Vm §76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit §76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 25. April 2017 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision
4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.) abgewiesen und
ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1a FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung letztlich
1 Z.
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen und
Paragraph 57, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung letztlich
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerdeführer verließ in weiterer Folge das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung und wurde dementsprechend von der Grundversorgung abgemeldet. Sodann reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und gelangte auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er nach Aufgriff durch die schweizerischen Behörden am
den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung am
Vm § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG vom gleichen Tage festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. Im Anschluss erfolgte eine Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung. Im Zuge derer erklärte der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente zu verfügen, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu haben bzw. polizeilich gemeldet zu sein. Einer Erwerbstätigkeit sei er hier zu keinem Zeitpunkt nachgegangen und habe hier zu Lande keinerlei Verwandte sondern lediglich "ein paar Bekannte". An finanziellen Mittel verfüge er über "circa 45 Schweizer Franken", ohne Unterstützung werde er in Österreich nicht leben können. Die Frage, ob er in seine Abschiebung nach "Albanien" (sic!) zustimme, verneinte der Beschwerdeführer und bejahte die Frage, ob er sich der Abschiebung nach Algerien widersetzen werde. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer über Befragen, einen neuen "Asylantrag" stellen zu wollen.Am Tage seiner Ankunft, sohin am 25. April 2017, wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat auf Grundlage eines Festnahmeauftrages
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom gleichen Tage festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt. Im Anschluss erfolgte eine Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung. Im Zuge derer erklärte der Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente zu verfügen, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu haben bzw. polizeilich gemeldet zu sein. Einer Erwerbstätigkeit sei er hier zu keinem Zeitpunkt nachgegangen und habe hier zu Lande keinerlei Verwandte sondern lediglich "ein paar Bekannte". An finanziellen Mittel verfüge er über "circa 45 Schweizer Franken", ohne Unterstützung werde er in Österreich nicht leben können. Die Frage, ob er in seine Abschiebung nach "Albanien" (sic!) zustimme, verneinte der Beschwerdeführer und bejahte die Frage, ob er sich der Abschiebung nach Algerien widersetzen werde. Gleichzeitig erklärte der Beschwerdeführer über Befragen, einen neuen "Asylantrag" stellen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. April 2017
BFA-VG auch ein Rechtsberater zur Verfügung und eine Organisation zur Aufklärung von Perspektiven im Falle einer freiwilligen Rückkehr während oder nach Abschluss des Verfahrens zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde am 25. April 2017
Paragraph 52, BFA-VG auch ein Rechtsberater zur Verfügung und eine Organisation zur Aufklärung von Perspektiven im Falle einer freiwilligen Rückkehr während oder nach Abschluss des Verfahrens zur Seite gestellt. Mit dem hier angefochtenen, gegenständlichen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am Flughafen Wien-Schwechat durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist, wurde über den Beschwerdeführer am 25. April 2017, 14:50 Uhr, sodann
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalem Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit dem hier angefochtenen, gegenständlichen Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Rücküberstellung aus der Schweiz am Flughafen Wien-Schwechat durch persönliche Übergabe zugestellt worden ist, wurde über den Beschwerdeführer am 25. April 2017, 14:50 Uhr, sodann
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalem Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend führte die belangte Behörde nach Ausführungen zum oben dargestellten Verfahrensgang im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Dokumenten nicht fest, dieser sei "nicht versichert" und von der Grundversorgung abgemeldet. Mangels Dokumenten vermöge der Beschwerdeführer Österreich legal nicht zu verlassen. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei eingeleitet, "diese" sei aber noch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sein nicht erwerbstätig und bestünde für diesen keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe sich unkooperativ verhalten, indem er aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat (gemeint wohl: EWR) eingereist sei ("...indem sie Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen haben."). Maßgebliche finanzielle Mittel stünden dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung und sei dieser in keinster Weise "beruflich, sozial, sprachlich und beruflich integriert." Die belangte Behörde führte sich mehrfach wiederholend weiter aus, sie habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer "einem Verfahren auf freiem Fuß stellen" werde. Er verweigere (neben den vorangefügten Punkten) "jegliche Kooperation mit der Behörde" und halte an seinem illegalen Aufenthalt in Europa fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, in dem Herkunftsstaat zurückzukehren. Er habe bereits "illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich und der Schweiz begangen". Er versuche die gebotene Abschiebung zu vereiteln und sei in die Schweiz ausgereist. Es bestehe daher "erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-Verordnung" (sic!). Die Sicherung sei daher erforderlich, da sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der sonstigen Verankerung und des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein Risiko des Untertauchens bestehe. Er sei bereits einmal untergetaucht, als er sei Quartier verlassen habe. Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung falle daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Anwendung des gelinderen Mittels komme nicht in Betracht. Für die Leistung einer finanziellen Sicherheit würden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Mittel fehlen. Aber auch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten komme nicht in Betracht, weil aufgrund der Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde. Aufgrund dessen liege eine ultima-ration-Situation vor, welche die Verhängung der Schubhaft gebiete. Ebenfalls am
