Obsah (13)
§ 2Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 19§ 29§ 7§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW103 2133522-1 SpruchW103 2133522-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ein
§ 2Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Am 23.04.2014 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor legal mit einem Touristenvisum über den Luftweg in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2014 gab die Beschwerdeführerin nach ihren Ausreisegründen befragt an: "Ich habe vor länger als 6 Jahren meinen heutigen Ehemann kennen gelernt. Er, mein Mann, ist seit 25.05.2012 in Österreich und anerkannter Flüchtling (Konventionspass). Während ich in der Ukraine weilte, hat mein Verlobter alle Vorbereitungen für unsere Hochzeit getroffen und vorbereitet. Am
- April 2014 bin ich mit einem poln. Visum legal nach Österreich gereist und wir haben am 14.04.2014 auf dem Standesamt Wien-XXXX die Ehe geschlossen. Ich möchte bei bzw. mit meinem Ehemann in Österreich zusammen leben. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht – ich habe die Wahrheit gesagt." Im Falle einer Rückkehr habe sie nichts zu befürchten, sie wolle bei ihrem Ehemann bleiben. Nachdem das Verfahren zugelassen worden war, fand am 15.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt. Sie gab eingangs auf entsprechende Befragung hin an, sich sehr gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, und psychisch sowie physisch in der Lage zu sein, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Die weitere Befragung der Beschwerdeführerin nahm den folgenden Verlauf: "( ) F: Nehmen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung ? A: Ich bin seit September 2014 in psychotherapeutischer Behandlung an derXXXX. Ich gehe dort mindestens ein Mal die Woche hin zur Behandlung. Mein Psychotherapeut entscheidet wie oft ich in der Woche kommen soll, im Vornamen heißt Sie XXXX, den Nachnamen weiß ich jetzt nicht. Ich lege Ihnen die Befunde und die Liste der Medikamente vor. Zusätzlich nehme seit 26.01.2016 ich noch Duleflexin, 60 mg, Dosierung 1-0-0.Mein Psychotherapeut entscheidet wie oft ich in der Woche kommen soll, im Vornamen heißt Sie römisch 40 , den Nachnamen weiß ich jetzt nicht. Ich lege Ihnen die Befunde und die Liste der Medikamente vor. Zusätzlich nehme seit 26.01.2016 ich noch Duleflexin, 60 mg, Dosierung 1-0-
- LA. Nennen Sie Ihren Namen und Geburtsdatum und den Geburtsort. A: XXXXA: römisch 40 XXXX geb.römisch 40 geb. StA: Ukraine F: Wie ist Ihr Familienstand und haben Sie Sorgepflichten / Kinder? A: Ich war verheiratet mit XXXX, XXXX geb. in XXXX, XXXX. Wir waren in der Ukraine und in Österreich verheiratet. Ich bin aber von ihm geschieden sowohl in der Ukraine und in Österreich. In Österreich sind wir seit 11.01.2016.A: Ich war verheiratet mit römisch 40 , römisch 40 geb. in römisch 40 , römisch 40 . Wir waren in der Ukraine und in Österreich verheiratet. Ich bin aber von ihm geschieden sowohl in der Ukraine und in Österreich. In Österreich sind wir seit 11.01.
- Ich war schwanger und verlor aber mein Kind während der Schwangerschaft im
- April
- Mein Ex-Gatte war nicht dabei er hat mich alleine gelassen. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet ? A: Nein. F: Haben Sie Geschwister ? A: Nein. F: Wie heißen Ihre Eltern, wann sind diese geboren und wo leben Sie? Machen Sie genaue Angaben. A: Vater: XXXX, XXXX geb., in Donezk, wohnt vermutlich in Donezk, habe aber keinen Kontakt mit seit 05.04.
- Ich will keinen Kontakt mehr zu ihm haben.A: Vater: römisch 40 , römisch 40 geb., in Donezk, wohnt vermutlich in Donezk, habe aber keinen Kontakt mit seit 05.04.
