Obsah (7)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW197 2155168-1 SpruchW197 2155168-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als E
Art. 28Abs.
2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, reiste ohne eigene Angaben zum Zeitpunkt der Einreise illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2016 einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht mangels Dokumente nicht fest. Zuvor stellte der BF in Norwegen einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog. In der Folge ist er in Schweden, Dänemark und Deutschland illegal eingereist und hat sich dort ohne Aufenthaltsrecht aufgehalten. 1.
- Der BF stellte am 19.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Einvernahme an diesem Tag gab er an, wegen eines Familienstreits das Herkunftsland verlassen zu haben. Er habe sich in Norwegen nicht wohlgefühlt, sodass er sich in Norwegen dem Asylverfahren entzogen und ins Ausland geflüchtet sei. Sein Reiseziel sei immer Österreich gewesen, er wolle nicht nach Norwegen zurückkehren, da man in Norwegen Nordafrikaner nicht möge und er gehört habe, dass diese abgeschoben würden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. 1.
- Der BF wurde der Grundversorgungsstelle Traiskirchen zugewiesen, die er jedoch aus Eigenem verließ und untertauchte. Auf Grund dessen wurde er am 08.02.2016 von dort abgemeldet. Der BF war in Folge dessen für die Behörde mehr als 1 ¿ Jahre nicht greifbar. 1.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der Behörde vom 24.02.2016, wegen der Zuständigkeit Norwegens ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde die Abschiebung nach Norwegen für zulässig erklärt und die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Der Bescheid musste mangels Abgabestelle am 24.02.2016 im Akt hinterlegt werden, da der BF untertaucht war. Der Bescheid der Behörde ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der BF wusste durch sein von ihm zu verantwortenden Verhalten nicht, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. 1.
- Es wurde unverzüglich ein Konsultationsverfahren mit Norwegen eingeleitet, im Zuge dessen wurde Norwegen durch Verfristung zur Prüfung des Asylantrags zuständig. Norwegen wurde das Untertauchen des BF am 24.02.2016 zur Kenntnis gebracht, sodass sich die 6-monatige Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. 1.
- Aufgrund einer Vollmachtvorlage durch sseinernen rechtsfreundlichen Vertreter wurde der Festnahmeauftrag vom 04.03.2016 widerrufen und der BF am 12.08.2016 in der GVS Steiermark angemeldet. Der BF hat sich jedoch dort jedoch nicht bis heute aufgehalten, sondern hat sich wo anders angemeldet. 1.
- Der BF wurde am 26.04.2017 an seiner Meldeadresse gem. § 40 BFA-VG festgenommen, da eine Überstellung nach Norwegen für den folgenden Tag anberaumt worden war. Am Flughafen weigerte sich der BF jedoch unter Hinweis darauf, dass er nicht nach Norwegen zurückkehren wolle, ins Flugzeug einzusteigen und verhinderte durch passiven Widerstand seine Abschiebung. Während der Amtshandlung ist nicht hervorgekommen, dass sich der BF auf Grund einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung auffällig verhalten hätte, es musste auch keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden.1.
- Der BF wurde am 26.04.2017 an seiner Meldeadresse gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, da eine Überstellung nach Norwegen für den folgenden Tag anberaumt worden war. Am Flughafen weigerte sich der BF jedoch unter Hinweis darauf, dass er nicht nach Norwegen zurückkehren wolle, ins Flugzeug einzusteigen und verhinderte durch passiven Widerstand seine Abschiebung. Während der Amtshandlung ist nicht hervorgekommen, dass sich der BF auf Grund einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung auffällig verhalten hätte, es musste auch keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden. 1.
- Anlässlich seiner nachfolgenden Einvernahme am 27.04.2017 um 15.40 gab der BF an, dass er seinen Lebensunterhalt durch Leistungen des österreichischen Staates sowie durch Unterstützungen der Caritas und einer älteren Frau sowie durch illegale Gelegenheitsarbeit bestreiten würde. Er sei im Besitz von Euro
- Auch habe er psychische Probleme und wäre in Therapie. Eine namentlich genannte Pensionistin, bei der er lebe und die ihn unterstützen würde, habe ihn zum Psychiater gebracht. Im Bundesgebiet habe er viele namentlich nicht genannte Freunde, die ihm sehr viel helfen würden. Er werde nie nach Norwegen zurückkehren. 1.
- In der Folge wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid gem. § 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs.2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, da der BF seine Abschiebung nach Norwegen durch Verweigerung ins Flugzeug einzusteigen, vorsätzlich verhindert habe. Die Behörde ging davon aus, dass der BF unkooperativ und nicht gewillt sei, behördlichen Anordnungen nachzukommen und dass der BF im Falle der Freilassung sofort untertauchen werde. Daran änderte auch nichts, dass der BF an der Wohnadresse festgenommen wurde, da er nichts von seiner bevorstehenden Abschiebung wusste. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten sei jedoch davon auszugehen, dass er im Falle des Bekanntwerdens der neuerlichen Überstellung, alles daran setzen werde, diese zu verhindern. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr könne auch mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden.1.
