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{'item': 'L502 2121131-1'}

Obsah (17)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 6Art. 1Art 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlL502 2121131-1 SpruchL502 2121131-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 3 Z. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag wurde die Erstbefragung des BF durchgeführt. Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Kärnten, fortgeführt.
  3. Ein vom BF bei der zuständigen Führerscheinbehörde vorgelegter nationaler Führerschein wurde einem Untersuchungsbericht vom 23.02.2015 zufolge als authentisch bewertet.
  4. Am 14.07.2015 ging beim BFA eine vorbereitende Stellungnahme des BF ein.
  5. Am 20.10.2015 wurde der BF beim BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen legte er diverse Urkunden – teils im Original und teils in Kopie - als Beweismittel für sein Vorbringen vor (nationales Reisedokument, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Registrierungskarte und Bestätigungsschreiben der UNRWA, Gehaltsbestätigungen der palästinensischen Autonomiebehörde, polizeiliche Vorladungen und Beschluss über die Verhängung eines Hausarrests, diese samt Übersetzungen in die deutsche Sprache).
  6. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.6. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2016 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung vom 27.01.2016 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen Spruchpunkt I des dem BF durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 28.01.2017 zugestellten Bescheides des BFA wurde fristgerecht mit Schriftsatz der zugleich bekannt gegebenen Vertretung des BF vom 07.02.2016 Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem BF durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 28.01.2017 zugestellten Bescheides des BFA wurde fristgerecht mit Schriftsatz der zugleich bekannt gegebenen Vertretung des BF vom 07.02.2016 Beschwerde erhoben.
  3. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig und mit 12.02.2016 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Einer Aufforderung des BVwG vom 01.03.2016 zur Vorlage der Originale der vor dem BFA vorgelegten Urkunden folgend legte der BF mit 13.03.2016 seine Heiratsurkunde vor und verwies im Übrigen auf seine Urkundenvorlage beim BFA.
  5. Mit Eingaben vom 19.03.2016, 23.05.2016 und 03.07.2016 legte der BF Gehaltsbestätigungen seiner aktuellen Beschäftigung als Friseur vor.
  6. Am 03.05.2017 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit durch. Das BVwG bezog ergänzende aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein und erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der BF ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und wurde in XXXX im gleichnamigen israelischen Autonomiegebiet geboren, wo er zwischen 1989 und 2000 die Grund- und Mittel- sowie eine höhere Schule besuchte. Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Friseur. Im Alter von ca. 18 Jahren verzog er mit seiner Herkunftsfamilie nach XXXX , wo diese ein Wohnhaus gekauft und er bis zur Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Aktuell wohnen dort weiterhin der Vater mit seiner zweiten Ehefrau sowie die Mutter, zwei leibliche und zwei Stiefbrüder, eine Stiefschwester, die Gattin und drei minderjährige Kinder des BF im Alter von ca. neun, sechs und drei Jahren. Drei leibliche Schwestern sind verheiratet und leben andernorts innerhalb des Autonomiegebiets. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin wurde am 22.12.2006 in XXXX geschlossen.1.
  9. Der BF ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe und wurde in römisch 40 im gleichnamigen israelischen Autonomiegebiet geboren, wo er zwischen 1989 und 2000 die Grund- und Mittel- sowie eine höhere Schule besuchte. Danach absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Friseur. Im Alter von ca. 18 Jahren verzog er mit seiner Herkunftsfamilie nach römisch 40 , wo diese ein Wohnhaus gekauft und er bis zur Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Aktuell wohnen dort weiterhin der Vater mit seiner zweiten Ehefrau sowie die Mutter, zwei leibliche und zwei Stiefbrüder, eine Stiefschwester, die Gattin und drei minderjährige Kinder des BF im Alter von ca. neun, sechs und drei Jahren. Drei leibliche Schwestern sind verheiratet und leben andernorts innerhalb des Autonomiegebiets. Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin wurde am 22.12.2006 in römisch 40 geschlossen. Der BF war beginnend mit Juli 2004 bis zur Machtübernahme in XXXX durch die Hamas im Juni 2007 für die Fatah als Beamter der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX berufstätig. Nicht feststellbar war, welcher Tätigkeit er dort im Genaueren nachging. Bis Juli 2013 bezog er weiterhin ein Gehalt durch die Fatah ohne einer konkreten Tätigkeit nachzugehen. Ob er über diesen Zeitpunkt hinaus noch ein Gehalt bezog, war nicht feststellbar.Der BF war beginnend mit Juli 2004 bis zur Machtübernahme in römisch 40 durch die Hamas im Juni 2007 für die Fatah als Beamter der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 berufstätig. Nicht feststellbar war, welcher Tätigkeit er dort im Genaueren nachging. Bis Juli 2013 bezog er weiterhin ein Gehalt durch die Fatah ohne einer konkreten Tätigkeit nachzugehen. Ob er über diesen Zeitpunkt hinaus noch ein Gehalt bezog, war nicht feststellbar. Im August 2014 verließ der BF seine Herkunftsregion auf legale Weise über den Grenzübergang XXXX nach XXXX und gelangte in weiterer Folge auf dem Luftweg unter Verwendung eines Visums für die Türkei nach Istanbul, von wo er schlepperunterstützt über Griechenland und den Balkan bis Österreich gelangte, wo er am 12.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Im August 2014 verließ der BF seine Herkunftsregion auf legale Weise über den Grenzübergang römisch 40 nach römisch 40 und gelangte in weiterer Folge auf dem Luftweg unter Verwendung eines Visums für die Türkei nach Istanbul, von wo er schlepperunterstützt über Griechenland und den Balkan bis Österreich gelangte, wo er am 12.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seit Anfang 2016 geht der BF in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung als Friseur nach, beabsichtigt jedoch in Kürze einen Gewerbebetrieb als Friseur zu eröffnen. Er bewohnt eine Mietwohnung und ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  10. Der BF ist ebenso wie seine Gattin und die gemeinsamen Kinder bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in XXXX registriert. Er ist darüber hinaus im israelischen Bevölkerungsregister für XXXX sowie bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert und verfügte für die Ausreise über einen Reisepass sowie einen Personalausweis dieser Behörde.1.
  11. Der BF ist ebenso wie seine Gattin und die gemeinsamen Kinder bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in römisch 40 registriert. Er ist darüber hinaus im israelischen Bevölkerungsregister für römisch 40 sowie bei der palästinensischen Autonomiebehörde registriert und verfügte für die Ausreise über einen Reisepass sowie einen Personalausweis dieser Behörde. Die Eltern und Geschwister des BF genießen die Unterstützung der UNRWA vor Ort in Form von Lebensmittelrationen, die Gattin und Kinder aktuell nicht, diese werden vom BF mittels Geldüberweisungen finanziell unterstützt. Die Eltern werden ebenso vom BF wie auch von einem berufstätigen Bruder finanziell unterstützt. 1.
  12. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX einer solchen ausgesetzt wäre.1.
  13. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch Organe der Hamas ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach römisch 40 einer solchen ausgesetzt wäre. Es war sohin auch nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX als staatenloser palästinensischer Flüchtlinge nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte.Es war sohin auch nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr nach römisch 40 als staatenloser palästinensischer Flüchtlinge nicht den Beistand der UNRWA vor Ort in Anspruch nehmen könnte, sofern er diesen in Anspruch nehmen wollte. 1.
