Obsah (14)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68Art. 8§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlI403 2112856-2 SpruchI403 2112856-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt minderjähriger Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 08.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57und § 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.
Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Binnen offener Frist wurde dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2015 zur Behandlung vorgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, GZ: I403 2112856-1/9E in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 02.11.2015 in Rechtskraft. Am 12.12.2015 wurde der Beschwerdeführer volljährig und endete die gesetzliche Vertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX.Am 12.12.2015 wurde der Beschwerdeführer volljährig und endete die gesetzliche Vertretung durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für den 02.12.2016 zur Identitätsfeststellung beim BFA Wien geladen. Mit Schreiben vom 02.12.2016 langte beim BFA Vorarlberg die Mitteilung des Vertreters, der Weh Rechtsanwalt GmbH, ein, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2016 krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. Zudem wurde schriftlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von 12 Jahren Nigeria verlassen habe. Er habe seine Eltern nie gekannt und verfüge in Nigeria über kein soziales oder familiäres Netzwerk. Er würde bei einer Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten und sei aufgrund unzureichender Obsorge im Kinder- und Jugendalter schwer traumatisiert. Er weise am Körper Narben auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer schweren Misshandlung stammen würden. In Österreich werde er seit einem Jahr von einem Ehepaar betreut, bei dem er inzwischen lebe und das für ihn "Zieheltern" darstelle. Er könne dort unentgeltlich und unbefristet leben. Er arbeite als Zeitungsausträger und sei selbsterhaltungsfähig. Auch der katholische Priester seiner Gemeinde setze sich für ihn ein, er sei in die Pfarre eingebunden. Daneben sei er auch bei der Kinderfußballmannschaft engagiert und arbeite im Verein mit. Der Beschwerdeführer stünde in Nigeria vor dem Nichts, während er sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe. Es wurde auf die partielle Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums und Judikatur des EGMR zu Rückkehrentscheidungen verwiesen. Mit Ladungsbescheid vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich, nunmehr für den 16.12.2016, zur Identitätsfeststellung beim BFA Wien geladen. Am 15.12.2016 langte beim BFA per E-Mail nochmals die Mitteilung des gewillkürten Vertreters (Weh Rechtsanwalt GmbH) über die geplante neuerliche Asylantragstellung ein. Beigelegt waren eine Unterkunftsbestätigung, ein Werkvertrag für die Tätigkeit als Zeitungszusteller, ein Lohnzettel vom Oktober 2016 in Höhe von 894,65 Euro (worin darauf verwiesen wird, dass von Jänner bis Oktober 2016 insgesamt 9062 Euro an den Beschwerdeführer überwiesen wurden), 26 Unterstützungsschreiben sowie eine umfangreiche Fotosammlung, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen Aktivitäten in Österreich zeigt. Am 19.12.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer zunächst, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung Österreich nicht verlassen zu haben. Auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Es ist nicht leicht für mich. Ich habe seit langer Zeit keine Familie mehr in Nigeria. Warum sollte ich also zurückgehen. Ich möchte hier in Österreich bleiben, da ich in Nigeria keine Möglichkeiten habe. Ich bin dort als Straßenkind aufgewachsen und habe niemanden." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt meinte er: "Ich habe niemanden in Nigeria. Es ist schwierig für mich zurückzugehen. Ich fühle mich in Nigeria nicht wohl." Es würde keine Hinweise geben, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe, doch sei er ein Straßenkind und in der Vergangenheit einmal von Privatpersonen gefoltert worden. Explizit betonte er nochmals, dass es keine Änderung seiner Fluchtgründe geben würde, dass er inzwischen aber in Österreich Anschluss gefunden habe. Am 01.02.2017 langte ein Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters, datiert mit 31.01.2017, ein, in welchem er darauf hinweist, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wesentlich zu Gunsten des Antragstellers geändert habe. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den A1-Kurs besucht habe und im Februar 2017 die A2-Prüfung ablegen werde. Er wolle eine Lehre im Bereich der Solartechnik machen. In den zahlreichen Unterstützungserklärungen werde der Beschwerdeführer als sehr gut integriert, fleißig und hilfsbereit beschrieben. Es wurde beantragt, das Ehepaar, bei dem der Beschwerdeführer lebt, einzuvernehmen und ein medizinisches und psychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Misshandlungen in der Kindheit schwer traumatisiert sei, einzuholen. Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein und die gleichen Fluchtgründe zu haben wie zuvor. Die Zeit in Österreich habe ihm gezeigt, dass es ein anderes Leben geben könne. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übergeben und eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Am 22.03.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 08.03.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Inhaltlich wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer in Nigeria als Straßenkind gelebt habe und dort kein soziales und familiäres Netzwerk habe, während er in Österreich in einem Familienverband integriert sei. Er besuche aktuell einen A2-Kurs und werde im Mai 2017 zur Prüfung antreten. Zur Situation in Nigeria wurde nochmals auf die partielle Reisewarnung sowie auf verschiedene Medienberichte verwiesen, wonach im Nordosten Nigerias eine Hungersnot herrsche und es Selbstmordattentate geben würde. Der Stellungnahme waren die verschiedenen Berichte und ein als "Eidesstattliche Erklärung" bezeichnetes Schreiben der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers beigelegt, worin diese nochmals die Unterkunftsmöglichkeit und schnelle Integration des Beschwerdeführers in ihrer Familie bestätigen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.
