GVG wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der Sachwalterschaftssache der ehemals Betroffenen, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, - nach Erlassung eines
3 AVG außer Kraft getretenen Mandatsbescheides vom 07.01.2015 – einen Zahlungsauftrag
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahlung folgender im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX aufgelaufener Gebühren/Kosten (nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, und dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, GEG) verpflichtet wurde (die Ordnungszahlen, ON, beziehen sich auf jene des genannten bezirksgerichtlichen Verfahrens):1. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid erließ die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der Sachwalterschaftssache der ehemals Betroffenen, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, - nach Erlassung eines
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getretenen Mandatsbescheides vom 07.01.2015 – einen Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, mit dem die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahlung folgender im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 aufgelaufener Gebühren/Kosten (nach dem Gerichtsgebührengesetz, GGG, und dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, GEG) verpflichtet wurde (die Ordnungszahlen, ON, beziehen sich auf jene des genannten bezirksgerichtlichen Verfahrens): Sachverständigengebühren ON 240 iVm ON 248Sachverständigengebühren ON 240 in Verbindung mit ON 248 Nachzahlungsverpflichtung zu Punkt 6 ON 248 EUR 1.828,00 Entscheidungsgebühr TP 7 lit. c Z 2 GGG ON 283Entscheidungsgebühr TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG ON 283 ein Viertel von EUR 1.977,00 (ohne Aufwandersatz) EUR 495,00 Entscheidungsgebühr TP 7 lit. c Z 2 GGG ON 289 iVm ON 219Entscheidungsgebühr TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG ON 289 in Verbindung mit ON 219 ein Viertel von EUR 2.160,00 EUR 540,00 ein Viertel von EUR 1.586,00 EUR 397,00 EUR 937,00 abzüglich bezahlt durch Überweisung am 30.01.2013 (zu ON 219) EUR 78,00 EUR 859,00 offener Gesamtbetrag EUR 3.182,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 offener Gesamtbetrag EUR 3.190,00 Nach dem Hinweis, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.01.2015
3 AVG außer Kraft getreten sei, stellte die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen Aktenlage als Verfahrensgang/Sachverhalt fest, dass mit Beschluss ON 240 vom 18.03.2013 die Gebühr des Sachverständigen XXXX mit EUR 1.828,00 bestimmt worden und
2 GEG ausgesprochen worden sei, dass die Beschwerdeführerin zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühr verpflichtet, jedoch vorerst von der Entrichtung aufgrund von gewährter Verfahrenshilfe befreit sei. Die Zahlung an den Sachverständigen sei daher aus Amtsgeldern erfolgt. Mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 248 (Punkt 6) vom 28.05.2013 habe das Gericht die Beschwerdeführerin
1 ZPO zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet. Mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 283 vom 24.02.2014 sei der Jahresbericht des Vereins "XXXX" zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftrechnung für den Zeitraum 27.11.2012 bis 14.11.2013 bestätigt worden. Dem genannten Verein sei eine Entschädigung in der Höhe von EUR 1.977,00 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei beauftragt worden, die Entschädigung zuzüglich eines Aufwandersatzes in der Höhe von EUR 164,00, zusammen EUR 2.141,00, an den genannten Verein direkt zu bezahlen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes ON 289 vom 07.07.2014 sei dem vormaligen Sachwalter XXXX für seine Tätigkeit im Jahr 2011 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 2.160,00 und für seine Tätigkeit im Jahr 2012 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 1.586,00 zuerkannt worden.Nach dem Hinweis, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 07.01.2015
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, stellte die belangte Behörde aufgrund der unstrittigen Aktenlage als Verfahrensgang/Sachverhalt fest, dass mit Beschluss ON 240 vom 18.03.2013 die Gebühr des Sachverständigen römisch 40 mit EUR 1.828,00 bestimmt worden und
Paragraph 2, Absatz 2, GEG ausgesprochen worden sei, dass die Beschwerdeführerin zum Ersatz der vorläufig aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühr verpflichtet, jedoch vorerst von der Entrichtung aufgrund von gewährter Verfahrenshilfe befreit sei. Die Zahlung an den Sachverständigen sei daher aus Amtsgeldern erfolgt. Mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 248 (Punkt 6) vom 28.05.2013 habe das Gericht die Beschwerdeführerin
