Obsah (15)
Art 133§ 3§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 46§ 47RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW173 2126138-1 SpruchW173 2126138-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Frau XXXX, geb. am XXXX (in der Folge BF), beantragte mit Antrag vom 30.6.1993 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
BEinstG. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 21.9.1993 auf Grund des ermittelten Grades ihrer Behinderung von 60% die Begünstigteneigenschaft der BF ab 1.7.1993 festgestellt. Auf Grund ihres Antrages wurde der BF am 20.12.1993 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Nach der Pensionierung der BF wurde der BF mit Bescheid vom 21.10.1998 die Begünstigteneigenschaft
BEinstG aberkannt.1. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge BF), beantragte mit Antrag vom 30.6.1993 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
BEinstG. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 21.9.1993 auf Grund des ermittelten Grades ihrer Behinderung von 60% die Begünstigteneigenschaft der BF ab 1.7.1993 festgestellt. Auf Grund ihres Antrages wurde der BF am 20.12.1993 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Nach der Pensionierung der BF wurde der BF mit Bescheid vom 21.10.1998 die Begünstigteneigenschaft
BEinstG aberkannt.
- Mit Schreiben vom 3.9.2001 beantragte die BF die Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung und die Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu übermittelte die BF medizinische Unterlagen. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 8.11.2001 von Dr. GXXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie, wurde auszugsweise ausgeführt: "................. Derzeitige Beschwerden: Belastungsschmerz rechtes Kniegelenk, geht deshalb mit 1 Krücke. Wegen rezidivierender Kreuzschmerzen im Bedarf Infiltrationen. ........................ Beurteilung und Begründung: Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Richtsätzen Höhe der MdE: 1.) St.p. Hüftendoprothese rechts I/d/1000 50% und Coxarthrose links unterer RS, da beidseits die Beugung über den rechten Winkel möglich und die übrigen Bewegungen praktisch frei sind. 2.) Gonarthrose rechts III/j/418 20% mit Zustand nach Teilmenisektomie und operiertem Bandschaden unterer RS, da lediglich endlagige Beugehemmung bei gutem Zustand des Bandapparates. 3.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule I/f/190 20% unterer RS, da lediglich endlagige Funktionsstörung. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit sechzig vom Hundert (60 v.H.), weil der führende GdB 1 durch die beiden übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird. ......................................... X Nein: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit. .........................................." Nach Einräumung des Parteiengehörs zum medizinischen Sachverständigengutachten wurde mit Bescheid vom 15.1.2002 der Antrag der BF zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich auf das eingeholte Gutachten vom 8.11.2001, gegen das die BF im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen vorgebracht habe.
- Mit E-Mail vom 12.11.2015 gab die BF bekannt, sich ein neues Auto gekauft zu haben und dafür die Befreiung von der Parkometerabgabe anzustreben. Insbesondere führte die BF darin Folgendes aus: "................. Nach X Telefonaten habe ich nun anscheinend die richtige Adresse bekommen. Ich habe seit 20.12.1993 einen orangen Invalidenausweis mit der Nr. XXXX, worin steht, dass ich gehbehindert bin. Momentan bin ich nach einer neuen Hüftoperation auf Krücken. Ihre Mitarbeiterin sagte mir, dass sich vorerst um ein Ansuchen bieten muss, dass ich öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen kann. Ich benutze seit Jahren kein öffentliches Verkehrsmittel, da ich mir nicht zutrauen Stufen zu erklettern. Wenn es aber für den Ausweis 29B notwendig sein soll, hiermit die Beantragung.Nach römisch zehn Telefonaten habe ich nun anscheinend die richtige Adresse bekommen. Ich habe seit 20.12.1993 einen orangen Invalidenausweis mit der Nr. römisch 40 , worin steht, dass ich gehbehindert bin. Momentan bin ich nach einer neuen Hüftoperation auf Krücken. Ihre Mitarbeiterin sagte mir, dass sich vorerst um ein Ansuchen bieten muss, dass ich öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen kann. Ich benutze seit Jahren kein öffentliches Verkehrsmittel, da ich mir nicht zutrauen Stufen zu erklettern. Wenn es aber für den Ausweis 29B notwendig sein soll, hiermit die Beantragung. Ich möchte lediglich so eine Bescheinigung (XXXX), die ich für mein altes Fahrzeug XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX gehabt habe. (
§ 3Abs.
2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/74, in der geltenden Fassung von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit). Ich kann leider die alte Bescheinigung nicht in mein neues Auto stecken. Da bei einer Kontrolle sich herausstellen würde, dass das Auto kein XXXX mehr ist.Ich möchte lediglich so eine Bescheinigung (römisch 40 ), die ich für mein altes Fahrzeug römisch 40 mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 gehabt habe. (
Paragraph 3, Absatz 2, des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/74, in der geltenden Fassung von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit). Ich kann leider die alte Bescheinigung nicht in mein neues Auto stecken. Da bei einer Kontrolle sich herausstellen würde, dass das Auto kein römisch 40 mehr ist. An meinem Gesundheitszustand hat sich seit dem positiv nichts geändert. Wenn eventuelle Untersuchungen notwendig sein sollten, bin ich gerne bereit mich untersuchen zu lassen, möglicherweise wird dann mein Grad der Invalidität erhöht. Der Fahrtendienst wird mich sicher zu ihnen führen. Mein neues Auto ist ein XXXX, ich würde Ihnen eine Kopie des Typenscheines senden, die Kennzeichen bleiben gleich.Mein neues Auto ist ein römisch 40 , ich würde Ihnen eine Kopie des Typenscheines senden, die Kennzeichen bleiben gleich. ................................." Der Aufforderung der belangten Behörde zur Befundvorlage kam die BF nach. Sie legte dazu ein MRT des rechten Knies vom 16.6.2015, einen Patientenbrief der I.med.Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 21.10.2015, eine Sonographie des Oberschenkels links vom 1.10.2015, einen Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums des Orthopädischen Spitals XXXX vom 20.10.2015, einen Befundbericht des FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie OR Dr. XXXX SXXXX von 22.7.2015 und einen Befundbericht des XXXX-Spitals vom 17.11.2015 vor. Weiters wurden ein MRT der LWS des MR-Ambulatoriums vom 13.1.2016, ein Laborbefund vom 20.1.2016 sowie vom Orthopädischen Krankenhauses XXXX ein Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums vom 20.1.2016 samt Aufenthaltsbestätigung und eine von der BF angefertigte Liste über ihre Operationen und Krankenhausaufenthalte übermittelt. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 9.3.2016 von Dr. WXXXX KXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.2.2016 beruhte, ein. In diesem Gutachten wurde auszugsweise folgendes ausgeführt:Der Aufforderung der belangten Behörde zur Befundvorlage kam die BF nach. Sie legte dazu ein MRT des rechten Knies vom 16.6.2015, einen Patientenbrief der römisch eins.med.Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 21.10.2015, eine Sonographie des Oberschenkels links vom 1.10.2015, einen Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums des Orthopädischen Spitals römisch 40 vom 20.10.2015, einen Befundbericht des FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie OR Dr. römisch 40 SXXXX von 22.7.2015 und einen Befundbericht des XXXX-Spitals vom 17.11.2015 vor. Weiters wurden ein MRT der LWS des MR-Ambulatoriums vom 13.1.2016, ein Laborbefund vom 20.1.2016 sowie vom Orthopädischen Krankenhauses römisch 40 ein Patientenbrief des Wirbelsäulenzentrums vom 20.1.2016 samt Aufenthaltsbestätigung und eine von der BF angefertigte Liste über ihre Operationen und Krankenhausaufenthalte übermittelt. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 9.3.2016 von Dr. WXXXX KXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.2.2016 beruhte, ein. In diesem Gutachten wurde auszugsweise folgendes ausgeführt: "....................................... Anamnese, derzeitige Beschwerden: Familienanamnese: keine Angaben Kinderkrankheiten: Masern Frühere Erkrankungen: 1946 Mandeloperation, 1985 Kreuz- und Seitenbandnaht, 1992 TEP rechte Hüfte, 2005 stat. Aufenthalt OSXXXX (Osteochondrose dorsolumbal, Coxarthrose links, Z.n. Hüft-TEP re, 2008 A-Skopie und Teilmenisektomie, 2014 Bruch Steißbein, 2015 TEP links Hüfte OSS derzeitige Beschwerden: Ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule, gehe mit zwei Krücken, Stiegensteigen kann ich nur mit Anhalten, die Gehleistung beträgt mit Krücken ca. 15min, ohne Krücken kann ich nur ums Haus gehen, hatte Parkausweis aus 2002, kann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht fahren, weil ich mich nicht anhalten kann; Anmerkung: es handelt sich nicht um einen ‚Parkausweis', sondern um eine Befreiung von der Parkometerabgabe durch die MA 4/5 aus dem Jahr
- Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, wohnt
- Stock, Aufzug vorhanden; Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: B: Lymphdrainage linker Oberschenkel und Physiotherapie, M: Xarelto 20mg 1x1, Pantoloc 40mg 1x1, Oleovit D3 Tr. 40gtt 1x wöch., Cal-D-Vita 2x1, Tramal retard 100mg 2x1, Prolia FSPR 60mg 02/2016, Concor 5mg 1x1/2;B: Lymphdrainage linker Oberschenkel und Physiotherapie, M: Xarelto 20mg 1x1, Pantoloc 40mg 1x1, Oleovit D3 Tr. 40gtt 1x wöch., Cal-D-Vita 2x1, Tramal retard 100mg 2x1, Prolia FSPR 60mg 02 aus 2016,, Concor 5mg 1x1/2; HM: zwei Unterarmstützkrücken Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.2.2016 MRT LWS, Dr. XXXX MR-Ambulatorium, Protrusion L3/4, Intervertebralarthrosen, Osteochondrosen, Protrusion L4/L5, linkskonvexe Skoliose, ;13.2.2016 MRT LWS, Dr. römisch 40 MR-Ambulatorium, Protrusion L3/4, Intervertebralarthrosen, Osteochondrosen, Protrusion L4/L5, linkskonvexe Skoliose, ; 20.10.2015 stat. Aufenthalt OSXXXX/orth. Spital XXXX) wegen Sitzbeinfraktur, konservative Therapie;20.10.2015 stat. Aufenthalt OSXXXX/orth. Spital römisch 40 ) wegen Sitzbeinfraktur, konservative Therapie; 21.10.2015 KH XXXX, stationär wegen tachycardem Vorhofflimmern, Therapie: Cardioversion erfolgreich;21.10.2015 KH römisch 40 , stationär wegen tachycardem Vorhofflimmern, Therapie: Cardioversion erfolgreich; 16.06.2015 MRT rechtes Knie, Dr. XXXX MR-Ambulatorium, Z.n. vorderem Kreuzbandersatz, Metallartefakte nach Seitenbandrekonstruktion und Meniscusoperation, Bakerzyste, patellare Knorpelschäden, Gonarthrose, Femoropatellararthrose;16.06.2015 MRT rechtes Knie, Dr. römisch 40 MR-Ambulatorium, Z.n. vorderem Kreuzbandersatz, Metallartefakte nach Seitenbandrekonstruktion und Meniscusoperation, Bakerzyste, patellare Knorpelschäden, Gonarthrose, Femoropatellararthrose; 15.01.2002 Bescheid Bundessozialamt, GdB 60%, Neufestsetzung abgewiesen, Unzumutbarkeit der Benutzung öff. Verkehrsmittel abgewiesen; 01.10.2002 Magistrat der Stadt Wien, MA 4/5, Befreiung von der Parkometerabgabe Status: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös, Größe: 168, Gewicht 100, Blutdruck: 120/70, Hörvermögen: nicht beeinträchtigt, Sehvermögen: nicht beeinträchtigt, Zehenspitzen- und Fersenstand: beidseits durchführbar; Schulter- und Beckengeradestand; Finger-Boden-Abstand: 20cm, Caput/Collum: unauffällig, Thorax: unauffällig, Abdomen: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; Obere Extremitäten: Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; Gelenke: alle frei und schmerzfrei beweglich; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Neurologie obere Extremitäten: Kraftgrad: 4-5, Sehnenreflex: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört; Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits positiv Wirbelsäule: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,0 cm; Brustwirbelsäule: Ott 30/32 cm; Rippenbuckel: nein; Lendenwirbelsäule: Schober 10/13 cm, Seitneigung 1/3 eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; Untere Extremitäten: Hüften: recht Hüfte: lateral dorsal blande Narbe 18cm, Druckschmerz nein, Flexion 0/5/90, Abduktion 30/0/20, Aussenrotation 25/0/10; linke Hüfte: ventral blande, eingezogene Narbe 11cm, Druckschmerzen nein, Flexion 0/5/90, Abduktion 25/0/15, Außenrotation 25/0/10; Oberschenkel: Umfang: seitengleich, Knie: rechtes Knie: blande Narbe ventral 21cm, Flexion 0/0/120, Druckschmerz nein, Erguss nein, Rötung nein, Hyperthermie nein, medial + aufklappbar, lateral + aufklappbar, retropatellare Symptomatik ja, Zohlen-Zeichen positiv; linkes Knie: Flexion 0/0/120, Druckschmerz nein, Erguss nein. Rötung nein, Hyperthermie nein, medial + aufklappbar, lateral + aufklappbar, retropatellare Symptomatik ja, Zohlen-Zeichen positiv; Unterschenkel: recht unauffällig; links: unauffällig; Sprunggelenke: Malleolenabstand: 3 Querfinger, Beweglichkeit: OSG: beidseits frei und schmerzfrei; Dorsalextension/Plantarflexion 25/0/45, USG: Eversion/Inversion 30/0/60; Erguss: nein; Hyperthermie: nein; Fuss- und Zehengelenke: Beweglichkeit: beidseits frei und schmerzfrei; Durchblutung: unauffällig; Neurologie untere Extremitäten: Kraftgrad: 4-5; Sehnenreflex: seitengleich untermittellebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig; Beinlänge: seitengleich; Gesamtmobilität/Gangbild: Hilfsmittel: zwei Unterarmstützkrücken; Schuhwerk: feste Halbschuhe; Anhalten: beim Aufstehen; An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar; Hocke: beidseits nicht durchführbar; Gangbild: kleinschrittig, symmetrisch, Schonhinken und Insuffizienzhinken links; Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, kommunikativ; kooperativ; Funktionseinschränkungen: An beiden Hüftgelenken besteht ein Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese ohne Lockerungszeichen mit leichtgradigen Bewegungs- und geringen Funktionseinschränkungen, die jedoch die alltäglichen Verrichtungen nicht beeinträchtigen. Am rechten Kniegelenk besteht nach den Bandrekonstruktionen nur eine endlagige Bewegungseinschränkung ohne Funktionsbehinderung. Die angegebenen Beschwerden im rechten Kniegelenk entsprechen einer geringgradigen, altersentsprechenden Abnützung an der Rückseite der Kniescheiben, bieten derzeit keine funktionelle Einschränkung und haben daher keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule entsprechen altersbedingten, degenerativen Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität hochgradig einschränken, kurze Wegstrecken können alleine zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich, da beide Hüftgelenke bis 90 Grad gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke altersentsprechend frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberen Extremitäten frei und schmerzfrei beweglich sind und somit ein sicherer Transport gegeben ist. Die angegebene Verwendung der Unterarmstützkrücken ist aus fachärztlich-orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand .........................................."
