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{'item': 'W149 2133450-1'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 17§ 24§ 21§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW149 2133450-1 SpruchW149 2133450-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Mari

§ 3Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idFA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF BGBl I Nr. 24/2016, (AsylG 2005) in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (AsylG 2005) in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 id

F BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012,, (B-VG) nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Anfang Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 13.10.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Völkermarkt, Polizeiinspektion Grablach AGM einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi - er hatte diese als Muttersprache angegeben - erstbefragt, wobei er u.a. angab, am XXXX geboren zu sein.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi - er hatte diese als Muttersprache angegeben - erstbefragt, wobei er u.a. angab, am römisch 40 geboren zu sein. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 24.05.2016 zu GZ 6 Ps 33/16s wurde dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer übertragen. Am 29.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, Regionalstelle Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari - nachdem der Beschwerdeführer klargestellt hatte, dass dies seine Muttersprache sei - sowie im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich einvernommen. Nach der Einvernahme wurden ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Afghanistan übergeben, und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
  2. Angefochtener Bescheid Mit Datum vom 04.08.2016 erließ das die belangte Behörde den Bescheid, Zl. 1091003900 - 151545059, der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 10.08.
  3. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde Folge gegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde Folge gegeben (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 04.08.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und diese auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der staatlichen Sicherheitskräfte, sodass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Staat hier nicht in der Lage bzw. gewillt sei etwaige von Kriminellen ausgehende Handlungen zu unterbinden (Spruchpunkt I.).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und diese auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers stehe unter der Kontrolle der staatlichen Sicherheitskräfte, sodass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Staat hier nicht in der Lage bzw. gewillt sei etwaige von Kriminellen ausgehende Handlungen zu unterbinden (Spruchpunkt römisch eins.). Der subsidiäre Schutz werde gewährt, da eine Rückführung nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar sei, weil diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen würde (Spruchpunkt II. und III.). Der Beschwerdeführer verfüge aktuell in Afghanistan über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Falle seiner Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre. Wie sich aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen ergäbe, sei eine Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt nicht möglich, zumal auch keinerlei staatliche Unterstützung zu erwarten sei.Der subsidiäre Schutz werde gewährt, da eine Rückführung nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar sei, weil diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Der Beschwerdeführer verfüge aktuell in Afghanistan über keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Falle seiner Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt wäre. Wie sich aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen ergäbe, sei eine Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt nicht möglich, zumal auch keinerlei staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Zur Lage in Afghanistan stützte sich die belangte Behörde auf die Länderinformation aus dem Jahr

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für eine allfällige Beschwerde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Beschwerde Mit Schriftsatz vom 22.08.2016, am selben Tag per Fax übermittelt, legte Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Mit Schriftsatz vom 22.08.2016, am selben Tag per Fax übermittelt, legte Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung, der eine Asylrelevanz zukomme, vorliege. Eine asylrelevante Verfolgung ergebe sich bereits auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, angesichts des fehlenden familiären und sozialen Netzwerks sowie mangels staatlicher Einrichtungen zum Schutz von Waisen und unbegleiteten Minderjährigen, bei dem Versuch sich eine Existenz in seinem Heimatstaat aufzubauen, dem Risiko ausgesetzt wäre, "Straßenkind" und damit Opfer von Kinder- bzw. Zwangsarbeit zu werden. Auf Grund der Situation des Beschwerdeführers ergebe sich die Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Straßen- und Waisenkinder", wodurch dieser einem asylrelevanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer speziell in seiner Heimatregion auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie seines schiitischen Glaubens das Risiko einer systematischen, ethnisch bzw. religiös motivierten Verfolgung drohe. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte daher den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm Asyl

"§ 3 AsylG" zu gewähren, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der entscheidungswesentlichen Sachverhalt von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren nicht vollständig erhoben worden sei. 4. Gerichtliches Verfahren Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (BVwGG) geregelt.Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (BVwGG) geregelt.

§ 6BVw

GG und § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG und Paragraph 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016,Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (BFA-VG).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 30, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018) Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die – von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende – Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN). Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in solchen Fällen nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Die Beschwerde langte am 22.08.2016 per Fax bei der belangten Behörde ein und wurde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.08.2016 vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurden dem Beschwerdeführer über dessen gesetzliche Vertretung sowie der belangten Behörde die unter 0 angeführten (aktualisierten) Länderinformationen zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und der regionalen Sicherheitslage in den Provinzen Ghazni und Herat sowie zur Lage der Volksgruppe der Hazara samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer sowie auch die belangte Behörde machten von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gaben auch keine Stellungnahme ab. Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer sich lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der im angefochtenen Bescheid wandte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörden letztlich auch vollinhaltlich als glaubhaft erachtet und der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig und nachvollziehbar ermittelt. Eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Vom Beschwerdeführer wurden in der Beschwerde keine weiteren relevanten Neuerungen vorgetragen, die einer zusätzlichen Ermittlung bedurft hätten. Die Behauptung, wonach von der belangten Behörde die der Entscheidung zu Grund gelegten Länderberichte nicht aktuell bzw. teilweise unrichtig seien, geht insoweit ins Leere, als diese vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren unbestritten geblieben sind und auch im gerichtlichen Verfahren die entsprechend aktualisierten und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten Länderberichte nicht weiter in Zweifel gezogen wurden (vgl. VwGH vom 21.12.2012, 2012/03/0038; vgl. EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09).Eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Vom Beschwerdeführer wurden in der Beschwerde keine weiteren relevanten Neuerungen vorgetragen, die einer zusätzlichen Ermittlung bedurft hätten. Die Behauptung, wonach von der belangten Behörde die der Entscheidung zu Grund gelegten Länderberichte nicht aktuell bzw. teilweise unrichtig seien, geht insoweit ins Leere, als diese vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren unbestritten geblieben sind und auch im gerichtlichen Verfahren die entsprechend aktualisierten und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten Länderberichte nicht weiter in Zweifel gezogen wurden vergleiche VwGH vom 21.12.2012, 2012/03/0038; vergleiche EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegengständlichen Verfahren aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den aktuellen Länderfeststellungen, deren Quellen dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten wurden, vollständig geklärt. Im Beschwerdefall steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegengständlichen Verfahren aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den aktuellen Länderfeststellungen, deren Quellen dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorgehalten wurden, vollständig geklärt. Im Beschwerdefall steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

