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{'item': 'L521 1307540-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 7§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlL521 1307540-2 SpruchL521 1307540-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias K

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Luftweg erstmals am 07.10.2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung zu sein und den Namen XXXX zu führen. Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich zwei Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in seinem Haus aufgehalten hätten. Einer von ihnen sei von türkischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Dem Beschwerdeführer, welcher sich zu dieser Zeit im zweiten Haus der Familie in XXXX aufgehalten habe, sei dies von einem Freund mitgeteilt worden, und habe ihm dieser überdies gesagt, dass er nunmehr von den Behörden gesucht werde und flüchten solle.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung zu sein und den Namen römisch 40 zu führen. Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich zwei Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) in seinem Haus aufgehalten hätten. Einer von ihnen sei von türkischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Dem Beschwerdeführer, welcher sich zu dieser Zeit im zweiten Haus der Familie in römisch 40 aufgehalten habe, sei dies von einem Freund mitgeteilt worden, und habe ihm dieser überdies gesagt, dass er nunmehr von den Behörden gesucht werde und flüchten solle.
  2. Bereits im Jahr 1997 hatte der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz begeht, dies mit der Begründung, dass er während seiner Militärdienstzeit verfolgte Kurden von der Türkei nach Syrien gebracht habe. Das Asylverfahren in Deutschland wurde im Jahr 2000 negativ entschieden und wurde der Beschwerdeführer daraufhin in die Türkei abgeschoben.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2005 auf Gewährung auf internationalen Schutzes

§ 7Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2005 auf Gewährung auf internationalen Schutzes

Paragraph 7, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2011, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2011, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos.

  1. Da der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht Folge leistete und sich einer für den 28.11.2011 terminierten Abschiebung durch Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland entzog, wurde am nach Wiedereinreise am 13.02.2012 in Schubhaft genommen. Am 06.03.2012 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, nicht abgeschoben werden zu wollen. Seine Schwester in der Türkei habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 07.03.2012 nach Istanbul abgeschoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 07.03.2012 nach Istanbul abgeschoben.
  2. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner neuerlichen unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Luftweg am 12.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger der Türkei zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. Befragt nach dem Grund der neuerlichen Ausreise gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er werde seit dem Jahr 2005 in der Türkei unterdrückt und ein Großcousin sei als Kämpfer der PKK inhaftiert gewesen. Aufgrund des identen Familiennamens würden sämtliche Familienmitglieder vom türkischen Staat unterdrückt. Polizisten hätten ihn im Jahr 2012 nach einem Besuch bei seinen Eltern erstmals zu seinem Großcousin einvernommen und in der Folge sei er bis zu fünf Mal angehalten und gefoltert worden. Er sei kürzlich der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) beigetreten. Ferner sei er im Jahr 2011 in Linz zum Christentum konvertiert und sei deshalb nach seiner Rückkehr von Familienmitgliedern ausgegrenzt und der türkischen Gesellschaft nicht aufgenommen wurden. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei fürchte er Festnahme und Inhaftierung, da sein Großcousin Kämpfer der PKK sei und ihm deshalb unterstellt werde, für die PKK zu arbeiten.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen. Neuerlich zu den Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Großcousin XXXX gehöre seit mehr als 20 Jahre der PKK an und habe nach seiner Verurteilung im Gefängnis von Diyarbak?r seine Haftstrafe verbüßt. Dabei sei er so stark gefoltert worden, dass er nunmehr "auf dem Stand eines 4,5-Jährigen" sei. Sämtliche Verwandte des Genannten würden regelmäßig festgenommen. Er selbst habe mit der PKK nichts zu tun und sei Sozialdemokrat, Kurde und würde seine Rechte verteidigen. Dennoch sei auch er festgenommen worden.Neuerlich zu den Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Großcousin römisch 40 gehöre seit mehr als 20 Jahre der PKK an und habe nach seiner Verurteilung im Gefängnis von Diyarbak?r seine Haftstrafe verbüßt. Dabei sei er so stark gefoltert worden, dass er nunmehr "auf dem Stand eines 4,5-Jährigen" sei. Sämtliche Verwandte des Genannten würden regelmäßig festgenommen. Er selbst habe mit der PKK nichts zu tun und sei Sozialdemokrat, Kurde und würde seine Rechte verteidigen. Dennoch sei auch er festgenommen worden. Darüber hinaus sei er im Jahr 2011 zum Christentum konvertiert und deshalb im Ramadan angesprochen wurden, weshalb er nicht fasten würde. Nachdem er sich erklärt habe, hätte er seinen Arbeitsplatz verloren. Dies hätte sich mehrere Male wiederholt.
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen der Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen der Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung durch den türkischen Staat zu befürchten und es bestehe außerdem eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Dem Vorbringen zu den Ausreisegründen komme keine Glaubwürdigkeit zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 17 - 86 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 17 - 86 des angefochtenen Bescheides). In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wird begründend dargelegt, warum der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. 8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 18.10.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend führt der Beschwerdeführer nach Darlegung des Verfahrensgangs aus, die Lage in der Türkei habe sich nach Verhängung des Ausnahmezustandes massiv geändert und es sei die Polizei mit erweiterten Anhaltebefugnissen ausgestattet worden. Wichtig Rechte, welche Inhaftierte vor Folter und Misshandlungen schützen würden, wären suspendiert. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte erwiesen sich deshalb als nicht hinreichend aktuell. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Argument entgegen, dass die Verwertung von Widersprüchen zwischen den Angaben bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zulässig sei.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 31.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  3. Am 02.02.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand aktueller länderkundlicher Berichte erörtert, welche dem Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Stellungnahme hiezu freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte seinerseits Urkunden betreffend seine Integration, ein Beitrittsformular betreffend Erlangung der Mitgliedschaft bei der HDP sowie den die Türkei betreffenden Teil des International Religious Freedom Report 2015 in Vorlage.