- Mit Bescheid vom 23.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 12.11.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX KXXXX. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von der BF erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Es würden weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit und der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom 23.3.2016 erhob die BF Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei unrichtig und rechtswidrig. Der BF sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund ihrer Behinderung unzumutbar. Behinderungen würden sowohl im Bereich der Beine und der Hüften vorliegen. Die Fortbewegung sei der BF ohne Benützung von Krücken nicht möglich. Der sich in orthopädischer Behandlung befindenden BF sei mitgeteilt worden, dass auf Grund der Hüftoperation rechts der Muskel einem Bindefaden gleiche und keiner Rehabilitation zugänglich sei. Es liege eine hochgradige musculus gluteus insuffizienz rechts vor, sodass zwei Unterarmstützkrücken zwingend verwendet werden müssten. Ein Befund werde nachgereicht. Damit sei die BF nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu besteigen, da die BF nicht dazu den Fuß heben könne. Es liege daher eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und der Hüfte vor. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei unrichtig. Es sei ein orthopädischen Gutachtens - primär von OA Dr. SXXXX - einzuholen. Darüber hinaus sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.5.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 1.6.2016 wurde vorgebracht, das die BF an einem Zustand nach einer beidseitigen Hüfttotalendoprothese verbunden mit einer hochgradigen Gangbeeinträchtigung und Krückenpflicht bei Musculus gluteus insuffizienz recht mit erhöhter Sturzneigung leide. Beim Stiegensteigen sei die BF hochgradig eingeschränkt. Sie könne öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. Auf die Hauptbehinderung der Musculus gluteus insuffizienz hinten rechts mit Sturzneigung und daraus resultierender Krückenpflicht werde im Sachverständigengutachten von Dr. KXXXX nicht eingegangen. Im dazu vorgelegten Befundbericht von OA Dr. SXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 4.5.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Diagnose: Zustand nach Hüft-Totalendoprothese bds. mit hochgradiger Gangbeeinträchtigung und Krückenpflichtigkeit bei Musculus gluteus Insuffizienz re. mit erhöhter Sturzneigung. Empfehlung: Bei Frau XXXX liegt eine hochgradige Musculus gluteus medius Insuffizienz vor, die ihr das Gehen ohne Krücken nicht ermöglicht. Es liegt ein Duchenne-Hinken re. mit Sturzneigung und konsekutiven Krückenpflicht vor. Vor allem auch beim Stiegensteigen ist die Patientin hochgradig eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Die Patientin hat sich ein neues kleineres Auto angeschafft und musste daher einen Antrag auf Verlängerung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung in ihren Behindertenpass stellen. Dieser wurde zu Unrecht abgewiesen und von dem untersuchenden Arzt auf die vorliegende Hauptbehinderung der Patientin überhaupt nicht eingegangen. Ich, Dr. XXXX SXXXX, Oberarzt am orthopädischen Spital XXXX ersuche aus medizinischen Gründen um die Gewährung des Antrages der Patientin.Empfehlung: Bei Frau römisch 40 liegt eine hochgradige Musculus gluteus medius Insuffizienz vor, die ihr das Gehen ohne Krücken nicht ermöglicht. Es liegt ein Duchenne-Hinken re. mit Sturzneigung und konsekutiven Krückenpflicht vor. Vor allem auch beim Stiegensteigen ist die Patientin hochgradig eingeschränkt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Die Patientin hat sich ein neues kleineres Auto angeschafft und musste daher einen Antrag auf Verlängerung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung in ihren Behindertenpass stellen. Dieser wurde zu Unrecht abgewiesen und von dem untersuchenden Arzt auf die vorliegende Hauptbehinderung der Patientin überhaupt nicht eingegangen. Ich, Dr. römisch 40 SXXXX, Oberarzt am orthopädischen Spital römisch 40 ersuche aus medizinischen Gründen um die Gewährung des Antrages der Patientin. ....................................."
- Auf Grund des Vorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie in Auftrag gegeben. Im Aktenvermerk des ärztlichen Dienstes wurde festgehalten, dass Termine zu einer Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen verschoben hätten werden müssen, da sich die BF viel auf Reisen befunden habe und nur schwer ein Termin zu vereinbaren gewesen sei. Im Gutachten vom 22.8.2016 von Dr. XXXX MXXXX, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.8.2016 beruhte, wurde auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: ".................................... Vorgutachten: • 10.02.2016, Aktenblatt 55-59 Orthopädische Leiden: Z.n.Implantation einer Totalendoprothese an beiden Hüftgelenken. Beginnende Kniegelenksabnützung rechts, altersentsprechende degenerative Veränderungen der WS. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Seit Februar 2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule mit Dauerschmerzen mit Ausstrahlung in Bein beiden Bein von der Becken Hüftregion ausgehen bis in die Kniegelenke. Keine Lähmungen. Vorderer Knieschmerz im rechten Knie. Im Linken Schwellung an der Hinterseite seit 2-3 Wochen. Keine Punktionen in den Kniegelenken. Monatliche Spritzen in die Wirbelsäule und in die Kniegelenke. Letzte physikalische Therapie: Derzeit laufend. Schmerzstillende Medikamente: Tramabene 100 mg 1-0-1, Novalgin nach Bedarf 1x1, Concor 1/2, Pantoloc bei Bedarf. Prolia 60 mg. Sozialanamnese: Wohnung 6.Stock, Lift. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: • Befundbericht aus der Ordination SXXXX vom 4.5.2016 ist eine Kopie der bereits vorliegenden Unterlage Aktenblatt
- Es wird in der Diagnose ein Z.n.Hüfttotalendoprothese beidseits mit hochgradiger Gangbeeinträchtigung, Krückenpflicht bei Musculus gluteus Insuffizienz rechts mit erhöhter Sturzneigung angeführt. Für die Beurteilung im Rahmen der Begutachtung ist aus dem weiteren Text aus orthopädischer Sicht kein Schluss zu ziehen und deshalb nicht verwertbar. Im Akt vorhandene (auszugsweise): • Aktenblatt 50/51, Entlassungsbericht des orthop. Spitals XXXX vom 20.1.2016:• Aktenblatt 50/51, Entlassungsbericht des orthop. Spitals römisch 40 vom 20.1.2016: nach einer Bildwandler kontrollierten transforaminal epiduralen Infiltration L3/4 links. Therapie war wegen Lumboischialgie notwendig. Es wird auch eine Glutealinsuffizienz links beschrieben. • Aktenblatt 40, Patientenbrief orthopädisches Spital XXXX,• Aktenblatt 40, Patientenbrief orthopädisches Spital römisch 40 , über eine konservative Therapie aufgrund Hüftschmerzen links nach HTEP, Patientenbrief vom 21.10.2015 Orthopädischer Status: 168 cm 100 kg. Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, adipös. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Abdomen über Niveau. Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben im Bereich der Hüften und im rechten Knie. Mäßiggradiges Insuffizienzhinken auf der linken Seite mit Oberkörperpendeln, mittelschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand ist möglich. Hocke bis zu einem Viertel möglich. Wirbelsäule Gesamt Im Lot, Streckhaltung der LWS, leichter Rundrücken, seitengleiche Muskulatur, symmetrische Taillendreiecke, keine Skoliose. HWS S 30/0/10, R je 50, F je
- BWS Rundrücken, R je 20, Ott normal. LWS FBA nicht prüfbar, Reklination 5 Grad, ISG beidseits schmerzhaft. Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkkontur. Mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren. Schulter re S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei. Schulter li S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei. Ellbogen re S 0/0/125, Rotation je 80, bandstabil, keine Entzündungszeichen. Ellbogen li S 0/0/125, Rotation je 80, bandstabil, keine Entzündungszeichen. Handgelenk re S je 60, bandstabil. Handgelenk li S je 60, bandstabil. Langfinger re Frei beweglich Langfinger li Frei beweglich Nackengriff gut möglich Schürzengriff gut möglich Kraft seitengleich Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein keine Beinlängendifferenz, normale Beinachse, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je
- Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30, keine Beschwerden beim Durchbewegen. Knie re S 0/0/130, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeiche, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/140, leichter Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg Frei beweglich. Unt. Sg Frei beweglich. Füße Unauffällig. Beurteilung-Fragebeantwortung-Stellungnahme: Frage 1: Es liegen mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich beider Hüftgelenke und in den Kniegelenken mit Betonung der rechten Seite vor. Daneben findet sich eine chronische Schmerzhaftigkeit im Bereich der LWS durch eine mehrsegmentale Abnützung bedingt. Daraus ergeben sich mäßiggradige Einschränkungen der Steh- und Gehleistung. Eine Mindestgehstrecke von 300-400m ist allerdings in jedem Fall bewältigbar. Frage 2: Diagnosen: Funktionseinschränkungen 1 Hlüfttotalendoprothese beidseits, beginnende Kniegelenksabnützung rechts 2 chronischer Rückenschmerz bei mehrsegmental abnützungsbedingten Bandscheibenschaden. Es finden sich mäßiggradige Einschränkungen der Geh-, Steh- und Sitzleistungen die sich in diesen Ausmaß auch auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Kraft, Koordination sind ausreichend um Gehstrecken von 300-400m zu bewältigen sowie Niveauunterschiede zu überwinden. Frage 3: An der UE zeigen sich sowohl vom Bewegungsumfang her, mäßiggradige Einschränkungen der großen Gelenke. Eine mäßiggradige Kraftabschwächung im linken Bein durch eine Schwäche der Gesäßmuskulatur beeinträchtigt die Steh- und Gehleistung nur gering. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist aber möglich. Höhergradige Funktionsbehinderungen an den Gelenken der UE sind weder in den Untersuchungen noch aus der Befundlage abzuleiten. Frage 4: Soweit das orthopädische Fachgebiet befasst, liegen keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Frage 5: Soweit orthopädisch beurteilbar, sind keine maßgeblichen neurologischen Defizite feststellbar. Psychische und intellektuelle Fähigkeiten sind nicht Gegenstand der orthopädischen Begutachtung. Frage 6: Die angegebene hochgradige Glutealinsuffizienz beider Seiten kann aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden auch unter Einbeziehung des Sachverständigegutachtens Aktenblatt 55-59 nicht dokumentiert werden. Es findet sich eine Schwäche auf im Bereich der linken Gesäßmuskulatur, die zu einer leichtgradigen Hinkkomponente mit Oberkörperpendeln führt. Die Gehleistung und Trittsicherheit sind dadurch aber nur geringgradig eingeschränkt. Eine vermehrte Sturzgefahr kann weder im Rahmen der eigenen Untersuchung festgestellt werden noch ist diese im Vorgutachten Aktenblatt 55-59 dokumentiert oder angegeben. Die angegebene Krückenpflicht ist ebenfalls aus orthopädischer Sicht weder durch die Befundlage noch durch die Untersuchungen belegbar. Frage 7: • Stellungnahme zu Beschwerdevorbringungen 63-65;69: Weder die Krückenpflicht noch die hochgradige Gluteusinsuffizienz auf der rechten Seite können in den vorliegenden Befunden dokumentiert werden. Eine Schwäche geringen Ausmaßes findet sich auf der linken Seite. Dies konnte sowohl bei der eigenen Untersuchung als auch bei der Untersuchung Aktenblatt 55-59 festgestellt werden. • Befundvorlagen Aktenblatt 68: Ein Schreiben aus der Ordination Dr. SXXXXbeschreibt Symptome, die in der Form bei den jeweiligen amtswegigen Untersuchungen nicht festgestellt und vorgefunden werden konnten. • Zu Befunden im erstinstanzlichen Verfahren Aktenblatt 36-45, 48-54: Die Befunde belegen den Krankheitsverlauf deren Behandlungs- und deren Behandlungsnotwendigkeit. Sie sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt. Frage 8: Durch die mäßiggradige Funktionsbehinderung an den Gelenken der UE ist das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel möglich. An der OE finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, sodass Aufstiegshilfen oder Haltegriffe die bei der Sitzplatzsuche benützt werden können und notwendig sind für die Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmittel uneingeschränkt benützt werden können. Frage 9: Aus orthopädischer Sicht ist sowohl in der Einzel- als auch in der Gesamtbeurteilung keine Änderung der Beurteilung gegeben. Frage 10: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. ............................................"
