← Österreich

{'item': 'W103 2115684-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW103 2115684-2 SpruchW103 2115684-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ein

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.1.

  1. Mit Bescheid vom 29.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. 1.
  2. Gegen den unter Punkt 1.
  3. bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2013 Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof, in der im Wesentlichen die Beweiswürdigung der damals belangten Behörde gerügt wurde. Nachdem am 18.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2015, Zl. W133 1437135-1/8E, die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil ihm dort eine Verhaftung aufgrund einer ihm fälschlich unterstellten strafbaren Handlung drohe, sei wegen der zahlreichen Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten in seinen Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft. Weiters sei der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit einem falschen Reisedokument nach Österreich eingereist sei, sondern dieses auch gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden und der belangten Behörde vorgelegt habe und im Rahmen der Erstbefragung auch bewusst falsche Angaben zu seiner Identität, zu seinem Wohnort, Beruf und den Angehörigen in der Heimat gemacht habe.Nachdem am 18.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.05.2015, Zl. W133 1437135-1/8E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 rechtskräftig ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil ihm dort eine Verhaftung aufgrund einer ihm fälschlich unterstellten strafbaren Handlung drohe, sei wegen der zahlreichen Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten in seinen Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht glaubhaft. Weiters sei der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit einem falschen Reisedokument nach Österreich eingereist sei, sondern dieses auch gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden und der belangten Behörde vorgelegt habe und im Rahmen der Erstbefragung auch bewusst falsche Angaben zu seiner Identität, zu seinem Wohnort, Beruf und den Angehörigen in der Heimat gemacht habe. 1.
  4. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 18.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwecks Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Unter anderem gab der Beschwerdeführer an, weiterhin gesund zu sein, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente einzunehmen. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens verhältnismäßig sei, zumal schon im vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration in Österreich festgestellt worden seien und sich seitdem kein gegenteiliger Sachverhalt ergeben habe.1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden und der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens verhältnismäßig sei, zumal schon im vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme einer berücksichtigungswürdigen besonderen Integration in Österreich festgestellt worden seien und sich seitdem kein gegenteiliger Sachverhalt ergeben habe. 1.
  7. Gegen den unter Punkt 1.
  8. erwähnten Bescheid wurde fristgerecht am 08.10.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weitere integrationsstärkende Schritte gesetzt habe. So habe er seine Deutschkenntnisse "nochmals verbessert" und hätte er mehrere potentielle Arbeitgeber, die ihn gerne beschäftigen würden. 1.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015, Zl. W226 2115684-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.1.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015, Zl. W226 2115684-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraphen 46, 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. 1.
  11. Am 02.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 820694407, gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde.1.
  12. Am 02.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 820694407, gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. 1.
  13. Eine versuchte Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland am 12.02.2016 musste aus medizinischen Gründen abgebrochen werden.
  14. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  15. Am 05.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2016 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Gründe für einen (neuerlichen) Asylantrag an: "Meine beim ersten Antrag angegebenen Asylgründe bleiben nach wie vor aufrecht. Meine neuerlichen Asylgründe sind folgende: Am 23.02.2016 habe ich in Wien an einer Demonstration der Tschetschenen teilgenommen. Der Geheimdienst hat dies irgendwie erfahren, dass ich in Wien an einer Demo teilgenommen habe und mein Vater wurde festgenommen. Angeblich haben sie ihm geschlagen und er befindet sich nun im Spital in der Stadt Urus-Martan. Aus diesem Grund kann ich nicht mehr nach Hause zurückkehren." 2.
  16. Am 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache im Erstaufnahmezentrum Ost zu seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Befragt nach neuen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe am 23.02.2016, der bei den Tschetschenen ein Tag der Trauer gewesen, aber abgeschafft worden sei, in Wien bei einem Meeting teilgenommen. Sein Vater sei deswegen in Tschetschenien festgenommen und misshandelt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er inhaftiert und umgebracht zu werden, weil er in Wien am Tag der Trauer teilgenommen habe und die tschetschenischen Behörden darüber Bescheid wissen würden. 2.
