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{'item': 'I403 1432254-2'}

Obsah (13)§ 18Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 13§ 6§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlI403 1432254-2 SpruchI403 1432254-2/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

§ 18Abs.

5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dieselben Asylgründe wie beim ersten Antrag zu haben, doch sei er während des ersten Verfahrens wegen Tuberkulose in Behandlung gewesen und habe ihm der Arzt gesagt, dass er einen Herzinfarkt gehabt habe. Er befürchte im Falle einer Rückkehr eingesperrt zu werden, da er einen Kredit nicht zurückgezahlt habe. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Heranziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Er erklärte, zuletzt 2008 in Algerien gewesen zu sein. Dort würden noch seine kranke Mutter, seine Schwestern, verschiedene Onkeln und Tanten, seine zwei Kinder (12 und 15 Jahre alt) sowie seine geschiedene Frau leben. In Österreich habe er eine zweijährige Tochter. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, sondern in einem Flüchtlingsheim. Er habe einige Freunde in Österreich. Nach seinen Aktivitäten in der Freizeit befragt gab er zu Protokoll: "Ich trinke viel Bier am Tag. Ich kaufe am Flohmarkt Parfum und verkaufe es Drogendealern weiter. Die Polizei weiß das." Befragt zu seinem Ausreisegrund erklärte er, dass seine Frau schon vor der Ehe als Prostituierte gearbeitet habe; er habe sich geschämt, sie aber weiter arbeite lassen, und er fürchte, dass er von ihren Verwandten umgebracht würde, wenn er nach Algerien zurückkehren würde, da diese ihm die Schuld an der Prostitution geben würden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig sei.

Mit Spruchpunkt IV. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt V

§ 18Abs.

1 Z. 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).

§ 13Abs. 2 Z. 1 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2013 verloren habe (Spruchpunkt VII).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch fünf

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2013 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid wurde am 27.04.2017 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien durch die Eltern und Brüder seiner geschiedenen Frau bedroht werde, da diese ihn dafür verantwortlich machen würden, dass seine geschiedene Frau der Prostitution nachgehe. Die Verwandtschaft wolle mit ihm aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nichts zu tun haben. Der Beschwerdeführer sei an Tuberkulose erkrankt und nehme an einem Substitutionsprogramm teil. Für einige Medikamente würde es in Algerien ein Importverbot geben. Es sei von der belangten Behörde auch nicht auf das Privatleben des Beschwerdeführers eingegangen worden. Seine Tochter würde bei ihrer Mutter in der Steiermark leben; bis vor kurzem habe er sie jedes Wochenende gesehen, er wolle die Nähe zu seiner Tochter nicht verlieren. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme ungenaue und emotionslose Angaben gemacht habe, sei dies auf seine Suchtkrankheit zurückzuführen. Soweit er für seine frühere Frau verschiedene Namen verwendet habe, sei zu berücksichtigen, dass er mit seiner Vergangenheit abschließen wolle. Der Bruder der früheren Frau sei zuletzt vor zwei Monaten bei der Mutter des Beschwerdeführers gewesen, um ihr zu sagen, dass er nach Österreich gehen werde, um den Beschwerdeführer zu töten. Die gesamte Familie habe dem Beschwerdeführer den Rücken gekehrt. Er selbst leide an Tuberkulose und mache aktuell einer Drogenentzugstherapie. Er müsse jeden Tag 28mg Sibotex und 500mg Praxiten nehmen. In Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes wurde in der Beschwerde auf die Bedrohung durch Al Qaida verwiesen. Der Beschwerdeführer würde zudem in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Tochter habe, sei bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerde beigelegt war ein Rezept für die Substitution. Am 02.05.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung sowie eine Bestätigung der Suchthilfe Wien über eine Betreuung des Beschwerdeführers und dessen bestehender Abhängigkeit von Opioiden und Sedativa/Hypnotika vorgelegt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bedürfen einer näheren Überprüfung, welche auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er in Österreich eine Tochter habe. Das Bundesamt stellte fest, dass dies der entsprechenden Geburtsurkunde nicht zu entnehmen sei, tätigte aber darüber hinaus keine weiteren Ermittlungen. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht seine in Art 8 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem auf die Suchterkrankung des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen.Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bedürfen einer näheren Überprüfung, welche auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, dass er in Österreich eine Tochter habe. Das Bundesamt stellte fest, dass dies der entsprechenden Geburtsurkunde nicht zu entnehmen sei, tätigte aber darüber hinaus keine weiteren Ermittlungen. Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht seine in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Im angefochtenen Bescheid wurde zudem auf die Suchterkrankung des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen. Aufgrund dieses Umstandes erscheint es unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1432254.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.