- Nach Durchführung des Parteiengehörs brachte die BF mit Schriftsatz vom 30.9.2016 vor, auf Urlaub gewesen zu sein, erst am 15.9.2016 nach XXXX und vor dort mit dem Bus am nächsten Tag nach Österreich zurückgereist zu sein. Dazu legte die BF die Bestätigungsrechnung für die Reise mit dem Kreuzfahrtschiff XXXX-Kreuzfahrt "XXXX" vom 3.9.2016 - 15.9.2016 vor. Darin war eine Rückfahrt von XXXX nach Wien per Bus am 15.9.2016 vorgesehen. Gegen das medizinische Sachverständigengutachten vom Dr. XXXX MXXXX wurde vorgebracht, es sei der BF nicht möglich, eine Strecke in der Länge von 300-400 Meter zu Fuß zurückzulegen. Die ergebe sich bereits aus ihrer langen Krankengeschichte. Dazu seien auch eine entsprechend Übersicht über Operationen und Krankenhausaufenthalte und weitere Belege vorgelegt worden. Bereits 200 m von ihrem Wohnsitz zur nächsten Bushaltestelle auf der XXXX in Wien sei für die BF eine große Hürde und Anstrengung. Eine solche Strecke bedeute für die BF große Schmerzen insbesondere im Rückenbereich. Die BF sei diesbezüglich in regelmäßiger Behandlung. Zuletzt habe sich die BF vom 26.9.2016 bis 29.9.2016 im orthopädischen Spital stationär behandeln lassen. Es habe bereits ein Denervierung zahlreicher Nerven stattgefunden. Diese Therapie schlage jedoch nicht mehr an.
- Nach Durchführung des Parteiengehörs brachte die BF mit Schriftsatz vom 30.9.2016 vor, auf Urlaub gewesen zu sein, erst am 15.9.2016 nach römisch 40 und vor dort mit dem Bus am nächsten Tag nach Österreich zurückgereist zu sein. Dazu legte die BF die Bestätigungsrechnung für die Reise mit dem Kreuzfahrtschiff XXXX-Kreuzfahrt "XXXX" vom 3.9.2016 - 15.9.2016 vor. Darin war eine Rückfahrt von römisch 40 nach Wien per Bus am 15.9.2016 vorgesehen. Gegen das medizinische Sachverständigengutachten vom Dr. römisch 40 MXXXX wurde vorgebracht, es sei der BF nicht möglich, eine Strecke in der Länge von 300-400 Meter zu Fuß zurückzulegen. Die ergebe sich bereits aus ihrer langen Krankengeschichte. Dazu seien auch eine entsprechend Übersicht über Operationen und Krankenhausaufenthalte und weitere Belege vorgelegt worden. Bereits 200 m von ihrem Wohnsitz zur nächsten Bushaltestelle auf der römisch 40 in Wien sei für die BF eine große Hürde und Anstrengung. Eine solche Strecke bedeute für die BF große Schmerzen insbesondere im Rückenbereich. Die BF sei diesbezüglich in regelmäßiger Behandlung. Zuletzt habe sich die BF vom 26.9.2016 bis 29.9.2016 im orthopädischen Spital stationär behandeln lassen. Es habe bereits ein Denervierung zahlreicher Nerven stattgefunden. Diese Therapie schlage jedoch nicht mehr an. Selbst wenn die BF 300-400 Meter zurücklegen könne, lasse sich daraus nicht auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schließen. Mit einer Gehstrecke von 300-400 Meter könnten kaum die meisten Ziele erreicht werden. Arzttermin müssten zur Hauptverkehrszeit wahrgenommen werden. Öffentliche Verkehrsmittel seien zu dieser Zeit überfüllt, sodass damit oft Wartezeiten verbunden seien. Es seien kaum Sitzplätze vorhanden und müsste die Strecke zum Großteil stehend bewältigt werden. In alte Straßenbahngarnituren könnte die BF mit den Krücken, die krankheitsbedingt unterstützende benützt werden müssten, einsteigen. Auch die langen Wegstrecken zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise ohne Liftverbindung seien für die BF kaum zu bewältigen. Soweit der Sachverständige feststelle, dass die BF in öffentliche Verkehrsmittel ein- und aussteigen könne, sei zu beachten, dass die BF oftmals keinen Sitzplatz vorfinde bzw. und lange Stecken zum angestrebten Ziel sehr weit seien. Bei langen Strecken und zu langen Stehen habe die BF starke Schmerzen, die eine weitere Fortbewegung unmöglich machen würden. Auch bei der Urlaubsreise habe die BF aufgrund akuter Schmerzen durch einen am Kreuzfahrtschiff anwesenden Arzt mit einer Injektion behandelt werden müssen. Die BF leide auch seit August 2015 an einer anhaltenden Lymphstauung im linken Bein. Diese könne trotz intensiver Behandlung im Spital und in diversen Ambulatorien nicht therapiert werden. Dadurch sei der Oberschenkel belastet und schmerze bei längeren Anstrengungen. Wöchentlich werde die BF durch einen FA im orthopädischen Spital in XXXX behandelt. Die BF habe bereits 20 Jahren über eine Genehmigung zum Parken in sämtlichen Kurzparkzonen verfügt. Dies sei nunmehr erstmalig abgelehnt worden. Der Gesundheitszustand der BF habe sich jedoch nicht verändert oder gebessert. Selbst der Sachverständige Dr. XXXX MXXXX gehe von einem Dauerzustand aus, sodass eine Nachuntersuchung entbehrlich sei. Dem Schriftsatz angeschlossen waren auch ein Patientenbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 28.9.2016 über den stationären Aufenthalt der BF vom 26.9.2016 bis 28.9.2016, ein diesbezüglicher Therapieplan vom 26.9.2016 für das Institut für physikalische Medizin, das Therapien im Wasser vorsah, eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung und der bereits vorgelegte Befundbericht von Dr.XXXX.SXXXX vom 4.5.2016.Die BF leide auch seit August 2015 an einer anhaltenden Lymphstauung im linken Bein. Diese könne trotz intensiver Behandlung im Spital und in diversen Ambulatorien nicht therapiert werden. Dadurch sei der Oberschenkel belastet und schmerze bei längeren Anstrengungen. Wöchentlich werde die BF durch einen FA im orthopädischen Spital in römisch 40 behandelt. Die BF habe bereits 20 Jahren über eine Genehmigung zum Parken in sämtlichen Kurzparkzonen verfügt. Dies sei nunmehr erstmalig abgelehnt worden. Der Gesundheitszustand der BF habe sich jedoch nicht verändert oder gebessert. Selbst der Sachverständige Dr. römisch 40 MXXXX gehe von einem Dauerzustand aus, sodass eine Nachuntersuchung entbehrlich sei. Dem Schriftsatz angeschlossen waren auch ein Patientenbrief des orthopädischen Spitals römisch 40 vom 28.9.2016 über den stationären Aufenthalt der BF vom 26.9.2016 bis 28.9.2016, ein diesbezüglicher Therapieplan vom 26.9.2016 für das Institut für physikalische Medizin, das Therapien im Wasser vorsah, eine diesbezügliche Aufenthaltsbestätigung und der bereits vorgelegte Befundbericht von Dr.XXXX.SXXXX vom 4.5.
- Im ergänzenden Gutachten vom 12.8.2016 führte der beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Nachfolgendes aus:
- Im ergänzenden Gutachten vom 12.8.2016 führte der beigezogene medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Nachfolgendes aus: " ...............................
- Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der BF in der Stellungnahme vom 30.9.3016 (Abl. 112-115) ihre Leiden betreffend und die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen (Abl. 101-108) Die angegebenen ‚großen Schmerzen, insbesondere im Bereich des Rückens', die bereits nach 200m Gehstrecke auftreten, und bei ‚weiten Strecken oder zu langem Stehen starke Schmerzen bereiten, die für sie eine weitere Fortbewegung unmöglich machen' und selbst auf eine Urlaubsreise ‚durch einen am Kreuzfahrtschiff anwesenden Arzt behandelt' werden mussten, konnten bei der aktuellen Begutachtung nicht festgestellte werden. Die mitunter plötzlich auftretenden Beschwerden sind bei mehrsegmentalen Abnützungen im Bereich der Wirbelsäule nichts Ungewöhnliches und erfordern eine situationsangepasste Therapie. Dauerhaft vorliegende starke Schmerzen, die zu einer Immobilität führen, können nicht belegt werden. Vorgelegte Befunde: • Abl. 101 (=68), Befundbericht OA Dr. SXXXX vom 04.05.
- • Abl. 102, Aufenthaltsbestätigung (26.09.2016 - 28.09.2016) orth. Spital XXXX.• Abl. 102, Aufenthaltsbestätigung (26.09.2016 - 28.09.2016) orth. Spital römisch 40 . • Abl. 103-104, Therapieplan (26.09.2016) für physikalische Behandlungen im orthopädischen Spital in XXXX.• Abl. 103-104, Therapieplan (26.09.2016) für physikalische Behandlungen im orthopädischen Spital in römisch 40 . • Abl. 105-106, Patientenbrief vom 28.09.2016 über einen stationären Aufenthalt im orthopädischen Spital in XXXX zur multimodalen Schmerztherapie mit RÖ- gezielter Infiltration der Segmente L3-L5.• Abl. 105-106, Patientenbrief vom 28.09.2016 über einen stationären Aufenthalt im orthopädischen Spital in römisch 40 zur multimodalen Schmerztherapie mit RÖ- gezielter Infiltration der Segmente L3-L
- • Abl. 107-108, Aufstellung der Operationen und Krankenhausaufenthalte. Die Unterlagen belegen den Behandlungsbedarf bei chronisch schmerzhaften Bandscheibenabnützungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule. Die Unmöglichkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann davon nicht abgeleitet werden.
- Inwieweit wird die BF bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die von ihr behaupteten starken Schmerzen beeinträchtigt? Kann sie trotzdem eine Gehstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen bzw. ist ein sicherer und gefährdungsfreier Transport möglich? Das Vorliegen von starken Schmerzen, hier ist auf die Definition von Prof.Dr. Holczabeck zurückzugreifen, die dieses Zustandsbild wie folgt beschreibt ‚Sind dann anzunehmen, wenn Schmerze- und Krankheitsgefühl den Verletzten so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst von diesem Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenken, an nichts erfreuen kann, er im wahrsten Sinne des Wortes ein Leidender, ein Schwerkranker ist'‚ kann nicht belegt werden. Die aktuelle Schmerzbehandlung mit Tramal 100 mg 1-0-1, Arztbrief vom 20.09.2016, ist auf niedrigem Niveau. Mit leichten bis fallweise mittelgradigen Schmerzen ist jedoch bei mehrsegmentalten Abnützungen zu rechnen. Eine Gehstrecke von 300-400 Metern ist aber in jedem Fall möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist mit leichten Schmerzen ebenfalls möglich. Somit liegen keine wesentlichen Hindernisse vor, die das Aus-und Einsteigen und den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln beeinflussen.
- Würde die von der BF behauptete Lymphstauung im linken Bein seit August 2015 an der Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die BF eine Änderung herbeiführen? Eine Lymphstauung im linken Bein stellt keine Gehbehinderung dar.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. VS-Gutachten, Abl. 80-
- Die nachgereichten Befunde sind nicht geeignet eine Änderung der Beurteilung vorzunehmen.
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Es ist von einem Dauerzustand auszugehen. .............................................."
- Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 brachte die BF vor, dass das Gutachten von Dr. XXXX MXXXX lediglich eine Wiederholung der bisherigen Ausführungen umfasse. Auf die Unterlagen der BF sei nicht eingegangen worden. So sei beispielsweise auf den Befundbericht von Dr. XXXX.SXXXX vom 4.5.2016 nicht eingegangen worden, wonach bei der BF nach einer beidseitigen Hüft-Totalendoprothese eine hochgradige Gangbeeinträchtigung und Krückenpflicht vorliege und sie an einer musculus gluteus medius Insuffizienz leide, die mit erhöhter Sturzgefahr verbunden sei. Der mittlere Gesäßmuskel stabilisiere grundsätzlich beim Gehen und verhindere dessen Absinken zur Spielbeinseite. Der BF sei ein sicheres Gehen auf Grund der hohen Sturzgefahr nicht möglich. Der Sachverständige gehe nicht auf die Schmerzen der BF ein. Es fehle jede Befundaufnahme zu den Schmerzen der BF. Es werde lediglich eine allgemeine Definition von Prof.Dr. Holczabeck zurückgegriffen. Auf die unterschiedliche Wirkung der verschriebenen Schmerzmittel wird nicht eingegangen. Die BF habe im KrankenhausXXXX sich vom 4.12.2016 bis 16.12.2016 zur Schmerztherapie befunden. Sie habe dort jeden Tag eine Schmerzinfusion, Infiltration und eine erhöhte Medikation erhalten. Die BF habe ein tachykardes Vorhofflimmern erlitten und habe ins XXXX-Spital gebracht werden müssen. Im Rahmen dieses Befundes seien ebenfalls die Totalendoprotese in der Hüfte, die Coxalgie, die Osteoporose und die chronischen Rückenschmerzen aufgezählt worden. Da die BF seit 29.12.2016 beinahe nur gelegen sei, hätten sich ihre Muskeln zurückgebildet. Sie habe verstärkt Rücken- und Gehprobleme. Die BF warte auf eine Aufnahme zur weiteren Behandlung im Krankenhaus der XXXX. Der Sachverständige habe seinem Gutachten lediglich eine Bandscheibenabnutzung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule zugrunde gelegt. Er verkenne sämtliche sonstige bereits dargestellten Diagnosen und Behandlungen. Die Wirkung in seiner Gesamtheit sei zu berücksichtigen. Die Lymphstauung im linken Bein stelle eine Gehbehinderung dar. Diese Behinderung ergebe sich aus der Gesamtheit. Es werde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädische Chirurgie und die zeugenschaftliche Einvernahme von OA Dr. XXXX.SXXXX sowie die Einvernahme der BF beantragt. Dem Schriftsatz der BF vom 9.1.2017 waren ein Patientenbrief des SMZ-XXXX-Spital vom 29.12.2016 angeschlossen. In diesem wurde folgendes ausgeführt:
- Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2017 brachte die BF vor, dass das Gutachten von Dr. römisch 40 MXXXX lediglich eine Wiederholung der bisherigen Ausführungen umfasse. Auf die Unterlagen der BF sei nicht eingegangen worden. So sei beispielsweise auf den Befundbericht von Dr. römisch 40 .SXXXX vom 4.5.2016 nicht eingegangen worden, wonach bei der BF nach einer beidseitigen Hüft-Totalendoprothese eine hochgradige Gangbeeinträchtigung und Krückenpflicht vorliege und sie an einer musculus gluteus medius Insuffizienz leide, die mit erhöhter Sturzgefahr verbunden sei. Der mittlere Gesäßmuskel stabilisiere grundsätzlich beim Gehen und verhindere dessen Absinken zur Spielbeinseite. Der BF sei ein sicheres Gehen auf Grund der hohen Sturzgefahr nicht möglich. Der Sachverständige gehe nicht auf die Schmerzen der BF ein. Es fehle jede Befundaufnahme zu den Schmerzen der BF. Es werde lediglich eine allgemeine Definition von Prof.Dr. Holczabeck zurückgegriffen. Auf die unterschiedliche Wirkung der verschriebenen Schmerzmittel wird nicht eingegangen. Die BF habe im KrankenhausXXXX sich vom 4.12.2016 bis 16.12.2016 zur Schmerztherapie befunden. Sie habe dort jeden Tag eine Schmerzinfusion, Infiltration und eine erhöhte Medikation erhalten. Die BF habe ein tachykardes Vorhofflimmern erlitten und habe ins XXXX-Spital gebracht werden müssen. Im Rahmen dieses Befundes seien ebenfalls die Totalendoprotese in der Hüfte, die Coxalgie, die Osteoporose und die chronischen Rückenschmerzen aufgezählt worden. Da die BF seit 29.12.2016 beinahe nur gelegen sei, hätten sich ihre Muskeln zurückgebildet. Sie habe verstärkt Rücken- und Gehprobleme. Die BF warte auf eine Aufnahme zur weiteren Behandlung im Krankenhaus der römisch 40 . Der Sachverständige habe seinem Gutachten lediglich eine Bandscheibenabnutzung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule zugrunde gelegt. Er verkenne sämtliche sonstige bereits dargestellten Diagnosen und Behandlungen. Die Wirkung in seiner Gesamtheit sei zu berücksichtigen. Die Lymphstauung im linken Bein stelle eine Gehbehinderung dar. Diese Behinderung ergebe sich aus der Gesamtheit. Es werde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädische Chirurgie und die zeugenschaftliche Einvernahme von OA Dr. römisch 40 .SXXXX sowie die Einvernahme der BF beantragt. Dem Schriftsatz der BF vom 9.1.2017 waren ein Patientenbrief des SMZ-XXXX-Spital vom 29.12.2016 angeschlossen. In diesem wurde folgendes ausgeführt: "............................. Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Frau XXXX, geb. am XXXX, SV-Nr. XXXX, die vom 28.12.2016 bis 29.12.2016 an unserer Abteilung 5.Med.Abt-CCU in Behandlung war.Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , SV-Nr. römisch 40 , die vom 28.12.2016 bis 29.12.2016 an unserer Abteilung 5.Med.Abt-CCU in Behandlung war. Aufnahmegrund: Tachykardes Vorhofflattern. Anamnese: Allgemeine Anamnese: Z.n. Hüft-TEP links, Coxalgie, Osteoporose, chronische Lumbalgie bei Spnondylarthrose, Z.n. PE 2011, seither OAK mit Xarelto. Kardiale Anamnese: Z.n. elektrischer Kardioversion wegen persistierendem Vorhofflimmern 10/2015, OAK mit Xarelto, KardialeKardiale Anamnese: Z.n. elektrischer Kardioversion wegen persistierendem Vorhofflimmern 10 aus 2015,, OAK mit Xarelto, Kardiale Risikofaktoren: Hyperlipidämie. Status: Guter AZ, adipöser EZ, RR 109/64 mmHg, Puls 140/min., rhytmisch, Pupillen: rund, isocor, Lichtreaktion prompt, Cor: Herztöne rein, rhythmisch, tachykard, Pulmo: VAG, Abdomen: weich, Darmgeräusche regelrecht, Leber ein QF unter Ribo, Lien nicht palpabel, Nierenlager frei, Haut: bland, grob neurol. unauff., keine Ödeme, Fußpuls bds. gut tastbar, Gelenke aktiv und passiv frei beweglich, Muskulatur unauff. Echokradiographiebefund vom 28.12.2016: Tachykardie und konstitutionsbedingt schlechte Schallbedingungen. Die Herzhöhlen nomrgroß, gering reduzierte EF (Auto EF 50%, visuell besser), wohl tachykardiebedingt, sicher umschriebene WBW, grenzwertige diastolische Relaxtion; normale RVF, SPAP geschätzt und gemittelt 40 mmHg, geringe MI, die Klappen morphologisch und funktionell unauff., kein Perikarderguss, Kontrolle nach Kardioversion empfohlen. ................... Frau XXXX wird am 29.12.2016 im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen.Frau römisch 40 wird am 29.12.2016 im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. Diagnose bei Entlassung: paraxysmales tachykardes Vorhofflattern ICDI 48 Hpyerlipidämie Osteoporose chronische Lumbalgie Empfohlene Medikation: ............... Weitere empfohlene Maßnahmen: Kontrolle in unserer Rhythmusambulanz am Di 10.1.2017 ca. 11:00 Uhr. ............................................."
- In der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 brachte die BF zu Beginn vor, aufgrund des Fahrzeugwechsels eine Neuausstellung eines Nachweises zur Befreiung von der Parkometergebührenabgabe benötigt zu haben. Hätte sie noch das alte Fahrzeug benützt, wäre sei noch im Besitz eines solchen Nachweises zur Befreiung von der Parkometergebührenabgabe. Das Autokennzeichen habe sie auch behalten, es habe sich lediglich der Autotyp geändert. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedenfalls nicht verbessert. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie nicht benützt. Diese wären ihr fast unbekannt. Stiegensteigen insbesondere zu Stoßzeiten i.V.m. Tragen von Lasten sei jedenfalls mit großen Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund der Ungeduld anderer Fahrgäste würde sie die Ruhe verlieren. Von ihrem Wohnsitz sei die nächste Bushaltestelle ca. 300 m entfernt. Mit dem Autobus erreiche sie den U-Bahn-Anschluss am XXXX. Um zur U1 zu gelangen, müsste sie 50 Stufen bewältigen. Von dort wäre ihr in XXXX ordinierender Facharzt für Orthopädie schwer zu erreichen. Einkäufe wären für sie im Hinblick auf ihre Krückenpflicht mit großen Schwierigkeiten verbunden. Zu Hause benütze sie die Krücken nicht. Zur Stabilisierung des Rückens und der rechten Hüfte müsse sie nach der Empfehlung ihres Arztes Krücken benützen. 1943 sei ihre angeborene Hüftbehinderung nicht erkannt und nicht behandelt worden. Bei einem Tanzunfall habe sie später einen Riss beider Seitenbänder und Kreuzbänder im rechten Knie erlitten. Zur Hüftoperation und Nervenunterbrechungen sei 2015 eine weitere Hüftoperation hinzugekommen, sodass sie nunmehr zwei Hüfttotalendoprothesen habe. Außerdem habe sie Bandscheibenvorfälle und einen Sacrumbuch erlitten, sodass ihre trainierten Muskeln reduziert worden seien. Eine Besserungen ihres Gesundheitszustandes sei immer wieder eingetreten. Der Zenit sei aber derzeit erreicht.
- In der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 brachte die BF zu Beginn vor, aufgrund des Fahrzeugwechsels eine Neuausstellung eines Nachweises zur Befreiung von der Parkometergebührenabgabe benötigt zu haben. Hätte sie noch das alte Fahrzeug benützt, wäre sei noch im Besitz eines solchen Nachweises zur Befreiung von der Parkometergebührenabgabe. Das Autokennzeichen habe sie auch behalten, es habe sich lediglich der Autotyp geändert. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedenfalls nicht verbessert. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie nicht benützt. Diese wären ihr fast unbekannt. Stiegensteigen insbesondere zu Stoßzeiten in Verbindung mit Tragen von Lasten sei jedenfalls mit großen Schwierigkeiten verbunden. Aufgrund der Ungeduld anderer Fahrgäste würde sie die Ruhe verlieren. Von ihrem Wohnsitz sei die nächste Bushaltestelle ca. 300 m entfernt. Mit dem Autobus erreiche sie den U-Bahn-Anschluss am römisch 40 . Um zur U1 zu gelangen, müsste sie 50 Stufen bewältigen. Von dort wäre ihr in römisch 40 ordinierender Facharzt für Orthopädie schwer zu erreichen. Einkäufe wären für sie im Hinblick auf ihre Krückenpflicht mit großen Schwierigkeiten verbunden. Zu Hause benütze sie die Krücken nicht. Zur Stabilisierung des Rückens und der rechten Hüfte müsse sie nach der Empfehlung ihres Arztes Krücken benützen. 1943 sei ihre angeborene Hüftbehinderung nicht erkannt und nicht behandelt worden. Bei einem Tanzunfall habe sie später einen Riss beider Seitenbänder und Kreuzbänder im rechten Knie erlitten. Zur Hüftoperation und Nervenunterbrechungen sei 2015 eine weitere Hüftoperation hinzugekommen, sodass sie nunmehr zwei Hüfttotalendoprothesen habe. Außerdem habe sie Bandscheibenvorfälle und einen Sacrumbuch erlitten, sodass ihre trainierten Muskeln reduziert worden seien. Eine Besserungen ihres Gesundheitszustandes sei immer wieder eingetreten. Der Zenit sei aber derzeit erreicht. Die BF gab auf Befragung weiter an, zum Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung einen privaten Kuraufenthalt im XXXX absolviert zu haben. Dorthin sei sie ebenfalls wie zur mündlichen Verhandlung mit ihrem Fahrzeug gefahren. Zur Erlangung ihres Ausweises über die Befreiung von der Parkgebührenabgabe gab die BF an, dem Polizeiarzt Befunde und Bestätigungen vorgelegt zu haben. Sie sei eigentlich nur an der Befreiung von der Parkgebührenabgabe interessiert gewesen, um ohne Entrichtung von Gebühren parken zu können. Eine solche Befreiung sei derzeit besonders wünschenswert, da bereits in sämtlichen Bezirken in Wien für Parkplätze Gebühren zu entrichten seien. Sie strebe daher unbedingt wieder eine entsprechende Befreiung von der Parkometergebühr an. Ein Behindertenparkplatz sei für sie nicht von Interesse. Wesentlich sei eine kurze Wegstrecke zwischen ihrem abgestellten Fahrzeug und dem Zielort. Sämtliche Umstände, unter denen sie die Befreiung von der Parkometergebühr im Jahr 2002 erlangt habe, seien nicht mehr in Erinnerung.Die BF gab auf Befragung weiter an, zum Zeitpunkt der Ladung zur mündlichen Verhandlung einen privaten Kuraufenthalt im römisch 40 absolviert zu haben. Dorthin sei sie ebenfalls wie zur mündlichen Verhandlung mit ihrem Fahrzeug gefahren. Zur Erlangung ihres Ausweises über die Befreiung von der Parkgebührenabgabe gab die BF an, dem Polizeiarzt Befunde und Bestätigungen vorgelegt zu haben. Sie sei eigentlich nur an der Befreiung von der Parkgebührenabgabe interessiert gewesen, um ohne Entrichtung von Gebühren parken zu können. Eine solche Befreiung sei derzeit besonders wünschenswert, da bereits in sämtlichen Bezirken in Wien für Parkplätze Gebühren zu entrichten seien. Sie strebe daher unbedingt wieder eine entsprechende Befreiung von der Parkometergebühr an. Ein Behindertenparkplatz sei für sie nicht von Interesse. Wesentlich sei eine kurze Wegstrecke zwischen ihrem abgestellten Fahrzeug und dem Zielort. Sämtliche Umstände, unter denen sie die Befreiung von der Parkometergebühr im Jahr 2002 erlangt habe, seien nicht mehr in Erinnerung. Die BF führte weiter aus, dass nach Aussagen der Magistratsabteilung ein Nachweis über die Befreiung von den Parkgebühren nicht mehr ausgestellt werde und nunmehr das Sozialministeriumservice zuständig sei. Die BF betonte, jedoch Menschen mit Behinderung, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, nicht den Parkplatz strittig zu machen. Sie möchte lediglich möglichst nahe an ihrem Zielort parken, unabhängig vom Weg dieser möglichen Zielrealisierung. Der neue Ausweis ermögliche darüber hinaus zeitlich unbefristetes Parken, was für sie einen großen Vorteil darstellen würde. Die BF gab an, 2002 einen Ausweis
