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{'item': 'W208 2124670-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 6a§ 57§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW208 2124670-1 SpruchW208 2124670-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien (bP) vom 20.08.2015 mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX (BG) vom 02.09.2015 in der Grundbuchsache TZ 3664/2015 zur EZ 700 KG
  2. Im Grundverfahren wurde auf Antrag der beschwerdeführenden Parteien (bP) vom 20.08.2015 mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 (BG) vom 02.09.2015 in der Grundbuchsache TZ 3664 aus 2015, zur EZ 700 KG XXXX des BG, ua. die Einverleibung eines Pfandrechts auf den Anteil B-LNR 65 in Höhe von € 700.000,-- zu Gunsten der Raiffeisenbank XXXX eGen (bP 3) und zu Lasten der im Eigentum der bP 1 und 2 stehenden Liegenschaftsanteile 87/6196 (insgesamt 174/6196) bewilligt und vollzogen.römisch 40 des BG, ua. die Einverleibung eines Pfandrechts auf den Anteil B-LNR 65 in Höhe von € 700.000,-- zu Gunsten der Raiffeisenbank römisch 40 eGen (bP 3) und zu Lasten der im Eigentum der bP 1 und 2 stehenden Liegenschaftsanteile 87/6196 (insgesamt 174/6196) bewilligt und vollzogen.
  3. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 (zugestellt am 02.12.2015) den bP die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 8.400,-- (Bemessungsgrundlage: € 700.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv von € 8,--, in Summe € 8.408,-- zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.2. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 (zugestellt am 02.12.2015) den bP die Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 8.400,-- (Bemessungsgrundlage: € 700.000,--) zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv von € 8,--, in Summe € 8.408,-- zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

  1. Unter anderem gegen diesen Mandatsbescheid, brachten die bP fristgerecht (Postaufgabedatum 14.12.2015) Vorstellung ein.
  2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.03.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 09.03.2016) stellte die belangte Behörde fest, der mit der Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag sei

§ 57Abs. 3 AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten und schrieb den b

P gleichzeitig folgende Gebühren zur ungeteilten Hand vor:4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07.03.2016 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 09.03.2016) stellte die belangte Behörde fest, der mit der Vorstellung bekämpfte Zahlungsauftrag sei