  1. Beweismittel Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet: 1.
  2. Parteivorbringen Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren XXXX (später: XXXX). Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er stamme aus XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern und zwei Brüder, alle minderjährig.Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 (später: römisch 40 ). Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er stamme aus römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer noch zwei Schwestern und zwei Brüder, alle minderjährig. Der Vater habe in Ghazni ein Haus vom Großvater des Beschwerdeführers geerbt, wo die Familie gelebt habe. Der Beschwerdeführer sei dort etwa im Alter von sechs fünf Jahre lang zur Schule gegangen. In Herat habe sein Vater später ein Lebensmittelgeschäft betrieben, woraus die Familie ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Mittlerweile sei das Geschäft von Dieben überfallen und ausgeraubt worden. Im Zuge der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremendenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Zeitangaben, aber in derselben Reihenfolge, angegeben, er sei in seinem Heimatort etwa fünf Jahre zur Schule gegangen. Danach habe die Familie Ghazni verlassen und sei in die Provinz Herat gezogen. Nach einigen Jahren sei er von dort aus allein in den Iran geschickt worden, wo er etwa eineinhalb Jahre lang gelebt und in einer Fabrik gearbeitet habe. Vom Iran aus sei er schlepperunterstützt mit eigenem Geld nach Österreich gekommen. Bereits in Österreich befindlich habe er von seiner Familie erfahren habe, dass das Geschäft in Herat überfallen worden sei und die Familie daher zurück nach Ghazni habe ziehen wollen. Die Wohnung in Herat sei mittlerweile von anderen Leuten bewohnt und er wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt befinde. Die Mobil-Nummern seien nicht mehr erreichbar. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erstens die schlechte Sicherheitslage, vor allem in der Provinz Ghazni und die allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan an. Aufgrund der wirtschaftlichen Probleme seiner Familie, sehe er in seinem Heimatland für sich keine Zukunft mehr. Auf Befragen erklärte der Beschwerdeführer in Ergänzung zur Erstbefragung in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er in Afghanistan keine Familie habe und im Falle der Rückkehr umgebracht würde, da er in seinem Heimatland weder Bekannte noch Verwandte habe. Der Beschwerdeführer hat zweitens angeführt, dass es dem Schulweg des Beschwerdeführers immer wieder zu Angriffen durch die Taliban gekommen. Auf Befragen hat er angegeben, dass er selbst aber nicht Opfer solcher Übergriffe geworden sei. Allerdings sei der Vater in Ghazni mehrmals (die Angaben über den Zeitraum und die Häufigkeit hat der Beschwerdeführer nicht einheitlich wieder gegeben), ab seinem neunten Lebensjahr, immer wieder Drohbriefe der Taliban erhalten. Darin sei ihm verboten worden, seine Kinder weiterhin in die öffentliche Schule zu schicken, widrigenfalls der Beschwerdeführer und seine Geschwister umgebracht würden. In Herat selbst habe die Familie des Beschwerdeführers keine Drohbriefe mehr erhalten. Den Iran habe der Beschwerdeführer letztlich verlassen, weil ihm die Eltern dies geraten hätten und er im Iran davon gehört habe, dass Österreich sicher sei. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer drittens (erstmals) darauf, dass er in Afghanistan als alleinstehender Minderjähriger gezwungen wäre eine Existenz als Straßenkind zu fristen. Damit werde er als Angehöriger dieser Gruppe verfolgt. Der Beschwerdeführer hat weiters viertens geltend gemacht, er der Volksgruppe der Hazara angehöre, die in Afghanistan generell der Unterdrückung und Diskriminierung ausgesetzt sei und insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine Gruppenverfolgung auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit - angesichts der sich in jüngster Zeit häufenden Vorfälle von gezielt gegen Hazara gerichteten Angriffen - nicht ausgeschlossen werden könne. Des Weiteren wird in der Beschwerde fünftens (ohne nähere Begründung) die Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seines schiitischen Glaubens behauptet. Schließlich machte der Beschwerdeführer sechstens (erstmals) geltend, ihm drohe eine asylrelevante Verfolgung, weil er durch seinen Aufenthalt im Iran im Ausland sozialisiert sei und als Fremder verfolgt werden würde. 1.
  3. Länderinformationen Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren die in den im angefochten Bescheid angeführten und die vom Beschwerdeführer in das Verfahren zusätzlich eingeführten (USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 – Afghanistan; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, deutsche Fassung vom 06.08.2013; Der Standard: Selbstmordanschlag in Kabul - Mindestens 80 Tote und 231 Verletzte, 24.07.2016; UNAMA – UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report, Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2016; AFP – Agence France-Presse: Gunmen kidnap 17 in northern Afghanistan, 02.06.2016) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Afghanistan bezogen: AA (06.11.2015) Deutsches Auswärtiges Amt (06.11.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand November 2015), Gz: 508-516.80/3 AFG AA (19.10.2016) Deutsches Auswärtiges Amt (19.10.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016), Gz: 508.516.80/3 AFG AAN (11.01.2017) Afghanistan Analysts Network, S. Reza Kazemi, (11.01.2017): The Battle between Law and Force: Scattered political power and deteriorating security test Herat’s dynamism ACCORD (02.09.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (02.09.2016): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichen Schutz [a-9737-V2] ACCORD (04.05.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (04.05.2016): Afghanistan: Dokumentation des Expertengesprächs mit Thomas Ruttig und Michael Daxner vom 4.Mai 2016 ACCORD (12.06.2015) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (27.06.2016): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation für AfghanInnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren [a-9219] ACCORD (16.08.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (16.08.2016): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Sicherheitslage in der Provinz Ghazni, insbesondere im Distrikt Qarabagh; 2) Erreichbarkeit des Distrikts Qarabagh von Kabul aus [a-9750-4

