F ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 10.06.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)
Vm § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 60,-- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen auferlegt.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 10.06.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 60,-- wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP
2 ASVG dazu verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Die Lohnzettel für drei namentlich genannte Dienstnehmer für das Jahr 2015 seien nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG dazu verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Die Lohnzettel für drei namentlich genannte Dienstnehmer für das Jahr 2015 seien nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde. Mit Beschwerde vom 04.07.2016 beantragte die bP die Aufhebung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages, da die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel am 04.01.2016 beim Finanzamt XXXX abgegeben worden seien.Mit Beschwerde vom 04.07.2016 beantragte die bP die Aufhebung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages, da die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel am 04.01.2016 beim Finanzamt römisch 40 abgegeben worden seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2016 als unbegründet ab. Im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die bP die Jahreslohnzettel hinsichtlich der drei gegenständlichen Dienstnehmer für das Kalenderjahr 2015 erst am 30.05.2016 vorgelegt habe. Mittels Antwortschreiben vom 04.07.2016 habe die bP mitgeteilt, dass diese Lohnzettel am 04.01.2016 beim Finanzamt XXXX abgegeben worden seien. Die bP sei allerdings bereits im Jahr 2014 mehrfach darüber informiert worden, dass Meldungen von eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen ausschließlich über ELDA zu übermitteln seien. Ausnahmen würden ab dem 01.01.2016 nur noch für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten und bei der Mindestangaben-Anmeldung gelten. Diese Informationen seien u.a. im November 2015 über das Dienstgeberportal ihrer Homepage und auch im Dienstgeberservice-Magazin vom Dezember 2015, welches ebenfalls in der Homepage zugänglich sei, nachzulesen gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.06.2016 als unbegründet ab. Im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die bP die Jahreslohnzettel hinsichtlich der drei gegenständlichen Dienstnehmer für das Kalenderjahr 2015 erst am 30.05.2016 vorgelegt habe. Mittels Antwortschreiben vom 04.07.2016 habe die bP mitgeteilt, dass diese Lohnzettel am 04.01.2016 beim Finanzamt römisch 40 abgegeben worden seien. Die bP sei allerdings bereits im Jahr 2014 mehrfach darüber informiert worden, dass Meldungen von eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen ausschließlich über ELDA zu übermitteln seien. Ausnahmen würden ab dem 01.01.2016 nur noch für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten und bei der Mindestangaben-Anmeldung gelten. Diese Informationen seien u.a. im November 2015 über das Dienstgeberportal ihrer Homepage und auch im Dienstgeberservice-Magazin vom Dezember 2015, welches ebenfalls in der Homepage zugänglich sei, nachzulesen gewesen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Meldeunterlagen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger sowie den im Sachverhalt angeführten Unterlagen ergäbe. Die verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels 2015 über ELDA sei im Übrigen unstrittig. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde neben § 113 Abs. 4 ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf § 34 Abs. 2 ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, die Übermittlung der jährlichen Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu tätigen. Eine andere Meldungsart sei
der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs. 4 ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den - näher dargestellten - Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde.In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde neben Paragraph 113, Absatz 4, ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf Paragraph 34, Absatz 2, ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, die Übermittlung der jährlichen Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu tätigen. Eine andere Meldungsart sei
der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 41, Absatz 4, ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den - näher dargestellten - Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde. Subsumierend führte die belangte Behörde aus, Lohnzettel seien seit dem 01.01.2016
den oben angeführten Rechtsgrundlagen grundsätzlich - Ausnahmebestimmungen würden lediglich für Privathaushalte bestehen - über die Datensammelsysteme der österreichischen Sozialversicherung (ELDA) zu übermitteln. Bei der bP handle es sich nicht um einen Privathaushalt, sodass die Ausnahmebestimmungen für Privathaushalte, wonach Papiermeldungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien, für sie nicht zum Tragen kommen würden. Die bP sei daher verpflichtet gewesen, die Jahreslohnzettel bis spätestens Ende Februar 2016 mittels ELDA an die belangte Behörde zu übermitteln; nur am Rande sei bemerkt, dass der bP die Übermittlung via ELDA auch zumutbar gewesen wäre, da sie über eine entsprechende EDV-Ausstattung verfüge. Trotz mehrfacher Information des Geschäftsführers sowie dem Hinweis auf ihrer Homepage auf die ab 01.01.2016 bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Meldungserstattung via ELDA, habe die bP die verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel nicht mittels ELDA, sondern in Papierform an das Finanzamt übermittelt; die Meldung der Lohnzettel gelte somit als nicht fristgerecht erstattet.