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten und schrieb den bP gleichzeitig folgende Gebühren zur ungeteilten Hand vor: Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 4Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 Litera b, Ziffer 4 Pfandrecht in Höhe von € 700.000,-- € 8.400,-- Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG € 8,--Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,-- Gesamtbetrag € 8.408,-- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragungsgebühr sei für alle Wohnungseigentumsanteile TZ 3664/2015, TZ 3897/2015 und TZ 3898/2015 vorzuschreiben, weil die bP zu den genannten TZ jeweils die Einverleibung des Pfandrechts über € 700.000,-- beantragt und diese vollzogen worden wäre. Es sei maßgeblich was tatsächlich eingetragen werde, es liege keine Simultanhypothek vor. Die Eintragung von Miteigentumsanteilen sei nicht mehr wie die Einverleibung einer Simultanhypothek begünstigt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragungsgebühr sei für alle Wohnungseigentumsanteile TZ 3664 aus 2015,, TZ 3897 aus 2015, und TZ 3898 aus 2015, vorzuschreiben, weil die bP zu den genannten TZ jeweils die Einverleibung des Pfandrechts über € 700.000,-- beantragt und diese vollzogen worden wäre. Es sei maßgeblich was tatsächlich eingetragen werde, es liege keine Simultanhypothek vor. Die Eintragung von Miteigentumsanteilen sei nicht mehr wie die Einverleibung einer Simultanhypothek begünstigt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der bP, mit der eine mündliche Verhandlung und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids in der Hinsicht beantragt wurde, dass die Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG für alle drei Eintragungen nur einmal vorgeschrieben werde.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch den Rechtsvertreter der bP, mit der eine mündliche Verhandlung und die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids in der Hinsicht beantragt wurde, dass die Eintragungsgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für alle drei Eintragungen nur einmal vorgeschrieben werde. In der Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde gem. Anmerkung 7 iVm mit Anmerkung 8 zu TP 9 lit. b Z 4 GGG keine Gebühr für alle drei Eintragungen vorzuschreiben gehabt hätte, weil im ersten Antrag (02.06.2015) ohnehin bereits sämtliche Eintragungen zu allen Wohnungseigentumsobjekten in einem Gesuch begehrt worden seien und dieses unter Verstoß gegen § 86 GBG abgewiesen worden sei. Die bP seien lediglich den falschen Vorgaben der Grundbuchrechtspflegerin gefolgt.In der Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde gem. Anmerkung 7 in Verbindung mit mit Anmerkung 8 zu TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG keine Gebühr für alle drei Eintragungen vorzuschreiben gehabt hätte, weil im ersten Antrag (02.06.2015) ohnehin bereits sämtliche Eintragungen zu allen Wohnungseigentumsobjekten in einem Gesuch begehrt worden seien und dieses unter Verstoß gegen Paragraph 86, GBG abgewiesen worden sei. Die bP seien lediglich den falschen Vorgaben der Grundbuchrechtspflegerin gefolgt. Erst dadurch sei zuerst ein Antrag für eine Eintragung zu B-LNR 64 am 10.06.2015 (welcher wiederum allerdings zuerst zu Unrecht von der Rechtspflegerin abgelehnt worden sei, was sich erst nachträglich bei einem Rekurs herausgestellt habe) notwendig geworden und in der Folge am 20.08.2015 für B-LNR 65 (weil eine negative Entscheidung zu befürchten gewesen wäre) sowie am 03.09.2015 für B-LNR 66 und
  3. Die belangte Behörde verkenne, dass mit der EGN, BGBl. I 2001/131 nur die Begünstigung für eine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts auf einen weiteren Miteigentumsanteil derselben Liegenschaft weggefallen sei. Werde hingegen das Pfandrecht in seinem Gesamtbetrag unter Belastung der ganzen Liegenschaft oder von einzelnen ideellen Anteilen eingetragen, falle die Eintragungsgebühr nur einmal an. Im vorliegenden Fall liege keine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts vor, sondern eine gem. Anm 7 zu TP 9 lit. b GGG begünstigte Fallkonstellation.Die belangte Behörde verkenne, dass mit der EGN, BGBl. römisch eins 2001/131 nur die Begünstigung für eine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts auf einen weiteren Miteigentumsanteil derselben Liegenschaft weggefallen sei. Werde hingegen das Pfandrecht in seinem Gesamtbetrag unter Belastung der ganzen Liegenschaft oder von einzelnen ideellen Anteilen eingetragen, falle die Eintragungsgebühr nur einmal an. Im vorliegenden Fall liege keine nachträgliche Ausdehnung des Pfandrechts vor, sondern eine gem. Anmerkung 7 zu TP 9 Litera b, GGG begünstigte Fallkonstellation. Dem Konzept der Simultanhypothek entspreche es durchaus, wenn in einem Grundbuchsgesuch die Eintragung ein und desselben Pfandrechts auf mehrere Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft beantragt werde. Es sei zudem auf den Zweck des GGG abzustellen den Aufwand der Gerichte für die Erledigung von Grundbuchsgesuchen abzugelten. Gehe eine Mehrzahl von Eintragungen nicht auch mit einem Mehraufwand einher, sei auch die Einhebung weiterer Gebühren nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung der Eintragung von Miteigentumsanteilen nicht zur Gänze streichen wollen. Im vom VwGH entschiedenen Fall (2007/16/0228) hätten die Miteigentumsanteile verschiedenen Personen gehört und sei der Zusammenhang zwischen den Eintragungen daher weniger eng gewesen. Auch aus den übrigen von der belangten Behörde zitierten VwGH-Entscheidungen sei für den Fall nichts zu gewinnen.
  4. Mit Schreiben vom 13.04.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
  5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Überlastung des ursprünglich zuständigen Richters diesem abgenommen und neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird festgestellt, dass mit Antrag vom 20.08.2015 von den bP die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag vom € 700.000,-- in die EZ 700 der genannten KG auf den Miteigentumsanteil B-LNR 65 bzw. 174/6196 (TZ 3664/2015) begehrt wurde, welche mit Beschluss vom 02.09.2015 des BG bewilligt und vollzogen wurde.Es wird festgestellt, dass mit Antrag vom 20.08.2015 von den bP die Eintragung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag vom € 700.000,-- in die EZ 700 der genannten KG auf den Miteigentumsanteil B-LNR 65 bzw. 174/6196 (TZ 3664 aus 2015,) begehrt wurde, welche mit Beschluss vom 02.09.2015 des BG bewilligt und vollzogen wurde. In der der Eintragung zugrunde liegenden Pfandurkunde vom 27.04.2015 (TZ 3898/2015) sind neben den beiden Miteigentumsanteilen 87/6196 (gesamt: 174/6196) weitere Miteigentumsanteile angeführt.In der der Eintragung zugrunde liegenden Pfandurkunde vom 27.04.2015 (TZ 3898 aus 2015,) sind neben den beiden Miteigentumsanteilen 87/6196 (gesamt: 174/6196) weitere Miteigentumsanteile angeführt. Bereits mit Antrag vom 02.06.2014 wurde die Eintragung dieses Pfandrechtes (€ 700.000,--) nicht nur auf den Miteigentumsanteil B-LNR 65 bzw. 174/6196 (TZ 3664/2015), sondern auch auf die Miteigentumsanteile TZ 5533/2015 (B-LNR 64), TZ 3897/2015 (B-LNR 66) und TZ 3898/2015 (B-LNR 67) beantragt. Dieser Antrag wurde vom BG abgewiesen.Bereits mit Antrag vom 02.06.2014 wurde die Eintragung dieses Pfandrechtes (€ 700.000,--) nicht nur auf den Miteigentumsanteil B-LNR 65 bzw. 174/6196 (TZ 3664 aus 2015,), sondern auch auf die Miteigentumsanteile TZ 5533 aus 2015, (B-LNR 64), TZ 3897 aus 2015, (B-LNR 66) und TZ 3898 aus 2015, (B-LNR 67) beantragt. Dieser Antrag wurde vom BG abgewiesen. In der Folge wurde die Eintragung des Pfandrechtes iHv € 700.000,-- auf einzelne Miteigentumsanteile, neben dem beschwerdegegenständlichen vom 20.08.2015, mit weiteren gesonderten Anträgen am 03.09.2015 (B-LNR 66 um 08:54 Uhr und B-LNR 67 um 09:00 Uhr) begehrt, vom BG bewilligt und vollzogen. Auch dafür wurden von der belangten Behörde jeweils Gerichtsgebühren gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 700.000,-- vorgeschrieben.In der Folge wurde die Eintragung des Pfandrechtes iHv € 700.000,-- auf einzelne Miteigentumsanteile, neben dem beschwerdegegenständlichen vom 20.08.2015, mit weiteren gesonderten Anträgen am 03.09.2015 (B-LNR 66 um 08:54 Uhr und B-LNR 67 um 09:00 Uhr) begehrt, vom BG bewilligt und vollzogen. Auch dafür wurden von der belangten Behörde jeweils Gerichtsgebühren gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auf Basis der Bemessungsgrundlage von € 700.000,-- vorgeschrieben. Die Gebühren für diese Eintragungen bzw. die Beschwerden dagegen, stehen mit der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang, sind aber nicht Gegenstand dieser Entscheidung, weil die Beschwerden anderen Gerichtsabteilungen zur Erledigung zugewiesen wurden (100 Jv 9480/15g-33a zu TZ 3897 bzw. B-LNR 66 registriert zu W183 2124669-1; 100 Jv 9479/15k-33a zu TZ 3898 bzw. B-LNR 67 registriert zu W176 2124667-1).
