RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlI403 2155002-2 SpruchI403 2155002-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1077545103/150840176 wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde sowohl in deutscher wie auch in englischer Sprache auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1077545103/150840176 wurde dieser Antrag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde sowohl in deutscher wie auch in englischer Sprache auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt und von einem Kanzleimitarbeiter am 13.02.2017 übernommen. Am 06.03.2017 langte das Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ein. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.03.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Wiedereinsetzungsgründen befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 30.03.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 30.03.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 26.04.2017 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Asylbescheid vom 09.02.2017 wurde am 13.02.2017 von einem Mitarbeiter des zu diesem Zeitpunkt beauftragten Rechtsanwaltes übernommen. Die Beschwerdefrist endete am 27.02.
- Die Beschwerdeführerin wurde am 17.02.2017 von ihrem damaligen Rechtsanwalt über den Bescheid, die damit verbundenen Rechtsfolgen und die Rechtsmittel informiert. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 09.02.2017 ist (auch) in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfasst. Am 28.02.2017 wandte sie sich an einen anderen Rechtsanwalt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde am 06.03.2017 – und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (27.02.2017) - eingebracht.
- Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Der auf dem Rückschein beruhenden Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Asylbescheid vom 09.02.2017 am 13.02.2017 von einem Mitarbeiter des zu diesem Zeitpunkt beauftragten Rechtsanwaltes übernommen wurde, wurde im Verfahren nicht bestritten. Vielmehr wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung erwähnt, dass die Beschwerdeführerin dem nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt den Bescheid mit einem "Einlaufstempel" der vorhergehenden Kanzlei vom 13.02.2017 vorgelegt habe. In der Beschwerde wurde auch dem Umstand, dass das Beschwerdeschreiben der Beschwerdeführerin samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 06.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte, nicht entgegengetreten. Diese Punkte sind daher nicht strittig und werden auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich am 28.02.2017 mit dem nunmehrigen Rechtsanwalt getroffen und bei dieser Gelegenheit erfahren habe, dass eine Beschwerde nunmehr verspätet sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher am 06.03.2017 rechtzeitig erhoben, dies wurde im angefochtenen Bescheid auch nicht bestritten. Im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.03.2017 wurde erklärt, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin von der früher bevollmächtigten Kanzlei zwischen dem 13.02.2017 und dem 27.02.2017 ausgehändigt worden und ihr mitgeteilt worden sei, dass sie das Bundesgebiet zu verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich davon ausgegangen, dass "zur Wahrung ihrer Interessen die notwendigen Schritte eingeleitet würden, da sie das Bundesgebiet nicht verlassen möchte". Als Wiedereinsetzungsgrund wurde genannt: "Der Antragstellerin ist, soweit sprachlich verständlich, nicht nachvollziehbar, weshalb von Seiten der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde bzw. diese lediglich, soweit ihr verständlich, darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie Österreich zu verlassen hatte. Die Antragstellerin hatte sich offenkundig darauf verlassen, dass entsprechend eine Beschwerde gegen den zugrundeliegenden Bescheid verfasst wird, diese hatte auch offenkundig vorab keine Zweifel, dass eine Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde." Diese Verkettung der Umstände, "offenkundig vorrangig auch aufgrund sprachlicher Problematik", habe die Beschwerdeführerin daran gehindert, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. In der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2017 meinte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem vorherigen Rechtsanwalt angerufen worden sei und dann bei ihm im Büro gewesen sei, sie denke, dies sei am 19.02.2017 gewesen. Er habe ihr den Bescheid gezeigt und gemeint, sie müsse nach Nigeria zurück. Konkret meinte sie: "x [Der Rechtsanwalt] hat mir gesagt, dass er keine Beschwerde machen wird, ich dachte aber, dass er eine Beschwerde machen würde." Einem Aktenvermerk des BFA vom 10.03.2017 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 17.02.2017 bei ihrem früheren Rechtsanwalt einfand und dort über die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels aufgeklärt wurde. Das BFA stellte daraufhin im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin am 17.02.2017 über den Bescheid