- Ich will keinen Kontakt mehr zu ihm haben. Mutter: gesch. XXXX, nun wieder mit dem Mädchennamen XXXX , XXXX geb., geborene XXXX, lebt in Kharzysk, XXXX bei Donezk.Mutter: gesch. römisch 40 , nun wieder mit dem Mädchennamen römisch 40 , römisch 40 geb., geborene römisch 40 , lebt in Kharzysk, römisch 40 bei Donezk. F: Wann und Wo lebten Sie in der Ukraine, wie waren die Verhältnisse dort? A: Ich lebte von 2000 – April 2014 in, Donezk 83050, XXXXA: Ich lebte von 2000 – April 2014 in, Donezk 83050, römisch 40 Dazwischen lebte ich 2 Jahre von Mai 2011 – Jänner 2013 in Norwegen, weil ich dort studierte und arbeitete. Im Februar 2008 lernte ich meinen damaligen Mann in der Ukraine kennen da er dort Zahnarzttechnik studierte. Die Lebensverhältnisse waren so, ich arbeitet in einer Bank, Namens XXXX (einer russische Bank) in der Buchhaltung, ich verdiente nurDie Lebensverhältnisse waren so, ich arbeitet in einer Bank, Namens römisch 40 (einer russische Bank) in der Buchhaltung, ich verdiente nur 1.900 Griven / ca. $ 200.-, das ist wenig für die dortigen Verhältnisse. F: Welche Ausbildungen haben Sie, insbesondere in Ihrem Herkunftsland absolviert? A: Ich habe die Grundschule 1990-2000, Universität von 2000-2005 mit Abschluss (Wirtschaftsuni) Betriebsmanagement. Und 2009-2012 (Jura Uni) in Donezk. An der Uni Wien habe ich auch für Rechtswissenschaft inskribiert. Mein Antrag auf Zulassung für die Englisch Sprachkompetenz wurde aber am 21.04.2015 zurückgewiesen F: Haben Sie in der Ukraine gearbeitet. A: Ich habe als Bankkauffrau in vier verschiedenen Banken von 2008-2011 gearbeitet. F: Haben Sie im Heimatland noch Familiäre Bindungen? A: Ich habe meine Eltern dort, dann noch einen Onkel und eine Großmutter mütterlicher Seitens. F: Wie bestritten Ihre Eltern den Lebensunterhalt in der Ukraine ? A: Ich weiß es zur Zeit nicht, weil die Auszahlungen in der Ukraine gestoppt wurden. Meine Mutter ist Invalidin und ich weiß nicht von was sie zur Zeit lebt. F: Haben Sie in Österreich familiäre und soziale Bindungen ? A: Ich habe keine familiäre Bindungen in Österreich. Meine einzige Verbindung ist die Universität. F: Können Sie deutsch sprechen und verstehen. A: Ich spreche sehr gut Deutsch und habe heute für Niveau B2, in Wien 15, XXXX bei der VWU, von der Uni Wien. Zurzeit besuche ich den C1 Kurs bei der VHS XXXX.A: Ich spreche sehr gut Deutsch und habe heute für Niveau B2, in Wien 15, römisch 40 bei der VWU, von der Uni Wien. Zurzeit besuche ich den C1 Kurs bei der VHS römisch 40 . Ich bin auch schon für einen Kurs in Französisch angemeldet. F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? A: Ich bin seit 12.04.2014 in Österreich. F: Reisten Sie legal oder illegal ein? A: Ich bin legal über Kiew - Polen, Warschau mit dem Business Visum von Polen mit dem Flugzeug eingereist. F: Wann haben Sie Ihren damaligen Gatten geheiratet? A: Ich habe meinen Ex Gatten damals am 14.04.2014 standesamtlich in Österreich geheiratet. F: Haben Sie in der Zwischenzeit Österreich wieder verlassen ? A: Nein. F: Warum stellten Sie einen Asylantrag in Österreich? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe! A: In meinem Staat in der Ukraine gibt es zurzeit Kriegshandlungen. Zu meiner Sicherheit bin ich geflüchtet. Es gibt Überfälle auf die Häuser und Banken und wohlhabende Bürger. Sie entführen und vergewaltigen Frauen. Seit Februar / März 2014 kommt zu uns das Militär aus Russland und es sind auch Kämpfer aus Tschetschenien dabei. Diese Soldaten brauchen Frauen zum Sex und deshalb werden diese Überfälle auf wohlhabende Frauen und Bürger ausgeübt. Wie persönlich wurden Sie davon betroffen? Neben dem Haus wo ich wohnte war ein Checkpoint von der Ukrainischen Opposition, das sind freiwillige Kämpfer. Mein Haus befindet sich in dem Kreis von diesen Kämpfen. Es wird dort ständig gekämpft zwischen den Tschetschenischen und den ukrainischen Oppositionellen. Aus diesem Grund können wir nicht aus dem Haus gehen wir müssen ständig ohne Lärm und Licht leben. Vorhalt: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 23.04.2014 haben Sie aber nur angegeben, dass Sie wegen Ihren Verlobten oa. nach Österreich kamen und diesen Heiraten wollen. Nun geben Sie auf einmal zusätzlich Gründe wegen dem Bürgerkrieg an. Was geben Sie dazu an? A: Ich war in ständiger Angst um mein Leben. Ich habe ständigen Stress und könnte dort jederzeit um Leben kommen. Die Wohnung von meiner Großmutter wurde durch ein Geschoß beschädigt aber die Großmutter zum Glück nicht verletzt. Das Geschoß explodierte zum Glück nicht. Ich war bei dem Vorfall nicht dabei oder Gefährdet. Nachdem ich nach Österreich kam habe ich sehr viele schlaflose Nächte wegen den Kriegshandlungen gehabt. Deswegen bin ich auch in der Psychotherapeutischen Behandlung. Diese Behandlung hilft mir sehr viel und es kostet sehr viel Geld. Ich selber kann es nicht bezahlen und es wird von der Gebietskrankenkassa bezahlt. Es kostet eine Sitzung ca. € 50.