§ 29bSt
VO nicht gekannt zu haben. Sie habe jedenfalls die für sie wesentliche Befreiung von der Parkometergebühr angestrebt.Die BF führte weiter aus, dass nach Aussagen der Magistratsabteilung ein Nachweis über die Befreiung von den Parkgebühren nicht mehr ausgestellt werde und nunmehr das Sozialministeriumservice zuständig sei. Die BF betonte, jedoch Menschen mit Behinderung, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, nicht den Parkplatz strittig zu machen. Sie möchte lediglich möglichst nahe an ihrem Zielort parken, unabhängig vom Weg dieser möglichen Zielrealisierung. Der neue Ausweis ermögliche darüber hinaus zeitlich unbefristetes Parken, was für sie einen großen Vorteil darstellen würde. Die BF gab an, 2002 einen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO nicht gekannt zu haben. Sie habe jedenfalls die für sie wesentliche Befreiung von der Parkometergebühr angestrebt. Auf Vorhalt zu ihrem bereits im Jahr 2001 bzw. 2002 gestellten Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass war die BF erstaunt über ihren damaligen Antrag. Sie habe sich weder gegen das Gutachten Dr. GXXXX KXXXX(3.9.2001) gewandt, noch den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid bekämpft. Es sei ihr wesentlich gewesen, ohne Gebührenentrichtung parken zu können. Darüber hinaus habe sie nichts angestrebt. Ein Ausweis, in der alten Form, der sie von der Entrichtung der Parkgebühren befreit habe, könne auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr ausgestellt werden. Vielmehr könne dieses Ziel derzeit nur über den Weg der Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO realisiert werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 nicht gebessert. Es könne eher von einer Verschlechterung ausgegangen werden.Auf Vorhalt zu ihrem bereits im Jahr 2001 bzw. 2002 gestellten Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass war die BF erstaunt über ihren damaligen Antrag. Sie habe sich weder gegen das Gutachten Dr. GXXXX KXXXX(3.9.2001) gewandt, noch den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid bekämpft. Es sei ihr wesentlich gewesen, ohne Gebührenentrichtung parken zu können. Darüber hinaus habe sie nichts angestrebt. Ein Ausweis, in der alten Form, der sie von der Entrichtung der Parkgebühren befreit habe, könne auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr ausgestellt werden. Vielmehr könne dieses Ziel derzeit nur über den Weg der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO realisiert werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 nicht gebessert. Es könne eher von einer Verschlechterung ausgegangen werden. Nunmehr erinnerte sich die BF daran, 2002 aufgrund ihres damaligen Fahrzeugwechsels eigentlich nur eine Verlängerung der bereits gewährten Befreiung von der Parkometergebühr angestrebt zu haben. Dies sei ihr aufgrund des Fahrzeugwechsels anstandslos gelungen. Nachweise über ihren Gesundheitszustand seien dazu nicht erforderlich gewesen. Die BF gab an, bereits im Jahr 2015 zwei Unterarmstützkrücken benötigt und auch an massiven Schmerzen gelitten zu haben. Darauf habe sie jedoch in ihrem Antrag 2015 nicht hingewiesen, zumal dies ärztliche Angelegenheit sei. Die BF führte aus, in den letzten Jahren sehr viel gereist zu sein. Sie habe keine familiären Verpflichtungen. 2015 sei sie vor ihrer Hüftoperation in Peru gewesen. Die Peru-Reise habe sie im Rahmen des 100-jährigen Bestehens des Panama-Kanals absolviert und das Land Peru vom Schiff aus gesehen. Landausflüge habe sie keine absolviert. Seit 2015 habe sie keine großen Reisen mehr absolviert. Auf Vorhalt ihrer Kreuzfahrtschiffsreise "XXXX" im September 2016 räumt die BF ein, sich nun wieder daran zu erinnern. Es habe sich dabei um eine kurze, nicht aufregende Kreuzfahrt gehandelt. Vor Reiseantritt habe sie ihren Orthopäden, Dr. SXXXX, aufgesucht, der ihr mehrere Spritzen verabreicht habe, damit sie die Reise absolvieren könne. Auch für ihren privaten Kuraufenthalt im XXXX habe sie ihr Orthopäde mit Infiltrationen getoppt, damit sie dort Turnübungen absolvieren könne. Ihr Orthopäde sah für sie kein Problem darin, die Kreuzfahrt "XXXX" absolvieren zu können, obwohl sie an einer hochgradigen Musculus gluteus Insuffizienz rechts mit Sturzneigung und konsekutiver Krückenpflicht leide. Sie habe im Rahmen dieser Kreuzfahrt von der Wahlmöglichkeit eines Besuchs der Stadt Paris Gebraucht gemacht. Dazu sei sie von Le Havre drei Stunden per Reisebus nach Paris bis zur Anlegestelle an der Seine gefahren, um dort eine 2-stündige Bootsfahrt zu absolvieren. Geplant wäre auch ein Besuch des Triumphbogens und des Eiffelturms gewesen. Ein Aussteigen aus dem Bus zwecks Besichtigung des Eiffelturms sei aufgrund der damals vorherrschenden Terrorgefahr im Zuge des Terroranschlages nicht möglich gewesen. Zudem seien die Witterungsverhältnisse schlecht gewesen. Dies gelte auch für den Besuch des Triumphbogens. Im Reisebus sei sie in der ersten Reihe gesessen. Die Schiffsfahrt der Kreuzfahrt "XXXX" habe in XXXX geendet. Sie habe auch einen italienischen Arzt in Anspruch nehmen müssen, der ihr aufgrund ihrer Rückenschmerzen eine Spritze verabreicht habe. Der Wellengang sei für sie kein Problem. In der Folge habe sie zwei Tage keine Probleme gehabt. In XXXX habe sie auf den Autoreisebus zwei Stunden warten müssen, wobei sie sich auf einen Blumentrog gesetzt habe. Nach einer ca. 2-stündigen Busfahrt sei sie von XXXXnach Wien um 10:00 Uhr abends angekommen. Die Busfahrt sei für sie auf Grund des Sitzens kein Problem. Die Krücken habe sie jedenfalls während der Kreuzfahrt immer mitgehabt.Auf Vorhalt ihrer Kreuzfahrtschiffsreise "XXXX" im September 2016 räumt die BF ein, sich nun wieder daran zu erinnern. Es habe sich dabei um eine kurze, nicht aufregende Kreuzfahrt gehandelt. Vor Reiseantritt habe sie ihren Orthopäden, Dr. SXXXX, aufgesucht, der ihr mehrere Spritzen verabreicht habe, damit sie die Reise absolvieren könne. Auch für ihren privaten Kuraufenthalt im römisch 40 habe sie ihr Orthopäde mit Infiltrationen getoppt, damit sie dort Turnübungen absolvieren könne. Ihr Orthopäde sah für sie kein Problem darin, die Kreuzfahrt "XXXX" absolvieren zu können, obwohl sie an einer hochgradigen Musculus gluteus Insuffizienz rechts mit Sturzneigung und konsekutiver Krückenpflicht leide. Sie habe im Rahmen dieser Kreuzfahrt von der Wahlmöglichkeit eines Besuchs der Stadt Paris Gebraucht gemacht. Dazu sei sie von Le Havre drei Stunden per Reisebus nach Paris bis zur Anlegestelle an der Seine gefahren, um dort eine 2-stündige Bootsfahrt zu absolvieren. Geplant wäre auch ein Besuch des Triumphbogens und des Eiffelturms gewesen. Ein Aussteigen aus dem Bus zwecks Besichtigung des Eiffelturms sei aufgrund der damals vorherrschenden Terrorgefahr im Zuge des Terroranschlages nicht möglich gewesen. Zudem seien die Witterungsverhältnisse schlecht gewesen. Dies gelte auch für den Besuch des Triumphbogens. Im Reisebus sei sie in der ersten Reihe gesessen. Die Schiffsfahrt der Kreuzfahrt "XXXX" habe in römisch 40 geendet. Sie habe auch einen italienischen Arzt in Anspruch nehmen müssen, der ihr aufgrund ihrer Rückenschmerzen eine Spritze verabreicht habe. Der Wellengang sei für sie kein Problem. In der Folge habe sie zwei Tage keine Probleme gehabt. In römisch 40 habe sie auf den Autoreisebus zwei Stunden warten müssen, wobei sie sich auf einen Blumentrog gesetzt habe. Nach einer ca. 2-stündigen Busfahrt sei sie von XXXXnach Wien um 10:00 Uhr abends angekommen. Die Busfahrt sei für sie auf Grund des Sitzens kein Problem. Die Krücken habe sie jedenfalls während der Kreuzfahrt immer mitgehabt. Vor der Untersuchung bei Dr. MXXXX im August 2016 sei sie bereits der Krückenpflicht unterlegen. Bei dieser Untersuchung habe sie jedoch die Krücken im Auto gelassen, da sie witterungsbedingt einen Schirm und viele vorzulegende Unterlagen habe tragen müssen. In ihrer 60m² inkl. Balkon großen Wohnung könne sie die Krücken größenbedingt nicht verwenden. Sie könne sich aber anhalten. Der leichte Feuchtigkeitsfilm auf dem Schiffsdeck, der mit einer Sturzgefahr für Personen mit Krücken verbunden sei, sei für sie bei Kreuzfahren kein Problem gewesen. Bei vorherrschendem Nebel am Morgen, der die Filmbildung begünstige, sei sie nicht unterwegs gewesen. 2001 anlässlich ihrer Antarktisreise habe sie die Passage über das Rossmeer absolviert. Weder der Wellengang, noch die Landbesuche seien für sie mit Problemen verbunden gewesen. Sie habe starke Schmerzmittel verwendet. Die BF betonte, auf kurze Fußwege Bedacht zu nehmen, da die Bewältigung von Wegstrecken für sie sehr beschwerlich sei. Ohne Fahrzeug benötige sie einen Rollator bzw. Unterarmstützkrücken. Zum nächsten, ca. 500 Meter von ihrer Wohnung entfernten Lebensmittelgeschäft, das auf einem bergaufführenden Weg erreichbar sei, wobei ihr am Ende des Weges das Stehen bereits sehr schwer falle, könne sie mit dem Rollator fahren, allerdings nur den halben Einkauf erledigen. Sie könne laut ärztlicher Empfehlung max. nur eine 2 kg schwere Last tragen. Daran halte sie sich nicht. Bei Autofahrten stelle dies kein Problem dar. Auf weitere Erfahrungswerte könne sie sich nicht stützen, da sie immer ihr Fahrzeug benütze. Die BF hat in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 eine Medikamentenlist und eine Liste zur ihren Operationen und Krankenhausaufenthalten, die von ihr zusammengestellt wurden, vorgelegt. Im Jahr 2016 und 2017 führte die BF neben einer Botox Blase (24-25.6.2016) und einem Harnwegsinfekt (7.7.2016), eine Schmerztherapie in XXXX bei OA Dr. SXXXX (5.-17.12.2016), einen Aufenthalt im XXXX wegen Vorhofflimmern (28.-29.12.2016), einen Aufenthalt und eine Kontrolle bei den XXXX wegen Vorhofflimmern bzw. Atemwegsinfekt (13.14.1.2017, 14.-17.3.2017) und einen privaten Kuraufenthalt im XXXX (3.-23.4.2017) an. Einmal wöchentlich nehme sie eine halbstündige Heilmassage privat in Anspruch und suche monatlich Dr. SXXXX in seiner Ordination auf. Für das Jahr 2017 legt die BF neben einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4.3.2017 über die Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung für Februar 2017 und der Reservierungsbestätigung des Thermenhotels XXXX für den privaten Aufenthalt vom 3.4.bis 24.4.2017 einen mit 17.3.2017 datierten Patientenbrief der I.Med. Abteilung des Krankenhauses der XXXX Wien mit einer Aufenthaltsbestätigung vor. Im zuletzt genannten Patientenbrief vom 17.3.2017 ist auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:Die BF hat in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 eine Medikamentenlist und eine Liste zur ihren Operationen und Krankenhausaufenthalten, die von ihr zusammengestellt wurden, vorgelegt. Im Jahr 2016 und 2017 führte die BF neben einer Botox Blase (24-25.6.2016) und einem Harnwegsinfekt (7.7.2016), eine Schmerztherapie in römisch 40 bei OA Dr. SXXXX (5.-17.12.2016), einen Aufenthalt im römisch 40 wegen Vorhofflimmern (28.-29.12.2016), einen Aufenthalt und eine Kontrolle bei den römisch 40 wegen Vorhofflimmern bzw. Atemwegsinfekt (13.14.1.2017, 14.-17.3.2017) und einen privaten Kuraufenthalt im römisch 40 (3.