GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.02.2017 mit Bescheid vom 14.04.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 i.V.m. §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).1. Die belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 01.02.2017 mit Bescheid vom 14.04.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).
1 AVG wegen Vorliegens entschiedener Sache zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.Der BF reiste im Jahr 2006 nach Österreich ein und stellte bereits am 10.10.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Instanzenzug mit 22.05.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 01.02.2017. Der Folgeantrag wurde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen Vorliegens entschiedener Sache zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der erstmaligen, illegalen Einreise am 08.10.2006 bis dato ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten hat. Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ca. 5 1/2 Jahre. Somit war der BF bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes hier in Österreich rechtmäßig aufhältig (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG). Insgesamt ist der Beschwerdeführer ca. 10 ¿ Jahre in Österreich aufhältig. Aus den Vorakten ergibt sich auch, dass ihm die lange Dauer des ersten Asylverfahrens nicht anzulasten ist, sondern dies ausschließlich zu Lasten der Behörde und des Asylgerichtshofes ging.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der erstmaligen, illegalen Einreise am 08.10.2006 bis dato ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten hat. Das Verfahren über den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.05.2012 ca. 5 1/2 Jahre. Somit war der BF bereits mehr als die Hälfte seines bisherigen Aufenthaltes hier in Österreich rechtmäßig aufhältig (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Insgesamt ist der Beschwerdeführer ca. 10 ¿ Jahre in Österreich aufhältig. Aus den Vorakten ergibt sich auch, dass ihm die lange Dauer des ersten Asylverfahrens nicht anzulasten ist, sondern dies ausschließlich zu Lasten der Behörde und des Asylgerichtshofes ging. Der BF ging über 7 Jahre einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach, verdiente sich dadurch selbständig die Mittel zu seinem Lebensunterhalt, ist sozialversichert und legte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Er blieb bis dato strafrechtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist im aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG haben Beschwerden
1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG haben Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zu A) 1.
1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und1.
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
EMRK verletzt werden, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.3) Die belangte Behörde hat diese Judikatur bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zur Art und Dauer seines Aufenthaltes und der Frage, ob und inwieweit der bisherige Aufenthalt des BF rechtswidrig war sowie zum Grad der Integration des Beschwerdeführers getroffen. Es ergibt sich daher Grund zur Annahme, dass durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat Grundrechte
, EMRK verletzt werden, weshalb der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die relevante Judikatur wurde in der Begründung wie oben unter A.2. hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.1316119.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.