- oder mehr und ich kann die Behandlung auch in meiner Muttersprache machen. F: Warum sind Sie vor dem Bürgerkrieg nicht im Heimatland innerstaatlich zB. in die Westukraine, wo kein Krieg ist geflüchtet ? A: Für mich wäre es sicherer in der Ostukraine zu bleiben als in die Westukraine zu gehen, weil die Ostukrainer in der Westukraine aufgrund der russischen Sprache verhasst sind. Vorhalt: Ukrainisch ist doch eine einheitliche Sprache, dabei merkt man doch nicht von wo wer her stammt. A: Meine Muttersprache ist russisch und ukrainisch spreche ich nicht so gut. Um an einen anderen Ort in der Ukraine zu leben muss ich jemanden aus meiner Verwandtschaft haben. Ich habe niemanden in den Westen der Ukraine und anderen Teilen der Ukraine, weil unser Ort in der Ostukraine okkupiert ist. F: So okkupiert kann aber Donezk nicht sein wenn Sie die Flucht aus der Stadt bis nach Österreich geschafft haben. Was geben Sie dazu an? A: Ich hatte sehr großes Glück. Am Freitag als ich mit dem Zug von Donezk nach Kiew unterwegs war wurde der Zug nicht kontrolliert und daher wurde auch niemand zurückgeschickt. Die Gleise der Bahn wurden zum Glück auch nicht beschädigt. Am Montag wurden alle diese Gleise bombardiert. Dies war am Montag den
- April 2014 als sie Bahnstrecke von Donezk nach Kiew und von Donezk in die Krim bombardiert wurde. F: Sind das alles alle Ihre neuen Fluchtgründe? A: Ja, das sind alle Gründe. Ich brauche meine psychotherapeutische Behandlung weiter und habe eine psychosomatische Krankheit wegen dem Krieg und Misshandlungen aus der Kindheit. Ich hatte auch familiäre Probleme mit dem Ex-Gatten. Ich habe aber keine Geisteskrankheit aus physischen Ursachen. F: Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie nur die Heirat angegeben, warum haben Sie damals die nun genannten Fluchtgründe nicht angegeben ? A: Mein Ex-Gatte hatte Angst, dass ich hier keinen Aufenthaltstitel bekomme, weil Ich über Polen nach Österreich einreiste. Aus diesem Grund habe ich über Probleme in der Ukraine nicht erzählt. F: Waren Sie jemals politisch tätig ? A: Nein. F: Waren Sie jemals in Strafhaft im Heimatland? A: Nein. F: Werden Sie in Ihrem Heimatland politisch oder strafrechtlich verfolgt. A: Nein. F: Sind Sie kranken- und sozialversichert in Österreich? A: Ich habe die Grundversorgung. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Russisch, englisch, ukrainisch verstehe ich wenig, deutsch F: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe an? A: Ich bin Ukrainerin. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Keine. F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Ich lebe alleine. F: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zu wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang? A: Ich habe eine Freundin aus der Ukraine Sie lebt in Wien. Die Freundin studiert hier Pädagogik. F: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich? A: Ich lerne sehr viel Deutsch, französisch. Wenn ich den B2 Deutsch Kurs bestehe dann studiere ich weiter Rechtswissenschaft. F: Besteht zu irgendjemand in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis ? A: Nein. F: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein, haben Sie Deutschkurse gemacht? A: Ich habe heute die Prüfung B
- F: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Kurs für Französisch und Deutsch. F: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil? A: Ich bin im Verein XXXX, welcher speziell nur für Frauen ist seit September 2015 dabei. (Original wurde vorgezeigt)A: Ich bin im Verein römisch 40 , welcher speziell nur für Frauen ist seit September 2015 dabei. (Original wurde vorgezeigt) F: Können Sie sonstige Gründe angeben, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Zuerst spricht für mich das ich intensiv den Deutschkurs besuche und hoffentlich heute bestehe. Das Studium an der Uni Wien. Ich habe Vor Tests und Vorprüfungen für den B2 Deutschkurs bereits bestanden. F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten? A: Vor allem das die Einsatzkräfte des russischen Militär und die Tschetschenischen Kämpfer die Ukraine verlassen. Und vor allem das wir Ukrainer von den ukrainischen Behörden geschützt werden. Alle Wasserkraftwerke wurden beschädigt und es gibt daher kein Trinkwasser. Es gibt auch keinen Strom und keine Heizung, das müsste auch wieder repariert werden. Es gibt ab 17.00 Uhr eine Ausgehsperre. Die öffentlichen Verkehrsmittel geraten oft Beschuss der Militärs. F: Welche Beweismittel legen Sie vor? A: Die ärztlichen Befunde, die Scheidungsurkunde, Bestätigung bzgl. den Deutschkurs. XXXX, ( rechtlicher Vertreter vom Integrationshaus Wien) ausgewiesen mit gültigen Lichtbildausweis seit 10:28 bei der Einvernahme.römisch 40 , ( rechtlicher Vertreter vom Integrationshaus Wien) ausgewiesen mit gültigen Lichtbildausweis seit 10:28 bei der Einvernahme. (Die Vollmacht wird nachgereicht) Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Das Länderinformationsblatt wird der VP vorgelegt. A: Ja. Information: Für die Stellungnahme dazu wir Ihnen ein Frist von 3 Wochen bis 07.03.2016 gewährt. F: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in der Ukraine, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. A: Nein, aber alles muss anonym bleiben. F: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! F: Wie haben sie den Dolmetscher/in verstanden? A: Ja. ( )"
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52Abs.
