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{'item': 'W147 2139059-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW147 2139059-1 SpruchW147 2139056-1/7E W147 2139057-1/7E W147 2139058-1/7E W147 2139059-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Sabine VOGLER und Dr. Anna BUCSICS und die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und DDr. Wolfgang KÖNIGSHOFER über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch FIEBINGER POLAK LEON und Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Am Getreidemarkt 1, gegen die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom

  1. September 2016,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Sabine VOGLER und Dr. Anna BUCSICS und die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. Dr. Peter PLACHETA und DDr. Wolfgang KÖNIGSHOFER über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch FIEBINGER POLAK LEON und Partner Rechtsanwälte GmbH, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Am Getreidemarkt 1, gegen die Bescheide des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom
  2. September 2016, 1)XXXX, betreffend Aufnahme der Arzneispezialität XXXX,1)XXXX, betreffend Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 , 2) XXXX, betreffend Aufnahme der Arzneispezialität XXXX,2) römisch 40 , betreffend Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 , 3) XXXX, betreffend Aufnahme der Arzneispezialität XXXX und3) römisch 40 , betreffend Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 und 4) XXXX, betreffend Aufnahme der Arzneispezialität XXXX4) römisch 40 , betreffend Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 jeweils in den Gelben Bereich des Erstattungskodex zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, abgewiesen. II. Gemäß § 351j Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 10 480,- Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 351 j, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 10 480,- Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit
  4. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: XXXX) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex.
  5. Mit
  6. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten (mit dem Wirkstoff: römisch 40 ) in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. Pharmakologisch stufte sie ihre Produkte nach § 23 Abs. 2 Z 5 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definiertem Wirkprinzip) ein. Aus medizinisch-therapeutischer Sicht stufte sie ihre Produkte nach § 24 Abs. 2 Z 6 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen) ein.Pharmakologisch stufte sie ihre Produkte nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 5, VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat einen neuen Wirkstoff einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffgruppe mit einheitlich definiertem Wirkprinzip) ein. Aus medizinisch-therapeutischer Sicht stufte sie ihre Produkte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen) ein. Die Aufnahme wurde schließlich zu einem Fabriksabgabepreis von XXXX für alle Stärken und mit folgender bestimmter Verwendung beantragt:Die Aufnahme wurde schließlich zu einem Fabriksabgabepreis von römisch 40 für alle Stärken und mit folgender bestimmter Verwendung beantragt: "Bei diagnostizierter Epilepsie: Zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern und Jugendlichen (zwischen 6 Monaten und < 18 Jahren)."
  7. Mit Schreiben vom
  8. Mai 2016 teilte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger der Beschwerdeführerin mit, es sei davon auszugehen, dass die beantragten Arzneispezialitäten von der Erstattung ausgeschlossen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass antragsgegenständliche Arzneispezialitäten zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern und Jugendlichen mit Epilepsie indiziert seien, wobei vier unterschiedliche Wirkstoffstärken für verschiedene Altersgruppen zur Verfügung stehen würden. Die Therapie der Epilepsie erfolge in der Regel über einen längeren Zeitraum. Allerdings würden die beantragten Arzneispezialitäten nicht als Dauertherapie, sondern zur Behandlung länger anhaltender akuter Krampfanfälle verwendet. Dabei dürfe die Betreuungsperson in einem einzelnen Anfall nur eine einzige XXXX verabreichen (Fachinformation). Somit fehle eine nachvollziehbare Begründung zur Rechtfertigung der Erstattungsfähigkeit der beantragten 4 Stück-Packung entsprechend den Anforderungen des § 351c Abs. 4 ASVG. Der Hauptverband gelange daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Möglichkeit bestehe, dass die beantragten Arzneispezialitäten von der Erstattung ausgeschlossen seien.
  9. Mit Schreiben vom
  10. Mai 2016 teilte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger der Beschwerdeführerin mit, es sei davon auszugehen, dass die beantragten Arzneispezialitäten von der Erstattung ausgeschlossen seien. Begründend wurde ausgeführt, dass antragsgegenständliche Arzneispezialitäten zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern und Jugendlichen mit Epilepsie indiziert seien, wobei vier unterschiedliche Wirkstoffstärken für verschiedene Altersgruppen zur Verfügung stehen würden. Die Therapie der Epilepsie erfolge in der Regel über einen längeren Zeitraum. Allerdings würden die beantragten Arzneispezialitäten nicht als Dauertherapie, sondern zur Behandlung länger anhaltender akuter Krampfanfälle verwendet. Dabei dürfe die Betreuungsperson in einem einzelnen Anfall nur eine einzige römisch 40 verabreichen (Fachinformation). Somit fehle eine nachvollziehbare Begründung zur Rechtfertigung der Erstattungsfähigkeit der beantragten 4 Stück-Packung entsprechend den Anforderungen des Paragraph 351 c, Absatz 4, ASVG. Der Hauptverband gelange daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Möglichkeit bestehe, dass die beantragten Arzneispezialitäten von der Erstattung ausgeschlossen seien.
  11. Mit Schreiben vom
  12. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu dem vorläufigen Ergebnis Stellung und führte aus, dass die 4 Stück-Packung aus folgenden Gründen als die für die Erstattung geeignete Packungsgröße angesehen werde: * Die Epilepsie sei eine chronische Krankheit, keine Akutkrankheit. Die gemäß der Definition einer Epilepsie sich wiederholenden Anfälle seien (notwendigerweise akute) Ausprägungen der chronischen Erkrankung. Die Differenzierung in verschiedene Anteile einer chronischen Erkrankung erscheine medizinisch nicht sinnvoll. * Problematisch seien insbesondere wiederkehrende Anfälle (McKee et al 2015; Allredge et al 1995; Fernandez et al 2014), die speziell bei jungen Patienten auftreten (Shorvon et al 2013). Da diese allerdings schwer vorhersehbar seien, sei es im Sinne der Sicherheit nicht zu verantworten, Patienten durch eine unangemessen kleine Packungsgröße dem Risiko auszusetzen, nach Verbrauch einer Anwendung vor dem nächsten Arztbesuch keine weitere Fertigspritze zur Verfügung zu haben. * Viele Patienten würden auch unter einer hohen Anfallshäufigkeit leiden. o In einer deutschen Studie (Riechmann et al 2015) hätten fast 60% der untersuchten Kinder mit aktiver Epilepsie mindestens einen Anfall im Monat, fast 15 % sogar mindestens einen Anfall am Tag; da in dieser Studie hohe Krankenhauskosten pro Patient aufgetreten wären, könne angenommen werden, dass die Zahlen auch mindestens als Indikator für prolongierte akute Fälle (PACS) gelten könnten. o In einer großen Studie aus dem Vereinigten Königreich (Moran et al 2004) hätten von den erfassten Patienten unter 17 Jahren 27,6% zwischen 10 und 99 Anfälle in den letzten 12 Monaten und 12,6% sogar mehr als 100 gehabt. o PACS würde bei rund 30% der an Epilepsie erkrankten Kinder in Österreich vorkommen (Clinicum Neuropsy 2016). o In einer rezenten europäischen Studie werde der Anteil der Dreibis Sechzehnjährigen mit mehr als 6 PACS pro Jahr auf etwa 45% geschätzt (6-50 PACS/a: 35,7%; >50 PACS/a: 9,1%). (Kirkham et al 2016). * Gerade bei jungen Patienten sei die Verantwortung, die einzige Anwendung stets bei sich zu tragen, nicht zumutbar. Aus Gründen der Sicherheit und der Logistik sei es gerade bei diesen Patienten sinnvoll, das Medikament an den verschiedenen, für das Kind relevanten Orten (Kindergarten, Schule, zu Hause, etc.) zur Verfügung zu haben und somit die 4 in der Packung befindlichen Applikatoren entsprechend aufzuteilen, damit an den verschiedenen Orten bei Eintreten eines Krampfanfalles ein Applikator vorrätig sei. Dies werde auch durch ein Expertenstatement von XXXX unterstrichen.Aus Gründen der Sicherheit und der Logistik sei es gerade bei diesen Patienten sinnvoll, das Medikament an den verschiedenen, für das Kind relevanten Orten (Kindergarten, Schule, zu Hause, etc.) zur Verfügung zu haben und somit die 4 in der Packung befindlichen Applikatoren entsprechend aufzuteilen, damit an den verschiedenen Orten bei Eintreten eines Krampfanfalles ein Applikator vorrätig sei. Dies werde auch durch ein Expertenstatement von römisch 40 unterstrichen. * Prolongierte Anfälle seien im Sinne einer Notfallbehandlung einer chronischen Erkrankung mit einem Status asthmaticus vergleichbar. Auch hier finde sich logischerweise kein Notfallinhalator mit einer Einmaldosis in der Erstattung. * Gemäß Fachinformation könne bei Bedarf eine zweite Dosis XXXX vom medizinischen Fachpersonal verabreicht werden. Solange die österreichischen Rettungsdienste nicht flächendeckend mit XXXX ausgestattet seien, müsse die möglicherweise notwendige Folgeverabreichung durch den Notarzt mit einer weiteren Dosis des Patienten möglich sein.* Gemäß Fachinformation könne bei Bedarf eine zweite Dosis römisch 40 vom medizinischen Fachpersonal verabreicht werden. Solange die österreichischen Rettungsdienste nicht flächendeckend mit römisch 40 ausgestattet seien, müsse die möglicherweise notwendige Folgeverabreichung durch den Notarzt mit einer weiteren Dosis des Patienten möglich sein. * Von der EMA sei lediglich die 4 Stück-Packung zugelassen. Somit stehe auch in keinem anderen EU-Land eine 1 Stück-Packung bzw. andere Packungsgrößen als die 4 Stück-Packung zur Verfügung. Diese Zulassung und der Fakt, dass nirgendwo eine kleinere Packung vermarktet werde, würde den oben beschriebenen medizinischen und versorgungspraktischen Bedarf dieser Patienten widerspiegeln. Ein Erstattungsausschluss auf Basis der Angemessenheit der Packungsgröße für einzelne akute Anfälle sei nicht angemessen. Hier würden schwer betroffenen, chronisch erkrankten Kindern und Jugendlichen mit regelmäßig wiederkehrenden prolongierten epileptischen Anfällen auf Basis einer formalen, medizinisch nicht sinnvollen Differenzierung ihrer chronischen Erkrankung in einen chronischen und einen akuten Anteil der Zugang zu einer im Vergleich sehr schonenden und wirksamen Therapie verwehrt werden.
  13. Mit Schreiben vom
  14. Juni 2016 teilte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger der Beschwerdeführerin mit, dass die beantragten Arzneispezialitäten gemäß § 351c Abs. 2 und 4 ASVG von der Erstattung nicht ausgeschlossen wären und ihre Anträge nunmehr weiter bearbeitet werde.
  15. Mit Schreiben vom
  16. Juni 2016 teilte der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger der Beschwerdeführerin mit, dass die beantragten Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4 ASVG von der Erstattung nicht ausgeschlossen wären und ihre Anträge nunmehr weiter bearbeitet werde.
  17. In ihren vorläufigen Feststellungen vom
  18. Juli 2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund der Aktenlage die Möglichkeit bestehe, dass eine von den Anträgen abweichende Entscheidung getroffen werde.
  19. Unter dem Punkt "Festlegung der therapeutischen Alternativen und deren Dosierung als Grundlage für die medizinisch therapeutische Evaluation gemäß § 23 Abs 1 Z 2 VO-EKO" führte die belangte Behörde aus, das antragstellende Unternehmen habe folgende Präparate zum Vergleich mit der Schlüsselstärke herangezogen, wobei es jedoch keine Dosisangaben gemacht habe:
  20. Unter dem Punkt "Festlegung der therapeutischen Alternativen und deren Dosierung als Grundlage für die medizinisch therapeutische Evaluation gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, VO-EKO" führte die belangte Behörde aus, das antragstellende Unternehmen habe folgende Präparate zum Vergleich mit der Schlüsselstärke herangezogen, wobei es jedoch keine Dosisangaben gemacht habe: Pharmakologisch verwandte Präparate Dosierung XXXX Zusätzlich zu den vom antragstellenden Unternehmen angeführten Vergleichspräparaten sei die folgende Arzneispezialität zum Vergleich mit der Schlüsselstärke heranzuziehen:römisch 40 Zusätzlich zu den vom antragstellenden Unternehmen angeführten Vergleichspräparaten sei die folgende Arzneispezialität zum Vergleich mit der Schlüsselstärke heranzuziehen: * XXXX (mehrere Anbieter, nicht im EKO)(wie in der Schlüsselstudie untersucht)* römisch 40 (mehrere Anbieter, nicht im EKO)(wie in der Schlüsselstudie untersucht) Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die buccale Anwendung der i.v. Darreichungsform die in der Schlüsselstudie (Klinische Studie 1) untersuchte Behandlung sei. Somit würden die folgenden Präparate und deren Dosierungen zum Vergleich mit den beantragten Arzneispezialitäten herangezogen werden: XXXX 5.
  21. Im Zuge der medizinisch-therapeutische Evaluation, der Festlegung und Quantifizierung der Gruppen von Patienten / Patientinnen, die für die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität in Frage kommen und Festlegung und Quantifizierung des Nutzens für Patienten / Patientinnen durch die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialitäten im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 VO-EKO kam die belangte Behörde in ihren vorläufigen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die in den Anträgen angegebene Fallgruppe gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen) nicht nachvollziehbar sei.römisch 40 5.