4 ASVG könne ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Der Beitragszuschlag könne bis zum 10fachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2016 habe die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 162,-- betragen.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG könne ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Der Beitragszuschlag könne bis zum 10fachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2016 habe die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 162,-- betragen. Die bP habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Der Beitragszuschlag sei nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die bP habe im Übrigen nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Jahreslohnzettel um den zweiten bis vierten Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten. Der belangten Behörde sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Nach der gesetzlichen Bestimmung wäre die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.620,-- (dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) möglich gewesen. Der nunmehr vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 60,-- sei daher jedenfalls gerechtfertigt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde nochmals ausgeführt, dass die Lohnzettel am 04.01.2016 beim Finanzamt XXXX nachweislich abgegeben worden seien und es auf der Homepage des Finanzamts hieße, die Übermittlung in Papierform sei bis Ende Jänner zu machen, was auch erfolgt sei; die verfahrensgegenständlichen und mit Eingangsvermerk des Finanzamts versehenen Lohnzettel würden vorgelegt. Es stimme daher nicht, dass die Lohnzettel nicht zeitgerecht abgegeben worden seien. Sie könne nichts dafür, wenn das Finanzamt die rechtmäßig bei ihr abgegebenen Lohnzettel nicht weiterleite.Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde nochmals ausgeführt, dass die Lohnzettel am 04.01.2016 beim Finanzamt römisch 40 nachweislich abgegeben worden seien und es auf der Homepage des Finanzamts hieße, die Übermittlung in Papierform sei bis Ende Jänner zu machen, was auch erfolgt sei; die verfahrensgegenständlichen und mit Eingangsvermerk des Finanzamts versehenen Lohnzettel würden vorgelegt. Es stimme daher nicht, dass die Lohnzettel nicht zeitgerecht abgegeben worden seien. Sie könne nichts dafür, wenn das Finanzamt die rechtmäßig bei ihr abgegebenen Lohnzettel nicht weiterleite. Am 10.10.2016 langte die Aktenvorlage beim BVwG ein. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die bP wiederholt darüber informiert worden sei, dass Meldungen an die belangte Behörde ab dem 01.01.2016 nur mehr via ELDA zulässig wären. Der Sachverhalt ergäbe sich aus den vorliegenden Unterlagen und sei die fehlende elektronische Übermittlung der angeführten Lohnzettel (Beitragsgrundlagennachweise) über ELDA unstrittig. In weiterer Folge wurden nochmals die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnzettel nur mehr für Privathaushalte bestünden. Wenn die bP argumentiere, dass laut Homepage des Finanzministeriums auch eine Übermittlung der Lohnzettel in Papierform zulässig sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass dies nur im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung gelte - der bP wäre als Unternehmerin aber eine elektronische Übermittlung zuzumuten gewesen - und dass die bP