9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (vgl. Seiten 12 ff des angefochtenen Bescheids).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vergleiche Seiten 12 ff des angefochtenen Bescheids). Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats, die Situation im Falle einer Rückkehr und das Privat- und Familienleben wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen: "( ) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: ( ) Sie gaben in der ersten Einvernahme an die Ukraine verlassen zu haben, weil Sie Ihren Mann am 14.04.2014 in Wien heiraten zu wollen und dies auch taten. Mittlerweile sind Sie von ihm rechtlich seit Jänner 2016 geschieden. Eine eheliche Lebensgemeinschaft fand außerhalb Österreichs oder der europäischen Union nicht statt. Bei der Einvernahme vom 15.02.2016 gaben Sie hauptsächlich nur ihr gesundheitlichen Probleme und den Bürgerkrieg in der Ukraine an. Den Konflikt in der Ukraine und Ihre gesundheitlichen Probleme erwähnten Sie bei der Ersteinvernahme am 23.04.2014 überhaupt nicht. Da Sie nun doch von Ihren Gatten nach sehr kurzer Ehe geschieden sind und jetzt keine familiären Bindungen mehr zu Österreich haben, gaben Sie die nachträglichen Gründe an um den Fluchtgrund zu steigern und zu dramatisieren. Lt. den Informationen aus dem Länderinformationsblatt kann Ihnen in Ihrem Heimatland bei Ihren gesundheitlichen Problemen geholfen werden. Des weiteren sind auch lt. der Anfragebeantwortung der ha. Staatendokumentation die von Ihnen benötigten Medikamente verfügbar und auch Alternative Medikamente dazu. Im März 2015 wurde in der Ukraine ein Waffenstillstandsabkommen vereinbart zwischen den ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen. Der Länderinformation nach ist gem. Punkt 16-Binnanflüchtlingen, sehr wohl eine Unterstützung vom Ukrainischen Behörden für eine Wohnung möglich und gegeben. ( ) Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). ( ) Die Behörde geht davon aus, dass die Fluchtgründe, in keinem Verhältnis bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung steht. Es ist auch davon auszugehen, dass Ihnen die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtmöglichkeit zur Verfügung steht. Sie gaben im gesamten Asylverfahren keine asylrelevanten Fluchtgründe an. Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt f. Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen relevante Asylgründe darzulegen. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass Sie auch nicht aufgrund Ihrer Rasse, Religion oder soziale Gruppe eine zukünftige Verfolgung zu befürchten hätten und haben Sie dies auch in keiner Weise dargelegt bzw. angeführt. Ihre Familie befindet sich noch in Ihrem Heimatland und haben Sie somit soziale Anknüpfungspunkte und eine Existenzgrundlage in der Ukraine. Sie sind eine junge, arbeitsfähige und dzt. studierende Frau, und haben Sie eine Ausbildungen genossen, die Ihnen in weiterer Zukunft eine Möglichkeit, auf einen weiteren beruflichen Werdegang bietet. Beweismittel für Ihr Vorbringen haben Sie nicht in Vorlage gebracht, außer Ihren ukrainischen Reisepass und sind Sie auch den Feststellungen der Behörde zur in Ihren Heimatland nicht entgegengetreten. Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, dass Sie keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht haben. Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die amtswegige Überprüfung ergab, dass Sie keine anerkannten Fluchtgründe haben und wie oa. amtswegig entschieden werden musste. Aus dem Ergebnis der amtswegigen Überprüfung ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Aus dem Ergebnis der amtswegigen Überprüfung ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Arbeitsfähigkeit sowie Ihren Angehörigen hatte aufgrund Ihrer dazu gemachten Angaben zu erfolgen. Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass Sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich befinden, keine Zeugnisse für Deutschkenntnisse vorwiesen. Sie hätten in Österreich keine familiären Bindungen. Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland herangezogen, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sind. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellung bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens ergibt sich aus den Angaben der niederschriftlichen Einvernahmen. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, sämtliche von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens getätigten Aussagen seien als nicht asylrelevant zu befinden gewesen. Zusätzlich stünde ihr die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, sämtliche von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens getätigten Aussagen seien als nicht asylrelevant zu befinden gewesen. Zusätzlich stünde ihr die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 im Wesentlichen erläutert, aus der allgemeinen Lage im Heimatland lasse sich keine Gefährdung ableiten und bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch sei nicht zu erwarten, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine völlig ausweglose Situation gerate. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 im Wesentlichen erläutert, aus der allgemeinen Lage im Heimatland lasse sich keine Gefährdung ableiten und bestehe für die Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch sei nicht zu erwarten, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine völlig ausweglose Situation gerate. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit kurzer Dauer in Österreich aufgehalten habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht habe, wo sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und die Heimatsprache spreche.