  4. Am 08.02.2017 langte eine Einstellungszusage beim Bundesverwaltungsgericht ein, am 16.02.2017 eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zu den ausgefolgten länderkundlichen Berichten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Beschwerdeverfahrens am 16.03.2017 aktualisierte länderkundliche Berichte zur aktuellen Lageentwicklung in der Türkei zur Kenntnis- und Stellungnahme. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in der Türkei im Landkreis XXXX der Provinz XXXX geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur evangelischen Kirche augsburgischen Bekenntnisses in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.1.
  8. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in der Türkei im Landkreis römisch 40 der Provinz römisch 40 geboren, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur evangelischen Kirche augsburgischen Bekenntnisses in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Im Alter von einem Jahr zog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach XXXX , wo er auch aufwuchs und fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule besuchte. Er brach die Hauptschule 1985 ab, um eine Schneiderlehre in XXXX zu absolvieren. In XXXX arbeitete der Beschwerdeführer für etwa viereinhalb Jahre als Schneider, bis er im Alter von 20 Jahren zum Wehrdienst eingezogen wurde. Der Beschwerdeführer leistete seinen 19 Monate dauernden Wehrdienst in XXXX ab und arbeitete anschließend wieder als Schneider in XXXX und in einem Kino als Hausmeister.Im Alter von einem Jahr zog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach römisch 40 , wo er auch aufwuchs und fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule besuchte. Er brach die Hauptschule 1985 ab, um eine Schneiderlehre in römisch 40 zu absolvieren. In römisch 40 arbeitete der Beschwerdeführer für etwa viereinhalb Jahre als Schneider, bis er im Alter von 20 Jahren zum Wehrdienst eingezogen wurde. Der Beschwerdeführer leistete seinen 19 Monate dauernden Wehrdienst in römisch 40 ab und arbeitete anschließend wieder als Schneider in römisch 40 und in einem Kino als Hausmeister. Im Jahr 1997 stellte der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jahr 2000 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und kehrte in die Türkei zurück. Bis zu seiner neuerlichen Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer auf selbstständiger Basis gemeinsam mit seinem Vater im Transportwesen und beförderten Güter als Subunternehmer einer Spedition. Am 03.10.2005 reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses mit dem Flugzeug von Istanbul nach Österreich und stellte dort am 07.10.2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2005 auf Gewährung auf internationalen Schutzes abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.10.2005 auf Gewährung auf internationalen Schutzes abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2011, Zl. XXXX , als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10.06.2011 abgelehnt.Die dagegen erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.03.2011, Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10.06.2011 abgelehnt. Da der Beschwerdeführer der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht Folge leistete und sich einer für den 28.11.2011 terminierten Abschiebung durch Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland entzog, wurde am nach Wiedereinreise am 13.02.2012 in Schubhaft genommen. Am 06.03.2012 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 07.03.2012 im Luftweg nach Istanbul abgeschoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nicht vorliegen würden und der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 07.03.2012 im Luftweg nach Istanbul abgeschoben. Während der Aufenthaltes in der Türkei bis zur neuerlichen Ausreise zu Beginn des Monats September 2015 arbeitete der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache als Kellner und dann als Oberkellner in Hotels in XXXX .Während der Aufenthaltes in der Türkei bis zur neuerlichen Ausreise zu Beginn des Monats September 2015 arbeitete der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache als Kellner und dann als Oberkellner in Hotels in römisch 40 . Am 12.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  9. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer abwechselnd in XXXX in einer Wohnung und in XXXX an seinem Arbeitsplatz. Vor der Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer etwa vier Wochen in Istanbul auf.1.
  10. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer abwechselnd in römisch 40 in einer Wohnung und in römisch 40 an seinem Arbeitsplatz. Vor der Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer etwa vier Wochen in Istanbul auf. Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach wie in XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer steht Kontakt mit seinen Familienangehörigen. In der Türkei halten sich ferner Geschwister des Beschwerdeführers auf.Die Eltern des Beschwerdeführers sind nach wie in römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer steht Kontakt mit seinen Familienangehörigen. In der Türkei halten sich ferner Geschwister des Beschwerdeführers auf. 1.
  11. Der Beschwerdeführer gehört der Halklar?n Demokratik Partisi (HDP) seit August 2015 als Mitglied an. Bereits zuvor nahm er während seines Aufenthaltes in der Türkei an Aktivitäten und Aufmärschen der HDP teil. Er hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2011 dem Christentum zugewandt, ohne vor der Abschiebung das Sakrament der Taufe zu empfangen. In der Türkei ließ der Beschwerdeführer sein vormaliges islamisches (eigentlich alevitisches) Glaubensbekenntnis am 12.09.2014 aus seinem Nüfus entfernen. Da er an islamischen religiösen Gebräuchen wie etwa dem Ramadan nicht teilnahm, wurde er darauf gelegentlich an seiner Arbeitsstelle angesprochen und beschimpft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Sicherheitskräften angehalten, verhört und gefoltert wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise dort einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei. Der Beschwerdeführer unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit einem behaupteten ihm unterstellten Naheverhältnis zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Er unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht der Gefahr einer staatlichen Verfolgung im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu einer kurdisch-stämmigen Familie oder seiner Mitgliedschaft in der HDP. Der Beschwerdeführer gehört der Gülen-Bewegung nicht an und war nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Dem Beschwerdeführer ist die Erlangung einer Unterkunft sowie die Sicherstellung seines Auskommens durch Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein türkisches Identitätsdokument. 1.