der klaren gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 4 ASVG seit 1.1.2016 jedenfalls verpflichtet sei, den sozialversicherungsrechtlichen Teil der Lohnzettel (Beitragsgrundlagenmeldung) elektronisch zu melden, wobei Meldungen in Papierform nur mehr für Privathaushalte zulässig seien. Angemerkt wurde, dass die bP bereits mehrfach Übermittlungen via ELDA getätigt habe und auch daher die Zumutbarkeit gegeben sei. Die bP betreibe einen Großhandel als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und übe ihre Dienstgeberfunktion gerade nicht im Rahmen eines Privathaushaltes, sondern im Rahmen ihres Unternehmens aus, sodass die Ausnahmebestimmungen für sie nicht zum Tragen kommen würden. Die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel würden somit als nicht übermittelt gelten und sei der Beitragszuschlag - aus näher dargelegten Gründen - zu Recht verhängt worden.In weiterer Folge wurden nochmals die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnzettel nur mehr für Privathaushalte bestünden. Wenn die bP argumentiere, dass laut Homepage des Finanzministeriums auch eine Übermittlung der Lohnzettel in Papierform zulässig sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass dies nur im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung gelte - der bP wäre als Unternehmerin aber eine elektronische Übermittlung zuzumuten gewesen - und dass die bP
der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 41, Absatz 4, ASVG seit 1.1.2016 jedenfalls verpflichtet sei, den sozialversicherungsrechtlichen Teil der Lohnzettel (Beitragsgrundlagenmeldung) elektronisch zu melden, wobei Meldungen in Papierform nur mehr für Privathaushalte zulässig seien. Angemerkt wurde, dass die bP bereits mehrfach Übermittlungen via ELDA getätigt habe und auch daher die Zumutbarkeit gegeben sei. Die bP betreibe einen Großhandel als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und übe ihre Dienstgeberfunktion gerade nicht im Rahmen eines Privathaushaltes, sondern im Rahmen ihres Unternehmens aus, sodass die Ausnahmebestimmungen für sie nicht zum Tragen kommen würden. Die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel würden somit als nicht übermittelt gelten und sei der Beitragszuschlag - aus näher dargelegten Gründen - zu Recht verhängt worden. Am 02.05.2017 teilte das zuständige Finanzamt auf Anfrage das Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die verfahrensgegenständlichen Lohnzettel am 04.01.2016 in Papierform entgegen genommen und die darin enthaltenen Daten von Mitarbeitern des Finanzamtes am 13.01.2016 in das elektronische System eingegeben worden seien; es sei zu keiner Beanstandung wegen der Vorlage in Papierform nicht gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anm. 17]).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, so sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 [§28 VwGVG, Anmerkung 17]). Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und hat die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung sein (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und hat die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung sein (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Stattgabe der Beschwerde II.3.1. Rechtsgrundlagen im ASVG:römisch zwei.3.1. Rechtsgrundlagen im ASVG:
2 dritter bis fünfter Satz ASVG hat der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Paragraph 34, Absatz 2, dritter bis fünfter Satz ASVG hat der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]
1 ASVG sind die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
Paragraph 41, Absatz eins, ASVG sind die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.
4 ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie
den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von PrivathaushaltenGemäß Paragraph 41, Absatz 4, ASVG gelten Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung nur dann als erstattet, wenn sie
den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten 1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. II.3.2. Rechtsgrundlagen im EStG:römisch zwei.3.2. Rechtsgrundlagen im EStG:
G hat die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 und 3 EStG hat die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. II.3.