(9753)] ACCORD (24.02.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.02.2016): Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara. ACCORD (21.11.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Existenzmöglichkeiten für minderjährige unbegleitete Hazara ohne berufliche Ausbildung und verwandtschaftliche Beziehungen; 2) Medizinische Versorgung, medikamentöse Versorgung (inkl. Kostenfaktor); 3) Versorgungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung [a-9926] ACCORD (27.06.2016) Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (27.06.2016): Anfragenbeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara AfPak
(2016)Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Dossier der Staatendokumentation, Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur AI
(2017)Amnesty International Report 2016/2017 – The state of the world’s human rights
(2017)Amnesty International Report 2016 aus 2017, – The state of the world’s human rights
(2017)BAAG (01.2016) British & Irish Agencies Afgahanistan Group (01.2016): Afghanistan in January 2016 BAAG (09.2016) British & Irish Agencies Afgahanistan Group (09.2016): Afghanistan in September 2016 BAAG (11.2016) British & Irish Agencies Afgahanistan Group (11.2016): Afghanistan in November 2016 BAAG (12.2016) British & Irish Agencies Afgahanistan Group (12.2016): Afghanistan in December 2016 BAAG (02.2017) British & Irish Agencies Afgahanistan Group (02.2017): Afghanistan in February 2017 BFA (02.03.2017) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, (02.03.2017) BFA (21.01.2016) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, (21.01.2016, zuletzt aktualisiert am 19.12.2016) CRS (12.01.2017) Congressional Research Service, Kenneth Katzman (12.01.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy EASO (01.2016) European Asylum Support Office (01.2016): Country of Origin Information Report – Afghanistan- Security Situation update EASO (11.2016) European Asylum Support Office (11.2016): Country of Origin Information Report – Afghanistan- Security Situation GOV UK (21.04.2016) UK government (21.04.2016): Foreign & Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2015 HRW
(2017)Human Rights Watch – World Report 2017, events of 2016 LandInfo (03.10.2016) Landinfo (03.10.2016), Norwegian Country of Origin Information Centre Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups ICG (10.04.2017) International Crisis Group Afghanistan: The Future of the National Unity Government - Asia Report N°285 (10 April 2017) NZZ (10.09.2016) Neue Züricher Zeitung (10.09.2016): Militärische und politische Gefechte - Kabul an allen Fronten unter Druck NZZ (17.02.2016) Neue Züricher Zeitung, Afghanistan (17.02.2016): Taliban im Vormarsch RRT (07.05.2015) Australia: Refugee Review Tribunal, 1313731 [2015] RRTA 277 (07.05.2015) SFH (25.08.2015) Schweizerische Flüchtlingshilfe Alexandra Geiser (25.08.2015): Afghanistan SFH-Länderanalyse: Sicherheitssituation in Herat SFH (13.09.2015) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler (13.09.2015): Afghanistan: Update, aktuelle Sicherheitslage) SFH (30.09.2016) Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler (30.09.2016): Afghanistan: Update, aktuelle Sicherheitslage SFH (22.01.2016) Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.01.2016): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Afghanistan: Situation einer ledigen Mutter der Hazara-Ethnie in Kabul SFH (14.11.2016) Schweizerische Flüchtlingshilfe (14.11.2016): Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zu Afghanistan: Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen UN GA, SC (10.06.2016) UN Security Council, UN General Assembly (10.06.2016): The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, A/70/924–S/2016/532 UN GA, SC (07.09.2016) UN Security Council, UN General Assembly (07.09.2016): The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, A/70/1033–S/2016/768 UN GA, SC (13.12.2016) UN Security Council, UN General Assembly (13.12.2016): The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, A/71/682–S/2016/1049 UN GA, SC (03.03.2017) United Nations General Assembly Security Council (03.03.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, A/71/826–S/2017/189 UN SC (28.02.2017) UN Security Council Report (28.02.2017): Monthly forecast, March 2017 UNAMA (07.2016) United Nations Assistance Mission in Afghanistan (07.2016): Afghanistan – Protection of civilians in armed conflict, midyear report 2016, Kabul, Afghanistan UNAMA (18.10.2016) United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Afghanistan (18.10.2016): Human rights an Protection of civilians in armed conflict, Special Report - Attack on a Peaceful Demonstration in Kabul, 23.07.2016 UNAMA (16.02.2017) United Nations Assistance Mission in Afghanistan (16.02.2017): Afghanistan – Protection of civilians in armed conflict, annual report 2016, Kabul, Afghanistan UNHCR (12.2016) UN High Commissioner for Refugees (12.2016): Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren, Dezember 2016 UNHCR (19.04.2016) UN High Commissioner for Refugees (19.04.2016): UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 USCRIF (02.05.2016) United States Commission on International Religious Freedom (02.05.2016): Annual Report 2016 - Tier 2 countries - Afghanistan, 02.05.2016 USDOS (10.08.2016) US Department of State (10.08.2016): Report on International Religious Freedom – Afghanistan USDOS (13.04.2016) US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Afghanistan USDOS (03.03.2017) USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan
  1. Sachverhalt nach Beweiswürdigung Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest. 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der minderjährige Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an.Der minderjährige Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, schiitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Neben seiner Eltern hat der Beschwerdeführer noch zwei Brüder sowie zwei Schwerstern. Als der Beschwerdeführer etwa neun Jahre alt war, verließ die Familie Ghazni und zog nach Herat in den Distrikt Jebrahel. Sein Vater betrieb dort ein Lebensmittelgeschäft und bestritt damit den Lebensunterhalt der Familie.Der Beschwerdeführer stammt aus einer Ortschaft im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Neben seiner Eltern hat der Beschwerdeführer noch zwei Brüder sowie zwei Schwerstern. Als der Beschwerdeführer etwa neun Jahre alt war, verließ die Familie Ghazni und zog nach Herat in den Distrikt Jebrahel. Sein Vater betrieb dort ein Lebensmittelgeschäft und bestritt damit den Lebensunterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer hatte etwa dreieinhalb Jahre lang mit seiner Familie in Herat gewohnt, bevor er vor etwa drei Jahren von dieser in den Iran geschickt wurde, wo er eineinhalb Jahre lang bis zu seiner Ausreise lebte und in einer Fabrik arbeitete. Nach seiner Ausreise aus dem Iran hatte der Beschwerdeführer nur noch bis zum Frühjahr 2016 Kontakt zu seiner Familie, der danach abbrach, als die Familie nach Ghazni zurück gekehren wollte. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Afghanistan ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er eine der Landessprachen spricht und über eine gewisse geographische Orientiertheit verfügt. Auch von Seiten der Behörde wurden keine Zweifel an den Angaben gehegt, inbesondere auch nicht an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtstag. Die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend seine (noch andauernde) Minderjährigkeit wurden als solche von der Behörde nicht in Frage gestellt und es sind keine Hinweise hervorgekommen, welche diese in Frage zu stellen geeignet sind. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person), das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Feststellung, wonach der Aufenthalt seiner Familie unbekannt ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Tatsache, dass die Einvernahme - wie in der Niederschrift der belangten Behörde vom 29.07.2016 ausdrücklich festgehalten - auf Grund der diesbezüglichen emotionalen Reaktion des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor der belangten Behörde aus eigenem nochmals ausdrücklich darum ersucht, dass seine Familie gefunden werden möge, woraufhin von der belangten Behörde eine Familiensuche über das Rote Kreuz in Auftrag gegeben wurde, welche offenbar bis heute erfolglos geblieben ist. 2.
  3. Zu den Fluchtgründen Die Familie des Beschwerdeführers erhielt vor etwa acht Jahren in ihrem Heimatort in der Provinz Ghazni über einen unbestimmten Zeitraum mehrfach Drohbriefe der Taliban, in denen angedroht wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister umgebracht werden, sollte der Vater sie weiterhin zur öffentlichen Schule gehen lassen. Auf dem Schulweg des Beschwerdeführers kam es darüberhinaus gelegentlich zu Übergriffen durch die Taliban. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer eines solchen Angriffs wurde. Nach dem Umzug der Familie nach Herat kam es zu keinen weiteren Vorfällen mit den Taliban mehr, jedoch wurde das Geschäft der Familie dort im Frühjahr 2016 von Dieben vollständig ausgeraubt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara jemals bedroht oder verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schiitischen Glaubens jemals bedroht oder verfolgt wurde. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen ergeben sich aus den eigenen, übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, die zwar durchgängig von zeitlich unklaren Angaben gekennzeichnet sind, aber in der Chronologie nachvollziehbar sind. Die zeitlichen unklaren und widersprüchlichne Angaben sind dem jugendlichen Alter und der geringen Bildung des Beschwerdeführers zuzurechnen. Die Darstellung des Beschwerdeführers zum Erhalt der Drohbriefe, wurde von ihm nachvollziehbar wiedergegeben. Insoweit war auch glaubhaft, dass dies der Anlass dafür war, dass die Familie des Beschwerdeführers von Ghazni nach Herat gezogen ist. Dass nicht sämtliche Details vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den erhaltenen Drohbriefen wiedergegeben werden konnte, ist der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind (ca. sechs bis neun Jahre alt) war, geschuldet. Es ist durchaus glaubwürdig, dass ihm sein Vater damals nicht mit jeder einzelnen der Drohungen befasste. Auch der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach es auf dem Schulweg in Ghazni immer wieder zu Übergriffen durch die Taliban kam, kann angesichts der in den Länderinformationen
(0)dokumentierten Berichte gefolgt werden. Ein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer selbst Opfer eines solchen Übergriffs geworden ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers zur allgemein schlechten Sicherheitslage in Ghazni stimmen ebenfalls mit den Länderinformationen
(0)überein, sodass dem Vorbringen dahingehend ebenfalls vollinhaltlich zu folgen war. Ein Erhalt von Drohbriefen oder Ähnlichem (später) in Herat wurde vom Beschwerdeführer verneint. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht bestätigen, dass er selbst weder in Ghazni noch in Herat jemals persönlicher Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre oder in anderer Weise auf Grund seines schiitischen Glaubens oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit besonders gefährdet gewesen sei. Zum Überfall auf das Lebensmittelgeschäft seines Vaters gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde von sich aus an, dass dieses von Dieben ausgeraubt wurde. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass dieser ethnisch oder religiös motiviert oder von den Taliban durchgeführt worden war bzw. sich gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers richtete. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde anlässlich seiner Ersteinvernahme angibt, dass angesichts der Tatsache, dass er in Afghanistan keine Familie mehr hat (bzw. deren derzeitigen Aufenthalt nicht kennt) bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr ausgesetzt sei getötet zu werden, was er lediglich damit begründet, dass er in seinem Heimatland weder Verwandte noch Bekannten hat, ohne aber eine konkrete, ihn betreffende Gefährdung zu behaupten, zeigt dies letztlich nur die durch die Fluchtsituation bedingte Belastung des noch minderjährigen Beschwerdeführers, die angesichts ungewissen Verbleibs seiner Familie weiter potenziert wird. Eine konkrete, ihn betreffende Bedrohungen oder Verfolgung hat der Beschwerdeführer aber trotz hinreichender Möglichkeit dazu weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren behauptet. Vor dem Hintergrund des insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringens sowie der anschaulich dazu geschilderten Umstände war somit dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen, als die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan sowie die wirtschaftliche Situation seiner Familie und die schwierigen Lebensbedingungen letztlich fluchtauslösend waren. Im Hinblick auf die erstmals in der Beschwerde behauptete Bedrohung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie seines schiitischen Glaubens wurden vom Beschwerdeführer selbst nichts vorgebracht, wonach er deswegen jemals konkreter, persönlich gegen ihn gerichteter Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre. Auch aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich keine zielgerichtete Verfolgung gegen die Volksgruppe der Hazara im für die Flucht des Beschwerdeführers maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu Pkt. 0). Diese wurden dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme übermittelt und insoweit nicht weiter bestritten.Auch aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich keine zielgerichtete Verfolgung gegen die Volksgruppe der Hazara im für die Flucht des Beschwerdeführers maßgeblichen Zeitpunkt vergleiche dazu Pkt. 0). Diese wurden dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren zur Stellungnahme übermittelt und insoweit nicht weiter bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst 15 Jahre alt war und die Entscheidung als etwa 13-Jähriger aus Afghanistan in den Iran zu gehen nicht bei ihm selbst lag. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich jedoch keine hinreichenden Indizien, die auf besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die als fluchtauslösend zu werten wären, deuten würden. Das Bundesverwaltungsgericht legt dabei keineswegs das (in der Natur der besonderen Situation des jugendlichen und ungebildeten Beschwerdeführers begründete) geringe Substrat des Parteivorbringens im Hinblick auf eine drohende Verfolgung des jungen Beschwerdeführers "gegen" ihn aus. Es ist jedoch zu beachten, dass das Parteivorbringen im vorliegenden Fall praktisch als einziges Beweismittel zur Verfügung steht. Dieses Vorbringen reicht hier jedoch - ohne, dass dies dem Beschwerdeführer zuzurechnen wäre - mangels anderer objektiver Beweise oder Indizien für sich genommen nicht aus, um es einer Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen eines individuellen asylrelevanten Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte dargelegt wurden, woraus dessen Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara abgeleitet werden kann, eine solche vorliegend auch nicht festzustellen ist. Entsprechendes gilt für den Sachverhalt im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslime. Die Beschwerdeausführungen lassen dazu jede Begründung im Hinblick auf das behauptete Risiko der Bedrohung oder Verfolgung aus religiösen Gründen vermissen, folglich eine solche ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. 2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan Allgemeines Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 15 Jahre nach dem Ende der Taliban Herrschaft ist Afghanistan weiterhin von einem schweren nationalen Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von internationalen Streitkräften mehreren regierungsfeindlichen Gruppen gegenüberstehen. Trotz umfangreicher Reformvorhaben und aufwendiger Konsultationsmechanismen bleibt die Qualität und Transparenz der Regierungsführung weiterhin mangelhaft. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben. Afghanistan stet immer noch vor immensen sicherheitsbezogenen, politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Seit Anfang 2015 ist der ANSF die alleinige Sicherheitsverantwortung übertragen. Diese hat sich als prinzipiell in der Lage gezeigt, Provinzhauptstädte und größere städtische Zentren zu verteidigen, sieht sich jedoch mittlerweile einer drastisch ansteigenden Zahl von Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte (vor allem der radikal-islamischen Taliban) gegenüber, deren strategisches Ziel es ist, die Kontrolle über einzelne Gebiete nicht nur kurzfristig zu erlangen, sondern auch langfristig zu halten. Durch koordinierte Angriffe und dem Vorrücken der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte verschlechterte sich die Sicherheitslage 2015 deutlich. Der Anteil der von den Taliban und anderen Aufständischen kontrollierten oder umkämpften Distrikte lag Ende 2015 bei etwa 25 bis 30%. Der starke Anstieg der Zahl regierungsfeindlicher Gruppierungen mit unterschiedlichen Zielen und Vorgehensweisen einschließlich der neuen Bedrohung durch die IS haben zusammen mit der Gewalt der aufständischen Gruppen untereinander zunehmend zu einer unübersichtlichen Sicherheitslage beigetragen (EASO 11.2016; UNHCR 19.04.2016; AA 19.10.2016; CRS 12.01.2017; AA 06.11.2015). Trotz umfangreicher Bemühungen bleibt die Regierung weiterhin instabil und ist geprägt von ethnischen Trennlinien, Klientelpolitik und interner Uneinigkeit im Hinblick auf zentrale strategische Fragen im Umgang mit dem Konflikt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage hat dazu geführt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Fähigkeit der Regierung für deren Sicherheit zu sorgen zunehmend schwindet und diese somit die Unterstützung in der Bevölkerung verliert (UNHCR 19.04.2016). Zur Sicherheitslage in Ghazni Die Sicherheitslage in Ghazni gilt nach wie vor als massiv instabil, was unter anderem auf deren strategisch wichtige Position zurückzuführen ist, da durch die Provinz eine der wichtigsten Hauptverkehrsrouten führt, die Kabul mit dem bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen verbindet (BFA 02.03.2017; EASO 11.2016). Laut einem Bericht der UNO-Generalversammlung haben sich 70% der sicherheitsrelevanten Vorfälle in den südlichen, südöstlichen und östlichen Landesteilen Afghanistans ereignet. Ghazni gehört damit zu einer der instabilsten Provinzen des Landes, wobei sich die Sicherheitslage seit Mitte 2016 weiter verschlechtert hat. Berichten zufolge kommt es mittlerweile nahezu täglich zu schweren bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Regierung und aufständischen Gruppierungen (ACCORD 16.08.2016; EASO 11.2016). Von September 2015 bis Mail 2016 wurden in der Provinz 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, Die meisten haben sich im Distrikt Ghazni und Helmand, gefolgt von Andar, Giro und Qarabagh ereignet (EASO 11.2016; BFA 02.03.2017; ACCORD 16.08.2016; EASO 11.2016). Taliban bilden die größte in Ghazni aktive aufständische Gruppe, gefolgt von Mitgliedern des Haqqani-Netzwerks, die unter der Schirmherrschaft der Taliban operieren. Neben gezielten bewaffneten Angriffen auf Polizeistationen und Zusammenstößen von Aufständischen und Sicherheitskräften haben Bombenangriffe, Selbstmordattentate und Sprengkörper zu einem signifikanten Anstieg der Opferzahl unter der Zivilbevölkerung geführt. Zudem kommt es immer häufiger zu gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriffen, wie Entführungen, Geiselnahmen und gewaltsamen Übergriffen. In den von den Taliban okkupierten Gebieten sind nur noch die Distriktzentren unter der Kontrolle der Regierung (EASO 11.2016; UNAMA 16.02.2016). Zur ethnischen Minderheit der Hazara Die Mehrheit der in Afghanistan lebenden Menschen zählt mit etwa 40% zur Volksgruppe der Paschtunen. Tadschiken bilden die zweitgrößte Minderheit mit ca. 25%, gefolgt von Hazara, die mit etwa 10% vertreten sind. Zur kleinsten Gruppe gehört die Minderheit der Usbeken mit etwa 6%. Hinzu kommen zahlreiche kleinere ethnische Gruppierungen, wie Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a., die nicht einmal 1% der Bevölkerung ausmachen. Exakte Zahlen fehlen jedoch. Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten und sichert Gleichheit unter den Bürgern zu. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird darin sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status eingeräumt (AA 06.11.2015; BFA 21.01.2016; ACCORD 27.06.2016). Die stark auf Clan-Identitäten beruhende paschtunische Gemeinschaft, zählt zu der dominierenden Volksgruppe in Afghanistan und gilt als politisch und gesellschaftlich privilegiert. Die meisten wichtigen Positionen in der Regierung werden von Paschtunen bekleidet. Diskriminierungen gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten sind nach wie vor stark verbreitet und führen vor allem in ländlichen Gegenden, zumeist wegen Streitigkeiten um Ressourcen wie Wasser und Land, immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen. Stellt eine Ethnie in einem Gebiet eine Minderheit dar, riskiert sie Diskriminierung oder Misshandlung seitens anderer Ethnien. Afghanistan gehört für ethnische Minderheiten nach wie vor zu den gefährlichsten Ländern. Vor allem in jüngster Zeit haben Spannungen zwischen den Volksgruppen allgemein erheblich zugenommen (SFH 30.09.2016; AA 19.10.2016; US DOS 13.04.2016). Die Minderheit der Hazara macht etwa 10% der afghanischen Bevölkerung aus. Neben ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterscheidet sie sich auch in der Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung, der Paschtunen, da ihre Angehörigen mehrheitlich Schiiten sind, innerhalb der Schiiten stellen Hazara in Afghanistan etwa die Hälft dieser Glaubensrichtung dar. Die meisten Hazara sind in den Provinzen Bamiyan, hier beträgt die Bevölkerungszahl sogar 67%, Jowzjan, Samangham, Ghor, Uruzgan, Ghazni, Jaghori und Wardak angesiedelt. Dieses Gebiet wird daher auch als Hazarajat bezeichnet (ACCORD 27.06.2016; AfPak 2016). In der afghanischen Bevölkerung kommt es gegenüber Hazara immer wieder zu Übergriffen und sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und ungerechtfertigter Haft. Von staatlicher Seite wird die Verlegung der geplanten Energieleitung unter Umgehung der Hazara-Gebiete als gezielte Diskrimnierung angesehen, gegen die es im Sommer 2016 zu Demonstrationen von mehr als 10.000 Hazaras in Kabul kam. Feindliche Kräfte begingen Überfälle auf die friedlichen Demonstranten, es kam zu zahlreichen Verletzten und 85 Toten. Ohne dass die Polizei dies verhindern konnte, wurde ein Überfall auf ein von schiitischen Hazaras besuchte Moschee begangen (US DOS 13.04.2016; SFH 13.09.2015; ACCORD 27.06.2016; US DOS 03.03.2017; AFP (02.06.2016); Standard (24.07.2016). Die Lage der Ethnie der Hazara, die schon unter der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt war, hat sich in letzter Zeit verschlechtert. Im Jahr 2015 sowie in der ersten Hälfte des Jahres 2016 stiegen Entführungen und Tötungen von Zivilisten, die dieser Volksgruppe angehören, durch regierungsfeindliche Kräfte an. Das Erstarken der ISIS und deren zunehmende Kontrolle insbesondere in den östlichen und südlichen Landesteilen werden als Hauptursache für den Anstieg der Übergriffe auf diese Volksgruppenminderheit angesehen. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, wird eine Zunahme von Entführungen von Hazara berichtet, vor allem in der Provinz Zabul. Im Gegensatz zu 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Minderheit in Ghazni mehr, was auf die verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte in diesem Gebiet, die versuchen das von den Rebellen kontrollierte Territorium zurückzuerobern, zurückzuführen ist (UNHCR 19.04.2016; Landinfo 03.10.2016; RR 07.05.2015; EASO 11.2016; Landinfo 03.10.2016; ACCORD 27.06.2016; ACCORD 02.09.2016; UNAMA (16.02.2017). Die Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des zentralen Hochlands Afghanistans ist durch Angriffe auf Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte (Taliban) sowie die ISIS entlang der Hauptverkehrsstraßen eingeschränkt. Dennoch sind die von Hazara bewohnten Gebiete im zentralen Hochland Afghanistans im Verhältnis zu den restlichen Landesteilen weit weniger oft von bewaffneten Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppen betroffen. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass diese Gruppe nach wie vor nicht gezielt der Verfolgung ausgesetzt sind, andernfalls vermehrt Angriffe in den von ihnen besiedelten Landesteilen zu erwarten sind. Ein Risiko besteht vor allem, wenn ein Ortswechsel notwendig ist, da es dabei zu den meisten Angriffen durch Aufständische kommt. In jüngster Zeit wurden Busse und andere Transportmittel auf den größeren Durchgangsstraßen in Afghanistan und auch Pakistan, an Straßensperren der Taliban angehalten, die Hazara unter den Passagieren wurden ausgesondert, einzelne wurden hingerichtet (UNHCR 12.2016; Landinfo 03.10.2016; ACCORD 02.09.2016; AfPak 2016). Die sozioökonomischen Nachteile von Angehörigen dieser Minderheit bestehen praktisch im Hinblick auf den Zugang zu Arbeit und Bildung sowie im Rahmen politischer Partizipation vor allem bei der Vergabe von Ämtern. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Zugang systematisch verweigert wird (ACCORD 24.02.2016; US DOS 13.04.2016; BFA 21.01.2016; US DOS 03.03.2017). Konflikte werden innerhalb der Familie oder des Stammes durch traditionelle Streitbeilegung geregelt. Nur in den seltensten Fällen wird von Hazara die Hilfe von Behörden oder Gerichten in Anspruch genommen, da diese allgemein als korrupt gelten (AfPAK 2016). Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus eine Analyse der als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Afghanistan
(0)sowie jenen von der belangten Behörde dazu zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers berücksichtigten Berichte. Die herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Anwendbares Recht Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die – wie im vorliegenden Fall – am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. § 75 Abs. 24 Satz 1 AsylG bestimmt, dass auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, § 3 Abs. 4 AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden ist.Paragraph 75, Absatz 24, Satz 1 AsylG bestimmt, dass auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden ist.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde wurde

§ 22Abs. 12 Asyl

G 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.Die Beschwerde wurde

Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

  1. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher und in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung – ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Behörde – wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt – gegen den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe, weil sie nicht weiter auf eine (erstmals in der Beschwerdeschrift) behauptete asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger der Minderheit der Hazara eingegangen sei. Zum einen konnte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren trotz entsprechender Befragung eine gegen ihn gerichtete Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bestätigen. Zum anderen legte die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die (damals) aktuellsten ihr zur Verfügung stehenden Berichte zu Grunde, welche dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Stellungnahme vorgehalten wurden, wovon er allderings keine Gebrauch machte. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit zu den – im Hinblick auf die Sicherheitslage sowie die aktuelle Lage der Volksgruppe der Hazara – entsprechend aktualisierten Länderberichten Stellung zu nehmen, wovon er ebenfalls keinen Gebrauch machte.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl – Spruchpunkt A.I 4.
  3. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 20054.
  4. Inhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf inter-nationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimat-landes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Um-stände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht – etwa vor geschlechtsspezifischer – Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asyl-werber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asyl-werber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Ab-schnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Ab-schnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197). Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"). Art. 10 Abs. 1 lit. d der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom

  1. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"). Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  2. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614).Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf sei-ne wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf sei-ne wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staats-gewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staats-gewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu er-warten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu er-warten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). 4.
  3. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt4.
  4. Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl

§ 3Asyl

G 2005 zusteht, da er kein Flüchtling nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl

Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seiner Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden. Hiezu ist erstens zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle der Rückkehr um seine Sicherheit fürchte und wirtschaftlich für sich in Afghanistan keine Zukunft sehe, da er über keinerlei soziales und familiäres Netz verfügt, ist zwar nachvollziehbar, stellt jedoch keinen relevanten Asylgrund im Sinne der oben zitierten Judikatur dar. Was zweitens die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban in der Heimatprovinz Ghazni betrifft, so wurd zwar im Sachverhalt unter 0 festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers vor etwa acht Jahren Drohbriefe der Taliban erhielt, um die Eltern davon abzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister die öffentliche Schule besuchten. Auch gilt als erwiesen, dass es allgemein zu Überfällen der Taliban auf dem Schulweg kam. Auch gilt als erwiesen, dass das Geschäft der Familie nach ihrem Umzug nach Herat vor etwa einem Jahr von Dieben vollständig ausgeraubt wurde. Wie aus der unter 0 angeführten Judikatur ersichtlich, ist für die Gewährung von Asyl die "begründete Furcht" vor aktueller individueller und ggf. systematischer Verfolgung der behaupteten Art entscheidend. Dazu ist die aktuelle Lage, wie sie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hat, zu beachten. Insoweit sind die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG 2005 (diesen Status hat der Beschwerdeführer bereits) und jenen für die Gewährung von Asyl

§ 3Asyl

G 2005 zu beachten.Wie aus der unter 0 angeführten Judikatur ersichtlich, ist für die Gewährung von Asyl die "begründete Furcht" vor aktueller individueller und ggf. systematischer Verfolgung der behaupteten Art entscheidend. Dazu ist die aktuelle Lage, wie sie der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hat, zu beachten. Insoweit sind die Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 (diesen Status hat der Beschwerdeführer bereits) und jenen für die Gewährung von Asyl

Paragraph 3, AsylG 2005 zu beachten. Es ist dazu zunächst zu bemerken, dass die Drohbriefe bereits viele Jahre zurück liegen und der Beschwerdeführer hat ansonsten zum damaligen Zeitpunkt keine weiteren gegen ihn gesetzte Gewaltakte bestätigt, sodass aus den besagten Vorfüllen kein Indiz für eine mögliche aktuelle Verfolgungsgefahr gegeben ist. Zudem ist der (aktuelle) Überfall auf das Lebensmittelgeschäft der Familie in Herat als reine krimineller Übergriff zu sehen, also ohne dass er religiös oder ethnisch war. Wie im Übrigen oben

(0)festgestellt wurde, ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Ghanzni) zwar nach wie vor unter maßgeblichem Einfluss der radikal-islamischen Taliban. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Taliban ein besonderes individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse haben sollten. Dies insbesondere einerseits deshalb, weil er damals als Kind die Region verließ und bereits seit etwa acht Jahren nicht mehr dort aufhältig ist. Andererseits ist zu beachten, das in den herangezogenen Quellen
(0)keine derartigen (etwa "Rache"-)Interessen der Taliban erkennbar sind. Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich drittens auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Straßenkinder" verfolgt würde. Insoweit der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde (erstmals) zum einen angibt, dass er angesichts der nicht vorhandenen Existenzgrundlage dem Risiko ausgesetzt sei, als Straßenkind Opfer von Zwangs- und Kinderarbeit zu werden und auf Grund des fehlenden familiären Netzwerks als "de facto Waise" gelte, ist zu bemerken, dass die Geltendmachung einer Verfolgung auf Grund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisen- bzw. Straßenkinder" verfehlt ist. Wie sich aus der oben 0 zitierten Judikatur ergibt, stellt die behauptete "Eigenschaft" des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Gefahr zu laufen, als Straßenkind zu enden und auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe ungerechtfertigte Repressionen befürchten zu müssen, kein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal einer "sozialen Gruppe" iSd. GFK dar. Eine soziale Gruppe kann nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie dem Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Verfolgung zu werden. Daran ändern auch nicht die Beschwerdeführer in der Beschwerde zitieren UNHCR-Leitlinien nichts. Diese herkunftslandbezogene Empfehlungen des UNHCR haben nämlich lediglich Indizwirkung und es werden vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen sowie verschiedene Risikoprofile aufgezeigt. Zum viertens vorgebrachten Fluchtgrund des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu beachten, dass sich aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Auch wenn die Hazara in Afghanisten in der Vergangenheit durchaus eine aus ethnischen und relgiösen unterdrückte (immer noch) Minderheit waren, so ist zu beachten, dass - wie oben bereits ausgeführt - die aktuelle Lage für das Vorliegen von Asylgründen maßgeblich ist. Aus den Länderfeststellungen
(0)kann jedoch lediglich abgeleitet werden, dass sich die Lage der Hazara in Folge zunehmender, wenn auch vereinzelter zielgerichteteter Maßnahmen der Taliban oder der Regierung, wieder verschlechtert hat. Eine gezielte und systematische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Selbst wenn Hazara in Afghanistan nach wie vor einer gewissen gesellschaftlichen oder politsich-religiös motivierten Diskriminierung unterliegen, hat diese nämlich kein Ausmaß erreicht, dass von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden müsste. Was schließlich fünftens die (erstmals) in der Beschwerde angeführten befrüchtete Verfolgung auf Grund seiner schiitischen Ausrichtung des islamischen Glaubens betrifft, so finden sich weder ein näher substantiierter Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch sonstige Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Religionszugehörigkeit in Afghanistan Übergriffen ausgesetzt sein würde. Auch aus den Länderfeststellungen 0 ergeben sich - über die (wohl auch religiös motivierten) Angriffe auf Hazara hinaus - keine Hinweise, wonach Schiiten, von denen es neben den Hazara noch eine etwa gleichgroße Menge sonstiger Ethnien gibt, in Afghanistan allgemein und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im besonderen einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sind. Die schließlich sechtens – ebenfalls erstmals in der Beschwerdeschrift als Verfolgungsgrund angedeutete Sozialisierung im Ausland (Iran), ist angesichts des nur eineinhalbjährigen Aufenthaltes dort und eines etwa gleichlangen Aufenthaltes in Österreich nicht nachvollziehbar. Auch ergeben sich aus den Länderinformationen keine Hinweise, dass Jugendliche, die eine Zeit ihres Lebens nicht in Afghanistan verbracht haben, dort allein aus diesem Grunde einer gezielten oder individuellen Verfolgung ausgesetzt sind. Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur. 5. Zur Unzulässigkeit der Revision – Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände in Verbindung mit der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0 angeführten Erkenntnisse), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zu 0 angeführten Erkenntnisse), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W149.2133450.1.00

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