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{'item': 'G308 2153915-1'}

Obsah (18)§§ 24Art. 133§ 25§ 12§ 5§ 2§ 36aArt. 130§ 6§ 56§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28§ 7§ 36b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlG308 2153915-1 SpruchG308 2153915-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§§ 24Abs 2 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 24, Absatz 2 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.02.2017 stellte das AMS fest, dass gem. § 24 Abs. 2 AlVG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX für den Zeitraum von 16.07.2015 bis 22.11.2015 widerrufen und er

§ 25Abs.

1 ASVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.077,50 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Neubeurteilung des Leistungsbezuges im angeführten Zeitraum mit dem Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2015 ergeben hat, dass Arbeitslosigkeit für den betreffenden Zeitraum nicht vorlag.1. Mit Bescheid vom 13.02.2017 stellte das AMS fest, dass gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug des Arbeitslosengeldes von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 für den Zeitraum von 16.07.2015 bis 22.11.2015 widerrufen und er

Paragraph 25, Absatz eins, ASVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 6.077,50 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Neubeurteilung des Leistungsbezuges im angeführten Zeitraum mit dem Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2015 ergeben hat, dass Arbeitslosigkeit für den betreffenden Zeitraum nicht vorlag.

  1. Mit Schreiben vom 27.2.2017 erhob der BF, vertreten durch XXXX fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS Villach den Einkommensteuerbescheid 2015 falsch interpretiert habe. Es wurde übersehen, dass im Jahr 2015 negative Einkünfte in Höhe von € 132 erzielt wurden. Das Einkommen errechne sich wie folgt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, € 22.379,84 die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. € 18.974,40 seien für den AMS Bezug nicht relevant, da während einer nichtselbstständigen Tätigkeit kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Weiters seien die Sonderausgaben Personenversicherung i.H.v. €
  2. Mit Schreiben vom 27.2.2017 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS Villach den Einkommensteuerbescheid 2015 falsch interpretiert habe. Es wurde übersehen, dass im Jahr 2015 negative Einkünfte in Höhe von € 132 erzielt wurden. Das Einkommen errechne sich wie folgt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, € 22.379,84 die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. € 18.974,40 seien für den AMS Bezug nicht relevant, da während einer nichtselbstständigen Tätigkeit kein Arbeitslosengeld bezogen wurde. Weiters seien die Sonderausgaben Personenversicherung i.H.v. € 84,30, sowie Sonderausgaben Verlustabzug i.H.v. €22.295,54 sowie der Kinderfreibetrag i.H.v. € 132.- zu berücksichtigen. Dies ergäbe ein Einkommen in der Höhe von € -132.-.

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG liegt Arbeitslosigkeit während einer selbstständigen Tätigkeit vor, wenn die gem § 36a AlVG genannten Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs. 2 ASVG nicht übersteigen. Das in § 36a Al

VG genannte Einkommen ist

§ 2Abs. 2 ESt

G 1988 zu ermitteln, das bedeutet, dass von den Einkünften aus Gewerbebetrieb die im Steuerbescheid ausgewiesenen Sonderausgaben und der Kinderfreibetrag abzuziehen sind. Danach verbleiben für das Jahr 2015 negative Einkünfte in Höhe von € 132. Arbeitslosigkeit liegt somit vor, da die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Es werde daher ersucht den bekämpften Bescheid aufzuheben.84,30, sowie Sonderausgaben Verlustabzug i.H.v. €22.295,54 sowie der Kinderfreibetrag i.H.v. € 132.- zu berücksichtigen. Dies ergäbe ein Einkommen in der Höhe von € -132.-.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG liegt Arbeitslosigkeit während einer selbstständigen Tätigkeit vor, wenn die gem Paragraph 36 a, AlVG genannten Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen. Das in Paragraph 36 a, AlVG genannte Einkommen ist

Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zu ermitteln, das bedeutet, dass von den Einkünften aus Gewerbebetrieb die im Steuerbescheid ausgewiesenen Sonderausgaben und der Kinderfreibetrag abzuziehen sind. Danach verbleiben für das Jahr 2015 negative Einkünfte in Höhe von €

  1. Arbeitslosigkeit liegt somit vor, da die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Es werde daher ersucht den bekämpften Bescheid aufzuheben.
  2. Mit Bescheid vom 30.03.2017, GZ XXXX wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts ausgeführt, dass der BF von 01.01.2015 bis 31.12.2015 selbstständig erwerbstätig war und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog. Dies wurde aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 30.01.2017 bekannt. Wurde nachträglich eine PV Pflichtversicherung durch die SVA gespeichert (HVB Überlagerungsmeldung) so liegt Arbeitslosigkeit für diesen Zeitraum grundsätzlich nicht vor. Liegt jedoch keine PV-Pflichtversicherung vor, so ist anhand der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide die Arbeitslosigkeit für den Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit endgültig zu überprüfen.
  3. Mit Bescheid vom 30.03.2017, GZ römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts ausgeführt, dass der BF von 01.01.2015 bis 31.12.2015 selbstständig erwerbstätig war und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezog. Dies wurde aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 30.01.2017 bekannt. Wurde nachträglich eine PV Pflichtversicherung durch die SVA gespeichert (HVB Überlagerungsmeldung) so liegt Arbeitslosigkeit für diesen Zeitraum grundsätzlich nicht vor. Liegt jedoch keine PV-Pflichtversicherung vor, so ist anhand der Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide die Arbeitslosigkeit für den Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit endgültig zu überprüfen. Für die Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist -sofern kein Verschulden des Arbeitslosen vorliegt - der Einkommenssteuerbescheid einzuholen, da in diesem Fall (ordnungsgemäße Meldung der Selbstständigkeit) die Rückforderung nur bis zur Höhe des erzielten Nettoeinkommens

