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{'item': 'I407 2124592-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlI407 2124592-1 SpruchI407 2124592-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.01.2015 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck – Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.01.2015 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck – Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Mit Schreiben vom 23.01.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Höhe seines Leistungsanspruches mit.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 05.07.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 8.017,80 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht eine Leistung bezogen habe, da er über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass der Grund für die Doppelversicherung nicht in seinem Verschulden gelegen sei, sondern durch eine Verschleppung seiner Austrittsvereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern der M. GmbH herbeigeführt worden sei.
  6. Am 06.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Am 12.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) den bescheidmäßigen Abspruch über seine Versicherungspflicht für den Zeitraum Oktober 2012 bis Juni
  8. Mit Bescheid vom 05.07.2016 der SVA wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum vom 24.10.2012 bis 05.07.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen sei. Seit 06.07.2015 bis laufend unterliege er aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer hat vom 21.01.2015 bis zum 05.07.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,30 sohin insgesamt € 8017,80 bezogen. Er war jedenfalls vom 24.10.2012 bis zum 05.07.2015 als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX" (FN 37218 y) sozialversicherungspflichtig in der Pensions- und Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben, dass er nicht in Beschäftigung stehe und auch nicht selbständig erwerbstätig sei. Er sei u.a. bis 2014 als Geschäftsführer in der "XXXX" tätig gewesen. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass er noch geschäftsführender Gesellschafter der obgenannten Gesellschaft ist.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug des Arbeitslosengelds folgt den unbedenklichen und unbestrittenen Akten des Administrativverfahrens, insbesondere einem vidierten Auszahlungsjournal des Bundesrechenzentrums. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vom 24.10.2012 bis zum 05.07.2015 als geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX" der Sozialversicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen ist, folgt den diesbezüglichen Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 05.07.
  11. Einschau wurde gehalten in das Auskunftssystem des Hauptverbands der österreichischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, welche die oben genannte Feststellung zur Pflichtversicherung ebenfalls trägt und in das Firmenbuch, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der "XXXX" war. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Arbeitslosengeld gewusst hat bzw. wissen hätte müssen, dass er noch geschäftsführender Gesellschafter der obgenannten Gesellschaft ist, folgt seinen Angaben im Administrativerfahren bzw. in der Beschwerde. Er hat immer wieder angegben, dass der Vorgang des Herauslösens aus der Gesellschaft ein langwieriger ist und z.B. mit der damalig noch nicht erfolgten Haftungsentlassung der Bank verbunden ist. Bei der für ihn geltenden erhöhten Sorgfaltsmaßstabes eines ordentlichen Kaufmanns hätte er schließlich erkennen müssen, dass für die Abberufung von der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Zugang eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses an ihn notwendig ist. Dies hat er jedoch zu keiner Zeit behauptet. Auch in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass zum Zeitpunkt der Beschwerde die Löschung aus dem Firmenbuch durch den Notar noch nicht erfolgt ist, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld jedenfalls noch davon ausgehen musste, dass er geschäftsführender Gesellschafter war.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
  14. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 56 Abs. 2 AlVG lautet:Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet:
(2)Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 2 und 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins, 2 und 5 sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.2 Zu Spruchteil A) 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des AlVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; § 24.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; .. 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. ... 3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers im Jahr 2016 widerrufen, zumal die belangte Behörde aufgrund eines Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger davon ausging, dass der Beschwerdeführer vom 20.01.2015 bis zum 05.07.2015 der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) nach dem GSVG unterlag. Nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus (vgl. auch die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG). Sollte die Behörde Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Zeitraum auf Grund des genannten Umstandes verneinen wollen, so wird sie dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, weil eine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger in dieser Frage nicht besteht (vgl. VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0136).Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus vergleiche auch die Ruhenstatbestände des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l AlVG). Sollte die Behörde Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Zeitraum auf Grund des genannten Umstandes verneinen wollen, so wird sie dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, weil eine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger in dieser Frage nicht besteht vergleiche VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0136). Im vorliegenden Fall wurde bescheidmäßig über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen. Der Versicherungsträger hat in einem rechtskräftigen Bescheid vom 05.07.2016 abgesprochen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vom 24.10.2012 bis zum 05.07.2015 der Sozialversicherungspflicht in der Pensions- und Krankenversicherung unterlegen ist. 3.2.3. Da der Widerruf bzw. die Berichtigung der Leistung mit Bescheid der belangten Behörde vom vom 08.01.2016 für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 05.07.2015 erfolgt ist, war er jedefalls rechtzeitig i. S. der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG.3.2.3. Da der Widerruf bzw. die Berichtigung der Leistung mit Bescheid der belangten Behörde vom vom 08.01.2016 für den Zeitraum von 20.01.2015 bis 05.07.2015 erfolgt ist, war er jedefalls rechtzeitig i. S. der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. Aufgrund dieser Überlegungen gelangt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges zu Recht erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer im beschwerdegenständlichen Zeitraum erkennen hätte müssen, dass er noch geschäftsführender Gesellschafter ist und diese Tatsache der belangten Behörde verschwiegen hat, hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Betrag zurecht zurückgefordert. Ein Antragsteller hat nämlich die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH vom 16. 2. 1999, GZ 98/08/0111; VwGH vom 26. 5. 2004, GZ 2001/08/0022). Obwohl der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass er noch Geschäftsführer ist, hat er diese Tatsache der belangten Behörde verschwiegen und sich damit abgefunden, dass die Behörde von entscheidungserheblichen Tatsachen nichts wusste. Somit liegt bedingter Vorsatz vor, der zur Verwirklichung dieses Tatbestandes i. S. der Rechtsprechung des VwGH vom 19. 2. 2003 zu GZ 2000/08/0091 gefordert ist. Dem Leistungsbezieher war der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice bekannt. Eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" i. S. der Rechtsprechung des VwGH vom 11. 7. 2012 zu GZ 2010/08/0088 war nicht vorzunehmen, weil es sich beim Beschwerdeführer um keinen "Laien" i.S. dieser Rechtsprechung handelt, sondern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gilt.Da der Beschwerdeführer im beschwerdegenständlichen Zeitraum erkennen hätte müssen, dass er noch geschäftsführender Gesellschafter ist und diese Tatsache der belangten Behörde verschwiegen hat, hat die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Betrag zurecht zurückgefordert. Ein Antragsteller hat nämlich die von der Behörde im Antragsformular (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH vom 16. 2. 1999, GZ 98/08/0111; VwGH vom 26. 5. 2004, GZ 2001/08/0022). Obwohl der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, dass er noch Geschäftsführer ist, hat er diese Tatsache der belangten Behörde verschwiegen und sich damit abgefunden, dass die Behörde von entscheidungserheblichen Tatsachen nichts wusste. Somit liegt bedingter Vorsatz vor, der zur Verwirklichung dieses Tatbestandes i. S. der Rechtsprechung des VwGH vom 19. 2. 2003 zu GZ 2000/08/0091 gefordert ist. Dem Leistungsbezieher war der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice bekannt. Eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" i. S. der Rechtsprechung des VwGH vom 11. 7. 2012 zu GZ 2010/08/0088 war nicht vorzunehmen, weil es sich beim Beschwerdeführer um keinen "Laien" i.S. dieser Rechtsprechung handelt, sondern ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab gilt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2124592.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.