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit kurzer Dauer in Österreich aufgehalten habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatland verbracht habe, wo sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und die Heimatsprache spreche. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit einem per Fax am 03.08.2016 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seitens des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gebe kaum Unterstützung für Binnenvertriebene und seien Angehörige der russischen Minderheit in der Westukraine Diskriminierungen ausgesetzt. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Lebensbedingungen im Gebiet von Donezk unerträglich seien. Hinsichtlich Spruchpunkt III. sei nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und nach wie vor mit einem aufenthaltsberechtigten Konventionsflüchtling in Lebensgemeinschaft lebe. Schließlich würden Feststellungen fehlen, wie die mehr als eine Million Binnenflüchtlinge in der Ukraine tatsächlich untergebracht und unterstützt werden würden. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen, allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
- Mit einem per Fax am 03.08.2016 eingebrachten Schriftsatz wurde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seitens des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gebe kaum Unterstützung für Binnenvertriebene und seien Angehörige der russischen Minderheit in der Westukraine Diskriminierungen ausgesetzt. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass die Lebensbedingungen im Gebiet von Donezk unerträglich seien. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. sei nicht beachtet worden, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei und nach wie vor mit einem aufenthaltsberechtigten Konventionsflüchtling in Lebensgemeinschaft lebe. Schließlich würden Feststellungen fehlen, wie die mehr als eine Million Binnenflüchtlinge in der Ukraine tatsächlich untergebracht und unterstützt werden würden. Aus diesen Gründen werde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen, allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.
- Am 09.08.2016 langte ein weiterer, als Beschwerdeergänzung anzusehender Schriftsatz ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe sich nicht näher mit der Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin in der Ukraine auseinandergesetzt und die Frage eines tatsächlichen und effizienten staatlichen Schutzes im Heimatstaat nicht geprüft. Da sich das Bundesamt beweiswürdigend auf die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme gestützt habe, könne laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Vorhalt des gesteigerten Vorbringens nicht als Begründung herangezogen werden. Zudem seien die festgestellten Länderberichte veraltet und enthielten keine Informationen zur Schutzfähigkeit und –willigkeit der Polizeibehörden in Gebieten unter Kontrolle der Separatisten. Der ukrainische Staat sei aufgrund des notorisch bekannten, fehlenden Gewaltmonopols in der Ostukraine nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu schützen, und stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Westukraine offen. Zu Spruchpunkt III. wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin halte sich seit zweieinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, beherrsche Deutsch auf dem Niveau B2, besuche derzeit einen Sprachkurs C1 und sei für das Studium der Rechtswissenschaften zugelassen. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Gemeinsam mit dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz wurden unter einem diverse Dokumente bzw. Unterlagen betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin vorgelegt.
- Am 09.08.2016 langte ein weiterer, als Beschwerdeergänzung anzusehender Schriftsatz ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe sich nicht näher mit der Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin in der Ukraine auseinandergesetzt und die Frage eines tatsächlichen und effizienten staatlichen Schutzes im Heimatstaat nicht geprüft. Da sich das Bundesamt beweiswürdigend auf die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme gestützt habe, könne laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Vorhalt des gesteigerten Vorbringens nicht als Begründung herangezogen werden. Zudem seien die festgestellten Länderberichte veraltet und enthielten keine Informationen zur Schutzfähigkeit und –willigkeit der Polizeibehörden in Gebieten unter Kontrolle der Separatisten. Der ukrainische Staat sei aufgrund des notorisch bekannten, fehlenden Gewaltmonopols in der Ostukraine nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin zu schützen, und stehe ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Westukraine offen. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin halte sich seit zweieinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf, beherrsche Deutsch auf dem Niveau B2, besuche derzeit einen Sprachkurs C1 und sei für das Studium der Rechtswissenschaften zugelassen. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Gemeinsam mit dem ergänzenden Beschwerdeschriftsatz wurden unter einem diverse Dokumente bzw. Unterlagen betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin vorgelegt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Sie reiste im April 2014 rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf. Bis zu ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin in Donezk in der Ostukraine. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Ukraine festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 1.
- Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Sie befindet sich wegen einer depressiven Störung, Cannabis- und Alkoholsucht in ärztlicher Behandlung und nimmt Medikamente. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Sie heiratete am 14.04.2014 XXXX, dem der Status des Asylberechtigten im Jahr 2012 zuerkannt worden war. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11.01.2016 rechtskräftig geschieden. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Beschwerdeführerin von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Sie absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau B2, besucht einen Sprachkurs für das Niveau C1 und ist an der Universität Wien für das Studium der Rechtswissenschaften zugelassen. Zudem ist sie Mitglied im Verein XXXX.Die unbescholtene Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Sie heiratete am 14.04.2014 römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten im Jahr 2012 zuerkannt worden war. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11.01.2016 rechtskräftig geschieden. Ihren Lebensunterhalt bestreitet die Beschwerdeführerin von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Sie absolvierte eine Deutschprüfung für das Niveau B2, besucht einen Sprachkurs für das Niveau C1 und ist an der Universität Wien für das Studium der Rechtswissenschaften zugelassen. Zudem ist sie Mitglied im Verein römisch 40 . Sie beherrscht die in ihrem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen Ukrainisch und Russisch, verfügt über enge familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, Onkel und Großmutter) in der Ukraine und war zuletzt als Bankkauffrau in der Buchhaltung einer Bank beschäftigt. Außerdem absolvierte sie eine Schul- und Universitätsausbildung (Betriebsmanagement). 1.
- Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird zunächst prinzipiell auf die der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.02.2016 vorgelegten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen sie keine schriftliche Stellungnahme erstattete. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere wird Folgendes festgestellt: ( )
- Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 7 von 28 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015
- Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
- Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 ( ) 3.
- Ostukraine Aktuelles Lagebild Ostukraine: ( ) (Quelle: IAC 10.6.2015) Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
- Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 11 von 28 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
- Juni 2011 verabschiedeten und mit
- Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015
- Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
- Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
- April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
- Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 15 von 28 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
- Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015
- Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
- Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine ( )
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 20 von 28 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 ( )
- Todesstrafe Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.). Quelle: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (o.D.): Abolitionist and retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionist-countries, Zugriff 12.6.2015
- Frauen/Kinder Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe.
ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen 88.162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014). Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit
- Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 ( )
- Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am
- Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen
den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 16. Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 25 von 28 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015 17. Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine 17.1. Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine 18. Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine 19. Behandlung nach Rückkehr Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013). Quelle: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, sowie durch Einsichtnahme in die der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. 2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des vorgelegten und auf seine Echtheit überprüften ukrainischen Reisepasses (AS 17 ff und AS 61
- ff)zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben, dem vorgelegten ukrainischen Reisepass sowie dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Die Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Ukraine beruhen auf ihren gleichbleibenden und daher glaubhaften Aussagen und einem aktuellen ZMR-Auszug. 2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihrem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen habe, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt: Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008). Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die Beschwerdeführerin brachte als Grund ihrer Flucht zunächst bei ihrer Erstbefragung vor, sie wolle mit ihrem Mann, der sich in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhalte, zusammen leben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme brachte sie sodann vor, aufgrund der Kriegshandlungen in der Ostukraine geflüchtet und deswegen in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Dem Bundesamt ist in seiner Argumentation zunächst zu folgen, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Zuge ihrer beiden Befragungen nicht konsistent schilderte, sondern bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme völlig andere Gründe als bei ihrer Erstbefragung ins Treffen führte. Während sie bei ihrer Erstbefragung nur auf das gemeinsame Zusammenleben mit ihrem damaligen in Österreich aufhältigen Ehegatten Bezug nahm, führte sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme – beinahe zwei Jahre später – diesen Grund nicht mehr an, sondern bezog ihr Fluchtvorbringen ausschließlich auf den Konflikt in der Ostukraine und ihre gesundheitlichen Probleme. Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz wurden von der belangten Behörde bei diesen beweiswürdigenden Erwägungen jedoch nicht der eingeschränkte Zweck der Erstbefragung und die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur verkannt. Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnung, wonach die Erstbefragung
