RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW167 2144752-1 SpruchW167 2144752-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom XXXX hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Entwurf eines Werkvertrags für seine in Aussicht genommene Tätigkeit als Trainer in AMS-Kursen vorgelegt und einen Feststellungsbescheid nach § 194a GSVG beantragt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Entwurf eines Werkvertrags für seine in Aussicht genommene Tätigkeit als Trainer in AMS-Kursen vorgelegt und einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 194 a, GSVG beantragt.
- Mit Bescheid vom XXXX hat die SVA den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgewiesen. Begründend hat die SVA dies im Wesentlichen unter Berufung auf die Erläuterungen zur
- GSVG Novelle damit, dass eine Bescheiderteilung gemäß § 194a GSVG ohne Ausübung einer Tätigkeit nicht in Betracht komme. Dies entspreche auch der Einschätzung der Gebietskrankenkasse. Zudem sei auch nur ein Vertragsentwurf, nicht aber ein von den Parteien unterfertigter Vertrag vorgelegt worden.
- Mit Bescheid vom römisch 40 hat die SVA den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zurückgewiesen. Begründend hat die SVA dies im Wesentlichen unter Berufung auf die Erläuterungen zur
- GSVG Novelle damit, dass eine Bescheiderteilung gemäß Paragraph 194 a, GSVG ohne Ausübung einer Tätigkeit nicht in Betracht komme. Dies entspreche auch der Einschätzung der Gebietskrankenkasse. Zudem sei auch nur ein Vertragsentwurf, nicht aber ein von den Parteien unterfertigter Vertrag vorgelegt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei. Da die rechtlichen Voraussetzungen vorlägen, hätte die SVA selbst inhaltlich entscheiden müssen.
- Die SVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat einen Entwurf eines Werkvertrags für eine Tätigkeit als Trainer in AMS-Kursen vorgelegt. Der Entwurf ist nur vom Beschwerdeführer unterschrieben, es ist jedoch ein konkreter Vertragspartner namentlich genannt. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit als Trainer noch nicht aufgenommen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat einen Feststellungsbescheid gemäß § 194a GSVG beantragt.1.
- Der Beschwerdeführer hat einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 194 a, GSVG beantragt. 1.
- Die Klärung der Frage, ob ein Werk- oder Dienstvertrag vorliegt ist nach Angabe des Beschwerdeführers für ihn von wirtschaftlicher sowie versicherungstechnischer und finanzrechtlicher Bedeutung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten. Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer von der SVA aufgefordert einen vom Auftraggeber unterfertigten Vertrag laut dem Muster vorzulegen und die Arbeit im Werkvertrag aufzunehmen, da andernfalls der Bescheidantrag zurückgewiesen werden müsse. In der diesbezüglichen Stellungnahme wies der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen im Wesentlichen darauf hin, dass nach Abschluss eines Werkvertrages ein Feststellungsantrag obsolet sei und es dem Antragsteller in diesem Fall an dem rechtlichen Interesse fehlen würde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegten rechtlichen Probleme scheitere eine Kontrahierung des Auftraggebers solange über das Thema nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer dem Ansuchen der SVA nicht entsprechen und stellte den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 194a GSVG und einen Antrag den der Sozialversicherung überreichten Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Im Bescheid hat die SVA diesen Verfahrensgang wiedergegeben und rechtlich ausgeführt, dass die Erlassung eines § 194a GSVG Bescheides die Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Z 4 GSVG voraussetze. Dennoch hat der Beschwerdeführer in der anwaltlich eingebrachten Beschwerde und bis dato keinen von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Vertrag vorgelegt und auch nicht mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit aufgenommen hat.Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer von der SVA aufgefordert einen vom Auftraggeber unterfertigten Vertrag laut dem Muster vorzulegen und die Arbeit im Werkvertrag aufzunehmen, da andernfalls der Bescheidantrag zurückgewiesen werden müsse. In der diesbezüglichen Stellungnahme wies der Beschwerdeführer mit näheren Ausführungen im Wesentlichen darauf hin, dass nach Abschluss eines Werkvertrages ein Feststellungsantrag obsolet sei und es dem Antragsteller in diesem Fall an dem rechtlichen Interesse fehlen würde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegten rechtlichen Probleme scheitere eine Kontrahierung des Auftraggebers solange über das Thema nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführer dem Ansuchen der SVA nicht entsprechen und stellte den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 194 a, GSVG und einen Antrag den der Sozialversicherung überreichten Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren. Im Bescheid hat die SVA diesen Verfahrensgang wiedergegeben und rechtlich ausgeführt, dass die Erlassung eines Paragraph 194 a, GSVG Bescheides die Ausübung der Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4, GSVG