Obsah (6)
§ 50§ 28§ 51§ 29§ 49§ 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlL516 2125614-4 SpruchL516 2125614-4/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzel
äß § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
äß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. 1.
- Zu diesem wurde er am 21.09.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte
§ 50Asyl
G ausgestellt.1.1. Zu diesem wurde er am 21.09.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ausgestellt. 1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf §§ 29 Abs 3 Z 6 und 15a AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben und die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens durch diese Mitteilung
§ 28Abs 2 Asyl
G nicht gelte.1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 6 und 15 a AsylG mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben und die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens durch diese Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht gelte. 1.
- Am 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. 1.
- Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 03.11.2016 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid
äß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 10.11.2016, dass diese Aufhebung rechtmäßig war.1.4. Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 03.11.2016 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid
äß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 10.11.2016, dass diese Aufhebung rechtmäßig war. 1.
- Am 20.12.2016 gab der ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter, Rechtsanwalt Mag. Wolfang AUNER, die Bevollmächtigung und Beauftragung zur Vertretung durch den Beschwerdeführer bekannt. Gleichzeitig ersuchte der Vertreter um Zustellung sämtlicher Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zuhanden des Vertreters. 1.
- Am 16.03.2017 wurde der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter vor dem BFA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Die Ladung zu jener Einvernahme war dem Beschwerdeführer, nicht jedoch dem Vertreter zugestellt worden. Ein Rechtsberater hat an dieser Einvernahme nicht teilgenommen. 1.
- Das BFA teilte nach der Einvernahme am 16.03.2017 dem Vertreter per E-Mail mit, dass die Ladung zur Einvernahme "aufgrund eines Versehens" an den Beschwerdeführer übermittelt worden sei, dieser "schlussendlich" an jenem Tag befragt worden sei und dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt worden sei.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.09.2016
äß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.09.2016
äß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2.
- Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 06.04.2017 zugestellt. Eine Zustellung an den Vertreter erfolgte nicht.
- Der Beschwerdeführer hat am 24.04.2017 Beschwerde erhoben und den Bescheid des BFA angefochten.
- Die Verwaltungsakten des BFA langten am 02.05.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren eine Verfahrenskarte
§ 50Asyl
G ausgestellt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G ausgefolgt und eine Zulassung des Verfahrens wurde im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am 11.10.2016
§ 29Abs 3 Z 6 Asyl
G die Absicht mit, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und mit Bescheid vom 03.11.2016 wurde der faktischen Abschiebeschutz auch aufgehoben.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ausgestellt. Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und eine Zulassung des Verfahrens wurde im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt auch nicht mit Verfahrensanordnung dokumentiert. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am 11.10.2016
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG die Absicht mit, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und mit Bescheid vom 03.11.2016 wurde der faktischen Abschiebeschutz auch aufgehoben. 1.
- Am 20.12.2016 gab der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers dem BFA die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers bekannt. Gleichzeitig ersuchte der Vertreter das BFA um Zustellung sämtlicher Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zu seinen Handen. 1.
- Die Ladung zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2017 wurde dem Vertreter vom BFA nicht zugestellt und es kann nicht festgestellt werden, dass der Vertreter von einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) über die Ladung schnellstmöglich verständigt worden wäre. Weder der Vertreter noch ein Rechtsberater haben an jener Einvernahme teilgenommen.1.
- Die Ladung zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2017 wurde dem Vertreter vom BFA nicht zugestellt und es kann nicht festgestellt werden, dass der Vertreter von einem Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) über die Ladung schnellstmöglich verständigt worden wäre. Weder der Vertreter noch ein Rechtsberater haben an jener Einvernahme teilgenommen. 1.
- Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.04.2017 persönlich zugestellt. Dem ausgewiesenen Vertreter wurde der Bescheid bislang nicht zugestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 24.04.2017, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", Beschwerde erhoben und den Bescheid des BFA angefochten. Die Vollmacht jenes Vereins erlischt laut Urkunde mit Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses an den Beschwerdeführer. Die Bevollmächtigung des außen bezeichneten Vertreters Mag. Wolfang AUNER ist daneben bis dato weiterhin aufrecht.
- Beweiswürdigung 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Die Ausfolgung der Verfahrenskarte
§ 50Asyl
G ergibt sich aus dem behördlichen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Weder diesem noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Karte
§ 51Asyl
G noch durch eine Verfahrensanordnung zugelassen worden wäre, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Die Ausfolgung der Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG ergibt sich aus dem behördlichen "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister". Weder diesem noch dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Karte
Paragraph 51, AsylG noch durch eine Verfahrensanordnung zugelassen worden wäre, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren. 2.
- Die Feststellungen zur Bekanntgabe der Vertretung des Beschwerdeführers durch den ausgewiesenen Vertreter (oben II.1.2.), zur Einvernahme am 16.03.2017 (oben II.1.3.) sowie zur Zustellung des angefochtenen Bescheides und Beschwerdeerhebung (oben II.1.4.-5.) beruhen ebenso auf dem diesbezüglich unverdächtigen Akteninhalt (AS 313; 321; 331 ff; 339; 363; 461, 475).2.
