← Österreich

{'item': 'W203 2146907-2'}

Obsah (12)§ 28§ 8aArt. 133§ 46Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 27§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW203 2146907-2 SpruchW203 2146907-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl 120/2002 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt 120 aus 2002, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. und beschließt: B) Der Antrag auf den Ersatz der Kosten wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ab dem Wintersemester 2015/16 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) in der Studienplanfassung 2012 zugelassen und stellte am 03.11.2016 einen "Antrag auf Anerkennung der Studieneingangsphase BA WISO

(2006)für CBK (2016 – gemeint wohl: 2012)".
  1. Mit E-Mail vom 16.12.2016 wurde der BF seitens der Abteilung Studienrecht der WU Wien aufgefordert, seinen Antrag zu präzisieren, da aus diesem nicht eindeutig hervorgehe, welche absolvierten Prüfungen für welche Prüfungen anerkannt werden sollten. Es wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt.
  2. Mit E-Mail vom 23.12.2016 teilte der BF der WU Wien mit, dass er die Anerkennung "der gesamten (positiv absolvierten) Studieneingangsphase des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2006 für den gesamten Common Body of Knowledge (CBK) des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012" beantrage. Es werde nicht die Anerkennung einzelner Prüfungen beantragt, sondern die Anerkennung des ganzen Studienabschnittes der Studieneingangsphase in seiner Gesamtheit.
  3. Mit Bescheid vom 29.12.2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), persönlich übernommen durch den BF am 17.1.2017, Zl. B/0282/04/16, wurde der Antrag abgewiesen, wobei begründend zusammenfassend wie folgt ausgeführt wurde: Der Antrag des BF habe auf Anerkennung der Studieneingangsphase des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2006 für den CBK des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012 gelautet. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der BF aufgefordert worden, diesen Antrag zu präzisieren und einzelne Prüfungen für die Anerkennung bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen. Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 UG seien positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen, es werde daher nicht ein gesamter Studienabschnitt für einen anderen anerkannt, sondern einzelne Prüfungen, die gleichwertig seien. Es sei somit nur die Frage zu beantworten, ob die Anerkennung der Studieneingangsphase idF 2006 für den CBK des Studienplanes 2012 möglich sei. Beim Umstieg vom Studium

dem Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung 2006 auf jenes

dem Studienplan in der Fassung 2012 seien durch Verordnung der Vizerektorin für Lehre vom 30.01.2012 sämtliche Prüfungen – außer der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", welche im neuen Studienplan nicht mehr vorgesehen sei – anerkannt worden. Dadurch seien bereits sämtliche ECTS-Anrechnungspunkte verbraucht und es käme eine weitere Anerkennung dieser Prüfungen nicht mehr in Betracht. Bis auf die Prüfung "PI Angewandte Mikroökonomik" seien alle Prüfungen des CBK idF 2012 bereits absolviert oder anerkannt. Der Antrag des BF auf Anerkennung der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" für die "PI Angewandte Mikroökonomik" sei mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. B/0282/16, mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit bereits abgewiesen worden. Mangels verbleibender ECTS der Prüfungen der Studieneingangsphase des Studienplanes idF 2006 sowie wegen mangelnder inhaltlicher Gleichwertigkeit käme eine Anerkennung des CBK idF 2012 nicht in Betracht.4. Mit Bescheid vom 29.12.2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), persönlich übernommen durch den BF am 17.1.2017, Zl. B/0282/04/16, wurde der Antrag abgewiesen, wobei begründend zusammenfassend wie folgt ausgeführt wurde: Der Antrag des BF habe auf Anerkennung der Studieneingangsphase des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2006 für den CBK des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012 gelautet. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der BF aufgefordert worden, diesen Antrag zu präzisieren und einzelne Prüfungen für die Anerkennung bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UG seien positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen, es werde daher nicht ein gesamter Studienabschnitt für einen anderen anerkannt, sondern einzelne Prüfungen, die gleichwertig seien. Es sei somit nur die Frage zu beantworten, ob die Anerkennung der Studieneingangsphase in der Fassung 2006 für den CBK des Studienplanes 2012 möglich sei. Beim Umstieg vom Studium

