Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Georgien und stellte am 26.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers
und III.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.).Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Georgien und stellte am 26.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 31.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (römisch zwei. und römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2017, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 31.01.2017, Zl. XXXX , und beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Absatz 5 BFA-VG zuzuerkennen.Mit Schriftsatz vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2017, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 31.01.2017, Zl. römisch 40 , und beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde – insbesondere soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt V. des Bescheids des BFA erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet – bis dato noch nicht entschieden habe. Die sich aus § 18 Absatz 5 BFA-VG ergebende Entscheidungsfrist von einer Woche sei abgelaufen und werde daher beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht
GG aufzutragen, die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers soweit sie sich gegen den Spruchpunkt V. des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des BFA richtet, innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden - im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit - angemessenen Frist (in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sowie den Bund zum Kostenersatz zu verhalten.Mit Schriftsatz vom 03.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde – insbesondere soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids des BFA erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet – bis dato noch nicht entschieden habe. Die sich aus Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG ergebende Entscheidungsfrist von einer Woche sei abgelaufen und werde daher beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 38, VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers soweit sie sich gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des BFA richtet, innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden - im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit - angemessenen Frist (in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sowie den Bund zum Kostenersatz zu verhalten. Die Sachverhaltsfeststellung ergibt sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, den Beschluss des VwGH vom
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen,
GVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Die Systematik des Paragraph 18, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Absatz eins,) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Absatz 5,), entspricht der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG:
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen,
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
G hat sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, befasst und diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Auch im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Mit einem derartigen Abspruch des BVwG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
5 BFA-VG (in Form einer Zurückweisung) zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung stand.Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher nach Ablauf der (allgemeinen) Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG verpflichtet, über den unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in Form einer Zurückweisung) zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung stand. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 34 Abs. I VwGVG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH vom
5 BFA-VG mit der Beschwerde vom 21.02.2017 gestellt worden, der nach der Aktenlage am 24.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist daher noch nicht abgelaufen, sodass auch aus diesem Grund keine Entscheidungspflicht des BVwG besteht (vgl. dazu VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).Vorliegend ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit der Beschwerde vom 21.02.2017 gestellt worden, der nach der Aktenlage am 24.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist daher noch nicht abgelaufen, sodass auch aus diesem Grund keine Entscheidungspflicht des BVwG besteht vergleiche dazu VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.