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{'item': 'G308 2151826-1'}

Obsah (13)§ 16Art. 133§ 24§ 25§ 14Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 15§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlG308 2151826-1 SpruchG308 2151826-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§ 16Abs. 1 lit.l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.03.2017, GZ VSNR XXXX wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 06.12.2016-09.12.2016 widerrufen und XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 141,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er Anspruch auf Urlaubsentschädigung hatte, und dies dem AMS Graz verspätet gemeldet wurde.1. Mit Bescheid vom 02.03.2017, GZ VSNR römisch 40 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 06.12.2016-09.12.2016 widerrufen und römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 141,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er Anspruch auf Urlaubsentschädigung hatte, und dies dem AMS Graz verspätet gemeldet wurde.

  1. Mit handschriftlichem Schreiben, fristgerecht eingegangen am 02.03.2017 führte der BF aus, dass er Beschwerde gegen diesen Bescheid erhebe. Dieser werde von ihm nicht akzeptiert, da er nicht so viele Urlaubstage gehabt habe wie angenommen.
  2. Mit Bescheid vom 13.03.2017, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Dienstgeber XXXX dem AMS am 01.03.2017 eine Arbeitsbescheinigung übermittelte, aus der klar hervorgeht, dass das Ende der Beschäftigung im arbeitsrechtliche Sinn am 01.12.2016 war, das Ende des Entgeltsanspruchs und der Pflichtversicherung jedoch am 09.12.2016. Eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) wurde für sieben Werktage gewährt. Die Bezüge wurden bis 09.12.2016 ausbezahlt. Darüber hinaus war der BF in diesem Zeitraum bei der GKK wie gesetzlich vorgeschrieben vollversichert angemeldet. Da der BF daher eindeutig von 06.12.2016-11.12.2016 eine Urlaubsersatzleistung vom Dienstgeber erhalten hat, ruht

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG in diesem Zeitraum das Arbeitslosengeld.3. Mit Bescheid vom 13.03.2017, GZ römisch 40 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Dienstgeber römisch 40 dem AMS am 01.03.2017 eine Arbeitsbescheinigung übermittelte, aus der klar hervorgeht, dass das Ende der Beschäftigung im arbeitsrechtliche Sinn am 01.12.2016 war, das Ende des Entgeltsanspruchs und der Pflichtversicherung jedoch am 09.12.2016. Eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) wurde für sieben Werktage gewährt. Die Bezüge wurden bis 09.12.2016 ausbezahlt. Darüber hinaus war der BF in diesem Zeitraum bei der GKK wie gesetzlich vorgeschrieben vollversichert angemeldet. Da der BF daher eindeutig von 06.12.2016-11.12.2016 eine Urlaubsersatzleistung vom Dienstgeber erhalten hat, ruht

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG in diesem Zeitraum das Arbeitslosengeld.

  1. Mit Schreiben vom 12.03.2017, beim AMS eingegangen am 24.03.2017, mit Poststempel vom 23.03.2017 brachte der BF nochmals eine Beschwerde ein. In dieser führte er aus, dass er vom 05.09.2016 bis 01.12.2016 dort gearbeitet habe und das AMS angenommen habe, dass er acht Tage Urlaub gehabt habe. Er hätte jedoch in dieser Zeit keine acht Tage Urlaub gehabt, dies gehe sich rechnerisch gar nicht aus. Jeden Monat bekomme man zwei Tage Urlaub wurde ihm gesagt, also sechs Tage. Am 01.
  2. hätte er Urlaub gehabt, so dass fünf Tage übrig geblieben seien. Arbeitslos gemeldet wurde er am 06.12.2016, so dass er im Zuge von 02.-
  3. die restlichen vier Tage verbraucht habe. Damit bliebe ein Tag über, an dem er doppelt bezogen haben solle, das seien € 35,
  4. Diese sei er auch bereit zurückzuzahlen. Er habe sich bei der AK erkundigt, und diese hätte ihm Recht gegeben.
  5. Mit Schreiben vom 31.03.2017 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF nach der Beschwerdevorentscheidung am 13.03.2017, Zustellung 15.03.2017, am 23.03.2017 (Poststempel) noch eine Beschwerde eingebracht habe. Da es sich rechtlich nur um einen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag handeln kann, werde der Akt dem Gericht übermittelt.
  6. Mit Schreiben vom 04.04.2017 wurde der BF nachweislich aufgefordert, binnen 2 Wochen bekanntzugeben, ob er von der Arbeiterkammer etwas Schriftliches erhalten habe oder den Namen der Person, die ihn bei der Arbeiterkammer beraten habe, bekanntzugeben.
  7. Bis dato ist keine Stellungnahme seitens des BF eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF bezog von 02.12.2016 bis 09.12.2016 laut HVB Auszug vom 31.03.2017 Urlaubsentschädigung. Der 03.-04.12.2016 war ein Wochenende.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.1.3. Unter dem Titel "Ruhen des Arbeitslosengeldes" bestimmt § 16 Abs 1 AlVG, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während3.1.3. Unter dem Titel "Ruhen des Arbeitslosengeldes" bestimmt Paragraph 16, Absatz eins, AlVG, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während "(...)

  1. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG),
  2. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, (...)" Absatz 4 dieser Bestimmung lautet: "Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt." Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG iVm Abs. 4 leg cit. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die den jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0033). Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsersatzleistung ein weiterer Ruhetag hinzuzurechnen ist. Bei Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen (Fünftagewoche) ist der Ruhenszeitraum für je fünf Arbeitstage um weitere zwei Kalendertage zu erhöhen (siehe auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, 2017, § 16 RZ 400).Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG in Verbindung mit Absatz 4, leg cit. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Falle einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung für die den jeweiligen Betrag entsprechende Zeitdauer (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0033). Zur Ermittlung des Ruhenszeitraumes ist die Anzahl der Urlaubstage, für die eine Urlaubsersatzleistung gewährt wurde in der Weise zu erhöhen, dass für je sechs Werktage der Urlaubsersatzleistung ein weiterer Ruhetag hinzuzurechnen ist. Bei Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen (Fünftagewoche) ist der Ruhenszeitraum für je fünf Arbeitstage um weitere zwei Kalendertage zu erhöhen (siehe auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, 2017, Paragraph 16, RZ 400). In der Sache konnte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden, weil der klare Wortlaut des Gesetzes dem entgegensteht. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 16 Abs 1 lit l AlVG ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer des Bezuges vom Urlaubsentgelt.In der Sache konnte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden, weil der klare Wortlaut des Gesetzes dem entgegensteht. Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht das Arbeitslosengeld für die Dauer des Bezuges vom Urlaubsentgelt. Dem rechnerischen Einwand des BF ist unter Berücksichtigung des Wochenendes und der Berechnung nicht zu folgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2151826.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.