dem Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung 2006 auf jenes

dem Studienplan in der Fassung 2012 seien durch Verordnung der Vizerektorin für Lehre vom 30.01.2012 sämtliche Prüfungen – außer der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", welche im neuen Studienplan nicht mehr vorgesehen sei – anerkannt worden. Dadurch seien bereits sämtliche ECTS-Anrechnungspunkte verbraucht und es käme eine weitere Anerkennung dieser Prüfungen nicht mehr in Betracht. Bis auf die Prüfung "PI Angewandte Mikroökonomik" seien alle Prüfungen des CBK in der Fassung 2012 bereits absolviert oder anerkannt. Der Antrag des BF auf Anerkennung der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" für die "PI Angewandte Mikroökonomik" sei mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. B/0282/16, mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit bereits abgewiesen worden. Mangels verbleibender ECTS der Prüfungen der Studieneingangsphase des Studienplanes in der Fassung 2006 sowie wegen mangelnder inhaltlicher Gleichwertigkeit käme eine Anerkennung des CBK in der Fassung 2012 nicht in Betracht.

  1. Am 07.02.2016 stellte der BF einen Verfahrenshilfeantrag betreffend die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Vorlagenantrages sowie zur Vertretung bei der Verhandlung und beantragte eine einstweilige, vollständige Kostenbefreiung.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017, eingelangt bei der belangten Behörde noch am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Der Antrag sei abgewiesen worden, da der BF "trotz klarer Aufforderung" einer "Präzisierung" seines Antrages nicht nachgekommen sei. Er habe mit dem behördlichen Formular einen regulären Antrag gestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Unklarheiten es für die belangte Behörde bei der Anerkennung der Studieneingangsphase des BA WISO 2006 für den CBK des BA WISO 2012 gäbe, zumal beide Anerkennungseinheiten [Studienphasen] die eigene Universität beträfen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der "Studieneingangsphase des BA WISO 2006" für die "STEOP und CBK BA WISO 2012" seien analog die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungen heranzuziehen. Entscheidend für die Frage nach der Gleichwertigkeit seien der Inhalt, der Umfang und die Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse. Der Inhalt der anzurechnenden Abschnitte sei praktisch ident. Dies werde von der belangten Behörde auch nicht bestritten. Beide Studienphasen würden aus dem Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der WU entspringen, hätten denselben Schwierigkeitsgrad und würden über annährend gleich viele ECTS verfügen. Die Art und Weise der Kontrolle der Kenntnisse sei bei allen Prüfungen praktisch gleich. Es sei eine Gleichwertigkeit der beiden Studienabschnitte vorhanden. Weiters sei der Bescheid ergänzungsbedürftig und es lägen Verfahrensmängel vor, z.B. sei kein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Es sei auch eine mündliche Verhandlung unterlassen worden. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung, die Abänderung des Bescheides der belangten Behörde im Sinne einer Stattgebung des Antrages des BF, der Ersatz der Kosten sowie in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
  3. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 27.03.2017 von der Erstattung eines Gutachtens

§ 46Abs.

2 UG ab.7. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 27.03.2017 von der Erstattung eines Gutachtens

Paragraph 46, Absatz 2, UG ab.

