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{'item': 'L501 2151321-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 113§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 33§ 111§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlL501 2151321-1 SpruchL501 2151321-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs.

1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.03.2017 bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.03.2017 bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.01.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben, da anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 17.12.2016 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge MB), VSNR: XXXX XXXX , gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen hat.Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.01.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP)

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,-- vorgeschrieben, da anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 17.12.2016 festgestellt worden ist, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau römisch 40 (in der Folge MB), VSNR: römisch 40 römisch 40 , gegen die Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen hat. Dem Bescheid war eine Anzeige der Finanzpolizei vom 02.01.2017 vorangegangen, wonach die MB, Schülerin einer Handelsakademie, bei einer Kontrolle am 17.12.2016 in der Bäckerei der bP als Aushilfskraft im Verkauf arbeitend angetroffen worden sei. Sie habe im Zuge der Beschäftigungskontrolle persönlich ein Kontrollblatt ausgefüllt und habe sie demnach erstmals am 15.10.2016 sowie jeweils samstags im Betrieb der bP als Ladnerin gearbeitet. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme bestätigte die bP, dass sie die MB ihrer Erinnerung nach am 05.11., 12.11., 29.

  1. [Anm.: gemeint wohl 19.11.], 26.11., 03.
  2. sowie am Tag der Betretung beschäftigt habe. Den von der MB angegebenen ersten Arbeitstag habe die bP weder bestätigen noch dementieren können. Die Aussage, die MB habe für ihre Tätigkeit pro Samstag zwischen € 30 und € 35 als Taschengeld erhalten, decke sich mit der Auskunft der MB. Gegen diesen Bescheid erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher sie die Tätigkeit der MB an einigen wenigen Samstagen zwar eingestand, jedoch vorbrachte, dass im Laufe des Jahres 2016 immer wieder Schnupperlehrlinge aus den umliegenden Schulen bei ihr tätig gewesen seien, für welche die Mitversicherung bei den Eltern ausgereicht hätte. Sie sei sich daher sicher gewesen, dass dies auch für die MB gelte. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag stelle das fast Dreihundertachtzigfache des entstandenen Schadens dar und sei zudem durch die gleichzeitig erfolgte Kassenprüfung der Finanzpolizei ein enormes Verlustgeschäft entstanden. Es werde um Berücksichtigung der existenzgefährdenden Lage der Bäckerei aufgrund des verheerenden Hochwassers in den Jahren 2014 und 2016, ihrer bisherigen Unbescholtenheit sowie des Vorliegens eines erstmaligen verspäteten Anmeldens mit unbedeutenden Folgen ersucht. Abschließend wurde beantragt, die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz entfallen zu lassen, in eventu nur den herabgesetzten Teilbetrag für den Prüfeinsatz mit € 400,-- festzusetzen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit der MB von der bP nicht bestritten und die MB für den Zeitraum 15.10.2016 bis 24.12.2016 geringfügig zur Sozialversicherung (nach)gemeldet worden sei. Der beantragte Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf € 400,-- habe nicht gewährt werden können, da dafür die Tatbestandsmerkmale "erstmalige verspätete Anmeldung" und "unbedeutende Folgen" kumuliert vorliegen müssten. Nach den Angaben der bP habe die MB am 05.11.2016, 12.11.2016, 26.11.2016, 29.11.2016, 03.12.2016 und am 17.12.2016, nach den Angaben der MB auch am 15.10.2016, in der Bäckerei gearbeitet. Eine "erstmalige Verspätung" liege daher nicht vor und sei sohin keine Herabsetzung bzw. kein Entfall der Beträge möglich. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 113 Abs. 1 ASVG seien lediglich zwei Merkmale erforderlich, nämlich der Antritt der Arbeit und die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers. Beide Tatsachen seien durch die Finanzpolizei am 17.12.2016 hinreichend festgestellt worden und sei der gesetzliche Tatbestand somit objektiv erfüllt worden. Auf ein Verschulden des Meldepflichtigen komme es nicht an.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.03.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit der MB von der bP nicht bestritten und die MB für den Zeitraum 15.10.2016 bis 24.12.2016 geringfügig zur Sozialversicherung (nach)gemeldet worden sei. Der beantragte Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf € 400,-- habe nicht gewährt werden können, da dafür die Tatbestandsmerkmale "erstmalige verspätete Anmeldung" und "unbedeutende Folgen" kumuliert vorliegen müssten. Nach den Angaben der bP habe die MB am 05.11.2016, 12.11.2016, 26.11.2016, 29.11.2016, 03.12.2016 und am 17.12.2016, nach den Angaben der MB auch am 15.10.2016, in der Bäckerei gearbeitet. Eine "erstmalige Verspätung" liege daher nicht vor und sei sohin keine Herabsetzung bzw. kein Entfall der Beträge möglich. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG seien lediglich zwei Merkmale erforderlich, nämlich der Antritt der Arbeit und die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers. Beide Tatsachen seien durch die Finanzpolizei am 17.12.2016 hinreichend festgestellt worden und sei der gesetzliche Tatbestand somit objektiv erfüllt worden. Auf ein Verschulden des Meldepflichtigen komme es nicht an. Mit rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag (Schreiben vom 10.03.2017) moniert die bP das Nichteingehen bzw. nicht vollständige Eingehen auf die Beschwerdeausführungen; so finde sich etwa keine Behandlung ihrer ehemaligen Annahme, dass für die MB, wie auch für die Schnupperlehrlinge, keine An- und Abmeldung zur Sozialversicherung notwendig sei. Da sie von einer (ausreichenden) Mitversicherung ausgegangen sei, könnten die Beschäftigungstage nicht einzeln betrachtet werden, sondern liege aus ihrer Sicht überhaupt kein Meldeverstoß vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 17.12.2016 in der Bäckerei der bP wurde die MB, Schülerin einer Handelsakademie, arbeitend im Verkauf angetroffen. Die MB war zum Kontrollzeitpunkt nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet. Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß der bP. Die MB war seit 15.10.2016 an mehreren Samstagen als Aushilfskraft in der Bäckerei tätig und erhielt hierfür pro Arbeitstag ein Entgelt in Höhe von maximal € 35,00 bar ausbezahlt. Am 19.12.2016 um 17:17 Uhr wurde der belangten Behörde die geringfügige Anmeldung der MB ab 15.10.2016 übermittelt (Protokoll-Nr. XXXX ). Am 21.12.2016 um 14:36 Uhr langte die Abmeldung der MB für den 24.12.2016 im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (Protokoll-Nr. XXXX) ein.Am 19.12.2016 um 17:17 Uhr wurde der belangten Behörde die geringfügige Anmeldung der MB ab 15.10.2016 übermittelt (Protokoll-Nr. römisch 40 ). Am 21.12.2016 um 14:36 Uhr langte die Abmeldung der MB für den 24.12.2016 im elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (Protokoll-Nr. römisch 40 ) ein.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Seitens der bP wird weder die Dienstnehmereigenschaft der MB noch die Nichtmeldung zur Sozialversicherung bestritten. Die Festlegung des Arbeitsbeginns mit 15.10.2016 geht zweifelsfrei aus der diesbezüglichen Angabe der MB sowie implizit aus der seitens der bP vorgenommenen nachträglichen Anmeldung zur Sozialversicherung hervor. Dass es sich um die erstmalige Beanstandung handelt, wurde festgestellt, da dies von der bP in ihrer Beschwerde vom 21.02.2017 behauptet wurde und die belangte Behörde dem in der Beschwerdevorentscheidung nicht widersprach.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und hat die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung sein (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und hat die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung sein (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A)