  22. Im Zuge der medizinisch-therapeutische Evaluation, der Festlegung und Quantifizierung der Gruppen von Patienten / Patientinnen, die für die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialität in Frage kommen und Festlegung und Quantifizierung des Nutzens für Patienten / Patientinnen durch die Behandlung mit der beantragten Arzneispezialitäten im Vergleich zu den therapeutischen Alternativen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VO-EKO kam die belangte Behörde in ihren vorläufigen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die in den Anträgen angegebene Fallgruppe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, VO-EKO (Die beantragte Arzneispezialität hat einen wesentlichen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten / Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen) nicht nachvollziehbar sei. Die vorgelegte "Klinische Studie 1" (McIntyre et al.,Lancet 2005; 366: 205–10) könne nicht als Nachweis einer Überlegenheit von XXXX betrachtet werden: In dieser multizentrischen randomisierten kontrollierten Studie seien 219 verlängerte epileptische Anfälle bei 177 PatientInnen mit einem medianem Alter von 3 Jahren (IQR 1 – 5) randomisiert entweder mit XXXX oder XXXXbehandelt worden. Die XXXX habe dabei für die diversen Altersgruppen der XXXX entsprochen.Die vorgelegte "Klinische Studie 1" (McIntyre et al.,Lancet 2005; 366: 205–10) könne nicht als Nachweis einer Überlegenheit von römisch 40 betrachtet werden: In dieser multizentrischen randomisierten kontrollierten Studie seien 219 verlängerte epileptische Anfälle bei 177 PatientInnen mit einem medianem Alter von 3 Jahren (IQR 1 – 5) randomisiert entweder mit römisch 40 oder XXXXbehandelt worden. Die römisch 40 habe dabei für die diversen Altersgruppen der römisch 40 entsprochen. Ergebnisse: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Lancet 2005; 366: 205–10) Die Studie sei nicht verblindet, was das Ergebnis der Studie beeinflusst haben könnte. Die Studie sei nicht im extramuralen Bereich mit Indikationsstellung für die Verabreichung und Verabreichung der Arzneispezialität durch Laien, sondern intramural und somit mit professionellem Personal durchgeführt worden. Es seien nicht die beantragten Arzneispezialitäten untersucht worden, sondern eine "intravenous preparation of midazolam hydrochoride, filtered through a needle or straw". Nach 10 Minuten sei bei Fortbestehen des epileptischen Anfalls XXXX intravenös verabreicht worden, was für den vorgesehenen Einsatz von XXXX durch Laien (Betreuungspersonen) in der praktischen Anwendung nicht der Regelfall sein werde.Es seien nicht die beantragten Arzneispezialitäten untersucht worden, sondern eine "intravenous preparation of midazolam hydrochoride, filtered through a needle or straw". Nach 10 Minuten sei bei Fortbestehen des epileptischen Anfalls römisch 40 intravenös verabreicht worden, was für den vorgesehenen Einsatz von römisch 40 durch Laien (Betreuungspersonen) in der praktischen Anwendung nicht der Regelfall sein werde. Da die Studie die Behandlung intramural untersucht habe, hätten die Anfälle zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vermutlich schon länger gedauert, als dies beim Einsatz von XXXX durch Laien zu erwarten sei. Die Studie sei folglich nicht nur methodisch nicht zum Nachweis des PatientInnennutzens von XXXX geeignet, sondern nur fraglich auf die geplante Anwendungssituation und Anwendergruppe übertragbar.Da die Studie die Behandlung intramural untersucht habe, hätten die Anfälle zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vermutlich schon länger gedauert, als dies beim Einsatz von römisch 40 durch Laien zu erwarten sei. Die Studie sei folglich nicht nur methodisch nicht zum Nachweis des PatientInnennutzens von römisch 40 geeignet, sondern nur fraglich auf die geplante Anwendungssituation und Anwendergruppe übertragbar. Als "Klinische Studie 2" (McMullan, ACADEMIC EMERGENCY MEDICINE 2010; 17:575–582) sei eine Metaanalyse vorgelegt worden, in der nur die Hälfte der eingeschlossenen Studien XXXX mit XXXX vergleichen. Eine dieser Studien sei die zuvor diskutierte Studie (McIntyre et al.,Lancet 2005; 366: 205–10), deren Limitationen oben aufgezeigt worden wären. Eine weitere dieser Studien (Mpimbaza et al., Pediatrics. 2008 Jan;121

(1):e58-64. doi: 10.1542/peds.2007-0930) sei intramural (pediatric emergency unit of the national referral hospital of Uganda) durchgeführt worden, vermutlich mit primär nichtkaukasischen PatientInnen. Die dritte dieser Studien (Scott et al., Lancet. 1999 Feb 20;353
(9153):623-6.) habe nur einen kleinen Anteil an den behandelten Anfällen dieser drei Studie zusammen (79 von 628) und untersuche ebenfalls nicht die Anwendung von XXXX durch Laien. Das nachfolgend zitierte Teil-Ergebnis der Metaanalyse für diese drei Studien sei somit nicht nachvollziehbar bzw. auf die zu behandelnde PatientInnengruppe übertragbar. "Three studies of 628 subjects compared XXXX to XXXX. XXXX is more successful in achieving seizure cessation (RR = 1.54; 95% CI = 1.29 to 1.85; I2 = 0%; NNT = 6)." Es seien allerdings nicht 628 "subjects" gewesen: die Zahl der PatientInnen wäre kleiner als die Anzahl der ausgewerteten behandelten Anfälle!Als "Klinische Studie 2" (McMullan, ACADEMIC EMERGENCY MEDICINE 2010; 17:575–582) sei eine Metaanalyse vorgelegt worden, in der nur die Hälfte der eingeschlossenen Studien römisch 40 mit römisch 40 vergleichen. Eine dieser Studien sei die zuvor diskutierte Studie (McIntyre et al.,Lancet 2005; 366: 205–10), deren Limitationen oben aufgezeigt worden wären. Eine weitere dieser Studien (Mpimbaza et al., Pediatrics. 2008 Jan;121
(1):e58-64. doi: 10.1542/peds.2007-0930) sei intramural (pediatric emergency unit of the national referral hospital of Uganda) durchgeführt worden, vermutlich mit primär nichtkaukasischen PatientInnen. Die dritte dieser Studien (Scott et al., Lancet. 1999 Feb 20;353
(9153):623-6.) habe nur einen kleinen Anteil an den behandelten Anfällen dieser drei Studie zusammen (79 von 628) und untersuche ebenfalls nicht die Anwendung von römisch 40 durch Laien. Das nachfolgend zitierte Teil-Ergebnis der Metaanalyse für diese drei Studien sei somit nicht nachvollziehbar bzw. auf die zu behandelnde PatientInnengruppe übertragbar. "Three studies of 628 subjects compared römisch 40 to römisch 40 . römisch 40 is more successful in achieving seizure cessation (RR = 1.54; 95% CI = 1.29 to 1.85; I2 = 0%; NNT = 6)." Es seien allerdings nicht 628 "subjects" gewesen: die Zahl der PatientInnen wäre kleiner als die Anzahl der ausgewerteten behandelten Anfälle! Dass eine Überlegenheit von XXXX gegenüber XXXX nicht nachgewiesen worden sei, ergebe auch die Diskussion der Datenlage im EPAR. Die Zulassung durch die EMA sei bibliographisch erfolgt, wobei der EPAR die Grenzen der Datenlage berücksichtigt habe: "Clinical efficacy is based on literature data. Five published comparative studies were submitted evaluating treatment of acute seizures in children with XXXX. Overall the studies have several methodological flaws i.e. no double blinding, no placebo control and in some studies no adequate randomisation."Dass eine Überlegenheit von römisch 40 gegenüber römisch 40 nicht nachgewiesen worden sei, ergebe auch die Diskussion der Datenlage im EPAR. Die Zulassung durch die EMA sei bibliographisch erfolgt, wobei der EPAR die Grenzen der Datenlage berücksichtigt habe: "Clinical efficacy is based on literature data. Five published comparative studies were submitted evaluating treatment of acute seizures in children with römisch 40 . Overall the studies have several methodological flaws i.e. no double blinding, no placebo control and in some studies no adequate randomisation." Die Vergleichsdosis von XXXX werde teilweise als unterdosiert betrachtet: "It should be noted that older children in each age-band (i.e. children aged 11 months or 4 or 9 years old) in the pivotal studies received only about 0.25 mg/kg of the active comparator. Most guidelines recommend dosage of XXXX for acute (non-febrile) seizures at 0.5 mg/kg. For tonic-clonic status epilepticus even higher XXXX dosage (0.5 – 1 mg/
  1. kg)has been recommended. Therefore, effect sizes in the studies may be artificially inflated in favour of XXXX.” Ob XXXX die Entwicklung eines Status epilepticus reduziere, bleibe unklar: "In all but one pivotal study no recurrence rates of seizure symptoms have been reported, though rebound effects of short-acting XXXX may actually lower the cortical seizure threshold after initial treatment, possibly increasing risk of development of status epilepticus in the post-treatment period. Therefore lowering the risk of complications of status epilepticus has not been shown in four out of five pivotal trials. Therefore, the claim that XXXX reduces the risk of status epilepticus, is not justified by data as this has formally not been evaluated. Hence, only a claim of treatment of prolonged, acute, convulsive seizures is acceptable".Die Vergleichsdosis von römisch 40 werde teilweise als unterdosiert betrachtet: "It should be noted that older children in each age-band (i.e. children aged 11 months or 4 or 9 years old) in the pivotal studies received only about 0.25 mg/kg of the active comparator. Most guidelines recommend dosage of römisch 40 for acute (non-febrile) seizures at 0.5 mg/kg. For tonic-clonic status epilepticus even higher römisch 40 dosage (0.5 – 1 mg/
  2. kg)has been recommended. Therefore, effect sizes in the studies may be artificially inflated in favour of römisch 40 .” Ob römisch 40 die Entwicklung eines Status epilepticus reduziere, bleibe unklar: "In all but one pivotal study no recurrence rates of seizure symptoms have been reported, though rebound effects of short-acting römisch 40 may actually lower the cortical seizure threshold after initial treatment, possibly increasing risk of development of status epilepticus in the post-treatment period. Therefore lowering the risk of complications of status epilepticus has not been shown in four out of five pivotal trials. Therefore, the claim that römisch 40 reduces the risk of status epilepticus, is not justified by data as this has formally not been evaluated. Hence, only a claim of treatment of prolonged, acute, convulsive seizures is acceptable". Ein schnellerer Wirkungseintritt im Vergleich zu XXXX sei nicht nachgewiesen: "Although one pivotal study reported a faster onset of effect of XXXXas compared to XXXX, this result is highly prone to observer bias as the study was not blind. Therefore these results should be interpreted with caution. Claims of earlier onset of the effect are not justified."Ein schnellerer Wirkungseintritt im Vergleich zu römisch 40 sei nicht nachgewiesen: "Although one pivotal study reported a faster onset of effect of XXXXas compared to römisch 40 , this result is highly prone to observer bias as the study was not blind. Therefore these results should be interpreted with caution. Claims of earlier onset of the effect are not justified." Zur Atemdepression: "The clinical studies were all performed in an emergency room or residence setting. However, the rates of observed respiratory depression were similar for XXXX and XXXX. As XXXX has been safely used in the community on an extensive scale, XXXX can be expected to show similar safety."Zur Atemdepression: "The clinical studies were all performed in an emergency room or residence setting. However, the rates of observed respiratory depression were similar for römisch 40 and römisch 40 . As römisch 40 has been safely used in the community on an extensive scale, römisch 40 can be expected to show similar safety." Die belangte Behörde gelangte zu dem Fazit: Ein zusätzlicher oder gar wesentlicher zusätzlicher PatientInnennutzen sei nicht nachgewiesen worden. Dies entspreche auch der Einschätzung der EMA: "As stated above superiority of XXXX over XXXX might not be justified. However, the CHMP was of the opinion that non-inferiority appears plausible.""As stated above superiority of römisch 40 over römisch 40 might not be justified. However, the CHMP was of the opinion that non-inferiority appears plausible." Die Fallgruppe werde wie folgt festgestellt: Die beantragte Arzneispezialität ist eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (§ 24 Abs. 2 Z 2 VO-EKO).Die Fallgruppe werde wie folgt festgestellt: Die beantragte Arzneispezialität ist eine weitere Therapieoption mit gleichem oder ähnlichem therapeutischen Nutzen für Patienten / Patientinnen im Vergleich zu den im Rahmen der pharmakologischen Evaluation festgelegten Arzneispezialitäten (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VO-EKO). 5.2.1. Eine Verwendung "Gelber Bereich - Bei diagnostizierter Epilepsie: Zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen (zwischen 6 Monaten und < 18 Jahren)" könne aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert werden. Ein wesentlicher zusätzlicher PatientInnennutzen im Vergleich zu den im Grünen Bereich des EKO angeführten therapeutischen Alternativen sei nicht nachgewiesen worden. Die Verwendung sollte wie folgt festgelegt werden: Grüner Bereich: frei verschreibbar. Dies entspreche der Verwendung der therapeutischen Alternative. 5.2.2. Hinsichtlich der Überprüfung und Festlegung der Validität der medizinisch-therapeutischen Angaben gemäß § 24 Abs. 3 VO-EKO bei vorgelegten pharmaökonomischen Studien wurde ausgeführt, dass eine solche aufgrund der medizinischen Fallgruppenordnung entfalle. Da die klinischen Daten (Therapieerfolg, Dauer der Episode, Wahrscheinlichkeit einer weiteren Episode) aus der klinischen Studie von McIntyre et al.
(2005)entnommen worden seien, wäre die vorgelegte Studie ohnedies nicht auf den extramuralen Einsatz durch Laien übertragbar.5.2.2. Hinsichtlich der Überprüfung und Festlegung der Validität der medizinisch-therapeutischen Angaben gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VO-EKO bei vorgelegten pharmaökonomischen Studien wurde ausgeführt, dass eine solche aufgrund der medizinischen Fallgruppenordnung entfalle. Da die klinischen Daten (Therapieerfolg, Dauer der Episode, Wahrscheinlichkeit einer weiteren Episode) aus der klinischen Studie von McIntyre et al.
(2005)entnommen worden seien, wäre die vorgelegte Studie ohnedies nicht auf den extramuralen Einsatz durch Laien übertragbar. 5.
  1. Betreffend die gesundheitsökonomische Evaluation und damit einhergehend die Festlegung der Fallgruppe nach § 25 Abs. 2 VO-EKO stellte die belangte Behörde aufgrund der medizinisch-therapeutischen Evaluierung fest: Das Unternehmen habe die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX in den Gelben Bereich des EKO beantragt. Laut medizinisch therapeutischer Evaluation werde jedoch die Aufnahme in den Grünen Bereich empfohlen, weshalb sich nachfolgende Evaluation nur auf die Aufnahme in den Grünen Bereich beziehe.5.
  2. Betreffend die gesundheitsökonomische Evaluation und damit einhergehend die Festlegung der Fallgruppe nach Paragraph 25, Absatz 2, VO-EKO stellte die belangte Behörde aufgrund der medizinisch-therapeutischen Evaluierung fest: Das Unternehmen habe die Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 in den Gelben Bereich des EKO beantragt. Laut medizinisch therapeutischer Evaluation werde jedoch die Aufnahme in den Grünen Bereich empfohlen, weshalb sich nachfolgende Evaluation nur auf die Aufnahme in den Grünen Bereich beziehe. Es folgen sodann umfassende Ausführungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Arzneispezialitäten, die jedoch für gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind, da diese sich mit einer eventuellen Aufnahme in den Grünen Bereich des Erstattungskodex beschäftigen und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihre Anträge im weiteren Verfahren nicht modifizierte. Zusammenfassend kam die belangte Behörde im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation zu dem Ergebnis, dass die Wirtschaftlichkeit der beantragten Arzneispezialitäten (auch bei Aufnahme in den Grünen Bereich) nicht gegeben sei. Sie wäre bei einem Fabriksabgabepreis von XXXX für alle Wirkstoffstärken erreicht worden.Zusammenfassend kam die belangte Behörde im Rahmen der gesundheitsökonomischen Evaluation zu dem Ergebnis, dass die Wirtschaftlichkeit der beantragten Arzneispezialitäten (auch bei Aufnahme in den Grünen Bereich) nicht gegeben sei. Sie wäre bei einem Fabriksabgabepreis von römisch 40 für alle Wirkstoffstärken erreicht worden. 5.
