GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047; 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047; 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Vorliegendenfalls ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch liegt die Erlassung eines solchen im öffentlichen Interesse. Im Aufnahmeverfahren
DG hat der Präsident des OLG das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, unter anderem die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Z 3 RStDG), zu überprüfen. Die Durchführung eines diesbezüglichen Tests (sogenannte "Übernahmsprüfung") ist gesetzlich nicht vorgesehen, die gesetzlichen Bestimmungen stehen einem solchen Test aber auch nicht entgegen. Ob und bei welchen Bewerbern und Bewerberinnen ein derartiger Test zur Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen durchgeführt wird, obliegt dem Präsidenten des OLG. Die Frage, ob auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Ermittlung ihrer Eignung und Fähigkeiten ein entsprechender Test ("Übernahmsprüfung") erforderlich ist, oder ob deren Eignung und Fähigkeiten etwa bereits durch die vorgelegten Bewerbungsdokumente im ausreichenden Maß nachgewiesen wurden, ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens
DG zu klären und einer gesonderten Feststellung daher nicht zugänglich. Das gleich gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfüllt; diese Prüfung stellt gerade einen wesentlichen Aspekt des Verfahrens
DG dar. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist daher infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren zu verneinen.Im Aufnahmeverfahren
Paragraph 3, RStDG hat der Präsident des OLG das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, unter anderem die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG), zu überprüfen. Die Durchführung eines diesbezüglichen Tests (sogenannte "Übernahmsprüfung") ist gesetzlich nicht vorgesehen, die gesetzlichen Bestimmungen stehen einem solchen Test aber auch nicht entgegen. Ob und bei welchen Bewerbern und Bewerberinnen ein derartiger Test zur Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen durchgeführt wird, obliegt dem Präsidenten des OLG. Die Frage, ob auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Ermittlung ihrer Eignung und Fähigkeiten ein entsprechender Test ("Übernahmsprüfung") erforderlich ist, oder ob deren Eignung und Fähigkeiten etwa bereits durch die vorgelegten Bewerbungsdokumente im ausreichenden Maß nachgewiesen wurden, ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens
Paragraph 3, RStDG zu klären und einer gesonderten Feststellung daher nicht zugänglich. Das gleich gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfüllt; diese Prüfung stellt gerade einen wesentlichen Aspekt des Verfahrens
Paragraph 3, RStDG dar. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist daher infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren zu verneinen. Darüber hinaus ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch nur dann zulässig, wenn sie im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter. Auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht kein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0147 mwN). Es ist nicht zu erkennen, dass die die Ernennung von Richteramtsanwärtern näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften (insbesondere vor Aufnahme in einen Ernennungsvorschlag) eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen (vgl. etwa zur insoweit ähnlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Staatsanwälten VwGH 10.09.2004, 2004/12/0089).Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter. Auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht kein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/12/0147 mwN). Es ist nicht zu erkennen, dass die die Ernennung von Richteramtsanwärtern näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften (insbesondere vor Aufnahme in einen Ernennungsvorschlag) eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen vergleiche etwa zur insoweit ähnlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Staatsanwälten VwGH 10.09.2004, 2004/12/0089). Im Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst hatte die Beschwerdeführerin sohin keine Parteistellung und steht ihr daher weder hinsichtlich der Aufnahme noch hinsichtlich der Feststellung der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen und somit auch nicht hinsichtlich der Befreiung von einer etwaigen Übernahmsprüfung ein subjektives Recht zu. Einem allfälligen Feststellungsbescheid könnte auch nicht die Eignung zukommen, die Gefährdung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Die Erlassung eines Feststellungbescheides somit war nicht zulässig, die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde war rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2153742.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.