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{'item': 'W142 2128847-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW142 2128847-1 SpruchW142 2128847-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOL

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 22.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am 23.02.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer seine Namen im Beisein eines Dolmetschers unterschiedlich, nämlich mit XXXX und XXXX, an. Er sei am XXXX in Kapisa geboren und habe in Kapisa, XXXX in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, Moslem und ledig. Er spreche Pashtu, habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Er habe als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern (XXXX) seien bereits verstorben. Er habe seinen Heimatstaat illegal über Pakistan in den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und anschließend über verschiedene Länder mittels eines Schleppers nach Österreich gelangt.römisch 40 und römisch 40 , an. Er sei am römisch 40 in Kapisa geboren und habe in Kapisa, römisch 40 in Afghanistan gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, Moslem und ledig. Er spreche Pashtu, habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Er habe als Landarbeiter gearbeitet. Seine Eltern (römisch 40 ) seien bereits verstorben. Er habe seinen Heimatstaat illegal über Pakistan in den Iran verlassen und sei über die Türkei, Griechenland und anschließend über verschiedene Länder mittels eines Schleppers nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban seine Eltern getötet hätten. Zwischen den Taliban und seinen Eltern habe es eine Feindschaft gegeben. Da ihn die Taliban sonst auch getötet hätten, habe auch er fliehen müssen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
  3. Laut einem Sachverständigen Gutachten vom 23.04.2015 wurde beim Beschwerdeführer eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine Computertomographie des Schulterblattes durchgeführt und dadurch seine Volljährigkeit festgestellt. Als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt.
  4. Laut einem Sachverständigen Gutachten vom 23.04.2015 wurde beim Beschwerdeführer eine zahnärztliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine Computertomographie des Schulterblattes durchgeführt und dadurch seine Volljährigkeit festgestellt. Als spätmöglichstes "fiktives" Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgestellt.
  5. Am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für den Beschwerdeführer in die Sprache Pashtu übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt habe. Auf die Frage, wie alt er sei, führte er aus, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei. Auf nochmalige Aufforderung der Behörde, die Wahrheit zu sagen, führte er erneut aus, dass er 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer wurde auf die Feststellung der Volljährigkeit im Gutachten aufmerksam gemacht und gab dieser an, dass er dazu nichts sagen wolle. Er akzeptierte dies. Zu seinen Fluchtgründen wolle er nichts ergänzen und auch sonst wolle er keine Angaben tätigen und nichts ergänzen.
  6. Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX in XXXX, in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum genannt habe, führte er aus, dass bei der Übersetzung ein Fehler passiert sei und er dies auch gesagt habe und es bei der Rückübersetzung ausgebessert worden sei. Seine Mutter (namens Balqsa) und sein Vater seien im Juli 2014 verstorben. Er sei ein Einzelkind und habe weder in Afghanistan noch in einem anderen Land Verwandte. Zu seinen weiteren persönlichen Verhältnissen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Schulbildung, Sprachkenntnissen) machte er die gleichen Angaben wie bei seiner Erstbefragung und führte zu seinem Beruf aus, dass er in der Landwirtschaft, am eigenen Feld (ca. ¿ Hektar groß) gearbeitet habe. Dabei habe er nichts verdient, sondern sich selbst versorgt.
  7. Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 in römisch 40 , in der Provinz Kapisa in Afghanistan geboren sei. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum genannt habe, führte er aus, dass bei der Übersetzung ein Fehler passiert sei und er dies auch gesagt habe und es bei der Rückübersetzung ausgebessert worden sei. Seine Mutter (namens Balqsa) und sein Vater seien im Juli 2014 verstorben. Er sei ein Einzelkind und habe weder in Afghanistan noch in einem anderen Land Verwandte. Zu seinen weiteren persönlichen Verhältnissen (Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Schulbildung, Sprachkenntnissen) machte er die gleichen Angaben wie bei seiner Erstbefragung und führte zu seinem Beruf aus, dass er in der Landwirtschaft, am eigenen Feld (ca. ¿ Hektar groß) gearbeitet habe. Dabei habe er nichts verdient, sondern sich selbst versorgt. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seine Eltern getötet hätten, darum habe er flüchten müssen. Er wäre der Nächste gewesen, den sie umbringen hätten sollen. Nachdem seine Eltern gestorben seien, sei eine Person namens "XXXX" gekommen und habe mit Gewalt sein Grundstück nehmen wollen. Sein Onkel habe sich dagegen gestellt und sei getötet worden. Der Onkel habe "XXXX" gesagt, dass das Grundstück dem Beschwerdeführer gehöre. Nachdem "XXXX" seinen Onkel getötet habe, habe dieser sich den Taliban angeschlossen. Da die Taliban zum Beschwerdeführer gekommen seien und ihn gesucht hätten, habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters namens "XXXX" versteckt. Bei der Polizei habe er sich nicht melden können, da ganz XXXX von der Taliban beherrscht sei, es keine Polizeistation gegeben habe und die Polizei auch nichts gegen die Taliban habe ausrichten können. Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, als zu flüchten.Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban seine Eltern getötet hätten, darum habe er flüchten müssen. Er wäre der Nächste gewesen, den sie umbringen hätten sollen. Nachdem seine Eltern gestorben seien, sei eine Person namens "XXXX" gekommen und habe mit Gewalt sein Grundstück nehmen wollen. Sein Onkel habe sich dagegen gestellt und sei getötet worden. Der Onkel habe "XXXX" gesagt, dass das Grundstück dem Beschwerdeführer gehöre. Nachdem "XXXX" seinen Onkel getötet habe, habe dieser sich den Taliban angeschlossen. Da die Taliban zum Beschwerdeführer gekommen seien und ihn gesucht hätten, habe sich der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Vaters namens "XXXX" versteckt. Bei der Polizei habe er sich nicht melden können, da ganz römisch 40 von der Taliban beherrscht sei, es keine Polizeistation gegeben habe und die Polizei auch nichts gegen die Taliban habe ausrichten können. Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, als zu flüchten. Auf Befragung der Behörde, ob er beim Tod der Eltern anwesend gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban gegen 2:00 Uhr Früh zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle sich im Kuhstall verstecken und nicht hinausgehen. Dann sei sein Vater getötet worden. Als dann die Mutter zum Vater ging, sei sie ebenfalls erschossen worden. Auf Nachfrage, gab der Beschwerdeführer dann an, dass die Taliban das Haus durchsucht hätten, er sich aber im Heu versteckt habe. Auf Vorhalt der Behörde, ob die Taliban nicht gesehen hätten, dass drei Personen im Haushalt wohnen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es Glück gewesen sei, dass er nicht gefunden worden sei. Befragt, warum die Taliban auf sein Grundstück gekommen seien, gab er an, dass die Taliban öfters wegen des Essens zu ihnen gekommen seien. Sie hätten immer mehr gewollt und der Vater habe ihnen gesagt, dass er ihnen nicht mehr geben könne. Eine Person aus dem Dorf habe Kontakt mit den Taliban und habe sie diesen erzählt, dass sein Vater zur Polizei gegangen sei. Diese Person habe dies dann den Taliban gemeldet. Er glaube, dass diese Person den Verrat wohl aus Rache gemacht habe. Auf weitere Befragung der Behörde, führte der Beschwerdeführer aus, dass "XXXX" ca. 20 Minuten zu Fuß entfernt wohne. Der Beschwerdeführer habe ein eigenständiges Haus gehabt. Die nächste Polizeistation sei in XXXX, ca. 40 Minuten zu Fuß entfernt. Der Beschwerdeführer habe nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt, sei aber gesucht worden. Von der Behörde zu dem Versteck bei "XXXX" befragt, gab er zu Protokoll, dass "XXXX" ihn am Tag, an dem seine Eltern begraben worden seien, aus Angst, dass ihm was passieren könne, mitgenommen habe. Er habe dann bei "XXXX" gewohnt, sei aber nie aus dem Haus gegangen und habe sich ständig versteckt. "XXXX" sei ca. 40 Jahre alt und er habe 6 Monate lang bei ihm gelebt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Kuh gehabt habe. Nach dem Tod der Eltern habe "XXXX" das Tier mitgenommen. Auf Vorhalt der Behörde, dass dann sein Besitz 6 Monate unbeaufsichtigt gewesen sei, als er sich bei "XXXX" versteckt habe, gab er an, dass er nur das Haus alleine gelassen habe. Sie hätten nicht viel gehabt. Das einzig wertvolle sei das Tier gewesen, welches "XXXX" mitgenommen habe. Was mit dem Haus geschehen sei, könne er nicht sagen. In einen anderen Teil des Landes sei er nicht gezogen, da er niemanden kenne und auch kein Geld gehabt habe. "XXXX" habe sich seinen Lebensunterhalt ebenfalls als Landwirt verdient, habe aber ein größeres Grundstück gehabt. Seine Flucht habe "XXXX" organisiert. Dieser habe eine Person gekannt, die weitere Schritte für die Flucht gemacht habe. "XXXX" habe zu ihm gesagt, dass er in Afghanistan nicht leben könne, da es zu gefährlich sei. Befragt, wie er die Flucht finanzieren habe können, führte er aus, dass ein Teil vom Verkauf seines Grundstückes gewesen sei und einen Teil habe "XXXX" bezahlt. Dieses Geld schulde er "XXXX" noch. Auf Vorhalt der Behörde, dass es unglaubwürdig sei, dass er EUR 7.000,-- aufbringen habe können, gab er an, dass "XXXX" das gemacht habe. Für den Verkauf seines Grundstückes habe er EUR 4.000,-- bekommen, die restlichen EUR 3.000,--habe "XXXX" bezahlt. Auf weitere Befragung gab er dann an, dass er seinen Besitz an "XXXX" verkauft habe. Auf weitere Befragung, ob "XXXX" nicht von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, dass er nicht wisse, ob "XXXX" bedroht werde oder nicht. Auf Vorhalt der Behörde, dass "XXXX" Besitzansprüche über das Grundstück geltend gemacht habe und wie dann der Verkauf möglich gewesen sei, gab er an, dass "XXXX" nachdem die Taliban seine Eltern getötet hätten, nicht mehr gekommen sei. Abschließend gab er an, dass er nie Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er gesucht und umgebracht zu werden.Auf Befragung der Behörde, ob er beim Tod der Eltern anwesend gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban gegen 2:00 Uhr Früh zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine Mutter habe ihm gesagt, er solle sich im Kuhstall verstecken und nicht hinausgehen. Dann sei sein Vater getötet worden. Als dann die Mutter zum Vater ging, sei sie ebenfalls erschossen worden. Auf Nachfrage, gab der Beschwerdeführer dann an, dass die Taliban das Haus durchsucht hätten, er sich aber im Heu versteckt habe. Auf Vorhalt der Behörde, ob die Taliban nicht gesehen hätten, dass drei Personen im Haushalt wohnen würden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es Glück gewesen sei, dass er nicht gefunden worden sei. Befragt, warum die Taliban auf sein Grundstück gekommen seien, gab er an, dass die Taliban öfters wegen des Essens zu ihnen gekommen seien. Sie hätten immer mehr gewollt und der Vater habe ihnen gesagt, dass er ihnen nicht mehr geben könne. Eine Person aus dem Dorf habe Kontakt mit den Taliban und habe sie diesen erzählt, dass sein Vater zur Polizei gegangen sei. Diese Person habe dies dann den Taliban gemeldet. Er glaube, dass diese Person den Verrat wohl aus Rache gemacht habe. Auf weitere Befragung der Behörde, führte der Beschwerdeführer aus, dass "XXXX" ca. 20 Minuten zu Fuß entfernt wohne. Der Beschwerdeführer habe ein eigenständiges Haus gehabt. Die nächste Polizeistation sei in römisch 40 , ca. 40 Minuten zu Fuß entfernt. Der Beschwerdeführer habe nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt, sei aber gesucht worden. Von der Behörde zu dem Versteck bei "XXXX" befragt, gab er zu Protokoll, dass "XXXX" ihn am Tag, an dem seine Eltern begraben worden seien, aus Angst, dass ihm was passieren könne, mitgenommen habe. Er habe dann bei "XXXX" gewohnt, sei aber nie aus dem Haus gegangen und habe sich ständig versteckt. "XXXX" sei ca. 40 Jahre alt und er habe 6 Monate lang bei ihm gelebt. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Kuh gehabt habe. Nach dem Tod der Eltern habe "XXXX" das Tier mitgenommen. Auf Vorhalt der Behörde, dass dann sein Besitz 6 Monate unbeaufsichtigt gewesen sei, als er sich bei "XXXX" versteckt habe, gab er an, dass er nur das Haus alleine gelassen habe. Sie hätten nicht viel gehabt. Das einzig wertvolle sei das Tier gewesen, welches "XXXX" mitgenommen habe. Was mit dem Haus geschehen sei, könne er nicht sagen. In einen anderen Teil des Landes sei er nicht gezogen, da er niemanden kenne und auch kein Geld gehabt habe. "XXXX" habe sich seinen Lebensunterhalt ebenfalls als Landwirt verdient, habe aber ein größeres Grundstück gehabt. Seine Flucht habe "XXXX" organisiert. Dieser habe eine Person gekannt, die weitere Schritte für die Flucht gemacht habe. "XXXX" habe zu ihm gesagt, dass er in Afghanistan nicht leben könne, da es zu gefährlich sei. Befragt, wie er die Flucht finanzieren habe können, führte er aus, dass ein Teil vom Verkauf seines Grundstückes gewesen sei und einen Teil habe "XXXX" bezahlt. Dieses Geld schulde er "XXXX" noch. Auf Vorhalt der Behörde, dass es unglaubwürdig sei, dass er EUR 7.000,-- aufbringen habe können, gab er an, dass "XXXX" das gemacht habe. Für den Verkauf seines Grundstückes habe er EUR 4.000,-- bekommen, die restlichen EUR 3.000,--habe "XXXX" bezahlt. Auf weitere Befragung gab er dann an, dass er seinen Besitz an "XXXX" verkauft habe. Auf weitere Befragung, ob "XXXX" nicht von den Taliban bedroht worden sei, gab er an, dass er nicht wisse, ob "XXXX" bedroht werde oder nicht. Auf Vorhalt der Behörde, dass "XXXX" Besitzansprüche über das Grundstück geltend gemacht habe und wie dann der Verkauf möglich gewesen sei, gab er an, dass "XXXX" nachdem die Taliban seine Eltern getötet hätten, nicht mehr gekommen sei. Abschließend gab er an, dass er nie Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er gesucht und umgebracht zu werden.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 04.05.2016 Zl. 1052329807-150197524 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.05.2017 (Spruchpunkt III.).6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 04.05.2016 Zl. 1052329807-150197524 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.05.