  1. Am 04.04.2017, einlangend am 07.04.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist seit dem Wintersemester 2015/16 zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (BA WISO) an der WU Wien in der Studienplanfassung 2012 zugelassen. Anlässlich des Umstiegs von der Fassung 2006 auf die Fassung 2012 des gegenständlichen Studienplanes für das Bachelorstudium wurden dem BF aufgrund der Verordnung der Vizerektorin für Lehre vom 30.01.2012 sämtliche Prüfungen – ausgenommen der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", welche im neuen Studienplan nicht mehr vorgesehen ist – ex lege für gleichlautende Prüfungen in der Fassung 2012 anerkannt. Der BF beantragte die Anerkennung der gesamten Studieneingangsphase seines Studiums in der "alten Fassung" für dasselbe Studium in der "neuen Fassung" ohne genauer auf die einzelnen ausgewiesenen Prüfungen einzugehen, indem er das von der WU Wien vorgegebene Formular nutzte, ohne die erforderlichen Konkretisierung durch das Beilagenblatt durchzuführen. Der aufgetragenen Präzisierung dieses Antrages kam der BF nicht nach. Es wurde ausdrücklich nicht die Anerkennung einzelner Prüfungen, sondern eines gesamten Studienabschnittes beantragt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) I.3.
  4. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.2.
  5. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.
  6. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt: "Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen".Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen". 3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien

§ 78des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) idg

F, für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, idF 2012 lautet wie folgt:3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien

Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) idgF, für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung 2012 lautet wie folgt: "§ 1 Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, die im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung der Beschlüsse der Studienkommission vom 20.06.2006, 26.04.2007, 21.06.2007, 11.10.2007, 15.11.2007, 17.04.2008, 14.05.2009, 17.09.2009, 04.03.2010, 24.06.2010, 15.03.2011, 10.05.2011, 29.11.2011 und 17.01.2012 genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 21.06.2006, 02.05.2007, 27.06.2007, 17.10.2007, 21.11.2007, 23.04.2008, 27.05.2009, 24.09.2009, 17.03.2010, 30.06.2010, 23.03.2011, 18.05.2011, 07.12.2011 und 25.01.2012, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegt oder anerkannt wurden, werden im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, idF des Beschlusses der Studienkommission vom 17.01.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 25.01.2012, als dieselben für dieses Studium genannten Studienplanpunkte anerkannt".Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, die im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung der Beschlüsse der Studienkommission vom 20.06.2006, 26.04.2007, 21.06.2007, 11.10.2007, 15.11.2007, 17.04.2008, 14.05.2009, 17.09.2009, 04.03.2010, 24.06.2010, 15.03.2011, 10.05.2011, 29.11.2011 und 17.01.2012 genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 21.06.2006, 02.05.2007, 27.06.2007, 17.10.2007, 21.11.2007, 23.04.2008, 27.05.2009, 24.09.2009, 17.03.2010, 30.06.2010, 23.03.2011, 18.05.2011, 07.12.2011 und 25.01.2012, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegt oder anerkannt wurden, werden im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 17.01.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 25.01.2012, als dieselben für dieses Studium genannten Studienplanpunkte anerkannt". 3.2.

  1. Zur Abweisung der Beschwerde: Das Vorbringen des BF zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zunächst ist zu klären, was Gegenstand des Antrages und somit Verfahrensgegenstand ist. Eine genaue Bestimmung der "Sache" ist insbesondere im antragsgebundenen Verfahren wichtig, weil dadurch der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens bestimmt wird. Der Umfang desselben ist für eine Reihe weiterer Fragen (z.B. den Bescheidinhalt, die Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 152, BVwG 17.10.2016, Zl. W128 2110386-1). Im gegenständlichen Verfahren beantragte der BF dezidiert und mehrfach (letztmalig in der Beschwerde vom 14.02.2017:Zunächst ist zu klären, was Gegenstand des Antrages und somit Verfahrensgegenstand ist. Eine genaue Bestimmung der "Sache" ist insbesondere im antragsgebundenen Verfahren wichtig, weil dadurch der Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens bestimmt wird. Der Umfang desselben ist für eine Reihe weiterer Fragen (z.B. den Bescheidinhalt, die Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 152, BVwG 17.10.2016, Zl. W128 2110386-1). Im gegenständlichen Verfahren beantragte der BF dezidiert und mehrfach (letztmalig in der Beschwerde vom 14.02.2017: "Somit wird die Anerkennung der Studieneingangsphase des BA WISO 2006 für die STEOP und CBK des BA WISO 2012 beantragt".) die Anrechnung der gesamten Studieneingangsphase aus dem BA WISO 2006 für CBK (und die vorangegangene STEOP) des gegenständlichen Studiums in der Fassung des Studienplanes
  2. Die Frage nach der Anrechnung einzelner Prüfungen stellt sich aufgrund des Antrages des BF nicht. Festzuhalten ist, dass durch die oben zitierte Verordnung der Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien bereits eine Anerkennung sämtlicher Prüfungen, die im neuen Studienplan noch vorgesehen sind, ex lege für gleichlautende Prüfungen des Studiums in der Fassung des Studienplanes 2012 erfolgte.