Mit Spruchpunkt III wurde
§ 55Abs.
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen, und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht habe, welche nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden wären. Eine besondere Integrationsverfestigung wurde verneint. Der Bescheid wurde am 18.04.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 02.05.2017 Beschwerde erhoben und behauptet, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme und den Schriftsätzen vom 14.12.2016, 31.01.2017 und 08.03.2017 neue Sachverhalte behauptet habe, die sich alle nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 ereignet haben würden. Im Bescheid seien das umfangreiche schriftliche Vorbringen und der Beweisantrag vom 31.01.2017 völlig ignoriert worden. Der Inhalt der Stellungnahme vom 02.12.2017 wurde nochmals wiederholt und moniert, dass dem Antrag, ein medizinisches und psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachgekommen worden sei. Entschiedene Sache könne nicht vorliegen, da in den Schriftsätzen neue Sachverhalte vorgebracht worden seien. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte vorgetragen habe, sei offenkundig aktenwidrig. Zudem würde die Abwägung nach Art. 8 EMRK ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2015 voll integriert in einer Familie und sei selbsterhaltungsfähig. Er könne in Österreich in einem gesicherten sozialen, familiären und wirtschaftlichen Umfeld leben, während er in Nigeria vor dem Nichts stehe. Die Behauptung, es liege kein Eingriff ins Familienleben vor, mute aufgrund der Erklärung seiner Zieheltern zynisch an. Man habe auch die Einvernahme der Zieheltern angeboten, was aber vom Bundesamt abgelehnt worden sei. In weiterer Folge wurde nochmals auf die partielle Reisewarnung des Außenministeriums und die bereits vorgelegten Zeitungsartikel verwiesen. Zudem sei der Bescheidumfang des angefochtenen Bescheides mit den Grundsätzen des § 60 AVG nicht vereinbar. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde ohne Bezug auf den konkreten Fall auf angebliche Mängel der juristischen Ausbildung in Österreich und Deutschland, der Organisation des BFA und der Arbeit von Dolmetschern und Polizisten eingegangen. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Weiter wurde ausgeführt: "Es wird daher die Beweiswürdigung umzukehren sein. Nicht der Asylwerber muss die Richtigkeit seines Vorbringens beweisen, sondern hat die Behörde dieses zu glauben oder dessen Unrichtigkeit nachzuweisen. Immerhin ist die Partei im AVG Beweismittel und ist prinzipiell von der Glaubwürdigkeit von Parteienvortrag auszugehen. Immerhin flieht niemand freiwillig und mit so großem Aufwand, wenn er keinen für den Normmenschen plausiblen Grund hat." Aufgrund des Umfanges des Bescheides und unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015, mit dem die Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde angeregt, § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig aufzuheben.Gegen diesen Bescheid wurde am 02.05.2017 Beschwerde erhoben und behauptet, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme und den Schriftsätzen vom 14.12.2016, 31.01.2017 und 08.03.2017 neue Sachverhalte behauptet habe, die sich alle nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 ereignet haben würden. Im Bescheid seien das umfangreiche schriftliche Vorbringen und der Beweisantrag vom 31.01.2017 völlig ignoriert worden. Der Inhalt der Stellungnahme vom 02.12.2017 wurde nochmals wiederholt und moniert, dass dem Antrag, ein medizinisches und psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachgekommen worden sei. Entschiedene Sache könne nicht vorliegen, da in den Schriftsätzen neue Sachverhalte vorgebracht worden seien. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte vorgetragen habe, sei offenkundig aktenwidrig. Zudem würde die Abwägung nach Artikel 8, EMRK ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Der Beschwerdeführer lebe seit 2015 voll integriert in einer Familie und sei selbsterhaltungsfähig. Er könne in Österreich in einem gesicherten sozialen, familiären und wirtschaftlichen Umfeld leben, während er in Nigeria vor dem Nichts stehe. Die Behauptung, es liege kein Eingriff ins Familienleben vor, mute aufgrund der Erklärung seiner Zieheltern zynisch an. Man habe auch die Einvernahme der Zieheltern angeboten, was aber vom Bundesamt abgelehnt worden sei. In weiterer Folge wurde nochmals auf die partielle Reisewarnung des Außenministeriums und die bereits vorgelegten Zeitungsartikel verwiesen. Zudem sei der Bescheidumfang des angefochtenen Bescheides mit den Grundsätzen des Paragraph 60, AVG nicht vereinbar. In weiterer Folge wurde in der Beschwerde ohne Bezug auf den konkreten Fall auf angebliche Mängel der juristischen Ausbildung in Österreich und Deutschland, der Organisation des BFA und der Arbeit von Dolmetschern und Polizisten eingegangen. Eine