- In der Folge wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, da der BF seine Abschiebung nach Norwegen durch Verweigerung ins Flugzeug einzusteigen, vorsätzlich verhindert habe. Die Behörde ging davon aus, dass der BF unkooperativ und nicht gewillt sei, behördlichen Anordnungen nachzukommen und dass der BF im Falle der Freilassung sofort untertauchen werde. Daran änderte auch nichts, dass der BF an der Wohnadresse festgenommen wurde, da er nichts von seiner bevorstehenden Abschiebung wusste. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten sei jedoch davon auszugehen, dass er im Falle des Bekanntwerdens der neuerlichen Überstellung, alles daran setzen werde, diese zu verhindern. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr könne auch mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden. 1.
- Der Bescheid wurde dem BF am 27.04.2017 um 18.05 Uhr durch Übergabe persönlich zugestellt. 1.
- Gegen den Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung in Haft und die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er begründete diese damit, dass er gemeldet und dort auch wohnhaft sei und sich der BF nur aus gesundheitlichen Gründen geweigert habe, in das Flugzeug einzusteigen. Verwiesen wurde zudem auf eine psychotherapeutische Stellungnahme, wonach der BF an Panik und Angstzuständen leide, sodass Zweifel an der Haftfähigkeit des BF bestünden. Im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des BF und zur Prüfung des Verhältnismäßigkeit der Haft sowie die Einvernahme der Wohnungsgeberin über den Gesundheitszustand und die allumfassende Unterstützung durch die Zeugin beantragt. Nicht vorgebracht wurde, dass die Zeugin Ärztin oder Psychologin sei. Nicht bekannt sei, ob der negative Dublinbescheid rechtswirksam zugestellt wurde. Es bestünde auch keine Fluchtgefahr da der BF einen gesicherten Wohnsitz und enge soziale Kontakte zur Zeugin habe. Allenfalls hätte die Behörde mit einem gelinderen Mittel vorgehen müssen. Beantragt wurde weiters eine mündliche Verhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz. Vorgelegt wurde eine psychotherapeutische Stellungnahme des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums zebra, wonach der BF unter Panikstörungen, Depressionen, ausgeprägten Angst- und Spannungszuständen, Schlafstörungen, Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Rastlosigkeit, Interessen- und Energielosigkeit leide. In Österreich habe er ein Gefühl der Ruhe und Sicherheit erlangt. Der BF habe die klare Absicht erkennen lassen, dass er sich im Falle der Abschiebung das Leben nehme wolle. Eine kontinuierliche psychotherapeutische Begleitung sei dringend indiziert, darüber hinaus werde der BF eine körpertherapeutische Behandlung beginnen zur Verminderung der Spannungszustände und der Verbesserung der Schlafqualität. 1.
- Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Sinne der vorgelegten Akten ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zugleich wurde ein polizeiamtsärztliches Gutachten vom
- 2017 vorgelegt, wonach der BF haftfähig sei. Es wurden keine behandlungsnotwendigen psychologischen Auffälligkeiten festgestellt, der Amtsarzt kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Symptomatik nicht über die in Haft üblicherweise auftretenden situationsbedingten Beschwerden (wie Schlafstörungen) hinausgehe. Es sei auch keine Selbst- oder Fremdgefährdung explorierbar. Der BF hat in beiden Einvernahmen und in Haft keine Selbstmordabsichten im Falle seiner Abschiebung geäußert. 1.13 Festgestellt wird, dass keine Umstände hervorgekommen sind, welche die Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. Es besteht auch keine Selbst- und Fremdgefährdung. Der BF wird in Haft gegebenenfalls medizinisch und psychologisch betreut. 1.
- Festgestellt wird, dass der BF über 1 ¿ Jahre durch eigenmächtiges Verlassen der Grundversorgungsstelle und Untertauchen für die Behörde nicht greifbar war und er sich im In- und Ausland mehrfach dem Asylverfahren entzogen hat. Der BF hat sich durch passiven Widerstand der Überstellung per Flugzeug nach Norwegen entzogen. Der BF wusste vor seiner Festnahme nicht, dass er abgeschoben werden sollte. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten wäre jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen, dass sich der BF in diesem Wissen den Behörden nicht freiwillig zur Abschiebung bereitgehalten hätte. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF zum Zeitpunkt des Abschiebevorgangs in einem körperlichen oder psychischen Ausnahmezustand befunden hat. 1.