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sowie Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr entsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen können. Sein Fluchtvorbringen würde sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränken. Er habe keine konkreten und detaillierten Angaben machen können. Er habe seine Fluchtgründe nicht schlüssig darlegen können und daher sei sein Vorbringen als nicht glaubhaft und objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen. Der Beschwerdeführer habe zum Mord seiner Eltern keine konkreten Angaben zum Tathergang machen können. Auch sei es nicht glaubhaft und nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden werden konnte. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Tod seines Onkels durch einen Mann namens "XXXX" keine konkreten Angaben machen können und habe auch nicht erklären können, warum "XXXX" keine weiteren Besitzansprüche am Grundstück des Beschwerdeführers geltend gemacht habe. Auch seien die Angaben, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Mann namens "XXXX" versteckt habe, nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Aus der pauschalen Beschwerdebehauptung des Beschwerdeführers, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, lasse sich keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ableiten. Da die Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen könne, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr entsprechen würden. Der Beschwerdeführer habe keinen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen können. Sein Fluchtvorbringen würde sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränken. Er habe keine konkreten und detaillierten Angaben machen können. Er habe seine Fluchtgründe nicht schlüssig darlegen können und daher sei sein Vorbringen als nicht glaubhaft und objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen. Der Beschwerdeführer habe zum Mord seiner Eltern keine konkreten Angaben zum Tathergang machen können. Auch sei es nicht glaubhaft und nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden werden konnte. Zudem habe der Beschwerdeführer zum Tod seines Onkels durch einen Mann namens "XXXX" keine konkreten Angaben machen können und habe auch nicht erklären können, warum "XXXX" keine weiteren Besitzansprüche am Grundstück des Beschwerdeführers geltend gemacht habe. Auch seien die Angaben, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Mann namens "XXXX" versteckt habe, nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Aus der pauschalen Beschwerdebehauptung des Beschwerdeführers, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, lasse sich keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ableiten. Da die Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers mit sich bringen könne, sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Mit dem am 08.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid (bezüglich Spruchpunkt I.) zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  3. Mit dem am 08.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid (bezüglich Spruchpunkt römisch eins.) zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpfe. Die Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt und sich nicht näher mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Auch habe die Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt. Zudem wurde in der Beschwerde unter anderem ausgeführt, dass zuerst der Onkel des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei und ca. 3 Monate später die Eltern des Beschwerdeführers. Die Behörde habe auch mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf die Verfolgung durch die Taliban getätigt und sich nicht mit der höchstgerichtlichen Judikatur auseinandergesetzt. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft, da sich die Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse detailliert geschildert. Auch habe die Behörde aktenwidrig angegeben, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Tathergang hätte machen können. Die Ausführungen der Behörde, dass es nicht glaubhaft und schlüssig sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung nicht gefunden hätten, seien unschlüssig und reine Spekulation. Auch sei der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu "XXXX" machen könne, nicht haltbar. "XXXX" würde eigentlich "XXXX" heißen und sei der Beschwerdeführer nicht genauer von der Behörde dazu befragt worden. Durch genaueres Nachfragen der Behörde hätten Ungereimtheiten beseitigt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nachdem seine Eltern erschossen worden waren, bis zum nächsten Tag im Stall versteckt gehabt. Erst nachdem "XXXX" gekommen war und die Leichen der Eltern vergraben habe und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, sei dieser aus seinem Versteck gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer mit zu "XXXX" gegangen und habe sich dort bei den Tieren im Stall versteckt, wenn Angehörige der Taliban gekommen seien. Die belangte Behörde hätte eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Auch sei die rechtliche Beurteilung der Behörde falsch, da hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund der unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vorliege. Vierwiesen werde auf Literatur des BVwG und des VwGH.
  4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.03.2017 führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er Afghanistan im Jahr 2014 verlassen habe und seine Eltern im Juli 2014 ermordet worden seien. Er habe in seinem Heimatland keine Verwandten, auch habe er keine Geschwister. Sein Onkel sei ermordet worden. Er habe keine Schule besucht und in Afghanistan im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Auf Nachfrage gab er an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kapisa, XXXX gelebt habe. Nach dem Zeitpunkt der Ermordung des Onkels befragt, führte er aus, dass die Taliban, als sie seine Eltern umgebracht hätten, ihnen auch das Grundstück wegnehmen haben wollen. Da sie auch eine Quelle zum Leben gebraucht haben, habe sich sein Onkel dagegen geäußert und sei auch er ermordet worden. Dies sei nicht einmal ein Monat nach dem Tod der Eltern gewesen. Befragt, wo er sich befunden habe, als die Eltern ermordet worden seien, führte er aus, dass die Taliban nachts zum Dorf gekommen seien und sein Vater ihnen das Essen habe geben müssen. Die Taliban hätten ohne zu bezahlen Essen erpresst und den Vater schlecht behandelt und ihn geschlagen. Eines Tages sei dies seinem Vater zu viel geworden und er sei zur Distriktverwaltung zur Polizei gegangen, habe sich beschwert und mitgeteilt, dass die Taliban nachts zu ihm kommen würden. Die Taliban hätten dies erfahren und hätten den Vater um 2:00 in der Früh vom Haus heraus geschleppt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sich der Beschwerdeführer verstecken solle. Als die Mutter hinausgegangen sei, sei auch diese ermordet worden. Auf weitere Befragung der Richterin führte er aus, dass die Distriktverwaltung bzw. die Polizei im Zentrum des Distrikts XXXX sei. Dies sei die Zentralverwaltung für das Polizeikommando im Distrikt. Die Polizei habe aber nichts machen können, da die Gegend, in der das Haus stehe unter Kontrolle der Taliban sei. Wann der Vater zur Polizei gegangen sei, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Befragt, was der Beschwerdeführer nach der Ermordung der Eltern gemacht habe, führte dieser aus, dass seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass er zum Rinderstall gehen solle. Im Stall habe er sich dann bis in der Früh versteckt. Als er dann in der Früh herausgekommen sei, habe er gesehen, dass seine Eltern bereits ermordet worden waren. Ein Freund namens "XXXX" sei in der Früh zu ihm auf die Landwirtschaft gekommen, habe die Eltern begraben und den Beschwerdeführer zu sich genommen. "XXXX" lebe auch im Dorf. Auf weitere Befragung der Richterin, wie die Eltern umgekommen seien, gab er an, dass der Mutter in den Bauch und dem Vater ins Gesicht geschossen worden sei. Auf Vorhalt der Richterin, ob die Nachbarn die Schüsse nicht gehört hätten bzw. nicht gekommen seien, um zu helfen, führte er aus, dass im Dorf nur arme Menschen seien und diese selbst Angst um ihr Leben gehabt hätten. Befragt, wie lange er bei "XXXX" aufhältig gewesen sei, führte er aus, dass er ca. 6 Monate bei diesem gewohnt habe. Er habe ihn versteckt und er habe nicht aus dem Haus herauskommen dürfen. Auf die Frage, wohin er nach diesen 6 Monaten gegangen sei, gab er an, dass "XXXX" zu ihm gesagt habe, dass es riskant sei, dass er bei ihm wohne und auch sein Leben in Gefahr sei. Er habe ihm vorgeschlagen, dass er irgendwohin, weit weg, flüchte müsse. "XXXX" habe auch jemanden gefunden, der ihm bei der Reise behilflich gewesen sei. "XXXX" habe für die Reise ca. EUR 7.000,-- bezahlt. Die Finanzierung sei durch den Verkauf der Landwirtschaft und der Rinder erfolgt und den Rest (ca. EUR
  5. 000,--) habe "XXXX" selbst beigesteuert. Der Begleiter habe ihn dann mitgenommen, er wisse aber nicht wohin, glaublich seien sie zuerst in Pakistan und dann im Iran gewesen. Sie seien immer in der Nacht gereist und den Weg wisse er nicht. Befragt, wer die Landwirtschaft gekauft habe, gab er an, dass "XXXX" selbst diese gekauft habe. "XXXX" sei nicht sein unmittelbarer Nachbar gewesen, sondern habe in etwa 20 Minuten zu Fuß entfernt gewohnt. Auf abschließende Befragung der Richterin gab er an, dass er nicht in Kabul leben könne, da er keine Verwandten und Bekannten habe und auch Angst vor den Taliban habe, da diese ihn auch in Kabul finden würden. Wenn er in sein Heimatland zurückmüsse, dann würden ihn die Taliban umbringen.
