Obsah (13)
§ 42Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 5§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW216 2129720-1 SpruchW216 2129720-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE
§ 42Abs.
1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 16.03.2016 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes – hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Derzeitige Beschwerden: 'Schmerzen habe ich noch in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein mehr als links, Lähmungen habe ich im rechten Fuß mehr als links, die
- Bandscheiben-Operation 1967 wurden wegen einer Lähmung durchgeführt, es hat sich nicht ganz gebessert, eine deutlichere Lähmung ist postoperativ 2014 aufgetreten, anschließend wieder etwas gebessert, Operation 2015 wurde vor allem wegen Schmerzen durchgeführt. Ich hatte massive Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Gefühlstörungen habe ich im Bereich des rechten Unterschenkel, Sprunggelenks und am Fuß außenseitig. Bzgl. Herz nehme ich Medikamente, etwa 2 bis dreimal pro Woche Nitrolingualspray erforderlich. Beinödeme habe ich nicht, links hatte ich ein Lymphödem, seit Drainage gebessert. Schlaf ist im wesentlichen unauffällig. Rheumatoide Arthritis habe ich im Bereich der Handgelenke, vor allem Daumensattelgelenke, eventuell sind beide Kniegelenke geschwollen. Bzgl. linkes Kniegelenk und Zustand nach Knietotalendoprothese habe ich eigentlich keine Beschwerden.' Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Daflon, ThromboASS, Inegy, Berodual bei Bedarf, Neurontin, Pantoloc, Magnonorm, Neurobion Forte, Nitrolingual bei Bedarf, Tebofortan, Procoralan Sozialanamnese: Verheiratet, 1 erwachsener Sohn, lebt in Einfamilienhaus. Berufsanamnese: Pensionistin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ( ) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 166 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke rechts: Narbe nach Arthrotomie von etwa 5 cm, unauffälliges Gelenk. Rotatorenmanschette unauffällig. Daumensattelgelenke beidseits: deutliche Umfangsvermehrung und Druckschmerzhaftigkeit, Stauchungsschmerzen, Fingerspreizen etwas geschwächt. Spitzgriff unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Fingergelenke sind schlank und unauffällig, keine Achsenabweichung. Gaenslen beidseits negativ. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang rechts mit Anhalten möglich, links mit Anhalten angedeutet, Fersenstand links mit Anhalten möglich, rechts mit Anhalten geringgradiges Einsinken. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Unterschenkels, Sprunggelenks und Fußes lateral als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk links: Narbe nach KTEP, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, keine Krepitation, achsengerecht. Kniegelenk rechts: arthrotische Auftreibung, keine Überwärmung, Patella verbacken, geringgradige Krepitation, kein Beugeschmerz auslösbar. Im Liegen Vorfußheberschwäche und Großzehenheberschwäche rechts Kraftgrad 4, Vorfuß senken Kraftgrad
- Links Großzehenheberschwäche Kraftgrad 4+, links Vorfußheben und Vorfuß senken Kraftgrad
- Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften SO/100, IR/AR 20/0/40, Knie rechts 0/10/120, links 0/5/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 30° bei KG 4 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, verstärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal, mäßig im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der gesamten Wirbelsäule, vor allem Lendenwirbelsäule, Narbe median gesamten Lendenwirbelsäule, ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm über Kniegelenken, Rotation und Seitneigen jeweils im Bereich der LWS 10°, im Bereich der BWS 20°. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe allseits nicht auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit angelegtem Lendenstützmieder und 2 Walking Stöcken, das Gangbild mit Stöcken im 4- Punkte- Gang harmonisch und raumgewinnend, das Gehen im Untersuchungszimmer ohne Stöcke möglich, dabei etwas unsicher und leichte Vorfußheberschwäche rechts. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung L2 bis S1 Unterer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, inkludiert neurologische Restsymptomatik mit geringgradiger Vorfußheberschwäche. 02.01.03 50 2 Koronare Herzkrankheit Wahl dieser Position. da kein Nachweis einer Herzkranzgefäßverengung. Oberer Rahmensatz, da stabile Angina pectoris. 05.05.01 20 3 Knietotalendoprothese links, beginnende Gonarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da beidseits geringgradige Streck- und Beugehemmung. 02.05.19 30 4 Rheumatoide Arthritis, Rhizarthrose beidseits Oberer Rahmensatz, da keine Basistherapie etabliert, Bedarfsmedikation ausrechend. Mäßige funktionelle Einschränkung im Bereich der Daumensattelgelenke. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. ( ) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja- nein-nicht geprüft-Die/Der Untersuchte -[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen -[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist gehörlos -[X]--ist schwer hörbehindert -[X]--ist taubblind -[X]--ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates -[X]--ist Epileptikerin oder Epileptiker -[X]--bedarf einer Begleitperson [X]---ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial -[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger [X]---ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es liegt zwar eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung bei Funktionseinschränkungen im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule vor, jedoch können kurze Wegstrecken allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Die behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken liegt nicht vor. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja-nein-nicht geprüft--- -[X]--* Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:- -[X]--* Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB: - -[X]--* Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB:"- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 11.05.2016 abgewiesen. Mit bei der belangten Behörde am 29.06.2016 eingelangtem Schreiben vom 28.06.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung – rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2016 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In dem Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 wird zur Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes seitens der Sachverständigen Folgendes ausgeführt: "ad 1) Wodurch kann das Vorbringen ( ) entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung? Mehrfach im Akt dokumentiert sind eine mäßige Vorfußheberschwäche rechts und geringgradige Vorfußsenkerschwäche links, weiters eine Gangunsicherheit, kompensierbar durch eine Unterarmstützkrücke ( ). Eine höhergradige Gangunsicherheit mit Sturzgefahr, welche die Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken erforderlich macht, konnte weder im Rehabilitationsaufenthalt Laab im Walde noch bei der hierorts durchgeführten Untersuchung festgestellt werden. Die Einschränkung der Gehstrecke auf 100 m kann anhand der Gangbildanalyse ( ) und der eingestuften Leiden nicht nachvollzogen werden. Auch ist keine ausgeprägte Schmerzsymptomatik nachvollziehbar, siehe Bedarf an medikamentöser Therapie, Novalgin bei Bedarf. Polyneuropathische Beschwerden im Sinne von sockenförmigen Dysästhesien werden nicht angegeben, die angegebenen Gefühlsstörungen werden im Bereich des rechten Unterschenkels und Fußes außenseitig angegeben, somit ein radikuläres Defizit dem Dermatom L5 entsprechend. Dass aufgrund der Gangstörung und damit einhergehenden Sturzgefahr das Überwinden von Niveauunterschieden und das Sitzplatzsuchen in erheblichem Maß eingeschränkt sind, kann anhand der durchgeführten Untersuchung und sämtlicher vorliegender Befunde im Akt nicht nachvollzogen werden. Insbesondere wird auf den Entlassungsbericht RZ Laab im Walde hingewiesen, Abl.
- Es konnten bereits ausgiebige Spaziergänge bewältigt werden, ein Hinweis für eine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität liegt nicht vor. Der Bewegungsumfang im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend, um Niveauunterschiede bewältigen zu können. Die Schwäche im Bereich des rechten und linken Vorfußes ist nur geringgradig ausgeprägt. Eine Rhizarthrose beidseits liegt vor, jedoch nicht in einem höhergradigen Ausmaß. Die grobe Kraft ist nicht eingeschränkt, kein Hinweis für entzündliche Aktivität. Somit ist das Festhalten nicht erheblich eingeschränkt und der sichere Transport nicht verunmöglicht. ad 2) Welche Gesundheitsschädigungen werden-in welchem Ausmaß-durch die vorgelegten Befunde (Abl. 52-54) dokumentiert? Abl. 52,53, Bericht Physiotherapeutin Fr. ( ) vom
- 2016 (erläutert wird die spezielle Problematik: Fußheberschwäche rechts und Fußheberschwäche links. Das Gleichgewicht müsse mit dem Oberkörper stabilisiert werden. Hinzu komme, dass aufgrund der Polyneuropathie eine gestörte Tiefensensibilität vorläge. Sie sei auf Stöcke oder Krücken zum Ausgleichen angewiesen und die Sturzgefahr sei sehr groß. Sie leide nach mehreren Operationen an der Wirbelsäule an einer allgemeinen Muskelschwäche und müsse Schmerzmittel einnehmen. Es könne sich jeder leicht vorstellen, dass man so keine weiteren Gehstrecken mehr zurücklegen könne und keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen könne. Frau B. würde wie ein hilfloses Geschoss bei jeder Abbremsung und Abfahrt des Verkehrsmittels herumgestoßen.) Maßgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist die anhand der Untersuchung am
- 2016 festgestellte Gesamtmobilität. Es konnte weder eine höhergradige Vorfußheber- oder senkerschwäche festgestellt werden noch eine ausgeprägte Polyneuropathie. Vielmehr liegen geringgradige radikuläre Beschwerden vor, welche mit einer Krücke oder mit Anhalten kompensiert werden können. Eine höhergradige allgemeine Muskelschwäche ist nicht feststellbar, Gesamtmobilität ist nicht erheblich herabgesetzt. Dokumentiert ist, dass deutlich längere Gehstrecken als 200-300 m im Zuge des Rehabilitationsaufenthalts bereits bewältigbar waren. Die Kraft in den Händen ist ausreichend, auch bei nachgewiesener Rhizarthrose, um sich sicher festhalten zu können. Abl. 54, Bericht Dr. ( ), Facharzt für Neurologie vom
- 2016: der neurologische Status ist ident mit Abl. 6, Bericht vom
- 2016, ergänzt durch den erhobenen Befund der Nervenleitgeschwindigkeit, der in Abl. 7 bereits dokumentiert ist. Abl. 54 bringt keine neuen Erkenntnisse. Die höhergradige Schwäche im Bereich beider unterer Extremitäten vom proximal nach distal zunehmend konnte in der eigenen Untersuchung am
- 2016 nicht festgestellt werden, und auch nicht im Befund Wirbelsäulenzentrum Krankenhaus Speising Abl. 39, 40 objektiviert werden." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 16.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 11.05.2016 sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten vom 21.02.
- Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten vom 11.05.2016 beinhaltet auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde erstellt wurde. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständige führt insbesondere in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 – übereinstimmend mit ihren Ausführungen in dem von ihr erstellten Sachverständigengutachten vom 11.05.2016 – vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass eine mäßige Vorfußheberschwäche rechts und eine geringgradige Vorfußsenkerschwäche links sowie weiters eine Gangunsicherheit, kompensierbar durch eine Unterarmstützkrücke dokumentiert seien. Eine höhergradige Gangunsicherheit mit Sturzgefahr, welche die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken erforderlich machen würden, hätten jedoch weder im Rehabilitationsaufenthalt Laab im Walde noch bei der hierorts durchgeführten Untersuchung festgestellt werden können. Die Einschränkung der Gehstrecke auf 100 m könne anhand der Gangbildanalyse und der eingestuften Leiden nicht nachvollzogen werden. Auch sei keine ausgeprägte Schmerzsymptomatik nachvollziehbar. Auch können anhand der durchgeführten Untersuchung und sämtlicher vorliegender Befunde im Akt nicht nachvollzogen werden, dass aufgrund der Gangstörung und damit einhergehenden Sturzgefahr das Überwinden von Niveauunterschieden und das Sitzplatzsuchen in erheblichem Maß eingeschränkt seien. Insbesondere wäre der auf den Entlassungsbericht RZ Laab im Walde hingewiesen, wonach bereits ausgiebige Spaziergänge bewältigt werden könnten und ein Hinweis für eine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität liegt nicht vorläge. Der Bewegungsumfang im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten sei ausreichend, um Niveauunterschiede bewältigen zu können. Die Schwäche im Bereich des rechten und linken Vorfußes sei nur geringgradig ausgeprägt. Eine Rhizarthrose beidseits liege vor, jedoch nicht in einem höhergradigen Ausmaß. Die grobe Kraft sei nicht eingeschränkt, kein Hinweis für entzündliche Aktivität. Somit sei das Festhalten nicht erheblich eingeschränkt und der sichere Transport nicht verunmöglicht. Es habe weder eine höhergradige Vorfußheber- oder senkerschwäche festgestellt werden können noch eine ausgeprägte Polyneuropathie. Vielmehr lägen geringgradige radikuläre Beschwerden vor, welche mit einer Krücke oder mit Anhalten kompensiert werden könnten. Eine höhergradige allgemeine Muskelschwäche sei nicht feststellbar, die Gesamtmobilität sei nicht erheblich herabgesetzt. Dokumentiert sei, dass deutlich längere Gehstrecken als 200-300 m im Zuge des Rehabilitationsaufenthalts bereits bewältigbar gewesen seien. Die Kraft in den Händen sei ausreichend, auch bei nachgewiesener Rhizarthrose, um sich sicher festhalten zu können. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde werden somit mit dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befund nicht untermauert. Die darin diagnostizierten Leiden entsprechen lediglich den Funktionsstörungen, die bereits von der Sachverständigen in ihrem Gutachten festgestellt wurden. Weder werden in den vorgelegten Befunden eine Verschlechterung der Leiden der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung vom 11.05.2016 behauptet, noch die Einwendungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin vermochte somit die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: § 1 ....Paragraph eins, ....
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dInhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist
§ 5Abs.
1 leg.cit. mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist
Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2016 sowie jenes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2016 sowie jenes seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.02.2017 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2129720.1.00