§ 78Abs.

1 UG werden positiv beurteilte Prüfungen anerkannt. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass dem Wortlaut des Gesetzes nach keine gesamten Studienabschnitte, wie vom BF beantragt, sondern nur einzelne Prüfungen anerkannt werden können, so ferne eine Gleichwertigkeit zwischen diesen und den im Curriculum vorgeschriebenen vorliegt.

Paragraph 78, Absatz eins, UG werden positiv beurteilte Prüfungen anerkannt. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass dem Wortlaut des Gesetzes nach keine gesamten Studienabschnitte, wie vom BF beantragt, sondern nur einzelne Prüfungen anerkannt werden können, so ferne eine Gleichwertigkeit zwischen diesen und den im Curriculum vorgeschriebenen vorliegt. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auf die Frage der "Gleichwertigkeit" der Studieneingangsphase des BA WISO 2006 mit jener des CBK des BA WISO 2012, deren Anerkennung der BF begehrt, nicht weiter einzugehen, da § 78 UG die Anerkennung von ganzen Studienabschnitten nicht vorsieht.Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auf die Frage der "Gleichwertigkeit" der Studieneingangsphase des BA WISO 2006 mit jener des CBK des BA WISO 2012, deren Anerkennung der BF begehrt, nicht weiter einzugehen, da Paragraph 78, UG die Anerkennung von ganzen Studienabschnitten nicht vorsieht. Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) II. Antrag auf Verfahrenshilfe3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Antrag auf Verfahrenshilfe Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein und zwar: Erstens ein Gebot aufgrund Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtecharta; Zweitens die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; Drittens kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit.Um Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, müssen somit drei Voraussetzungen gegeben sein und zwar: Erstens ein Gebot aufgrund Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, Grundrechtecharta; Zweitens die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; Drittens kein mutwilliges Betreiben bzw. keine Aussichtslosigkeit. Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Es wurde bereits ein Antrag auf Anerkennung einer Prüfung, die sich im nunmehr verfahrensgegenständlichen Studienabschnitt befindet, aufgrund von nicht bestehender Gleichwertigkeit abgelehnt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG abzuweisen.Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Es wurde bereits ein Antrag auf Anerkennung einer Prüfung, die sich im nunmehr verfahrensgegenständlichen Studienabschnitt befindet, aufgrund von nicht bestehender Gleichwertigkeit abgelehnt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Antrag auf Kostenersatz Es ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für den beantragten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt.

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu trage. In § 35 VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert.Es ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für den beantragten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu trage. In Paragraph 35, VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert. Mangels spezifischer Regelung in den anzuwenden Materiengesetzen ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG – dessen Anwendbarkeit sich aus § 17 VwGVG ergibt – ebenfalls kein Kostenersatzanspruch.Mangels spezifischer Regelung in den anzuwenden Materiengesetzen ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG – dessen Anwendbarkeit sich aus Paragraph 17, VwGVG ergibt – ebenfalls kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt C) 3.5.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.5.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des § 78 Abs. 1 UG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 78, Absatz eins, UG erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Es war daher

Spruchpunkt C) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2146907.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.