  14. Zur Lage in der Herkunftsregion des BF: Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO, Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Die PLO und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde - infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge - ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und XXXX , bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess.Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO, Palestinian Liberation Organisation) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA, Palestinian Authority) die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Die PLO und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde - infolge der Prinzipienerklärung von 1993, bekannt als Oslo Verträge - ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und römisch 40 , bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Am
  15. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal (erste Wahlen im Jänner 1996) die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen, als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte schließlich eine Übergangsregierung ein. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. Von 12,37 Millionen Palästinensern weltweit Ende 2015 leben 38,4% (4,75 Millionen) in Palästina, davon 2,9 Millionen im Westjordanland und 1,85 Millionen im Gazastreifen, und 11,9% (1,47 Millionen) in Israel. 44,1% (5,46 Millionen) leben in arabischen Ländern und 5,6% (685.000) in anderen Ländern. 42,8% der palästinensischen Bevölkerung (im Westjordanland 27,1%, im Gazastreifen 67,3%) sind Flüchtlinge, die vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA, betreut werden. Die israelische Regierung hat die Kontrolle über das Palestinian Population Registry [Bevölkerungsregister für die palästinensischen BewohnerInnen der palästinensischen Gebiete]. Palästinenser ohne Identitätskarten sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Ab dem
  16. Juli 2014 kam es zu einer massiven Eskalation der Konflikte zwischen Israel und XXXX , mit intensiven Bombardements durch die Israelis und Raketenbeschuss durch die Palästinenser. Ab dem
  17. Juli folgte eine Bodenoffensive der Israelis. 2.205 Palästinenser wurden getötet, darunter zumindest 1.483 Zivilisten, 521 Kinder und 283 Frauen. 71 Israelis wurden getötet, darunter 66 Soldaten, ein Sicherheitskoordinator und ein Zivilist. Am Höhepunkt des Krieges gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. Ca. 18.000 Häuser wurden zerstört oder stark beschädigt. Ungefähr 108.000 Palästinenser wurden durch die Offensive obdachlos (Stand
  18. Oktober 2014). 28 Schulen wurden stark beschädigt oder zerstört. Fast alle Gaza-Bewohner hatten tage- oder wochenlang keinen Zugang zu Fließwasser. Alle 1,8 Millionen Einwohner des Gazastreifens waren direkt von dem Konflikt betroffen. Am
  19. August wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der bis heute anhält. Bereits vor der israelischen Gaza-Offensive Sommer 2014 erhielten 66 Prozent der Bevölkerung in XXXX Nahrungsmittelhilfe. Nach der Offensive war die Nahrungsmittelversorgung für 72 Prozent der Haushalte nicht gesichert.Ab dem
  20. Juli 2014 kam es zu einer massiven Eskalation der Konflikte zwischen Israel und römisch 40 , mit intensiven Bombardements durch die Israelis und Raketenbeschuss durch die Palästinenser. Ab dem
  21. Juli folgte eine Bodenoffensive der Israelis. 2.205 Palästinenser wurden getötet, darunter zumindest 1.483 Zivilisten, 521 Kinder und 283 Frauen. 71 Israelis wurden getötet, darunter 66 Soldaten, ein Sicherheitskoordinator und ein Zivilist. Am Höhepunkt des Krieges gab es über 500.000 vertriebene Palästinenser. Ca. 18.000 Häuser wurden zerstört oder stark beschädigt. Ungefähr 108.000 Palästinenser wurden durch die Offensive obdachlos (Stand
  22. Oktober 2014). 28 Schulen wurden stark beschädigt oder zerstört. Fast alle Gaza-Bewohner hatten tage- oder wochenlang keinen Zugang zu Fließwasser. Alle 1,8 Millionen Einwohner des Gazastreifens waren direkt von dem Konflikt betroffen. Am
  23. August wurde ein Waffenstillstand vereinbart, der bis heute anhält. Bereits vor der israelischen Gaza-Offensive Sommer 2014 erhielten 66 Prozent der Bevölkerung in römisch 40 Nahrungsmittelhilfe. Nach der Offensive war die Nahrungsmittelversorgung für 72 Prozent der Haushalte nicht gesichert. Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in XXXX nur schleppend voran, auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden.Nach dem jüngsten Krieg mit Israel im Sommer 2014 geht der Wiederaufbau in römisch 40 nur schleppend voran, auf Grund der israelischen Abriegelung des Gazastreifens fehlt es an Materialien für den Wiederaufbau. Von den ca. 100,000 Menschen, deren Häuser während der Kämpfe schwer beschädigt oder zerstört wurden, sind ca. 65,000 immer noch vertrieben. Fast 18.000 Wohnstätten wurden während der Offensive zerstört und unbewohnbar, nur rund ein Drittel davon ist bis jetzt wieder aufgebaut worden. Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas. Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus. XXXX beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang XXXX und öffnet nur sporadisch und meist nur in eine Richtung den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter. Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen XXXX und XXXX genutzt wurden, wurden von XXXX zerstört.Die israelischen Sicherheitskräfte halten die Luft-, See- und Landblockade, die seit 2007 in Kraft ist, weiterhin aufrecht. Die andauernden Einfuhrbeschränkungen von z.B. Baumaterialien führen zu langen Verzögerungen beim Wiederaufbau von Wohnhäusern und anderen infrastrukturellen Einrichtungen, die in den bewaffneten Auseinandersetzungen von 2014 beschädigt oder zerstört wurden. Außerdem führen die Einfuhrbeschränkungen zur weitverbreiteten Verarmung unter den rund 1,8 Mio. Einwohnern Gazas. Die Blockade der Landgrenzen und der Küste Gazas schränkt die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes massiv ein. Die israelischen Behörden verhinderten die Bewirtschaftung von landschaftlich nutzbaren Flächen nahe des Grenzzaunes und palästinensischen Fischern wurde das Fischen nur innerhalb der Gewässer erlaubt, die maximal sechs Meilen von der Küste entfernt waren. Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, zu denen palästinensischen Bauern der Zugang verwehrt oder teilweise verwehrt wird, machen ca. 35 Prozent des kultivierbaren Landes des Gaza-Streifens aus. römisch 40 beschränkt die Aus- und Einreise von Palästinensern am Grenzübergang römisch 40 und öffnet nur sporadisch und meist nur in eine Richtung den Grenzübergang für den Personenverkehr und humanitäre Hilfsgüter. Hunderte von Tunnels, die zum Schmuggel zwischen römisch 40 und römisch 40 genutzt wurden, wurden von römisch 40 zerstört. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas leben unter der Armutsgrenze. Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in XXXX übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen XXXX und XXXX hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in XXXX erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in XXXX noch verschlimmert. Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in XXXX erwerbstätig).Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung Gazas leben unter der Armutsgrenze. Die israelischen Sicherheitsmaßnahmen und die israelisch-palästinensische Gewalt führen zu einer ständigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Gazastreifen. Die Grenzkontrollen der Israelis wurden strenger, seit 2007 die Hamas die Kontrolle in römisch 40 übernahm. Konsequenzen davon sind eine hohe Arbeitslosenquote und steigende Armutsraten. Auch Ägyptens hartes Vorgehen gegen das Schmuggelsystem mittels Tunnels zwischen römisch 40 und römisch 40 hat den Mangel an Treibstoff, Baumaterialien und Konsumgütern in römisch 40 erhöht. Die bewaffneten Auseinandersetzungen 2014 haben die ohnehin schlechte wirtschaftliche Situation in römisch 40 noch verschlimmert. Die Arbeitslosenquote lag im zweiten Quartal 2016 im Gazastreifen bei 41,7 Prozent. Kinderarbeit gibt es weiterhin (1,8 Prozent der Kinder zwischen 10 und 17 Jahren sind in römisch 40 erwerbstätig). Der Mehrheit der Palästinenser des Gazastreifens (Flüchtlingen und Nicht-Flüchtlingen) werden vom Innenministerium der Palestinian Authority (PA) Personalausweise ("ID-Cards") ausgestellt. Um eine ID-Card ausgestellt zu bekommen muss die betreffende Person im Gaza-Einwohnerregister verzeichnet sein, das von den israelischen Behörden kontrolliert wird. Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann einen Reisepass beantragen, der wiederum von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in XXXX gestellt und die Reisepässe in XXXX ausgestellt.Jeder, der im Besitz einer ID-Card ist, kann einen Reisepass beantragen, der wiederum von der PA ausgestellt wird ("PA passport"). Die Anträge werden in römisch 40 gestellt und die Reisepässe in römisch 40 ausgestellt. Die UNRWA stellt an berechtigte Personen eine UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status einer Person. Der UNHCR stellt in XXXX oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus.Die UNRWA stellt an berechtigte Personen eine UNRWA registration card aus. Diese wird ausschließlich zum Zwecke des Erhalts von UNRWA-Leistungen ausgestellt, hat aber keine Relevanz bezüglich des rechtlichen Status einer Person. Der UNHCR stellt in römisch 40 oder anderen UNRWA-Gebieten keine UNHCR-Flüchtlingspapiere aus. Für palästinensische Flüchtlinge aus XXXX stellt die palästinensische De-Facto-Behörde Hamas im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über den israelischen Grenzübergang Erez die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich sowie, dass die Person XXXX legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen um in den Gazastreifen zu gelangen. In der ersten Hälfte des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 500 Personen täglich den Grenzübergang Erez. Im Vergleich dazu waren dies im September 2000 unmittelbar vor Beginn der sogen. Intifada ca. 24.000 Personen täglich. Palästinenser ohne ID-Card können XXXX ausschließlich über XXXX betreten oder verlassen und nur dann, wenn der Grenzübergang XXXX geöffnet ist. Das Betreten des Gazastreifens über diesen Grenzübergang ist daher abhängig von den – unregelmäßigen - Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Erforderlich ist darüber hinaus eine Durchreisegenehmigung der ägyptischen Behörden sowie naturgemäß die Zustimmung der Organe der Hamas zum Betreten von XXXX . Die tagesaktuellen Modalitäten für eine Einreise nach XXXX über ägyptisches Territorium können je nach aktueller (politischer) Lage variieren und sind daher im Bedarfsfall über die österr. Vertretungen in Kairo, Tel Aviv und XXXX zu ermitteln. Es ist aber davon auszugehen, dass eine betreffende Person für die Einreise zumindest ein offizielles Reisedokument der PA benötigt. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 3.200 Personen pro Monat den Grenzübergang XXXX in beide Richtungen. Im Vergleich dazu waren dies in der ersten Hälfte des Jahres 2013 ca. 40.000 Personen pro Monat.Für palästinensische Flüchtlinge aus römisch 40 stellt die palästinensische De-Facto-Behörde Hamas im Prinzip keinen Hinderungsgrund für eine Rückkehr dar. Allerdings ist für das Betreten Gazas über den israelischen Grenzübergang Erez die Genehmigung der israelischen Behörden erforderlich sowie, dass die Person römisch 40 legal über dieselbe Route verlassen hat und im Besitz einer ID-Card ist. Die israelischen Behörden erkennen den PA-Reisepass nicht als gültiges Reisedokument an, wenn es darum geht, durch Israel zu reisen um in den Gazastreifen zu gelangen. In der ersten Hälfte des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 500 Personen täglich den Grenzübergang Erez. Im Vergleich dazu waren dies im September 2000 unmittelbar vor Beginn der sogen. Intifada ca. 24.000 Personen täglich. Palästinenser ohne ID-Card können römisch 40 ausschließlich über römisch 40 betreten oder verlassen und nur dann, wenn der Grenzübergang römisch 40 geöffnet ist. Das Betreten des Gazastreifens über diesen Grenzübergang ist daher abhängig von den – unregelmäßigen - Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Erforderlich ist darüber hinaus eine Durchreisegenehmigung der ägyptischen Behörden sowie naturgemäß die Zustimmung der Organe der Hamas zum Betreten von römisch 40 . Die tagesaktuellen Modalitäten für eine Einreise nach römisch 40 über ägyptisches Territorium können je nach aktueller (politischer) Lage variieren und sind daher im Bedarfsfall über die österr. Vertretungen in Kairo, Tel Aviv und römisch 40 zu ermitteln. Es ist aber davon auszugehen, dass eine betreffende Person für die Einreise zumindest ein offizielles Reisedokument der PA benötigt. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2016 überquerten durchschnittlich ca. 3.200 Personen pro Monat den Grenzübergang römisch 40 in beide Richtungen. Im Vergleich dazu waren dies in der ersten Hälfte des Jahres 2013 ca. 40.000 Personen pro Monat.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der Sache des BF, die Beischaffung ergänzender länderkundlicher Informationen sowie die amtswegige Einholung einer Strafregisterauskunft den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  26. Die genaue Identität des BF, seine Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, seine regionale Herkunft, seine Registrierung bei der palästinensischen Autonomiebehörde, im israelischen Bevölkerungsregister und bei der UNRWA, sein früherer Lebenswandel bzw. seine Lebensumstände vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände des BF und seiner Angehörigen und Verwandten in XXXX bis dato konnten in einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden festgestellt werden.2.
  27. Die genaue Identität des BF, seine Staatenlosigkeit und Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, seine regionale Herkunft, seine Registrierung bei der palästinensischen Autonomiebehörde, im israelischen Bevölkerungsregister und bei der UNRWA, sein früherer Lebenswandel bzw. seine Lebensumstände vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie die aktuellen Lebensumstände des BF und seiner Angehörigen und Verwandten in römisch 40 bis dato konnten in einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen Schilderungen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Strittig war diesbezüglich alleine, wie lange genau der BF nach dem Ende seiner Tätigkeit im Dienste der palästinensischen Autonomiebehörde mit der Machtübernahme in XXXX durch die Hamas im Jahr 2007 weiterhin ein Gehalt dieser Behörde durch die in XXXX ansässige Fatah bezog. Soweit der BF nämlich vor dem BVwG behauptet hatte, dies sei bis ca. 2016 der Fall gewesen, war dies weder urkundlich belegt noch anderweitig vom BF nachvollziehbar gemacht worden, vielmehr legte er als Nachweise Gehaltsbestätigungen aus 2006 und 2013 vor, weshalb dieser Gehaltsbezug sohin nur bis einschließlich 2013 feststellbar war.Strittig war diesbezüglich alleine, wie lange genau der BF nach dem Ende seiner Tätigkeit im Dienste der palästinensischen Autonomiebehörde mit der Machtübernahme in römisch 40 durch die Hamas im Jahr 2007 weiterhin ein Gehalt dieser Behörde durch die in römisch 40 ansässige Fatah bezog. Soweit der BF nämlich vor dem BVwG behauptet hatte, dies sei bis ca. 2016 der Fall gewesen, war dies weder urkundlich belegt noch anderweitig vom BF nachvollziehbar gemacht worden, vielmehr legte er als Nachweise Gehaltsbestätigungen aus 2006 und 2013 vor, weshalb dieser Gehaltsbezug sohin nur bis einschließlich 2013 feststellbar war. Die Feststellungen zur legalen Ausreise aus XXXX sowie illegalen Einreise nach Österreich stützen sich ebenso auf die entsprechenden stringenten sowie plausiblen Angaben des BF.Die Feststellungen zur legalen Ausreise aus römisch 40 sowie illegalen Einreise nach Österreich stützen sich ebenso auf die entsprechenden stringenten sowie plausiblen Angaben des BF. 2.
  28. Die Feststellungen oben unter Punkt 1.
  29. stützen sich auf folgende Erwägungen: 2.3.
  30. Anläßlich seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei ehemals Beamter der palästinensischen "Regierung" (gemeint: Autonomiebehörde) gewesen. Als die islamistische palästinensische Miliz der Hamas (erg.: in XXXX ) die Macht übernommen habe, seien alle Angestellten der bisherigen "Regierung" entmachtet worden. Er habe in der Folge seine Heimat nicht verlassen dürfen und sei auch inhaftiert gewesen, weil er als Spion verdächtigt worden sei. Im Gefolge von "Bombenanschlägen" auf XXXX sei er enthaftet worden und habe dann die Gelegenheit genutzt XXXX zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er neuerlich von der Hamas verhaftet und schließlich als Spion hingerichtet zu werden. Dass er wieder festgenommen werden würde, könne er auch belegen.2.3.