Paragraph 71, Absatz eins, ZPO zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet. Mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 283 vom 24.02.2014 sei der Jahresbericht des Vereins "XXXX" zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftrechnung für den Zeitraum 27.11.2012 bis 14.11.2013 bestätigt worden. Dem genannten Verein sei eine Entschädigung in der Höhe von EUR 1.977,00 zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei beauftragt worden, die Entschädigung zuzüglich eines Aufwandersatzes in der Höhe von EUR 164,00, zusammen EUR 2.141,00, an den genannten Verein direkt zu bezahlen. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes ON 289 vom 07.07.2014 sei dem vormaligen Sachwalter römisch 40 für seine Tätigkeit im Jahr 2011 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 2.160,00 und für seine Tätigkeit im Jahr 2012 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 1.586,00 zuerkannt worden. Überdies stellte die belangte Behörde fest, dass der Sachverständige XXXX eine Doppelzahlung (Zahlung durch die Beschwerdeführerin und aus Amtsgeldern) seiner Gebühr nicht erhalten habe, wozu die belangte Behörde beweiswürdigend festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage einer Zahlungsbestätigung über die Sachverständigengebühren nicht nachgekommen sei. Aus dem Akt ergebe sich nur eine Zahlung dieser Sachverständigengebühren.Überdies stellte die belangte Behörde fest, dass der Sachverständige römisch 40 eine Doppelzahlung (Zahlung durch die Beschwerdeführerin und aus Amtsgeldern) seiner Gebühr nicht erhalten habe, wozu die belangte Behörde beweiswürdigend festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage einer Zahlungsbestätigung über die Sachverständigengebühren nicht nachgekommen sei. Aus dem Akt ergebe sich nur eine Zahlung dieser Sachverständigengebühren. Unter "Rechtlich ist zu erwägen" führte die belangte Behörde zudem hinsichtlich der Sachverständigengebühr ON 240 aus, dass mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 240 die Sachverständigengebühr mit EUR 1.828,00 bestimmt, vorläufig aus Amtsgeldern bezahlt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz an den Bund verpflichtet worden sei. Vorerst sei von der Einhebung abgesehen worden, da der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre. Mit Beschluss ON 248 vom 28.05.2013 habe das Gericht
1 ZPO die Beschwerdeführerin in Punkt 6 zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet. Eine Doppelzahlung an den Sachverständigen sei nicht erfolgt. Zu den Entscheidungsgebühren ON 283 und ON 289 wurde ausgeführt, dass es sich um solche über Bestätigungen der Pflegschaftsrechnung
G handle. Die Höhe dieser Gebühren betrage
TP 7 lit. c Z 2 GGG ein Viertel der Entschädigung, die dem Sachwalter bzw. Sachwalterschaftsverein zuerkannt werde, mindestens aber EUR 78,00, ohne Einberechnung des Aufwandersatzes. Zu ON 283 errechne sich daher eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von EUR 495,00, weil die Entschädigung des Sachwalters rechtskräftig mit EUR 1.977,00 bestimmt worden sei. Mit Rechnungslegung zu ON 218 habe der damalige Sachwalter seine Entschädigungsanträge vorerst zurückgestellt, sodass die Beschwerdeführerin für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung zu Beschluss ON 219 ordnungsgemäß nur ein Betrag von EUR 78,00 (Mindestgebühr)
TP 7 lit. c Z 2 GGG bezahlt worden sei (Überweisung vom 30.01.2013). Mit Beschluss ON 289 vom 07.07.2014 sei dem vormaligen Sachverständigen für das Jahr 2011 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 2.160,00 und für das Jahr 2012 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 1.586,00 zuerkannt worden. Daraus errechneten sich
TP 7 lit. c Z 2 GGG für das Jahr 2011 eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von EUR 540,00 (EUR 2.160,00 / 4) und für das Jahr 2012 eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von EUR 397,00 (1.586,00 / 4), zusammen daher EUR 937,00 (EUR 540,00 + EUR 397,00). Da die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag in der Höhe von EUR 78,00 bezahlt habe, ergebe sich eine noch offene Gebührenschuld in der Höhe von EUR 859,00. Zahlungspflichtig sei
2 GGG die Beschwerdeführerin. Weder bei der Einhebung der Sachverständigengebühren noch bei der Einhebung der Entscheidungsgebühren sei mangels Ablaufes von fünf Jahre
1 GEG Verjährung für die Einbringung eingetreten.Unter "Rechtlich ist zu erwägen" führte die belangte Behörde zudem hinsichtlich der Sachverständigengebühr ON 240 aus, dass mit dem rechtskräftigen Beschluss ON 240 die Sachverständigengebühr mit EUR 1.828,00 bestimmt, vorläufig aus Amtsgeldern bezahlt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz an den Bund verpflichtet worden sei. Vorerst sei von der Einhebung abgesehen worden, da der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre. Mit Beschluss ON 248 vom 28.05.2013 habe das Gericht
Paragraph 71, Absatz eins, ZPO die Beschwerdeführerin in Punkt 6 zur Nachzahlung dieses Betrages verpflichtet. Eine Doppelzahlung an den Sachverständigen sei nicht erfolgt. Zu den Entscheidungsgebühren ON 283 und ON 289 wurde ausgeführt, dass es sich um solche über Bestätigungen der Pflegschaftsrechnung
Paragraph 137, AußStrG handle. Die Höhe dieser Gebühren betrage
TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG ein Viertel der Entschädigung, die dem Sachwalter bzw. Sachwalterschaftsverein zuerkannt werde, mindestens aber EUR 78,00, ohne Einberechnung des Aufwandersatzes. Zu ON 283 errechne sich daher eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von EUR 495,00, weil die Entschädigung des Sachwalters rechtskräftig mit EUR 1.977,00 bestimmt worden sei. Mit Rechnungslegung zu ON 218 habe der damalige Sachwalter seine Entschädigungsanträge vorerst zurückgestellt, sodass die Beschwerdeführerin für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung zu Beschluss ON 219 ordnungsgemäß nur ein Betrag von EUR 78,00 (Mindestgebühr)
TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG bezahlt worden sei (Überweisung vom 30.01.2013). Mit Beschluss ON 289 vom 07.07.2014 sei dem vormaligen Sachverständigen für das Jahr 2011 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 2.160,00 und für das Jahr 2012 eine Entschädigung in der Höhe von EUR 1.586,00 zuerkannt worden. Daraus errechneten sich
TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG für das Jahr 2011 eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von EUR 540,00 (EUR 2.160,00 / 4) und für das Jahr 2012 eine Entscheidungsgebühr in der Höhe von EUR 397,00 (1.586,00 / 4), zusammen daher EUR 937,00 (EUR 540,00 + EUR 397,00). Da die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag in der Höhe von EUR 78,00 bezahlt habe, ergebe sich eine noch offene Gebührenschuld in der Höhe von EUR 859,00. Zahlungspflichtig sei
Paragraph 23, Absatz 2, GGG die Beschwerdeführerin. Weder bei der Einhebung der Sachverständigengebühren noch bei der Einhebung der Entscheidungsgebühren sei mangels Ablaufes von fünf Jahre
Paragraph 8, Absatz eins, GEG Verjährung für die Einbringung eingetreten. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
1 Z 1 B-VG.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). 3.1.2. Der Anspruch des Bundes auf die gegenständlichen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten entstand zu Lebzeiten der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin war dafür zahlungspflichtig. Die mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vorgenommene Vorschreibung der einzubringenden Beträge an die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige stand - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – im Einklang mit dem Gesetz. Da die Beschwerdeführerin verstorben ist, ginge aber ein Bescheid (Zahlungsauftrag) an die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige bzw. die Bestätigung des angefochtenen Bescheides, der die verstorbene Beschwerdeführerin zur Zahlung verpflichtet, durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ins Leere. Die Abgabenschuld geht auf den gesamten Rechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, nach Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen (vgl. die auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Tod des Abgabepflichtigen VwGH 12.10.1989, 88/16/0050), wobei eine aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung der Erben zu beachten ist (vgl. VwGH 19.08.1997, 95/16/0099).Die Abgabenschuld geht auf den gesamten Rechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft (vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten, nach Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen vergleiche die auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend den Tod des Abgabepflichtigen VwGH 12.10.1989, 88/16/0050), wobei eine aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung der Erben zu beachten ist vergleiche VwGH 19.08.1997, 95/16/0099). Dieser rechtliche Hintergrund wirft im vorliegenden Fall bedeutsame Fragen im Tatsachenbereich auf (hinsichtlich des nach dem Tod der Beschwerdeführerin für die geschuldeten Gerichtsgebühren/Gerichtskosten, allenfalls anteilig entsprechend der Erbquote und beschränkt mit dem Wert der zugekommenen Verlassenschaft, Zahlungspflichtigen), wozu jedoch alle Feststellungen im Bescheid und Ermittlungsergebnisse im Verwaltungsakt fehlen, sodass wegen geänderter Umstände (Tod der Zahlungspflichtigen) ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht.
1 GEG hat bereits bzw. primär die Behörde die Vorschreibung der nach § 1 GGG einzubringenden Beträge unter Ermittlung und Feststellung des gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes, wobei insbesondere auch die Frage der Person des Zahlungspflichtigen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu zählen ist, mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzunehmen. Im Ergebnis liegt daher ein wesentlicher Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Dieser rechtliche Hintergrund wirft im vorliegenden Fall bedeutsame Fragen im Tatsachenbereich auf (hinsichtlich des nach dem Tod der Beschwerdeführerin für die geschuldeten Gerichtsgebühren/Gerichtskosten, allenfalls anteilig entsprechend der Erbquote und beschränkt mit dem Wert der zugekommenen Verlassenschaft, Zahlungspflichtigen), wozu jedoch alle Feststellungen im Bescheid und Ermittlungsergebnisse im Verwaltungsakt fehlen, sodass wegen geänderter Umstände (Tod der Zahlungspflichtigen) ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht.
Paragraph 6, Absatz eins, GEG hat bereits bzw. primär die Behörde die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GGG einzubringenden Beträge unter Ermittlung und Feststellung des gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhaltes, wobei insbesondere auch die Frage der Person des Zahlungspflichtigen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu zählen ist, mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vorzunehmen. Im Ergebnis liegt daher ein wesentlicher Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel vor. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen. 3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2106769.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.