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{'item': 'W216 2128120-1'}

Obsah (13)§ 28§ 41Art. 133§ 40§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW216 2128120-1 SpruchW216 2107810-1/5E W216 2128120-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 41 Abs. 2 BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung

§ 41Abs. 2 BBG idg

F liegen nicht vor.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung

Paragraph 41, Absatz 2, BBG idgF liegen nicht vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 24.09.2014 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde ein. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2014, im Ergebnis Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Position GdB % 01 Morbus Bechterew Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und rezidivierende Schmerzen, bei jedoch nur mäßiggradiger Funktionsminderung. 02.01.02 40 02 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da mild ausgeprägt, Therapiereserven vorhanden. 06.05.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. ( )" Auf Grund der im Rahmen des dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen erfolgte eine neuerliche Überprüfung des Sachverständigengutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Behörde, die jedoch zu keinen Änderungen der gutachterlichen Einschätzung führte. Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40

, § 41 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest. In der Begründung wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest. In der Begründung wurde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Mit bei der belangten Behörde am 09.04.2015 eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.04.2015 teilte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines weiteren Befundes – der belangten Behörde mit, dass er zu seinen anderen Medikamenten jetzt noch zwei weitere, namentlich genannte, nehmen müsse und auch schon auf eine Gehhilfe angewiesen sei (Rollator). Daher ersuche er um eine nochmalige Begutachtung. Mit Schreiben vom 14.02.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund seines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ersucht werde, dem Amte ein Antragsformular vorzulegen. Am 21.04.2015 – sohin innerhalb der Jahresfrist des §§ 41 Abs. 2 BBG – brachte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular und somit einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.Am 21.04.2015 – sohin innerhalb der Jahresfrist des Paragraphen 41, Absatz 2, BBG – brachte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular und somit einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Da der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und im Falle einer positiven Beantwortung dieser Frage eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchzuführen. Seitens des Ärztlichen Dienstes erging folgende Äußerung: "Eine offenkundige Änderung dadurch nicht belegt, d.h. eine neuerliche Begutachtung, innerhalb d. Jahresfrist, nicht gerechtfertigt." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 41Abs.

2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,

§ 41Abs.

2 BBG seien Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(

  1. en)glaubhaft gemacht werde. Das Sozialministeriumservice vormals Bundessozialamt habe den Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 16.02.2015, der am 25.02.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 21.04.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Festsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(
  2. en)habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 41, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,

Paragraph 41, Absatz 2, BBG seien Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(

  1. en)glaubhaft gemacht werde. Das Sozialministeriumservice vormals Bundessozialamt habe den Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 16.02.2015, der am 25.02.2015 in Rechtskraft erwachsen sei, festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 21.04.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Festsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(
  2. en)habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, er habe Anfang April 2015 einen neuerlichen Einspruch gemacht und eine Kopie seines Befundes beigelegt. Aufgrund des Schreibens seitens der belangten Behörde, einen neuen Antrag abzugeben, habe er dies am 21.04.2015 getan. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2017 wird – basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers – im Ergebnis – auszugsweise – Folgendes ausgeführt: "Beurteilung: 1. gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung: Morbus Bechterew Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung der gesamten Wirbelsäule bei großbogig fixierter Brustkyphose und chronischem Schmerzsyndrom mit Opioidmedikation, jedoch ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle oder cardiopulmonale Funktionsstörungen und bei Gelenksbeteiligung mit mäßig bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen in den Schulter-, Ellbogen-, Hüft- und Kniegelenken – inkludiert auch Osteoporose 02.01.03 60% Asthma bronchiale Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mild ausgeprägt mit Therapiereserven. 06.05.01 20% Hiatushernie mit Neigung zu Refluxösophagitis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös weitgehend stabilisierbar 07.03.05 10% 2. Gesamteinschätzung: Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., da Leiden 2-3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht." Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.Mit Schreiben vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 wurde der erstmalige Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40

, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2015 wurde der erstmalige Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte am 21.04.2015, daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 glaubhaft zu machen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 vH.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zuletzt am 16.02.2015 rechtskräftig entschieden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde, basiert auf dem im Akt erliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.
  2. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf die im Rahmen der Antragstellung sowie im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Befunde sowie insbesondere auf das Ergebnis des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.
  3. In diesem wird vollständig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers und der neu vorgelegten Befunde – insbesondere im Beschwerdeverfahren – eine maßgebliche Verschlimmerung von Leiden 1 "Morbus Bechterew" und somit auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zum Vorgutachten objektivierbar seien. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage nunmehr 60 v.H. und nicht 40 v.H., wie von der belangten Behörde festgestellt. Im Übrigen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag

§ 41Abs.

2 BBG mit der Begründung zurückgewiesen, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag

Paragraph 41, Absatz 2, BBG mit der Begründung zurückgewiesen, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit – unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung – der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Im Fall des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde zwar den Ärztlichen Dienst aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Der in der Folge erstatteten, diese Frage verneinenden Äußerung des Ärztlichen Dienstes, ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes bzw. der Funktionsbeeinträchtigungen geltend gemacht wird. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen sich diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse gewinnen. Im gegenständlichen Fall ist, wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber davon auszugehen, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Vergleich zum Leidenszustand zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des letzten Bescheides glaubhaft geltend gemacht worden, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.02.2017 vollständig und nachvollziehbar ausführt, dass aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers und der neu vorgelegten Befunde – insbesondere im Beschwerdeverfahren – eine maßgebliche Verschlimmerung des Hauptleidens "Morbus Bechterew" und somit auch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zum Vorgutachten objektivierbar seien. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage nunmehr 60 v.H. und nicht 40 v. H., wie von der belangten Behörde festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 41Abs.

2 BBG lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 41, Absatz 2, BBG lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest; in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Abgesehen davon wurde ein solcher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest; in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Abgesehen davon wurde ein solcher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2128120.1.00

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