  31. Anläßlich seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei ehemals Beamter der palästinensischen "Regierung" (gemeint: Autonomiebehörde) gewesen. Als die islamistische palästinensische Miliz der Hamas (erg.: in römisch 40 ) die Macht übernommen habe, seien alle Angestellten der bisherigen "Regierung" entmachtet worden. Er habe in der Folge seine Heimat nicht verlassen dürfen und sei auch inhaftiert gewesen, weil er als Spion verdächtigt worden sei. Im Gefolge von "Bombenanschlägen" auf römisch 40 sei er enthaftet worden und habe dann die Gelegenheit genutzt römisch 40 zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er neuerlich von der Hamas verhaftet und schließlich als Spion hingerichtet zu werden. Dass er wieder festgenommen werden würde, könne er auch belegen. Im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er diese Angaben insofern weiter aus, als er als früherer Regierungsbeamter, der für die Fatah gearbeitet habe, entlassen worden sei. Zwischen 2007 und 2014 sei er sodann fast jedes Jahr einmal festgenommen und verhört worden wegen seiner früheren Tätigkeit für den "Geheimdienst". Man habe ihn zu hochrangigen Mitgliedern sowie der Bewaffnung der Fatah und seiner früheren "geheimdienstlichen" Tätigkeit befragt, dabei sei er auch geschlagen und gegen eine Wand gestoßen worden. Anläßlich seiner letzten Einvernahme im Jahr 2014 sei ihm schließlich vorgehalten worden, als Spion für die Fatah zu arbeiten, was von der Hamas als Hochverrat angesehen werde. Er sei daher vom 28.05.2014 bis 13.07.2014 in Haft gewesen, als Israel zum letztgenannten Zeitpunkt XXXX angegriffen habe. Er habe daraufhin ein Schreiben der sogen. Al Qassam-Brigaden der Hamas erhalten, dem zufolge er unter Hausarrest stehe und XXXX nicht verlassen dürfe. Er sei davon ausgegangen, dass er von der Hamas neuerlich festgenommen und sodann hingerichtet werde, sobald die israelischen Angriffe geendet hätten, daher sei er so schnell als möglich ausgereist. Auf Nachfrage legte er dar, er habe ehemals in der "Ermittlungs- und Verfolgungsabteilung des Geheimdienstes" gearbeitet und dabei Informationen über Personen gesammelt und darüber Berichte verfasst, seine Arbeitsstelle habe sich am Hauptsitz des Geheimdienstes in " XXXX " nahe XXXX befunden. Seine Anhaltungen durch die Hamas hätten beim ersten Mal vier Monate, ein weiteres Mal 28 Tage, im Übrigen zwischen einer Woche und 10 Tagen und zuletzt 1,5 Monate lang gedauert, insgesamt sei er ca. sieben Mal im Zentralgefängnis " XXXX " inhaftiert worden. Spionage habe man ihm vorgeworfen, als die Hamas von seinen Telefonaten mit der Fatah erfahren habe. Die Fatah wollte von ihm, dass er Informationen über bestimmte Personen beschaffe, die ehemals für die Fatah gearbeitet hätten und nun für die Hamas arbeiten würden. Im Übrigen werde nun seine Familie von Mitgliedern der Hamas beobachtet, die auf diese Weise in Erfahrung bringen wollten, ob er zurückgekehrt sei. Ausgereist sei er schließlich am 17.08.2014 auf legale Weise über den Grenzübergang XXXX mit Hilfe eines Visums für die Türkei, er sei dabei auf palästinensischer Seite auch nicht kontrolliert worden.Im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er diese Angaben insofern weiter aus, als er als früherer Regierungsbeamter, der für die Fatah gearbeitet habe, entlassen worden sei. Zwischen 2007 und 2014 sei er sodann fast jedes Jahr einmal festgenommen und verhört worden wegen seiner früheren Tätigkeit für den "Geheimdienst". Man habe ihn zu hochrangigen Mitgliedern sowie der Bewaffnung der Fatah und seiner früheren "geheimdienstlichen" Tätigkeit befragt, dabei sei er auch geschlagen und gegen eine Wand gestoßen worden. Anläßlich seiner letzten Einvernahme im Jahr 2014 sei ihm schließlich vorgehalten worden, als Spion für die Fatah zu arbeiten, was von der Hamas als Hochverrat angesehen werde. Er sei daher vom 28.05.2014 bis 13.07.2014 in Haft gewesen, als Israel zum letztgenannten Zeitpunkt römisch 40 angegriffen habe. Er habe daraufhin ein Schreiben der sogen. Al Qassam-Brigaden der Hamas erhalten, dem zufolge er unter Hausarrest stehe und römisch 40 nicht verlassen dürfe. Er sei davon ausgegangen, dass er von der Hamas neuerlich festgenommen und sodann hingerichtet werde, sobald die israelischen Angriffe geendet hätten, daher sei er so schnell als möglich ausgereist. Auf Nachfrage legte er dar, er habe ehemals in der "Ermittlungs- und Verfolgungsabteilung des Geheimdienstes" gearbeitet und dabei Informationen über Personen gesammelt und darüber Berichte verfasst, seine Arbeitsstelle habe sich am Hauptsitz des Geheimdienstes in " römisch 40 " nahe römisch 40 befunden. Seine Anhaltungen durch die Hamas hätten beim ersten Mal vier Monate, ein weiteres Mal 28 Tage, im Übrigen zwischen einer Woche und 10 Tagen und zuletzt 1,5 Monate lang gedauert, insgesamt sei er ca. sieben Mal im Zentralgefängnis " römisch 40 " inhaftiert worden. Spionage habe man ihm vorgeworfen, als die Hamas von seinen Telefonaten mit der Fatah erfahren habe. Die Fatah wollte von ihm, dass er Informationen über bestimmte Personen beschaffe, die ehemals für die Fatah gearbeitet hätten und nun für die Hamas arbeiten würden. Im Übrigen werde nun seine Familie von Mitgliedern der Hamas beobachtet, die auf diese Weise in Erfahrung bringen wollten, ob er zurückgekehrt sei. Ausgereist sei er schließlich am 17.08.2014 auf legale Weise über den Grenzübergang römisch 40 mit Hilfe eines Visums für die Türkei, er sei dabei auf palästinensischer Seite auch nicht kontrolliert worden. Als Beweismittel legte er neben den og. Personaldokumenten zwei Gehaltsbestätigungen für seine frühere Tätigkeit in der palästinensischen Autonomiebehörde vom September 2009 und Juli 2013, zwei polizeiliche Vorladungen vom 25.12.2013 und 28.05.2014 sowie einen Beschluss über die Verhängung eines Hausarrests gegen ihn vom 13.07.2014 vor. 2.3.
  32. Die belangte Behörde traf im Hinblick auf dieses Vorbringen die Feststellung, dass der BF ehemals als Beamter für die Fatah gearbeitet habe, es sei jedoch nicht feststellbar gewesen, dass er noch bis zur Ausreise für die Fatah tätig gewesen sei. Er sei von der Polizei in XXXX zumindest zwei Mal vorgeladen worden, es sei aber nicht feststellbar gewesen, dass über ihn ein Hausarrest verhängt worden sei. Die Angaben zu seinen Ausreisemotiven seien sohin nicht glaubhaft gewesen.2.3.