  17. Nach Zulassung des Verfahrens fand am 02.08.2016 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit einer Einvernahme in der russischen Sprache einverstanden erklärte, nahm die weitere Befragung des Beschwerdeführers den folgenden Verlauf: "( ) LA: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren? VP: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund und immer gesund gewesen und kann mich darauf konzentrieren und erinnern. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. VP: Ja. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VA: Ja. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Ich habe keinen Vertreter. LA: Können sie Personaldokumente vorlegen? VP: Nein. LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese? AW: Ich habe einen russischen Inlandspass, der wurde mir aber in Österreich abgenommen. Ich kann ihnen meine Geburtsurkunde vorlegen. Weitere Dokumente habe ich nicht. LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig? AW: Urus Martan, Dorf XXXX , XXXX , Haus Nr. unbekannt. Früher hieß die Straße XXXX . Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an, bis acht Monate vor meiner Ausreise wohnhaft war. Wir waren auch Kriegsbedingt von 2001 bis 2004 an einem anderen Ort wohnhaft. Die letzten acht Monate war ich in Grosny bei einer Verwandten. Bei den Verwandten der Frau meines Onkels. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von 2011 bis Juni 2012 dort aufhältig war. Die Adresse kenne ich nicht. Ich war immer nur dort wohnhaft, ich war sonst nie woanders aufhältig.AW: Urus Martan, Dorf römisch 40 , römisch 40 , Haus Nr. unbekannt. Früher hieß die Straße römisch 40 . Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an, bis acht Monate vor meiner Ausreise wohnhaft war. Wir waren auch Kriegsbedingt von 2001 bis 2004 an einem anderen Ort wohnhaft. Die letzten acht Monate war ich in Grosny bei einer Verwandten. Bei den Verwandten der Frau meines Onkels. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich von 2011 bis Juni 2012 dort aufhältig war. Die Adresse kenne ich nicht. Ich war immer nur dort wohnhaft, ich war sonst nie woanders aufhältig. LA: Mit wem haben sie dort im Elternhaus gewohnt? AW: Mit meinen Eltern und einem Bruder. Ich habe auch zwei Schwestern, die sind aber schon verheiratet. Sonst hat dort niemand gewohnt. Meine Familie wohnt noch immer dort. LA: Wie waren ihre Lebensumstände? AW: Mittel. LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt? AW: Ich habe als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. LA: Welchen Beruf haben sie erlernt? AW: Buchhalter. LA: Waren sie in Haft oder sonst inhaftiert? AW: Nein. LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung? AW: Nein. LA: Wie sind sie eingereist. VP: Illegal mit Schlepper. LA: Sie haben bereits ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren, weshalb stellen sie nun einen neuen Antrag. AW: Ich habe mein altes Problem, und jetzt habe ich ein neues Problem. Deshalb kann ich nicht nach Hause zurückfahren. Ich werde umgebracht. Am 23.02.2016 gab es Wien eine Demonstration. Ich war dort, ich habe gehört, dass eine solche Veranstaltung stattfinden wird. Danach haben sie zu Hause erfahren, dass sich bei dieser Demo war. Meinen Vater und meinen Bruder haben sie abgeholt. Mein Bruder ist krank. Mein Vater wurde zusammen geschlagen und er kam ins Krankenhaus. Bis jetzt kommen sie immer wieder zu mir nach Hause, sie wollen, dass ich zurückkomme. Diese Leute, die hier bei der Demo waren werden in der Heimat verfolgt. Man wollte mich abschieben, da hatte ich einen Anfall. Ich hatte große Angst vor dem was passieren wird wenn ich in die Heimat zurückkomme. LA: Was meinen sie mit Anfall. AW: Ich weiß es nicht. Anmerkung: Der AW legt Befunde vor. Aus diesen geht hervor, dass der AW einen epileptischen Anfall hatte. LA: Hatten sie davor oder danach nochmals einen solchen Anfall. AW: Nein. Das war nur aus Angst vor Abschiebung. Mir war klar, dass ich nicht ins Gefängnis komme, sondern, dass man mich gleich umbringen wird. LA: Was wäre das für eine Demonstration gewesen. AW: Der 23.
