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{'item': 'W123 2131519-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW123 2131519-1 SpruchW123 2131519-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGE

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am 25.01.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zuletzt in der Provinz Baghlan aufhältig gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass nach dem Tod seiner Eltern ihn sein Onkel aufgenommen und aufgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe ein Verhältnis mit der Tochter seines Onkels gehabt. Dieses Verhältnis sei aufgedeckt worden und die Familie des Verlobten seiner Cousine habe davon ebenfalls erfahren.
  3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.05.2016 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, wortwörtlich auszugsweise Folgendes an: "VP: Nein Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: VP: Als meine Eltern gestorben sind hat mein Onkel mich großgezogen. Ich habe mich dort in die Tochter meines Onkels namens XXXX verliebt. Sie war schon verheiratet. Sie war sehr verliebt in mich. Ich selber nicht so. Ich hatte auch Angst von meinem Onkel. Irgendwann hat es meine Tante erfahren und danach auch mein Onkel. Ich war damals ca. 15 Jahre alt. Auch ihr Mann hat es danach erfahren. XXXX sagte mir, dass ihr Mann mich töten wolle, da es eine Schande ist. In den nächsten 5-6 Tagen hatte sie mich noch weitere Male darauf aufmerksam gemacht und auch das Verhalten meines Onkels und meiner Tante (XXXX) hat sich geändert. Ich bin dann zu meinem Freund, der ca. 10 Min zu Fuß entfernt wohnte und habe es meinem Freund erzählt. Dieser erzählte es seinem Vater. Sein Vater hat mit mir geredet und sagte, dass ich auch bei ihm gefunden werden würde. Er organisierte einen Schlepper und dieser hat mich dann nach Kunduz und dann weiter nach Kabul und dann weiter mit dem Auto über die Grenze, in ein mir unbekanntes Land.VP: Als meine Eltern gestorben sind hat mein Onkel mich großgezogen. Ich habe mich dort in die Tochter meines Onkels namens römisch 40 verliebt. Sie war schon verheiratet. Sie war sehr verliebt in mich. Ich selber nicht so. Ich hatte auch Angst von meinem Onkel. Irgendwann hat es meine Tante erfahren und danach auch mein Onkel. Ich war damals ca. 15 Jahre alt. Auch ihr Mann hat es danach erfahren. römisch 40 sagte mir, dass ihr Mann mich töten wolle, da es eine Schande ist. In den nächsten 5-6 Tagen hatte sie mich noch weitere Male darauf aufmerksam gemacht und auch das Verhalten meines Onkels und meiner Tante (römisch 40 ) hat sich geändert. Ich bin dann zu meinem Freund, der ca. 10 Min zu Fuß entfernt wohnte und habe es meinem Freund erzählt. Dieser erzählte es seinem Vater. Sein Vater hat mit mir geredet und sagte, dass ich auch bei ihm gefunden werden würde. Er organisierte einen Schlepper und dieser hat mich dann nach Kunduz und dann weiter nach Kabul und dann weiter mit dem Auto über die Grenze, in ein mir unbekanntes Land. LA: Warum sind Sie nicht einfach in einen anderen Bezirk Afghanistan gereist. Es gibt in Afghanistan keine Meldepflicht? VP: Als Minderjähriger kann man nirgendwo in Afghanistan leben. [ ] LA: Sie sind wegen eines familiären Problems aus Ihrem Heimatland geflohen und weil die Polizei, laut Ihren Angaben, Ihnen dort keinen Schutz bieten kann? Glauben Sie, dass Österreich auf Sie wartet, unter Einbeziehung Ihrer Taten in Österreich? Ich weiß, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich werde dass nie wieder tun. Ich möchte mich entschuldigen und ich will hier Deutsch lernen um auch hier zu Arbeiten. Anm. Der AW hat sehr müde Augen und rote Augen.Anmerkung Der AW hat sehr müde Augen und rote Augen. [ ]"
  4. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.4. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.07.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit XXXX, der Tochter seines Onkels, sowohl von Seiten seines Onkels als auch von Seiten des Ehemannes von XXXX verfolgt werde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.07.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit römisch 40 , der Tochter seines Onkels, sowohl von Seiten seines Onkels als auch von Seiten des Ehemannes von römisch 40 verfolgt werde.