  3. Im Ergebnis kam die belangte Behörde in ihren vorläufigen Feststellungen zu dem Fazit: Der gemäß § 23 Abs. 2 VO-EKO festgestellte Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialitäten entspreche den Anträgen. Die aufgrund des Vergleichs der beantragten Arzneispezialitäten mit den festgestellten therapeutischen Alternativen gemäß § 24 Abs. 2 VO-EKO festgestellte Fallgruppe entspreche nicht den Anträgen. Die vom antragsstellenden Unternehmen beantragte Verwendung könne aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert werden. Gemäß den wirtschaftlichen Vorgaben, die sich aus diesen Einstufungen ergeben würden, sei die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben.Der gemäß Paragraph 23, Absatz 2, VO-EKO festgestellte Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialitäten entspreche den Anträgen. Die aufgrund des Vergleichs der beantragten Arzneispezialitäten mit den festgestellten therapeutischen Alternativen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO festgestellte Fallgruppe entspreche nicht den Anträgen. Die vom antragsstellenden Unternehmen beantragte Verwendung könne aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert werden. Gemäß den wirtschaftlichen Vorgaben, die sich aus diesen Einstufungen ergeben würden, sei die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Daher seien weder die Voraussetzungen für die Anführung im Gelben noch im Grünen Bereich des Erstattungskodex gegeben, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass von den Anträgen abweichende Entscheidungen getroffen werden. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von vierzehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  4. Mit Schreiben vom
  5. August 2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den vorläufigen Feststellungen Stellung. 6.
  6. Zur Pharmakologische Evaluation wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführende Partei im Rahmen der pharmakologischen Evaluation (Formblatt AC; Punkt 2.1.6) explizit keine Vergleichspräparate im Gelben Bereich des Erstattungskodex angeführt habe. XXXX seien lediglich als derzeit einzige erstattete Behandlungsmöglichkeit erwähnt worden, welche jedoch ein wesentlich breiteres Indikationsgebiet aufweisen würden als XXXX und sich auch im Grünen, frei verschreibbaren Bereich des Erstattungskodex (EKO) befinden würden.römisch 40 seien lediglich als derzeit einzige erstattete Behandlungsmöglichkeit erwähnt worden, welche jedoch ein wesentlich breiteres Indikationsgebiet aufweisen würden als römisch 40 und sich auch im Grünen, frei verschreibbaren Bereich des Erstattungskodex (EKO) befinden würden. Die im Grünen Bereich des EKO gelistete Arzneispezialität "XXXX" würden laut Fachinformation für folgende Indikationen angewendet werden: "Epileptische Anfälle und Fieberkrämpfe; bei Muskelkrämpfen verursacht durch Tetanus; zur Prämedikation vor kleineren chirurgischen oder zahnärztlichen Eingriffen, zur initialen Behandlung von akuten schweren Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen und immer dann, wenn eine intravenöse Injektion nicht möglich oder unerwünscht ist, ein rascher Wirkungseintritt aber erforderlich ist. XXXX können insbesondere zur sofortigen Behandlung von Krämpfen bei Kindern (ab 1 Jahr und 10 kg Körpergewicht) angewandt werden."Die im Grünen Bereich des EKO gelistete Arzneispezialität "XXXX" würden laut Fachinformation für folgende Indikationen angewendet werden: "Epileptische Anfälle und Fieberkrämpfe; bei Muskelkrämpfen verursacht durch Tetanus; zur Prämedikation vor kleineren chirurgischen oder zahnärztlichen Eingriffen, zur initialen Behandlung von akuten schweren Angst-, Spannungs- und Erregungszuständen und immer dann, wenn eine intravenöse Injektion nicht möglich oder unerwünscht ist, ein rascher Wirkungseintritt aber erforderlich ist. römisch 40 können insbesondere zur sofortigen Behandlung von Krämpfen bei Kindern (ab 1 Jahr und 10 kg Körpergewicht) angewandt werden." Dies unterscheide sich wesentlich von der Indikation des Notfallmedikamentes XXXX, welches in einer deutlich eingeschränkteren Indikation, nämlich ausschließlich zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern und Jugendlichen (zwischen 3 Monaten und < 18 Jahren), wenn zuvor bei den Patienten Epilepsie diagnostiziert worden wäre, eingesetzt werden dürfe.Dies unterscheide sich wesentlich von der Indikation des Notfallmedikamentes römisch 40 , welches in einer deutlich eingeschränkteren Indikation, nämlich ausschließlich zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern und Jugendlichen (zwischen 3 Monaten und < 18 Jahren), wenn zuvor bei den Patienten Epilepsie diagnostiziert worden wäre, eingesetzt werden dürfe. Des Weiteren würden sich die Administrationswege der beiden Arzneispezialitäten grundlegend voneinander unterscheiden. Die bukkale Verabreichung biete hier wesentliche Vorteile gegenüber der rektalen: einfacherer Zugang (damit schnellere Verabreichung), niedrigere Hemmschwelle, sowie keine Stigmatisierung der betroffenen Patienten und der Behandler seien die vordergründigsten. Der Hauptverband selbst habe festgestellt, dass XXXX lediglich eine pharmakologisch verwandte Arzneispezialität darstellen würde. Für die Festlegung der therapeutischen Alternativen sollten dabei, soweit zweckmäßig, die gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsformen auf Basis der vierten Ebene des ATC-Codes gelten (siehe § 23
(1)VO-EKO). XXXX weise den von XXXX differierenden ATC-Code XXXX auf. Einem Vergleich mit XXXX könne somit nicht gefolgt werden.Der Hauptverband selbst habe festgestellt, dass römisch 40 lediglich eine pharmakologisch verwandte Arzneispezialität darstellen würde. Für die Festlegung der therapeutischen Alternativen sollten dabei, soweit zweckmäßig, die gleichen oder praktisch gleichen Darreichungsformen auf Basis der vierten Ebene des ATC-Codes gelten (siehe Paragraph 23,
(1)VO-EKO). römisch 40 weise den von römisch 40 differierenden ATC-Code römisch 40 auf. Einem Vergleich mit römisch 40 könne somit nicht gefolgt werden. 6.
  1. Einem Vergleich mit XXXX trete die Beschwerdeführerin ebenfalls entschieden entgegen. Die Indikation von XXXX bei Kindern laute analog Fachinformation wie folgt:6.
  2. Einem Vergleich mit römisch 40 trete die Beschwerdeführerin ebenfalls entschieden entgegen. Die Indikation von römisch 40 bei Kindern laute analog Fachinformation wie folgt: XXXX Diese Indikationen hätten mit jenen von XXXX nichts gemein. Es könne hier somit nicht von einem medizinisch-therapeutischen Vergleichsprodukt die Rede sein. Damit würde eine bukkale Verabreichung dieser Arzneispezialitäten zum Zwecke einer Behandlung eines länger anhaltenden, akuten Krampfanfalles bei Epilepsie einen Einsatz außerhalb der zugelassenen Indikation (off-label use) darstellen. Dies sei entschieden abzulehnen.römisch 40 Diese Indikationen hätten mit jenen von römisch 40 nichts gemein. Es könne hier somit nicht von einem medizinisch-therapeutischen Vergleichsprodukt die Rede sein. Damit würde eine bukkale Verabreichung dieser Arzneispezialitäten zum Zwecke einer Behandlung eines länger anhaltenden, akuten Krampfanfalles bei Epilepsie einen Einsatz außerhalb der zugelassenen Indikation (off-label use) darstellen. Dies sei entschieden abzulehnen. Darüber hinaus seien die besagten Arzneispezialitäten auch nicht (wie der Hauptverband selbst feststellt) im Erstattungskodex gelistet. Sie werden vorwiegend im intramuralen Bereich eingesetzt und seien daher für den Vergleich mit XXXX nicht relevant.Darüber hinaus seien die besagten Arzneispezialitäten auch nicht (wie der Hauptverband selbst feststellt) im Erstattungskodex gelistet. Sie werden vorwiegend im intramuralen Bereich eingesetzt und seien daher für den Vergleich mit römisch 40 nicht relevant. 6.
  3. Einem Vergleich mit einer magistralen Zubereitung von XXXX als Komparator zu XXXX werde ebenso vehement widersprochen: Die folgende Argumentation würden sich auf die Publikationen von Larcher und Schlocker stützen (Apothekenzubereitung vs zugelassenes Arzneimittel-Rangordnung und Haftungsfragen in RdM, Ökonomie & Gesundheit 2014), S.Liebenwein (Magistrale Zubereitungen in RdM, Ökonomie & Gesundheit, 2015/1) sowie C. Gabauer, C. Kopetzki et al (Aktuelle Rechtssprechung in Leitsätzen, RdM, Leitsätze 2015/64). Magistrale Zubereitungen dürfen laut Resolution CM/ResAP
(2011)1 on quality and safety assurance requirements for medicinal products prepared in pharmacies for the special needs of patients, die vom Ministerrat des Europarates am 19.1.2011 verabschiedet worden wäre (und auch von Österreich unterzeichnet worden sei) nur dann eingesetzt werden, wenn entweder6.3. Einem Vergleich mit einer magistralen Zubereitung von römisch 40 als Komparator zu römisch 40 werde ebenso vehement widersprochen: Die folgende Argumentation würden sich auf die Publikationen von Larcher und Schlocker stützen (Apothekenzubereitung vs zugelassenes Arzneimittel-Rangordnung und Haftungsfragen in RdM, Ökonomie & Gesundheit 2014), S.Liebenwein (Magistrale Zubereitungen in RdM, Ökonomie & Gesundheit, 2015/1) sowie C. Gabauer, C. Kopetzki et al (Aktuelle Rechtssprechung in Leitsätzen, RdM, Leitsätze 2015/64). Magistrale Zubereitungen dürfen laut Resolution CM/ResAP
(2011)1 on quality and safety assurance requirements for medicinal products prepared in pharmacies for the special needs of patients, die vom Ministerrat des Europarates am 19.1.2011 verabschiedet worden wäre (und auch von Österreich unterzeichnet worden sei) nur dann eingesetzt werden, wenn entweder -kein pharmazeutisches Äquivalenzprodukt am Markt vorhanden sei oder -zwar ein solches Äquivalenzprodukt existieren würde, jedoch im Vergleich zu diesem im Einzelfall der magistralen Zubereitung ein sogenannter Zusatznutzen"(added value) zukomme, was von den an der Betreuung des konkreten Patienten beteiligten Angehörigen von Gesundheitsberufen zu prüfen, beurteilen und verantworten sei. Das bedeute, dass in allen anderen Fällen, wenn ein pharmazeutisches Äquivalenzprodukt zur Verfügung stehe und kein Zusatznutzen durch die magistrale Zubereitung gegeben sei, einer zugelassenen Arzneispezialität Anwendungsvorrang einzuräumen sei (siehe auch S. Liebenwein, RdM 03,2015). Dies treffe für XXXX vollständig zu. XXXX als Notfallmedikation sei mittels PUMA Zulassung mit 4 kontrolliert klinischen Studien bei der EMA zugelassen worden und stehe in 4 verschiedenen Wirkstärken (XXXX) für eine differenzierte vulnerable Patientengruppe – Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche zwischen 3 Monaten und < 18 Jahren mit länger anhaltenden Krampfanfällen bei diagnostizierter Epilepsie – zur Verfügung. Die Verabreichung von XXXX könne sowohl durch medizinisches Fachpersonal als auch durch medizinische Laien (zB. Eltern, KindergärtnerInnen, LehrerInnen, anderes Betreuungspersonal, etc.) erfolgen, sodass höchste Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu fordern seien. Diese könne alleinig durch Herstellungs- und Qualitätsvorschriften der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO) und den Regeln der Guten Herstellungs- und Guten Vertriebspraxis (BVerwG 9.3.1999, 3 Z 32,98) – ausschließlich geltend für zugelassene Arzneispezialitäten – gewährleistet werden.Dies treffe für römisch 40 vollständig zu. römisch 40 als Notfallmedikation sei mittels PUMA Zulassung mit 4 kontrolliert klinischen Studien bei der EMA zugelassen worden und stehe in 4 verschiedenen Wirkstärken (römisch 40 ) für eine differenzierte vulnerable Patientengruppe – Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche zwischen 3 Monaten und < 18 Jahren mit länger anhaltenden Krampfanfällen bei diagnostizierter Epilepsie – zur Verfügung. Die Verabreichung von römisch 40 könne sowohl durch medizinisches Fachpersonal als auch durch medizinische Laien (zB. Eltern, KindergärtnerInnen, LehrerInnen, anderes Betreuungspersonal, etc.) erfolgen, sodass höchste Qualitäts- und Sicherheitsstandards zu fordern seien. Diese könne alleinig durch Herstellungs- und Qualitätsvorschriften der Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (AMBO) und den Regeln der Guten Herstellungs- und Guten Vertriebspraxis (BVerwG 9.3.1999, 3 Ziffer 32,,98) – ausschließlich geltend für zugelassene Arzneispezialitäten – gewährleistet werden. Für zugelassene Arzneispezialitäten stelle die Basis für die Qualität eine geprüfte Galenik dar, validierte Stabilitätsprüfungen seien durchzuführen. Jede Herstellung sei mittels Herstellungsbericht und Prüfprotokoll zu dokumentieren (§§17 ff AMBO). Im Gegensatz dazu seien magistrale Zubereitungen deutlich geringfügigeren Qualitäts- und Identitätsprüfungen unterworfen (5 Arzneibuchgesetz, § 7ABO). Nachteile seien hierbei u.a. begrenzte Haltbarkeit, fehlende Stabilitätsprüfungen und der fehlende Wirksamkeitsnachweis vor der Anwendung. Weitere spezifische Unterschiede zwischen einer zugelassenen Arzneispezialität und einer magistralen Zubereitung würden sich in der Tabelle auf S.201 der Publikation von Larcher und Schlocker, RdM, Ökonomie & Gesundheit, 2014/4, finden.Im Gegensatz dazu seien magistrale Zubereitungen deutlich geringfügigeren Qualitäts- und Identitätsprüfungen unterworfen (5 Arzneibuchgesetz, Paragraph 7 A, B, O,). Nachteile seien hierbei u.a. begrenzte Haltbarkeit, fehlende Stabilitätsprüfungen und der fehlende Wirksamkeitsnachweis vor der Anwendung. Weitere spezifische Unterschiede zwischen einer zugelassenen Arzneispezialität und einer magistralen Zubereitung würden sich in der Tabelle auf S.201 der Publikation von Larcher und Schlocker, RdM, Ökonomie & Gesundheit, 2014/4, finden. In der Praxis würden die rechtlichen Qualitätsvorschriften für die Rezepturherstellung mangels professioneller, wirtschaftlicher und zeitlicher Ressourcen oft nicht zufriedenstellend befolgt werden können. Der typische Apothekenbetrieb würde nachvollziehbarerweise nicht über die Ausstattungs- und Einrichtungsmittel eines pharmazeutischen Herstellers verfügen. Wie auch Larcher und Schlocker anmerken würden, stelle die geltende Rechtslage primär darauf ab, dem Patienten einen Anspruch auf angemessene Qualität, Sicherheit und therapeutischen Nutzen einzuräumen. Es scheine daher rechtspolitisch gerechtfertigt und notwendig, dass bei Verfügbarkeit eines zugelassenen Arzneimittels dieses anstelle von magistralen Zubereitungen abgegeben werde und der Schutzgedanke für den Patienten, insbesondere für die für XXXX in Frage kommende vulnerable Patientengruppe, nicht durch rein ökonomische Gründe durchbrochen werde.Wie auch Larcher und Schlocker anmerken würden, stelle die geltende Rechtslage primär darauf ab, dem Patienten einen Anspruch auf angemessene Qualität, Sicherheit und therapeutischen Nutzen einzuräumen. Es scheine daher rechtspolitisch gerechtfertigt und notwendig, dass bei Verfügbarkeit eines zugelassenen Arzneimittels dieses anstelle von magistralen Zubereitungen abgegeben werde und der Schutzgedanke für den Patienten, insbesondere für die für römisch 40 in Frage kommende vulnerable Patientengruppe, nicht durch rein ökonomische Gründe durchbrochen werde. Für XXXX als behördlich zugelassenes Arzneimittel sei auch die behördlich zugelassene Fach- und Gebrauchsinformation essentieller Bestandteil für die umfassende Aufklärung von Health Care Professionals (Ärzten, med. Gesundheitspersonal) genauso von medizinischem Laienpersonal, die XXXX im Alltagssetting als Notfallmedikation anwenden dürfen.Für römisch 40 als behördlich zugelassenes Arzneimittel sei auch die behördlich zugelassene Fach- und Gebrauchsinformation essentieller Bestandteil für die umfassende Aufklärung von Health Care Professionals (Ärzten, med. Gesundheitspersonal) genauso von medizinischem Laienpersonal, die römisch 40 im Alltagssetting als Notfallmedikation anwenden dürfen. Bei magistralen Zubereitungen würde die Information des Patienten ausschließlich durch Health Care Professionals in einer nicht standardisierten Form (im Ermessen des Health Care Professionals) erfolgen, was im Falle einer Notfallmedikation wie XXXX als mehr als kritisch gesehen werden müsse.Bei magistralen Zubereitungen würde die Information des Patienten ausschließlich durch Health Care Professionals in einer nicht standardisierten Form (im Ermessen des Health Care Professionals) erfolgen, was im Falle einer Notfallmedikation wie römisch 40 als mehr als kritisch gesehen werden müsse. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal bestehe auch in der Haftungszurechnung; bei magistralen Rezepturen würden höhere Verantwortungsanforderungen und Haftungsrisiken bestehen. Nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 3 Produkthaftungsgesetz) hafte der Apotheker dafür, dass magistrale Zubereitungen fehlerfrei zubereitet werden würden. Im Sinne der Grundsätze der Europaratsresolution CM/ResAP
(2011)1 müsse ein Apotheker bei magistralen Zubereitungen zunächst prüfen, ob ein pharmazeutisches Äquivalenzprodukt am österreichischen Markt verfügbar sei. Falls ja (mit XXXX wäre dies jedenfalls so), wäre ein medizinischer, pharmazeutischer oder patientenorientierter Zusatznutzen gegenüber dem Äquivalenzprodukt zu prüfen (zB. Vermeidung von allergischen Reaktionen oder Nebenwirkungen) und dies mit dem verschreibenden Arzt zu beraten.Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal bestehe auch in der Haftungszurechnung; bei magistralen Rezepturen würden höhere Verantwortungsanforderungen und Haftungsrisiken bestehen. Nach dem Produkthaftungsgesetz (Paragraph 3, Produkthaftungsgesetz) hafte der Apotheker dafür, dass magistrale Zubereitungen fehlerfrei zubereitet werden würden. Im Sinne der Grundsätze der Europaratsresolution CM/ResAP
(2011)1 müsse ein Apotheker bei magistralen Zubereitungen zunächst prüfen, ob ein pharmazeutisches Äquivalenzprodukt am österreichischen Markt verfügbar sei. Falls ja (mit römisch 40 wäre dies jedenfalls so), wäre ein medizinischer, pharmazeutischer oder patientenorientierter Zusatznutzen gegenüber dem Äquivalenzprodukt zu prüfen (zB. Vermeidung von allergischen Reaktionen oder Nebenwirkungen) und dies mit dem verschreibenden Arzt zu beraten. Diese Vorgangsweise erscheine mit der Verfügbarkeit von XXXX als nicht zweckmäßig und nicht wünschenswert im Sinne der Patientensicherheit.Diese Vorgangsweise erscheine mit der Verfügbarkeit von römisch 40 als nicht zweckmäßig und nicht wünschenswert im Sinne der Patientensicherheit. 6.4. Zur Medizinisch-therapeutischen Evaluation monierte die Beschwerdeführerin, dass sich keine Alternativen zur Notfallmedikation XXXX im Erstattungskodex finden würden, die ausschließlich bei Patienten mit diagnostizierter länger anhaltender Epilepsie eingesetzt werden würden .6.4. Zur Medizinisch-therapeutischen Evaluation monierte die Beschwerdeführerin, dass sich keine Alternativen zur Notfallmedikation römisch 40 im Erstattungskodex finden würden, die ausschließlich bei Patienten mit diagnostizierter länger anhaltender Epilepsie eingesetzt werden würden . Würde man einen Vergleich mit XXXX anstellen, müsste man in Betracht ziehen, dass eine Listung von XXXX im grünen Bereich – als frei verschreibbar – einer Einladung zum off-label use der Arzneispezialität gleichkommen würde.Würde man einen Vergleich mit römisch 40 anstellen, müsste man in Betracht ziehen, dass eine Listung von römisch 40 im grünen Bereich – als frei verschreibbar – einer Einladung zum off-label use der Arzneispezialität gleichkommen würde. Die Beschwerdeführerin würde die Position vertreten, dass XXXX als spezifisches Notfallmedikament seinen Platz im Gelben Bereich des Erstattungskodex habe. Die Diagnostik der Epilepsie sowie die Erstverordnung (mit der daraus resultierenden möglichen Weiterverordnung auch von medizinischem Laienpersonal) und damit der qualitätsgesicherte Einsatz von XXXX sollten in verantwortungsvollen Händen von Fachärzten bleiben. XXXX werde bereits international in mehreren Guidelines (insbesondere auch NICE Guideline Epilepsy 2012) als First-Line Behandlung bei akuten Krampfanfällen empfohlen.Die Beschwerdeführerin würde die Position vertreten, dass römisch 40 als spezifisches Notfallmedikament seinen Platz im Gelben Bereich des Erstattungskodex habe. Die Diagnostik der Epilepsie sowie die Erstverordnung (mit der daraus resultierenden möglichen Weiterverordnung auch von medizinischem Laienpersonal) und damit der qualitätsgesicherte Einsatz von römisch 40 sollten in verantwortungsvollen Händen von Fachärzten bleiben. römisch 40 werde bereits international in mehreren Guidelines (insbesondere auch NICE Guideline Epilepsy 2012) als First-Line Behandlung bei akuten Krampfanfällen empfohlen. Auszug aus der NICE-Guideline 2012:"Prolonged or repeated seizures and convulsive status epilepticus Only prescribe XXXX or XXXX[3] for use in the community for children, young people and adults who have had a previous episode of prolonged or serial convulsive seizures. [new 2012] Administer XXXX as first-line treatment in children, young people and adults with prolonged or repeated seizures in the community. Administer XXXX[3] if preferred or if XXXX is not available. If intravenous access is already established and resuscitation facilities are available, administer XXXX. [new2012]."Auszug aus der NICE-Guideline 2012:"Prolonged or repeated seizures and convulsive status epilepticus Only prescribe römisch 40 or XXXX[3] for use in the community for children, young people and adults who have had a previous episode of prolonged or serial convulsive seizures. [new 2012] Administer römisch 40 as first-line treatment in children, young people and adults with prolonged or repeated seizures in the community. Administer XXXX[3] if preferred or if römisch 40 is not available. römisch eins f intravenous access is already established and resuscitation facilities are available, administer römisch 40 . [new2012]." Etliche EU-Ländern mit teilweise sehr strikten Erstattungskriterien (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Schweden, Spanien und UK) würden den betroffenen Patienten den Zugang zu XXXX ermöglichen. Nachdem XXXX in Österreich bundesweit bereits zum Teil aus der Roten Box bewilligt worden sei, erscheine eine geregelte Verschreibung aus dem Erstattungskodex als die zielführendere Variante um einen erheblichen Verwaltungsaufwand – resultierend aus der Verschreibung aus der No-Box – zu verhindern.Etliche EU-Ländern mit teilweise sehr strikten Erstattungskriterien (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Schweden, Spanien und UK) würden den betroffenen Patienten den Zugang zu römisch 40 ermöglichen. Nachdem römisch 40 in Österreich bundesweit bereits zum Teil aus der Roten Box bewilligt worden sei, erscheine eine geregelte Verschreibung aus dem Erstattungskodex als die zielführendere Variante um einen erheblichen Verwaltungsaufwand – resultierend aus der Verschreibung aus der No-Box – zu verhindern. Die Beschwerdeführerin schlage deshalb folgenden modifizierten Regeltext vor: "Gelber Bereich Bei diagnostizierter Epilepsie: Zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen (zwischen 6 Monaten und < 18 Jahren). Diagnose und Erstverordnung durch den Facharzt/Fachärztin für Pädiatrie, Neuropädiatrie, oder Neurologie." 6.5. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass wie in der Publikation von McIntyre et al. beschrieben werde, die Behandler aufgrund der unterschiedlichen Administrationswege darüber informiert werden würden, welches Medikament verabreicht werde. Es werde vom Hauptverband allerdings außer Acht gelassen, dass ein Einsatz von Placebos samt Verblindung aus wohl überlegten Gründen nicht vorgenommen werden würde: Because the routes of administration were different for each drug, those administering the treatment and assessing the outcome were aware of the specific drug used. An approach by which all children received a XXXX and XXXX, only one of which was active, was considered inappropriate because of introducing an additional treatment delay and resulting in the rectal administration of placebo to more than 100 children.Because the routes of administration were different for each drug, those administering the treatment and assessing the outcome were aware of the specific drug used. An approach by which all children received a römisch 40 and römisch 40 , only one of which was active, was considered inappropriate because of introducing an additional treatment delay and resulting in the rectal administration of placebo to more than 100 children. Durch den Einsatz von Placebo würde hier eine anhaltende Anfallsaktivität in Kauf genommen werden, die mit schlechterem Outcome betreffend Mortalität und Morbidität verbunden sei. Es könne nicht im Sinne des Hauptverbandes sein, zu fordern, dass man Kindern zu Studienzwecken eine wirksame Therapie verwehre oder deren Verabreichung zeitlich verzögere. 6.6. Die Zusammensetzung der intravenösen Applikationsform sei mit jener der bukkalen ident. Die in der Studie verwendeten Dosen würden jenen der Arzneispezialität XXXX entsprechen, daher könne man hier sehr wohl davon ausgehen, dass die Ergebnisse für XXXX Gültigkeit besitzen würden, auch wenn in der Studie nicht die Arzneispezialität XXXX verwendet worden sei.6.6. Die Zusammensetzung der intravenösen Applikationsform sei mit jener der bukkalen ident. Die in der Studie verwendeten Dosen würden jenen der Arzneispezialität römisch 40 entsprechen, daher könne man hier sehr wohl davon ausgehen, dass die Ergebnisse für römisch 40 Gültigkeit besitzen würden, auch wenn in der Studie nicht die Arzneispezialität römisch 40 verwendet worden sei. 6.7. In der Publikation von Scott et al. würde man sich in keinem intramuralen Setting befinden, dennoch sei mit dem Krankenpflegepersonal als verabreichende Person ein professionelles Umfeld gegeben. Die Durchführung der Studien im professionellen Setting erscheine generell für eine Notfallmedikation in dieser Indikation nur logisch. Patienten und deren Angehörigen zusätzlich zum Stress der Notfallsituation noch die möglichst genaue Dokumentation des Anfallsverlaufes aufzubürden, erscheine nicht vertretbar. 6.8. Zur Gesundheitsökonomische Evaluation führte die Beschwerdeführerin aus, nachdem aus den genannten Gründen für die beantragten Arzneispezialitäten keine Vergleichsprodukte im Sinne der VO-EKO in Frage kommen würden, könne auch nicht von einem für eine ökonomische Evaluation relevanten Referenzpreis ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch gerade deshalb, und um einen für das Gesundheitssystem gewünschten Vergleich mit derzeit üblichem Midazolameinsatz zu simulieren, eine für 7 europäische Länder adaptierte Kosteneffektivitätsanalyse (Lee et al 2014) durchgeführt. Darin zeige sich XXXX dominant gegenüber der jeweiligen Alternativbehandlung (XXXX bzw. XXXX).Die Beschwerdeführerin habe jedoch gerade deshalb, und um einen für das Gesundheitssystem gewünschten Vergleich mit derzeit üblichem Midazolameinsatz zu simulieren, eine für 7 europäische Länder adaptierte Kosteneffektivitätsanalyse (Lee et al 2014) durchgeführt. Darin zeige sich römisch 40 dominant gegenüber der jeweiligen Alternativbehandlung (römisch 40 bzw. römisch 40 ). In der für Österreich adaptierten Kosteneffektivitätsanalyse (E.Walter, M.Bauer, 2016) könne ebenso der ökonomische Vorteil mit resultierenden erheblichen Einsparungen im Gesundheitswesen von XXXX gegenüber XXXX gezeigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der HVB die ökonomische Studie nicht berücksichtigen würde.In der für Österreich adaptierten Kosteneffektivitätsanalyse (E.Walter, M.Bauer, 2016) könne ebenso der ökonomische Vorteil mit resultierenden erheblichen Einsparungen im Gesundheitswesen von römisch 40 gegenüber römisch 40 gezeigt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der HVB die ökonomische Studie nicht berücksichtigen würde. XXXX 6.9. Die Beschwerdeführerin erstattete zudem ein aktuelles Preisanbot gültig ab Aufnahme in den Gelben Bereich des Erstattungskodex.römisch 40 6.9. Die Beschwerdeführerin erstattete zudem ein aktuelles Preisanbot gültig ab Aufnahme in den Gelben Bereich des Erstattungskodex. 7. Mit Schreiben vom 18. August 2016 und 22. August 2016 wurden neuerlich gesenkte Preise angeboten. 8. Nach Befassung der Heilmittel-Evaluierungskommission wies die belangte Behörde mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialitäten in den Gelben Bereich des Erstattungskodex ab. In Einem wurden die genannten Arzneispezialitäten aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex gestrichen. Begründend wurde im Wesentlichen die Argumentation der vorläufigen Feststellungen wiedergegeben. 8.1. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf die pharmakologische Evaluation ausgeführt, dass diese darauf verweise, dass sie kein Vergleichspräparat im Gelben Bereich des EKO angeführt habe. Auch wird in der Stellungnahme auf das breitere Indikationsgebiet sowie die unterschiedliche Darreichungsform und Unterschiede im ATC-Code von XXXX verwiesen.8.1. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf die pharmakologische Evaluation ausgeführt, dass diese darauf verweise, dass sie kein Vergleichspräparat im Gelben Bereich des EKO angeführt habe. Auch wird in der Stellungnahme auf das breitere Indikationsgebiet sowie die unterschiedliche Darreichungsform und Unterschiede im ATC-Code von römisch 40 verwiesen. Da das Anwendungsgebiet von XXXX das eingeschränktere Anwendungsgebiet der beantragten Arzneispezialitäten umfasse (bzw. nicht ausschließe), seien diese als die geeignetste im EKO angeführte therapeutische Alternative zum Vergleich heranzuziehen. Auch seien Unterschiede in der Darreichungsform kein Hinderungsgrund für eine Nennung als Vergleichsprodukt an sich. Die vom Unternehmen vorgelegten klinischen Studien würden den Vergleich zu XXXX untersuchen.Da das Anwendungsgebiet von römisch 40 das eingeschränktere Anwendungsgebiet der beantragten Arzneispezialitäten umfasse (bzw. nicht ausschließe), seien diese als die geeignetste im EKO angeführte therapeutische Alternative zum Vergleich heranzuziehen. Auch seien Unterschiede in der Darreichungsform kein Hinderungsgrund für eine Nennung als Vergleichsprodukt an sich. Die vom Unternehmen vorgelegten klinischen Studien würden den Vergleich zu römisch 40 untersuchen. Auch wenn sich das Unternehmen gegen den Vergleich mit XXXX wehre, habe es genau damit die Evidenz für sein Produkt belegt: "Die Zusammensetzung der intravenösen Applikationsform ist mit jener der bukkalen ident. Die in der Studie verwendeten Dosen entsprechen jenen der Arzneispezialität XXXX, daher kann man hier sehr wohl davon ausgehen, dass die Ergebnisse für XXXX Gültigkeit besitzen, auch wenn in der Studie nicht die Arzneispezialität XXXX verwendet wurde." Bei XXXX . erspare man es sich, diese Annahme der Übertragbarkeit zu treffen. Wenn die Ergebnisse auf XXXX übertragbar seien, seien sie es jedenfalls auch auf die in der Studie untersuchte XXXX . Auch wenn diese nicht im EKO angeführt sei, sei sie als zumindest gleichwertige therapeutische Alternative (oder genaugenommen als die eigentliche durch Studienevidenz belegte XXXX) zum Vergleich heranzuziehen, da es für die ökonomische Evaluation nicht ohne Relevanz sei, zu prüfen, ob außerhalb des EKO eine möglicherweise (wesentlich) kostengünstigere Therapiealternative verfügbar ist. Für die magistrale Zubereitung gebe es keine Label-Beschränkung.Auch wenn sich das Unternehmen gegen den Vergleich mit römisch 40 wehre, habe es genau damit die Evidenz für sein Produkt belegt: "Die Zusammensetzung der intravenösen Applikationsform ist mit jener der bukkalen ident. Die in der Studie verwendeten Dosen entsprechen jenen der Arzneispezialität römisch 40 , daher kann man hier sehr wohl davon ausgehen, dass die Ergebnisse für römisch 40 Gültigkeit besitzen, auch wenn in der Studie nicht die Arzneispezialität römisch 40 verwendet wurde." Bei römisch 40 . erspare man es sich, diese Annahme der Übertragbarkeit zu treffen. Wenn die Ergebnisse auf römisch 40 übertragbar seien, seien sie es jedenfalls auch auf die in der Studie untersuchte römisch 40 . Auch wenn diese nicht im EKO angeführt sei, sei sie als zumindest gleichwertige therapeutische Alternative (oder genaugenommen als die eigentliche durch Studienevidenz belegte römisch 40 ) zum Vergleich heranzuziehen, da es für die ökonomische Evaluation nicht ohne Relevanz sei, zu prüfen, ob außerhalb des EKO eine möglicherweise (wesentlich) kostengünstigere Therapiealternative verfügbar ist. Für die magistrale Zubereitung gebe es keine Label-Beschränkung. Auch die UHK habe schon festgestellt, dass die Formulierung des § 23 Abs. 1 VO- EKO (pharmakologische Evaluation) insbesondere auf die Frage abzielt, welche Behandlung für die PatientInnen, für die das beantragte Produkt gedacht ist, bei Nichtverfügbarkeit dieses Produktes am ehesten in Betracht kommt (UHK 113/1 - UHK/2010). Vergleichsbasis der gesundheitsökonomischen Evaluation seien in jedem Fall diejenigen Arzneispezialitäten, die ohne Aufnahme des beantragten Produktes bereits für die Behandlung der beantragten Indikation in der gleichen Gruppe von Patienten erstattungsfähig und aus pharmakologischer Sicht dem beantragten Wirkstoff/Wirkprinzip am ähnlichsten sind (siehe dazu auch W123 2003537-1/19E).Auch die UHK habe schon festgestellt, dass die Formulierung des Paragraph 23, Absatz eins, VO- EKO (pharmakologische Evaluation) insbesondere auf die Frage abzielt, welche Behandlung für die PatientInnen, für die das beantragte Produkt gedacht ist, bei Nichtverfügbarkeit dieses Produktes am ehesten in Betracht kommt (UHK 113/1 - UHK/2010). Vergleichsbasis der gesundheitsökonomischen Evaluation seien in jedem Fall diejenigen Arzneispezialitäten, die ohne Aufnahme des beantragten Produktes bereits für die Behandlung der beantragten Indikation in der gleichen Gruppe von Patienten erstattungsfähig und aus pharmakologischer Sicht dem beantragten Wirkstoff/Wirkprinzip am ähnlichsten sind (siehe dazu auch W123 2003537-1/19E). 8.2. Auch die mit der Stellungnahme modifizierte beantragte Verwendung "Gelber Bereich Bei diagnostizierter Epilepsie: Zur Behandlung länger anhaltender, akuter Krampfanfälle bei Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen (zwischen 6 Monaten und < 18 Jahren). Diagnose und Erstverordnung durch den Facharzt/Fachärztin für Pädiatrie, Neuropädiatrie, oder Neurologie." werde aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert. Ein wesentlicher zusätzlicher PatientInnennutzen im Vergleich zu den im Grünen Bereich des EKO angeführten therapeutischen Alternativen sei nicht nachgewiesen worden. Die Verwendung sollte wie folgt festgelegt werden: "Grüner Bereich: frei verschreibbar" Dies entspreche der Verwendung der therapeutischen Alternative im EKO. In dieser Hinsicht seien die gegenständlichen Arzneispezialitäten gleich zu behandeln. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigend führte die belangte Behörde zu den Ergebnissen ihrer vorläufigen Feststellungen in ihren Bescheiden aus: "Das Unternehmen sieht in der vom Hauptverband vorgeschlagenen Verwendung eine Einladung zum off-label use. Eine (Erst-)Verschreibbarkeit durch FachärztInnen wird gewünscht: "Die Diagnostik der Epilepsie sowie die Erstverordnung (mit der daraus resultierenden möglichen Weiterverordnung auch von medizinischem Laienpersonal) und damit der qualitätsgesicherte Einsatz von XXXX sollten in verantwortungsvollen Händen von Fachärzten bleiben.""Das Unternehmen sieht in der vom Hauptverband vorgeschlagenen Verwendung eine Einladung zum off-label use. Eine (Erst-)Verschreibbarkeit durch FachärztInnen wird gewünscht: "Die Diagnostik der Epilepsie sowie die Erstverordnung (mit der daraus resultierenden möglichen Weiterverordnung auch von medizinischem Laienpersonal) und damit der qualitätsgesicherte Einsatz von römisch 40 sollten in verantwortungsvollen Händen von Fachärzten bleiben." Dem ist zu entgegnen, dass im EKO zahlreiche Arzneispezialitäten zur Behandlung von Epilepsien im Grünen Bereich des EKO angeführt sind. Voraussetzung für eine Anführung im Gelben Bereich wäre jedenfalls der Nachweis eines wesentlichen zusätzlichen PatientInnennutzens. Entgegen der Behauptung des Unternehmens, dass der Nachweis eines wesentlichen Zusatznutzens keine Bedingung für die Aufnahme in den gelben Bereich des EKO darstelle, ist dieser sehr wohl notwendig (siehe etwa VwGH Ro 2016/08/0012-5)." 8.3. Betreffend die gesundheitsökonomische Evaluation und damit einhergehend die Festlegung der Fallgruppe nach § 25 Abs. 2 VO-EKO stellte die belangte Behörde aufgrund der medizinisch-therapeutischen Evaluierung neuerlich fest: Das Unternehmen habe die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX in den Gelben Bereich des EKO beantragt. Laut medizinisch therapeutischer Evaluation werde jedoch die Aufnahme in den Grünen Bereich empfohlen, weshalb sich die nachfolgende Evaluation nur auf die Aufnahme in den Grünen Bereich beziehe.8.3. Betreffend die gesundheitsökonomische Evaluation und damit einhergehend die Festlegung der Fallgruppe nach Paragraph 25, Absatz 2, VO-EKO stellte die belangte Behörde aufgrund der medizinisch-therapeutischen Evaluierung neuerlich fest: Das Unternehmen habe die Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 in den Gelben Bereich des EKO beantragt. Laut medizinisch therapeutischer Evaluation werde jedoch die Aufnahme in den Grünen Bereich empfohlen, weshalb sich die nachfolgende Evaluation nur auf die Aufnahme in den Grünen Bereich beziehe. Im Ergebnis der gesundheitsökonomischen Evaluation sei die Wirtschaftlichkeit der beantragten Arzneispezialitäten nicht gegeben. 8.4. Im Fazit hielt die belangte Behörde fest: Der gemäß § 23 Abs. 2 VO-EKO festgestellte Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialitäten entspreche den Anträgen. Die aufgrund des Vergleichs der beantragten Arzneispezialitäten mit der/den festgestellten therapeutischen Alternative(
  1. n)gemäß § 24 Abs. 2 VO-EKO festgestellte Fallgruppe entspreche nicht den Anträgen. Die vom antragsstellenden Unternehmen beantragte Verwendung könne aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert werden.8.4. Im Fazit hielt die belangte Behörde fest: Der gemäß Paragraph 23, Absatz 2, VO-EKO festgestellte Innovationsgrad der beantragten Arzneispezialitäten entspreche den Anträgen. Die aufgrund des Vergleichs der beantragten Arzneispezialitäten mit der/den festgestellten therapeutischen Alternative(
  2. n)gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO festgestellte Fallgruppe entspreche nicht den Anträgen. Die vom antragsstellenden Unternehmen beantragte Verwendung könne aus medizinischer Sicht nicht akzeptiert werden. Gemäß den wirtschaftlichen Vorgaben, die sich aus diesen Einstufungen ergeben würden, sei die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Daher seien die Voraussetzungen für die Anführung im Gelben Bereich des Erstattungskodex nicht gegeben, die Anträge seien somit gemäß § 27 Abs. 1 VO-EKO abzuweisen und die Arzneispezialitäten aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen gewesen.Daher seien die Voraussetzungen für die Anführung im Gelben Bereich des Erstattungskodex nicht gegeben, die Anträge seien somit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VO-EKO abzuweisen und die Arzneispezialitäten aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen gewesen. 9. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 fristgerecht Beschwerden wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, da die belangte Behörde unter anderem eine magistrale Formulierung für die Beurteilung der Aufnahme in den Erstattungskodex herangezogen habe, obwohl dies sowohl aus unionsrechtlicher, als auch erstattungsrechtlicher Sicht nicht zulässig sei bzw. klinische Studien verlangt worden wären, die sich in Widerspruch zum Arzneimittelgesetz befinden würden und die belangte Behörde kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt hätte. 9.1. Zur pharmakologischen Evaluierung führte die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde werde sicherlich argumentieren, dass es sich bei den "magistralen Zubereitungen" um legal am österreichische Markt befindliche Arzneimittel handle, die keiner Zulassung bedürfen und deswegen die Vorschriften der Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG nicht anwendbar seien. Darüber hinaus würden die Vorschriften nur für "gewerbliche" beziehungsweise "industriell" hergestellte Arzneimittel zutreffen. Dem sei zu entgegnen, dass auch Apotheken diese Produkte "gewerblich" im Rahmen einer Arzneimittelproduktion herstellen würden, da sie dafür ein Entgelt verlangen würden und dies zur Erzielung ihres Unterhaltes. Außerdem wäre die Ausnahme für eine "magistrale Zubereitung" nicht notwendig gewesen, wenn es sich hierbei um keine "gewerbliche" Zubereitung handeln würde. 9.1.1. Die hier heranzuziehende Rechtsprechung des EuGH würde jene betreffen, in der sich der EuGH zu den Ausnahmeregelungen etabliert in der Humanarzneimittelrichtlinie geäußert habe und dies unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechtes. An diese vom EuGH entwickelten Prinzipien sei auch die belangte Behörde gebunden. Der EuGH führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass das Unionsrecht die Kompetenz der Mitgliedsstaaten für die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere zum Erlass von Vorschriften zur Regulierung des Verbrauchs von Arzneimittel in Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme unberührt lässt, aber die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssen (unter vielen EuGH 2.4 .2009, A. Menarini Industrie farmaceutiche riunite und andere, C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, Rz 19 und 20). Die Bestimmungen der Humanarzneimittelrichtlinien zur Zulassung würden aber weder die Organisation des Gesundheitswesens noch dessen finanzielles Gleichgewicht betreffen, sondern den Binnenmarkt. 9.1.2. Es stelle sich daher alleine die Frage, ob der ständige Verweis der belangten Behörde[n] gegenüber zahlreichen Arzneimittelunternehmen, wie auch gegenüber der Beschwerdeführerin, auf eine magistrale Formulierung eine Rechtfertigung darstellt worden sei, um auf rein finanziell gestützte Gründe Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen "zu gewähren". Unbestritten dürfte wohl sein, dass Arzneimittel[sic] innerhalb Österreich nur gemäß einer Zulassung entweder ausgesprochen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch die Europäische Kommission im Rahmen der Verordnung 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Errichtung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Errichtung der europäischen Arzneimittelagentur vertrieben werden dürfen. Dies stelle auch grundsätzlich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Erstattungskodex dar. Selbstverständlich seien Ausnahmegenehmigungen zulässig, wenn einschlägige Bestimmungen der Humanarzneimittelrichtlinie 2001 /83/EG idgF umgesetzt durch das österreichische Arzneimittelgesetz oder solche durch die Verordnung 726/2004/EG, vorliegen würden.9.1.2. Es stelle sich daher alleine die Frage, ob der ständige Verweis der belangten Behörde[n] gegenüber zahlreichen Arzneimittelunternehmen, wie auch gegenüber der Beschwerdeführerin, auf eine magistrale Formulierung eine Rechtfertigung darstellt worden sei, um auf rein finanziell gestützte Gründe Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen "zu gewähren". Unbestritten dürfte wohl sein, dass Arzneimittel[sic] innerhalb Österreich nur gemäß einer Zulassung entweder ausgesprochen durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder durch die Europäische Kommission im Rahmen der Verordnung 726 aus 2004, zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Errichtung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln zur Errichtung der europäischen Arzneimittelagentur vertrieben werden dürfen. Dies stelle auch grundsätzlich eine Voraussetzung für die Aufnahme in den Erstattungskodex dar. Selbstverständlich seien Ausnahmegenehmigungen zulässig, wenn einschlägige Bestimmungen der Humanarzneimittelrichtlinie 2001 /83/EG idgF umgesetzt durch das österreichische Arzneimittelgesetz oder solche durch die Verordnung 726/2004/EG, vorliegen würden. 