  18. ist bei uns ein Feiertag, wo wir uns an die verstorbenen erinnern. Das Treffen fand statt um sich gemeinsam an die im Genozid verstorbenen Tschetschenen zu erinnern. LA: Wo wäre diese Demonstration gewesen. AW: Ich kenne mich in Wien nicht gut aus. Ich war mit Freunden unterwegs. Es war in der Nähe des russischen Denkmals. LA: Wäre das jetzt eine Demonstration gewesen, eine Zusammenkunft, wie muss ich mir das vorstellen. AW: Nein, am
  19. Februar treffen sich immer die Tschetschenen zusammen. Der Präsident in Tschetschenien hat diese Zusammenkünfte verboten, weil er das gegen sich gereichtet empfindet. Ich habe dort aber nicht das Wort ergriffen, ich bin nur dort gestanden. Sie wissen aber wer dort war, sie haben ihre Leute in Österreich. LA: Wie viele Leute wären vor Ort gewesen. AW: Es waren nicht so viele. Ich kann es nicht sagen, auch nicht ungefähr. Es waren dort einfach Leute, die gegen Kadirov sind. LA: Sie waren also offensichtlich bei einer Zusammenkunft in der Nähe des Schwarzenberg Platzes, sie müssen doch wissen, wie viele Leute dort gewesen wären. AW: Es waren ca. dreißig, vielleicht fünfzig. Es haben alle Angst dorthin zu gehen. LA: Warum hat man in Österreich Angst sich zu versammeln. AW: In Österreich ist es vielleicht erlaubt, aber zu Hause nicht. Wenn man dann nach Hause kommt, wirst du deshalb verfolgt. LA: Wer hätte das organisiert. AW: Das weiß ich nicht. Ich kenne die Leute nicht. LA: Wenn sie die Leute nicht kennen und auch sonst keine Ahnung von der Organisation haben, wie kommen sie dann dazu. AW: Ich kenne die Leute nur vom Sehen. Es gibt ja immer wieder diverse Veranstaltungen wo sich die Leute treffen. LA: Zu welcher Tageszeit wäre das gewesen. AW: Ich glaube es hat um 13.00 Uhr begonnen, ich war eine halbe Stunde, oder eine Stunde dort. Ich stand weiter weg hinter den Leuten, damit man mich nicht fotografieren kann. Aber zu Hause wissen sie schon, wer bei diesen Treffen dabei war. Sie haben hier ihre Leute. LA: Wer sollte sich in Tschetschenien für eine Zusammenkunft von dreißig Leuten in Österreich interessieren. AW: Ich weiß es nicht wer sich dafür interessiert. Ich kenne mich in der Politik nicht aus. Ich weiß nur das am
  20. Februar unser Trauertag ist und sich die Leute treffen. LA: Weshalb wird am
  21. Februar getrauert. AW: Es wird des Genozids am tschetschenischen Volk gedacht. LA: Und das gerade beim Denkmal der ehemaligen UDSSR, beim russischen Soldaten Denkmal. AW: Ich weiß nicht, man hat mir gesgt, dass es das Russendenkmal ist und die Tschetschenen haben sich dort getroffen. LA: Abgesehen davon, dass das mit tatsächlichen Begebenheiten nicht in Einklang zu bringen, ich kann nicht ansatzweise nachvollziehen, dass sich Tschetschenen bei einem Russendenkmal treffen, hat dort zum angegebenen Zeitpunkt keine Veranstaltung stattgefunden. AW: Das habe ja nicht ich organisiert. Ich war ja nur kurz dort. LA: Vielleicht waren sie dort, aber es hat keine Zusammenkunft stattgefunden. AW: Es war nicht ein Treffen gegen jemand. Die die dort das Wort ergriffen haben, haben erinnert, wie die Russen Tschetschenien überfallen haben und was sie bis heute mit uns machen. LA: Nochmal, es hat dort keine wie auch immer geartete Veranstaltung stattgefunden. AW: Wie nicht , natürlich hat das stattgefunden. LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland? AW: Ja. LA: Mit wem. AW: Mit den Kadirov Leuten. LA: Warum. AW: Als der Krieg 1999 bei uns begann wurde unser Haus zerstört und wir habne beim Onkel gelebt. Zwei meiner Onkel sind Wahabiten. Sie tun niemand etwas, aber man sagt, dass sie welche sind. Sie wurden verhaftet und getötet. LA: Handelt es sich dabei um ihren Grund beim ersten Verfahren. AW: Nein, das habe ich damals nicht gesagt. LA: Warum haben sie das nicht gesagt. Sie wurden aufgefordert, alle ihre Gründe vorzubringen. AW: Ich hatte Angst vor einer Abschiebung. Über diese Dinge wollte ich mit niemand sprechen, auch nicht mit anderen Tschetschenen, weil ich niemand vertraut habe. Es sind ja immer Dolmetscher bei einer Einvernahme, deshalb wollte ich nicht darüber sprechen. LA: Und warum sprechen sie gerade jetzt darüber. AW: Das ist