mündliche Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Weiter wurde ausgeführt: "Es wird daher die Beweiswürdigung umzukehren sein. Nicht der Asylwerber muss die Richtigkeit seines Vorbringens beweisen, sondern hat die Behörde dieses zu glauben oder dessen Unrichtigkeit nachzuweisen. Immerhin ist die Partei im AVG Beweismittel und ist prinzipiell von der Glaubwürdigkeit von Parteienvortrag auszugehen. Immerhin flieht niemand freiwillig und mit so großem Aufwand, wenn er keinen für den Normmenschen plausiblen Grund hat." Aufgrund des Umfanges des Bescheides und unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589 aus 2015,, mit dem die Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde angeregt, Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Zusammengefasst wurde beantragt, -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung durchzuführen -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, mit dem Auftrag zur Entscheidung in der Sache -Strichaufzählung in eventu, dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren -Strichaufzählung in eventu, dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren -Strichaufzählung in eventu, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilenin eventu, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen -Strichaufzählung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo an und ist christlichen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Igbo an und ist christlichen Glaubens. Er ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Allerdings hat sich der Beschwerdeführer außergewöhnlich gut in seiner Gemeinde in Vorarlberg integriert, ist aktives Mitglied im örtlichen Fußballverein, unterhält viele soziale Kontakte und engagiert sich in der Kirche. Er besucht aktuell einen Deutschkurs. Seit 2015 lebt er bei einer Familie, die ihm auch weiterhin eine Unterkunft zur Verfügung stellen würde und zu der er eine sehr enge Beziehung unterhält. Der Beschwerdeführer arbeitet als Zeitungsausträger und ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, rechtskräftig am 02.11.2015, entschieden wurde, hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Nigeria als Straßenkind gelebt zu haben und Opfer einer religiösen Auseinandersetzung geworden zu sein. Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 19.12.2016 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und den umfangreichen vorgelegten Unterlagen, die dem Verfahrensgang zu entnehmen sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um -Strichaufzählung Unterkunftsbestätigung -Strichaufzählung Werkvertrag und Lohnzettel für die Tätigkeit als Zeitungszusteller -Strichaufzählung Rund 30 Unterstützungsschreiben -Strichaufzählung Deutschkursbesuchsbestätigung Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Im Vorverfahren wurde von Seiten der erkennenden Richterin, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 über Schlaflosigkeit geklagt hatte, der gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit gewährt, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob eine psychiatrische oder psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers geplant sei. Mit Email vom 21.10.2015 wurde mitgeteilt, dass eine psychiatrische Begutachtung nicht für nötig erachtet werde. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015, nie bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten gewesen zu sein. Er leide nur an Zahnschmerzen. Im in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Von solchen ist auch zum aktuellen Zeitpunkt nicht auszugehen. Es wurde zwar in einem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 31.01.2017 die Einholung eines medizinischen und psychologischen Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Misshandlungen in der Kindheit schwer traumatisiert sei, gefordert, doch wurde es unterlassen, irgendwelche ärztlichen Befunde vorzulegen. Dieser Beweisantrag wird daher abgelehnt, gibt es doch keinerlei konkreten Hinweis auf eine psychische Erkrankung oder Störung. Soweit im gegenständlichen Verfahren wiederholt auf die Narben des Beschwerdeführers hingewiesen wurde, muss berücksichtigt werden, dass bereits in der Beschwerde zum Vorverfahren dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten beantragt wurde, welches belegen sollte, dass die Narben am Körper des Beschwerdeführers von Messerstichen herrühren. Dieser Antrag wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015 zurückgewiesen, da nicht erkennbar ist, inwiefern dies für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnte. Auch wenn festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit dem Messer verletzt wurde, kann dies nicht automatisch im Sinne eines Fluchtgrundes der Genfer Flüchtlingskonvention gedeutet werden bzw. ist eine Änderung der Fluchtgründe daraus jedenfalls nicht erkennbar. Vom Beschwerdeführer selbst wurden im gegenständlichen Verfahren weder in der Erstbefragung am 19.12.2016 noch in der Einvernahme durch das BFA am 09.02.2017 irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie auch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses vom 27.10.2015 – gesund und arbeitsfähig ist. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte in seinem ersten Verfahren zur Frage der Gewährung internationalen Schutzes zusammengefasst vorgebracht, dass er in Onitsha, Nigeria als Straßenkind gelebt habe und unter Gewalt bedrängt worden sei, seine Religion zu ändern, wobei einmal angegeben wurde, er werde zum Christentum, dann wieder er werde zum Islam gedrängt. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht nicht in der Lage gewesen, sich eine geeignete Unterkunft zu besorgen, sondern habe auf der Straße leben müssen. Im Fall einer Rückkehr liefe er unweigerlich Gefahr, sich in Nigeria in einer existenziell bedrohenden Lage wiederzufinden. In einer Stellungnahme vom 05.05.2015 wurde im Rahmen des ersten Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass das österreichische Außenministerium auch für den Bundesstaat, in dem der Beschwerdeführer die letzten Jahre zugebracht habe, nämlich Anambra State, eine partielle Reisewarnung ausgesprochen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam in diesem ersten Asylverfahren ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht, dieses nach einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015, aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten zum Schluss, dass große Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig zu erachten seien. Selbst wenn man aber dem Vorbringen Glauben schenken würde, würde der Beschwerdeführer sich den dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen können, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begeben würde. Von einer existenziellen Bedrohung im Falle einer Rückkehr sei nicht auszugehen. Besondere familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich auch aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht ergeben haben. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, GZ: I403 2112856-1/9E erwuchs am 02.11.2015 aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft XXXX als gesetzlicher Vertreter in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2016 Österreich seither nicht verlassen zu haben.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, GZ: I403 2112856-1/9E erwuchs am 02.11.2015 aufgrund der ordnungsgemäßen Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als gesetzlicher Vertreter in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2016 Österreich seither nicht verlassen zu haben. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des BFA eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde: "Es wird daher die Beweiswürdigung umzukehren sein. Nicht der Asylwerber muss die Richtigkeit seines Vorbringens beweisen, sondern hat die Behörde dieses zu glauben oder dessen Unrichtigkeit nachzuweisen. Immerhin ist die Partei im AVG Beweismittel und ist prinzipiell von der Glaubwürdigkeit von Parteienvortrag auszugehen. Immerhin flieht niemand freiwillig und mit so großem Aufwand, wenn er keinen für den Normmenschen plausiblen Grund hat.", erschließt es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass in Asylverfahren eine Beweislastumkehr erfolgen müsse. Es wird nicht verkannt, dass der Maßstab der "Glaubhaftmachung" ein geringerer als jener des vollen Beweises ist und dass es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, doch obliegt es in jedem Fall dem Asylwerber, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies” (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde entbehrt aber für den gegenständlichen Fall auch jeder Relevanz, da es nicht darum geht, die Glaubhaftmachung zu bewerten, sondern festzustellen, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt, was nicht der Fall war, wie im Folgenden aufgezeigt wird: Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2016 einen Folgeantrag; in der Beschwerde wurde auf einen seit Rechtskraft der Vorentscheidung geänderten Sachverhalt verwiesen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht gegeben: Der Beschwerdeführer antwortete in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.12.2016 auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung geändert habe: "Es ist nicht leicht für mich. Ich habe seit langer Zeit keine Familie mehr in Nigeria. Warum sollte ich also zurückgehen. Ich möchte hier in Österreich bleiben, da ich in Nigeria keine Möglichkeiten habe. Ich bin dort als Straßenkind aufgewachsen und habe niemanden." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt meinte er: "Ich habe niemanden in Nigeria. Es ist schwierig für mich zurückzugehen. Ich fühle mich in Nigeria nicht wohl." Es würde keine Hinweise geben, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung drohe, doch sei er ein Straßenkind und in der Vergangenheit einmal von Privatpersonen gefoltert worden. Explizit betonte er nochmals, dass es keine Änderung seiner Fluchtgründe geben würde, dass er inzwischen aber in Österreich Anschluss gefunden habe. Sowohl in der Einvernahme durch das BFA wie auch in den schriftlichen Stellungnahmen und auch in der Beschwerde wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flucht aus Nigeria immer damit beschrieben, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen würde und vor seiner Ausreise als Minderjähriger auf der Straße gelebt haben. Er würde bei einer Abschiebung in eine ausweglose Situation geraten und sei aufgrund unzureichender Obsorge im Kinder- und Jugendalter schwer traumatisiert. Er weise am Körper Narben auf, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer schweren Misshandlung stammen würden. Dieses Vorbringen ist identisch mit jenem des Erstverfahrens, wenn damals auch darüber hinaus vom Beschwerdeführer behauptet wurde, dass er aus religiösen Gründen verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer hatte aber bereits damals erklärt, ohne seine Eltern auf der Straße gelebt, Nigeria mit 12 Jahren verlassen und Misshandlungen erlitten zu haben. Dieses Vorbringen stellt daher keine Änderung des Sachverhaltes dar. Auch in der Einvernahme durch das BFA am 09.02.2017 wiederholte der Beschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe zu haben wie zuvor. Die Zeit in Österreich habe ihm aber gezeigt, dass es ein anderes Leben geben könnte. Eine Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf eine etwaige Verfolgung des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten eineinhalb Jahren wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit im gegenständlichen Verfahren wiederholt auf eine partielle Reisewarnung des Außenministeriums für Nigeria hingewiesen wurde, muss dem entgegengehalten werden, dass diese auch zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bestand und dort auch berücksichtigt wurde. Auch die vorgelegten Medienberichte zur Situation im Nordosten Nigerias entfalten keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren, da der Beschwerdeführer immer angab, aus Anambra State und damit aus dem Süden Nigerias zu stammen. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Bereits im Vorverfahren war davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über kein familiäres oder soziales Netz verfügt. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria in den letzten eineinhalb Jahren wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit im gegenständlichen Verfahren wiederholt auf eine partielle Reisewarnung des Außenministeriums für Nigeria hingewiesen wurde, muss dem entgegengehalten werden, dass diese auch zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bestand und dort auch berücksichtigt wurde. Auch die vorgelegten Medienberichte zur Situation im Nordosten Nigerias entfalten keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren, da der Beschwerdeführer immer angab, aus Anambra State und damit aus dem Süden Nigerias zu stammen. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Bereits im Vorverfahren war davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über kein familiäres oder soziales Netz verfügt. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache: Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
- 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
- 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
- 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
- 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
- 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
- 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2003, 99/20/0480; VwGH
- 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
- 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2003, 99/20/0480; VwGH
- 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
- Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
- 2002, 2000/07/0235; VwGH
- 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
- 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
- Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
- 2004, 2002/20/0391; VwGH
- 2004; 2003/01/0431; VwGH
- 2002, 2002/20/0315; VwGH
- 2000, 99/20/0173; VwGH
- 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
- 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
- 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist am 02.11.2015 in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren ist am 02.11.2015 in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung: Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. In der Beschwerde wurde die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid zwar angesichts der engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen "Zieheltern", bei denen er seit 2015 lebt, als zynisch abgetan, doch ist nach höchstgerichtlicher Judikatur nur bei einem verwandtschaftlichen Verhältnis oder einer ehelichen Beziehung von einem Familienleben auszugehen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt. Es kann auch zwischen Pflegeeltern und –kindern eine als defacto Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizierende Beziehung bestehen, insbesondere in Fällen, in denen das Pflegekind im Kleinkindalter in die Obsorge der Pflegeeltern gekommen ist, die Pflegeeltern mit dem Pflegekind eine starke, mit jener zwischen Eltern und Kindern in dieser Lebensphase vergleichbare, emotionale Verbindung haben und die Pflegeeltern sich in jeder Hinsicht wie Eltern des Kindes verhalten (vgl. EGMR, 22.11.2010, Moretti und Benedetti, EGMR, 17.04.2012, Kopf und Liberda). Der Verfassungsgerichtshof hat aber etwa im Erkenntnis vom 20.02.2014 (U2496/2013-15) bei einem Beschwerdeführer, der erst im Alter von fast 17 Jahren unter die Obsorge der Pflegeeltern kam, ein Familienleben nicht angenommen. Im Fall des volljährigen Beschwerdeführers kann seine enge Beziehung zur Familie M. jedenfalls nicht unter dem Begriff des Familienlebens subsumiiert werden. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. In der Beschwerde wurde die diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid zwar angesichts der engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen "Zieheltern", bei denen er seit 2015 lebt, als zynisch abgetan, doch ist nach höchstgerichtlicher Judikatur nur bei einem verwandtschaftlichen Verhältnis oder einer ehelichen Beziehung von einem Familienleben auszugehen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt. Es kann auch zwischen Pflegeeltern und –kindern eine als defacto Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizierende Beziehung bestehen, insbesondere in Fällen, in denen das Pflegekind im Kleinkindalter in die Obsorge der Pflegeeltern gekommen ist, die Pflegeeltern mit dem Pflegekind eine starke, mit jener zwischen Eltern und Kindern in dieser Lebensphase vergleichbare, emotionale Verbindung haben und die Pflegeeltern sich in jeder Hinsicht wie Eltern des Kindes verhalten vergleiche EGMR, 22.11.2010, Moretti und Benedetti, EGMR, 17.04.2012, Kopf und Liberda). Der Verfassungsgerichtshof hat aber etwa im Erkenntnis vom 20.02.2014 (U2496/2013-15) bei einem Beschwerdeführer, der erst im Alter von fast 17 Jahren unter die Obsorge der Pflegeeltern kam, ein Familienleben nicht angenommen. Im Fall des volljährigen Beschwerdeführers kann seine enge Beziehung zur Familie M. jedenfalls nicht unter dem Begriff des Familienlebens subsumiiert werden. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben führt. Diese enge soziale Beziehung zur Familie M. fällt aber sehr wohl beim Privatleben ins Gewicht. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Auch das Bundesamt berücksichtigte bei seiner Entscheidung den Umstand, dass der Beschwerdeführer eng in das Familienleben seiner Unterkunftgeber eingebunden ist, dass er als Zeitungsausträger arbeitet, Mitglied im Fußballverein ist und einen Deutschkurs besucht. Diese Integrationserfolge müssen aber, wie das Bundesamt zu Recht ausführte, unter dem Aspekt gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren am 02.11.2015 seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Er kam den zwei Ladungen des Bundesamtes zur Identitätsfeststellung nicht nach, die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung "wegen Krankheit" alleine vermag noch keine zwingenden Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Es muss nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wird - ohne weitere Angaben - lediglich "Krankheit" genannt. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar (VwGH
- 2016, Ra 2016/02/0242). Vielmehr stellte der Beschwerdeführer, nach Erhalt der Ladung zur Identitätsfeststellung, einen weiteren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.Diese enge soziale Beziehung zur Familie M. fällt aber sehr wohl beim Privatleben ins Gewicht. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Auch das Bundesamt berücksichtigte bei seiner Entscheidung den Umstand, dass der Beschwerdeführer eng in das Familienleben seiner Unterkunftgeber eingebunden ist, dass er als Zeitungsausträger arbeitet, Mitglied im Fußballverein ist und einen Deutschkurs besucht. Diese Integrationserfolge müssen aber, wie das Bundesamt zu Recht ausführte, unter dem Aspekt gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren am 02.11.2015 seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein musste. Er kam den zwei Ladungen des Bundesamtes zur Identitätsfeststellung nicht nach, die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung "wegen Krankheit" alleine vermag noch keine zwingenden Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Es muss nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Als Grund der Arbeitsunfähigkeit wird - ohne weitere Angaben - lediglich "Krankheit" genannt. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar (VwGH