- Der BF will nicht nach Norwegen abgeschoben werden, da er der Meinung ist, dass man dort Nordafrikaner nicht möge und diese abschieben würde. Nicht festgestellt werden kann, dass Norwegen keine dem europäischen Standards entsprechende Asylverfahren durchführt und dass Asylwerber dort menschenrechtsunwürdig behandelt würden. 1.
- Der BF hat seit 03.01.2017 eine Meldeadresse, an der er sich auch aufhält. Er wohnt dort bei einer Pensionistin, die ihn auch betreut. Diese ist weder Ärztin noch Psychologin. Der BF ist im Bundesgebiet weder familiär noch wirtschaftlich integriert, er ist nicht in der Lage, abgesehen von staatlicher Betreuung und freiwilligen Unterstützungen, seinen Lebensunterhalt in Österreich sicherzustellen. Festgestellt wird, dass die angebotene Zeugin dem BF durch die freiwillige Einräumung einer Wohnmöglichkeit eine gewisse Geborgenheitsgefühl geben und seinem Ruhebedürfnis Vorschub leisten könne. Diese Beziehung und die Unterstützung durch namentlich nicht genannte und auch nicht als Zeugen angebotenen Personen sind jedoch nicht geeignet, von einer sozialen Integration des BF auszugehen. 1.
- Eine neuerliche Überstellung des BF per Flugzeug ist für den 10.05.2017 beabsichtigt 1.
- Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde und der Stellungnahme der Behörde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
- Aufgrund der Akten und dem bisherigen Verhalten des BF steht fest, dass sich der BF in Norwegen und Österreich dem Verfahren entzogen hat und nicht bereit ist, sich den Behörden im Verfahren zur Verfügung zu halten. Der BF hat sich eigenmächtig aus der Grundversorgungsstelle entfernt und hat jüngst seine Überstellung nach Norwegen durch passiven Widerstand vereitelt. Der BF war für die Behörde 1 ¿ Jahre in Folge seines Untertauchens nicht greifbar, dem steht nun eine lediglich 4-monatige Anmeldung gegenüber. Der BF ist ausdrücklich nicht gewillt nach Norwegen zurückzukehren, wobei der Grund dafür nicht nachvollziehbar ist. Es ist notorisch bekannt, dass Norwegen einer der höchstentwickelten Staaten Europas ist, wo sämtliche menschenrechtlichen Standards eingehalten werden. 2.
- Auf Grund eigener Angaben ist der BF im Bundesgebiet weder familiär noch wirtschaftlich integriert, die vorgebrachte soziale Integration reicht nicht aus, den BF davon abzuhalten, im Falle einer drohenden Abschiebung sofort unterzutauchen. 2.
- Der BF ist haftfähig, es besteht keine Selbst- oder Fremdgefährdung, aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens steht fest, dass Haft im Hinblick auf die konkreten Gesundheits- und Lebensumständen nicht unverhältnismäßig ist. Die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme und eine allfällige zeugenschaftliche Äußerung eines Laien zum Gesundheitszustand des BF vermögen das amtsärztliche Gutachten nicht zu entkräften. Daran könnte auch eine mündliche Verhandlung nichts ändern, da es sich beim erkennenden Richter um einen medizinischen und psychologischen Laien handelt, der den Gesundheitszustand und das konkrete Unbill der Haft nicht einzuschätzen vermag. Damit wäre der erkennende Richter aber grundsätzlich daran gehindert, aus eigenem eine entsprechende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Die Ladung eines Facharztes ist im Hinblick auf die äußerst kurz Entscheidungsfrist in der Regel nicht möglich, der Amtsarzt hat zeitnah ein entsprechende Gutachten erstellt, das er allenfalls in einer mündlichen Verhandlung nur widerholen könnte. Dazu kommt, dass der BF offenbar nur in der Haft sicher ärztlich betreut wird, so die Notwendigkeit dafür bestünde, was im konkreten Fall alleine schon für die Verhältnismäßigkeit spricht. Das Erfordernis eines weiteren fachärztlichen Gutachtens stellt sich im Hinblick auf den vorliegenden Akteninhalt und die vom BF an den Tag gelegte weitgehende Unauffälligkeit nicht. Unterstellte man dem angezogenen Judikat des VwGH einen anderen Inhalt, wäre die Vollziehbarkeit des Schubhaftsregimes nahezu verunmöglicht und käme dem öffentlichen Interesse auf wirksame Vollziehung des Fremdenrechts und Außerlandesbringung von Fremden ohne Aufenthaltsrecht in Österreich in solchen Fällen keinerlei Gewicht mehr zu. 2.5 Die Überstellung nach Norwegen ist zeitnah möglich, der Abschiebungstermin steht fest.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch drei. – Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu 3.
- Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Kostenbegehren Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt B – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2155168.1.00