meine letzte Chance. LA: Die letzte Chance wofür. AW: Um hier bleiben zu können. Wenn mich Österreich nach Russland zurückschickt werde ich nicht eingesperrt, sondern ich werde gleich umgebracht. LA: Von wem sollten sie umgebracht werden. AW: XXXX , er war oder ist ein stellvertretender Minister der Republik und der wollte von mir Informationen über irgendwelche Leute.AW: römisch 40 , er war oder ist ein stellvertretender Minister der Republik und der wollte von mir Informationen über irgendwelche Leute. LA: Wer möchte sie umbringen. AW: Die Kadirov Leute, die bringen mich um, ich weiß es. LA: Warum sollte sie Kadirov umbringen wollen. AW: Wie gesagt, zwei meiner Onkel wurden getötet. Mein Vater hat uns dann zu meinem Onkel geschickt in XXXX (Südrussland) wo wir bis 2004 gelebt haben, es war sehr schwer, weil die Tschetschenen dort nicht akzeptiert sind. Als wir 2004 nach Tschetschenien zurückgingen, haben die Kadirov Leute damit begonnen, Leute ausfindig zu machen in deren Familien es Wahabiten gegeben hat, um diese für Informanten Dienste zu benutzen.AW: Wie gesagt, zwei meiner Onkel wurden getötet. Mein Vater hat uns dann zu meinem Onkel geschickt in römisch 40 (Südrussland) wo wir bis 2004 gelebt haben, es war sehr schwer, weil die Tschetschenen dort nicht akzeptiert sind. Als wir 2004 nach Tschetschenien zurückgingen, haben die Kadirov Leute damit begonnen, Leute ausfindig zu machen in deren Familien es Wahabiten gegeben hat, um diese für Informanten Dienste zu benutzen. LA: Hätten sie jemals Kontakt mit den Leuten von Kadirov. AW: Ja, mit diesem XXXX . Er hat direkt mit mir gesprochen. Er brauchte ein Ergebnis. Es war ihm egal, er musste nur irgendwelche Leute als Wahabiten überführen. Wenn sie ihm Ergebnisse liefern, bekommen sie Geld und Auszeichnungen. Fünf Mal bin ich bei ihnen gesessen, sie hatten mich geholt. Beim letzten Mal haben sie gesagt, wenn ich nicht irgendwelche Leute liefere die Kämpfer sind, dann bringen sie entweder mich um oder meinen Vater und meinen Bruder. Mein Bruder ist ja ein kranker Mensch.AW: Ja, mit diesem römisch 40 . Er hat direkt mit mir gesprochen. Er brauchte ein Ergebnis. Es war ihm egal, er musste nur irgendwelche Leute als Wahabiten überführen. Wenn sie ihm Ergebnisse liefern, bekommen sie Geld und Auszeichnungen. Fünf Mal bin ich bei ihnen gesessen, sie hatten mich geholt. Beim letzten Mal haben sie gesagt, wenn ich nicht irgendwelche Leute liefere die Kämpfer sind, dann bringen sie entweder mich um oder meinen Vater und meinen Bruder. Mein Bruder ist ja ein kranker Mensch. LA: Während ihrer letzten Einvernahme gaben sie an, dass sie nie Probleme gehabt hätten, sie hätten auch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Sie sprachen lediglich von einem Raufhandel. Sie wären wegen einer Messerstecherei gesucht worden. Heute sprechen sie davon, dass sie ein Minister suchen würde. Bitte klären sie das auf. AW: Ich werde das erklären. Ich habe diesen Mann gesagt, nachdem er mich unter Druck gesetzt hat und mich bedroht hat, dass ich ihm ein Ergebnis bringen werde. Ich bin dann aber sofort nach XXXX gefahren. Das war im Oktober
  22. Es bleiben ja alle früheren Gründe aufrecht. Ihnen das alles genau zu erzählen wäre eine große Sache.AW: Ich werde das erklären. Ich habe diesen Mann gesagt, nachdem er mich unter Druck gesetzt hat und mich bedroht hat, dass ich ihm ein Ergebnis bringen werde. Ich bin dann aber sofort nach römisch 40 gefahren. Das war im Oktober
  23. Es bleiben ja alle früheren Gründe aufrecht. Ihnen das alles genau zu erzählen wäre eine große Sache. LA: Wenn sie tatsächlich von einem Minister gesucht worden wären, so hätten sie dies auch so angeführt und nicht von einem Raufhandel gesprochen, bei dem sie noch dazu mit der Polizei nichts zu tun gehabt hätten, es wäre lediglich nach ihnen gesucht worden. AW: Das ist meine Fluchtgeschichte, wegen der bin ich hier her gekommen. LA: Warum haben sie dieses Problem nicht bei ihren ersten Verfahren angeführt. AW: Ich hatte Angst diesen Namen zu nennen. Dann habe ich ja dem Dolmetscher getraut. LA: Woher wissen sie, dass die heute anwesende Dolmetscherin nichts erzählt. AW: Jetzt weiß ich nicht was ich tun soll. Wegen all dieser Gründe kann ich nicht zurück. Ich bin ja hier gegen sie aufgetreten. LA: Sie trauen einem Dolmetscher in Österreich nicht und gehen auf eine mystische Veranstaltung, die es so gar nicht gegeben hat. AW: Ich wusste ja nicht, dass es verboten war. LA: Sie sagten zuvor, dass sie jetzt nicht wissen würden, was sie jetzt tun sollen. Was meinen sie damit. AW: Ich habe damit gemeint, weil ich bei dieser Veranstaltung war und sie schon wissen, dass ich dort dabei war nichts mehr zu verstecken habe. LA: Sie hätten auch zuvor nichts zu verstecken gehabt. Sofern sie von einer real erlebten Geschichte gesprochen hätten, so hätten sie diese auch vorgebracht, bereits damals und nicht erst jetzt. AW: Ich habe mit vielen Tschetschenen gesprochen, es gab viele Meinungen, manche sagten man soll nicht alles sagen. Wenn du in die Heimat zurückgeschickt wirst, kann es sein das du wegen der Sachen die du in Österreich gesagt hast, Probleme bekommst. LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland? AW: Nein. Aber bitte schicken sie mich nicht in die Heimat. LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt? AW: Nein. LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach? AW: Nein. LA: Wovon leben sie? AW: Bundesbetreuung. LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich? AW: Nein, weder noch. LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung? AW: Nein. Mir fällt jetzt aber ein, dass nach mir in Tschetschenien gesucht wird. Ich kann ihnen eine schriftliche Bestätigung des Innenministeriums vorlegen. Anmerkung: Durch die Dolmetscherin wird in das Schriftstück Einsicht genommen. Daraus geht hervor, dass nach dem AW wegen der versuchten vorsätzlichen Zufügung einer schweren Körperverletzung gesucht wird. Es geht auch die Wohnadresse des AW¿s hervor. Das Schriftstück ist als Fahndungsauftrag bezeichnet. Es ergeht ein Auftrag von der Abteilung für innere Abteilung vom Bezirk Vyselki, Kreis XXXX an den Leiter des Innenministeriums der RF für den Bezirk Urus Martan. Danach wird der AW namentlich genannt.Es geht auch die Wohnadresse des AW¿s hervor. Das Schriftstück ist als Fahndungsauftrag bezeichnet. Es ergeht ein Auftrag von der Abteilung für innere Abteilung vom Bezirk Vyselki, Kreis römisch 40 an den Leiter des Innenministeriums der RF für den Bezirk Urus Martan. Danach wird der AW namentlich genannt. LA: Wie kommen sie zu diesem Schriftstück. AW: Das hat mir mein Vater von zu Hause geschickt. LA: Sie legen dieses Schriftstück im Original vor. Wie wäre ihr Vater zu diesem Schriftstück gekommen. AW: In Russland gibt es nicht so Gesetze wie hier. Wenn man etwas verbrochen hat muss die Polizei ein Papier hergeben. Mir hat man nichts gegeben, weil ich auch nichts gemacht habe. LA: Frage wird wiederholt. AW: Ich weiß es nicht. Er hat gesagt, dass man ihm das Papier gegeben hat, wer weiß ich aber nicht. LA: Bei dem Schriftstück würde es sich um einen internen Festnahmeauftrag handeln, der nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. AW: Russland ist ja nicht Österreich. Es gibt dort keine europäischen Gesetze. Die Polizei hat das meinem Vater gegeben, von wem weiß ich aber nicht. LA: Also einerseits hätte man ihren Vater zusammen geschlagen, andererseits einen internen Festnahmeauftrag sie persönlich betreffend übergeben, oder wie muss ich mir das jetzt vorstellen. AW: Ich weiß nicht wann und unter welchen Umständen er das bekommen hat. In Russland herrscht ein anderes System, man kann es nicht vergleichen. Dem AW. wird folgendes mitgeteilt: LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der AW. möchte dazu folgendes sagen. AW: Es stimmt schon das jetzt kein Krieg mehr herrscht, aber die Leute leben dort in ständiger Angst vor Kadirov und seinen Leuten. Ich kann jetzt nicht mehr dort leben wegen der erwähnten Probleme. Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister. LA: Nehmen sie gegenwärtig Medikamente. AW: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? AW: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? AW: Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? AW: Nein. ( )" 2.