und die Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt worden war und danach bis zu dem Moment, als sie ihren gegenwärtigen Rechtsvertreter am 28.02.2017 aufsuchte, nicht unternommen hatte. Das Verschulden für die Versäumung würde daher in der Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin liegen. In der gegenständlichen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde der Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin keine Zweifel daran gehabt habe, dass ein Rechtsmittel erhoben werde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen." Im gegenständlichen Fall wurde unzweifelhaft eine Frist versäumt, da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde (vgl. dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2017, GZ. I403 2155002-1). Die Beschwerde wurde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.Im gegenständlichen Fall wurde unzweifelhaft eine Frist versäumt, da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde vergleiche dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2017, GZ. I403 2155002-1). Die Beschwerde wurde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass ihr früherer Rechtsanwalt ein Rechtsmittel erheben würde. Laut Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittmenschen nicht objektiv verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Im konkreten Fall ist der Umstand, dass von jenem Rechtsanwalt, welcher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.02.2017 bevollmächtigt war, keine Beschwerde erhoben wurde, kein unabwendbares Ereignis, da es durch einen Durchschnittsmenschen sehr wohl hätte objektiv verhindert werden können. Dies aus den folgenden Gründen: Im Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.02.2017 übergeben. Sie war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt über den Verlauf des Verfahrens und die Bedeutsamkeit der Fristen informiert. Im Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde behauptet, die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass der ehemalige rechtsfreundliche Vertreter Beschwerde erheben werde. Daher treffe sie kein Verschulden bzw. lediglich ein minderer Grad des Versehens. Dagegen sprechen aber die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das BFA am 28.03.2017: "Mein damaliger Rechtsanwalt hatte mich informiert, dass ein Schreiben bei ihm eingelangt wäre. Ich war dann in seinem Büro. Er hat mir gesagt, ich müsste nach Nigeria zurück, es sei denn, ich würde eine Ehe eingehen. Ich dachte, er würde gegen diese Entscheidung eine Beschwerde einlegen, was er nicht gemacht hat. [ ] Er hat mir gesagt, dass er mir nur den Rat geben kann, nach Nigeria zurückzureisen. Sollte ich wieder nach Österreich einreisen wollen, könnte er mir helfen. Deshalb habe ich einen zweiten Rechtsanwalt genommen. [ ] x [Der Rechtsanwalt] hat mir gesagt, dass er keine Beschwerde machen wird, ich dachte aber, dass er eine Beschwerde machen würde." Daraus ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest nicht ganz sicher war, ob ein Rechtsmittel erhoben werden würde. Ein durchschnittlicher Mensch würde in einer derartigen Situation versuchen, mit dem Rechtsanwalt eine Klärung herbeizuführen. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht sicher war, geht aus ihren Äußerungen in der Einvernahme ebenso hervor wie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in weiterer Folge an einen anderen Rechtsanwalt wandte. Die Beschwerdeführerin musste sich über die Dringlichkeit der Angelegenheit im Klaren sein, wandte sich aber dennoch erst nach elf Tagen an einen anderen Rechtsanwalt. Ihr wurde zudem mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2017 auch eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurz gefassten Beschwerde gehindert haben würde. Ein Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen hat. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht trifft einen Antragsteller etwa die Obliegenheit, sich die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der für einen Antrag richtigen Einbringungsstelle zu verschaffen (am Beispiel eines Verfahrenshilfeantrages zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision; Beschluss des VwGH vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0222). Ebenso ist davon auszugehen, dass es in der die Beschwerdeführerin als "ordentliche Prozesspartei" treffende Sorgfaltspflicht beinhaltet ist, dass sie mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter abklärt, ob Beschwerde erhoben wird oder nicht. Ihre Aussage, dass der Rechtsanwalt gesagt habe, er werde keine Beschwerde erheben, sie sei aber dennoch davon ausgegangen, zeigt deutlich, dass sie sorglos gehandelt hat und dies auch nicht mit sprachlichen Barrieren zu erklären ist. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurden folgende Kriterien hervorgestrichen: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Es hat die Beschwerdeführerin zum Geschehen während der Beschwerdefrist noch einmal ausführlich einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2155002.2.00