  13. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 12.09.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und lebt in einer Unterkunft für Asylwerber in Bruck an der Leitha. Er ist derzeit nicht legal erwerbstätig und für niemanden sorgepflichtig. Im Bundesgebiet halten sich keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers auf. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Tirol, der Beschwerdeführer steht mit diesem gelegentlich in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Mietwagenfahrer in einem in Gründung befindlichen Tochterunternehmen der XXXX in Wien. Um Saisonarbeit als Kellner in Österreich bemühte er sich nicht, da er nicht mehr als Kellner arbeiten möchte.Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Mietwagenfahrer in einem in Gründung befindlichen Tochterunternehmen der römisch 40 in Wien. Um Saisonarbeit als Kellner in Österreich bemühte er sich nicht, da er nicht mehr als Kellner arbeiten möchte. Der Beschwerdeführer pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte mit Asylwerbern und österreichischen Staatsbürgern und engagiert sich in der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Liesing, wo er am 21.02.2016 das Sakrament der Taufe empfangen hat und einmal in zwei Wochen für Gemeindemitglieder und Asylwerber kocht. Der Beschwerdeführer hat sich als Hilfskraft bei der Team Österreich Tafel engagiert. Er ist ferner seit dem 24.02.2016 freiwilliger Mitarbeiter beim Roten Kreuz und hat zwei Grundkurse in Erster Hilfe im Umfang von 16 Stunden absolviert. Der Beschwerdeführer unterrichtet Mitbewohner und andere Asylwerber in deutscher Sprache und fungiert als Dolmetscher für die Caritas und bei Ärzten. Er engagiert sich außerdem ehrenamtlich bei seinem Unterkunftgeber, indem er handwerkliche Tätigkeiten in Unterkünften für Asylwerber verrichtet. Der Unterkunftgeber attestiert dem Beschwerdeführer Hilfsbereitschaft, Engagement und Integrationswillen. Im Jahr 2011 legte der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung über das Niveau A1 ab. Er hat die deutsche Sprache im Selbststudium erlernt und beherrscht diese in einem für die alltägliche Verständigung ausreichenden Umfang. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
  15. Neueste Ereignisse – Kurzinformationen KI vom 9.3.2017, Parlamentarische Versammlung des Europarates und UN-Hochkommissar für Menschenrechte zur Lage in der Türkei Das Monitoring-Komitee der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) rief am 8.3.2017 zur Wiederaufnahme des Monitoring-Verfahrens in Bezug auf die Türkei auf. Das Monitoring-Komitee zeigte sich besorgt, dass es im Zuge des Ausnahmezustandes zu einer ernsthaften Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen gekommen ist. Die türkische Regierung hätte überdies unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen, die jenseits dessen gehen, was die türkische Verfassung und das Völkerrecht erlauben. Das Komitee zeigte sich wegen des Ausmaßes der durchgeführten Säuberungen in der Verwaltung, der Armee, der Justiz und des Bildungswesens besorgt. Es zeigte sich angesichts der wiederholten Verletzungen der Medienfreiheit und der Anzahl der inhaftierten Journalisten alarmiert, und bezeichnete dies als "inakzeptabel in einer demokratischen Gesellschaft". Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, insbesondere der Abgeordneten der pro-kurdischen HDP, die mit 93% überproportional betroffen waren, führe laut Komitee zu ernsthaften Einschränkungen der demokratischen Debatte am Vorabend des Verfassungsreferendums, das für den
  16. April 2017 vorgesehen ist. Das Komitee fordert die Aufhebung des Ausnahmezustandes, den Stopp der Notstandsverordnungen sowie die Freilassung aller Parlamentarier und Journalisten bis zu deren Prozessende (PACE 8.3.2017). Am 8.3.2017 zeigte sich der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Zeid Ra’ad Al Hussein, in seiner Rede vor dem UN-Menschenrechtsrat besorgt, dass die unter dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen scheinbar die Kritik und nicht den Terrorismus im Visier haben. Die Tatsache, dass Zehntausende nach dem versuchten Putsch entlassen, verhaftet, inhaftiert oder verfolgt worden sind - darunter auch zahlreiche demokratisch gewählte Volksvertreter, Richter und Journalisten – wecken die ernsthafte Besorgnis, ob ordentliche Gerichtsverfahren garantiert werden können. Die Menschenrechtssituation in der Südosttürkei ist laut Hochkommissar nach wie vor zutiefst beunruhigend. Ohne Zugang zum Gebiet hat das Fernüberwachungsverfahren des Büros des Hochkommissars glaubwürdige Hinweise auf hunderte von Todesfällen erhalten, was auf unverhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf gewalttätige Angriffe hindeutet (UN-OHCHR 8.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe / Monitoring Committee (8.3.2017): The Monitoring Committee calls for the monitoring procedure in respect of Turkey to be re-opened, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6538&lang=2&cat=3, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung UN-OHCHR – UN-Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): High Commissioner for Human Rights presents Annual Report to the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21316&LangID=E, Zugriff 9.3.2017 KI vom 22.2.2017, Verurteilung von Parlamentariern der pro-kurdischen HDP Am 20.2.2017 hat die Demokratische Partei der Völker (HDP) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) eine Beschwerde wegen der andauernden Inhaftierung ihrer beiden Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? eingereicht. Die HDP begründete dies u.a. mit dem Umstand, dass das Verfassungsgericht seit 95 Tagen keine Untersuchungen durchgeführt habe, und dadurch die beiden Parlamentarier ihren legislativen Aufgaben nicht nachkommen können (HDN 20.2.2017). Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirta?. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Do?ubeyaz?t befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirta? der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekda? ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vgl. Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017).Die Staatsanwaltschaft in Diyarbakir fordert seit Jänner 2017 bis zu 142 Jahre Haft für Demirta?. Ihm werden unter anderem die Leitung der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und Terrorpropaganda vorgeworfen (TS 17.1.2017). Ein Gericht im osttürkischen Do?ubeyaz?t befand inzwischen am 21.2.2017 Selahattin Demirta? der "Herabwürdigung der türkischen Nation, des türkischen Staates und seiner Institutionen " schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Haft. Zudem wurde am 21.2.2017 Figen Yüksekda? ihr Parlamentsmandat aberkannt. Grund ist das Urteil des obersten Verwaltungsgerichts, das eine vorherige Verurteilung der Politikerin zu einer zehnmonatigen Haftstrafe wegen Terrorpropaganda bestätigt hatte (AM 21.2.2017; vergleiche Zeit 21.2.2017). Idris Baluken, ein weiterer HDP-Abgeordneter, der eng mit den damaligen Friedensgesprächen zwischen der Regierung und dem inhaftierten PKK-Führer, Abdullah Öcalan, engagiert war, wurde nach Beanstandungen eines Appellationsgerichts erneut verhaftet (AM 21.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AM – Al Monitor (21.2.2017): Pro-Kurdish HDP leader kicked out of Turkish parliament, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/02/turkey-unseats-figen-yuksedag-kurdish-bloc-leader.html, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (21.2.2017): Gericht verurteilt HDP-Chef zu fünf Monaten Gefängnis, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/tuerkei-selahattin-demirtas-haftstrafe-figen-yueksekdag-mandat, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung HDN (20.2.2017): Opposition HDP applies to Euro court over arrest of co-leaders, http://www.hurriyetdailynews.com/opposition-hdp-applies-to-euro-court-over-arrest-of-co-leaders.aspx?pageID=238&nID=109967&NewsCatID=338, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (17.1.2017): 142 Jahre Haft für Demirtas? http://www.tagesschau.de/ausland/haftstrafe-demirtas-101.html, Zugriff 22.2.2017 KI vom 16.2.2017, Menschenrechtskommissar des Europarates zur Presse- und Meinungsfreiheit Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks bedauert, dass konkrete Fortschritte in Bezug auf die Medienfreiheit und die Meinungsfreiheit, die die Türkei in Zusammenarbeit mit dem Europarat sorgfältig verwirklicht hat, in den letzten Jahren gestoppt und rückgängig gemacht wurden. Insbesondere die übermäßige Anwendung des Konzepts der terroristischen Propaganda bzw. der Unterstützung einer terroristischen Organisation, einschließlich von Aussagen, die eindeutig nicht zu Gewaltanwendung führen, und die Kombination mit einer übermäßigen Interpretation des Begriffes der Verleumdung haben die Türkei auf einen gefährlichen Weg gebracht. Laut Muižnieks wird die legitime Ablehnung und Kritik der Regierungspolitik verunglimpft und unterdrückt, wodurch einerseits das Ausmaß der demokratischen öffentlichen Debatte schrumpft und andererseits die gesellschaftliche Polarisierung wächst. Diese Situation habe sich unter dem anhaltenden Ausnahmezustand deutlich verschlechtert. Die türkischen Exekutive verfügt laut Menschenrechtskommissar über nahezu grenzenlose Ermessensbefugnisse, auch was das Vorgehen gegen die Medien und NGOs betrifft, nämlich ohne über ausreichende Beweise zu verfügen, und ohne dass zuvor eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Es wird auf der Grundlage vager Kriterien der angeblichen Verbindung zu einer terroristischen Organisation vorgegangen. Insbesondere der Pluralismus der Medien und ihre Unabhängigkeit sind Opfer dieser Entwicklungen geworden. Dazu gehören die Verwendung staatlicher Mittel zur Förderung von Regierungsmedien, eine durchdringende Internetzensur, willkürliche Ausgrenzung von Medien und Journalisten, die Übernahme oder Schließung von für die Behörden kritischen Medien, die Gewalt und die Repressalien gegen Medienarbeiter und die Inhaftierung von über 150 Journalisten (CoE-CHR 15.2.2017). In einem Interview mit der Tageszeitung "Der Standard" vom 15.2.2017 zeigte sich Muižnieks besorgt und allarmiert. Die Probleme habe es bereits vor dem Ausnahmezustand und dem Putschversuch gegeben. Doch jetzt, wo mehr als 150 Medienorganisationen geschlossen, mehr als 150 Journalisten im Gefängnis sind, sei es höchste Zeit für die Verantwortlichen in der Türkei, den Kurs zu korrigieren. Der Menschenrechtskommissar äußerte auch Zweifel, ob eine öffentliche Debatte über das am 2.4.2017 anstehende Verfassungsreferendum unter den Bedingungen des Ausnahmezustandes und der düsteren Situation für die Medien überhaupt geführt werden kann. Muižnieks sah es als inakzeptabel, Medienorganisationen ohne Gerichtsverfahren zu schließen. Diese Medienhäuser sollten wieder geöffnet und ihre Vermögenswerte zurückerstattet werden, solange noch ein Rechtsverfahren anhängig ist (Standard 15.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (15.2.2017): "Höchste Zeit für Türkei, den Kurs zu korrigieren", http://derstandard.at/2000052648774/Hoechste-Zeit-fuer-die-Tuerkei-den-Kurs-zu-korrigieren, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung CoE-CHR - Council of Europe / Commissioner for Human Rights (15.2.2017): Urgent measures are needed to restore freedom of expression in Turkey, http://www.coe.int/en/web/commissioner/-/urgent-measures-are-needed-to-restore-freedom-of-expression-in-turkey, Zugriff 16.2.2017
  17. Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014). Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vgl. SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016).Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien wegen Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen wegen Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade wegen des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016). In der Nacht vom 15.