  3. Am 03.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[ ] R: Erzählen Sie mir jetzt, warum Sie aus Afghanistan geflüchtet sind. BF: Als meine Eltern verstorben sind hat mein Onkel mütterlicherseits uns bei sich aufgenommen. Mit meinem Onkel habe ich Schwierigkeiten bekommen, deshalb bin ich geflüchtet. R: Um welche Schwierigkeiten hat es sich gehandelt? BF: Ich habe eine Beziehung zu meiner Cousine geführt. Zu dieser Zeit war sie aber bereits verlobt. Als ihr Verlobter und dessen Familie davon erfahren haben, haben sie mich bedroht. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan und zog nach dem Tod seiner Eltern in die Provinz Takhtar.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan und zog nach dem Tod seiner Eltern in die Provinz Takhtar. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
  5. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen ist jedoch, wie bereits die belangte Behörde feststellte, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen: Der Beschwerdeführer vermeint aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu seiner Cousine der Verfolgung von Seiten seines Onkels und der Familie des Ehemannes der Cousine Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zunächst erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine außereheliche Beziehung mit seiner Cousine eingegangen sein soll, wenn er sich der dadurch hervorgerufenen Risiken –

seinen Ausführungen – von Beginn an bewusst gewesen sei (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass XXXX sehr verliebt in Sie war und weiter haben Sie angegeben: ‚Ich selber nicht so.‘ Was meinten Sie damit? – BF: In Afghanistan ist es verboten so eine Beziehung zu führen. Deshalb habe ich sehr viel Angst gehabt. Solche Leute werden innerhalb von Sekunden getötet. Ich war aus diesem Grund ein wenig zurückhaltend, weil ich gewusst habe, dass sie verlobt gewesen ist.").Zunächst erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine außereheliche Beziehung mit seiner Cousine eingegangen sein soll, wenn er sich der dadurch hervorgerufenen Risiken –

seinen Ausführungen – von Beginn an bewusst gewesen sei vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass römisch 40 sehr verliebt in Sie war und weiter haben Sie angegeben: ‚Ich selber nicht so.‘ Was meinten Sie damit? – BF: In Afghanistan ist es verboten so eine Beziehung zu führen. Deshalb habe ich sehr viel Angst gehabt. Solche Leute werden innerhalb von Sekunden getötet. Ich war aus diesem Grund ein wenig zurückhaltend, weil ich gewusst habe, dass sie verlobt gewesen ist."). In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig, dass wenn vom Beschwerdeführer und seiner Cousine beabsichtig gewesen sei, die Beziehung geheim zu halten und sich beide der Risiken bewusst gewesen seien, die beiden sich im Haus des Onkels des Beschwerdeführers trotzdem mit weiteren sechs Familienmitgliedern heimlich zu treffen vermochten und die außereheliche Beziehung der beiden erst nach zwei bis drei Monaten bekannt wurde (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Zum Zeitpunkt des Verhältnisses: Wie oft haben Sie sich immer getroffen? Wo haben Sie sich getroffen? Wie hat sich der Alltag gestaltet? – BF: Wir haben im selben Haus gelebt und haben uns die ganze Zeit gesehen. [ ] – R: Wer hat noch aller in diesem Haus gewohnt? – BF:In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig, dass wenn vom Beschwerdeführer und seiner Cousine beabsichtig gewesen sei, die Beziehung geheim zu halten und sich beide der Risiken bewusst gewesen seien, die beiden sich im Haus des Onkels des Beschwerdeführers trotzdem mit weiteren