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde im Gegenstand vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Angaben der bP in ihrer Beschwerde. Er ist unbestritten. In die Akten zu den Beschwerdeverfahren W183 2124669-1 und W176 2124667-1 wurde Einsicht genommen, doch ergeben sich daraus keine über den festgestellten Sachverhalt hinausgehende Erkenntnisse.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten und der Beschwerde hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten und der Beschwerde hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren für die Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von €Im gegenständlichen Fall ist die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren für die Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch gem. TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 700.000,-- für den Miteigentumsanteil B-LNR 65, TZ 3664/2015 strittig, obwohl ursprünglich eine gemeinsame Eintragung des Pfandrecht von € 700.000,-- auf weitere Miteigentumsanteile (TZ 5533/2015 [B-LNR 64], TZ 3897/2015 [B-LNR 66] und TZ 3898/2015 [B-LNR 67]) beantragt, aber von der Grundbuchsrechtspflegerin mit Beschluss abgewiesen worden war, worauf die Anträge getrennt eingebracht, bewilligt und vollzogen wurden.700.000,-- für den Miteigentumsanteil B-LNR 65, TZ 3664 aus 2015, strittig, obwohl ursprünglich eine gemeinsame Eintragung des Pfandrecht von € 700.000,-- auf weitere Miteigentumsanteile (TZ 5533 aus 2015, [B-LNR 64], TZ 3897 aus 2015, [B-LNR 66] und TZ 3898 aus 2015, [B-LNR 67]) beantragt, aber von der Grundbuchsrechtspflegerin mit Beschluss abgewiesen worden war, worauf die Anträge getrennt eingebracht, bewilligt und vollzogen wurden. Die bP vertreten zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass aufgrund dessen, dass in der dem ersten Antrag beigelegten Pfandurkunde bereits sämtliche Miteigentumsanteile genannt waren und das Pfandrecht auch auf allen Anteilen gleichzeitig hätten eingetragen werden sollen, die Gerichtsgebühren nicht für jeden Miteigentumsanteil auf Basis des Höchstpfandrechtes vorgeschrieben hätten werden dürfen. Die belangte Behörde hätte gem. Anmerkung 7 iVm Anmerkung 8 zu § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG die Gebühr nur einmal vorzuschreiben gehabt. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung der Eintragung von Miteigentumsanteilen nicht zur Gänze streichen wollen. Gehe eine Mehrzahl von Eintragungen nicht auch mit einem Mehraufwand einher, sei auch die Einhebung weiterer Gebühren nicht gerechtfertigt, weil den Gerichten der Aufwand abzugelten sei.Die bP vertreten zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass aufgrund dessen, dass in der dem ersten Antrag beigelegten Pfandurkunde bereits sämtliche Miteigentumsanteile genannt waren und das Pfandrecht auch auf allen Anteilen gleichzeitig hätten eingetragen werden sollen, die Gerichtsgebühren nicht für jeden Miteigentumsanteil auf Basis des Höchstpfandrechtes vorgeschrieben hätten werden dürfen. Die belangte Behörde hätte gem. Anmerkung 7 in Verbindung mit Anmerkung 8 zu Paragraph 32, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG die Gebühr nur einmal vorzuschreiben gehabt. Der Gesetzgeber habe die Begünstigung der Eintragung von Miteigentumsanteilen nicht zur Gänze streichen wollen. Gehe eine Mehrzahl von Eintragungen nicht auch mit einem Mehraufwand einher, sei auch die Einhebung weiterer Gebühren nicht gerechtfertigt, weil den Gerichten der Aufwand abzugelten sei. Diese Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend: Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes

TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert zu entrichten. Im vorliegenden Fall sind dies unbestritten €Grundsätzlich sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes

TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG) vom Wert des Rechtes Gebühren in einer Höhe von 1,2 von Hundert zu entrichten. Im vorliegenden Fall sind dies unbestritten € 8.400,-- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 700.000,--. Es kommt dabei aber nicht auf den Inhalt der Pfandrechtsurkunde oder die Treuhandvereinbarung an, sondern auf die Bewilligung und Vornahme der beantragten Eintragung(

  1. en)durch das Grundbuchsgericht (§ 2 Z 4 GGG).Es kommt dabei aber nicht auf den Inhalt der Pfandrechtsurkunde oder die Treuhandvereinbarung an, sondern auf die Bewilligung und Vornahme der beantragten Eintragung(
  2. en)durch das Grundbuchsgericht (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG). Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist

Anmerkung 7 zu TP 9 GGG die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

Anmerkung 8 gilt Anmerkung 7 entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

  1. a)an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
  2. b)einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden. Diese Tatbestände treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das Gerichtsgebührenrecht in seiner früheren Fassung (vor der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle [EGN], BGBl. I Nr. 131/2001, folgend:Das Gerichtsgebührenrecht in seiner früheren Fassung (vor der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle [EGN], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, folgend: aF) sah eine Begünstigung für die Einverleibung bzw. Vormerkung einer Simultanhypothek in der Weise vor, dass trotz der dafür erforderlichen Mehrzahl von Eintragungsvorgängen die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG nur einmal zu bezahlen war, dies auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wurde oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kamen (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG aF). Eine gleichartige Begünstigung galt – aufgrund eines Verweises auf diese Anmerkung 7 in der Anmerkung 8 - für die Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers; auch dafür fiel die Eintragungsgebühr nur einmal an, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten begehrt wurde (Anmerkung 8 lit. a zur TP 9 GGG aF).aF) sah eine Begünstigung für die Einverleibung bzw. Vormerkung einer Simultanhypothek in der Weise vor, dass trotz der dafür erforderlichen Mehrzahl von Eintragungsvorgängen die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG nur einmal zu bezahlen war, dies auch dann, wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten beantragt wurde oder wenn mehrere Grundbuchsgerichte in Frage kamen (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG aF). Eine gleichartige Begünstigung galt – aufgrund eines Verweises auf diese Anmerkung 7 in der Anmerkung 8 - für die Eintragung eines Pfandrechts für dieselbe Forderung auf mehreren Miteigentumsanteilen desselben Grundbuchskörpers; auch dafür fiel die Eintragungsgebühr nur einmal an, auch wenn die Eintragung zu verschiedenen Zeiten begehrt wurde (Anmerkung 8 Litera a, zur TP 9 GGG aF). Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen EGN wurde die soeben dargestellte Begünstigung für Simultanhypotheken dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragungsgebühr nur dann nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG idF der EGN). Die oben dargestellte gleichlautende Begünstigung für ein auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragenes Pfandrecht wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 12

