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{'item': 'W218 2131699-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlW218 2131699-1 SpruchW218 2131699-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2015 (W141 2001094-1/30E) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH aufweise und daher nicht die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle.
  2. Am 08.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 12.04.2016 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie an einer chron. rez. Depression sowie an chronifizierten Schmerzen und an einer chronisch entzündlichen Hauterkrankung leide.
  4. Die belangte Behörde beauftrage daher im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens die Einholung eines nervenfachärztlichen und eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde neuerlich mit 40 vH festgestellt. Die belangte Behörde wies daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2016 die Beschwerde ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  5. Der Vorlageantrag wurde vom bevollmächtigten Vertreter ohne weitere Beweismittel oder Begründung fristgerecht gestellt. Dieser und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 29.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. In Folge wurden am 29.09.2016, am 30.09.2016, am 17.11.2016 und am 22.02.2017 weitere Befunde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  8. Rezidivierende Depression, derzeit leicht bis mittelgradig, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 30%
  9. Abnützungen der Wirbelsäule, Pos.Nr.: 02.01.02, Grad der Behinderung 30%
  10. Chronisches Schmerzsyndrom, Pos.Nr.: 04.11.02, Grad der Behinderung 30%
  11. Arterielle Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
  12. Tinnitus, Pos.Nr.: 12.02.02, Grad der Behinderung 10%
  13. Rezidivierende Hidrosadenitis suppurativa submammär beidseits, Pos.Nr.: 01.01.01, Grad der Behinderung 10% Da die Beschwerdeführerin keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  14. Beweiswürdigung: Das im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Kurz vor diesem Sachverständigengutachten wurde am 10.02.2016 ebenfalls ein Sachverständigengutachten mit persönlicher Untersuchung erstellt, das zu dem Ergebnis kam, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegt. Auf Grund der Beschwerde wurde dann ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und ergänzend ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.06.2016 kommt nach Erhebung des neurologischen und psychischen Status sowie nach Einsichtnahme in die vorgelegten Befunde zu folgendem Ergebnis: "Diagnosen:
  15. Recidivierende Depression, derzeit leicht bis mittelgradig 03.06.01 30% 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da unter Medikation weitgehend stabil und ohne Notwendigkeit einer stationären Aufnahme.
  16. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 30% Unterer Rahmensatz, da trotz langer Therapie, sowohl medikamentös als auch physikalisch häufige Schmerzattacken und radiculäre Symptomatik sowohl im HWS- als auch im LWS-Bereich, Gegenüber Gutachten vom 9.3.2016 Änderung in der Einstufung von Diagnose 2 von 20 % auf 30 %, wie im neurologischen Gutachten vom 28.7.2011, Dr. M., Aktenblatt 82,83, da bei der heutigen Untersuchung wiederum eindeutig radiculäre Symptomatik vorgelegen ist. Leiden 1 bleibt in der Einstufung gleich." Diese Begutachtung ist dann in die allgemeinmedizinische Begutachtung am gleichen Tag eingeflossen und kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegt. Der Sachverständige hat die Heranziehung der einzelnen Pos.Nr. begründet. Beispielsweise führt er bei Leiden 2 "Abnützungen der Wirbelsäule" an, dass die Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz erfolgt, da nach mehrfachen Operationen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind. Bei Leiden 5 "Tinnitus" kommt der untere Rahmensatz zur Anwendung, da der Tinnitus kompensiert wird. Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam um 1 Stufe, da sie gemeinsam eine relevante Zusatzbehinderung darstellen. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da sie geringfügig sind. Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Pos 3 auf 30% erhöht, jedoch ergibt sich dadurch keine Veränderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist innerhalb von 4 Monaten zweimal von zwei verschiedenen Sachverständigen sowie zusätzlich von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden und beide Sachverständige kommen zu dem gleichen Gesamtgrad der Behinderung. Beide Sachverständige haben eine Statuserhebung vorgenommen und Einsicht in die vorgelegten Befunde genommen, im gegenständlichen Verfahren wird das Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 herangezogen, da es das letztgültige ist. Für das Gesamtbild und die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung werden allerdings beide Sachverständigengutachten herangezogen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die nachträglich vorgebrachten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung und werden daher zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  18. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  19. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  20. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  21. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  22. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  23. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  24. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  25. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  26. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  27. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  28. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher werden die nachträglich vorgelegten Befunde zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen. Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  29. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  30. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  31. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W218.2131699.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.