9.1.3. Der Hintergrund der Zulassungsverpflichtung eines Arzneimittels[sic] würde sich im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2001/83/EG wiederfinden, nämlich, dass alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebes, oder der Verwendung von Arzneimitteln in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten müssten. Die Ausnahmen von der Zulassung wären in Art. 3 und Art.5 der Humanarzneimittelrichtlinie festgelegt worden, wobei der Vollständigkeit halber angeführt werde, dass die Verordnung 726/2004/EG nicht auf die Ausnahmen der Humanarzneimittelrichtlinie verweise. Artikel 3 der Humanarzneimittelrichtlinie reglementiere eine generelle Ausnahme für magistrale Zubereitungen und Art.5 nehme eine nach Treu und Glauben aufgegebene Bestellung durch einen Arzt, der auf Grund einer unmittelbaren persönlichen Verantwortung gegenüber dem Patienten notwendig sei, somit ausschließlich und alleinig auf Grund der besonderen Situation des Patienten bedingt sei, von der Zulassungspflicht aus. Andere Ausnahmen, als jene in Art. 3 oder Art. 5 der Humanarzneimittelrichtlinie angeführt, kenne die Humanarzneimittelrichtlinie nicht und aufgrund der Vollharmonisierung in diesem Bereich könnten auch die Mitgliedstaaten keine weiteren vorsehen (EuGH 8.11 .2007, C-374/05, Gintec International Import-Export GmbH .! Verband Sozialer Wettbewerb e. V.)9.1.3. Der Hintergrund der Zulassungsverpflichtung eines Arzneimittels[sic] würde sich im Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2001/83/EG wiederfinden, nämlich, dass alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebes, oder der Verwendung von Arzneimitteln in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten müssten. Die Ausnahmen von der Zulassung wären in Artikel 3 und Artikel 5, der Humanarzneimittelrichtlinie festgelegt worden, wobei der Vollständigkeit halber angeführt werde, dass die Verordnung 726/2004/EG nicht auf die Ausnahmen der Humanarzneimittelrichtlinie verweise. Artikel 3 der Humanarzneimittelrichtlinie reglementiere eine generelle Ausnahme für magistrale Zubereitungen und Artikel 5, nehme eine nach Treu und Glauben aufgegebene Bestellung durch einen Arzt, der auf Grund einer unmittelbaren persönlichen Verantwortung gegenüber dem Patienten notwendig sei, somit ausschließlich und alleinig auf Grund der besonderen Situation des Patienten bedingt sei, von der Zulassungspflicht aus. Andere Ausnahmen, als jene in Artikel 3, oder Artikel 5, der Humanarzneimittelrichtlinie angeführt, kenne die Humanarzneimittelrichtlinie nicht und aufgrund der Vollharmonisierung in diesem Bereich könnten auch die Mitgliedstaaten keine weiteren vorsehen (EuGH 8.11 .2007, C-374/05, Gintec International Import-Export GmbH .! Verband Sozialer Wettbewerb e. römisch fünf.) 9.1.4. Nach Art. 3 der Humanarzneimittelrichtlinie werde eine magistrale Zubereitung in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten vorgenommen, weil zum Beispiel genau dieser Patient das Arzneimittel in einer Aufbereitung benötige, die nicht zugelassen sei. Dies bedeute wiederum, da kein Zulassungsverfahren durchlaufen werde, für die magistralen Zubereitungen keine Überprüfungen der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch eine unabhängige Behörde erfolge. Auch der belangten Behörde sei esnicht möglich, die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der magistralen Zubereitungen zu überprüfen, da sie keine Inspektionen durchführen könne und auch rechtlich nicht dürfe. Das Absehen von diesen strengen Anforderungen der Zulassung der damit einhergehenden auch weiteren Kontrolle beruhe darauf, dass es sich um die individuelle Behandlung eines einzelnen Patienten handeln würde, aber nicht um eine Behandlung einer Patientenpopulation, die über ganz Österreich verstreut sei.9.1.4. Nach Artikel 3, der Humanarzneimittelrichtlinie werde eine magistrale Zubereitung in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten vorgenommen, weil zum Beispiel genau dieser Patient das Arzneimittel in einer Aufbereitung benötige, die nicht zugelassen sei. Dies bedeute wiederum, da kein Zulassungsverfahren durchlaufen werde, für die magistralen Zubereitungen keine Überprüfungen der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch eine unabhängige Behörde erfolge. Auch der belangten Behörde sei esnicht möglich, die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der magistralen Zubereitungen zu überprüfen, da sie keine Inspektionen durchführen könne und auch rechtlich nicht dürfe. Das Absehen von diesen strengen Anforderungen der Zulassung der damit einhergehenden auch weiteren Kontrolle beruhe darauf, dass es sich um die individuelle Behandlung eines einzelnen Patienten handeln würde, aber nicht um eine Behandlung einer Patientenpopulation, die über ganz Österreich verstreut sei. 9.2. Die Beschwerdeführerin führte zum Heranziehen der magistralen Zubereitung aus rechtlicher Sicht an, dass nicht abgesprochen werde, dass gemäß Art. 168 Abs 7 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Mitgliedstaaten („AEUV") die Verantwortung für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und medizinischer Versorgung zukomme. Art. 168 Abs. 7 AEUV würde allerdings keine Bereichsausnahme darstellen, welche die dort angeführten Bereiche komplett dem Einfluss des Unionsrechtes entziehen würden, sondern die Mitgliedstaaten hätten auch hier die Grundfreiheiten zu berücksichtigen (unter vielen EuGH 10.3.2009, C-169/07, Hartlauer, Rz 29).9.2. Die Beschwerdeführerin führte zum Heranziehen der magistralen Zubereitung aus rechtlicher Sicht an, dass nicht abgesprochen werde, dass gemäß Artikel 168, Absatz 7, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Mitgliedstaaten („AEUV") die Verantwortung für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und medizinischer Versorgung zukomme. Artikel 168, Absatz 7, AEUV würde allerdings keine Bereichsausnahme darstellen, welche die dort angeführten Bereiche komplett dem Einfluss des Unionsrechtes entziehen würden, sondern die Mitgliedstaaten hätten auch hier die Grundfreiheiten zu berücksichtigen (unter vielen EuGH 10.3.2009, C-169/07, Hartlauer, Rz 29). Dass dieser Bereich nicht abschließend der Regelung der Europäischen Union entzogen sei, ergebe sich schon allein aus der Tatsache, dass die Transparenzrichtlinie 89/105/EWG Bereiche der Aufnahme von Arzneimittel in die einzelnen Sozialversicherungssysteme reglementiere (unter vielen EuGH 28.4.1998, C-120/95, bestätigend EuGH 11.4.2013, C-535/11 Novartis Pharma GmbH gegen Apozyt GmbH, Rz 46). 9.2.1. Der EuGH habe es in der Rechtssache Europäische Kommission ./. Republik Polen ausgeführt wie folgt (Rz 47): „Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihres Systems im Sinne der sozialen Sicherheit und insbesondere zum Erlass von Vorschriften zur Regulierung des Verbrauches pharmazeutischer Erzeugnisse in Hinblick auf die Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme unberührt lässt, dass die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten müssen. [. . .]". 9.2.2. Es müsse wohl nicht spezifisch darauf hingewiesen werden, dass der EuGH die Verpflichtung der Einhaltung des Unionsrechts nicht nur den Mitgliedsstaaten selbst auferlege, sondern auch Behörden bzw. Institutionen die hoheitlich tätig wären, wie die belangte Behörde im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex (EuGH 10.4.1984, 14/83, von Colson und Kamann - Land Nordrhein-Westfahlen). Nach ständiger Rechtsprechung hätten all jene Einrichtungen das Unionsrecht wahrzunehmen, deren Grundsätze zu unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht verpflichtet seien. Laut EuGH binde dies auch Verwaltungsorgane (unter vielen EuGH 22.06.1989, C-103/88 Fratelli Costanzo, Rz 29 f dem auch zustimmend unter vielen VfSlg 14886/1997). Die belangte Behörde sei daher auch verpflichtet im Sinne der Warenverkehrsfreiheit im Rahmen ihrer Tätigkeit die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften zu berücksichtigen und nicht solch ein System zu kreieren, welches eine systematische Umgehung dieser Zulassungsvorschriften etabliere.9.2.2. Es müsse wohl nicht spezifisch darauf hingewiesen werden, dass der EuGH die Verpflichtung der Einhaltung des Unionsrechts nicht nur den Mitgliedsstaaten selbst auferlege, sondern auch Behörden bzw. Institutionen die hoheitlich tätig wären, wie die belangte Behörde im Rahmen der Aufnahme eines Arzneimittels in den Erstattungskodex (EuGH 10.4.1984, 14/83, von Colson und Kamann - Land Nordrhein-Westfahlen). Nach ständiger Rechtsprechung hätten all jene Einrichtungen das Unionsrecht wahrzunehmen, deren Grundsätze zu unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht verpflichtet seien. Laut EuGH binde dies auch Verwaltungsorgane (unter vielen EuGH 22.06.1989, C-103/88 Fratelli Costanzo, Rz 29 f dem auch zustimmend unter vielen VfSlg 14886 aus 1997,). Die belangte Behörde sei daher auch verpflichtet im Sinne der Warenverkehrsfreiheit im Rahmen ihrer Tätigkeit die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften zu berücksichtigen und nicht solch ein System zu kreieren, welches eine systematische Umgehung dieser Zulassungsvorschriften etabliere. 9.2.3. Der EuGH würde sämtliche unionsrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmen reglementieren, einheitlich nach folgendem Prinzip auslegen: Nach ständiger Rechtsprechung wären die Bestimmungen, die Ausnahmen darstellen eng auszulegen (siehe hierzu EuGH 18.1.2001, C-83/99 Europäische Kommission - Königreich Spanien, wiederum bestätigt in der Entscheidung Erotic Center C-3109 und für den Arzneimittelbereich EuGH 29.3.2012, C-185/10 Europäische Kommission - Polen Rz 31). Auch wenn der EuGH zur Bestimmung des Art.5 Abs1 seine Entscheidung in der Rechtssache Europäische Kommission gegen die Republik Polen gefällt habe, hätte der EuGH aber grundsätzlich folgendes festgelegt: "46. "Auch das Vorbringen der Republik Polen, wonach die Einführung und das Inverkehrbringen eines Arzneimittels im Inland, das kostengünstiger als ein äquivalentes Arzneimittel ist, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, aus finanziellen Gründen gerechtfertigt sein könnten, soweit Einführung und Inverkehrbringen erforderlich seien, um das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Sozialversicherungssystems zu gewährleisten und Patienten mit beschränkten finanziellen Mitteln Zugang zu der von ihnen benötigten Behandlung zu erlauben, ist zurück zuweisen."9.2.3. Der EuGH würde sämtliche unionsrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmen reglementieren, einheitlich nach folgendem Prinzip auslegen: Nach ständiger Rechtsprechung wären die Bestimmungen, die Ausnahmen darstellen eng auszulegen (siehe hierzu EuGH 18.1.2001, C-83/99 Europäische Kommission - Königreich Spanien, wiederum bestätigt in der Entscheidung Erotic Center C-3109 und für den Arzneimittelbereich EuGH 29.3.2012, C-185/10 Europäische Kommission - Polen Rz 31). Auch wenn der EuGH zur Bestimmung des Artikel 5, Abs1 seine Entscheidung in der Rechtssache Europäische Kommission gegen die Republik Polen gefällt habe, hätte der EuGH aber grundsätzlich folgendes festgelegt: "46. "Auch das Vorbringen der Republik Polen, wonach die Einführung und das Inverkehrbringen eines Arzneimittels im Inland, das kostengünstiger als ein äquivalentes Arzneimittel ist, für das eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vorliegt, aus finanziellen Gründen gerechtfertigt sein könnten, soweit Einführung und Inverkehrbringen erforderlich seien, um das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Sozialversicherungssystems zu gewährleisten und Patienten mit beschränkten finanziellen Mitteln Zugang zu der von ihnen benötigten Behandlung zu erlauben, ist zurück zuweisen." 9.2.4. Polen habe die gleichen Argumente ins Treffen geführt, wie es nun die belangte Behörde tue, dass allein aus ökonomischen Gründen es gerechtfertigt wäre, nicht zugelassene Produkte – in diesem Verfahren magistrale Formulierungen - auf Kosten des Sozialversicherungsträgers ausschließlich zu verschreiben und zu bewilligen, da ein zugelassenes Arzneimittel für die Sozialversicherungsträger teurer käme. Der EuGH habe dieses Argument verworfen, da die Ausnahmen, wie sie die Humanarzneimittelrichtlinie 2001 /83/EG stipuliere, nicht als Rechtfertigung dienen könnten, um das Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen auszuhöhlen. Dies sei auch konsequent, da dadurch die Zielsetzung, wie in Präambel 2 der Humanarzneimittelrichtlinie unterlaufen werden würde und zwar aus folgenden Gründen: Für magistrale Arzneimittelzulassungen[gemeint wohl: -zubereitung] gebe es keine genehmigte Fachinformation (korrekterweise bei zentral zugelassenen Arzneimittel eine Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels) in der die Anwendungsgebiete festgelegt werden würden, die Dosierung und Art der Anwendung beschrieben werde, Gegenanzeigen bzw. Wechselwirkung mit anderen Arzneimitteln aufgelistet werden würden. Im konkreten Fall sei auch wichtig, dass Punkt 6.6 der Zusammenfassung der Arzneimittelmerkmale detailliert darlege, wie das Arzneimittel XXXX zu verabreichen sei. Dies würde erst dem Arzt ermöglichen das Produkt dem potentiellen "Anwender" näher zu bringen und ihn auf die Verabreichung korrekt einzuschulen. Eine solch genehmigte Unterweisung würde für die magistrale Zubereitung nicht vorliegen.Für magistrale Arzneimittelzulassungen[gemeint wohl: -zubereitung] gebe es keine genehmigte Fachinformation (korrekterweise bei zentral zugelassenen Arzneimittel eine Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels) in der die Anwendungsgebiete festgelegt werden würden, die Dosierung und Art der Anwendung beschrieben werde, Gegenanzeigen bzw. Wechselwirkung mit anderen Arzneimitteln aufgelistet werden würden. Im konkreten Fall sei auch wichtig, dass Punkt 6.6 der Zusammenfassung der Arzneimittelmerkmale detailliert darlege, wie das Arzneimittel römisch 40 zu verabreichen sei. Dies würde erst dem Arzt ermöglichen das Produkt dem potentiellen "Anwender" näher zu bringen und ihn auf die Verabreichung korrekt einzuschulen. Eine solch genehmigte Unterweisung würde für die magistrale Zubereitung nicht vorliegen. Dem Arzt sei es auch verwehrt auf Grund fehlender Daten die Kinder/Jugendliche und Eltern aufzuklären, welche Nebenwirkungen die Kinder/Jugendliche erwarten könnten. Der Arzt könne ihnen daher auch nicht adäquat erklären, wie mit solchen stressigen Situationen umzugehen sei. All diese Unsicherheiten und Sicherheitsrisiken würden durch die magistrale Zubereitung in Kauf genommen werden. Des Weiteren stehe den Kindern und Eltern auch nicht eine Gebrauchsinformation zur Verfügung, an der sich der Verabreicher orientieren könne. Diese wiederum würde hinsichtlich ihrer Verständlichkeit insbesondere unter Berücksichtigung der entsprechenden Zielgruppe getestet und darauf basierend genehmigt werden. Durch die magistrale Zubereitung werde dieses Sicherungsinstrumentarium für die korrekte Verwendung des Arzneimittels umgangen. Die Apotheker wären auch nicht verpflichtet für die magistralen Zubereitungen ein Pharmacovigilanzsystem zu implementieren, somit die Nebenwirkungen des Produktes systematisch aufzunehmen, auszuwerten und entsprechend den Behörden mitzuteilen. Es werde wiederum bewusst in Kauf genommen, dass keine systematische Auswertung bezüglich der Nebenwirkung könne kann, da aufgrund der fehlenden Gebrauchsinformation, da der Patient diese Nebenwirkungen nicht meldet und somit auch nicht in die Beurteilung und Sicherheit des Produktes einfließen könnten. Es sei überhaupt keine Kontrollinstanz gegeben, die die wesentlichen Merkmale einer Arzneimittelspezialität überprüft. Im Endeffekt werde durch die belangte Behörde ein System implementiert, welches das ganze Zulassungssystem - erstmals mit der "Humanarzneimittel-Mutterrichtlinie" 65/65/EWG etabliert - mit all dessen Auflagen und Anforderungen unterminiert. 