GVG iVm § 41 Abs. 2 BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
F liegen nicht vor.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
Paragraph 41, Absatz 2, BBG idgF liegen nicht vor. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 24.09.2014 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde ein. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2014, im Ergebnis Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Position GdB % 01 Morbus Bechterew Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und rezidivierende Schmerzen, bei jedoch nur mäßiggradiger Funktionsminderung. 02.01.02 40 02 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da mild ausgeprägt, Therapiereserven vorhanden. 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. ( )" Auf Grund der im Rahmen des dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen erfolgte eine neuerliche Überprüfung des Sachverständigengutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Behörde, die jedoch zu keinen Änderungen der gutachterlichen Einschätzung führte. Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest. In der Begründung wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest. In der Begründung wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Mit bei der belangten Behörde am 09.04.2015 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.04.2015 teilte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines weiteren Befundes – der belangten Behörde mit, dass er zu seinen anderen Medikamenten jetzt noch zwei weitere, namentlich genannte, nehmen müsse und auch schon auf eine Gehhilfe angewiesen sei (Rollator). Daher ersuche er um eine nochmalige Begutachtung. Mit Schreiben vom 14.02.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ersucht werde, dem Amte ein Antragsformular vorzulegen. Am 21.04.2015 – sohin innerhalb der Jahresfrist des §§ 41 Abs. 2 BBG – brachte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular und somit einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.Am 21.04.2015 – sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraphen 41, Absatz 2, BBG – brachte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular und somit einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Da der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und im Falle einer positiven Beantwortung dieser Frage eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchzuführen. Seitens des Ärztlichen Dienstes erging folgende Äußerung: "Eine offenkundige Änderung dadurch nicht belegt, d.h. eine neuerliche Begutachtung, innerhalb d. Jahresfrist, nicht gerechtfertigt." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
2 BBG seien Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(
Paragraph 41, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
Paragraph 41, Absatz 2, BBG seien Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 wurde der erstmalige Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses
, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 wurde der erstmalige Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte am 21.04.2015, daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 glaubhaft zu machen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 vH.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
2 BBG mit der Begründung zurückgewiesen, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag
Paragraph 41, Absatz 2, BBG mit der Begründung zurückgewiesen, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde zwar den Ärztlichen Dienst aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Der in der Folge erstatteten, diese Frage verneinenden Äußerung des Ärztlichen Dienstes, ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes bzw. der Funktionsbeeinträchtigungen geltend gemacht wird. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen sich diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse gewinnen. Im gegenständlichen Fall ist, wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber davon auszugehen, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Vergleich zum Leidenszustand zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des letzten Bescheides glaubhaft geltend gemacht worden, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2017 vollständig und nachvollziehbar ausführt, dass aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers und der neu vorgelegten Befunde – insbesondere im Beschwerdeverfahren – eine maßgebliche Verschlimmerung des Hauptleidens "Morbus Bechterew" und somit auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zum Vorgutachten objektivierbar seien. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage nunmehr 60 v.H. und nicht 40 v. H., wie von der belangten Behörde festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
2 BBG lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 41, Absatz 2, BBG lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
GVG nicht entgegen. Abgesehen davon wurde ein solcher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest; in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Abgesehen davon wurde ein solcher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2107810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.