§ 25Abs. 1 Satz 3 Al

VG möglich ist. Trifft den Leistungsempfänger jedoch ein Verschulden (Nichtmeldung oder verspätete Meldung der Tätigkeit) so ist die gesamte ungerechtfertigte empfangene Leistung zurückzufordern. In diesem Fall ist die Einholung des Einkommensteuerbescheides nicht erforderlich.Für die Ermittlung des Rückforderungsbetrages ist -sofern kein Verschulden des Arbeitslosen vorliegt - der Einkommenssteuerbescheid einzuholen, da in diesem Fall (ordnungsgemäße Meldung der Selbstständigkeit) die Rückforderung nur bis zur Höhe des erzielten Nettoeinkommens

Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG möglich ist. Trifft den Leistungsempfänger jedoch ein Verschulden (Nichtmeldung oder verspätete Meldung der Tätigkeit) so ist die gesamte ungerechtfertigte empfangene Leistung zurückzufordern. In diesem Fall ist die Einholung des Einkommensteuerbescheides nicht erforderlich. Hinsichtlich der Einkommensermittlung

§ 36aAl

VG ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die verrechneten Verluste der Vorjahre samt Verlustabzug hinzuzurechnen sind, insoweit sie bei der Ermittlung des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid abgezogen wurden. Dagegen wird der Pauschbetrag für Sonderausgaben oder der Kinderfreibetrag nicht wieder hinzugerechnet.Hinsichtlich der Einkommensermittlung

Paragraph 36 a, AlVG ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die verrechneten Verluste der Vorjahre samt Verlustabzug hinzuzurechnen sind, insoweit sie bei der Ermittlung des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid abgezogen wurden. Dagegen wird der Pauschbetrag für Sonderausgaben oder der Kinderfreibetrag nicht wieder hinzugerechnet. Der Beschwerdeeinwand der Einkommensteuerbescheid 2015 sei vom AMS falsch interpretiert worden wird daher zurückgewiesen. Da nunmehr lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 24.11.2016 zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass das monatliche Einkommen 2015 aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 (im Jahr 2015) lag, lag Arbeitslosigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor, da gem § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender Erwerbstätigkeit das anteilige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag heranzuziehen ist. Da im vorliegenden Fall der Tagsatz niedriger war als das tägliche Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, war das bezogene Arbeitslosengeld zurückzufordern.Der Beschwerdeeinwand der Einkommensteuerbescheid 2015 sei vom AMS falsch interpretiert worden wird daher zurückgewiesen. Da nunmehr lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 24.11.2016 zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass das monatliche Einkommen 2015 aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98 (im Jahr 2015) lag, lag Arbeitslosigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor, da gem Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender Erwerbstätigkeit das anteilige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag heranzuziehen ist. Da im vorliegenden Fall der Tagsatz niedriger war als das tägliche Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, war das bezogene Arbeitslosengeld zurückzufordern. 4. Mit Schreiben vom 14.04.2017 stellte der BF durch seinen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag ohne nähere Begründung. 5. Mit Schreiben vom 24.04.2017 legte das AMS die Beschwerde mit Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde ausgeführt, dass in der Beschwerdevorentscheidung irrtümliche eine falsche Sozialversicherungsnummer angeführt wurde. 6. Die Beschwerde langte am 24.04.2017 mit Verwaltungsakt beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF bezog von 16.07.2015 bis 25.11.2015 Arbeitslosengeld. Er war in dieser Zeit in der gesetzlichen Pensionsversicherung gem GSVG versichert. Er bezog Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit lt. Einkommenssteuerbescheid 2015 über der Geringfügigkeitsgrenze. Der Einkommenssteuerbescheid ist rechtskräftig. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.1.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt (Ziffer 2,) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) und wer selbständig erwerbstätig ist (lit. b).Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt nach Absatz 2, leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) und wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,).

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 36aAbs. 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG) nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e AlVG) nach den folgenden Absätzen vorzugehen. Nach Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Das Arbeitslosengeld ist

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.Das Arbeitslosengeld ist

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. 3.1.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit b AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088).3.1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob er in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern - wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde - auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088). Für die Qualifikation eines Zeitraumes, in welchem auf Grund einer Rahmenvereinbarung eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist nach ständiger Judikatur des VwGH unbeachtlich, ob die damit verbundenen Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder aber kontinuierlich entfaltet werden; es ist vielmehr der gesamte Zeitraum, währenddessen die selbständige Erwerbstätigkeit durch das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum derselben anzusehen. Für den Beginn des Zeitraumes einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern vielmehr auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, d.h. ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden. Im Falle der regelmäßigen Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen gewissen Zeitraum, etwa als Folge eines dauernden Anbietens von entgeltlichen Dienstleistungen, kann eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit während dieses Zeitraumes begründet werden (VwGH vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0223). Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH vom 14.09.2001,Der Nachweis des Einkommens ist durch die Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 12 Rz 318).Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, Paragraph 12, Rz 318). Ergänzend ist festzuhalten, dass lt. BF im Zuge die Erklärungen vor der belangten Behörde jedes Mal unterschriftlich zur Kenntnis nahm, dass der Leistungsanspruch erst aufgrund des Einkommensteuer- bzw. des Umsatzsteuerbescheides endgültig beurteilt werden wird. Darüber hinaus ist

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch nicht erfolgt.Darüber hinaus ist

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Dies ist im gegenständlichen Fall auch nicht erfolgt. 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998,3.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). In einem gleich gelagerten Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt.G 284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). In einem gleich gelagerten Fall wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2153915.1.00

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