  24. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 04.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.

  1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 04.08.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.04.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seiten 12 ff des angefochtenen Bescheids).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vergleiche Seiten 12 ff des angefochtenen Bescheids). Beweiswürdigend führte es zur Identität des Beschwerdeführers aus, diese habe aufgrund unbedenklicher Dokumente festgestellt werden können. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats, die Situation im Falle einer Rückkehr sowie das Familien-und Privatleben wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) Die Darlegung von persönlich erlebten Umständen ist dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte entspricht Ihr Vorbringen ganz und gar nicht. Wenn man den Ablauf der Einvernahme und das Niedergeschriebene betrachtet, so erkennt man, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Afghanistan handelt. Obwohl sie am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung gefragt worden sind, gaben Sie an alles bereits gesagt zu haben. Offensichtlich hatten sie nichts hinzuzufügen bzw. wollten sich am Beginn nicht festlegen. Dazu darf angeführt werden, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung der ho. Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle schildert. Sie stellten bei der Exekutive lediglich einen sehr rudimentären Sachverhalt in den Raum, ohne nur im Geringsten den Versuch unternommen zu haben, Ihren behaupteten Fluchtgründe, nachvollziehbar zu erklären. Da Sie nun vor dem Bundesamt befragt, auch nicht den sichtlichen Versuch unternommen haben, diesen Sachverhalt aufzuklären, ist dies schon zu Beginn ein eindeutiges Indiz der Unglaubwürdigkeit Ihrer Fluchtgeschichte. Die extrem vage Art und Weise, wie Sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2016 schilderten, völlig ungeeignet, um Ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können. Es fehlte Ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass Sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten Sie von sich aus Details vor, noch gingen Ihrer Schilderung Ausführungen hervor, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würde. Aufgrund der Tatsache, dass Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von sich aus weder die Situation einer befürchteten Verfolgung im Falle einer Rückkehr von sich aus angeben wollten, die behauptete Verfolgung doch schlussendlich der Auslöser ihres Asylantrages gewesen sein soll, ist in diesem Zusammenhang Grund genug, Ihnen und Ihrem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr Sie ja aufgefordert wurden, bei beiden Befragungen konkret und detailreich Ihre Fluchtgeschichte zu schildern. Sie können weder schlüssig noch nachvollziehbar angeben, welche Probleme sie in der Russichen Föderation hätten. So führten sie ins Treffen, dass am 23.02.2016 eine Demonstration in Wien stattgefunden hätte. Sie hätten daran teilgenommen, weshalb ihr Vater und ihr Bruder von zu Hause abgeholt worden wären. Ihr Vater wäre geschlagen worden und in das Krankenhaus eingeliefert. Auf Konkretisierung ihres Vorbringens gedrängt stellten sie weiters in den Raum, dass diese Demonstration hinsichtlich des Genozides an der tschetschenischen Bevölkerung in der Nähe des russischen Kriegerdenkmales abgehalten worden wäre. In diesem Zusammenhang wäre daraufhin zu weisen, dass es nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, dass sich eine russische Community entschließen würde, neben einem russischen Kriegerdenkmal eine Demonstration abzuhalten. Diesfalls wäre die Ablehung gegen russische Kriegsteilnehmer zu groß. An dieser Stelle war bereits ein deutliches Merkmal einer konstruierten Fluchtgeschichte erkennbar. Als gravierendes Indiz einer konstruierten Geschichte wäre jedoch darzulegen, dass eine solche Demonstration, bzw. Kundgebung zum angegegben Zeitpunkt in Wien 3, Schwarzenbergplatz nicht stattgefunden hat. Es konnte weder den Medien, noch dem Internet und ähnlichen Netzwerken entnommen werden, dass eine tschetschenische Kundgebung, welcher Art auch immer, abgehalten worden wäre. Wenn sie nun anführen, aufgrund der Teilnahme würden sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland umgebracht werden, so ist diese Aussage gänzlich unglaubwürdig. Weiters gaben sie während ihrer Einvernahme am 02.08.2016 an, dass auch die Fluchtgründe, welche sie in ihrem ersten Asylverfahren angegeben hätten, noch aufrecht wären. In diesem Zusammenhang wurden sie darauf hingewiesen, dass diese für unglaubwürdig erachtet und darüber bereits negativ entschieden wurde. Deshalb führten sie einen völlig neuen Fluchtgrund ins Treffen. So gaben sie an, dass zwei ihrer Onkel WAhabiten seien. Diese würden niemanden etwas tun, dennoch wären sie von russischen Sicherheitsbehörden verhaftet und getötet worden. Auf Nachfrage gaben sie an, dass es sich dabei nicht um den Fluchtgrund ihres ersten Asylverfahrens handeln würde. Auf nochmalige Nachfrage, warum sie diesen Grund nicht angegeben hätten, immerhin wären sie aufgefordert