GVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl 120/2002 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt 120 aus 2002, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. und beschließt: B) Der Antrag auf den Ersatz der Kosten wird zurückgewiesen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ab dem Wintersemester 2015/16 für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) in der Studienplanfassung 2012 zugelassen und stellte am 03.11.2016 einen "Antrag auf Anerkennung der Studieneingangsphase BA WISO
dem Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung 2006 auf jenes
dem Studienplan in der Fassung 2012 seien durch Verordnung der Vizerektorin für Lehre vom 30.01.2012 sämtliche Prüfungen – außer der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", welche im neuen Studienplan nicht mehr vorgesehen sei – anerkannt worden. Dadurch seien bereits sämtliche ECTS-Anrechnungspunkte verbraucht und es käme eine weitere Anerkennung dieser Prüfungen nicht mehr in Betracht. Bis auf die Prüfung "PI Angewandte Mikroökonomik" seien alle Prüfungen des CBK idF 2012 bereits absolviert oder anerkannt. Der Antrag des BF auf Anerkennung der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" für die "PI Angewandte Mikroökonomik" sei mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. B/0282/16, mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit bereits abgewiesen worden. Mangels verbleibender ECTS der Prüfungen der Studieneingangsphase des Studienplanes idF 2006 sowie wegen mangelnder inhaltlicher Gleichwertigkeit käme eine Anerkennung des CBK idF 2012 nicht in Betracht.4. Mit Bescheid vom 29.12.2016 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), persönlich übernommen durch den BF am 17.1.2017, Zl. B/0282/04/16, wurde der Antrag abgewiesen, wobei begründend zusammenfassend wie folgt ausgeführt wurde: Der Antrag des BF habe auf Anerkennung der Studieneingangsphase des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2006 für den CBK des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 2012 gelautet. Im Rahmen des Parteiengehörs sei der BF aufgefordert worden, diesen Antrag zu präzisieren und einzelne Prüfungen für die Anerkennung bekannt zu geben. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 78, Absatz eins, UG seien positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen, es werde daher nicht ein gesamter Studienabschnitt für einen anderen anerkannt, sondern einzelne Prüfungen, die gleichwertig seien. Es sei somit nur die Frage zu beantworten, ob die Anerkennung der Studieneingangsphase in der Fassung 2006 für den CBK des Studienplanes 2012 möglich sei. Beim Umstieg vom Studium
dem Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Fassung 2006 auf jenes
dem Studienplan in der Fassung 2012 seien durch Verordnung der Vizerektorin für Lehre vom 30.01.2012 sämtliche Prüfungen – außer der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II", welche im neuen Studienplan nicht mehr vorgesehen sei – anerkannt worden. Dadurch seien bereits sämtliche ECTS-Anrechnungspunkte verbraucht und es käme eine weitere Anerkennung dieser Prüfungen nicht mehr in Betracht. Bis auf die Prüfung "PI Angewandte Mikroökonomik" seien alle Prüfungen des CBK in der Fassung 2012 bereits absolviert oder anerkannt. Der Antrag des BF auf Anerkennung der "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" für die "PI Angewandte Mikroökonomik" sei mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. B/0282/16, mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit bereits abgewiesen worden. Mangels verbleibender ECTS der Prüfungen der Studieneingangsphase des Studienplanes in der Fassung 2006 sowie wegen mangelnder inhaltlicher Gleichwertigkeit käme eine Anerkennung des CBK in der Fassung 2012 nicht in Betracht.