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Abs. 2 leg .cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belauft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Absatz 2, leg .cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belauft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die MB von der Finanzpolizei bei der Arbeit für die bP betreten wurde und sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Die bP hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und ist der Sachverhalt grundsätzlich unter § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu subsumieren.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die MB von der Finanzpolizei bei der Arbeit für die bP betreten wurde und sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Die bP hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und ist der Sachverhalt grundsätzlich unter Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu subsumieren. Zum Vorbringen der bP, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht zu ihren Gunsten bzw. gar nicht ausgeübt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag festzusetzen ist, nach § 113 ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 grundsätzlich nicht besteht (vgl VwGH vom 11.07.2012, 2010/08/0137).Zum Vorbringen der bP, die belangte Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht zu ihren Gunsten bzw. gar nicht ausgeübt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Beitragszuschlag festzusetzen ist, nach Paragraph 113, ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 grundsätzlich nicht besteht vergleiche VwGH vom 11.07.2012, 2010/08/0137). Soweit die bP geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) vorlägen, ist zwar zuzugestehen, dass es sich um eine erstmalige Beanstandung wegen eines nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmers gehandelt hat. Die Anmeldung der MB war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG kann daher

Judikatur nicht die Rede sein (vgl. u.a. VwGH vom 11. Juli 2012, 2010/08/0218, vom 10.07.2013, 2013/08/0117).Soweit die bP geltend macht, dass die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG) vorlägen, ist zwar zuzugestehen, dass es sich um eine erstmalige Beanstandung wegen eines nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmers gehandelt hat. Die Anmeldung der MB war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher

Judikatur nicht die Rede sein vergleiche u.a. VwGH vom 11. Juli 2012, 2010/08/0218, vom 10.07.2013, 2013/08/0117). Das Vorbringen, sie habe die im Betrieb tätigen Schnupperlehrlinge nicht anmelden müssen und sei deswegen auch hinsichtlich der MB von keiner Meldepflicht ausgegangen, kann gleichfalls nicht verfangen, zumal es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde (vgl. unter vielen VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117). Des Weiteren ist diesbezüglich anzumerken, dass der Dienstgeber die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften trägt. Um seinen Meldeverpflichtungen nachkommen zu können, muss er sich über die Meldebestimmungen zureichend informieren und sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen.Das Vorbringen, sie habe die im Betrieb tätigen Schnupperlehrlinge nicht anmelden müssen und sei deswegen auch hinsichtlich der MB von keiner Meldepflicht ausgegangen, kann gleichfalls nicht verfangen, zumal es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde vergleiche unter vielen VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117). Des Weiteren ist diesbezüglich anzumerken, dass der Dienstgeber die persönliche Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften trägt. Um seinen Meldeverpflichtungen nachkommen zu können, muss er sich über die Meldebestimmungen zureichend informieren und sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen. Was die geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, so kommt es auf diese nach § 113 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0125).Was die geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, so kommt es auf diese nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0125). Die bP vermochte auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten (vgl. VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0151). Zudem würde ein Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nur dann in Frage kommen, wenn der Meldeverstoß nur unbedeutende Folgen hatte (arg. "auch"), was gegenständlich jedoch – wie oben dargelegt – zu verneinen ist.Die bP vermochte auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten vergleiche VwGH vom 08.09.2010, 2010/08/0151). Zudem würde ein Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nur dann in Frage kommen, wenn der Meldeverstoß nur unbedeutende Folgen hatte (arg. "auch"), was gegenständlich jedoch – wie oben dargelegt – zu verneinen ist. Zur monierten Unverhältnismäßigkeit der "Strafe" in Relation zum entstandenen Schaden ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach der Beitragszuschlag eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes darstellt und sich nicht – wie die bP vermeint – - an der Höhe der nicht abgeführten Sozialversicherungsabgaben orientiert. Die belangte Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden zudem nicht verpflichtet, den entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ist ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Rahmen des ihr gesetzlich zugestandenen Ermessens den Beitragszuschlag zu verhängen. Des Weiteren ist zum Wesen der Beitragszuschläge festzuhalten, dass diese keineswegs eine Strafe darstellen. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte jüngst zu G 407/2016-17 sowie G 24/2017-4, dass durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe

§ 111

ASVG sowie der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

§ 113

ASVG keine Bedenken in Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung bestehen würden. Der Beitragszuschlag knüpfe in rechtlicher Hinsicht an ein bestehendes (zunächst aber nicht gemeldetes) Versicherungsverhältnis an und sei daher (anders als eine Verwaltungsstrafe) ein – im Einzelfall zu den Regelbeträgen hinzutretender - Teil der vom Dienstgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, der jenem Krankenversicherungsträger zufließe, der den Aufwand der Kontrolle nicht angemeldeter Beschäftigung zu tragen habe.Des Weiteren ist zum Wesen der Beitragszuschläge festzuhalten, dass diese keineswegs eine Strafe darstellen. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte jüngst zu G 407/2016-17 sowie G 24/2017-4, dass durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe

Paragraph 111, ASVG sowie der Vorschreibung eines Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG keine Bedenken in Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung bestehen würden. Der Beitragszuschlag knüpfe in rechtlicher Hinsicht an ein bestehendes (zunächst aber nicht gemeldetes) Versicherungsverhältnis an und sei daher (anders als eine Verwaltungsstrafe) ein – im Einzelfall zu den Regelbeträgen hinzutretender - Teil der vom Dienstgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, der jenem Krankenversicherungsträger zufließe, der den Aufwand der Kontrolle nicht angemeldeter Beschäftigung zu tragen habe. Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom
  2. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom
  4. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegenDas trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2151321.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.