  6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.03.2017 führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er Afghanistan im Jahr 2014 verlassen habe und seine Eltern im Juli 2014 ermordet worden seien. Er habe in seinem Heimatland keine Verwandten, auch habe er keine Geschwister. Sein Onkel sei ermordet worden. Er habe keine Schule besucht und in Afghanistan im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Auf Nachfrage gab er an, dass er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Provinz Kapisa, römisch 40 gelebt habe. Nach dem Zeitpunkt der Ermordung des Onkels befragt, führte er aus, dass die Taliban, als sie seine Eltern umgebracht hätten, ihnen auch das Grundstück wegnehmen haben wollen. Da sie auch eine Quelle zum Leben gebraucht haben, habe sich sein Onkel dagegen geäußert und sei auch er ermordet worden. Dies sei nicht einmal ein Monat nach dem Tod der Eltern gewesen. Befragt, wo er sich befunden habe, als die Eltern ermordet worden seien, führte er aus, dass die Taliban nachts zum Dorf gekommen seien und sein Vater ihnen das Essen habe geben müssen. Die Taliban hätten ohne zu bezahlen Essen erpresst und den Vater schlecht behandelt und ihn geschlagen. Eines Tages sei dies seinem Vater zu viel geworden und er sei zur Distriktverwaltung zur Polizei gegangen, habe sich beschwert und mitgeteilt, dass die Taliban nachts zu ihm kommen würden. Die Taliban hätten dies erfahren und hätten den Vater um 2:00 in der Früh vom Haus heraus geschleppt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sich der Beschwerdeführer verstecken solle. Als die Mutter hinausgegangen sei, sei auch diese ermordet worden. Auf weitere Befragung der Richterin führte er aus, dass die Distriktverwaltung bzw. die Polizei im Zentrum des Distrikts römisch 40 sei. Dies sei die Zentralverwaltung für das Polizeikommando im Distrikt. Die Polizei habe aber nichts machen können, da die Gegend, in der das Haus stehe unter Kontrolle der Taliban sei. Wann der Vater zur Polizei gegangen sei, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Befragt, was der Beschwerdeführer nach der Ermordung der Eltern gemacht habe, führte dieser aus, dass seine Mutter zu ihm gesagt habe, dass er zum Rinderstall gehen solle. Im Stall habe er sich dann bis in der Früh versteckt. Als er dann in der Früh herausgekommen sei, habe er gesehen, dass seine Eltern bereits ermordet worden waren. Ein Freund namens "XXXX" sei in der Früh zu ihm auf die Landwirtschaft gekommen, habe die Eltern begraben und den Beschwerdeführer zu sich genommen. "XXXX" lebe auch im Dorf. Auf weitere Befragung der Richterin, wie die Eltern umgekommen seien, gab er an, dass der Mutter in den Bauch und dem Vater ins Gesicht geschossen worden sei. Auf Vorhalt der Richterin, ob die Nachbarn die Schüsse nicht gehört hätten bzw. nicht gekommen seien, um zu helfen, führte er aus, dass im Dorf nur arme Menschen seien und diese selbst Angst um ihr Leben gehabt hätten. Befragt, wie lange er bei "XXXX" aufhältig gewesen sei, führte er aus, dass er ca. 6 Monate bei diesem gewohnt habe. Er habe ihn versteckt und er habe nicht aus dem Haus herauskommen dürfen. Auf die Frage, wohin er nach diesen 6 Monaten gegangen sei, gab er an, dass "XXXX" zu ihm gesagt habe, dass es riskant sei, dass er bei ihm wohne und auch sein Leben in Gefahr sei. Er habe ihm vorgeschlagen, dass er irgendwohin, weit weg, flüchte müsse. "XXXX" habe auch jemanden gefunden, der ihm bei der Reise behilflich gewesen sei. "XXXX" habe für die Reise ca. EUR 7.000,-- bezahlt. Die Finanzierung sei durch den Verkauf der Landwirtschaft und der Rinder erfolgt und den Rest (ca. EUR
  7. 000,--) habe "XXXX" selbst beigesteuert. Der Begleiter habe ihn dann mitgenommen, er wisse aber nicht wohin, glaublich seien sie zuerst in Pakistan und dann im Iran gewesen. Sie seien immer in der Nacht gereist und den Weg wisse er nicht. Befragt, wer die Landwirtschaft gekauft habe, gab er an, dass "XXXX" selbst diese gekauft habe. "XXXX" sei nicht sein unmittelbarer Nachbar gewesen, sondern habe in etwa 20 Minuten zu Fuß entfernt gewohnt. Auf abschließende Befragung der Richterin gab er an, dass er nicht in Kabul leben könne, da er keine Verwandten und Bekannten habe und auch Angst vor den Taliban habe, da diese ihn auch in Kabul finden würden. Wenn er in sein Heimatland zurückmüsse, dann würden ihn die Taliban umbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist moslemischen Glaubens und ledig. Er lebte im OrtXXXX, Provinz Kapisa. Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung und hat als Landwirt gearbeitet. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Zur Situation in Afghanistan werden Folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  9. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  10. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  11. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.09.2016) unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.09.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.09.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 04.02.2017). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen: Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus – eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  12. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer: Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  13. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  14. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Kapisa: Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjshir befindet sich im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden, die Provinz Laghman liegt sowohl im Süden, als auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o.D.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 448.245 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kapisa 126 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). In der Provinz Kapisa ist ein flächendeckender Zugriff der Sicherheitskräfte gewährleistet (The Diplomat 31.5.2016). Einem Anrainer zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Kapisa verbessert, seit der Polizeichef Fahim Qayam seinen Posten angetreten hat (Pajhwok 5.9.2016). Nach 13 Jahren gelang es der Regierung, Kontrolle über Mineralvorkommen in der Provinz Kapisa zu erlangen. Aufständische hatten über lange Zeit die Kontrolle über die reichen Vorkommen im Distriktzentrum Ala Sai und in der Gegend von Hassan Abad. Die Sicherheitskräfte (ANA und ALP) wurden in den Distrikt entsandt und haben Aktivitäten und Operationen der Aufständischen eingedämmt (Pajhwok 12.2.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 22.1.2017;In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Tolonews 23.1.2017; Xinhua 22.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 22.1.2017; Khaama Press 15.1.2017; Tolonews 12.1.2017; Khaama Press 30.8.2016; Khaama Press 31.3.2016); dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (Sputnik News 20.1.2017; Tolonews 19.1.2017; Khaama Press 7.1.2017; Kabul Tribune 4.1.2017; Pajhwok 28.4.2016). Im April 2016 berichtet Pajhwok, dass Bauarbeiten an verschieden Straßen und an einer großen Brücke begonnen wurde – damit sollte die Verbindung der Transitrouten zwischen den Provinzen Kapisa und Parwan und in weiterer Folge nach Panjshir, sowie auf der Kabul-Jalalabad-Autobahn gewährleistet werden (Pajhwok 13.4.2016). Rechtsschutz/Justizwesen: Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten

internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD

  1. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  2. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  3. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane‘ wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Paschtunen Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  4. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Religionsfreiheit: Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Iran Seit
  5. Jänner 2016 sind insgesamt 461.112 nicht-registrierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. In der zweiten Jännerwoche 2017 sind insgesamt 9.378 nicht registrierte Afghan/innennach Afghanistan durch Herat oder Nimroz zurückgekehrt; von diesen sind 3.531 freiwillig und 5.847 im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt - 2% der nicht registrierten Afghan/innen, die in den Transitzentren in Herat oder Nimroz ankamen, wurden von IOM unterstützt. Dazu zählten 101 UMF (Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge), denen IOM eine besondere Unterstützung zukommen ließ, inklusive medizinischer Behandlung, sichere Unterkünfte und die Suche nach Familienangehörigen (IOM 15.1.2017). Ein UNHCR-Vertreter berichtete, dass afghanische Flüchtlinge in Gegenden zurückkehrten, in denen der Friede wieder hergestellt wurde. Dennoch sei es schwierig, alle afghanischen Flüchtlinge eines Jahres zu verteilen, da der Iran afghanische Migrant/innen zurückschickt und Afghanistan eine Anzahl wohnungsloser Menschen hat, die zusätzlich die Situation verkomplizieren (Pakistan Observer 2.1.2017). Die IOM-Transitzentren in Grenznähe bieten elementare Unterkünfte, Schutz für unbegleitete Minderjährige, Haushaltsgegenstände (Töpfe und Pfannen), sowie Transportmöglichkeiten für Familien, um sich in ihren Wunschgebieten ansiedeln zu können (DAWN 12.1.2017). Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU – Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
  6. Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016).
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 23.04.
  8. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Glaubens, seiner Arbeit und Ausbildung sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.
  9. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Zu der Negativfeststellung hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe: Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf der Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten widersprüchliche, voneinander abweichende und unbestimmte Angaben. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Namens sowie seines Geburtsdatums unterschiedliche Angaben zu Protokoll gab. So führte er als Namen in seiner Erstbefragung am 23.02.2015 sowohl XXXX als auch XXXX an. Bezüglich seines Geburtsdatums gab er an, dass er am XXXX geboren sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2015 führte er dann gegenüber der Behörde aus, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei. Auf nochmalige Aufforderung der Behörde, die Wahrheit zu sagen, gab er erneut an, 17 Jahre alt zu sein. Als er dann auf die Feststellung seiner Volljährigkeit im Gutachten aufmerksam gemacht wurde, teilte er dann mit, dass er dazu nichts sagen wolle und dies akzeptiere. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 23.03.2016 führte er dann vor der belangten Behörde aus, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Auf Vorhalt der Behörde, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, führte er dann dazu aus, dass bei der Übersetzung ein Fehler passiert sei, er dies auch gesagt habe und bei der Rückübersetzung ausgebessert worden sei. Ausgehend davon, dass ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch (auch ohne Schulbildung) im Stande sein muss, zumindest seinen eigenen Namen korrekt und widerspruchsfrei anzugeben, so spricht die Angabe von unterschiedlichen Namen jedenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Bereits an dieser Stelle ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Namen und durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums offensichtlich versucht hat, seine Identität zu verschleiern.Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Namens sowie seines Geburtsdatums unterschiedliche Angaben zu Protokoll gab. So führte er als Namen in seiner Erstbefragung am 23.02.2015 sowohl römisch 40 als auch römisch 40 an. Bezüglich seines Geburtsdatums gab er an, dass er am römisch 40 geboren sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2015 führte er dann gegenüber der Behörde aus, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei. Auf nochmalige Aufforderung der Behörde, die Wahrheit zu sagen, gab er erneut an, 17 Jahre alt zu sein. Als er dann auf die Feststellung seiner Volljährigkeit im Gutachten aufmerksam gemacht wurde, teilte er dann mit, dass er dazu nichts sagen wolle und dies akzeptiere. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vom 23.03.2016 führte er dann vor der belangten Behörde aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Auf Vorhalt der Behörde, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, führte er dann dazu aus, dass bei der Übersetzung ein Fehler passiert sei, er dies auch gesagt habe und bei der Rückübersetzung ausgebessert worden sei. Ausgehend davon, dass ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch (auch ohne Schulbildung) im Stande sein muss, zumindest seinen eigenen Namen korrekt und widerspruchsfrei anzugeben, so spricht die Angabe von unterschiedlichen Namen jedenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Bereits an dieser Stelle ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Namen und durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums offensichtlich versucht hat, seine Identität zu verschleiern. Zudem finden sich im vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignis des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten und zahlreiche Ungereimtheiten. So gab er am Anfang der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2016 an, dass nachdem seine Eltern gestorben seien, eine Person namens "XXXX" gekommen sei und dieser mit Gewalt sein Grundstück nehmen habe wollen. Sein Onkel habe sich dagegen gestellt und sei dann ebenfalls getötet worden. Gegen Ende der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer dann plötzlich aus, dass "XXXX" nachdem die Taliban seine Eltern getötet hätten, nicht mehr gekommen sei. In der am 08.06.2016 eingelangten Beschwerde wurde dann wiederum vorgebracht, dass zuerst der Onkel des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei und in etwa 3 Monate später dann die Eltern des Beschwerdeführers. Auch würde "XXXX" eigentlich "XXXX" heißen. In der Beschwerdeverhandlung vom 31.03.2017 war hingegeben von einem Mann namens "XXXX" bzw. "XXXX" überhaupt keine Rede mehr. Dieser Name wurde vom Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung mit keinem einzigen Wort erwähnt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer hier wiederum an, dass die Taliban seine Eltern umgebracht hätten und diese ihnen auch das Grundstück haben wegnehmen wollen. Der Onkel habe sich dann dagegen geäußert und sei auch dieser, nicht einmal einen Monat nach dem Tod der Eltern, ermordet worden. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche geht das erkennende Gericht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine gedankliche Konstruktion darstellt und nicht den Tatsachen entspricht. Hervorzuheben sind auch die unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers. So war der Beschwerdeführer nicht im Stande, ein konkretes Datum zu nennen, an dem sein Vater und seine Mutter getötet worden seien. Nachdem es sich beim Tod der Eltern um ein einschneidendes Erlebnis handelt, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer genaue Zeitangaben machen kann. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht überhaupt keine Angaben darüber machen, wann sein Vater zur Polizei gegangen sein soll. Weiters sind die Ausführungen zur Finanzierung seiner Reise nach Europa nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer zwar im Zuge des Verfahrens gleichbleibend an, dass die Reise (bzw. die Schleppung) insgesamt EUR 7.000,-- gekostet hätten und der Freund namens "XXXX" den Betrag von EUR 3.000,-- bezahlt und der Beschwerdeführer somit den Anteil von EUR 4.000,-- selbst bezahlt habe, machte jedoch zur Herkunft des von ihm selbst bezahlten Geldbetrages widersprüchliche Angaben. So führte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme aus, dass er den Anteil von EUR 4.000,-- durch den Verkauf seines Grundstückes erlangt habe. Ergänzend dazu, gab er dann vor der Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass die Finanzierung nicht nur durch den Verkauf der Landwirtschaft, sondern auch durch den Verkauf von Rindern erfolgt sei. Dies stellt einen eindeutigen Widerspruch zu seiner Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme dar, wo er noch behauptete, dass er nur "eine Kuh" gehabt habe und dieses Tier sein "einzig wertvoller" Besitz gewesen sei. Zusammenfassend ist somit aus dem widersprüchlichen und unbestimmten Vorbringen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 3Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128847.1.00

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