9.2.5. Diese Ausnahme sei -wie gesagt - gerechtfertigt für einen individuellen Patienten, aber nicht in diesem Ausmaß, dass die "Ablehnungen" dem Arzt schon vorformuliert und standardisiert vorschreiben würden, welche Herstellungsanweisungen er gegenüber der Apotheke zu geben habe und schon gar nicht österreichweit. Auf Grund der engen Auslegung der Zulässigkeit der magistralen Zubereitung von den Zulassungsbestimmungen, sei ein systematischer Verweis auf magistrale Zubereitungen als therapeutische Alternative unionsrechtlich nicht zulässig. Die belangte Behörde habe daher geirrt, wenn sie als therapeutische Alternative systematisch eine magistrale Zubereitung heranzogen habe, obwohl zugelassene Alternativen schon im Erstattungskodex angeführt wären. 9.3. Zum Punkt der therapeutischen Alternative aus pharmakologischer Sicht führte die Beschwerdeführerin aus, gemäß der belangten Behörde würden unterschiedliche Darreichungsformen kein Hinderungsgrund für einen Nennung als Vergleichsprodukt darstellen, wobei dies nicht in dieser Absolutheit der Rechtsprechung entsprechen würde (siehe u.a UHK 25.11.2010, 00000-120/0001- UHK/10: "Aufnahme" über Mundschleimhaut vs Magen-Darm-Passage). Aus diesem Gedanken heraus habe die belangte Behörde XXXXals "pharmakologisch verwandtes Präparat" herangezogen. Beide Substanzen würden zu den Benzodiazepinen gehören, die eine angst-, krampflösende, beruhigende und schlaffördernde Eigenschaft aufweisen. Ihr Einsatzgebiet liege daher in der Behandlung von Angst-, Erregungs- und Spannungszuständen bzw Schlafstörungen und auch Epilepsie. 9.3.1. Die Effekte würden grundsätzlich auf der allosterischen Bindung an den postsynaptischen GABA-Rezeptor ruhen, der die Öffnung von Chlorkanälen und die Verstärkung der Wirkung von GABA bewirke. Konkret werde durch die gemeinsame Anwesenheit von GABA und Benzodiazepinen die Offenhaltungswahrscheinlichkeit des Rezeptors für ?-Aminobuttersäure in der A-lsoform (GABAA) erhöht. Dies habe als Konsequenz, dass die Chloridleitfähigkeit ihrerseits erhöht werde, was wiederum zur Senkung der Nervenzellenerregbarkeit führe, da die Erhöhung von negativ geladenen Chlorid-Ionen das Ruhemembranpotential absenken würde, und somit eine Reduktion der Erregbarkeit der Zellen miteinhergehe. Einer der wesentlichen Nebenwirkungen von Benzodiazepinen sei, dass eine Toleranz entwickelt werden könne, das würde heißen, dass immer größere Mengen eingenommen werden müssten. Benzodiazepine seien daher auch für ihre Förderung der körperlichen Abhängigkeit bekannt. 9.3.2. Wesentlich sei aber, dass sich die miteinander verglichenen Substanzen hinsichtlich ihrer Pharmakokinetik unterscheiden. Im konkreten Fall, würden die Substanzen eine unterschiedliche Polarität aufweisen, welche über den sogenannten Log p-Wert definiert werde. Vereinfacht gesagt, sei der Log p-Wert der Logarithmus des Verhältnisses der Konzentration einer Substanz bei einer Verteilung/Extraktion zwischen n-Octanol und Wasser. Unpolare Substanzen hätten einen Log p-Wert der größer als drei sei, sehr polare Substanzen hätten einen Log p-Wert, der unter eins liegt. Damit Arzneimittel Membranen passieren könnten, müssten diese den hydrophoben Membranbereich passieren können, sie müssten also selbst lipophile Merkmale aufweisen. Je höher der Koeffizient sei, desto stärker sei die Tendenz eines Arzneimittels sich zum Beispiel im Fettgewebe von Organismen anzureichern und deswegen bestimmt unter anderem auch der Log p-Wert, welche Darreichungsform für ein Arzneimittel gewählt werden könne. Der Log p-Wert für XXXX und jener für XXXX. Aufgrund der höheren Lipophilie für XXXX bei physiologischen pH-Werten wäre hier eine Eignung für eine bukkale Applikation gegeben.9.3.2. Wesentlich sei aber, dass sich die miteinander verglichenen Substanzen hinsichtlich ihrer Pharmakokinetik unterscheiden. Im konkreten Fall, würden die Substanzen eine unterschiedliche Polarität aufweisen, welche über den sogenannten Log p-Wert definiert werde. Vereinfacht gesagt, sei der Log p-Wert der Logarithmus des Verhältnisses der Konzentration einer Substanz bei einer Verteilung/Extraktion zwischen n-Octanol und Wasser. Unpolare Substanzen hätten einen Log p-Wert der größer als drei sei, sehr polare Substanzen hätten einen Log p-Wert, der unter eins liegt. Damit Arzneimittel Membranen passieren könnten, müssten diese den hydrophoben Membranbereich passieren können, sie müssten also selbst lipophile Merkmale aufweisen. Je höher der Koeffizient sei, desto stärker sei die Tendenz eines Arzneimittels sich zum Beispiel im Fettgewebe von Organismen anzureichern und deswegen bestimmt unter anderem auch der Log p-Wert, welche Darreichungsform für ein Arzneimittel gewählt werden könne. Der Log p-Wert für römisch 40 und jener für römisch 40 . Aufgrund der höheren Lipophilie für römisch 40 bei physiologischen pH-Werten wäre hier eine Eignung für eine bukkale Applikation gegeben. 9.3.3. Gemäß ständiger Rechtsprechung komme es für die Vergleichbarkeit neben Indikation und Diagnose, auch auf die im Zuge der Anwendung anzuwenden Diagnosemethoden sowie die Applikationsform an (UHK 99/1-UHK/07). Auch komme es darauf an, welche "Eintrittspforte" die Produkte aufweisen (UHK 25.11.2010, 00000-120/0001-UHK/10). Das Produkt der Beschwerdeführerin werde peroral verabreicht, das bedeute, es könne also von der Betreuungsperson ohne Probleme bei einem epileptischen Anfall in den Mundbereich appliziert werden. Hingegen würde bei XXXX eine rektale Verabreichung vorliegen, dies bedeute nichts anders als, dass die Kinder/Jugendlichen zuerst auszuziehen wären und dies vor allen anwesenden Personen und dann erst das Arzneimittel verabreicht werden könne. Man müsse sich nur vorstellen, was dies für die verabreichende Person bedeutet, wenn diese zB einen Jugendlichen, der einen Anfall erleiden würde, zuerst unter starker Kraftanwendung bändigen müsse und danach noch der Scham aussetze, dass Anwesende unter Umständen seine/ihre Geschlechtsteile sehen könnten. Eine rektale Verabreichung stelle daher keine therapeutische Alternative zu einer oralen Verabreichung dar. Diese Situation sei nicht vergleichbar, ob ein Arzneimittel in einer Mikro- oder Markroemulsion verabreicht werde, oder man zwischen zwei unterschiedlichen Tablettenformulierungen wählen könne. Es seien komplett unterschiedliche Verabreichungsweisen gegeben, da im Sinne der Pharm[a]kokinetik "Körperhöhle nicht gleich Körperhöhle ist' und auch nicht von der Anwendung bei der betroffenen Population, die wohl zu den vulnerabelsten in unserer Gesellschaft zählen, Kinder und Jugendliche.9.3.3. Gemäß ständiger Rechtsprechung komme es für die Vergleichbarkeit neben Indikation und Diagnose, auch auf die im Zuge der Anwendung anzuwenden Diagnosemethoden sowie die Applikationsform an (UHK 99/1-UHK/07). Auch komme es darauf an, welche "Eintrittspforte" die Produkte aufweisen (UHK 25.11.2010, 00000-120/0001-UHK/10). Das Produkt der Beschwerdeführerin werde peroral verabreicht, das bedeute, es könne also von der Betreuungsperson ohne Probleme bei einem epileptischen Anfall in den Mundbereich appliziert werden. Hingegen würde bei römisch 40 eine rektale Verabreichung vorliegen, dies bedeute nichts anders als, dass die Kinder/Jugendlichen zuerst auszuziehen wären und dies vor allen anwesenden Personen und dann erst das Arzneimittel verabreicht werden könne. Man müsse sich nur vorstellen, was dies für die verabreichende Person bedeutet, wenn diese zB einen Jugendlichen, der einen Anfall erleiden würde, zuerst unter starker Kraftanwendung bändigen müsse und danach noch der Scham aussetze, dass Anwesende unter Umständen seine/ihre Geschlechtsteile sehen könnten. Eine rektale Verabreichung stelle daher keine therapeutische Alternative zu einer oralen Verabreichung dar. Diese Situation sei nicht vergleichbar, ob ein Arzneimittel in einer Mikro- oder Markroemulsion verabreicht werde, oder man zwischen zwei unterschiedlichen Tablettenformulierungen wählen könne. Es seien komplett unterschiedliche Verabreichungsweisen gegeben, da im Sinne der Pharm[a]kokinetik "Körperhöhle nicht gleich Körperhöhle ist' und auch nicht von der Anwendung bei der betroffenen Population, die wohl zu den vulnerabelsten in unserer Gesellschaft zählen, Kinder und Jugendliche. 9.3.4. Die belangte Behörde verweise weiters darauf, dass bei den Zulassungsstudien selbst rektal verabreichtes Diazepam verwendet worden sei und daher der Vergleich zulässig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung der UKH[sic] sowie des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Arzneimittelzulassung eine Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dar, aber beide Verfahren hätten unterschiedliche Zielsetzungen, denn sonst wäre ja die belangte Behörde an die Zulassungsindikationen strikt gebunden und dürfte diese zB nicht einschränken. Im Rahmen der Arzneimittelzulassung werde das Risiko, das von einer Arzneispezialität selbst ausgehe, dem Nutzen, den diese Arzneispezialität habe gegenüber gestellt. Um diesen Nutzen nachzuweisen, seien klinische Versuche mit zugelassenen (medikamentösen) Standardtherapien verlangt worden (soweit es diese gebe). Im konkreten Fall seien von der EMA als angemessene Standardtherapie Diazepam angesehen worden. Ein sogenannter Komparator eingesetzt in einer klinischen Studie würde aber nichts darüber aussagen, dass es sich hierbei um eine "pharmakologisch" ähnliche Substanz handle. Die pharmakologische Evaluation könne sich daher nicht alleinig darauf stützen, dass dieser Wirkstoff in einer klinischen Studie als Komparator verwendet worden sei. Die belangte Behörde müsse selbstständig darlegen, wieso dieses pharmakologisch verwandte Präparat herangezogen werden könne, insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pharmakokinetik und somit auch der unterschiedlichen Verabreichungsform. Darüber hinaus sei auch der Verweis auf die Entscheidung W-1232003537 /1 /19E verfehlt, da dieser ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegen würde. Die therapeutischen Alternativen, die dort verglichen worden wären, würden beide gleich verabreicht werden, nämlich wurden beide oral gegeben. 9.3.5. Die belangte Behörde irre daher, als sie XXXX als therapeutische Alternative eingestuft habe, da die Pharmakokinetik sich wesentlich unterscheide, und dies zu unterschiedlichen Verabreichungswegen führe, die pharmakologisch relevant wären.9.3.5. Die belangte Behörde irre daher, als sie römisch 40 als therapeutische Alternative eingestuft habe, da die Pharmakokinetik sich wesentlich unterscheide, und dies zu unterschiedlichen Verabreichungswegen führe, die pharmakologisch relevant wären. 9.4. Hinsichtlich der medizinisch-therapeutischen Evaluation würde die belangte Behörde ohne nähere Begründung vermuten, dass die Studie nicht verblindet durchgeführt worden wäre, dies das Ergebnis der Studie beeinflusst haben hätte können; das Produkt intramural untersucht worden wäre, hätten die Anfälle zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vermutlich schon länger gedauert haben, als dies beim Einsatz von XXXX zu erwarten wäre; und dass die Daten nicht auf die zu behandelnde Patientengruppe übertragbar wären.9.4. Hinsichtlich der medizinisch-therapeutischen Evaluation würde die belangte Behörde ohne nähere Begründung vermuten, dass die Studie nicht verblindet durchgeführt worden wäre, dies das Ergebnis der Studie beeinflusst haben hätte können; das Produkt intramural untersucht worden wäre, hätten die Anfälle zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vermutlich schon länger gedauert haben, als dies beim Einsatz von römisch 40 zu erwarten wäre; und dass die Daten nicht auf die zu behandelnde Patientengruppe übertragbar wären. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführerin "vorgehalten" worden, dass die klinischen Studien nicht im extramuralen Bereich durchgeführt worden wären, also keine Studie direkt am Laien vorliegen würde. 