  18. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
  19. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom
  20. Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016). Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016). Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum
  21. April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmu? begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017). Seit dem gescheiterten Militärputsch vom
  22. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1/2017). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie überSeit dem gescheiterten Militärputsch vom
  23. Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über 3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016).Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016). Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vgl. FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017). 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Sicherheitslage Als Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15.7.2016 hat der türkische Präsident am 20.7.2016 den Notstand ausgerufen. Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017). Die Situation im Südosten, so die Europäische Kommission, blieb eine der schwierigsten Herausforderungen für das Land. Die Türkei sah sich mit einer weiterhin sehr ernsten Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert, in der es zu schweren Verlusten an Menschenleben nach dem Zusammenbruch der Verhandlungen zur Lösung der Kurdenfrage im Juli 2015 kam. Das Land wurde von mehreren terroristischen Großangriffen seitens der PKK und dem sog. Islamischen Staat (auch Da'esh) betroffen. Die Behörden setzten ihre umfangreiche Anti-Terror-kampagnen gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK) fort.Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten gaben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sah die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitierte die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befände (EC 9.11.2016). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere wegen Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten (PACE 22.6.2016). Mehr als 80 Prozent der Provinzen im Südosten des Landes waren von Gewalt betroffen. Sieben von neun Provinzen Südostanatoliens sowie zwölf von 14 Provinzen Ostanatoliens waren von Attentaten der PKK, der TAK und des sog. IS, Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen. In den Provinzen Diyarbak?r, Mardin und ??rnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, ?anliurfa und Van zu relativ vielen Vorfällen (SFH 25.8.2016). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates bestand kein Zweifel daran, dass weite Bevölkerungsteile von den Ausgangssperren und Antiterrormaßnahmen betroffen waren. Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates waren 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren von den Sperrstunden betroffen, und mindestens 355.000 Personen wurden vertrieben. Zahlreichen glaubwürdigen Berichten zufolge, die durch dokumentarische Beweise und Videoaufnahmen gesichert wurden, haben die türkischen Sicherheitskräfte in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt, darunter auch Artillerie und Mörser sowie Panzer und schwere Maschinengewehre. Dies deckt sich mit den Zerstörungen, die der Menschenrechtskommissar angetroffen hat. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört. Der Gouverneur von Diyarbakir schätzte, dass 50% der Häuser von sechs Stadtvierteln in der Altstadt von Sur nun völlig unbewohnbar wurden, und dass weitere 25% beschädigt wurden (CoE-CommDH 2.12.2016). Bereits im März 2016 wurde von schweren Verwüstungen der Stadt Cizre berichtet. Vom Cudi-Viertel auf der linken Seite des Tigris waren nur noch die Ruinen eingestürzter Häuser übrig; ein Hinweis darauf, dass die Panzer mit ihren Granaten systematisch auf die Stützpfeiler der Wohnhäuser zielten. 80 Prozent der Wohngebiete in Cizre sollen zerstört worden sein (LMD 7.7.2016). In Silopi wurden

Regierungsberichten vom März 2016 6.694 Häuser und Wohnungen im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Guerillakämpfern beschädigt, wobei 27 komplett zerstört wurden. Lokale Quellen setzten die Zahl der betroffenen Wohnstätten wesentlich höher an. 241 Wohnobjekte, die im Regierungsbericht nicht aufscheinen, seien völlig zerstört worden (Rudaw 15.3.2016). Laut der Sicherheitsagentur "Verisk Maplecroft” wurden 2016 bei 269 Terroranschlägen 685 Menschen getötet und mehr als 2.000 verwundet (FT 4.1.2017). Das "Bipartisan Policy Center" zählte bis Dezember 2016 eine Verdoppelung der Opferzahlen im Vergleich zu

  1. Beinahe 300 Personen wurden 2016 bei den größeren Terroranschlägen der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) und des sog. Islamischen Staates getötet. 2015 waren es weniger als 150 (BI 21.12.2016). Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet. Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
  2. Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
  3. Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017). Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.2.2017a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung ANF News (12.3.2016): Peoples' United Revolutionary Movement established for a joint struggle, http://anfenglish.com/news/peoples-united-revolutionary-movement-established-for-a-joint-struggle, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung BPC - Bipartisan Policy Center (21.12.2016): Terror Attacks in Turkey Mark Regional and Internal Conflicts, http://bipartisanpolicy.org/blog/turkey-regional-and-internal-conflicts/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH

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  1. Gülen- oder Hizmet-Bewegung An Fethullah Gülen scheiden sich die Geister. Für seine Anhänger ist der in den USA lebende türkisch-stämmige Prediger eine Lichtgestalt. Seine Gegner hingegen sehen in ihm eher eine graue Eminenz, die mit ihrer weltweiten Gülen-Bewegung den Globus islamisieren will (TS 27.12.2013). Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft - keine politische Partei - benannt nach dem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen Fethullah Gülen (BBC 21.7.2016). Die Bewegung definiert sich selbst folgendermaßen: "Die Gülen-Bewegung (Hizmet auf Türkisch) ist eine weltweite zivile Initiative, die in der geistigen und humanistischen Tradition des Islam verwurzelt ist und von den Ideen und dem Aktivismus des Herrn Fethullah Gülen inspiriert ist" (GM o.D.). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweis Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete Erdo?ans, als letzterer die Macht übernahm. Erdo?an nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Wichtige Stationen dieser Entwicklung waren die Rede Erdo?ans in Davos 2009 und die Ereignisse rund um die Stürmung der türkischen Gaza-Flottille Mavi Marmara durch das israelische Militär