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkte I. und II.) abgewiesen und
ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1a FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt IV.) Gegen den Beschwerdeführer besteht sohin eine rechtkräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung.Mit mangels Beschwerdeerhebung am
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) abgewiesen und
Paragraph 57, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als nicht bestehend festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.) Gegen den Beschwerdeführer besteht sohin eine rechtkräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer reiste nach Ergehen der vorzitierten Entscheidung zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und gelangte auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er am
3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und wurde über diesen nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme am gleichen Tage die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im Stande der Schubhaft.Unmittelbar nach seiner Rücküberstellung wurde der Beschwerdeführer auf dem Flughafen Wien-Schwechat
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und wurde über diesen nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme am gleichen Tage die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato im Stande der Schubhaft. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ("Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesen Ausführungen der belangten Behörde allerdings in ihrer Gesamtheit nicht ohne weiteres zu folgen: Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer "jegliche Kooperation mit der Behörde" verweigern würde, so bleibt sie hierfür überzeugende und stichhaltige Beweise schuldig. Weder hat sich der Beschwerdeführer dem ersten Asylverfahren entzogen, noch hat es der Beschwerdeführer verabsäumt behördlichen Anforderungen Folge zu leisten. Mangels identitätsbezeugender Dokumente hätte der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, in seinen Heimatstaat gar nicht unmittelbar zurückkehren können. Zwar hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines (ersten) Asylverfahrens verlassen und ist illegal auf das Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingereist, allerdings war aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise behördliche Kontaktaufnahmen verunmöglicht hat oder an einer anderen Adresse als der behördlich gemeldeten aufgehalten hat, um derartige Kontaktaufnahmen bewusst zu vereiteln. Von der illegalen Ausreise aus Österreich abgesehen, sind darüber hinaus aber keine Hinweise ersichtlich, dass er sich während der Dauer des ersten Asylverfahrens und seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Die (vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren artikulierte) fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden selbst, d.h. das bloße Unterbleiben bzw. der mangelnde Wille Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag, wie oben aufgezeigt, aber für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Zutreffend hat die belangte Behörde aber die mangelnde sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – dieser stellte am
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Unbeschadet der bereits festgestellten Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides kommt den oben dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfes auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Geltung zu. Eine Veränderung der den Beschwerdeführer betreffenden persönlichen oder sonstigen maßgeblichen Verhältnisse ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten und wurde eine solche bis Ergehen der vorliegenden Entscheidung weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der belangten Behörde behauptet geschweige denn substantiiert dargelegt. Die Anordnung gelinderer Mittel erweist sich aus eben den gleichen wie bereits oben zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegten Gründen auch weiterhin als geeignet, den Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) zu erreichen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers andererseits ergibt somit, dass das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt, weil mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann. Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung als nicht notwendig und nicht verhältnismäßig. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagenDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen (Kostenersatz)
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; ein solcher wurde zudem auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine. Mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 € zuzusprechen war.Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; ein solcher wurde zudem auch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine. Mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 € zuzusprechen war. Zur Frage des Zuspruches der Eingabegebühr Der Beschwerdeführer stellt zudem den Antrag auf Zuspruch der Eingabegebühr sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen.
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W190.2155139.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.