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer anderen beweiswürdigenden Beurteilung zu kommen. Im Falle der Beschwerdeführerin wurde offensichtlich nicht derselbe Fluchtgrund in unterschiedlicher Weise geschildert, sondern gab sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme einen gänzlich anderen Grund als bei ihrer Erstbefragung an, obwohl sie anlässlich ihrer Erstbefragung ausdrücklich erklärte, keine weiteren Fluchtgründe (AS 10) und im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten zu haben (AS 11). Des Weiteren vermochte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieser Diskrepanz keine plausible Erklärung abgeben, sondern merkte nur an, sie habe Angst gehabt, keinen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen, weil sie über Polen eingereist sei (AS 99). In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellen sich die Beweggründe für das Abweichen vom ersten, anlässlich der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund bei der niederschriftlichen Einvernahme für den erkennenden Richter vielmehr so dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitigen Änderung ihrer familiären Verhältnisse (einvernehmliche Scheidung im Jänner 2016 von ihrem in Österreich als Flüchtling lebenden Ehegatten) ihren ersten Grund nicht mehr heranziehen konnte und daher unter Zugzwang stand, neue Gründe ins Treffen zu führen, um in Österreich Asyl erlangen zu können. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, diese aber dennoch überblicksmäßig festhalten sollte, zumal bereits aufgrund der ersten Befragung für das Verfahren wesentliche Vorentscheidungen
§ 29Abs. 3 Asyl
G 2005 getroffen werden können, ja sogar eine sofortige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zulassung des Antrags möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloiber/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 19 AsylG 2005 K5). Aufgrund dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen im vorliegenden Fall nicht bestehen und schließt sich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an, dass die Glaubwürdigkeit des anlässlich der niederschriftliche Einvernahme erstatteten Vorbringens betreffend den Vorfall mit der Großmutter der Beschwerdeführerin und den angeblichen Checkpoint der ukrainischen Opposition in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin erheblich anzuzweifeln ist. Dies entspricht auch der Judikatur des UBAS vom 05.08.1998, Zl.203.333/6-VIII/24/98, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen.Entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz wurden von der belangten Behörde bei diesen beweiswürdigenden Erwägungen jedoch nicht der eingeschränkte Zweck der Erstbefragung und die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur verkannt. Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnung, wonach die Erstbefragung
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer anderen beweiswürdigenden Beurteilung zu kommen. Im Falle der Beschwerdeführerin wurde offensichtlich nicht derselbe Fluchtgrund in unterschiedlicher Weise geschildert, sondern gab sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme einen gänzlich anderen Grund als bei ihrer Erstbefragung an, obwohl sie anlässlich ihrer Erstbefragung ausdrücklich erklärte, keine weiteren Fluchtgründe (AS 10) und im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten zu haben (AS 11). Des Weiteren vermochte die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieser Diskrepanz keine plausible Erklärung abgeben, sondern merkte nur an, sie habe Angst gehabt, keinen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen, weil sie über Polen eingereist sei (AS 99). In Übereinstimmung mit der belangten Behörde stellen sich die Beweggründe für das Abweichen vom ersten, anlässlich der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund bei der niederschriftlichen Einvernahme für den erkennenden Richter vielmehr so dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwischenzeitigen Änderung ihrer familiären Verhältnisse (einvernehmliche Scheidung im Jänner 2016 von ihrem in Österreich als Flüchtling lebenden Ehegatten) ihren ersten Grund nicht mehr heranziehen konnte und daher unter Zugzwang stand, neue Gründe ins Treffen zu führen, um in Österreich Asyl erlangen zu können. Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, diese aber dennoch überblicksmäßig festhalten sollte, zumal bereits aufgrund der ersten Befragung für das Verfahren wesentliche Vorentscheidungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 getroffen werden können, ja sogar eine sofortige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die Zulassung des Antrags möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloiber/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 19, AsylG 2005 K5). Aufgrund dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen im vorliegenden Fall nicht bestehen und schließt sich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an, dass die Glaubwürdigkeit des anlässlich der niederschriftliche Einvernahme erstatteten Vorbringens betreffend den Vorfall mit der Großmutter der Beschwerdeführerin und den angeblichen Checkpoint der ukrainischen Opposition in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin erheblich anzuzweifeln ist. Dies entspricht auch der Judikatur des UBAS vom 05.08.1998, Zl.203.333/6-VIII/24/98, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie aufgrund der Kampfhandlungen in der Ostukraine ihren Herkunftsstaat verlassen habe, ist die von ihr geschilderte bedenkliche Sicherheitslage auch den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen und wird daher als glaubhaft angesehen. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch aufgezeigt werden wird, stellt die allgemein schlechte Sicherheitslage in der Ostukraine jedoch keinen Grund für eine Asylgewährung dar und brachte die Beschwerdeführerin – selbst bei Wahrheitsunterstellung ihres Vorbringens – keine Umstände vor, dass sie aufgrund eines Konventionsgrundes stärker als andere in der Ostukraine lebende Frauen von diesen Gefahren betroffen sei. Die Frage der staatlichen Schutzfähigkeit und –willigkeit – wie sie im Rahmen der Beschwerdeergänzung angesprochen wurde – kann verfahrensgegenständlich sohin nicht relevant sein, zumal die Beschwerdeführerin keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung seitens Dritter vorbrachte, sondern stets auf die allgemein schlechte Lage hinwies. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch eine interne Relokationsmöglichkeit (siehe Punkt 3.2.
- und 3.2.4.) offen steht, weshalb die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz auch daran scheitern würde. Hinsichtlich der sonstigen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates (Zusammenleben mit dem ehemaligen Ehegatten in Österreich und notwendige Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin) ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass diese Gründe in keinem Zusammenhang mit einem asylrelevanten Verfolgungssachverhalt stehen. Diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.
- verwiesen. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin aus den oben angeführten Erwägungen ihr Fluchtvorbringen einerseits nicht in der von der Judikatur geforderten Weise glaubhaft machen, weshalb es nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, und andererseits ihrem Vorbringen kein in Zusammenhang zu einem Konventionsgrund stehender asylrelevanter Verfolgungssachverhalt entnommen werden. Wie bereits angesprochen, vermochte die Beschwerdeführerin der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde auch mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohungsszenario unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts. Hinsichtlich der Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.
- verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich grundsätzlich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Behörde erster Instanz, aus den vorgelegten Dokumenten bzw. Unterlagen sowie aus amtswegig eingeholten Auszügen aus den amtlichen österreichischen Registern. Dass die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer psychischen Leiden ausreichend im Herkunftsstaat behandelt werden kann, ergibt sich aus den unter Punkt 1.
- festgestellten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Ukraine und der von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die der Beschwerdeführerin verabreichten Medikamente (siehe AS 187 ff), wonach diese bzw. alternative Medikamente verfügbar seien. Außerdem wurde diesen schon vom Bundesamt vorgenommenen beweiswürdigenden Überlegungen im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund dafür besteht, diese Erwägungen anzuzweifeln. Hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse konnte der Beschwerdeführerin kein Glaube dahingehend geschenkt werden, dass sie schon im Herkunftsstaat mit XXXX verheiratet gewesen sei (AS 91) und trotz ihrer Scheidung von ihm im Jänner 2016 nach wie vor in Lebensgemeinschaft lebe (Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 03.08.2016).Hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse konnte der Beschwerdeführerin kein Glaube dahingehend geschenkt werden, dass sie schon im Herkunftsstaat mit römisch 40 verheiratet gewesen sei (AS 91) und trotz ihrer Scheidung von ihm im Jänner 2016 nach wie vor in Lebensgemeinschaft lebe (Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 03.08.2016). Auffällig war, dass eine Eheschließung im Herkunftsstaat von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung nicht behauptet wurde. Sie erklärte seit 14.04.2014 standesamtlich verheiratet zu sein (AS 1) und legte als Beweis dafür eine Heiratsurkunde und einen Auszug aus dem Heiratseintrag der Republik Österreich vor (AS 33 f), der als Eheschließungsort Wien zu entnehmen ist. Zudem schilderte sie nach ihrem Fluchtgrund befragt, dass ihr in Österreich lebender Verlobter alle Vorbereitungen für die Hochzeit getroffen habe, während sie in der Ukraine verweilt sei (AS 9). Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab sie auf entsprechende Befragung an, ihren ehemaligen Gatten standesamtlich am 14.04.2014 in Österreich geheiratet zu haben (AS 95). Lediglich an einer Stelle führte sie an, sowohl in der Ukraine als auch in Österreich verheiratet gewesen zu sein (AS 91). In einer Gesamtschau dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie selbst stets von einer Eheschließung in Österreich ausging und bloß ein einziges Mal erwähnte, auch in der Ukraine verheiratet gewesen zu sein. Da betreffend einer allenfalls im Herkunftsstaat geschlossenen Ehe keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und die Beschwerdeführerin selbst großteils von der Eheschließung in Österreich ausging, vermochte eine im Herkunftsstaat geschlossene Ehe nicht glaubhaft dargelegt werden. Auch hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeschriftsatz behaupteten, angeblich "nach wie vor" bestehenden Lebensgemeinschaft zu ihrem Exmann zeichnet sich ein ähnliches Bild. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer niederschriftlich Einvernahme im Februar 2016 befragt nach ihrem Familienstand und dem Bestehen einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich an, von ihrem Ehemann geschieden worden zu sein (AS 91) und alleine zu leben (AS 101). Aus dem Zentralen Melderegister ist des Weiteren ersichtlich, dass der Exmann der Beschwerdeführerin seit April 2016 nicht mehr im ehemaligen gemeinsamen Haushalt wohnt und erklärten die Beschwerdeführerin und ihr Exmann anlässlich der einvernehmlichen Scheidung am 11.01.2016 im geschlossenen Vergleich, dass die Ehewohnung bereits geräumt an die Beschwerdeführerin übergeben worden wäre (AS 127). Gemessen an den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und den genannten Beweismitteln scheint es sich bei der erstmals im Beschwerdeschriftsatz aufgestellten Behauptung einer nach wie vor bestehenden Lebensgemeinschaft mit dem Exmann um ein Versehen seitens des rechtlichen Vertreters handeln, zumal dieser offensichtlich von einer noch bestehenden Ehe ("gemeinsame Ehe- bzw. Lebensgemeinschaftsleben") ausging und eine allenfalls bestehende Lebensgemeinschaft im nachfolgenden, beschwerdeergänzenden Schriftsatz vom 08.08.2016 mit keinem Wort erwähnt wurde. Hinzuweisen ist auch darauf, dass betreffend die persönliche Sphäre der Partei zugehörigen Umstände wie etwa ihre familiären Verhältnisse eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Aufgrund dieser Erwägungen vermochte die Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft zu ihrem Exmann nicht glaubwürdig darlegen, sondern scheint es sich offenkundig um ein Versehen zu handeln, weshalb diesbezüglich keine weiterführenden Ermittlungen notwendig erscheinen. 2.
- Die relevante Lage in der Ukraine ergibt sich aus einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Diese bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist die beschwerdeführende Partei dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert in ihrem Beschwerdeschriftsatz entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren:
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz