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{'item': 'W216 2121779-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§§ 40§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW216 2121779-1 SpruchW216 2121779-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig

(50)von Hundert (v.H.). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 16.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im von ihr erstellten Sachverständigengutachten vom 29.12.2015 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Ergebnis Folgendes ausgeführt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Oberkieferameloblastom rechts (1/2010) 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei Sensibilitätsstörung aber ohne Beeinträchtigung der Artikulation oder Kaufunktion, keine Entstellung, Heilungsbewährung abgeschlossen Oberkieferameloblastom rechts (1 aus 2010,) 1 Stufe über unterem Rahmensatz bei Sensibilitätsstörung aber ohne Beeinträchtigung der Artikulation oder Kaufunktion, keine Entstellung, Heilungsbewährung abgeschlossen g.z. 070202 20 2 Impingement rechtes Schultergelenk Fixer Rahmensatz, Hypästhesie mitberücksichtigt 020601 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht bei geringer funktioneller Relevanz nicht (...) [X] Dauerzustand (...)" Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 16.11.2015 ab und stellte

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens.Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 16.11.2015 ab und stellte

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.02.2016 - fristgerecht - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Neurologie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung von Sachverständigengutachten. In dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 23.02.2017 wird - basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.01.2017 - Folgendes ausgeführt: "Subjektive Angaben bezüglich Einspruch: 2010 wurde sie operiert mit einem Attest von bleibenden Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Gesichtes. Diese verändern sich je nach Belastung. Die Gesichtsdeformierung führte bereits zu Schwierigkeiten mit dem Chef. Schulterschmerzen und Bewegungseinschränkungen stammen von der Muskeltransplantatentnahme her, sodass sie ihren ursprünglichen Arbeitsbereich als Gebärdensprachdolmetsch nicht mehr ausüben kann. Gegenstände entgleiten aus der Hand. Ein aktueller HNO- Befund wird noch zusätzlich vorgelegt. Das Herzproblem wurde ebenfalls nicht erwähnt. Anamnese: Sie sei kein Mensch der sich hängen lässt. 2010 sei sie operiert worden. Sie hatte zunächst Probleme mit dem Sehen am rechten Auge und die rechte Gesichtshälfte war tot. Sie hatte extreme Krämpfe im rechten Gesicht und starke Schmerzen. Es gab ein extrem lautes Geräusch permanent am rechten Ohr. Das sei mit der Zeit leichter geworden. Sie konnte den rechten Arm am Anfang nicht gebrauchen, da sie kein Gefühl im Arm hatte, sie konnte nicht sagen, ob sie zusammengedrückt hatte. Sie hatte keinen Geschmackssinn, das habe sich nur gering gebessert. Jetzige Beschwerden: Das Schmecken sei bis heute kaum gegeben. Vanilleeis oder Erdbeereis oder was auch immer könne sie nur mehr erahnen. Sie spüre zwar eine Berührung auf der rechten Gesichtsseite aber es sei eher ein Schmerz stechen brennend pochend. Sie könne auf der rechten Seite auch nicht beißen. Sie verliere in der Mundhöhle auf der rechten Seite das Essen, sie spüre nicht wo es rechts ist, sie halte den Kopf schief um es links zusammenlaufen zu lassen. Sie habe weiterhin Schmerzen und Krämpfe auf der rechten Gesichtsseite und dem rechten Arm. Sie kann weder in eine Therme gehen noch einen Helm tragen. Speichel rinne oft aus dem Mund rechts, sie spüre auch nicht wenn die Nase rinne. Das Sehen funktioniere wieder mit Brille. Sie habe permanent das Ohrgeräusch rechts es werde intensiver wenn die rechte Seite zu krampfen beginnt, wie wenn eine Faust sich reinbohrt dann wird es extrem laut. Wenn sie lange mit den Klienten in der Gebärdensprache spricht werde es unerträglich. Durch die Schwellung im Gesicht, habe sie Nachteile als Sozialberaterin für Gehörlose, da die Mimik ja ihr Arbeitsmaterial ist, diese von der Operation gelitten hat, und die Klienten, welche gehörlos sind, und neu sind also nicht an ihre Mimik gewöhnt, nicht von ihr ablesen können. Bei Präsentationen werde sie nicht genommen. Wenn sie in der Kälte geht, verkrampfe sich das Gesicht. Bis sie zu reden beginnen kann, brauche sie ein Wärmekissen. ihre Medikamente und mindestens 45 Minuten, dann könne sie erst mit ihrem gehörlosen Chef kommunizieren. Sie habe Angst um ihre Arbeitsstelle. Der rechte Arm krampfe, sie werde nachts munter müsse ihn mit dem anderen strecken. Morgens habe sie ein bambstiges Gefühl im gesamten rechten Arm, sie mache daher alles links. Durch die Bewegung werde es besser. Wenn sie einen Tag hat wo sie viel gebärdet, kommen Krämpfe, sie müsse locker lassen, mit Wärme arbeiten und schauen was sie mit links zusammenbringt. BH tragen ist ein Problem sobald es auf die Narbe drückt habe sie stechende Schmerzen. Es fallen ihr noch immer Dinge aus der Hand auch die Handschrift habe sich sehr verschlechtert. Sie habe schnell Entzündungen im Mund und Gesichtsbereich mit Bläschen und Aphten. Beim Radfahren habe sie Probleme wegen des Gleichgewichts, auch das Drehen sei ein Problem. Therapie Coldergan, Seractil 400mg lxl fix aber bis zu 4x1, Pregabalin 75mg abends, Novalgin Tropfen bei Bedarf. Euthyrox 50µg, Infiltrationen Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, Sozialberaterin Befunde: (...) Status 38 jährige Frau kommt in Begleitung einer Freundin SCHÄDEL/WS: Schädel frei beweglich, kein Meningismus, diskreter Rippenbuckel links Carotiden unauffällig, blande Narbe rechte Halsseite diskret rechts Oberlippe median HIRNNERVEN: Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Hypogeusie Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität: Dys- Parästhesie rechts, mimische Muskulatur: Mundwinkelasymmetrie, Schwellung rechte Gesichtsseite, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden. Tinnitus rechts OBERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung, blande Narbe mit Narbenzug rechte Axilla Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. UNTERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung Beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. SENSIBILITÄT: Dysästhesie rechter Arm KOORDINATION: Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität rechts reduziert. Freies Sitzen möglich. Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten, Einbeinstand blind nicht möglich BLASE: unauffällig Gesamteindruck- Gangbild Unauffälllig Status Psychicus: Allgemeintempo unauffälllig, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffälllig , Spontan- und Konversationssprache unauffällig Alt- und Kurzgedächtnis sind ungestört, Stimmungslage wechselnd Ductus kohärent, die Affektlage ist unauffällig, Affizierbarkeit gegeben Beurteilung bzw: Stellungnahme zur Vorschreibung Neuralgiforme Schmerzen als Folge der ausgedehnter Operation (Neck Dissection) 04.11.02 40% GdB Oberer Rahmensatz, da täglich Schmerzen im Bereich des Gesichtes des Halses der Schulter nach Knochenentnahme und des rechten Armes vorliegen mit nur unzureichender Schmerzcoupierung unter Polypharmazie. Oberkieferameloblastom rechte Kieferhöhle 2010 g. Z. 07.02.02 30% GdB 2 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit Gesichtsasymmetrie, Geschmacksstörung, Beeinträchtigung der Kaufunktion und Tinnitus (Ohrgeräusch). Im Vergleich zum Vorgutachten wurden die Neuralgiformen Schmerzen extra angeführt, da sie zwar als Folge der Operation auftraten, jedoch als eigenständiges Krankheitsbild gewertet und behandelt werden. Das Oberkieferameloblastom wurde um 1 Stufe erhöht, da die Kaufunktion im weiteren Sinn beeinträchtigt ist, durch das fehlende Spüren der Nahrung auf der rechten Seite, sodass nur mit schiefgehaltenem Kopf gegessen werden kann, damit die Nahrung links zusammenläuft." In dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin wird - basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 16.03.2017 - u.a. Folgendes ausgeführt: "Jetzige Beschwerden: rechte Gesichtshälfte permanent taub, bei Kälte und Wind krampfartige Schmerzen rechte Gesichtshälfte bis in die Schulterregion reichend, bei Wärme Schwellung der rechten Backe, beim Essen kommt es häufig zum Verschlucken, weil auch die Mundschleimhaut rechtsseitig taub ist, der Kopf muss beim Essen immer nach links geneigt sein, um das Verschlucken zu verhindern, der Geschmacksinn ist stark eingeschränkt, die Mimik ist rechtsseitig eingeschränkt, insbesondere nach längerer Anstrengung Medikation: Euthyrox 50mcg, bei Bedarf: Pregabalin 75mg, Novalgin Tropfen, Coldargan, Tramal Tropfen, Bisoprolol, Physiotherapie, logopädische Therapie Sozialanamnese: Sozialberaterin für Gebärdensprache, verheiratet, zwei Kinder Status: 39-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination, in gutem AZ und adipösem EZ, 177cm und 85kg, RR: 120/

  1. Caput/Collum: die rechte Wange etwas verdickt, geringgradig ausgeprägte Mundwinkelasymmetrie, im Gesicht makroskopisch die OP-Narben nicht sichtbar, Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. am Hals rechtsseitig eine T-förmig zum Kieferwinkel verlaufende blande Narbe nach OP. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Extremitäten: die Gelenke der OE und UE frei beweglich, blande Narbe linke Axilla nach OP, WS: im Lot, in allen Abschnitten frei beweglich, Finger-Boden-Abstand: 0cm. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar, Satus Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Affekt unauffällig, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Konzentration und Gedächtnis altersentsprechend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Leiden 1: Neuralgiforme Schmerzen als Folge der ausgedehnten Operation (Oberkieferteilresektion, Neck Dissection) Pos.Nr.: 04.11.
  2. GdB: 40% Oberer Rahmensatz, da täglich Schmerzen im Bereich des Gesichtes, des Halses, der Schulter nach Knochenentnahme und des rechten Armes vorliegen, mit nur unzureichender Schmerzcoupierung unter Polypharmazie Leiden 2: Zustand nach Oberkieferameloblastom rechte Kieferhöhle Pos.Nr.: g.Z. 07.02.02 GdB: 30% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit Gesichtsasymmetrie, Geschmackstörung, Beeinträchtigung der Kaufunktion und Tinnitus rechts Leiden 3: Impingement rechtes Schultergelenk Pos.: 02.06.01 GdB: 10% Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Da von einem chronischen Leiden ausgegangen werden kann, wird keine Nachuntersuchung vorgeschlagen. Leiden 1 und 2 wird vom neurologischen Gutachten und Leiden 3 vom Vorgutachten übernommen. im Vergleich zum Vorgutachten werden die neuralgiformen Schmerzen extra als Leiden 1 angeführt, als eigenständiges Krankheitsbild gewertet und neu erfasst, Leiden 2 wird um 1 Stufe erhöht, da die Kaufunktion beeinträchtigt und dadurch die Nahrungsaufnahme erschwert ist, Leiden 3 gleichbleibend, der GesamtGdB wird um 3 Stufen erhöht. Die unter Punkt 5 (AbI.: 25) der Einwendungen vorgebrachten Herzprobleme konnten laut eigenen Angaben durch die Einnahme des Schilddrüsenmedikamentes Euthyrox seit 01/16 zur Gänze behoben werden. Unter Berücksichtigung der neuralgiformen Schmerzen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insofern zumutbar, als die Möglichkeit besteht, die Gesichtshälfte mit einem Tuch oder Schal entsprechend zu schützen, sodass etwaige Temperaturunterschiede bzw. Wind und Feuchtigkeit nicht direkt an der Gesichtshaut wirksam werden können." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein. Die Beschwerdeführerin leidet unter den folgenden Funktionseinschränkung: 1) Neuralgiforme Schmerzen als Folge der ausgedehnten Operation (Oberkieferteilresektion, Neck Dissection), Pos.Nr.: 04.11.02., GdB: 40% 2) Zustand nach Oberkieferameloblastom rechte Kieferhöhle, Pos.Nr.: g. Z. 07.02.02, GdB: 30% 3) Impingement rechtes Schultergelenk, Pos.: 02.06.01, GdB: 10% Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
  4. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten (nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 16.03.2017) aus dem Fachbereich Allgemeinmedizin sowie dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 23.02.2017, denen weder von Seiten der Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin widersprochen wurde. Die eingeholten Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen der verwaltungsbehördlichen als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden, den von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 20 v.H. auf ein Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Innere Medizin vom 29.12.2015 gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung von zwei neuen Sachverständigengutachten - basierend auf persönlicher Untersuchung - der Fachrichtungen Neurologie und Allgemeinmedizin erteilt. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren herangezogenen Fachärzte führten in ihren Sachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten die neuralgiformen Schmerzen extra als Leiden 1 angeführt, als eigenständiges Krankheitsbild gewertet und neu erfasst würden. Leiden 2 werde um 1 Stufe erhöht, da die Kaufunktion beeinträchtigt und dadurch die Nahrungsaufnahme erschwert sei. Das Leiden 3 bleibe gleich. Der Gesamtgrad der Behinderung werde um drei Stufen erhöht. Die mit der Erstellung eines zusammenfassenden Sachverständigengutachtens beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin kam daher zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Neurologie als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Neurologie zugrunde gelegt, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt wurden, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Neurologie zugrunde gelegt, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt wurden, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 v.H. festzusetzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. auszuweisen ist.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  6. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.Wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2121779.1.00

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