  33. Die belangte Behörde traf im Hinblick auf dieses Vorbringen die Feststellung, dass der BF ehemals als Beamter für die Fatah gearbeitet habe, es sei jedoch nicht feststellbar gewesen, dass er noch bis zur Ausreise für die Fatah tätig gewesen sei. Er sei von der Polizei in römisch 40 zumindest zwei Mal vorgeladen worden, es sei aber nicht feststellbar gewesen, dass über ihn ein Hausarrest verhängt worden sei. Die Angaben zu seinen Ausreisemotiven seien sohin nicht glaubhaft gewesen. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung erachtete das BFA die behauptete frühere Tätigkeit des BF für die Fatah bis zur Machtübernahme durch die Hamas, das Ende dieser Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt, die fortgesetzte Bezahlung durch die Fatah über diesen Zeitpunkt hinaus sowie den Umstand, dass ehemalige Mitarbeiter der Fatah von der Hamas beobachtet und zu Verhören geladen werden, als plausibel und durch die länderkundlichen Informationen der Behörde wie auch die beiden vorgelegten Gehaltsbestätigungen gestützt. Zur Frage der Authentizität der beiden vom BF vorgelegten polizeilichen Vorladungen führte die Behörde aus, dass deren technische Machart auf die Echtheit derselben hindeute, die Machart des vorgelegten Hausarrestbeschlusses im Gegensatz dazu aber aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht, wobei sich die Expertise des Organwalters diesbezüglich auf dessen Fachkenntnisse als Dokumentenberater stütze. Diese Erwägungen den Hausarrestbeschluss betreffend würden darüber hinaus aber auch durch die Überlegung gestützt, dass der BF, sofern er tatsächlich als Spion verdächtigt und deshalb der Möglichkeit einer Hinrichtung unterworfen gewesen wäre, er weder in den Hausarrest entlassen worden wäre noch auf legale Weise ausgereist sein würde. Im Lichte dessen seien die behaupteten Ausreisegründe nicht glaubhaft gewesen. 2.3.
  34. In der Beschwerde des BF wurden diese Erwägungen der belangten Behörde was deren Schlüssigkeit angeht insgesamt in Frage gestellt, wobei im Einzelnen auch auf die Argumente zur Echtheit der Beweismittel Bezug genommen wurde. Im Übrigen hätte die Behörde auch vor Ort Recherchen zur Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens veranlassen können. Dass die Hamas grundsätzlich auch Hinrichtungen vornimmt, sei im Übrigen den länderkundlichen Berichten zu entnehmen gewesen. Das Vorbringen des BF zu Grunde legend hätte die belangte Behörde dem BF angesichts der Judikatur des EuGH in der Sache El Kott u.a. sohin den sogen. ipso facto-Flüchtlingsstatus zuerkennen müssen, zumal es dem BF zum einen wegen der Bedrohung durch die Hamas und zum anderen wegen des Konflikts mit Israel bzw. aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in XXXX nicht mehr möglich sei, den Beistand der UNRWA dort in Anspruch zu nehmen.2.3.
  35. In der Beschwerde des BF wurden diese Erwägungen der belangten Behörde was deren Schlüssigkeit angeht insgesamt in Frage gestellt, wobei im Einzelnen auch auf die Argumente zur Echtheit der Beweismittel Bezug genommen wurde. Im Übrigen hätte die Behörde auch vor Ort Recherchen zur Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens veranlassen können. Dass die Hamas grundsätzlich auch Hinrichtungen vornimmt, sei im Übrigen den länderkundlichen Berichten zu entnehmen gewesen. Das Vorbringen des BF zu Grunde legend hätte die belangte Behörde dem BF angesichts der Judikatur des EuGH in der Sache El Kott u.a. sohin den sogen. ipso facto-Flüchtlingsstatus zuerkennen müssen, zumal es dem BF zum einen wegen der Bedrohung durch die Hamas und zum anderen wegen des Konflikts mit Israel bzw. aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 nicht mehr möglich sei, den Beistand der UNRWA dort in Anspruch zu nehmen. 2.3.
  36. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde das bisherige Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen nochmals mit ihm erörtert, die von ihm vorgelegten Beweismittel eingesehen sowie die aktuelle Lebenssituation seiner Angehörigen und Verwandten ebenso wie sein eigener Lebensweg bis zur Ausreise beleuchtet. Im Lichte dessen wurde auch für das Gericht nachvollziehbar, dass der BF, der eigentlich das Friseurhandwerk erlernt hatte, aus finanziellen Erwägungen 2004 in den Dienst der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX , die ehemals von der palästinensischen Organisation Fatah dominiert wurde, getreten war. Bekannter Weise hat die rivalisierende Organisation Hamas die Fatah bei den Wahlen in 2006 sowie im Gefolge von gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sommer 2007 aus der de facto-Regierungsgewalt in XXXX verdrängt (vgl. hierzu die länderkundlichen Feststellungen oben). Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der palästinensischen Autonomiebehörde, die der Fatah angehörten bzw. in deren Auftrag dort tätig gewesen waren, legten daraufhin ihre Funktionen nieder oder wurden von der Hamas entlassen, worauf die Fatah u.a. damit reagierte, dass sie den ehemaligen Mitarbeitern weiterhin ihre Gehälter von XXXX aus bezahlte. Dass auch der BF von dieser Entwicklung in der von ihm behaupteten Form betroffen war, stellte sich sohin in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde als glaubhaft dar. Dass er vor diesem Hintergrund zumindest bis 2013 weiterhin Zahlungen der palästinensischen Autonomiebehörde bzw. der Fatah aus XXXX erhielt, war auch den beiden von ihm vorgelegten Gehaltsnachweisen zu entnehmen.Im Lichte dessen wurde auch für das Gericht nachvollziehbar, dass der BF, der eigentlich das Friseurhandwerk erlernt hatte, aus finanziellen Erwägungen 2004 in den Dienst der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 , die ehemals von der palästinensischen Organisation Fatah dominiert wurde, getreten war. Bekannter Weise hat die rivalisierende Organisation Hamas die Fatah bei den Wahlen in 2006 sowie im Gefolge von gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sommer 2007 aus der de facto-Regierungsgewalt in römisch 40 verdrängt vergleiche hierzu die länderkundlichen Feststellungen oben). Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der palästinensischen Autonomiebehörde, die der Fatah angehörten bzw. in deren Auftrag dort tätig gewesen waren, legten daraufhin ihre Funktionen nieder oder wurden von der Hamas entlassen, worauf die Fatah u.a. damit reagierte, dass sie den ehemaligen Mitarbeitern weiterhin ihre Gehälter von römisch 40 aus bezahlte. Dass auch der BF von dieser Entwicklung in der von ihm behaupteten Form betroffen war, stellte sich sohin in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde als glaubhaft dar. Dass er vor diesem Hintergrund zumindest bis 2013 weiterhin Zahlungen der palästinensischen Autonomiebehörde bzw. der Fatah aus römisch 40 erhielt, war auch den beiden von ihm vorgelegten Gehaltsnachweisen zu entnehmen. Soweit der BF in diesem Zusammenhang, auch vor dem BVwG, behauptete, er sei bis 2007 ein aktiver Mitarbeiter des "Geheimdienstes" der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX bzw. seinen anderen Worten nach "so etwas wie ein Geheimagent" (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls) gewesen, vermochte er jedoch mit seinen Aussagen zur näheren Ausgestaltung dieser behaupteten Tätigkeit keinen glaubhaften Eindruck zu hinterlassen.Soweit der BF in diesem Zusammenhang, auch vor dem BVwG, behauptete, er sei bis 2007 ein aktiver Mitarbeiter des "Geheimdienstes" der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 bzw. seinen anderen Worten nach "so etwas wie ein Geheimagent" vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls) gewesen, vermochte er jedoch mit seinen Aussagen zur näheren Ausgestaltung