Vm Abs. 4 ASVG Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 ASVG (zu denen nach dem klaren Gesetzeswortlaut eben nicht die Übermittlung der Lohnzettel nach § 34 Abs. 2 ASVG zählen) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten sind, wobei sich aus der Verordnungsermächtigung in § 41 Abs. 4 ASVG hier klar ergibt, dass allfällige Ausnahmen nur für Privathaushalte möglich sind.Unbestritten ist, dass
Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins, ASVG (zu denen nach dem klaren Gesetzeswortlaut eben nicht die Übermittlung der Lohnzettel nach Paragraph 34, Absatz 2, ASVG zählen) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten sind, wobei sich aus der Verordnungsermächtigung in Paragraph 41, Absatz 4, ASVG hier klar ergibt, dass allfällige Ausnahmen nur für Privathaushalte möglich sind. Außer Zweifel steht nach Ansicht des BVwG zudem, dass dies etwa auch für Beitragsnachweisungen
2 ASVG gilt, da sich aus dem ausdrücklichen Verweis betreffend die Beitragsnachweisungen in § 34 Abs. 2 ASVG auf § 41 Abs. 1 und 4 ASVG ergibt, dass (auch) betreffend die Beitragsnachweisungen - obwohl § 41 Abs. 1 ASVG auf diese nicht verweist (arg. "§ 34 Abs. 1 ASVG") - die Regelung des § 41 Abs. 4 ASVG für Beitragsnachweisungen zur Anwendung gelangen soll. Somit gilt für Nicht-Privathaushalte eine ausnahmslose Verpflichtung, Beitragsnachweisungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten.Außer Zweifel steht nach Ansicht des BVwG zudem, dass dies etwa auch für Beitragsnachweisungen
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG gilt, da sich aus dem ausdrücklichen Verweis betreffend die Beitragsnachweisungen in Paragraph 34, Absatz 2, ASVG auf Paragraph 41, Absatz eins und 4 ASVG ergibt, dass (auch) betreffend die Beitragsnachweisungen - obwohl Paragraph 41, Absatz eins, ASVG auf diese nicht verweist (arg. "§ 34 Absatz eins, ASVG") - die Regelung des Paragraph 41, Absatz 4, ASVG für Beitragsnachweisungen zur Anwendung gelangen soll. Somit gilt für Nicht-Privathaushalte eine ausnahmslose Verpflichtung, Beitragsnachweisungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten. Anders stellt sich hingegen die Rechtslage im Hinblick auf die Übermittlung der Lohnzettel dar; so besagen die einschlägigen Sätze in § 34 Abs. 2 ASVG Folgendes:Anders stellt sich hingegen die Rechtslage im Hinblick auf die Übermittlung der Lohnzettel dar; so besagen die einschlägigen Sätze in Paragraph 34, Absatz 2, ASVG Folgendes: § 34 Abs. 2 [...] Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
2 fünfter Satz ASVG Lohnzettel im Fall der Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung bis Ende Jänner jedenfalls (sei es von einem Privathaushalt oder Nicht-Privathaushalt) auch in Papierform (sei es dem Finanzamt oder der GKK) übermittelt werden können.Hier wird also in keiner Weise zwischen Privathaushalten und Nicht-Privathaushalten differenziert, vielmehr ist im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung eine Übermittlung der Lohnzettel in Papierform bis Ende Jänner jedenfalls zulässig, und zwar wahlweise an das zuständige Finanzamt oder die GKK. In Anbetracht dieser klaren Gesetzeslage muss im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins, der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), der betreffend Meldungen "nach Paragraph 34, ASVG" Ausnahmen nur für Privathaushalte vorsieht, insofern gesetzeskonform interpretiert werden, als die Übermittlung von Lohnzetteln nicht darunter fällt, zumal
Paragraph 34, Absatz 2, fünfter Satz ASVG Lohnzettel im Fall der Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung bis Ende Jänner jedenfalls (sei es von einem Privathaushalt oder Nicht-Privathaushalt) auch in Papierform (sei es dem Finanzamt oder der GKK) übermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall hat die bP sämtliche verfahrensgegenständliche Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt am 04.01.2016 nachweislich in Papierform vorgelegt. Das zuständige Finanzamt hat die Lohnzettel entgegengenommen und die darin enthaltenen Daten in das System eingespeist. Zu einer Beanstandung der bP wegen der Vorlage in Papierform kam es seitens des Finanzamts nicht. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es naheliegend, dass die bP bereits dadurch ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist. So hat die bP die Lohnzettel bei der zuständigen Behörde (dem Finanzamt) fristgerecht (am 04.01.2016) vorgelegt und hat das Finanzamt dadurch, dass es die Lohnzettel unbeanstandet entgegen genommen und die Daten in das System eingespeist hat, implizit zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulässigkeit der Vorlage in Papierform für gegeben erachtet. Hier ist nochmals zu betonen, dass das Finanzamt eine