-23.4.2017) an. Einmal wöchentlich nehme sie eine halbstündige Heilmassage privat in Anspruch und suche monatlich Dr. SXXXX in seiner Ordination auf. Für das Jahr 2017 legt die BF neben einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4.3.2017 über die Erstattung von Kosten einer Krankenbehandlung für Februar 2017 und der Reservierungsbestätigung des Thermenhotels römisch 40 für den privaten Aufenthalt vom 3.4.bis 24.4.2017 einen mit 17.3.2017 datierten Patientenbrief der römisch eins.Med. Abteilung des Krankenhauses der römisch 40 Wien mit einer Aufenthaltsbestätigung vor. Im zuletzt genannten Patientenbrief vom 17.3.2017 ist auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "..................................... Aufnahmegrund: Lumbago Diagnosen: Lumbago, V.a. Ulcus im Bereich d. Pylorus, Paroxysmales Vorhofflimmern/Vorhofflattern (NOKA), Art. Hypertonie, Hyperlipidämie, Z.n. ECV 10/2015, Z.n. PE 2011 Empfohlene Medikation ............. Zusammenfassung des Aufenthalts: Die Aufnahme erfolgte aus den angeführten Gründen. Aufgrund der Lumbago erfolgte eine parenterale Schmerztherapie. Zusätzlich wurde die Patientin physikalisch behandelt. Hierunter besserten sich die Beschwerden. Wir empfehlen eine Fortführung der Physiotherapie im niedergelassenen Bereich. Auf Grund der abdominellen Beschwerdesymptomatik wurden eine Gastroskopie und eine Coloskopie veranlasst: In der Coloskopie wurde ein kleiner Polyp im Colon transversum entfernt. .................. Die Entlassung erfolgte am 17.3.2017 in gebessertem Allgemeinzustand. ..................... Erhobene Befunde: EKG vom 14.3.2017: SR, HF 64/min., Linkstyp, normale Repolarisation. Röntgen: Thorax pa + seitl, 2017-03-14 Befund: Gegenüber der Voruntersuchung vom 23.01.2017 mittlerweile der Winkelergüsse vollständig rückgebildet, unveränderte geringe verbr eiterter Herzschatten ohne Stauungszeichen. Aortensklerose. Plattenatelektasen links basal. Konsil Gynäkologie vom 15.3.2017: ..................................... Physikalische Erstbegutachtung vom 14.3.2017 Anamnese: Stat. Aufnahme zur Abklärung bei epigastrischen Schmerzen. Die Patientin berichtet von anhaltenden Schmerzen in der li. UE, eher im Narbenbereich bei Z.n. Hüft-TEP links. Vorübergehend bestehen immer wieder Schwellungen im Narbenbereich, Lymphdrainagen bringen nur eine kurzfristige Besserung. Weiters berichtet die Patientin von einem Bandscheibenvorfall. L3/4 li. - regelmäßige Infiltrationstherapien werden in OS XXXX durchgeführt.Stat. Aufnahme zur Abklärung bei epigastrischen Schmerzen. Die Patientin berichtet von anhaltenden Schmerzen in der li. UE, eher im Narbenbereich bei Z.n. Hüft-TEP links. Vorübergehend bestehen immer wieder Schwellungen im Narbenbereich, Lymphdrainagen bringen nur eine kurzfristige Besserung. Weiters berichtet die Patientin von einem Bandscheibenvorfall. L3/4 li. - regelmäßige Infiltrationstherapien werden in OS römisch 40 durchgeführt. Status: Aufstehen aus dem Sitzen ohne Hilfe möglich. Das Gangbild mit deutlichen Insuffizienzhinken li., mit Weckknicken des Beckens. Zehenspitzen - Fersenstand möglich. Die Hüft-Beweglichkeit bds. (bei Z.n. Hüft-TEP li) unauffällig. Ein sensibles Defizit kann im Narbenbereich nicht exploriert werden. Die li. UE kann gestreckt von der Unterlage abgehoben werden. Diagnose: Lumbagoglutealgie li., Z.n. Hüft-TEP li., Discusprolaps L3/4. Therapieempfehlung: Manuelle Lymphdrainage - li. UE, Einzelheilgymnastik - erlernen eines Kräftigungsprogramms für die Rumpfmuskulatur, den li. Glutaeus medius und die Quadricepsmuskulatur. Gastroskopie vom 16.3.2017: ..................... Coloskopie vom 16.3.2017:.................. Diagnose: Kleiner Polyp im Colon transversum bei ca. 90cm - mit der kalten Schlinge mukosektomiert, blande Sigmadivertikel. Therapieempfehlung: Procedere je nach Histologie. ........................................" Darüber hinaus wurde in der Verhandlung am 28.4.2017 eine Kopie des Passes der BF angefertigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H, der ihr auf Grund ihres Antrages im Dezember 1993 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt wurde. 1.2. Im Jahr 2001 hat die BF eine mehrwöchige Antarktisreise absolviert, wobei sie das Rossmeer passierte und Landebesuche durchführte. Der Antrag der BF vom 3.9.2001 auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung und die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde nach Einholung des oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 15.1.2002 abgewiesen. 1.3. Im Jahr 2002 besaß die BF eine Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe für Wien, die sich auf ihr Fahrzeug - spezifiziert mit dem Fahrzeugtyp und dem behördlichen Kennzeichen- bezog. Da die BF 2002 ihr Fahrzeug wechselte und bei ihr weiter ein Interesse bestand, von der Entrichtung der Parkometergebühr in Wien befreit zu sein, gab sie der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien ihren Fahrzeugwechsel bekannt und erlangte ohne Vorlage eines Nachweises über ihren Gesundheitszustand problemlos wiederum eine Bescheinigung für ihr Fahrzeug - spezifiziert mit dem Fahrzeugtyp und dem behördlichen Kennzeichen - über die Befreiung von der Parkometerabgabe
§ 3Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr. 47/74 idg
F. Auf Grund dieser Bescheinigung vom 1.10.2002 war es der BF erlaubt, ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ohne Entrichtung von Parkometergebühren abzustellen.1.3. Im Jahr 2002 besaß die BF eine Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe für Wien, die sich auf ihr Fahrzeug - spezifiziert mit dem Fahrzeugtyp und dem behördlichen Kennzeichen- bezog. Da die BF 2002 ihr Fahrzeug wechselte und bei ihr weiter ein Interesse bestand, von der Entrichtung der Parkometergebühr in Wien befreit zu sein, gab sie der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien ihren Fahrzeugwechsel bekannt und erlangte ohne Vorlage eines Nachweises über ihren Gesundheitszustand problemlos wiederum eine Bescheinigung für ihr Fahrzeug - spezifiziert mit dem Fahrzeugtyp und dem behördlichen Kennzeichen - über die Befreiung von der Parkometerabgabe
Paragraph 3, Absatz 2, des Parkometergesetzes, LGBl für Wien Nr. 47/74 idgF. Auf Grund dieser Bescheinigung vom 1.10.2002 war es der BF erlaubt, ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ohne Entrichtung von Parkometergebühren abzustellen. 1.
- Im Jahr 2015 wechselte die BF ihr Fahrzeug. Da die BF weiterhin an einer Befreiung von der Entrichtung von der Parkometergebühr in Wien für ihr neues Fahrzeug interessiert war, begehrte die BF neuerlich die Befreiung von der Parkometergebühr für ihr Neufahrzeug. Mangels Rechtsgrundlage konnte jedoch nunmehr von der Magistratsabteilung der Stadt Wien allein auf Grund des Fahrzeugwechsels des BF keine Bescheinigung für das neue Fahrzeug der BF über die Befreiung von der Parkometerabgabe ausgestellt werden, sodass die BF in Wien der Parkometerabgabepflicht unterlag. 1.
- Auf Grund der geänderten Rechtslage beantragte die BF daher am 12.11.2015 vorerst die Zusatzeintragung zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Die belangte Behörde holte dazu das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX KXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 9.3.2016 ein, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 10.2.2016 beruhte. Mit Bescheid vom 23.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 12.11.2015 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob die BF Beschwerde. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte das oben wiedergegebene Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.8.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.8.2016 beruhte, ein. Die BF erschien zur persönlichen Untersuchung ohne Unterarmstützkrücken. Der medizinische Sachverständige stellte fest, dass bei der BF mäßiggradige Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und in den Kniegelenken mit Betonung der rechten Seite und eine chronische Schmerzhaftigkeit im LWS-Bereich bedingt durch eine mehrsegmentale Abnützung vorliegen. Für die BF ist aber eine Mindestgehstrecke von 300-400 Meter jedenfalls zu bewältigen. Die BF besitzt auch ausreichend Kraft und Koordination für die Bewältigung der genannten Gehstrecke und zum Überwinden von Niveauunterscheiden. Die mäßiggradige Kraftabschwächung im linken Bein durch die Schwäche der Gesäßmuskulatur beeinträchtigt die Steh- und Gehleistung nur gering und ermöglicht auch das Überwinden von Niveauunterschieden, um in eine öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszustiegen. Der sichere Transport ist gewährleistet. Höhergradige Funktionsbehinderungen an den Gelenken der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es fehlt auch an maßgeblichen neurologischen Defiziten. Es besteht keine hochgradige Gluteusinsuffizienz beider Seiten. Es liegt nur eine geringe Schwäche auf im Bereich der linken Gesäßmuskulatur, die zu einer leichtgradigen Hinkkomponente mit Oberkörperpendeln führt, wodurch die Gehleistung und Trittsicherheit nur geringgradig eingeschränkt sind. Eine vermehrte Sturzgefahr wurde ebenso ausgeschlossen wie eine Krückenpflicht und eine rechte hochgradige Gluteusinsuffizienz. Auch an den oberen Extremitäten finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, womit eine Aufstiegshilfe oder ein Haltegriff bei der Sitzplatzsuche und für die Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel uneingeschränkt benützt werden können. Sowohl unter dem Aspekt einer Einzel- wie auch einer Gesamtbeurteilung liegen keine dauernden Gesundheitsschädigungen bei der BF vor, die ein Ausmaß erreichen, die zu einer Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist unzumutbar" führen.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte das oben wiedergegebene Sachverständigen-gutachten von Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.8.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 12.8.2016 beruhte, ein. Die BF erschien zur persönlichen Untersuchung ohne Unterarmstützkrücken. Der medizinische Sachverständige stellte fest, dass bei der BF mäßiggradige Funktionsbehinderungen beider Hüftgelenke und in den Kniegelenken mit Betonung der rechten Seite und eine chronische Schmerzhaftigkeit im LWS-Bereich bedingt durch eine mehrsegmentale Abnützung vorliegen. Für die BF ist aber eine Mindestgehstrecke von 300-400 Meter jedenfalls zu bewältigen. Die BF besitzt auch ausreichend Kraft und Koordination für die Bewältigung der genannten Gehstrecke und zum Überwinden von Niveauunterscheiden. Die mäßiggradige Kraftabschwächung im linken Bein durch die Schwäche der Gesäßmuskulatur beeinträchtigt die Steh- und Gehleistung nur gering und ermöglicht auch das Überwinden von Niveauunterschieden, um in eine öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszustiegen. Der sichere Transport ist gewährleistet. Höhergradige Funktionsbehinderungen an den Gelenken der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es fehlt auch an maßgeblichen neurologischen Defiziten. Es besteht keine hochgradige Gluteusinsuffizienz beider Seiten. Es liegt nur eine geringe Schwäche auf im Bereich der linken Gesäßmuskulatur, die zu einer leichtgradigen Hinkkomponente mit Oberkörperpendeln führt, wodurch die Gehleistung und Trittsicherheit nur geringgradig eingeschränkt sind. Eine vermehrte Sturzgefahr wurde ebenso ausgeschlossen wie eine Krückenpflicht und eine rechte hochgradige Gluteusinsuffizienz. Auch an den oberen Extremitäten finden sich keine relevanten Funktionsbehinderungen, womit eine Aufstiegshilfe oder ein Haltegriff bei der Sitzplatzsuche und für die Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel uneingeschränkt benützt werden können. Sowohl unter dem Aspekt einer Einzel- wie auch einer Gesamtbeurteilung liegen keine dauernden Gesundheitsschädigungen bei der BF vor, die ein Ausmaß erreichen, die zu einer Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ist unzumutbar" führen. 1.
- Die BF unternahm vom 3.9.2016 bis 15.9.2016 eine 12-tägige Kreuzfahrt "XXXX". Im Rahmen dieser Kreuzfahrt entschied sich die BF auch für einen Besuch der Stadt Paris. Dazu fuhr sie mit dem Reisebus von Le Harve aus 3 Stunden nach Paris, wo sie an einer 2-stündigen Seinebootsfahrt teilnahm. Der anschließend von ihr mitgebuchte Besuch des Triumphbogens und des Eifelturms, wohin sie von der Anlegestellte der Seine per Reisebus gebracht wurde, war auf Grund der damals vorherrschenden Terrorgefahr und der Witterung nicht möglich. Die BF fuhr danach wiederum per Reisebus zum Kreuzfahrtschiff und setzte die Kreuzfahrt fort. Sie nahm einmal die Hilfe eines Arztes in Anspruch, der ihr auf Grund von Kreuzschmerzen eine Spritze verabreichte. Den vorgesehenen Endpunkt der Kreuzfahrt erreichte die BF in der italienischen Stadt XXXX. Dort musste die BF zwei Stunden auf die Rückfahrt per Reisebus nach Wien warten. Die Rückreise nahm eine Fahrtzeit von cirka 12 Stunden in Anspruch. Im Oktober 2016 unternahm die BF eine weitere Reise.1.