- Die Feststellungen zur Bekanntgabe der Vertretung des Beschwerdeführers durch den ausgewiesenen Vertreter (oben römisch zwei.1.2.), zur Einvernahme am 16.03.2017 (oben römisch zwei.1.3.) sowie zur Zustellung des angefochtenen Bescheides und Beschwerdeerhebung (oben römisch zwei.1.4.-5.) beruhen ebenso auf dem diesbezüglich unverdächtigen Akteninhalt (AS 313; 321; 331 ff; 339; 363; 461, 475).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde
äß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften BescheidesStattgabe der Beschwerde
äß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides 2.1.
äß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).2.1.
äß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1). 2.2. Zum gegenständlichen Verfahren 2.2.1.
§ 28Abs 1 Asyl
G erfolgt die Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.2.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, AsylG erfolgt die Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. 2.2.2.
§ 49Abs 2 BFA-VG haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 3 bis 6 Asyl
G 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten und Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.2.2.2.
Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG haben Rechtsberater Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten und Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen. 2.2.3.
§ 11
Abs 2 Satz 1 BFA-VG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich zuzustellen.
§ 11
Abs 2 Satz 2 BFA-VG ist jedoch der gewillkürte Vertreter im Zulassungsverfahren vom Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ua über Ladungen schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.2.2.3.
Paragraph 11, Absatz 2, Satz 1 BFA-VG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich zuzustellen.
Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 BFA-VG ist jedoch der gewillkürte Vertreter im Zulassungsverfahren vom Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ua über Ladungen schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht. 2.2.4. Fallbezogen erfolgte keine Zulassung des Verfahrens
§ 28Abs 1 Asyl
G und der angefochtene antragszurückweisende Bescheid erging im Zulassungsverfahren.2.2.4. Fallbezogen erfolgte keine Zulassung des Verfahrens
Paragraph 28, Absatz eins, AsylG und der angefochtene antragszurückweisende Bescheid erging im Zulassungsverfahren. 2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde entgegen § 49 Abs 2 BFA-VG weder vor der Einvernahme am 16.03.2017 von einem Rechtsberater beraten noch nahm ein Rechtsberater an jener Einvernahme teil. Bereits diese Verletzung der Anwesenheitspflicht bewirkt einen wesentlichen Verfahrensmangel (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 zu § 49 BFA-VG).2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde entgegen Paragraph 49, Absatz 2, BFA-VG weder vor der Einvernahme am 16.03.2017 von einem Rechtsberater beraten noch nahm ein Rechtsberater an jener Einvernahme teil. Bereits diese Verletzung der Anwesenheitspflicht bewirkt einen wesentlichen Verfahrensmangel (so auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K4 zu Paragraph 49, BFA-VG). 2.2.
- Des Weiteren wurde durch die Bekanntgabe der Vertretung mit dem gleichzeitigen Ersuchen, sämtliche Ladungen etc an den Vertreter zuzustellen (AS 313), der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Verständigung des Vertreters iSd § 11 Abs 2 Satz 2 BFA-VG explizit zum Ausdruck gebracht. Eine ordnungsgemäße Verständigung des Vertreters durch einen Rechtsberater über die Einvernahme am 16.03.2017 unterblieb jedoch. Eine Ladung des Vertreters durch das BFA erfolgte ebenso wenig (vgl AS 339) und der Vertreter war bei jener Einvernahme am 16.03.2017 nicht anwesend, sodass auch dadurch keine Sanierung jenes Mangels eintreten konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei nicht ordnungsgemäßer Ladung – bzw im gegenständlichen Fall der Verständigung – des Rechtsvertreters eines Beschwerdeführers ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre (VwGH 26.05.2009, 2006/20/0171).2.2.
- Des Weiteren wurde durch die Bekanntgabe der Vertretung mit dem gleichzeitigen Ersuchen, sämtliche Ladungen etc an den Vertreter zuzustellen (AS 313), der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Verständigung des Vertreters iSd Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 BFA-VG explizit zum Ausdruck gebracht. Eine ordnungsgemäße Verständigung des Vertreters durch einen Rechtsberater über die Einvernahme am 16.03.2017 unterblieb jedoch. Eine Ladung des Vertreters durch das BFA erfolgte ebenso wenig vergleiche AS 339) und der Vertreter war bei jener Einvernahme am 16.03.2017 nicht anwesend, sodass auch dadurch keine Sanierung jenes Mangels eintreten konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei nicht ordnungsgemäßer Ladung – bzw im gegenständlichen Fall der Verständigung – des Rechtsvertreters eines Beschwerdeführers ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre (VwGH 26.05.2009, 2006/20/0171). 2.2.
- Zuletzt unterließ es das BFA zudem, trotz der dem BFA bekannten und aufrechten Vollmacht den angefochtenen Bescheid dem zustellbevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Im konkreten Fall führt dies jedoch zumindest zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (§ 11 Abs 3 letzter Satz BFA-VG).2.2.
- Zuletzt unterließ es das BFA zudem, trotz der dem BFA bekannten und aufrechten Vollmacht den angefochtenen Bescheid dem zustellbevollmächtigten Vertreter zuzustellen. Im konkreten Fall führt dies jedoch zumindest zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG). 2.
- Da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass eine Sanierung der dargestellten Verfahrensmängel nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher
äß § 21 Abs 3 BFA-VG aufzuheben.2.3. Da nicht auszuschließen ist, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass eine Sanierung der dargestellten Verfahrensmängel nur durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Rechtsvertreters möglich wäre. Der angefochtene Bescheid ist daher
äß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG aufzuheben. Entfall der mündlichen Verhandlung 2.4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
äß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.2.4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
äß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 2.5. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.2125614.4.00