2 ASVG zuständige Behörde für die Vorlage der Lohnzettel ist, sodass die unbeanstandete Entgegennahme der Lohnzettel und Eingabe der darin enthaltenen Daten in das System wohl auch im Hinblick auf die Erfüllung der Meldeverpflichtung rechtlich beachtlich sein muss.Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist es naheliegend, dass die bP bereits dadurch ihrer Meldeverpflichtung nachgekommen ist. So hat die bP die Lohnzettel bei der zuständigen Behörde (dem Finanzamt) fristgerecht (am 04.01.2016) vorgelegt und hat das Finanzamt dadurch, dass es die Lohnzettel unbeanstandet entgegen genommen und die Daten in das System eingespeist hat, implizit zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulässigkeit der Vorlage in Papierform für gegeben erachtet. Hier ist nochmals zu betonen, dass das Finanzamt eine
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG zuständige Behörde für die Vorlage der Lohnzettel ist, sodass die unbeanstandete Entgegennahme der Lohnzettel und Eingabe der darin enthaltenen Daten in das System wohl auch im Hinblick auf die Erfüllung der Meldeverpflichtung rechtlich beachtlich sein muss. Im Unterschied zur Entscheidung des BVwG zu GZ L503 2137915-1/4E vom 03.11.2016 kann gegenständlich das Vorliegen einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung nicht erblickt werden, zumal die bP laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.10.2016 bereits mehrfach Übermittlungen via ELDA getätigt und die bP selbst eine Unzumutbarkeit im gegenständlichen Verfahren auch nicht geäußert hat. Da § 34 Abs. 2 ASVG jedoch alternative Abgabestellen hinsichtlich der Lohnzettel einräumt und das Finanzamt die analoge Einbringung nicht moniert hat, kann der bP eine unrichtige Abgabeform nicht angelastet werden.Im Unterschied zur Entscheidung des BVwG zu GZ L503 2137915-1/4E vom 03.11.2016 kann gegenständlich das Vorliegen einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung nicht erblickt werden, zumal die bP laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 05.10.2016 bereits mehrfach Übermittlungen via ELDA getätigt und die bP selbst eine Unzumutbarkeit im gegenständlichen Verfahren auch nicht geäußert hat. Da Paragraph 34, Absatz 2, ASVG jedoch alternative Abgabestellen hinsichtlich der Lohnzettel einräumt und das Finanzamt die analoge Einbringung nicht moniert hat, kann der bP eine unrichtige Abgabeform nicht angelastet werden. Da die bP folglich keinen Meldeverstoß begangen hat - die Übermittlung der Lohnzettel erfolgte fristgerecht an das zuständige Finanzamt - ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Beitragszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage umstritten, ob die Regelungen der § 41 Abs. 1 iVm Abs. 4 ASVG, die Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung nur für Privathaushalte vorsehen, auch für die Übermittlung der Lohnzettel
2 dritter bis letzter Satz ASVG gelten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist diese Frage zu verneinen, da § 41 Abs. 1 ASVG nur auf § 34 Abs. 1 ASVG, nicht aber auf § 34 Abs. 2 ASVG verweist und § 34 Abs. 2 fünfter Satz ASVG im Hinblick auf die Übermittlung der Lohnzettel in nicht-elektronischer Form eine eigene Regelung enthält. Allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Revision zulässig ist.Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage umstritten, ob die Regelungen der Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG, die Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung nur für Privathaushalte vorsehen, auch für die Übermittlung der Lohnzettel
Paragraph 34, Absatz 2, dritter bis letzter Satz ASVG gelten. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist diese Frage zu verneinen, da Paragraph 41, Absatz eins, ASVG nur auf Paragraph 34, Absatz eins, ASVG, nicht aber auf Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verweist und Paragraph 34, Absatz 2, fünfter Satz ASVG im Hinblick auf die Übermittlung der Lohnzettel in nicht-elektronischer Form eine eigene Regelung enthält. Allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Revision zulässig ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2136728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.