- Die BF unternahm vom 3.9.2016 bis 15.9.2016 eine 12-tägige Kreuzfahrt "XXXX". Im Rahmen dieser Kreuzfahrt entschied sich die BF auch für einen Besuch der Stadt Paris. Dazu fuhr sie mit dem Reisebus von Le Harve aus 3 Stunden nach Paris, wo sie an einer 2-stündigen Seinebootsfahrt teilnahm. Der anschließend von ihr mitgebuchte Besuch des Triumphbogens und des Eifelturms, wohin sie von der Anlegestellte der Seine per Reisebus gebracht wurde, war auf Grund der damals vorherrschenden Terrorgefahr und der Witterung nicht möglich. Die BF fuhr danach wiederum per Reisebus zum Kreuzfahrtschiff und setzte die Kreuzfahrt fort. Sie nahm einmal die Hilfe eines Arztes in Anspruch, der ihr auf Grund von Kreuzschmerzen eine Spritze verabreichte. Den vorgesehenen Endpunkt der Kreuzfahrt erreichte die BF in der italienischen Stadt römisch 40 . Dort musste die BF zwei Stunden auf die Rückfahrt per Reisebus nach Wien warten. Die Rückreise nahm eine Fahrtzeit von cirka 12 Stunden in Anspruch. Im Oktober 2016 unternahm die BF eine weitere Reise. 1.
- Am 5.12.2016 erstellte Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, das oben wiedergegeben ergänzende Gutachten. Dabei wurde auch festgestellt, dass eine Lymphstauung im linken Bein keine Gehbehinderung darstellt. An Hand der Definition für starke Schmerzen von Prof.Dr.Holczabeck stufte der genannte Sachverständige Dr. XXXX MXXXX die Schmerzen der BF nicht als schwer ein. Mit leichten bis fallweisen mittelgradigen Schmerzen ist jedoch bei einer mehrsegmentalen Abnützung der BF zu rechnen. Die leichten bis fallweisen mittelgradigen Schmerzen der BF stehen einer Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter ebenso wenig entgegen wie einer Überwindung von Niveauunterschieden und einem sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Änderung seiner gutachterlichen Beurteilung wurde ausgeschlossen. Es konnten damit keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten der BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Die BF kann daher eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch ihr sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
- Am 5.12.2016 erstellte Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, das oben wiedergegeben ergänzende Gutachten. Dabei wurde auch festgestellt, dass eine Lymphstauung im linken Bein keine Gehbehinderung darstellt. An Hand der Definition für starke Schmerzen von Prof.Dr.Holczabeck stufte der genannte Sachverständige Dr. römisch 40 MXXXX die Schmerzen der BF nicht als schwer ein. Mit leichten bis fallweisen mittelgradigen Schmerzen ist jedoch bei einer mehrsegmentalen Abnützung der BF zu rechnen. Die leichten bis fallweisen mittelgradigen Schmerzen der BF stehen einer Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter ebenso wenig entgegen wie einer Überwindung von Niveauunterschieden und einem sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Änderung seiner gutachterlichen Beurteilung wurde ausgeschlossen. Es konnten damit keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten der BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Es liegt auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Die BF kann daher eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch ihr sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Glaubwürdig legte die BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 ihre rege Reisetätigkeit beginnend mit ihrer Reise in die Antarktis 2001 und die von ihr absolvierte 12-tägige Kreuzfahrt "XXXX" im September 2016 verbunden mit einem von ihr mitgebuchten Ausflug per Reisebus von Le Harve nach Paris mit einer Seinebootsfahrt und einem Besuch des Eiffelturms und des Triumphbogens dar. Die Reisefreudigkeit der BF spiegelt sich auch in den in ihrem Reisepass befindenden Sichtvermerken verschiedener Staaten wider. Zu diesen zählen beispielsweise in den letzten Jahren Sichtvermerke aus Indonesien
(2014)und Peru
(2015). Zuletzt scheint im Reisepass der BF auch ein Sichtvermerk vom 23.Oktober 2016 auf. In diesem Zusammenhang kann auch die von der BF behauptete gesundheitsbedingte Pflicht zur Verwendung zweier Unterarmstützkrücken und Sturzneigung sowie ihre starken Schmerzen, die einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, nicht überzeugen. Soweit sich die BF im Hinblick auf die von ihr behauptete Hauptbehinderung der Musculus gluteus Insuffizienz hinten rechts mit Sturzneigung und daraus resultierender Sturzneigung mit Krückenpflicht in ihrem schriftlichen Vorbringen stützte, wofür ein Befundbericht des behandelnden FA für Orthopädie, Dr. XXXX SXXXX, vom 4.5.2016 vorgelegt wurde, ist auf das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 vor dem erkennenden Senat zu verweisen. Die BF gab glaubwürdig an, anlässlich der Ladung zur persönlichen Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXX, im August 2016 von der Verwendung der zwei Unterarmstützkrücken abgesehen zu haben, da sie witterungsbedingt einen Schirm und viele Unterlagen tragen musste. Offensichtlich braucht die BF gesundheitsbedingt keine zwei Unterarmstützkrücken, andernfalls hätte sie diese jedenfalls verwenden müssen. Abgesehen davon ist bei einer Witterung, die die Verwendung eines Schirms gebietet, die Sturzgefahr besonders groß.In diesem Zusammenhang kann auch die von der BF behauptete gesundheitsbedingte Pflicht zur Verwendung zweier Unterarmstützkrücken und Sturzneigung sowie ihre starken Schmerzen, die einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, nicht überzeugen. Soweit sich die BF im Hinblick auf die von ihr behauptete Hauptbehinderung der Musculus gluteus Insuffizienz hinten rechts mit Sturzneigung und daraus resultierender Sturzneigung mit Krückenpflicht in ihrem schriftlichen Vorbringen stützte, wofür ein Befundbericht des behandelnden FA für Orthopädie, Dr. römisch 40 SXXXX, vom 4.5.2016 vorgelegt wurde, ist auf das Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 vor dem erkennenden Senat zu verweisen. Die BF gab glaubwürdig an, anlässlich der Ladung zur persönlichen Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXX, im August 2016 von der Verwendung der zwei Unterarmstützkrücken abgesehen zu haben, da sie witterungsbedingt einen Schirm und viele Unterlagen tragen musste. Offensichtlich braucht die BF gesundheitsbedingt keine zwei Unterarmstützkrücken, andernfalls hätte sie diese jedenfalls verwenden müssen. Abgesehen davon ist bei einer Witterung, die die Verwendung eines Schirms gebietet, die Sturzgefahr besonders groß. Dass die BF zur persönlichen Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im August 2016 keine zwei Unterarmstützkrücken mitführte, ergibt sich auch aus dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 22.8.2016, wonach die BF alleine, aufrecht gehend mit normaler Straßenkleidung und Konfektionsschuhen zur Untersuchung erschienen ist. Dr. XXXXMXXXX hat auch keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit für die BF zur Verwendung zwei Unterarmstützkrücken festgestellt. Dr. XXXX MXXXX hat eine Schwäche im Bereich der linken Gesäßmuskulatur, die zu einer leichtgradigen Hink- komponente und Oberkörperpendeln führte, festgestellt, wodurch die Gehleistung und Trittsicherheit nur geringgradig eingeschränkt war. Eine vermehrte Sturzgefahr bestand dadurch nicht. Diese nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen stimmen auch mit den Untersuchungsergebnissen im Gutachten vom 22.8.2016 zum Gangbild der BF überein. Dieses wurde mit einem mäßiggradigen Insuffizienzhinken auf der linken Seite mit Oberkörperpendeln und mittelschrittig beschrieben.Dass die BF zur persönlichen Untersuchung beim medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, im August 2016 keine zwei Unterarmstützkrücken mitführte, ergibt sich auch aus dessen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 22.8.2016, wonach die BF alleine, aufrecht gehend mit normaler Straßenkleidung und Konfektionsschuhen zur Untersuchung erschienen ist. Dr. XXXXMXXXX hat auch keine gesundheitsbedingte Notwendigkeit für die BF zur Verwendung zwei Unterarmstützkrücken festgestellt. Dr. römisch 40 MXXXX hat eine Schwäche im Bereich der linken Gesäßmuskulatur, die zu einer leichtgradigen Hink- komponente und Oberkörperpendeln führte, festgestellt, wodurch die Gehleistung und Trittsicherheit nur geringgradig eingeschränkt war. Eine vermehrte Sturzgefahr bestand dadurch nicht. Diese nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen stimmen auch mit den Untersuchungsergebnissen im Gutachten vom 22.8.2016 zum Gangbild der BF überein. Dieses wurde mit einem mäßiggradigen Insuffizienzhinken auf der linken Seite mit Oberkörperpendeln und mittelschrittig beschrieben. Auch in den von der BF vorgelegten, zeitlich nach dem Gutachten vom 22.8.2016 datierten medizinischen Unterlagen schien keine gesundheitsbedingte Verpflichtung der BF zur Verwendung von Unterarmstützkrücken auf. Es wurde darin auch sonst auf keine Verwendung einer oder zwei Unterarmstützkrücken oder sonstige Gehbehelfe durch die BF verwiesen und auch kein Bedarf dafür erwähnt. Im von der BF vorgelegten, zeitlich aktuellsten Patientenbrief vom 17.3.2017 des Krankenhauses der XXXX mit erhobenem Befund wird auch keine Musculus gluteus Insuffizienz hinten rechts mit daraus resultierender Sturzneigung mit Krückenpflicht erwähnt. Vielmehr wurde im genannten Patientenbrief vom 17.3.2017 im Einklang mit den Ausführungen von Dr. XXXX MXXXX in seinem Gutachten von einem linken Insuffizienzhinken der BF gesprochen. Als Therapie wurde in diesem aktuellen Patientenbrief vom 17.3.2017 lediglich manuelle Lymphdrainage bei der linken unteren Extremität empfohlen. Außerdem wurde zur Einzelheilgymnastik mit Erlernen eines Kräftigungsprogrammes für die Rumpfmuskulatur des linken Gluteus medius und der Quadricepsmuskulatur geraten. Ebenso wie im nachvollziehbaren Gutachten von Dr. XXXX MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.8.2016 wurde bei der Statuserhebung vom 14.3.2017 festgestellt, dass der BF der Zehen- und Fersenstand möglich war. Angesichts dieser Beweisergebnisse konnte auch von einer zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. XXXX SXXXX- wie von der BF beantragt wurde - abgesehen werden.Auch in den von der BF vorgelegten, zeitlich nach dem Gutachten vom 22.8.2016 datierten medizinischen Unterlagen schien keine gesundheitsbedingte Verpflichtung der BF zur Verwendung von Unterarmstützkrücken auf. Es wurde darin auch sonst auf keine Verwendung einer oder zwei Unterarmstützkrücken oder sonstige Gehbehelfe durch die BF verwiesen und auch kein Bedarf dafür erwähnt. Im von der BF vorgelegten, zeitlich aktuellsten Patientenbrief vom 17.3.2017 des Krankenhauses der römisch 40 mit erhobenem Befund wird auch keine Musculus gluteus Insuffizienz hinten rechts mit daraus resultierender Sturzneigung mit Krückenpflicht erwähnt. Vielmehr wurde im genannten Patientenbrief vom 17.3.2017 im Einklang mit den Ausführungen von Dr. römisch 40 MXXXX in seinem Gutachten von einem linken Insuffizienzhinken der BF gesprochen. Als Therapie wurde in diesem aktuellen Patientenbrief vom 17.3.2017 lediglich manuelle Lymphdrainage bei der linken unteren Extremität empfohlen. Außerdem wurde zur Einzelheilgymnastik mit Erlernen eines Kräftigungsprogrammes für die Rumpfmuskulatur des linken Gluteus medius und der Quadricepsmuskulatur geraten. Ebenso wie im nachvollziehbaren Gutachten von Dr. römisch 40 MXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.8.2016 wurde bei der Statuserhebung vom 14.3.2017 festgestellt, dass der BF der Zehen- und Fersenstand möglich war. Angesichts dieser Beweisergebnisse konnte auch von einer zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. römisch 40 SXXXX- wie von der BF beantragt wurde - abgesehen werden. Zu den von der BF zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden behaupteten Schmerzen wird auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXX, vom 22.8.2016 und 5.12.2016 verwiesen. Der Sachverständige stützte sich hinsichtlich der Intensität nachvollziehbar auf die Definition von Prof.Dr.Holczabeck, wonach starke Schmerzen vorliegen, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzen so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst in diesem Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenkt, an nichts anderes erfreuen kann, er im wahrsten Sinne des Wortes ein Leidender, ein Schwerkranker ist. Dieser Zustand liegt bei der BF - wie der Sachverständige Dr. XXXX MXXXX richtig in seinem Gutachten feststellte - jedenfalls nicht vor. Dafür spricht auch die oben geschilderte rege Reisefreudigkeit der BF. Diese kommt beispielsweise in der Absolvierung der Kreuzfahrt "XXXX" im September 2016 (3.9.-15.9.2016) zum Ausdruck, auf die die BF erst nach Vorhalt durch die vorsitzende Richterin nach Behauptung der BF, seit 2015 keine großen Reisen mehr zu unternehmen, in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 einging. Von der BF wurde dabei auch noch eine Busfahrt nach Paris mit Bootsfahrt auf der Seine und Besichtigung des Eiffelturms und des Triumphbogens dazu gebucht. Daran ändert auch nichts, dass die BF im Rahmen dieser Kreuzfahrt einmal die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen musste, der ihr eine Spritze verabreichte. Wie sich aus den weiteren glaubwürdigen Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, konnte sie anschließend offenbar ohne weiteres die Kreuzfahrt fortsetzen und vom Endpunkt der Kreuzfahrt in der italienischen Stadt XXXX nach einer zweistündigen Wartezeit auf den Reisebus eine cirka 12-stündige Busfahrt nach Wien problemlos bewältigen. Angemerkt wird auch noch, dass die BF weiters noch eine Reise im Oktober 2016 unternommen hat. Dies ergibt sich aus dem Sichtvermerk in ihrem Reisepass mit 23.10.2016.Zu den von der BF zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führenden behaupteten Schmerzen wird auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXX, vom 22.8.2016 und 5.12.2016 verwiesen. Der Sachverständige stützte sich hinsichtlich der Intensität nachvollziehbar auf die Definition von Prof.Dr.Holczabeck, wonach starke Schmerzen vorliegen, wenn Schmerz- und Krankheitsgefühl den Verletzen so beherrschen, dass er trotz Behandlung oder gerade wegen dieser nicht in der Lage ist, sich selbst in diesem Zustand zu abstrahieren, in dem er sich nicht ablenkt, an nichts anderes erfreuen kann, er im wahrsten Sinne des Wortes ein Leidender, ein Schwerkranker ist. Dieser Zustand liegt bei der BF - wie der Sachverständige Dr. römisch 40 MXXXX richtig in seinem Gutachten feststellte - jedenfalls nicht vor. Dafür spricht auch die oben geschilderte rege Reisefreudigkeit der BF. Diese kommt beispielsweise in der Absolvierung der Kreuzfahrt "XXXX" im September 2016 (3.9.-15.9.2016) zum Ausdruck, auf die die BF erst nach Vorhalt durch die vorsitzende Richterin nach Behauptung der BF, seit 2015 keine großen Reisen mehr zu unternehmen, in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 einging. Von der BF wurde dabei auch noch eine Busfahrt nach Paris mit Bootsfahrt auf der Seine und Besichtigung des Eiffelturms und des Triumphbogens dazu gebucht. Daran ändert auch nichts, dass die BF im Rahmen dieser Kreuzfahrt einmal die Hilfe eines Arztes in Anspruch nehmen musste, der ihr eine Spritze verabreichte. Wie sich aus den weiteren glaubwürdigen Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, konnte sie anschließend offenbar ohne weiteres die Kreuzfahrt fortsetzen und vom Endpunkt der Kreuzfahrt in der italienischen Stadt römisch 40 nach einer zweistündigen Wartezeit auf den Reisebus eine cirka 12-stündige Busfahrt nach Wien problemlos bewältigen. Angemerkt wird auch noch, dass die BF weiters noch eine Reise im Oktober 2016 unternommen hat. Dies ergibt sich aus dem Sichtvermerk in ihrem Reisepass mit 23.10.