  2. Mit der Kritik Gülens am Versuch, mit der Mavi Marmara die israelische Blockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen, brach der Streit zwischen Gülens Bewegung und Erdo?ans Partei dann offen aus und eskalierte im Dezember 2013, als Staatsanwälte, die Gülen nahgestanden sein sollen, gegen vier Minister der Regierung Erdo?an Ermittlungen wegen Korruption einleiteten. Gleichzeitig tauchte eine Vielzahl von Mitschnitten abgehörter Telefonate im Internet auf, die den Verdacht nahelegten, dass auch der damalige Ministerpräsident Erdo?an selbst in schwere Korruptionsfälle verstrickt war. Der Streit zwischen der Hizmet-Bewegung und der Partei entwickelte sich zum politischen Krieg: Die Regierung versetzte die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, die deren Anweisungen ausführenden Polizisten und die zuständigen Richter (bpb 1.9.2014). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (TS 19.12.2014). So wurde im ersten Halbjahr 2015 auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielte die Regierung auf die Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt lag zu Beginn auf dem Polizei- und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben. Nach einer Welle von Versetzungen sollten Gülen-Anhänger in der Justiz, die bis 2013 von der AKP-Regierung zu Tausenden als Gegengewicht zu der früher von den "Kemalisten" geprägten Justiz eingestellt worden waren, nunmehr gänzlich aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 29.9.2015). Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016; vgl. Guardian 2.8.2016; HDN 2.8.2016).Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016; vergleiche Guardian 2.8.2016; HDN 2.8.2016). Im Jänner 2017 leitete die deutsche Bundesanwaltschaft Ermittlungen wegen Spionageverdachts gegen den bundesweiten Dachverband der Moscheen-Gemeinden, Ditib ein. Von dort sollen Informationen über Anhänger des Predigers Gülen nach Ankara weitergereicht worden sein, wie zunächst auch vom Leiter des Dachverbandes eingestanden wurde. Ditib untersteht letztlich der Kontrolle des türkischen Präsidenten. Laut Satzung gibt es enge - auch personelle - Verbindungen zum staatlichen türkischen Religionsamt Diyanet in Ankara. Diyanet hatte im September 2016 alle für Religion zuständigen Mitarbeiter türkischer Botschaften und Konsulate dazu aufgefordert, Berichte über Aktivitäten der Gülen-Bewegung in ihrer Region zu verfassen und diese an die Religionsbehörde zu schicken (TS 18.1.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks, stellte am 7.10.2016 zum vermeintlichen terroristischen Charakter der Gülen-Bewegung fest, dass die Bereitschaft der Gülen-Bewegung Gewalt anzuwenden, was eine Grundvoraussetzung für die Definition von Terrorismus ist, bis zum Tage des Putschversuches für die türkische Öffentlichkeit nicht augenscheinlich war. Bislang besteht kein endgültiges Rechtsurteil seitens des Kassationsgerichts, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation ist. Dies ist jedoch ein entscheidender Rechtsakt innerhalb des türkischen Rechtssystems. Er betonte die notwendige Unterscheidung bei der Kriminalisierung der Mitgliedschaft und der Unterstützung der Organisation, nämlich zwischen jenen, die in illegale Handlungen verwickelt sind und jenen, welche Sympathisanten, Unterstützer oder Mitglieder sind, ohne jedoch etwas über die Bereitschaft zur Gewaltbeteiligung zu wissen. Eine bloße Mitgliedschaft in, oder Kontakte zu einer Organisation, selbst wenn diese mit der Gülen-Bewegung in Verbindung steht, reicht nicht für eine strafrechtliche Verantwortung aus. Muižnieks forderte die Behörden in diesem Zusammenhang auch dazu auf, dass Anklagen wegen Terrorismus nicht rückwirkend auf Handlungen angewendet werden, die vor dem 15.7.2016 als legal galten (CoE-CommDH 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung BBC News (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want? http://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (7.10.2016): Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey [CommDH
(2016)35], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806db6f1, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (2.8.2016): Erdo?an wirft Westen vor, Terrorismus zu unterstützen, http://derstandard.at/2000042161164/Erdogan-wirft-Westen-vor-Terrorismus-zu-unterstuetzen?ref=rec, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (2.8.2016): Erdo?an fordert Ausland auf, Gülen-Bewegung zu bekämpfen, http://dtj-online.de/erdogan-fordert-ausland-auf-gulen-bewegung-zu-bekaempfen-77971, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.7.2016): Hier können Sie Nachbarn denunzieren, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/ankaras-rachefeldzug-gegen-guelen-anhaenger-erreicht-deutschland-14347999.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung GM – Gülen Movement (o.D.): What is the Gülen Movement, http://www.gulenmovement.us/gulen-movement/what-is-the-gulen-movement, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (2.8.2016): West stands by coup, terrorists: President Erdo?an, http://www.hurriyetdailynews.com/west-stands-by-coup-terrorists-president-erdogan-.aspx?PageID=238&NID=102395&NewsCatID=338, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238&nID=99762&NewsCatID=338, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Kurier (20.7.2016): Türken in Europa rufen dazu auf, Erdogan-Gegner zu melden, http://kurier.at/politik/inland/tuerken-in-europa-rufen-dazu-auf-erdogan-gegner-zu-melden/210.832.693, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung PACE - Parliamentary Assembly of the Council of Europe, Ad hoc Sub-Committee on recent developments in Turkey (15.12.2016): Report on the fact-finding visit to Ankara (21-23 November 2016)[ AS/Pol
(2016)18rev], http://website-pace.net/documents/18848/2197130/20161215-Apdoc18.pdf/35656836-5385-4f88-86bd-17dd5b8b9d8f, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung RS – Radio Sweden (22.7.2016): Turkey trying to track down Gülen supporters in Sweden, http://sverigesradio.se/sida/artikel.aspx?programid=2054&artikel=6480045, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.8.2016): The west is supporting terrorism against Turkey, claims Erdo?an, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/02/the-west-is-supporting-terrorism-against-turkey-claims-erdogan, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (19.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Gegner Gülen, http://www.tagesschau.de/ausland/guelen-haftbefehl-103.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung TS - tagesschau.de (27.12.2013): Lichtgestalt oder graue Eminenz? http://www.tagesschau.de/ausland/guelen102.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (28.7.2016): Deutschland soll Gülen-Anhänger ausliefern, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-guelen-anhaenger-auslieferung-101.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (18.1.2017): Ermittlungen wegen Ditib-Spionage, http://www.tagesschau.de/inland/ermittlungen-ditib-101.html, Zugriff 25.1.2017 3.