9.4.1. Dazu sei festgehalten, dass "eine klinische Prüfung" eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer sei. Diese werde mit dem Ziel durchgeführt, die Wirkung von Prüfpräparaten zu erforschen und nachzuweisen, ob und welche Nebenwirkungen mit dem Einsatz des Prüfpräparates verbunden seien. In Phase III werde die therapeutische Wirksamkeit unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Patienten durchgeführt. Hinzu komme noch, dass die Risiken, die mit der klinischen Prüfung für den Prüfungsteilnehmer einhergehen würden, gemessen an der zu erwartenden Bedeutung des Ergebnis der Prüfung für die Medizin vertretbar seien und Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Prüfungsteilnehmers nicht erheblich sein dürfen (siehe hierzu § 29 AMG).9.4.1. Dazu sei festgehalten, dass "eine klinische Prüfung" eine systematische Untersuchung eines Arzneimittels an einem Prüfungsteilnehmer sei. Diese werde mit dem Ziel durchgeführt, die Wirkung von Prüfpräparaten zu erforschen und nachzuweisen, ob und welche Nebenwirkungen mit dem Einsatz des Prüfpräparates verbunden seien. In Phase römisch drei werde die therapeutische Wirksamkeit unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Patienten durchgeführt. Hinzu komme noch, dass die Risiken, die mit der klinischen Prüfung für den Prüfungsteilnehmer einhergehen würden, gemessen an der zu erwartenden Bedeutung des Ergebnis der Prüfung für die Medizin vertretbar seien und Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Prüfungsteilnehmers nicht erheblich sein dürfen (siehe hierzu Paragraph 29, AMG). Die belangte Behörde habe tatsächlich vermeint, dass ein Prüfungsteilnehmer, der mit dem Produkt nicht vertraut sei, Nebenwirkungen noch unbekannt wären, keine geprüfte Gebrauchsinformation vorliegen würde, dass dieser Patient nicht einem erheblichen Risiko im Sinne des AMG ausgesetzt werden solle? Nur wenn ein nicht zugelassenes Produkt unter Aufsicht eines Prüfarztes verabreicht würde, könne dieser bzw geschultes Person sofort eingreifen, wenn es zu Nebenwirkungen kommt, wenn der Patient das Produkt nicht verträgt, etc. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wie hier eine systematische Evaluierung in Bezug auf die Zielsetzung, Wirksamkeit bzw. Nebenwirkungen erfolgen soll? Würde die belangte Behörde wirklich verlangen, dass die verabreichenden Laienpersonen, dies beurteilen und entsprechend sofort die notwendigen medizinischen Maßnahmen einleiten könnten, insbesondere da die "Prüfgruppe" sich aus Kinder und Jugendlichen zusammensetzen würde. Diese Gruppe sei auch durch das AMG besonders geschützt. Die Aussage der belangten Behörde könne nur dahingehend verstanden werden, dass sie tatsächlich Studien fordere, die ethisch unzulässig seien und auch mit den Grundsätzen und gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes nicht vereinbar wären. Würde die belangte Behörde tatsächlich vermeinen, dass ein Ethikkomitee solch eine Studie freigegeben hätte, wo Laien ein Produkt dieser Gruppe ohne Aufsicht verabreichen und dies sogar noch im Falle einer Notfallmedikation? 9.4.2. Die belangte Behörde würde vermuten, wie oben angeführt, dass die Versuche "biased" wären, da die Anfälle zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginnes vermutlich schon länger angedauert hätten. Diese Vermutungen würden im Sinne des AVG keine gesetzlichen Vermutungen darstellen, und es folge daher keiner Verschiebung der Beweislast, nämlich, dass die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis zu erbringen habe, dass diese Vermutungen nicht zutreffen würden. Da die belangte Behörde nicht einmal dargestellt hätte, in welcher Art und Weise eine Nichtverblindung das Ergebnis beeinflussen hätte können bzw. dass die Anfälle zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns vermutlich schon länger gedauert hätten, wären diese Ausführungen unerheblich. Diese "Vermutungen" könnten auch nicht durch die Beschwerdeführerin nachgeprüft werden, da keine entsprechenden Daten vorliegen würden, die eine objektive Überprüfung durch die Beschwerdeführerin zulassen würde. Dabei stelle die Frage, was versteht denn die belangte Behörde unter "länger gedauert hätte". Auch der Vorwurf einer unterlassenen Verblindung sei nicht nachvollziehbar - wie hätte dies denn nach Ansicht der belangten Behörde das Ergebnis beeinflusst? Auch dazu würden sämtliche Ausführungen fehlen, die es der Beschwerdeführerin erlauben würde, dazu Stellung zu nehmen. 9.4.3. Auf Seite 8 des Bescheides werde wiederum darauf verwiesen, dass die Ergebnisse "nicht übertragbar wären", da die klinischen Studien nicht quasi unter Einbeziehung der applizierenden Laien "am Feld" konzipiert worden sei. Die belangte Behörde irre daher, wenn sie Studien verlangt habe, die nicht AMG konform wären. Es werde hierzu auf die Ausführungen verwiesen. 9.4.4. Der Verweis auf den EPAR, dass auch kein wesentlicher zusätzlicher Patientennutzen vorliegen würde, und dies auch der Einschätzung der European Medicine Agency ("EMA") entsprechen würde, sei auf Grund der unterschiedlichen Sichtweisen bzw. Aufgaben der Behörde zu interpretieren. Die EMA hätte einen anderen Zielfokus wie die belangte Behörde. Außerdem würde das Zitat vollständig wie folgt lauten: "Though Placebo comparison have not been performed for ethical reason, clinical superiority or at least non-inferiority as compared to standard treatment suffices as evidence for efficacv." Vergessen sei hingegen auch auf folgende Stelle im EPAR worden: "Although superiority of XXXX over XXXX is not justified on these grounds, non-inferiority appears sufficiently possible and suffices in view of the practical advantages of buccal administration for the benefit risk ratio." Es sei daher bei diesen Zitaten, um die Beurteilung des "Benefit risk ratio'', aber nicht um einen zusätzlichen Patientennutzen und den Preis im Sinne des Erstattungskodex gegangen. Die EMA habe diesen auch nicht zu beachten und nicht im Fokus, da die EMA nicht für die Erstattungsfähigkeit und den Preis verantwortlich sei, auch wenn sie es gerne wäre, da dann diese hier aufgezeigten Diskrepanzen nicht mehr zum Tragen kommen würden, was bei zentral zugelassenen Produkten auch erstrebenswert wäre. Die Zulassungsbehörde habe andere Kriterien ihrer Beurteilung zugrunde zu legen, die auf das RisklBenefit-Ratio abzielen würdem, denn dies muss im Vergleich zur Standardtherapie positiv sein. Noch einmal:Außerdem würde das Zitat vollständig wie folgt lauten: "Though Placebo comparison have not been performed for ethical reason, clinical superiority or at least non-inferiority as compared to standard treatment suffices as evidence for efficacv." Vergessen sei hingegen auch auf folgende Stelle im EPAR worden: "Although superiority of römisch 40 over römisch 40 is not justified on these grounds, non-inferiority appears sufficiently possible and suffices in view of the practical advantages of buccal administration for the benefit risk ratio." Es sei daher bei diesen Zitaten, um die Beurteilung des "Benefit risk ratio'', aber nicht um einen zusätzlichen Patientennutzen und den Preis im Sinne des Erstattungskodex gegangen. Die EMA habe diesen auch nicht zu beachten und nicht im Fokus, da die EMA nicht für die Erstattungsfähigkeit und den Preis verantwortlich sei, auch wenn sie es gerne wäre, da dann diese hier aufgezeigten Diskrepanzen nicht mehr zum Tragen kommen würden, was bei zentral zugelassenen Produkten auch erstrebenswert wäre. Die Zulassungsbehörde habe andere Kriterien ihrer Beurteilung zugrunde zu legen, die auf das RisklBenefit-Ratio abzielen würdem, denn dies muss im Vergleich zur Standardtherapie positiv sein. Noch einmal: Die EMA müsse nicht und beachte auch nicht den Erstattungskodex und ihre Aussagen im Zusammenhang mit der Zulassung seien daher dem Erstattungskodex nicht "unterzuordnen". Sie seien alleinig im regulatorischen Umfeld zu interpretieren. Wenn die belangte Behörde auf diese zurückgreife, dann könne es kein "ich nehme nur die für gegen das Unternehmen negative Passagen heraus", denn dann müsste es eine Gesamtabwägung geben, unter Berücksichtigung der positiven und negativen Passagen mit einer objektiven und nachvollziehbaren Begründung, wieso der Beurteilung der EMA nicht gefolgt werde. 9.4.5. Die belangte Behörde habe aber folgende Aspekte in ihrer Evaluierung außen vorgelassen bzw. sich mit diesen Aspekten nicht beschäftigt. Im Kindesalter komme der Status epilepticus, also entweder ein außergewöhnlich lang andauernder epileptischer Anfall, oder eine Serie von kurzen Anfällen, wenn das Intervall zwischen den einzelnen Anfällen so kurz sei, dass das Bewusstsein nicht vollständig wiedererlangt werde und auch andere Körperfunktionen aussetzen würden, ca. 180 Mal bei Kindern in Österreich vor. Auch prolongierte Anfälle, also wenn der epileptische Anfall länger als 5 Minuten dauert, seien bei 30% der pädiatrischen Epilepsiepatienten zu erwarten. Bei einer prolongierten Anfallsdauer von mehr als 5 Minuten sei ein spontanes Ende unwahrscheinlich, und wenn die Anfallsdauer länger als 10 Minuten dauert, sei die Erreichung des Status epilepticus mehr als wahrscheinlich. Bei Kindern, die nicht innerhalb eines Behandlungsfensters von 5-10 Minuten effektiv und korrekt behandelt werden würden, würde die Gefahr einer Hirnschädigung und schwerwiegender Komplikationen bestehen. Die richtige Anwendung des Medikamentes sei natürlich hier von Relevanz, da jede Minute zähle. Bei den von der belangten Behörde referenzierten XXXX müsse man bedenken, dass das Produkt in der Europäischen Union ab 1 Jahr zugelassen sei und wenn das Kind mindestens 10 kg habe, nicht wie das Produkt der Beschwerdeführerin ab 3 Monaten. Dann würde noch folgendes hinzukommen: Die Zulassung ausgesprochen durch die FDA sei komplett eine andere, als wie jene der EMA. In den USA sei das Produkt für Kinder erst ab dem 2. Lebensjahr zugelassen, was von der belangten Behörde verschwiegen werde. Die Einschränkung ergebe sich vor allem aus dem hohen Anteil an Benzylalkohol. Wohl systematisch[symptomatisch] für die belangte Behörde sei es, dies zu verschweigen, aber anderen Unternehmen sehr wohl entgegen zu halten. Wieso dieser Umstand auf einmal nicht relevant sein solle, sei nicht nachvollziehbar und wohl der "subjektiven" Sichtweise der belangten Behörde geschuldet. Mit Verwunderung habe die Beschwerdeführerin auch feststellen müssen, dass der Umstand, dass XXXX für Säuglinge ab 3 Monaten zugelassen sei aber wie gesagt XXXX erst ab 1 Jahr, mit keinem Umstand erwähnt worden sei.9.4.5. Die belangte Behörde habe aber folgende Aspekte in ihrer Evaluierung außen vorgelassen bzw. sich mit diesen Aspekten nicht beschäftigt. Im Kindesalter komme der Status epilepticus, also entweder ein außergewöhnlich lang andauernder epileptischer Anfall, oder eine Serie von kurzen Anfällen, wenn das Intervall zwischen den einzelnen Anfällen so kurz sei, dass das Bewusstsein nicht vollständig wiedererlangt werde und auch andere Körperfunktionen aussetzen würden, ca. 180 Mal bei Kindern in Österreich vor. Auch prolongierte Anfälle, also wenn der epileptische Anfall länger als 5 Minuten dauert, seien bei 30% der pädiatrischen Epilepsiepatienten zu erwarten. Bei einer prolongierten Anfallsdauer von mehr als 5 Minuten sei ein spontanes Ende unwahrscheinlich, und wenn die Anfallsdauer länger als 10 Minuten dauert, sei die Erreichung des Status epilepticus mehr als wahrscheinlich. Bei Kindern, die nicht innerhalb eines Behandlungsfensters von 5-10 Minuten effektiv und korrekt behandelt werden würden, würde die Gefahr einer Hirnschädigung und schwerwiegender Komplikationen bestehen. Die richtige Anwendung des Medikamentes sei natürlich hier von Relevanz, da jede Minute zähle. Bei den von der belangten Behörde referenzierten römisch 40 müsse man bedenken, dass das Produkt in der Europäischen Union ab 1 Jahr zugelassen sei und wenn das Kind mindestens 10 kg habe, nicht wie das Produkt der Beschwerdeführerin ab 3 Monaten. Dann würde noch folgendes hinzukommen: Die Zulassung ausgesprochen durch die FDA sei komplett eine andere, als wie jene der EMA. In den USA sei das Produkt für Kinder erst ab dem 2. Lebensjahr zugelassen, was von der belangten Behörde verschwiegen werde. Die Einschränkung ergebe sich vor allem aus dem hohen Anteil an Benzylalkohol. Wohl systematisch[symptomatisch] für die belangte Behörde sei es, dies zu verschweigen, aber anderen Unternehmen sehr wohl entgegen zu halten. Wieso dieser Umstand auf einmal nicht relevant sein solle, sei nicht nachvollziehbar und wohl der "subjektiven" Sichtweise der belangten Behörde geschuldet. Mit Verwunderung habe die Beschwerdeführerin auch feststellen müssen, dass der Umstand, dass römisch 40 für Säuglinge ab 3 Monaten zugelassen sei aber wie gesagt römisch 40 erst ab 1 Jahr, mit keinem Umstand erwähnt worden sei. 9.4.6. Konkret wäre aber bei den Anfällen darauf abzustellen, dass, wenn diese auftreten, es oftmals in Händen von Laien liegen würde, das Medikament zu verabreichen. Als betroffener Laie müsse man daher zuerst einmal das Kind soweit mit Kraftanstrengung bändigen, dass man den Kindern/ Jugendlichen die Kleidung entfernen könne, das heißt bildlich gesprochen Jacke und wenn notwendig Schuhe ausziehen, Hose entfernen bzw. auch die Unterwäsche, somit die primären Geschlechtsmerkmale entblößt. Dies würde natürlich Zeit kosten, da zuerst einmal das Kind/der Jugendliche "gebändigt" werden müsse, damit man diese Entfernung der Kleidung vornehmen könne. Dazu müsse man auch den Faktor der "Stigmatisierung" bedenken, welchem das Kind/der Jugendliche ausgesetzt sei, da die Vorfälle nicht immer hinter verschlossenen Türen ablaufen würden, sondern in der Schule, im Kindergarten, in Jugendgruppen etc. Würden diese Kinder/Jugendliche keine Menschenwürde haben, die durch die belangte Behörde geschützt werden müsse? Sei es wirklich "rein der Ökonomie" geschuldet, dass das ASVG verlangen würde, dass auf nicht geprüfte Arzneimittel zurückgegriffen werden müsse für diese Kinder und Jugendliche. Dieser Gedanke sei dem ASVG fremd, da es als "Schutzgesetz für Kranke" ausgestaltet worden sei. 9.4.7. Die Formulierung von XXXX erlaube eine zeitlich rasche Applikationsmöglichkeit in den Mund, welches vom Laien appliziert werden könne, ohne, dass das Kind seiner Menschenwürde beraubt werde. Durch diese rasche Handlungsweise komme es zur Vermeidung von länger andauernden Anfällen und somit zu einer Verringerung des Risikos für Hirnschäden oder schwere Komplikationen, wie sie leider oftmals vorkommen würden. Insbesondere sei wichtig, dass gerade der Status epilepticus durch eine schnellstmögliche Behandlung nicht erreicht werden solle. Mit keinem Wort würde die belangte Behörde darauf eingehen, dass dies einen wesentlichen therapeutischen Zusatznutzen für jene Patienten darstelle, die nicht mehr in der Öffentlichkeit ihrer "Kleidung beraubt würden", dass die Laien die Produkte einfacher verabreichen könnten und somit dem Patienten schneller geholfen werden könne. Dass diese Aspekte komplett außer Acht gelassen worden seien, sei wohl bezeichnend.9.4.7. Die Formulierung von römisch 40 erlaube eine zeitlich rasche Applikationsmöglichkeit in den Mund, welches vom Laien appliziert werden könne, ohne, dass das Kind seiner Menschenwürde beraubt werde. Durch diese rasche Handlungsweise komme es zur Vermeidung von länger andauernden Anfällen und somit zu einer Verringerung des Risikos für Hirnschäden oder schwere Komplikationen, wie sie lei

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