dieser behaupteten Tätigkeit keinen glaubhaften Eindruck zu hinterlassen. Seine Antworten auf entsprechende Fragen in der mündlichen Verhandlung erschöpften sich in bloßen Allgemeinplätzen und seine laienhaften Formulierungen vermittelten kein konkretes Wissen um eine solche berufliche Tätigkeit. So vermeinte er etwa auf die Frage, was genau er damals in dieser Behörde gemacht habe, bloß, er sei "für die Sicherheit und die Ermittlungen zuständig gewesen", ohne vorerst über diese äußerst vage Aussage hinaus etwas Konkreteres anzugeben. Auf die nochmalige Frage dazu vermeinte er sodann nur, er habe "immer an seinen Vorgesetzten berichten bzw. Berichte schreiben müssen, wer für die Hamas oder Israel gearbeitet habe, das war meine Arbeit". Trotz weiterer Nachfragen blieben die Aussagen des BF nur sehr oberflächlich, bis er schließlich auf die Frage, welche Ausbildung er denn als "Geheimdienstmitarbeiter" genossen habe, vermeinte, er habe ein (bloß) dreimonatiges Training absolviert, das sich auf Nachfrage aber wiederum darin erschöpfte, dass er gelernt habe "wie man Berichte schreibt und Personen observiert". Im Lichte dieser Aussagen vor dem BVwG war sohin der Behauptung einer "geheimdienstlichen" Tätigkeit des BF, aus der sich wiederum ein näheres sicherheitsdienstliches Interesse der Hamas gerade an seiner Person ergeben hätte können, nicht zu folgen. Vielmehr lag demgegenüber die Annahme einer bloßen untergeordneten Verwaltungstätigkeit o.ä. des BF ohne einem daraus resultierenden Verfolgungsrisiko nahe. Vor diesem Hintergrund war auch die Behauptung des BF zu würdigen, er sei nach 2007 von der Hamas mehrfach angehalten und verhört worden und schließlich sogar der Spionage für die Fatah verdächtigt worden. Diesbezüglich vermeinte er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme, er habe aus XXXX Aufträge erhalten, über ehemalige Mitarbeiter der Fatah, die später für die Hamas arbeiteten, "Informationen zu beschaffen". War sohin auch diese substanzlose Aussage aus den gleichen Gründen wie zuvor dargelegt nicht geeignet, es nachvollziehbar zu machen, was genau er im Zuge dieser angeblichen inoffiziellen Tätigkeit für die Fatah gemacht habe, was ihn in die Gefahr einer Verfolgung durch die Hamas gebracht hätte, so gewann auch seine Aussage dazu vor dem BVwG nicht an Gewicht. Denn auch in diesem Punkt erschöpfte sich seine Antwort wiederum in vagen Aussagen wie "wir bekamen Anrufe von der Autonomiebehörde (gemeint: aus XXXX ), wir sollten dies und jenes klären, wir sollten Dinge überprüfen, so haben wir Informationen weitergeleitet".Diesbezüglich vermeinte er in seiner erstinstanzlichen Einvernahme, er habe aus römisch 40 Aufträge erhalten, über ehemalige Mitarbeiter der Fatah, die später für die Hamas arbeiteten, "Informationen zu beschaffen". War sohin auch diese substanzlose Aussage aus den gleichen Gründen wie zuvor dargelegt nicht geeignet, es nachvollziehbar zu machen, was genau er im Zuge dieser angeblichen inoffiziellen Tätigkeit für die Fatah gemacht habe, was ihn in die Gefahr einer Verfolgung durch die Hamas gebracht hätte, so gewann auch seine Aussage dazu vor dem BVwG nicht an Gewicht. Denn auch in diesem Punkt erschöpfte sich seine Antwort wiederum in vagen Aussagen wie "wir bekamen Anrufe von der Autonomiebehörde (gemeint: aus römisch 40 ), wir sollten dies und jenes klären, wir sollten Dinge überprüfen, so haben wir Informationen weitergeleitet". Soweit der BF in diesem Zusammenhang schon erstinstanzlich, dies unter Vorlage von zwei polizeilichen Vorladungen der palästinensischen Autonomiebehörde in XXXX aus 2013 und 2014, behauptet hatte, er sei von der Hamas zwischen 2007 und 2014 jährlich zum Verhör bestellt bzw. festgenommen und für verschieden lange Zeiträume auch angehalten worden, billigte ihm das BFA grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu, zumal diese Darstellung auch Deckung in ihren länderkundlichen Informationen finde.Soweit der BF in diesem Zusammenhang schon erstinstanzlich, dies unter Vorlage von zwei polizeilichen Vorladungen der palästinensischen Autonomiebehörde in römisch 40 aus 2013 und 2014, behauptet hatte, er sei von der Hamas zwischen 2007 und 2014 jährlich zum Verhör bestellt bzw. festgenommen und für verschieden lange Zeiträume auch angehalten worden, billigte ihm das BFA grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu, zumal diese Darstellung auch Deckung in ihren länderkundlichen Informationen finde. Eine genaue Durchsicht dieser im Bescheid enthaltenen Feststellungen offenbarte dem BVwG jedoch nicht, welche Passagen derselben diese Einschätzung von (bloßen) "Beobachtungen, Ladungen und Befragungen" durch die Hamas stützten. Demgegenüber finden sich in den länderkundlichen Feststellungen sowohl der belangten Behörde als auch des BVwG Hinweise auf Misshandlungen, Folter und Hinrichtungen von Gefangenen der Hamas. Dass solchen Handlungen auch Observierungen sowie Befragungen von Betroffenen vorausgehen können, war wohl implizit anzunehmen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die historische Rivalität zwischen den beiden palästinensischen Organisationen ein grundsätzliches Interesse etwa der Hamas in XXXX mit sich bringt, etwaige Spione für oder Kollaborateure mit der Fatah – genauso wie mit israelischen Sicherheitsbehörden – ausfindig zu machen, wie dies auch im umgekehrten Fall anzunehmen ist.Eine genaue Durchsicht dieser im Bescheid enthaltenen Feststellungen offenbarte dem BVwG jedoch nicht, welche Passagen derselben diese Einschätzung von (bloßen) "Beobachtungen, Ladungen und Befragungen" durch die Hamas stützten. Demgegenüber finden sich in den länderkundlichen Feststellungen sowohl der belangten Behörde als auch des BVwG Hinweise auf Misshandlungen, Folter und Hinrichtungen von Gefangenen der Hamas. Dass solchen Handlungen auch Observierungen sowie Befragungen von Betroffenen vorausgehen können, war wohl implizit anzunehmen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die historische Rivalität zwischen den beiden palästinensischen Organisationen ein grundsätzliches Interesse etwa der Hamas in römisch 40 mit sich bringt, etwaige Spione für oder Kollaborateure mit der Fatah – genauso wie mit israelischen Sicherheitsbehörden – ausfindig zu machen, wie dies auch im umgekehrten Fall anzunehmen ist. Für den gg. Fall war es aus Sicht des erkennenden Gerichts vor diesem Hintergrund aber maßgeblich, zu welcher Einschätzung die Person des BF betreffend im Hinblick darauf zu gelangen war, aus welchen Gründen die Hamas ein über diesen langen Zeitraum von 2007 bis 2014 hinweg bestehendes Verfolgungsinteresse an ihm entfalten hätte sollen, das sich letztlich in wiederholten Vorladungen oder Festnahmen und Anhaltungen ausgedrückt hätte. Gerade ein solches Interesse war aus den Aussagen des BF zur Natur seiner früheren Tätigkeit für die palästinensische Autonomiebehörde bis 2007 und seinen behaupteten Aktivitäten für die Fatah danach aber nicht abzuleiten, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Daran schließt die – ebenso von der belangten Behörde zutreffend angestellte – Überlegung an, dass schon aus bloßen Plausibilitätsgründen nicht miteinander zu vereinbaren wäre, dass dem BF von der Hamas ein so gravierendes Fehlverhalten wie die Spionage für die rivalisierende Fatah vorwerfbar gewesen, er aber dennoch einfach aus der Haft in einen Hausarrest entlassen worden sei. Dies umso mehr, als der BF selbst ja wiederholt betont hatte, dass er wegen dieses Vorwurfs der Spionage bei einer Rückkehr sogar mit der Todesstrafe zu rechnen hätte, und auch die länderkundlichen Feststellungen nahe legen würden, dass die Hamas bei einer konkreten gegen ihn sprechenden Sachlage