- 2016, Ra 2016/02/0242). Vielmehr stellte der Beschwerdeführer, nach Erhalt der Ladung zur Identitätsfeststellung, einen weiteren letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zudem die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2014 ins Bundesgebiet ein und hält sich daher gegenwärtig zweieinhalb Jahre in Österreich auf.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zudem die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2014 ins Bundesgebiet ein und hält sich daher gegenwärtig zweieinhalb Jahre in Österreich auf. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sehr enge soziale Kontakte gewonnen hat, sich in der Kirche und dem Fußballverein engagiert, in die Gemeinde eingebunden und selbsterhaltungsfähig ist, kann dies aufgrund der Kürze des Aufenthaltes und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war, sondern unrechtmäßig in Österreich verblieb, an dem Ergebnis der Interessensabwägung nichts ändern. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt: "Der Beschwerdeführer stünde in Nigeria vor dem Nichts, während er sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe." Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht gegeben; er ist nicht krank und er ist volljährig. Auch wenn er in Nigeria über kein Netzwerk verfügt, reicht dies angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich noch nicht aus, um davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Lichte des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig anzusehen wäre.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt: "Der Beschwerdeführer stünde in Nigeria vor dem Nichts, während er sich in Österreich ein Leben aufgebaut habe." Eine besondere Vulnerabilität ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht gegeben; er ist nicht krank und er ist volljährig. Auch wenn er in Nigeria über kein Netzwerk verfügt, reicht dies angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich noch nicht aus, um davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55
Asylgesetz zu erteilen.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Wie bereits ausgeführt ist keine entsprechende Änderung in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Nigeria seit Erlassung des Vorerkenntnisses gegeben.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Wie bereits ausgeführt ist keine entsprechende Änderung in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der Situation in Nigeria seit Erlassung des Vorerkenntnisses gegeben. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 55Abs.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68 AVG. 3.
- Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein gesonderter Abspruch darüber erübrigt sich aber im gegenständlichen Fall, da die Entscheidung innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht.In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein gesonderter Abspruch darüber erübrigt sich aber im gegenständlichen Fall, da die Entscheidung innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht. 3.
- Zu den sonstigen Beschwerdevorbringen Aufgrund des Umfanges des Bescheides und unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015, mit dem die Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde angeregt, § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt.Aufgrund des Umfanges des Bescheides und unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589 aus 2015,, mit dem die Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wurde angeregt, Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass dies nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes liegt. Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im § 16 Abs. 1 BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde.Insoweit ein Gesetzesprüfungsverfahren angeregt wurde, wird in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verankerte Beschwerdefrist nicht teilt und die gegenständliche Beschwerde zudem in der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wurde. Soweit kritisiert wird, dass eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Länderfeststellungen in zwei Wochen nicht möglich sei, muss zudem festgehalten werden, dass diese dem Beschwerdeführer bereits am 09.02.2017 und damit zwei Monate vor Bescheiderlassung übergeben worden waren. Soweit Mängel der juristischen Ausbildung in Österreich und Deutschland, die Organisation des BFA und die Arbeit von Dolmetschern und Polizisten kritisiert wurden, ist dies nicht Sache des Beschwerdeverfahrens, nachdem kein konkreter Bezug zum gegenständlichen Fall aufgezeigt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Vw
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2112856.2.00