2 UG ab.7. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 27.03.2017 von der Erstattung eines Gutachtens
Paragraph 46, Absatz 2, UG ab.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F, für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, idF 2012 lautet wie folgt:3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien
Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) idgF, für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung 2012 lautet wie folgt: "§ 1 Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, die im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung der Beschlüsse der Studienkommission vom 20.06.2006, 26.04.2007, 21.06.2007, 11.10.2007, 15.11.2007, 17.04.2008, 14.05.2009, 17.09.2009, 04.03.2010, 24.06.2010, 15.03.2011, 10.05.2011, 29.11.2011 und 17.01.2012 genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 21.06.2006, 02.05.2007, 27.06.2007, 17.10.2007, 21.11.2007, 23.04.2008, 27.05.2009, 24.09.2009, 17.03.2010, 30.06.2010, 23.03.2011, 18.05.2011, 07.12.2011 und 25.01.2012, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegt oder anerkannt wurden, werden im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, idF des Beschlusses der Studienkommission vom 17.01.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 25.01.2012, als dieselben für dieses Studium genannten Studienplanpunkte anerkannt".Lehrveranstaltungsprüfungen und Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter, die im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung der Beschlüsse der Studienkommission vom 20.06.2006, 26.04.2007, 21.06.2007, 11.10.2007, 15.11.2007, 17.04.2008, 14.05.2009, 17.09.2009, 04.03.2010, 24.06.2010, 15.03.2011, 10.05.2011, 29.11.2011 und 17.01.2012 genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 21.06.2006, 02.05.2007, 27.06.2007, 17.10.2007, 21.11.2007, 23.04.2008, 27.05.2009, 24.09.2009, 17.03.2010, 30.06.2010, 23.03.2011, 18.05.2011, 07.12.2011 und 25.01.2012, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgelegt oder anerkannt wurden, werden im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, in der Fassung des Beschlusses der Studienkommission vom 17.01.2012, genehmigt vom Senat der Wirtschaftsuniversität Wien am 25.01.2012, als dieselben für dieses Studium genannten Studienplanpunkte anerkannt". 3.2.
1 UG werden positiv beurteilte Prüfungen anerkannt. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass dem Wortlaut des Gesetzes nach keine gesamten Studienabschnitte, wie vom BF beantragt, sondern nur einzelne Prüfungen anerkannt werden können, so ferne eine Gleichwertigkeit zwischen diesen und den im Curriculum vorgeschriebenen vorliegt.
Paragraph 78, Absatz eins, UG werden positiv beurteilte Prüfungen anerkannt. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass dem Wortlaut des Gesetzes nach keine gesamten Studienabschnitte, wie vom BF beantragt, sondern nur einzelne Prüfungen anerkannt werden können, so ferne eine Gleichwertigkeit zwischen diesen und den im Curriculum vorgeschriebenen vorliegt. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auf die Frage der "Gleichwertigkeit" der Studieneingangsphase des BA WISO 2006 mit jener des CBK des BA WISO 2012, deren Anerkennung der BF begehrt, nicht weiter einzugehen, da § 78 UG die Anerkennung von ganzen Studienabschnitten nicht vorsieht.Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist auf die Frage der "Gleichwertigkeit" der Studieneingangsphase des BA WISO 2006 mit jener des CBK des BA WISO 2012, deren Anerkennung der BF begehrt, nicht weiter einzugehen, da Paragraph 78, UG die Anerkennung von ganzen Studienabschnitten nicht vorsieht. Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.2.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
GVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
GVG abzuweisen.Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Es wurde bereits ein Antrag auf Anerkennung einer Prüfung, die sich im nunmehr verfahrensgegenständlichen Studienabschnitt befindet, aufgrund von nicht bestehender Gleichwertigkeit abgelehnt. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt B) Antrag auf Kostenersatz Es ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für den beantragten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt.
GVG i.V.m. § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu trage. In § 35 VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert.Es ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für den beantragten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu trage. In Paragraph 35, VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert. Mangels spezifischer Regelung in den anzuwenden Materiengesetzen ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG – dessen Anwendbarkeit sich aus § 17 VwGVG ergibt – ebenfalls kein Kostenersatzanspruch.Mangels spezifischer Regelung in den anzuwenden Materiengesetzen ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG – dessen Anwendbarkeit sich aus Paragraph 17, VwGVG ergibt – ebenfalls kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens war sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt C) 3.5.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.5.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des § 78 Abs. 1 UG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 78, Absatz eins, UG erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Es war daher
Spruchpunkt C) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2146907.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.