wohl drastischere Maßnahmen als einen bloßen Hausarrestbeschluss ergriffen hätte. Auch mit seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung, er sei enttarnt worden, nachdem er von ihm gesammelte Informationen über ein Callcenter per Telefax an die Fatah gesendet habe, vermochte er diese Erwägungen nicht zu erschüttern, zumal gerade diese Behauptung, dass er enttarnt worden sei, wiederum gegen seine einfache Freilassung in den Hausarrest sprach. Soweit die belangte Behörde Erwägungen zur Authentizität der vom BF vorgelegten Beweismittel, konkret der beiden polizeilichen Vorladungen sowie des Beschlusses der Al Qassam-Brigaden der Hamas über die Verhängung eines Hausarrests gegen ihn, traf, vermochte das BVwG den in technischen Hinsicht angestellten Überlegungen des als Dokumentenberater ausgebildeten und in der gg. Sache Bescheid erlassenden Organwalters des BFA zwar was ihre Logik angeht zu folgen, es verfügt selbst jedoch weder über eine eigene Expertise bzw. Amtssachverständige in diesen Dingen um diese Einschätzungen überprüfen zu können noch wären derlei Beweismittel den bisherigen Erfahrungen des Gerichtes zufolge einer Überprüfung durch Erhebungen bei Behörden im Herkunftsstaat des BF zugänglich. Nichts desto trotz ergab sich darüber hinaus jedoch aus den Aussagen des BF dazu in der mündlichen Verhandlung ein Beitrag zur gg. Beweiswürdigung, als er auf Nachfrage zum – vom BFA als nicht authentisch bewerteten - Beschluss über die Verhängung eines Hausarrests gegen ihn durch die Hamas kurz vor der Ausreise aus XXXX vorerst vermeinte, er habe lediglich eine Kopie dieses Dokuments vorlegen können, die er ihrerseits von der Hamas erhalten habe, als er letztmalig inhaftiert gewesen sei. In der Folge vermeinte er aber, das Dokument sei keine Kopie, sondern habe nur das Aussehen einer solchen, stelle aber vielmehr ein Originaldokument dar, wenn auch nicht mit einer Stampiglie der Hamas versehen. Auf Vorhalt dessen, dass sich auf dem Beweismittel aber wohl ein Stempelaufdruck finde, änderte der BF seine Aussage wiederum dahingehend, dass es sich doch um eine bloße Kopie handle. Bezieht man nun in diese divergierenden und schon insoweit die Richtigkeit seiner Angaben in Zweifel ziehenden Aussagen des BF zur Frage der Echtheit dieser Urkunde ein, dass der Organwalter der belangten Behörde vermeint hatte, auch die Machart dieser Urkunde indiziere die Verfälschtheit derselben (vgl. S. 32,
  37. Absatz, des Bescheides des BFA), so bestärkten auch diese Erwägungen zum Aussageverhalten des BF in Verbindung mit jenen der belangten Behörde zur Frage der Machart der Urkunde den Gesamteindruck eines nicht zutreffenden Vorbringens des BF zum Punkt der drohenden Verfolgung durch die Hamas wegen Spionage für die Fatah.Soweit die belangte Behörde Erwägungen zur Authentizität der vom BF vorgelegten Beweismittel, konkret der beiden polizeilichen Vorladungen sowie des Beschlusses der Al Qassam-Brigaden der Hamas über die Verhängung eines Hausarrests gegen ihn, traf, vermochte das BVwG den in technischen Hinsicht angestellten Überlegungen des als Dokumentenberater ausgebildeten und in der gg. Sache Bescheid erlassenden Organwalters des BFA zwar was ihre Logik angeht zu folgen, es verfügt selbst jedoch weder über eine eigene Expertise bzw. Amtssachverständige in diesen Dingen um diese Einschätzungen überprüfen zu können noch wären derlei Beweismittel den bisherigen Erfahrungen des Gerichtes zufolge einer Überprüfung durch Erhebungen bei Behörden im Herkunftsstaat des BF zugänglich. Nichts desto trotz ergab sich darüber hinaus jedoch aus den Aussagen des BF dazu in der mündlichen Verhandlung ein Beitrag zur gg. Beweiswürdigung, als er auf Nachfrage zum – vom BFA als nicht authentisch bewerteten - Beschluss über die Verhängung eines Hausarrests gegen ihn durch die Hamas kurz vor der Ausreise aus römisch 40 vorerst vermeinte, er habe lediglich eine Kopie dieses Dokuments vorlegen können, die er ihrerseits von der Hamas erhalten habe, als er letztmalig inhaftiert gewesen sei. In der Folge vermeinte er aber, das Dokument sei keine Kopie, sondern habe nur das Aussehen einer solchen, stelle aber vielmehr ein Originaldokument dar, wenn auch nicht mit einer Stampiglie der Hamas versehen. Auf Vorhalt dessen, dass sich auf dem Beweismittel aber wohl ein Stempelaufdruck finde, änderte der BF seine Aussage wiederum dahingehend, dass es sich doch um eine bloße Kopie handle. Bezieht man nun in diese divergierenden und schon insoweit die Richtigkeit seiner Angaben in Zweifel ziehenden Aussagen des BF zur Frage der Echtheit dieser Urkunde ein, dass der Organwalter der belangten Behörde vermeint hatte, auch die Machart dieser Urkunde indiziere die Verfälschtheit derselben vergleiche S. 32,
  38. Absatz, des Bescheides des BFA), so bestärkten auch diese Erwägungen zum Aussageverhalten des BF in Verbindung mit jenen der belangten Behörde zur Frage der Machart der Urkunde den Gesamteindruck eines nicht zutreffenden Vorbringens des BF zum Punkt der drohenden Verfolgung durch die Hamas wegen Spionage für die Fatah. Das BVwG vermochte sich auch den Erwägungen der belangten Behörde dazu anzuschließen, dass es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, einfach auf legale Weise über den Grenzübergang XXXX von XXXX nach XXXX auszureisen, wenn er dem behaupteten Spionageverdacht ausgesetzt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang widersprach sich der BF im Übrigen in seiner Darstellung vor dem BFA und jener vor dem BVwG, als er den Ablauf der Ausreise beim Grenzübergang vorerst so dargestellt hatte, dass er auf palästinensischer Seite gar nicht kontrolliert worden sei, er vor dem BVwG aber vermeinte, er sei von mehreren Leuten der Hamas kontrolliert worden, diese hätten aber nicht "im Computer nachgesehen" und ihn daher auch nicht erkannt.Das BVwG vermochte sich auch den Erwägungen der belangten Behörde dazu anzuschließen, dass es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, einfach auf legale Weise über den Grenzübergang römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 auszureisen, wenn er dem behaupteten Spionageverdacht ausgesetzt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang widersprach sich der BF im Übrigen in seiner Darstellung vor dem BFA und jener vor dem BVwG, als er den Ablauf der Ausreise beim Grenzübergang vorerst so dargestellt hatte, dass er auf palästinensischer Seite gar nicht kontrolliert worden sei, er vor dem BVwG aber vermeinte, er sei von mehreren Leuten der Hamas kontrolliert worden, diese hätten aber nicht "im Computer nachgesehen" und ihn daher auch nicht erkannt. Zuletzt war noch auf die Behauptung des BF einzugehen, dass die Hamas nach seiner Ausreise mehrfach bei seinen Angehörigen nachgesehen bzw. diese observiert habe um festzustellen, ob er allenfalls nach XXXX zurückgekehrt sei um sie zu besuchen. Auch diese unbelegte und im Lichte der Erwägungen oben als bloße Schutzbehauptung zu wertende Aussage war per se nicht geeignet, die übrigen vom BVwG angestellten Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios in ihrer Gesamtbetrachtung in Frage zu stellen.Zuletzt war noch auf die Behauptung des BF einzugehen, dass die Hamas nach seiner Ausreise mehrfach bei seinen Angehörigen nachgesehen bzw. diese observiert habe um festzustellen, ob er allenfalls nach römisch 40 zurückgekehrt sei um sie zu besuchen. Auch diese unbelegte und im Lichte der Erwägungen oben als bloße Schutzbehauptung zu wertende Aussage war per se nicht geeignet, die übrigen vom BVwG angestellten Erwägungen zur Frage der Glaubhaftigkeit des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios in ihrer Gesamtbetrachtung in Frage zu stellen. 2.3.
