G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.4. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.
seinen Ausführungen – von Beginn an bewusst gewesen sei (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass XXXX sehr verliebt in Sie war und weiter haben Sie angegeben: ‚Ich selber nicht so.‘ Was meinten Sie damit? – BF: In Afghanistan ist es verboten so eine Beziehung zu führen. Deshalb habe ich sehr viel Angst gehabt. Solche Leute werden innerhalb von Sekunden getötet. Ich war aus diesem Grund ein wenig zurückhaltend, weil ich gewusst habe, dass sie verlobt gewesen ist.").Zunächst erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine außereheliche Beziehung mit seiner Cousine eingegangen sein soll, wenn er sich der dadurch hervorgerufenen Risiken –
seinen Ausführungen – von Beginn an bewusst gewesen sei vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Vor dem BFA haben Sie diesbezüglich gesagt, dass römisch 40 sehr verliebt in Sie war und weiter haben Sie angegeben: ‚Ich selber nicht so.‘ Was meinten Sie damit? – BF: In Afghanistan ist es verboten so eine Beziehung zu führen. Deshalb habe ich sehr viel Angst gehabt. Solche Leute werden innerhalb von Sekunden getötet. Ich war aus diesem Grund ein wenig zurückhaltend, weil ich gewusst habe, dass sie verlobt gewesen ist."). In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig, dass wenn vom Beschwerdeführer und seiner Cousine beabsichtig gewesen sei, die Beziehung geheim zu halten und sich beide der Risiken bewusst gewesen seien, die beiden sich im Haus des Onkels des Beschwerdeführers trotzdem mit weiteren sechs Familienmitgliedern heimlich zu treffen vermochten und die außereheliche Beziehung der beiden erst nach zwei bis drei Monaten bekannt wurde (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Zum Zeitpunkt des Verhältnisses: Wie oft haben Sie sich immer getroffen? Wo haben Sie sich getroffen? Wie hat sich der Alltag gestaltet? – BF: Wir haben im selben Haus gelebt und haben uns die ganze Zeit gesehen. [ ] – R: Wer hat noch aller in diesem Haus gewohnt? – BF:In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht schlüssig, dass wenn vom Beschwerdeführer und seiner Cousine beabsichtig gewesen sei, die Beziehung geheim zu halten und sich beide der Risiken bewusst gewesen seien, die beiden sich im Haus des Onkels des Beschwerdeführers trotzdem mit weiteren sechs Familienmitgliedern heimlich zu treffen vermochten und die außereheliche Beziehung der beiden erst nach zwei bis drei Monaten bekannt wurde vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Zum Zeitpunkt des Verhältnisses: Wie oft haben Sie sich immer getroffen? Wo haben Sie sich getroffen? Wie hat sich der Alltag gestaltet? – BF: Wir haben im selben Haus gelebt und haben uns die ganze Zeit gesehen. [ ] – R: Wer hat noch aller in diesem Haus gewohnt? – BF: Die Familie meines Onkels. – R: Aus wie vielen Familienmitgliedern bestand diese? – BF: Seine Familie besteht aus seiner Ehefrau, seinen drei Töchtern und zwei Söhnen."). Zieht man diesbezüglich weiter in Betracht, dass laut den Ausführungen des Beschwerdeführers diese Beziehung geheim gehalten und das Pärchen nie gemeinsam angetroffen worden sei bzw. sich beobachtet gefühlt habe, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die außerehelich Beziehung der beiden schlussendlich doch ans Tageslicht gekommen sein soll (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie oder XXXX irgendjemanden von ihrer Beziehung erzählt? – BF: Ja. Ich habe einem Freund davon erzählt, aber erst nachdem mein Onkel und der Verlobte meiner Cousine von unserer Beziehung erfahren haben. Der Vater meines Freundes hat mir bei der Flucht geholfen. – R: Sie bzw. XXXX haben weder Ihrem Onkel noch Ihrer Tante, noch Ihren anderen Cousins, noch Ihrem Verlobten davon erzählt? – BF: Ja, das ist richtig. – R: Hat Sie irgendjemand von der Familie, nachdem Sie sich immer auf dem Dachboden getroffen haben, beobachtet bzw. haben Sie sich beobachtet gefühlt? – BF:Zieht man diesbezüglich weiter in Betracht, dass laut den Ausführungen des Beschwerdeführers diese Beziehung geheim gehalten und das Pärchen nie gemeinsam angetroffen worden sei bzw. sich beobachtet gefühlt habe, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die außerehelich Beziehung der beiden schlussendlich doch ans Tageslicht gekommen sein soll vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie oder römisch 40 irgendjemanden von ihrer Beziehung erzählt? – BF: Ja. Ich habe einem Freund davon erzählt, aber erst nachdem mein Onkel und der Verlobte meiner Cousine von unserer Beziehung erfahren haben. Der Vater meines Freundes hat mir bei der Flucht geholfen. – R: Sie bzw. römisch 40 haben weder Ihrem Onkel noch Ihrer Tante, noch Ihren anderen Cousins, noch Ihrem Verlobten davon erzählt? – BF: Ja, das ist richtig. – R: Hat Sie irgendjemand von der Familie, nachdem Sie sich immer auf dem Dachboden getroffen haben, beobachtet bzw. haben Sie sich beobachtet gefühlt? – BF: Nein. – R: Also Sie denken, dass niemand von dieser heimlichen Beziehung erfahren hat? – BF: Die Familie hat das am Ende erfahren. – R: Von wem? – BF: Ich weiß nicht von wem sie das erfahren haben, aber mein Onkel, seine Ehefrau und der Verlobte meiner Cousine haben davon erfahren."). Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiteren Verfolgungs- und Bedrohungssituationen durch den Onkel des Beschwerdeführers oder durch die Familie seiner Cousine ausgesetzt sein wird, da es dem Beschwerdeführer
seinem Vorbringen – ohne weiteren Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt zu sein – sogar möglich gewesen sei, sich einerseits noch ca. weitere vier bis fünf Tage nach den Todesdrohungen durch seinen Onkel in dessen Haus aufzuhalten und andererseits anschließend daran weitere zehn Tage im Haus seines Freundes, welches ca. zehn Gehminuten vom Haus des Onkels des Beschwerdeführers entfernt sei, aufhältig zu seien (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie nach dem Gespräch mit Ihrem Onkel, wo er Sie mit dem Tod bedroht hat, ihn noch einmal gesehen? – BF: Ja, aber ich bin nicht mehr lange danach dort geblieben. – R: Wie lange hielten Sie sich zwischen den Drohungen und der Flucht aus Afghanistan noch in Ihrem Dorf auf? –Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiteren Verfolgungs- und Bedrohungssituationen durch den Onkel des Beschwerdeführers oder durch die Familie seiner Cousine ausgesetzt sein wird, da es dem Beschwerdeführer
seinem Vorbringen – ohne weiteren Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt zu sein – sogar möglich gewesen sei, sich einerseits noch ca. weitere vier bis fünf Tage nach den Todesdrohungen durch seinen Onkel in dessen Haus aufzuhalten und andererseits anschließend daran weitere zehn Tage im Haus seines Freundes, welches ca. zehn Gehminuten vom Haus des Onkels des Beschwerdeführers entfernt sei, aufhältig zu seien vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Haben Sie nach dem Gespräch mit Ihrem Onkel, wo er Sie mit dem Tod bedroht hat, ihn noch einmal gesehen? – BF: Ja, aber ich bin nicht mehr lange danach dort geblieben. – R: Wie lange hielten Sie sich zwischen den Drohungen und der Flucht aus Afghanistan noch in Ihrem Dorf auf? – BF: Nachdem die Eltern von XXXX von unserer Beziehung erfahren haben, bin ich noch etwa zehn bis fünfzehn Tage im Heimatdorf geblieben. – R: Wo haben Sie Ihren Onkel dann noch einmal gesehen? –BF: Nachdem die Eltern von römisch 40 von unserer Beziehung erfahren haben, bin ich noch etwa zehn bis fünfzehn Tage im Heimatdorf geblieben. – R: Wo haben Sie Ihren Onkel dann noch einmal gesehen? – BF: Zu Hause. – R: D.h. Sie sind nicht nach der ersten Bedrohung sofort geflüchtet? – BF: Etwa vier bis fünf Tage bin ich noch nach der Drohung meines Onkels im Haus meines Onkels geblieben. Mein Onkel und der Verlobte von XXXX wollten mich heimlich töten, denn wenn Leute im Dorf erfahren hätten, dass sie mich getötet haben, hätten sie auch die Ursache erfahren und dies hätte Schande für meinen Onkel bedeutet."). Viel eher hätte es der Lebenserfahrung entsprochen, wenn der Beschwerdeführer sofort nach den Todesdrohungen das Haus des Onkels verlassen hätte, um sich an einem anderen sicheren Ort aufzuhalten, zumal er sich der Risiken der außerehelichen Beziehung von Beginn an bewusst war.BF: Zu Hause. – R: D.h. Sie sind nicht nach der ersten Bedrohung sofort geflüchtet? – BF: Etwa vier bis fünf Tage bin ich noch nach der Drohung meines Onkels im Haus meines Onkels geblieben. Mein Onkel und der Verlobte von römisch 40 wollten mich heimlich töten, denn wenn Leute im Dorf erfahren hätten, dass sie mich getötet haben, hätten sie auch die Ursache erfahren und dies hätte Schande für meinen Onkel bedeutet."). Viel eher hätte es der Lebenserfahrung entsprochen, wenn der Beschwerdeführer sofort nach den Todesdrohungen das Haus des Onkels verlassen hätte, um sich an einem anderen sicheren Ort aufzuhalten, zumal er sich der Risiken der außerehelichen Beziehung von Beginn an bewusst war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Das Fluchtvorbringen erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2131519.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.