← Österreich

{'item': 'W213 2153742-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW213 2153742-1 SpruchW213 2153742-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMA

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom 05.09.2016 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck betreffend ihre Bewerbung auf die Planstelle als Richteramtsanwärterin einen Antrag auf Befreiung von den Übernahmstests aus Zivil- und Strafrecht. Begründend führte sie aus, sie habe aufgrund der Ablegung der Rechtsanwalts- sowie der Richteramtsergänzungsprüfung bereits jene Qualifikationen nachgewiesen, die Gegenstand des schriftlichen Übernahmstests seien. Mit Schreiben des Präsidenten des OLG Innsbruck vom 11.09.2016 teilte dieser der Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht in den Kreis der BewerberInnen des engeren Auswahlverfahrens gehöre.
  2. Mit Schreiben vom 07.02.2016 (gemeint wohl: 07.02.2017), eingelangt beim Oberlandesgerichtspräsidium am 10.02.2017, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung, dass sie
  3. von der Ablegung der Prüfung für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst befreit werde; In eventu
  4. alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfülle. Begründend führte sie aus, trotz mehrmaliger Antragstellung zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sei sie nicht zugelassen worden. Über ihren Antrag auf Befreiung von den Übernahmstests aus Zivil- und Strafrecht sei nicht inhaltlich abgesprochen worden. Sie habe die Richteramtsergänzungsprüfung bereits abgelegt und somit alle Qualifikationen als Richterin, eine der Richteramtsprüfung untergeordnete Prüfung sei daher nicht abzulegen.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017, GZ. 1 Jv 1310-4B6/17m-1, zugestellt am 16.03.2017, wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Hauptantrag, es wolle festgestellt werden, dass XXXX von der Ablegung der Prüfung für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst befreit werde, sowie der Eventualantrag, wonach XXXX alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfülle, werden"Der Hauptantrag, es wolle festgestellt werden, dass römisch 40 von der Ablegung der Prüfung für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst befreit werde, sowie der Eventualantrag, wonach römisch 40 alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfülle, werden zurückgewiesen." Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Feststellungsbescheid stelle einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar. Das Verfahren zur Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse zur Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sei in § 3 RStDG geregelt, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides seien daher nicht gegeben, weshalb der Hauptantrag zurückzuweisen gewesen sei. Dasselbe gelte für den Eventualantrag, denn die formellen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst könnten nur im Rahmen des konkreten Bewerbungsverfahrens geprüft werden und allenfalls einmal gegebene Voraussetzungen könnten auch nachträglich wieder wegfallen.Begründend führte die belangte Behörde aus, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Feststellungsbescheid stelle einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar. Das Verfahren zur Überprüfung der Aufnahmeerfordernisse zur Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sei in Paragraph 3, RStDG geregelt, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides seien daher nicht gegeben, weshalb der Hauptantrag zurückzuweisen gewesen sei. Dasselbe gelte für den Eventualantrag, denn die formellen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst könnten nur im Rahmen des konkreten Bewerbungsverfahrens geprüft werden und allenfalls einmal gegebene Voraussetzungen könnten auch nachträglich wieder wegfallen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, obwohl sie durch die Ablegung der Richteramtsergänzungsprüfung bereits auf die Planstelle eines Richters ernennungsfähig wäre, bevorzuge sie die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst. Sie sehe aber keine Veranlassung, an der sogenannten "Übernahmsprüfung", die im Sprengel des OLG Innsbruck zusätzlich zu den in § 3 RStDG normierten Voraussetzungen praeter legem eine Voraussetzung für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst darstelle, teilzunehmen. Sie habe daher im Rahmen ihrer Bewerbung auf die Stelle eines Richteramtsanwärtes den Antrag gestellt, von der Ablegung der Übernahmsprüfung befreit zu werden. Über diesen Antrag habe der Präsident des OLG nicht entschieden. Daher habe sie mit Schreiben vom 07.02.2017 die obengenannten Anträge gestellt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, obwohl sie durch die Ablegung der Richteramtsergänzungsprüfung bereits auf die Planstelle eines Richters ernennungsfähig wäre, bevorzuge sie die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst. Sie sehe aber keine Veranlassung, an der sogenannten "Übernahmsprüfung", die im Sprengel des OLG Innsbruck zusätzlich zu den in Paragraph 3, RStDG normierten Voraussetzungen praeter legem eine Voraussetzung für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst darstelle, teilzunehmen. Sie habe daher im Rahmen ihrer Bewerbung auf die Stelle eines Richteramtsanwärtes den Antrag gestellt, von der Ablegung der Übernahmsprüfung befreit zu werden. Über diesen Antrag habe der Präsident des OLG nicht entschieden. Daher habe sie mit Schreiben vom 07.02.2017 die obengenannten Anträge gestellt. Der Erlass eines Feststellungsbescheides sei auch dann zulässig, wenn er für eine Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung darstelle. Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Übernahmsprüfung abzulegen habe, stehe ihr nur der begehrte Feststellungsbescheid offen. Wenn das Bestehen der Übernahmsprüfung Kriterium für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 3 RStDG sei, komme es im Zuge des Aufnahmeverfahrens nach § 3 RStDG gerade nicht zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Übernahmsprüfung abzulegen habe oder nicht. Dies ergebe sich bereits aus der begründungslosen Ausscheidung der Beschwerdeführerin aus dem Bewerbungsverfahren. Der begehrte Feststellungsbescheid sei daher ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Der Erlass eines Feststellungsbescheides sei auch dann zulässig, wenn er für eine Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung darstelle. Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Übernahmsprüfung abzulegen habe, stehe ihr nur der begehrte Feststellungsbescheid offen. Wenn das Bestehen der Übernahmsprüfung Kriterium für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst im Sinne des Paragraph 3, RStDG sei, komme es im Zuge des Aufnahmeverfahrens nach Paragraph 3, RStDG gerade nicht zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Übernahmsprüfung abzulegen habe oder nicht. Dies ergebe sich bereits aus der begründungslosen Ausscheidung der Beschwerdeführerin aus dem Bewerbungsverfahren. Der begehrte Feststellungsbescheid sei daher ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Zur Zurückweisung ihres Eventualbegehrens führte die Beschwerdeführerin aus, der Antrag sei nicht auf die Feststellung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulassung in den richterlichen Vorbereitungsdienst "in aller Zukunft" gerichtet, sondern auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, "
  8. das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 09.03.2017 zu 1 Jv 1310-4B6/17m ersatzlos aufheben und
  9. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck die Entscheidung in der Sache selbst auftragen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
  11. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren Aktenlage sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047; 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 13.12.2016, 2013/05/0047; 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Vorliegendenfalls ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen noch liegt die Erlassung eines solchen im öffentlichen Interesse. Im Aufnahmeverfahren

§ 3RSt

DG hat der Präsident des OLG das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, unter anderem die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Z 3 RStDG), zu überprüfen. Die Durchführung eines diesbezüglichen Tests (sogenannte "Übernahmsprüfung") ist gesetzlich nicht vorgesehen, die gesetzlichen Bestimmungen stehen einem solchen Test aber auch nicht entgegen. Ob und bei welchen Bewerbern und Bewerberinnen ein derartiger Test zur Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen durchgeführt wird, obliegt dem Präsidenten des OLG. Die Frage, ob auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Ermittlung ihrer Eignung und Fähigkeiten ein entsprechender Test ("Übernahmsprüfung") erforderlich ist, oder ob deren Eignung und Fähigkeiten etwa bereits durch die vorgelegten Bewerbungsdokumente im ausreichenden Maß nachgewiesen wurden, ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens

§ 3RSt

DG zu klären und einer gesonderten Feststellung daher nicht zugänglich. Das gleich gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfüllt; diese Prüfung stellt gerade einen wesentlichen Aspekt des Verfahrens

§ 3RSt

DG dar. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist daher infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren zu verneinen.Im Aufnahmeverfahren

Paragraph 3, RStDG hat der Präsident des OLG das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, unter anderem die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung einschließlich der erforderlichen sozialen Fähigkeiten für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, RStDG), zu überprüfen. Die Durchführung eines diesbezüglichen Tests (sogenannte "Übernahmsprüfung") ist gesetzlich nicht vorgesehen, die gesetzlichen Bestimmungen stehen einem solchen Test aber auch nicht entgegen. Ob und bei welchen Bewerbern und Bewerberinnen ein derartiger Test zur Überprüfung der Aufnahmevoraussetzungen durchgeführt wird, obliegt dem Präsidenten des OLG. Die Frage, ob auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur Ermittlung ihrer Eignung und Fähigkeiten ein entsprechender Test ("Übernahmsprüfung") erforderlich ist, oder ob deren Eignung und Fähigkeiten etwa bereits durch die vorgelegten Bewerbungsdokumente im ausreichenden Maß nachgewiesen wurden, ist im Rahmen des Aufnahmeverfahrens

Paragraph 3, RStDG zu klären und einer gesonderten Feststellung daher nicht zugänglich. Das gleich gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin alle formalen Voraussetzungen für die Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfüllt; diese Prüfung stellt gerade einen wesentlichen Aspekt des Verfahrens

Paragraph 3, RStDG dar. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist daher infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren zu verneinen. Darüber hinaus ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides auch nur dann zulässig, wenn sie im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen. Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter. Auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht kein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0147 mwN). Es ist nicht zu erkennen, dass die die Ernennung von Richteramtsanwärtern näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften (insbesondere vor Aufnahme in einen Ernennungsvorschlag) eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen (vgl. etwa zur insoweit ähnlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Staatsanwälten VwGH 10.09.2004, 2004/12/0089).Die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erfolgt durch Ernennung zum Richteramtsanwärter. Auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht kein Rechtsanspruch. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann lediglich dann Platz greifen, wenn infolge einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes und damit Parteistellung im Verfahren zukommt vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/12/0147 mwN). Es ist nicht zu erkennen, dass die die Ernennung von Richteramtsanwärtern näher regelnden besonderen Rechtsvorschriften (insbesondere vor Aufnahme in einen Ernennungsvorschlag) eine im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende "rechtliche Verdichtung", die das Vorliegen einer Parteistellung eines Bewerbers begründen könnte, aufweisen vergleiche etwa zur insoweit ähnlichen Situation in Ansehung der Ernennung von Staatsanwälten VwGH 10.09.2004, 2004/12/0089). Im Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst hatte die Beschwerdeführerin sohin keine Parteistellung und steht ihr daher weder hinsichtlich der Aufnahme noch hinsichtlich der Feststellung der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen und somit auch nicht hinsichtlich der Befreiung von einer etwaigen Übernahmsprüfung ein subjektives Recht zu. Einem allfälligen Feststellungsbescheid könnte auch nicht die Eignung zukommen, die Gefährdung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Die Erlassung eines Feststellungbescheides somit war nicht zulässig, die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde war rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ergeben sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2153742.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.