  1. Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten: mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Als Hauptakteur kristallisierte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) heraus, die 1978 von Abdullah Öcalan gegründet worden war. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Nach dem Militärputsch von 1980 rief Öcalan 1984 den bewaffneten Kampf aus. Die türkische Armee schlug mit voller Härte zurück. Über kurdische Provinzen wurde der Ausnahmezustand verhängt, die Armee brannte ganze Dörfer nieder, deren Bewohner unter dem Verdacht standen, mit der PKK zu sympathisieren. Das wiederum verschaffte der PKK Zulauf. Sie wuchs im Laufe der Jahre von einer Rebellengruppe in den Bergen zur wichtigsten politischen Vertretung aller Kurden (PW 21.1.2015). Heute teilen mindestens 80 Prozent der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen (SWP 10.9.2015). 1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Deren Führung verwarf in einer Erklärung das Ziel eines unabhängigen Kurdistans und strebte stattdessen kulturelle Autonomie und lokale Selbstverwaltung innerhalb der Türkei an. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Aus dem Gefängnis heraus warb er für eine friedliche Lösung des Konfliktes (PW 21.1.2015). Öcalan bezeichnete nach einem im September 1998 verkündeten einseitigen Waffenstillstand in einem am 3.8.1999 veröffentlichten Appell die Atmosphäre des bewaffneten Konflikts und der Gewalt als Hindernis für die Entwicklung der Menschenrechte und der Demokratie, weshalb es notwendig sei, diese auch im Sinne der Lösung des Kurdenproblems zu überwinden. Öcalan rief die PKK auf den bewaffneten Kampf zu beenden und ihre Kämpfer des Friedens willen aus der Türkei abzuziehen (PKK 2016). Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan und der bislang v.a. auf kurdische Anliegen fokussierten Partei HDP. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Öcalan hatte zuletzt Ende Februar 2015 die Niederlegung der Waffen durch die PKK in der Türkei in Aussicht gestellt, abhängig von weiterer Bewegung der Regierung im Lösungsprozess (AA 29.9.2015). Der von der PKK gegenüber dem türkischen Staat angebotene Gewaltverzicht wurde im Sommer 2015 zurückgenommen. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am
  2. Juli 2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am
  3. Juli 2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum
  4. Juli 2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den – seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden – Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Die türkische Regierung kündigte nach deutlich intensivierten Kamphandlungen der PKK am
  5. Juli 2015 ihrerseits den Friedensprozess faktisch auf. Seit Mitte August 2015 hat die PKK in zahlreichen Provinzen mit überwiegend kurdischer Bevölkerung die "Selbstverwaltung" ausgerufen, da sie nicht mehr bereit sei, die Autorität des türkischen Staates in diesen Gebieten anzuerkennen. Die PKK-Guerillaeinheiten forderten, sich gegen den "Genozid" der türkischen Regierung zu wehren und die ausgerufenen Selbstverwaltungsgebiete zu verteidigen (BMI-D 6.2016). Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vgl. AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015).Eine nicht unwesentliche Rolle im Konflikt mit dem türkischen Staat kommt der Jugendorganisation der PKK zu. Die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H) wurde im Februar 2013 gegründet, am Vorabend der Verkündung der Waffenruhe durch PKK-Führer Öcalan. Bereits im selben Jahr kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit kurdischen Islamisten in der Region (Posch 2015). Seit Sommer 2015 zeichnete sich die YDG-H insbesondere durch einen Guerilla-Krieg gegen die türkischen Sicherheitskräfte in den Städten des Südostens aus (ICG 17.12.2015; vergleiche AM 15.12.2015). Die PKK selbst verneinte die Kontrolle über die YDG-H zu haben, obschon sie deren Aktionen guthieß (ICG 17.12.2015). Die türkische Armee fliegt regelmäßig Angriffe gegen die PKK-Basen in der gebirgigen Region des nördlichen Iraks. Es gab zahlreiche PKK-Angriffe auf die türkischen Sicherheitskräfte im Südosten des Landes. Im August 2016 tötete etwa eine Autobombe in Cizre elf Polizisten und verletzte 78 weitere. Hunderte Menschen starben bei den Zusammenstößen in der mehrheitlich kurdischen Region der Türkei (BBC 4.11.2016). Der Konflikt mit der PKK hat seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstandes im Juli 2015 mindestens 2.500 PKK-Kämpfern, Sicherheitskräften und Zivilisten das Leben gekostet (FP 5.1.2017). Die Regierung lehnt jegliche Verhandlungen mit der PKK bis zu deren völligen Entwaffnung ab (BBC 4.11.2016). Angebote der PKK zu Verhandlungen und der Einstellung der Kämpfe lehnte beispielsweise Regierungschef Binali Y?ld?r?m im Juni 2016 brüsk ab. Staatspräsident Erdo?an verkündete, dass der Kampf gegen die PKK bis zum Jüngsten Tag fortgesetzt würde (HDN 9.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (29.9.