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{'item': 'W218 2124378-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW218 2124378-1 SpruchW218 2124378-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.03.2016 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.03.2016, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht der als Beschwerde zu wertende "Einspruch" unter Vorlage von Beweismitteln erhoben, unter anderem mit der Begründung, dass seine diabetische Retinopathie nicht richtig eingestuft worden sei. Durch das Zusammenspiel von Diabetes Mellitus I und Hypertonie sei die diabetische Retinopathie entstanden, weshalb er sich auf beiden Augen operativen Eingriffen unterzogen habe. Die Operation auf dem rechten Auge sei nicht erfolgreich gewesen. Er habe sich im Zuge der Untersuchung beim beauftragen Sachverständigen scheinbar missverständlich ausgedrückt ("gelegentlich verschwommen sehen"). Der Bluthochdruck führe durch Belastung dazu, dass das Blut ins Auge eindringe und er nicht verschwommen sehe, sondern einen Ausfall seines Sehvermögens auf dem rechten Auge über mehrere Wochen habe. Dies im Zusammenspiel mit dem Diabetes beeinträchtige sein Lebensrhythmus.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht der als Beschwerde zu wertende "Einspruch" unter Vorlage von Beweismitteln erhoben, unter anderem mit der Begründung, dass seine diabetische Retinopathie nicht richtig eingestuft worden sei. Durch das Zusammenspiel von Diabetes Mellitus römisch eins und Hypertonie sei die diabetische Retinopathie entstanden, weshalb er sich auf beiden Augen operativen Eingriffen unterzogen habe. Die Operation auf dem rechten Auge sei nicht erfolgreich gewesen. Er habe sich im Zuge der Untersuchung beim beauftragen Sachverständigen scheinbar missverständlich ausgedrückt ("gelegentlich verschwommen sehen"). Der Bluthochdruck führe durch Belastung dazu, dass das Blut ins Auge eindringe und er nicht verschwommen sehe, sondern einen Ausfall seines Sehvermögens auf dem rechten Auge über mehrere Wochen habe. Dies im Zusammenspiel mit dem Diabetes beeinträchtige sein Lebensrhythmus. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 08.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4. Im Rahmen des Parteiengehörs beim Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer ophthalmologische Arztbefunde nach, welche die Verschlechterung seiner diabetischen Retinopathie bedingt durch Hypertonie belegen würden. 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Allgemeinmediziners eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass ab 12/2016 der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage und eine Nachuntersuchung für 12/2018 vorzusehen sei.5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten sowie ein zusammenfassendes Sachverständigengutachten des bereits befassten Allgemeinmediziners eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass ab 12 aus 2016, der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage und eine Nachuntersuchung für 12 aus 2018, vorzusehen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Pos. Nr.: 09.09.02, Grad der Behinderung 40% 2. Diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Pos. Nr.: 11.02.01, Grad der Behinderung 40% 3. Hypertonie, Pos. Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20 % Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Der Beschwerdeführer gehört ab 01.12.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Für 12/2018 ist eine Nachuntersuchung vorzusehen, da eine Sehverbesserung eintreten kann.Für 12 aus 2018, ist eine Nachuntersuchung vorzusehen, da eine Sehverbesserung eintreten kann. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den am 11.04.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 16.12.2016 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.02.2017, basierend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. Die Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung. Insgesamt kommt es im Beschwerdefall durch das neu aufgenommene Leiden 2 ( "Diabetische Netzhautveränderungen beidseits, Zustand nach Grauer Star-OP mit Hinterkammerlinsenimplantation und Netzhaut-OP beidseits, Glaskörperblutung rechts, Sehverminderung rechts auf 0,05 und links auf 0,8" ), das mit 40 % Grad der Behinderung eingestuft wurde, zu einer entscheidungsrelevanten Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten. Dieses Leiden wurde im Sachverständigengutachten der Augenärztin, unter Heranziehung der nachgereichten Befunde des Beschwerdeführers, eingestuft und vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen übernommen. Die Wahl der Position erfolgte anhand der für die Einstufung der Sehstörung maßgebenden Tabelle in der Einschätzungsverordnung. Leiden 1 ("Insulinpflichtiger Diabetes mellitus") und Leiden 3 ("Hypertonie") wurden unverändert vom erstinstanzlichen Vorgutachten übernommen und führten zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Insgesamt wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten durch das neu aufgenommen Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. angenommen, da das "führende Leiden 1 durch 2 um 1 Stufe erhöht" wird, da eine "ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung" vorliegt. "Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine relevante wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden" besteht. Als Begründung für die Nachuntersuchung in 2 Jahren ( 12/2018 ) wird festgehalten: "Eine Glaskörperblutung bildet sich üblicherweise nach mehreren Wochen bis Monaten wieder zurück, kommt es zu keiner Rückbildung, wird die Blutung operativ entfernt Danach ist eine Sehverbesserung anzunehmen."Als Begründung für die Nachuntersuchung in 2 Jahren ( 12 aus 2018, ) wird festgehalten: "Eine Glaskörperblutung bildet sich üblicherweise nach mehreren Wochen bis Monaten wieder zurück, kommt es zu keiner Rückbildung, wird die Blutung operativ entfernt Danach ist eine Sehverbesserung anzunehmen." Beide Gutachten wurden den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Beide Parteien haben auf ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumtes Stellungnahmerecht verzichtet, woraus das Bundesverwaltungsgericht schließt, dass beide Parteien keine Einwendungen gegen die Gutachten haben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 16.12.2016 und vom 12.02.2017. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 16.12.2016 und vom 12.02.2017 zu Grunde gelegt. Demnach beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 01.12.2016 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt und er ab 01.12.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W218.2124378.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.