(2014), Anmerkung 14 zu TP 9 GGG, in der ein Erlass des BMJ vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7/2002 wiedergegeben ist).Mit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen EGN wurde die soeben dargestellte Begünstigung für Simultanhypotheken dahingehend eingeschränkt, dass die Eintragungsgebühr nur dann nur einmal zu bezahlen ist, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird (Anmerkung 7 zur TP 9 GGG in der Fassung der EGN). Die oben dargestellte gleichlautende Begünstigung für ein auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragenes Pfandrecht wurde ersatzlos aufgehoben vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren 12
(2014), Anmerkung 14 zu TP 9 GGG, in der ein Erlass des BMJ vom 09.07.2002, JMZ 18.009/212-I 7 aus 2002, wiedergegeben ist). Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.04.2008, 2007/16/0228 das Folgende ausgeführt, und ist diese Entscheidung – entgegen der Ansicht der bP - auch für den vorliegenden Sachverhalt einschlägig (Hervorhebung durch BVwG): "Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft [kann] auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 lit. a zu Tarifpost 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG – unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung – auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur EGN (Hinweis 759 BlgNR XXI. GP 31
  1. f)sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung ‚vor allem in zeitlicher Hinsicht‘, sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469; E 18. September 2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek.""Bei der Eintragung eines Pfandrechtes (für dieselbe Forderung) auf verschiedene Miteigentumsanteile derselben Liegenschaft [kann] auch im Verständnis des GGG nicht von einer Simultanhypothek im Sinn der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG gesprochen werden. Anmerkung 8 Litera a, zu Tarifpost 9 GGG in seiner Stammfassung kam daher eine eigenständige normative Bedeutung dahingehend zu, dass die Begünstigung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG – unabhängig von einer Gleichzeitigkeit der Antragstellung – auf die Fälle der Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers ausgedehnt wurde, die ohne diese Ausdehnung nicht von dieser Begünstigung erfasst gewesen wären. Die ErläutRV zur EGN (Hinweis 759 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 31
  2. f)sprechen von deutlichen Schranken für die Inanspruchnahme der Begünstigung ‚vor allem in zeitlicher Hinsicht‘, sie haben daher offenbar auch eine Einschränkung in sachlicher Hinsicht im Auge. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt, nur eine Eintragung im Sinn der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer 4, GGG darstellten, hätte er in den zitierten ErläutRV zur EGN die Bedeutung dieser Novellierung wohl ausschließlich in der Einschränkung der Begünstigung in zeitlicher Hinsicht gesehen. Die Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG durch die EGN ist daher mit der Folge verbunden, dass eine Eintragung von Pfandrechten für dieselbe Forderung auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers, auch wenn die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder gleichzeitig begehrt wird, nicht mehr wie die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek begünstigt ist. Eine fortwährende Gleichbehandlung seit der Neufassung der Anmerkung 8 zu Tarifpost 9 GGG würde entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469; E 18. September 2007, Zl. 2007/16/0024) die Begründung eines Ausnahmetatbestandes im Wege der Analogie bedeuten. In Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der EGN bleibt kein Raum für die Gleichbehandlung der Eintragung mehrerer Pfandrechte an verschiedenen Miteigentumsanteilen an derselben Liegenschaft mit einer Simultanhypothek." Darüber hinaus knüpfen die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist folglich lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213).Darüber hinaus knüpfen die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist folglich lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 und E 3, 201, angeführte Rechtsprechung; VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213). Der VwGH judiziert weiters in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellten die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg 19.666/2012 [=VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.]).Der VwGH judiziert weiters in stRsp, dass die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, unrichtig sei. Vielmehr stellten die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich sei (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Der VfGH hat diese Ansicht im Grunde bestätigt (VfSlg 19.666 aus 2012, [=VfGH 30.06.2012, G 14/12 ua.]). Es ist vor dem Hintergrund der oa. Rsp als Ergebnis festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der bP keine gem. Anm. 7 zu TP 9 begünstigte Fallkonstellation vorliegt und die Begünstigung der Eintragung von Miteigentumsanteilen ersatzlos durch den Gesetzgeber durch Einschränkung der Anm. 8 beseitigt wurde. Es kommt aus dem Blickwinkel der Gebührenpflicht nicht darauf an, ob die Eintragung des Pfandrechtes auf alle Miteigentumsanteile ursprünglich in einem einzigen Gesuch (gleichzeitig) beantragt wurde oder nicht, sondern ob ein einzelner Eintragungsvorgang stattgefunden hat oder mehrere.Es ist vor dem Hintergrund der oa. Rsp als Ergebnis festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der bP keine gem. Anmerkung 7 zu TP 9 begünstigte Fallkonstellation vorliegt und die Begünstigung der Eintragung von Miteigentumsanteilen ersatzlos durch den Gesetzgeber durch Einschränkung der Anmerkung 8 beseitigt wurde. Es kommt aus dem Blickwinkel der Gebührenpflicht nicht darauf an, ob die Eintragung des Pfandrechtes auf alle Miteigentumsanteile ursprünglich in einem einzigen Gesuch (gleichzeitig) beantragt wurde oder nicht, sondern ob ein einzelner Eintragungsvorgang stattgefunden hat oder mehrere. Im Gegenstand wurde die Eintragung des Pfandrechtes in Höhe von € 700.000,-- unstrittig aufgrund mehrerer Anträge in mehreren Miteigentumsanteilen (zu verschiedenen Zeitpunkten) bewilligt und vollzogen. Hinsichtlich des Argumentes der bP, es sei nur den fehlerhaften Auskünften der Grundbuchsrechtspflegerin gefolgt worden, ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Das gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl. dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu § 1 GGG und E 62 bis 64 zu § 7 GEG referierte hg. Rechtsprechung; [ ] VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172).Hinsichtlich des Argumentes der bP, es sei nur den fehlerhaften Auskünften der Grundbuchsrechtspflegerin gefolgt worden, ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, wonach die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sind vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Das gilt selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche dazu z.B. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 12 zu Paragraph eins, GGG und E 62 bis 64 zu Paragraph 7, GEG referierte hg. Rechtsprechung; [ ] VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit im Ergebnis nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.Eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit im Ergebnis nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Veraltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Veraltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.04.2008, 2007/16/0228) wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.04.2008, 2007/16/0228) wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2124670.1.00

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