worden, alle ihre Fluchtgründe darzulegen erwiderten sie, dass sie niemanden vertraut hätten. Dem wäre entgegen zu halten, dass es nicht gesehen werden kann, dass sie eine Raufhandel als Fluchtgrund in ihrem ersten Verfahren anführen, eine weitere Verfolgung von russischen Behörden aber verschweigen. Auf die Frage, warum sie just in diesem Moment davon sprechen erwiderten sie, dass dies ihre letzte Chance wäre um in Österreich zu bleiben. Dieser ihrer Aussage war schlussendlich zu entnehmen, dass sie eine weitere Geschichte vorbringen, ohne dass diese einen wahren Hintergrund hätte. Hat ihre Fluchtgeschichte mit einem Raufhandel zu keiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich geführt, stellen sie nun eine Verfolgung von russischen Behörden in den Raum, wobei nunmehr ein stellvertretender Minister involviert wäre. Dieses Vorbringen würde wohl wesentlich schwerer wiegen als eine Verfolgung wegen einem Raufhandel. IN diesem Zusammenhang wäre darauf hinzuweisen, dass es die Intention eines jeden Asylwerbers ist, alle seine Gründe bei einer jeden sich bietenden Gelegenheit zu nutzen, um seine Gründe darzulegen. Sie hingegen sprechen zunächst von einer Verfolgung wegen einem Raufhandel, danach von einer tatsächlich nicht stattgefundenen Kundgebung in Wien bei der sie teilgenommen hätten und von der die russischen Behörden Kenntnis erlangt hätten. Deshalb wäre ihr Vater geschlagen worden und sie würden im Falle einer Rückkehr inhaftiert und umgebracht werden, um schließlich doch noch einen stellvertrenden Minister anzuführen, der von ihnen Informationen gefordert hätte. Sofern sie von einem realen Erlebnis gesprochen hätten, so hätten sie zumindest dieses angebliche Geschehnis mit dem Minister angerissen, jedoch keinesfalls gänzlich außer Acht gelassen. Daher war auch diesem Vorbringen ein Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen war. Während der Befragung waren Sie geistig und örtlich völlig orientiert, doch war es offensichtlich, dass die konkrete Befragung und dadurch auch Ihre notwendigen konkreteren Antworten Ihre eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger schienen ließ. Abgesehen von den bereits angeführten Ungereimtheiten, haben Sie Ihr Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis ist in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es ist mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. steht im raum-zeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibt das berichtete Ereignis – wie im gegenständlichen Fall – eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist. Vielmehr wird jedoch Ihrem Vorbringen, dass Sie eine bessere Zukunft in Europa suchen, geglaubt, und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund Ihrer in diesem Zusammenhang nachvollziehbaren Angaben getroffen werden. Dass Sie den Lebensunterhalt in Grosny, oder ihrem Heimatdorf bestreiten können, konnte aufgrund Ihrer Ausführungen zu Ihrer Erwerbsfähigkeit und den entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Es besteht kein Zweifel, dass Sie als Person, die schon über Jahre hinweg in der Lage war in ihrem Heimatland selbst zu versorgen und Unterkunft zu nehmen, im Falle einer Rückkehr in selber Weise das Leben und den Unterhalt bestreiten kann. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Aussagen zu Ihrem Privat und Familienleben in Österreich waren nachvollziehbar und deshalb als glaubhaft festzustellen. In Ermangelung eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht glaubhaft seien und demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Auch aus den persönlichen Merkmalen wie Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten, zumal die entsprechenden Feststellungen der Staatendokumentation eine solche nicht erkennen ließe.In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht glaubhaft seien und demnach nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Auch aus den persönlichen Merkmalen wie Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten, zumal die entsprechenden Feststellungen der Staatendokumentation eine solche nicht erkennen ließe. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Situation in der russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, könne eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkannt werden. Als einem gesunden, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann wäre es dem Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr – wie schon vor seiner Ausreise – zumutbar, anfänglich vielleicht auch nur mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. In Grosny könne er Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden und auf die Unterstützung seiner in Tschetschenien lebenden Familie zurückgreifen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Situation in der russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, könne eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkannt werden. Als einem gesunden, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann wäre es dem Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr – wie schon vor seiner Ausreise – zumutbar, anfänglich vielleicht auch nur mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. In Grosny könne er Arbeit, Sicherheit und zumutbare Lebensbedingungen vorfinden und auf die Unterstützung seiner in Tschetschenien lebenden Familie zurückgreifen. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und ein Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über äußerst geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Sonstige private Bindungen habe er in Österreich nicht. Zumal er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, sei von besonderen privaten Beziehungen und Bindungen nicht auszugehen.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliege und ein Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über äußerst geringe Deutschkenntnisse und gehe keiner Arbeit nach. Sonstige private Bindungen habe er in Österreich nicht. Zumal er sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte, sei von besonderen privaten Beziehungen und Bindungen nicht auszugehen. Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.
  2. Mit einem per Fax am 16.08.2016 übermittelten Schriftsatz wurde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht und unter einem das im Spruch erwähnte Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, trotz gewichtiger Anhaltspunkte (Haftbefehl, Demonstration beim Schwarzenbergplatz) habe die belangte Behörde es unterlassen, auch nur ein Minimum an Ermittlungstätigkeit im konkreten Fall zu entfalten. Über den vorliegenden Haftbefehl könne nicht stillschweigend hinweggegangen werden. Dass zwei Onkel des Beschwerdeführers Wahhabiten seien, würde ausreichen, um eine akute Gefährdungssituation herbeizuführen. Wie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgehe, leide der Beschwerdeführer an Epilepsie, weshalb seine Transportfähigkeit bei einer Abschiebung zu untersuchen sei. Aus diesen Gründen werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz gewährt werde; in eventu das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen; festzustellen, dass allenfalls ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei; eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen und die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen. Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt. 2.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und Moslem. Seine Identität steht fest. Er reiste im Juni 2012 unter Verwendung eines gefälschten russischen Inlandspasses in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Bis kurz vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder in deren Haus im Rayon Urus Martan in Tschetschenien. Das Asylverfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.06.2012 wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 und vom 20.10.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen. 1.
  6. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russischen Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 1.
  7. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit geht er nicht nach und ist auch nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig. In Österreich verfügt er über keine Familienangehörige sowie Verwandte. Er besuchte Deutschkurse, legte jedoch keine Deutschprüfungen ab. Abgesehen von einigen Bekannten verfügt er über keine relevanten privaten Bindungen in Österreich. Er beherrscht die in seiner Heimatrepublik gesprochenen Sprachen Tschetschenisch und Russisch und verfügt dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und konnte sich dadurch seinen Lebensunterhalt finanzieren. Er verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung und eine Berufsausbildung als Buchhalter. 1.
  8. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird auf die dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 15.06.2016 ausgefolgten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer auf eine mündliche Stellungnahme verzichtete und auch schriftlich innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation:
  9. Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  10. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  11. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  12. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  13. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  14. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  15. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  16. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  17. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
  18. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 1.
  19. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)– ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016
  1. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  2. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  3. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 2.
  4. Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 2.
  5. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf
  6. Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  8. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  9. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  10. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 3.
  11. Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.