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei -Strichaufzählung AM – Al Monitor (15.12.2015): Ocalan silent as Kurds' fight for self-rule rages on, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/12/turkey-pkk-clashes-kurds-vow-to-fight-on-for-self-rule.html, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung BBC News (4.11.2016): Who are Kurdistan Workers' Party (PKK) rebels? http://www.bbc.com/news/world-europe-20971100, Zugirff 17.1.2017 -Strichaufzählung BMI-D - Bundesministerium des Innern (Deutschland) (6.2016): Verfassungsschutzbericht 2015, https://www.verfassungsschutz.de/de/download-manager/_vsbericht-2015.pdf, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (17.12.2015): A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, Briefing N°77, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkey/sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung FP – Foreign Policy (5.1.2017): Conflicts to Watch in 2017, https://foreignpolicy.com/2017/01/05/10-conflicts-to-watch-in-2017/, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2016): Turkish PM says ‘nothing to discuss’ with PKK after attacks, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-pm-says-nothing-to-discuss-with-pkk-after-attacks-.aspx?pageID=238&nID=100295&NewsCatID=338, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung PKK - Partiya Karkerên Kurdistan
(2016): To Get Outside The Borders Of Turkey, Appeal from PKK leader Abdullah Öcalan to the Turkish and international public opinion, released by his attorneys on 3 August 1999 [2 August 1999 / Imrali Island, Abdullah Öcalan], http://www.pkkonline.com/en/index.php?sys=article&artID=11, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung Posch, Walter: The changing faces of the PKK. In BMI - Bundesministerium für Inneres (Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias; Webinger, Peter [eds.]): regiones et res publicae - The Kurds: History - Religion - Language - Politics, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1447760239_bfa-regiones-et-res-publicae-the-kurds-2015.pdf, S.87-109, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung PW - Planet Wissen (21.1.2015): PKK: Terroristen oder Freiheitskämpfer? http://www.planet-wissen.de/kultur/voelker/kurden_volk_ohne_staat/pwiepkkterroristenoderfreiheitskaempfer100.html, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Seufer, Günter (10.09.2015): Band zwischen Türken und Kurden droht zu zerreißen, http://www.swp-berlin.org/de/publikationen/kurz-gesagt/das-band-zwischen-tuerken-und-kurden-droht-zu-zerreissen.html, Zugriff 16.1.2017 4. Rechtsschutz/Justizwesen Die Gerichte sind nach dem Gesetz in drei Instanzen unterteilt: die sechs Höchstgerichte, die Regionalgerichte und die Gerichte erster Instanz. Doch die Gerichte der zweiten Instanz – die regionalen Berufungsgerichte und regionalen Verwaltungsgerichte – errichtet auf der Basis des Gesetzes Nr. 5235 im Jahr 2004, sind noch nicht als Zweitgerichte tätig. Das derzeitige Gerichtssystem arbeitet daher in der Praxis nur mit zwei Instanzen. Ende 2015 waren rund 9.900 Richter an den Gerichten tätig. Das Verfassungsgericht überprüft insbesondere die Verfassungsmäßigkeit - sowohl die Form als auch den Inhalt - von Gesetzen, Verordnungen mit Gesetzeskraft und der Geschäftsordnung des Parlaments. Es entscheidet auch über Individualvorbringen in Bezug auf die angebliche Verletzung von Grundrechten und Freiheiten in Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention durch die staatlichen Behörden. Neben dem Verfassungsgericht bestehen noch folgende Höchstgerichte: das Kompetenzkonfliktgericht, es entscheidet als Letztinstanz bei Konflikten bezüglich Urteilen und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte und der Militärgerichte. Das Kassationsgericht, es entscheidet als letzte Instanz über die Entscheidungen und Urteile der Zivil- und Strafgerichte, die im Gesetz nicht andere Justizbehörden zugeordnet sind. Der Staatsrat [Verwaltungsgerichtshof], der insbesondere als Letztinstanz die Entscheidungen und Urteile der Verwaltungsgerichte überprüft. Und schlussendlich gibt es noch wie für das Militär jeweils ein eigenes Militärverwaltungsgericht und ein Militärkassationsgericht (GRECO 17.3.2016). Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdo?an Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015).Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation". Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) in Frage gestellt. Der Rat ist u.a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Hohen Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Allerdings gab es im Februar 2014 im Nachgang zu den Korruptionsermittlungen gegen Mitglieder der Regierung Erdo?an Änderungen im Gesetz zur Reform des Hohen Rates. Sie führten zur Einschränkung der Unabhängigkeit der Justiz mit Übertragung von mehr Kompetenz an den Justizminister, der gleichzeitig auch Vorsitzender des HSYK ist. Durch die Kontrollmöglichkeit des Justizministers wurde der Einfluss der Regierung im Hohen Rat deutlich spürbarer (AA 29.9.2015). Laut Europäischer Kommis

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.