- Dass mit leichten bis mittelgradigen Schmerzen bei einer mehrsegmentalen Abnützung der Wirbelsäule der BF zu rechnen ist, hat auch der Sachverständige Dr. XXXX MXXXX in seinen schlüssigen Gutachten angeführt. Daraus ergibt sich mit den sonstigen mäßiggradigen Funktionsbehinderungen der Hüft- und Kniegelenke nur eine mäßiggradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung der BF, die einer Bewältigung einer Mindestgehstrecke von 300-400 Meter durch die BF nicht entgegenstehen. Die mäßiggradige Einschränkung der großen Gelenke und die mäßiggradige Kraftabschwächung im linken Bein durch die Schwäche der Gesäßmuskulatur beeinträchtigt die Steh- und Gehleistung der BF nur gering. Auch die Überwindung von Niveauunterschieden sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind bei der BF gewährleistet. Dafür sprechen beispielsweise auch die glaubwürdigen Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017, die keine Probleme bei der Besteigung eines Schiffes für die Seinefahrt in Paris und beim Ein- und Aussteigen in den Bus erwähnt hat. Die BF sprach auch von keinen Problemen beim abschließenden Bustransport nach Wien oder bei der Schiffsfahrt der Kreuzfahrt selbst bei Wellengang. Über eine vermehrte Sturzgefahr dabei sprach die BF auch nicht.Dass mit leichten bis mittelgradigen Schmerzen bei einer mehrsegmentalen Abnützung der Wirbelsäule der BF zu rechnen ist, hat auch der Sachverständige Dr. römisch 40 MXXXX in seinen schlüssigen Gutachten angeführt. Daraus ergibt sich mit den sonstigen mäßiggradigen Funktionsbehinderungen der Hüft- und Kniegelenke nur eine mäßiggradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung der BF, die einer Bewältigung einer Mindestgehstrecke von 300-400 Meter durch die BF nicht entgegenstehen. Die mäßiggradige Einschränkung der großen Gelenke und die mäßiggradige Kraftabschwächung im linken Bein durch die Schwäche der Gesäßmuskulatur beeinträchtigt die Steh- und Gehleistung der BF nur gering. Auch die Überwindung von Niveauunterschieden sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind bei der BF gewährleistet. Dafür sprechen beispielsweise auch die glaubwürdigen Ausführungen der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017, die keine Probleme bei der Besteigung eines Schiffes für die Seinefahrt in Paris und beim Ein- und Aussteigen in den Bus erwähnt hat. Die BF sprach auch von keinen Problemen beim abschließenden Bustransport nach Wien oder bei der Schiffsfahrt der Kreuzfahrt selbst bei Wellengang. Über eine vermehrte Sturzgefahr dabei sprach die BF auch nicht. Die BF klagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.4.2017 ebenso über keine Probleme die körperliche Belastbarkeit betreffend im Hinblick auf ihren cardiologischen Status. Soweit sich die BF in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2017 auf den Aufenthalt im Krankenhaus in XXXX vom 4.12.2016 bis 16.12.2016 bezog sowie auf ihren Aufenthalt im XXXX Spital wegen Vorhofflimmern, so wird darauf verwiesen, dass es sich nicht um ein Vorhofflimmer gehandelt hat, sondern um ein Vorhofflattern, wie der vorgelegte Bericht über den stationären Aufenthalt der BF im XXXX Spital vom 28.12.2016 bis 29.12.2016 ergab. Die BF übersieht dabei auch, dass sie am 29.12.2016 auch wieder im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen wurde, wie im genannten Bericht angeführt wurde. Als Maßnahme wurde lediglich eine Kontrolle in der Rhythmusambulanz am 10.1.2017 empfohlen. Darüber hinaus wird auf den vorgelegten aktuellen Bericht zum letzten Aufenthalt der BF im Krankenhaus der XXXX vom 14.
- bis 17.3.2017 verwiesen, wo in Hinblick auf den cardiologischen Status der BF kein Bedarf für eine therapeutische Empfehlung gesehen wurde.Die BF klagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.4.2017 ebenso über keine Probleme die körperliche Belastbarkeit betreffend im Hinblick auf ihren cardiologischen Status. Soweit sich die BF in ihrem Schriftsatz vom 9.1.2017 auf den Aufenthalt im Krankenhaus in römisch 40 vom 4.12.2016 bis 16.12.2016 bezog sowie auf ihren Aufenthalt im römisch 40 Spital wegen Vorhofflimmern, so wird darauf verwiesen, dass es sich nicht um ein Vorhofflimmer gehandelt hat, sondern um ein Vorhofflattern, wie der vorgelegte Bericht über den stationären Aufenthalt der BF im römisch 40 Spital vom 28.12.2016 bis 29.12.2016 ergab. Die BF übersieht dabei auch, dass sie am 29.12.2016 auch wieder im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen wurde, wie im genannten Bericht angeführt wurde. Als Maßnahme wurde lediglich eine Kontrolle in der Rhythmusambulanz am 10.1.2017 empfohlen. Darüber hinaus wird auf den vorgelegten aktuellen Bericht zum letzten Aufenthalt der BF im Krankenhaus der römisch 40 vom 14.
- bis 17.3.2017 verwiesen, wo in Hinblick auf den cardiologischen Status der BF kein Bedarf für eine therapeutische Empfehlung gesehen wurde. In diesem aktuellen genannten Bericht vom März 2017 ist darüber hinaus festgehalten, dass sich bei der BF nach einer Schmerztherapie und einer zusätzlichen physikalischen Therapie die Beschwerden der BF gebessert haben und die BF am 17.3.2017 im gebesserten Allgemeinzustand entlassen wurde. Als weitere Therapie wurden lediglich - wie bereits oben ausgeführt - eine manuelle Lymphdrainage bei der linken unteren Extremität sowie eine Einzelheilgymnastik zur Kräftigung der Rumpfmuskulatur, die linken Glutaeus medius und die Quadricepsmuskulatur empfohlen. Eine Empfehlung zu einer weiterführenden zusätzlichen Schmerztherapie erfolgt nicht. Im Übrigen wurde eine Gastro- und Coloskopie mit Entfernung eines kleinen Polyps durchgeführt. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2017 vorbringt, dass die Lymphstauung eine Gehbehinderung darstellt, die sich aus der Gesamtheit ergebe, wird auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, Dr. XXXX MXXXX, in seinem Gutachten vom 5.12.2016 verwiesen. Darin wurde die Lymphstauung im linken Bein nicht als Gehbehinderung einstufte und kein Anlass für eine Änderung und für eine abweichende Beurteilung von seinem schlüssigen Gutachten vom 22.8.2016 gesehen, wobei sehr wohl eine Gesamtbeurteilung der Gehbeeinträchtigungen der BF erfolgte.Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 9.1.2017 vorbringt, dass die Lymphstauung eine Gehbehinderung darstellt, die sich aus der Gesamtheit ergebe, wird auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, Dr. römisch 40 MXXXX, in seinem Gutachten vom 5.12.2016 verwiesen. Darin wurde die Lymphstauung im linken Bein nicht als Gehbehinderung einstufte und kein Anlass für eine Änderung und für eine abweichende Beurteilung von seinem schlüssigen Gutachten vom 22.8.2016 gesehen, wobei sehr wohl eine Gesamtbeurteilung der Gehbeeinträchtigungen der BF erfolgte. Aus den weiteren Vorlagen zum privaten Aufenthalt im Thermenhotel in XXXX und den Bestätigungen der BF zur Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung durch die Wiener Gebietskrankenkasse ließen sich keine neuen Erkenntnisse über eine Verschlechterung einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF gewinnen. Aus den Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse gingen nur erstattete Beträge für nicht näher definierte Therapiebehandlungen für eine nicht explizit angeführte Krankheit hervor.Aus den weiteren Vorlagen zum privaten Aufenthalt im Thermenhotel in römisch 40 und den Bestätigungen der BF zur Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung durch die Wiener Gebietskrankenkasse ließen sich keine neuen Erkenntnisse über eine Verschlechterung einer bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF gewinnen. Aus den Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse gingen nur erstattete Beträge für nicht näher definierte Therapiebehandlungen für eine nicht explizit angeführte Krankheit hervor. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die BF den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX MXXXX in seinen Gutachten vom 22.8.2016 und 5.12.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096). Angesichts der obigen Beweisergebnisse und der Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte auch von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädische Chirurgie - wie von der BF in der Stellungnahme vom 9.1.2017 gefordert - abgesehen werden.Darüber hinaus wird festgehalten, dass die BF den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 MXXXX in seinen Gutachten vom 22.8.2016 und 5.12.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist vergleiche VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096). Angesichts der obigen Beweisergebnisse und der Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte auch von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädische Chirurgie - wie von der BF in der Stellungnahme vom 9.1.2017 gefordert - abgesehen werden. Angemerkt wird auch, dass die BF in dieser mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 den Eindruck vermittelte (siehe dazu persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung, VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0008), primär an einer Befreiung von der Entrichtung der Parkometergebühr in Wien beim Abstellen ihres Fahrzeuges interessiert zu sein, was ihr auf Grund der vorhergehenden Rechtslage nur auf Grund eines Nachweises eines Fahrzeugwechsels und ohne Nachweise und Sachverständigengutachten über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich war. Dies kam auch in dem Hinweis der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.4.2017 zum Ausdruck, wonach ein Behindertenparkplatz für sie nicht von Interesse ist und sie einem Menschen mit Behinderung, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, nicht den Parkplatz streitig macht. Darüber hinaus kommt auch in ihrem Antrag vom 12.11.2015 ihr primäres Interesse zum Ausdruck, wieder von der Entrichtung der Parkometerabgabe in Wien für ihr neues Auto befreit zu sein. Soweit die BF auf ihr konkretes Umfeld zu den örtlichen Gegebenheiten, um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen, sowie zu ihren Nahversorgungsmöglichleiten einging, wird darauf verwiesen, dass diese nach der unten zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebende sind (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 46
dritter Satz BBG dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 46, dritter Satz BBG dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung