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{'item': 'W190 2155139-1'}

Obsah (26)§ 22a§ 35Art. 133§§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 40§ 76§ 34§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 83§ 21§ 24§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW190 2155139-1 SpruchW190 2155139-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm §76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit §76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 25. April 2017 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Vw

GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am

  1. Januar 2017 unter der Personalie XXXX einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in Algerien keine Perspektiven zu sehen und in Österreich in Sicherheit ein neues Leben aufbauen zu wollen. Identitätsbezeugende Dokumente vermochte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auch in weiterer Folge nicht vorzuweisen und gab hierzu an, diese "im Mittelmeer" verloren zu haben.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am
  2. Januar 2017 unter der Personalie römisch 40 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in Algerien keine Perspektiven zu sehen und in Österreich in Sicherheit ein neues Leben aufbauen zu wollen. Identitätsbezeugende Dokumente vermochte der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auch in weiterer Folge nicht vorzuweisen und gab hierzu an, diese "im Mittelmeer" verloren zu haben. Mit mangels Beschwerdeerhebung am
  3. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom
  4. Februar 2017 wurde der vorangeführte Asylantrag des Beschwerdeführers

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.) abgewiesen und

§ 57

ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung letztlich

§ 18Abs.

1 Z.

  1. BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit mangels Beschwerdeerhebung am
  2. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom
  3. Februar 2017 wurde der vorangeführte Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen und

Paragraph 57, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung letztlich

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung und wurde dementsprechend von der Grundversorgung abgemeldet. Sodann reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und gelangte auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er nach Aufgriff durch die schweizerischen Behörden am

  1. Februar 2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte und seine Personalie mit XXXX angab.Sodann reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und gelangte auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er nach Aufgriff durch die schweizerischen Behörden am
  2. Februar 2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz stellte und seine Personalie mit römisch 40 angab. Auf Grundlage der durchgeführten Konsultationen zwischen den eidgenössischen und österreichischen Behörden wurde der Beschwerdeführer

den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung am

  1. April 2017 nach Österreich rücküberstellt. Am
  2. April 2017 hat die belangte Behörde bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für die Person des Beschwerdeführers beantragt. Am Tage seiner Ankunft, sohin am
  3. April 2017, wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat auf Grundlage eines Festnahmeauftrages

§ 40Abs. 1. Z. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG vom gleichen Tage festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. Im Anschluss erfolgte eine Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung. Im Zuge derer erklärte der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente zu verfügen, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu haben bzw. polizeilich gemeldet zu sein. Einer Erwerbstätigkeit sei er hier zu keinem Zeitpunkt nachgegangen und habe hier zu Lande keinerlei Verwandte sondern lediglich "ein paar Bekannte". An finanziellen Mittel verfüge er über "circa 45 Schweizer Franken", ohne Unterstützung werde er in Österreich nicht leben können. Die Frage, ob er in seine Abschiebung nach "Albanien" (sic!) zustimme, verneinte der Beschwerdeführer und bejahte die Frage, ob er sich der Abschiebung nach Algerien widersetzen werde. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer über Befragen, einen neuen "Asylantrag" stellen zu wollen.Am Tage seiner Ankunft, sohin am 25. April 2017, wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat auf Grundlage eines Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom gleichen Tage festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. Im Anschluss erfolgte eine Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung. Im Zuge derer erklärte der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente zu verfügen, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu haben bzw. polizeilich gemeldet zu sein. Einer Erwerbstätigkeit sei er hier zu keinem Zeitpunkt nachgegangen und habe hier zu Lande keinerlei Verwandte sondern lediglich "ein paar Bekannte". An finanziellen Mittel verfüge er über "circa 45 Schweizer Franken", ohne Unterstützung werde er in Österreich nicht leben können. Die Frage, ob er in seine Abschiebung nach "Albanien" (sic!) zustimme, verneinte der Beschwerdeführer und bejahte die Frage, ob er sich der Abschiebung nach Algerien widersetzen werde. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer über Befragen, einen neuen "Asylantrag" stellen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. April 2017

§ 52

BFA-VG auch ein Rechtsberater zur Verfügung und eine Organisation zur Aufklärung von Perspektiven im Falle einer freiwilligen Rückkehr während oder nach Abschluss des Verfahrens zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am 25. April 2017

Paragraph 52, BFA-VG auch ein Rechtsberater zur Verfügung und eine Organisation zur Aufklärung von Perspektiven im Falle einer freiwilligen Rückkehr während oder nach Abschluss des Verfahrens zur Seite gestellt. Mit dem hier angefochtenen, gegenständlichen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am Flughafen Wien-Schwechat durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist, wurde über den Beschwerdeführer am 25. April 2017, 14:50 Uhr, sodann

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalem Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit dem hier angefochtenen, gegenständlichen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am Flughafen Wien-Schwechat durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist, wurde über den Beschwerdeführer am 25. April 2017, 14:50 Uhr, sodann

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalem Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum oben dargestellten Verfahrensgang im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Dokumenten nicht fest, dieser sei "nicht versichert" und von der Grundversorgung abgemeldet. Mangels Dokumenten vermöge der Beschwerdeführer Österreich legal nicht zu verlassen. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei eingeleitet, "diese" sei aber noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sein nicht erwerbstätig und bestünde für diesen keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat (gemeint wohl: EWR) eingereist sei ("...indem sie Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen haben."). Maßgebliche finanzielle Mittel stünden dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung und sei dieser in keinster Weise "beruflich, sozial, sprachlich und beruflich integriert." Die belangte Behörde führte sich mehrfach wiederholend weiter aus, sie habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer "einem Verfahren auf freiem Fuß stellen" werde. Er verweigere (neben den vorangefügten Punkten) "jegliche Kooperation mit der Behörde" und halte an seinem illegalen Aufenthalt in Europa fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in dem Herkunftsstaat zurückzukehren. Er habe bereits "illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und der Schweiz begangen". Er versuche die gebotene Abschiebung zu vereiteln und sei in die Schweiz ausgereist. Es bestehe daher "erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-Verordnung" (sic!). Die Sicherung sei daher erforderlich, da sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der sonstigen Verankerung und des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein Risiko des Untertauchens bestehe. Er sei bereits einmal untergetaucht, als er sei Quartier verlassen habe. Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung falle daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Anwendung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht. Für die Leistung einer finanziellen Sicherheit würden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Mittel fehlen. Aber auch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde. Aufgrund dessen liege eine ultima-ration-Situation vor, welche die Verhängung der Schubhaft gebiete. Ebenfalls am

  1. April 2017 wurde seitens der belangten Behörde für den Beschwerdeführer ein Vorführtermin vor die algerische Delegation im Polizeianhaltezentrum Wien-Hernalser Gürtel beantragt und diese für
  2. Mail 2017 anberaumt. Von 27.April 2017 bis 1.Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer in Hungerstreik, den er letztlich freiwillig beendet hat. Mit der gegen den (Schubhaft)Bescheid der belangten Behörde vom
  3. April 2017 binnen offener Frist am
  4. Mai 2017 erhobenen Beschwerde, macht der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften geltend. Die Beschwerde führt dem Grunde nach aus, die belangte Behörde habe anders als den Hinweisen in ihren Ausführungen entsprechend das Vorliegen einer Fluchtgefahr nicht nach Kriterien der Dublin III-Verordnung zu prüfen, da der Beschwerdeführer ja nicht in einen Mitgliedsstaat des Abkommens abgeschoben werden solle. Abgesehen davon sei im Verhalten des Beschwerdeführer noch keine Fluchtgefahr zu erblicken. Dem Beschwerdeführer sei nach Ergehen der negativen erstinstanzlichen Entscheidung in dem von diesem angestrengten ersten Asylverfahren nicht bewusst gewesen, dass er nicht in die Schweiz reisen dürfe. Vielmehr habe dieser geglaubt mit dem Verlassen des Bundesgebietes auch seiner Ausreiseverpflichtung nach gekommen zu sein. Nach seiner Überstellung habe er keine Möglichkeit gehabt, um Wiederaufnahme in die Grundversorgung anzusuchen und sich um eine Wohnadresse zu bemühen. Die fehlende berufliche oder soziale Verankerung stellten nach der (näher angeführten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine besonderen Umstände dar, um ein nur durch Schubhaft abzusicherndes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig nach Algerien ausgereist sei, sei für den Sicherungsbedarf nicht maßgeblich. Die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehles sei für sich genommen allein noch nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen. Der angefochtene Bescheid leide auch an einem wesentlichen Begründungsmangel. Die belangte Behörde habe es nämlich unterlassen eine ordnungsgemäße Subsumtion unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sie habe es nämlich anzuführen verabsäumt, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien, durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien.Der angefochtene Bescheid leide auch an einem wesentlichen Begründungsmangel. Die belangte Behörde habe es nämlich unterlassen eine ordnungsgemäße Subsumtion unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sie habe es nämlich anzuführen verabsäumt, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien, durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Der angefochtene Bescheid erwiese sich aber auch dann als rechtswidrig, wenn allenfalls Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG verwirklich worden wären. Der Bestimmung des Art. 3 Z. 7 der Rückführungs-Richtlinie sei aufgrund des nahezu identen Wortlautes derselbe Regelungsgehalt beizumessen wie Art. 2 lit. n der Dublin III-Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf die letztgenannte Bestimmung festgestellt, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetzt festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die seitens der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung und somit auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht ausreichend.Der angefochtene Bescheid erwiese sich aber auch dann als rechtswidrig, wenn allenfalls Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG verwirklich worden wären. Der Bestimmung des Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-Richtlinie sei aufgrund des nahezu identen Wortlautes derselbe Regelungsgehalt beizumessen wie Artikel 2, Litera n, der Dublin III-Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Bezug auf die letztgenannte Bestimmung festgestellt, dass Haftgründe durch ein förmliches Gesetzt festgelegt werden müssten. Ein Rückgriff auf die seitens der Judikatur entwickelten Kriterien sei im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung und somit auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nicht ausreichend. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung darzulegen, warum ein gelinderes Mittel im gegenständlichen Verfahren nicht in Frage komme. Dies sei insbesondere hinsichtlich der gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung und Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten zutreffend. Ein pauschaler Verweis auf die allgemeine Lebenssituation und das "bisherige Verhalten", welche in beträchtliches Risiko des Untertauchens begründen würden, stelle keine Einzelfallbegründung dar. Mit der Anordnung der gelinderen Mittel der Meldeverpflichtung bzw. angeordneten Unterkunftnahme wäre der Sicherungszweck jedenfalls zu erreichen gewesen. Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z.1 FPG unter anderem auch zur "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz" verhängt worden. Es stelle sich allerdings bei der genannten Bestimmung die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 Z.7 PersFrBVG, da dieser Umstand dort nicht angeführt sei. Es werde daher ein Vorgehen nach Art. 135 Abs. 4 iVm89 Abs. 2 B-VG.Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unter anderem auch zur "Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz" verhängt worden. Es stelle sich allerdings bei der genannten Bestimmung die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG, da dieser Umstand dort nicht angeführt sei. Es werde daher ein Vorgehen nach Artikel 135, Absatz 4, iVm89 Absatz 2, B-VG. Die Beschwerde begehrt im Falle ihrer Abweisung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führt zudem aus, dass im Falle der Abweisung die Auferlegung von Dolmetscherkosten aus näher angeführten Gründen nicht auferlegt werden dürften. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwandes als obsiegende Partei, in eventu den Ersatz des Verhandlungsaufwandes. Des Weiteren den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die er aufzukommen hat; ferner den Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von 30,00 Euro. Mit Schreiben vom
  5. Mai 2017 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht über Aufforderung vom
  6. Mai 2017 mit, dass ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer noch nicht feststehe, da noch dessen Identifizierung fehle und dieser nicht im Besitze von Reisedokumenten sei. Vom Polizeianhaltezentrum seien keine Entlassungsgründe aus medizinischen Gründen "übermittelt" worden. Die von der belangten Behörde mit Schreiben vom
  7. Mai 2017 in Aussicht gestellte Übermittlung des (Original)Fremdenaktes der RD Niederösterreich wurde bis zum Erlass der gegenständlichen Entscheidung nicht effektuiert. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt das Ergebnis einer allfälligen Einvernahme (Einvernahmeprotokoll) im Folgefahren auf Gewährung von internationalem Schutz nicht vor. Das Verfahren war zum Zeitpunkt des Ergehen dieses Erkenntnisses noch nicht abgeschlossen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die (individuelle) Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen und hat dieser hinsichtlich seiner Personalien vor den österreichischen Behörden unterschiedliche Angaben gemacht. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und somit als Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren. Mit mangels Beschwerdeerhebung am
  9. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom
  10. Februar 2017, Zl. 1140328908-170056135, wurde der vom Beschwerdeführer am
  11. Januar 2017 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.) abgewiesen und

§ 57

ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt IV.) Gegen den Beschwerdeführer besteht sohin eine rechtkräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung.Mit mangels Beschwerdeerhebung am

  1. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Februar 2017, Zl. 1140328908-170056135, wurde der vom Beschwerdeführer am
  3. Januar 2017 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen und

Paragraph 57, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen den Beschwerdeführer besteht sohin eine rechtkräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer reiste nach Ergehen der vorzitierten Entscheidung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und gelangte auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er am

  1. Februar 2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach vorangegangenen Konsultationsverfahren mit den Schweizer Behörden erfolgte am
  2. April 2017 die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreichs nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III Verordnung. Unmittelbar nach seiner Rücküberstellung wurde der Beschwerdeführer auf dem Flughafen Wien-Schwechat

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und wurde über diesen nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme am gleichen Tage die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im Stande der Schubhaft.Unmittelbar nach seiner Rücküberstellung wurde der Beschwerdeführer auf dem Flughafen Wien-Schwechat

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und wurde über diesen nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme am gleichen Tage die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im Stande der Schubhaft. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am

  1. April 2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten)Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz welcher bis dato als unerledigt aushaftet. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine eigene Unterkunft, kein regelmäßiges Einkommen und über kein nennenswertes Vermögen im Bundesgebiet. Er ist alleinstehend und sind für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine maßgebliche soziale Verfestigung in Österreich festzumachen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über lediglich geringe Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Er ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Der Beschwerdeführer verfügt keinen ihn zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel und ist dessen Außerlandesbringung rechtskräftig angeordnet bzw. dessen Überstellung nach Algerien grundsätzlich zulässig. Für den Beschwerdeführer liegt gegenwärtig noch kein Heimreisezertifikat der algerischen Behörden vor. Ein Überstellungstermin liegt sohin noch nicht vor. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt zwar ein Sicherungsbedarf vor, allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Algerien bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen und in die Illegalität abtauchen würde. In diesem Zusammenhang besteht keine unmittelbare Fluchtgefahr.
  2. Beweiswürdigung: Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den in Auszügen vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom
  3. Mai
  4. Die Feststellungen, wonach für den Beschwerdeführer noch kein Heimreisezertifikat vorliegt, stützen sich auf den Fremdenakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich vermag das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  5. April 2017 zu treffen. Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer auf Grundlage des Inhaltes der Verwaltungsakten weder in den von ihm angestrengten Asyl- noch im gegenständlichen Schubhaftverfahren von sich aus Identitätsdokumente des Herkunftsstaates zur Vorlage gebracht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bislang zwei unterschiedliche Personalien angab. Die Nationalität des Beschwerdeführer konnte auf Grundlage der seitens des Beschwerdeführers im (ersten) Asylverfahren gemachten Angaben, die auf eine entsprechende Ortskenntnis schließen lassen, getroffen werden. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers stand zu keiner Zeit des Verfahrens außer Streit und war glaubhaft. Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich im Wesentlichen auf den rechtskräftigen und im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Februar 2017 .
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit
  1. April 2017: Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Gegenständlich hat die belangte Behörde am
  2. April 2017 bei der algerischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt und ist für
  3. Mai 2017 bereits eine Vorführung vor die algerische Delegation festgesetzt worden. Es liegen für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Anhaltspunkte vor, warum im gegenständlichen Falle mit der Möglichkeit einer Abschiebung nicht tatsächlich zu rechnen sein sollte. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete diese Fluchtgefahr im gegenständlichen Falle (ohne näheren Hinweis auf die entsprechenden Ziffern in § 76 FPG) im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung am Verfahren (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG) und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 3). Zudem wurde auch die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichende Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen.Die belangte Behörde begründete diese Fluchtgefahr im gegenständlichen Falle (ohne näheren Hinweis auf die entsprechenden Ziffern in Paragraph 76, FPG) im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung am Verfahren (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 3,). Zudem wurde auch die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichende Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen. Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ("Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ("Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesen Ausführungen der belangten Behörde allerdings in ihrer Gesamtheit nicht ohne weiteres zu folgen: Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer "jegliche Kooperation mit der Behörde" verweigern würde, so bleibt sie hierfür überzeugende und stichhaltige Beweise schuldig. Weder hat sich der Beschwerdeführer dem ersten Asylverfahren entzogen, noch hat es der Beschwerdeführer verabsäumt behördlichen Anforderungen Folge zu leisten. Mangels identitätsbezeugender Dokumente hätte der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, in seinen Heimatstaat gar nicht unmittelbar zurückkehren können. Zwar hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens verlassen und ist illegal auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist, allerdings war aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise behördliche Kontaktaufnahmen verunmöglicht hat oder an einer anderen Adresse als der behördlich gemeldeten aufgehalten hat, um derartige Kontaktaufnahmen bewusst zu vereiteln. Von der illegalen Ausreise aus Österreich abgesehen, sind darüber hinaus aber keine Hinweise ersichtlich, dass er sich während der Dauer des ersten Asylverfahrens und seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Die (vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren artikulierte) fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden selbst, d.h. das bloße Unterbleiben bzw. der mangelnde Wille Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag, wie oben aufgezeigt, aber für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Zutreffend hat die belangte Behörde aber die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – dieser stellte am

  1. Januar 2017 seinen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz – stellen aber diese fehlende berufliche und soziale Verankerung des Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle keine besonderen Umstand dar.Zutreffend hat die belangte Behörde aber die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – dieser stellte am
  2. Januar 2017 seinen ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz – stellen aber diese fehlende berufliche und soziale Verankerung des Beschwerdeführer im gegenständlichen Falle keine besonderen Umstand dar. Hinzu kommt, dass das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist. Insofern liegen zwar einige, oben angeführte, Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor und ist aufgrund der gegenwärtigen Situation des Beschwerdeführers durchwegs von einem Sicherungsbedarf auszugehen, allerdings kann angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall (noch) keine Fluchtgefahr angenommen werden. Aufgrund der zitiierten Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben. Auch im gegenständlichen Verfahren sind nämlich die vom Bundesamt für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die gerade bei nur kurz in Österreich aufhältigen Fremden typischerweise oder jedenfalls regelmäßig auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im gegenständlichen Verfahren kann mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens des Beschwerdeführers gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht ersichtlich. Grundlegender Sicherungsbedarf besteht angesichts der konkreten Umstände des Falles, wie oben ausgeführt, allerdings sehr wohl. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären und zu beheben. Aus der Rechtswidrigkeit des die Schubhaft anordnenden Bescheides folgt auch die Rechtswidrigkeit der darauf gegründeten Anhaltung des Fremden in Schubhaft (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0208: 8.9.2009, 2009/21/0162). Somit war auch die Anhaltung des Beschwerdeführers seit dem
  3. April 2017 für rechtswidrig zu erklären. Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Unbeschadet der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides kommt den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfes auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Geltung zu. Eine Veränderung der den Beschwerdeführer betreffenden persönlichen oder sonstigen maßgeblichen Verhältnisse ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten und wurde eine solche bis Ergehen der vorliegenden Entscheidung weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der belangten Behörde behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt. Die Anordnung gelinderer Mittel erweist sich aus eben den gleichen wie bereits oben zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen auch weiterhin als geeignet, den Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt somit, dass das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt, weil mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als nicht notwendig und nicht verhältnismäßig. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagenDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen (Kostenersatz)

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; ein solcher wurde zudem auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine. Mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer

§ 1Z.1 Vw

G-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 € zuzusprechen war.Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; ein solcher wurde zudem auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine. Mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 € zuzusprechen war. Zur Frage des Zuspruches der Eingabegebühr Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen.

§ 35Abs. 4 Vw

GVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Festzuhalten ist, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren.Solche sind im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht angefallen. Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es für deren Ersatz auf dieser Basis keine Rechtsgrundlage gibt. Festzuhalten ist, dass auch andere Rechtsgrundlagen für den Ersatz oder die Rückerstattung der Eingabegebühr im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde nicht existieren. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W190.2155139.1.00

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