sechs Familienmitgliedern heimlich zu treffen vermochten und die außereheliche Beziehung der beiden erst nach zwei bis drei Monaten bekannt wurde vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Zum Zeitpunkt des Verhältnisses: Wie oft haben Sie sich immer getroffen? Wo haben Sie sich getroffen? Wie hat sich der Alltag gestaltet? – BF: Wir haben im selben Haus gelebt und haben uns die ganze Zeit gesehen. [ ] – R: Wer hat noch aller in diesem Haus gewohnt? – BF: Die Familie meines Onkels. – R: Aus wie vielen Familienmitgliedern bestand diese? – BF: Seine Familie besteht aus seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und zwei Söhnen."). Zieht man diesbezüglich weiter in Betracht, dass laut den Ausführungen des Beschwerdeführers diese Beziehung geheim gehalten und das Pärchen nie gemeinsam angetroffen worden sei bzw. sich beobachtet gefühlt habe, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die außerehelich Beziehung der beiden schlussendlich doch ans Tageslicht gekommen sein soll (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie oder XXXX irgendjemanden von ihrer Beziehung erzählt? – BF: Ja. Ich habe einem Freund davon erzählt, aber erst nachdem mein Onkel und der Verlobte meiner Cousine von unserer Beziehung erfahren haben. Der Vater meines Freundes hat mir bei der Flucht geholfen. – R: Sie bzw. XXXX haben weder Ihrem Onkel noch Ihrer Tante, noch Ihren anderen Cousins, noch Ihrem Verlobten davon erzählt? – BF: Ja, das ist richtig. – R: Hat Sie irgendjemand von der Familie, nachdem Sie sich immer auf dem Dachboden getroffen haben, beobachtet bzw. haben Sie sich beobachtet gefühlt? – BF:Zieht man diesbezüglich weiter in Betracht, dass laut den Ausführungen des Beschwerdeführers diese Beziehung geheim gehalten und das Pärchen nie gemeinsam angetroffen worden sei bzw. sich beobachtet gefühlt habe, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die außerehelich Beziehung der beiden schlussendlich doch ans Tageslicht gekommen sein soll vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie oder römisch 40 irgendjemanden von ihrer Beziehung erzählt? – BF: Ja. Ich habe einem Freund davon erzählt, aber erst nachdem mein Onkel und der Verlobte meiner Cousine von unserer Beziehung erfahren haben. Der Vater meines Freundes hat mir bei der Flucht geholfen. – R: Sie bzw. römisch 40 haben weder Ihrem Onkel noch Ihrer Tante, noch Ihren anderen Cousins, noch Ihrem Verlobten davon erzählt? – BF: Ja, das ist richtig. – R: Hat Sie irgendjemand von der Familie, nachdem Sie sich immer auf dem Dachboden getroffen haben, beobachtet bzw. haben Sie sich beobachtet gefühlt? – BF: Nein. – R: Also Sie denken, dass niemand von dieser heimlichen Beziehung erfahren hat? – BF: Die Familie hat das am Ende erfahren. – R: Von wem? – BF: Ich weiß nicht von wem sie das erfahren haben, aber mein Onkel, seine Ehefrau und der Verlobte meiner Cousine haben davon erfahren."). Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiteren Verfolgungs- und Bedrohungssituationen durch den Onkel des Beschwerdeführers oder durch die Familie seiner Cousine ausgesetzt sein wird, da es dem Beschwerdeführer

seinem Vorbringen – ohne weiteren Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt zu sein – sogar möglich gewesen sei, sich einerseits noch ca. weitere vier bis fünf Tage nach den Todesdrohungen durch seinen Onkel in dessen Haus aufzuhalten und andererseits anschließend daran weitere zehn Tage im Haus seines Freundes, welches ca. zehn Gehminuten vom Haus des Onkels des Beschwerdeführers entfernt sei, aufhältig zu seien (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie nach dem Gespräch mit Ihrem Onkel, wo er Sie mit dem Tod bedroht hat, ihn noch einmal gesehen? – BF: Ja, aber ich bin nicht mehr lange danach dort geblieben. – R: Wie lange hielten Sie sich zwischen den Drohungen und der Flucht aus Afghanistan noch in Ihrem Dorf auf? –Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiteren Verfolgungs- und Bedrohungssituationen durch den Onkel des Beschwerdeführers oder durch die Familie seiner Cousine ausgesetzt sein wird, da es dem Beschwerdeführer

seinem Vorbringen – ohne weiteren Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt zu sein – sogar möglich gewesen sei, sich einerseits noch ca. weitere vier bis fünf Tage nach den Todesdrohungen durch seinen Onkel in dessen Haus aufzuhalten und andererseits anschließend daran weitere zehn Tage im Haus seines Freundes, welches ca. zehn Gehminuten vom Haus des Onkels des Beschwerdeführers entfernt sei, aufhältig zu seien vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie nach dem Gespräch mit Ihrem Onkel, wo er Sie mit dem Tod bedroht hat, ihn noch einmal gesehen? – BF: Ja, aber ich bin nicht mehr lange danach dort geblieben. – R: Wie lange hielten Sie sich zwischen den Drohungen und der Flucht aus Afghanistan noch in Ihrem Dorf auf? – BF: Nachdem die Eltern von XXXX von unserer Beziehung erfahren haben, bin ich noch etwa zehn bis fünfzehn Tage im Heimatdorf geblieben. – R: Wo haben Sie Ihren Onkel dann noch einmal gesehen? –BF: Nachdem die Eltern von römisch 40 von unserer Beziehung erfahren haben, bin ich noch etwa zehn bis fünfzehn Tage im Heimatdorf geblieben. – R: Wo haben Sie Ihren Onkel dann noch einmal gesehen? – BF: Zu Hause. – R: D.h. Sie sind nicht nach der ersten Bedrohung sofort geflüchtet? – BF: Etwa vier bis fünf Tage bin ich noch nach der Drohung meines Onkels im Haus meines Onkels geblieben. Mein Onkel und der Verlobte von XXXX wollten mich heimlich töten, denn wenn Leute im Dorf erfahren hätten, dass sie mich getötet haben, hätten sie auch die Ursache erfahren und dies hätte Schande für meinen Onkel bedeutet."). Viel eher hätte es der Lebenserfahrung entsprochen, wenn der Beschwerdeführer sofort nach den Todesdrohungen das Haus des Onkels verlassen hätte, um sich an einem anderen sicheren Ort aufzuhalten, zumal er sich der Risiken der außerehelichen Beziehung von Beginn an bewusst war.BF: Zu Hause. – R: D.h. Sie sind nicht nach der ersten Bedrohung sofort geflüchtet? – BF: Etwa vier bis fünf Tage bin ich noch nach der Drohung meines Onkels im Haus meines Onkels geblieben. Mein Onkel und der Verlobte von römisch 40 wollten mich heimlich töten, denn wenn Leute im Dorf erfahren hätten, dass sie mich getötet haben, hätten sie auch die Ursache erfahren und dies hätte Schande für meinen Onkel bedeutet."). Viel eher hätte es der Lebenserfahrung entsprochen, wenn der Beschwerdeführer sofort nach den Todesdrohungen das Haus des Onkels verlassen hätte, um sich an einem anderen sicheren Ort aufzuhalten, zumal er sich der Risiken der außerehelichen Beziehung von Beginn an bewusst war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Das Fluchtvorbringen erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit seiner Cousine verlassen habe (vgl. AS 275).3.
  2. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan aufgrund einer außerehelichen Beziehung mit seiner Cousine verlassen habe vergleiche AS 275). 3.
  3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  4. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  5. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.
  6. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2131519.1.00

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