  39. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung gelangte das erkennende Gericht sohin zur Feststellung, dass der BF, entgegen seiner Darstellung, vor seiner Ausreise keiner individuellen Verfolgung durch die Hamas wegen des Verdachts der Kollaboration mit oder Spionage für die Fatah unterlag, woraus auch pro futuro nicht auf die Gefahr einer solchen zu schließen war. Aus dieser Feststellung war wiederum zu folgern, dass er aus diesem behaupteten Grunde nicht daran gehindert wäre, bei einer Rückkehr nach XXXX als staatenloser Palästinenser den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch zu nehmen.Aus dieser Feststellung war wiederum zu folgern, dass er aus diesem behaupteten Grunde nicht daran gehindert wäre, bei einer Rückkehr nach römisch 40 als staatenloser Palästinenser den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch zu nehmen. Auch anderweitige Hinderungsgründe wie die in der Beschwerde angesprochene allgemeine Sicherheitslage in XXXX oder der notorische Konflikt der Hamas mit den israelischen Sicherheitsbehörden ebendort waren nicht festzustellen. Die allgemeine Sicherheitslage wirkt sich sowohl der eigenen Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung über die aktuellen Lebensumstände seiner Angehörigen vor Ort als auch den aktuellen länderkundlichen Informationen zufolge nicht dergestalt aus, dass es den Bewohnern von XXXX derzeit generell nicht möglich wäre den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch auf gelegentliche sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX im Zusammenhang mit der Anwesenheit israelischer Sicherheitskräfte zu, zumal diese aktuell keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung in XXXX in der Form entfalten, dass die Aktivitäten der UNRWA dadurch hintangehalten würden, und darüber hinaus der BF selbst nie behauptet hat persönlich in Konflikt mit israelischen Sicherheitsbehörden zu stehen.Auch anderweitige Hinderungsgründe wie die in der Beschwerde angesprochene allgemeine Sicherheitslage in römisch 40 oder der notorische Konflikt der Hamas mit den israelischen Sicherheitsbehörden ebendort waren nicht festzustellen. Die allgemeine Sicherheitslage wirkt sich sowohl der eigenen Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung über die aktuellen Lebensumstände seiner Angehörigen vor Ort als auch den aktuellen länderkundlichen Informationen zufolge nicht dergestalt aus, dass es den Bewohnern von römisch 40 derzeit generell nicht möglich wäre den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Dies trifft auch auf gelegentliche sicherheitsrelevante Vorfälle in römisch 40 im Zusammenhang mit der Anwesenheit israelischer Sicherheitskräfte zu, zumal diese aktuell keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung in römisch 40 in der Form entfalten, dass die Aktivitäten der UNRWA dadurch hintangehalten würden, und darüber hinaus der BF selbst nie behauptet hat persönlich in Konflikt mit israelischen Sicherheitsbehörden zu stehen. 2.
  40. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG oben stützen sich auf die vom Gericht dafür herangezogenen aktuellen Informationsquellen der Staatendokumentation des BFA, die in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Teilen mit den Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid übereinstimmten. Davon abweichende länderkundliche Informationen wurden vom BF nicht eingebracht.
  41. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 3 Z. 2 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

§ 6Abs. 1 Z. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Liegt einer der in Absatz eins, genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Absatz 2, ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG gilt.

Artikel 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.

Art 12

Abs 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 1.2. In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, U 1053/2012-14, führte der Verfassungsgerichtshof aus: "Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte "UNRWA Registration Card" vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte."Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH, El Kott, Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung in der am

  1. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte." (Vgl. auch VfGH U 706/2012-15 vom 29.06.2013) 1.
  2. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus XXXX an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D
  3. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).1.
  4. Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus römisch 40 an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D
  5. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54). 1.
  6. Aus den Feststellungen oben zur Person des BF wie auch zu seinen in XXXX lebenden Angehörigen war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass wie diesen auch ihm selbst im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei der UNRWA in XXXX als staatenloser palästinensischer Flüchtling (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, in welchem Umfang es bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurfte oder die Angehörigen bis dato über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügten bzw. weiterhin verfügen.1.
  7. Aus den Feststellungen oben zur Person des BF wie auch zu seinen in römisch 40 lebenden Angehörigen war für das gg. Verfahren abzuleiten, dass wie diesen auch ihm selbst im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion angesichts der Registrierung bei der UNRWA in römisch 40 als staatenloser palästinensischer Flüchtling (neuerlich) bei Bedarf der Beistand dieser Organisation zukommt. Dies ungeachtet dessen, in welchem Umfang es bisher schon der konkreten Inanspruchnahme dieser Leistungen der UNRWA bedurfte oder die Angehörigen bis dato über ausreichende eigene Existenzgrundlagen verfügten bzw. weiterhin verfügen. Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch der BF grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass auch der BF grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt. Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Im Sinne des og. Judikats ist er daher a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde. 1.
  8. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61). Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, wobei im Falle des Nichtzutreffens die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme. 1.
  9. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben. Der BF hatte zur Begründung seines Schutzbegehrens behauptet, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte, konkret der Hamas und ihrer Organe, mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen sei. Aus vom BVwG in seiner Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen. Auch aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in XXXX ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf.Auch aus den vom BVwG getroffenen Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in römisch 40 ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf. Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des BF liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Beistands der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die länderkundlichen Informationen zur Herkunftsregion des BF nicht aufzeigten, dass eine Ausreise dorthin grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte. Aus der sohin für den BF bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion bestehenden Möglichkeit den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch nehmen können war folgerichtig zu schließen, dass er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.Aus der sohin für den BF bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion bestehenden Möglichkeit den Beistand der UNRWA (neuerlich) in Anspruch nehmen können war folgerichtig zu schließen, dass er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.
  10. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den dem BF erstinstanzlich zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistands angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. In diesem Sinne verweist auch der § 6 Abs. 2 letzter Satz AsylG auf die Geltung des § 8 AsylG.
  11. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den dem BF erstinstanzlich zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten anzumerken, dass derartige Gründe, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen, nicht als Ursache für den Wegfall des Beistands angesehen werden können. Bei einer Interpretation des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 in dem Sinne, dass eine Situation, die die Gewährung von subsidiären Schutz erfordert, "als irgendein Grund" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass es zu einer Asylgewährung aus Gründen kommt, die aber in Wahrheit lediglich die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen. Dementsprechend wird im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2012, C-364/11 (Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) auch klargestellt, dass die Richtlinie 2004/83 - im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt - zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status. Daher sei die Wendung "genießt den Schutz dieser Richtlinie" in Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist. Jedenfalls schließt Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Artikel 2, Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Artikel 17,, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug (Rn 66 – 68). Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass vom europäischen Gesetzgeber eine Vermengung der einzelnen Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) beabsichtigt war und sind daher Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes gesondert zu prüfen. In diesem Sinne verweist auch der Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz AsylG auf die Geltung des Paragraph 8, AsylG.
  12. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides in Anwendung von § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG abzuweisen.römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides in Anwendung von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen.
  13. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2121131.1.00

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