voraussetze. Dennoch hat der Beschwerdeführer in der anwaltlich eingebrachten Beschwerde und bis dato keinen von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Vertrag vorgelegt und auch nicht mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit aufgenommen hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid gemäß § 194a GSVG beantragt hat. Dies ergibt sich aus dem Antrag ergibt und wird auch in der Beschwerde wiederholt. Die wirtschaftliche sowie versicherungstechnische und finanzrechtliche Bedeutung der Frage sieht der Beschwerdeführer laut Beschwerde dadurch gegeben, dass seine Ehefrau seit geraumer Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezieht und diese – im Falle einer Unselbständigkeit – verlieren würde und dass es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht sein könne, dass der Beschwerdeführer im Ungewissen gelassen werde, ob er als Dienstnehmer oder Selbstständiger anzusehen sei bzw. welcher Sozialversicherung er angehören würde.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 194 a, GSVG beantragt hat. Dies ergibt sich aus dem Antrag ergibt und wird auch in der Beschwerde wiederholt. Die wirtschaftliche sowie versicherungstechnische und finanzrechtliche Bedeutung der Frage sieht der Beschwerdeführer laut Beschwerde dadurch gegeben, dass seine Ehefrau seit geraumer Zeit Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezieht und diese – im Falle einer Unselbständigkeit – verlieren würde und dass es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht sein könne, dass der Beschwerdeführer im Ungewissen gelassen werde, ob er als Dienstnehmer oder Selbstständiger anzusehen sei bzw. welcher Sozialversicherung er angehören würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmung des GSVG: Feststellungsbescheid § 194a. Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (§ 10 Abs. 1a ASVG).Paragraph 194 a, Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei darf das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG als Vorfrage nicht beurteilt werden. Der Versicherungsträger hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen). Der zuständige Krankenversicherungsträger hat binnen einem Monat ab Zustellung des Antrages des Versicherungsträgers zu entscheiden, widrigenfalls der Versicherungsträger über die Vorfrage selbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Vorfrage ist für den darüber als Hauptfrage zur Entscheidung zuständigen Krankenversicherungträger solange bindend, als er nicht selbst einen Bescheid erläßt (Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG). Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. bis 3. [ ] 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. [ ]4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. [ ] 3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der Beschwerdeführer hat nur den Entwurf eines Werkvertrags für eine Tätigkeit als Trainer in AMS-Kursen vorgelegt und diese Tätigkeit auch unbestritten noch nicht aufgenommen. Er hat einen Feststellungsbescheid gemäß § 194a GSVG beantragt. Die SVA hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Beschwerde gegen die Zurückweisung zu beurteilen.Der Beschwerdeführer hat nur den Entwurf eines Werkvertrags für eine Tätigkeit als Trainer in AMS-Kursen vorgelegt und diese Tätigkeit auch unbestritten noch nicht aufgenommen. Er hat einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 194 a, GSVG beantragt. Die SVA hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die Beschwerde gegen die Zurückweisung zu beurteilen. § 194a GSVG wurde mit Einführung der Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen geschaffen und eröffnet die Möglichkeit, außerhalb des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG erfüllt sind. Eine derartige Feststellung kann Rechtssicherheit verschaffen, da oft noch nicht bekannt ist, ob die Versicherungsgrenzen tatsächlich überschritten werden oder nicht (vergleiche dazu Ficzko/Schruf, GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Praxiskommentar (12. Lfg 2013) zu § 194a GSVG, Seite 1).Paragraph 194 a, GSVG wurde mit Einführung der Pflichtversicherung der Neuen Selbstständigen geschaffen und eröffnet die Möglichkeit, außerhalb des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht einen Feststellungsbescheid darüber zu erwirken, ob die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt sind. Eine derartige Feststellung kann Rechtssicherheit verschaffen, da oft noch nicht bekannt ist, ob die Versicherungsgrenzen tatsächlich überschritten werden oder nicht (vergleiche dazu Ficzko/Schruf, GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz Praxiskommentar (12. Lfg 2013) zu Paragraph 194 a, GSVG, Seite 1). Die Richterin teilt die Ansicht der SVA, dass der Verweis des § 194a GSVG auf § 2 Absatz 1 Ziffer 4 erster Satz dazu führt, dass § 194a GSVG jedenfalls auf den vorgelegten Vertragsentwurf keine Anwendung findet und daher die vom Beschwerdeführer geforderte Feststellung im Beschwerdefall nicht möglich ist.Die Richterin teilt die Ansicht der SVA, dass der Verweis des Paragraph 194 a, GSVG auf Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4 erster Satz dazu führt, dass Paragraph 194 a, GSVG jedenfalls auf den vorgelegten Vertragsentwurf keine Anwendung findet und daher die vom Beschwerdeführer geforderte Feststellung im Beschwerdefall nicht möglich ist. In der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG), sieht der § 194b GSVG ein "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung" vor. § 194b GSVG soll laut Regierungsvorlage mit 1. Juli 2017 in Kraft treten (§ 367). Der Text lautet:In der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG), sieht der Paragraph 194 b, GSVG ein "Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung" vor. Paragraph 194 b, GSVG soll laut Regierungsvorlage mit 1. Juli 2017 in Kraft treten (Paragraph 367,). Der Text lautet: "Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.""Der Versicherungsträger hat die Paragraphen 412 a bis 412 e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (Paragraph 412 c, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen." Die Erläuterungen lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt): "[ ] Auf Grund der Normierung einer gesetzlichen Bindungswirkung kann in einem späteren Prüfungsverfahren eine Neuzuordnung nur dann vorgenommen werden (durch Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG), wenn eine Änderung des für diese Zuordnung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. [ ] Auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll die geschilderte Vorgangsweise sinngemäß Platz greifen, wenn zu prüfen ist, ob für neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bestimmte BetreiberInnen freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten eine Zuständigkeit der SVA bzw. SVB oder des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG besteht. In diesen Fällen hat die SVA bzw. SVB den zuständigen Krankenversicherungsträger von der (vorläufigen) Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG zu informieren. Für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG soll darüber hinaus der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber/ihrer Auftraggeberin die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden. [ ]"Auch bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll die geschilderte Vorgangsweise sinngemäß Platz greifen, wenn zu prüfen ist, ob für neue Selbständige nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bestimmte BetreiberInnen freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten eine Zuständigkeit der SVA bzw. SVB oder des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG besteht. In diesen Fällen hat die SVA bzw. SVB den zuständigen Krankenversicherungsträger von der (vorläufigen) Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG zu informieren. Für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG soll darüber hinaus der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber/ihrer Auftraggeberin die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden. [ ]" Auch diese geplante Gesetzesänderung stützt die oben ausgeführte Rechtsansicht, wonach der § 194a GSVG auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden kann.Auch diese geplante Gesetzesänderung stützt die oben ausgeführte Rechtsansicht, wonach der Paragraph 194 a, GSVG auf den Beschwerdefall nicht angewendet werden kann. Da sich der Beschwerdeführer explizit auf § 194a GSVG stützt, ist im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob gegebenenfalls auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung besteht. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen Feststellung bestehen müsste und ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigten könnte (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, §56 Rz 75 mit umfangreichen Nachweisen zur Judikatur des VwGH).Da sich der Beschwerdeführer explizit auf Paragraph 194 a, GSVG stützt, ist im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob gegebenenfalls auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung besteht. In diesem Zusammenhang wird allerdings darauf hingewiesen, dass als Voraussetzung ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen Feststellung bestehen müsste und ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigten könnte (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, §56 Rz 75 mit umfangreichen Nachweisen zur Judikatur des VwGH). Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG nicht erforderlich. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und keine Beweisanträge gestellt (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021). Auch die Richterin erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von amtswegen für nicht erforderlich, weil das Verfahren ausschließlich die rechtliche Beurteilung betrifft und der Sachverhalt unstrittig ist.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG nicht erforderlich. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und keine Beweisanträge gestellt (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021). Auch die Richterin erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von amtswegen für nicht erforderlich, weil das Verfahren ausschließlich die rechtliche Beurteilung betrifft und der Sachverhalt unstrittig ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2144752.1.00