Obsah (11)
§ 30a§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 38§ 13RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlL523 2150694-1 SpruchL523 2150694-1/9E L523 2150693-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanj
§ 30aAbs. 1 i
Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Fristsetzungsanträge werden
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Antragstellerinnen sind Staatsangehörige von Georgien und stellten am 19.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 24.02.2017 bzw. 24.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (I.).
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen
§ 46FPG nach Georgien zulässig ist (II.
und III.).
§ 55Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (IV.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.).Die Antragstellerinnen sind Staatsangehörige von Georgien und stellten am 19.11.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 24.02.2017 bzw. 24.11.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (römisch zwei. und römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch fünf.). Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.03.2017, erhoben die Antragstellerinnen Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 24.02.2017 bzw. 24.11.2016, XXXX , und beantragten den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
§ 18
Absatz 5 BFA-VG zuzuerkennen.Mit Schriftsatz vom 15.03.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.03.2017, erhoben die Antragstellerinnen Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, vom 24.02.2017 bzw. 24.11.2016, römisch 40 , und beantragten den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG zuzuerkennen. Mit Aktenvermerk vom 28.03.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdevorlage fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergäben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auf Grund der durchgeführten Grobprüfung sei den gegenständlichen Beschwerden – unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Mit Aktenvermerk vom 28.03.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdevorlage fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergäben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auf Grund der durchgeführten Grobprüfung sei den gegenständlichen Beschwerden – unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellten die Antragstellerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsanträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden – insbesondere soweit sie sich gegen die mit den jeweiligen Spruchpunkten V. der Bescheide des BFA erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet – bis dato noch nicht entschieden habe. Die sich aus § 18 Absatz 5 BFA-VG ergebende Entscheidungsfrist von einer Woche sei abgelaufen und werde daher beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht
§ 38Vw
GG aufzutragen, die Entscheidung über die Beschwerden der Antragstellerinnen soweit sie sich gegen die jeweiligen Spruchpunkte V. der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide des BFA richtet, innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden - im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit - angemessenen Frist (in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sowie den Bund zum Kostenersatz zu verhalten.Mit Schriftsatz vom 28.04.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am selben Tag, stellten die Antragstellerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsanträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden – insbesondere soweit sie sich gegen die mit den jeweiligen Spruchpunkten römisch fünf. der Bescheide des BFA erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet – bis dato noch nicht entschieden habe. Die sich aus Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG ergebende Entscheidungsfrist von einer Woche sei abgelaufen und werde daher beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 38, VwGG aufzutragen, die Entscheidung über die Beschwerden der Antragstellerinnen soweit sie sich gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch fünf. der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheide des BFA richtet, innerhalb einer vom Verwaltungsgerichtshof festzusetzenden - im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit - angemessenen Frist (in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses) zu erlassen und eine Abschrift derselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen sowie den Bund zum Kostenersatz zu verhalten. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den gegenständlichen Verwaltungsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30aAbs. 1. Vw
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30aAbs. 8 Vw
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 38Abs. 1 Vw
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist (vgl. zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zu stellen, den Beschluss des VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen.Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist vergleiche zum Recht, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu stellen, den Beschluss des VwGH vom
- März 2016, Ra 2016/21/0081) - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG:
§ 13Abs. 2 Vw
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen,
§ 13Abs. 5 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.Die Systematik des Paragraph 18, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Absatz eins,) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Absatz 5,), entspricht der Systematik des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 VwGVG:
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen,
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. Mit einem derartigen Abspruch des BVw
G hat sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, befasst und diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Auch im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das BVwG gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Mit einem derartigen Abspruch des BVwG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom
- April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, befasst und diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen.Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn die Antragstellerinnen vorliegend gestellt haben, ist somit unzulässig.Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn die Antragstellerinnen vorliegend gestellt haben, ist somit unzulässig. Nach § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich - das heißt soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist - verpflichtet, "über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden”. Eine Entscheidungspflicht ¡Sd § 34 Abs. 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art. 133 Abs. 7 B-VG bzw. des § 38 VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw. eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus. Ein "Antrag” ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat das Verwaltungsgericht durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden; nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl. zu allem VwGH vom
- April 2016, Fr 2015/03/0011, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich - das heißt soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist - verpflichtet, "über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden”. Eine Entscheidungspflicht ¡Sd Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Artikel 133, Absatz 7, B-VG bzw. des Paragraph 38, VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw. eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus. Ein "Antrag” ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat das Verwaltungsgericht durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden; nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z.B. Zurückweisung) zu ergehen hat vergleiche zu allem VwGH vom
- April 2016, Fr 2015/03/0011, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher nach Ablauf der (allgemeinen) Entscheidungspflicht nach § 34 Abs. 1 VwGVG verpflichtet, über den unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG (in Form einer Zurückweisung) zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach § 34 Abs. 1 VwGVG zur Verfügung stand.Das Bundesverwaltungsgericht wäre daher nach Ablauf der (allgemeinen) Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG verpflichtet, über den unzulässigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in Form einer Zurückweisung) zu entscheiden, wobei ihm dafür die Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zur Verfügung stand. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 34 Abs. I VwGVG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH vom
- April 2016, Fr 2016/01/0004, mwN). Gleiches gilt für die oben angeführten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 34, Abs. römisch eins VwGVG wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche VwGH vom
- April 2016, Fr 2016/01/0004, mwN). Gleiches gilt für die oben angeführten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Vorliegend sind die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
5 BFA-VG mit den Beschwerden vom 15.03.2017 gestellt worden, die nach der Aktenlage am 21.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist daher noch nicht abgelaufen, sodass auch aus diesem Grund keine Entscheidungspflicht des BVwG besteht (vgl. dazu VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014).Vorliegend sind die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mit den Beschwerden vom 15.03.2017 gestellt worden, die nach der Aktenlage am 21.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten. Die Entscheidungsfrist von sechs Monaten ist daher noch nicht abgelaufen, sodass auch aus diesem Grund keine Entscheidungspflicht des BVwG besteht vergleiche dazu VwGH vom
- September 2016, Fr 2016/01/0014). Allerdings bleibt zu ergänzen, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, auch von den Asylwerberinnen mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden kann. Eine solche Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil ihnen bei drohender Verletzung insbesondere ihrer durch die Art. 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat auch ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichts (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt.Allerdings bleibt zu ergänzen, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht des BVwG in Fällen, in denen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der einwöchigen Frist erfolgt, auch von den Asylwerberinnen mittels eines Fristsetzungsantrags geltend gemacht werden kann. Eine solche Sichtweise ist schon deshalb geboten, weil ihnen bei drohender Verletzung insbesondere ihrer durch die Artikel 2, 3 und 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte durch die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat auch ein Rechtsanspruch auf das (amtswegige) Tätigwerden des Verwaltungsgerichts (konkret: auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde) zukommt. Um allerdings den Erfordernissen des § 38 Abs. 3 VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, haben die Antragstellerinnen schon in ihrem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BF A-VG vorliegt.Um allerdings den Erfordernissen des Paragraph 38, Absatz 3, VwGG über den Inhalt des Fristsetzungsantrages in derartigen Fällen Genüge zu tun, haben die Antragstellerinnen schon in ihrem Antrag glaubhaft zu machen, dass eine Entscheidungspflicht des BVwG im Sinne der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BF A-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Abschiebung der Antragstellerinnen in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang wird auch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien inzwischen um einen sicheren Herkunftsstaat (im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.) handelt.Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Abschiebung der Antragstellerinnen in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des
- oder
- ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In diesem Zusammenhang wird auch explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien inzwischen um einen sicheren Herkunftsstaat (im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF.) handelt. Von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird folglich Abstand genommen. Die vorliegenden Fristsetzungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L523.2150694.1.00