RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW110 2124123-1 SpruchW110 2124123-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 11.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Austro Control GmbH vom 11.12.2015, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Der Antrag vom 09.04.2014 auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen wird hinsichtlich der Durchführung des Theorie-Teils von Prüfer-Standardisierungslehrgängen gemäß FCL.1015 lit a des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zurückgewiesen.Der Antrag vom 09.04.2014 auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen wird hinsichtlich der Durchführung des Theorie-Teils von Prüfer-Standardisierungslehrgängen gemäß FCL.1015 Litera a, des Anhangs römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Flug- bzw. Zivilluftfahrerschule, beantragte am 9.4.2014 bei der Austro Control GmbH die Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom
- November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 (im Folgenden: Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).
- Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Flug- bzw. Zivilluftfahrerschule, beantragte am 9.4.2014 bei der Austro Control GmbH die Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom
- November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 (im Folgenden: Verordnung [EU] Nr. 1178 aus 2011,).
- Mit Bescheid vom 11.12.2015 wies die Austro Control GmbH diesen Antrag "hinsichtlich der Durchführung des Theorie-Teils von Prüfer-Standardisierungslehrgängen" gemäß FCL.1015 lit a des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 ab (Spruchpunkt I.) und schrieb gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 Austro Control-Gebührenverordnung nach Tarifpost 102 iVm Tarifpost 18a eine Gebühr in Höhe von € 106,67,-- sowie nach Tarifpost 92 lit a eine Gebühr in Höhe von € 130,-- als Zeitaufwandgebühr vor (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 11.12.2015 wies die Austro Control GmbH diesen Antrag "hinsichtlich der Durchführung des Theorie-Teils von Prüfer-Standardisierungslehrgängen" gemäß FCL.1015 Litera a, des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr. 1178 aus 2011, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb gemäß Paragraphen eins und 3 Absatz eins, Austro Control-Gebührenverordnung nach Tarifpost 102 in Verbindung mit Tarifpost 18a eine Gebühr in Höhe von € 106,67,-- sowie nach Tarifpost 92 Litera a, eine Gebühr in Höhe von € 130,-- als Zeitaufwandgebühr vor (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung nahm die Behörde zunächst auf FCL.1015 lit a des Annexes I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Bezug, wonach Bewerber um eine Prüferberechtigung einen Standardisierungslehrgang zu besuchen haben, der entweder von der jeweils zuständigen Behörde oder von einer Approved Training Organisation (i.e. Zivilluftfahrerschule) nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird. Das von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA gemäß ARA.GEN.120 des Annexes VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 publizierte Acceptable Means of Compliance (kurz: AMC) enthalte in Bezug auf FCL.1015 den Hinweis, dass die Behörde die Standardisierungslehrgänge für Prüfer entweder selbst oder über ein "Arrangement" mit einer Zivilluftfahrerschule anbieten könne, wobei jedenfalls klargestellt werden solle, dass die Zivilluftfahrerschule diese Lehrgänge unter dem Managementsystem der Behörde durchführt. Dem Wortlaut nach sei ausschließlicher Normzweck von FCL.1015 lit a die Normierung der Voraussetzungen für die Erlangung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Prüfer-Urkunde. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch einer Approved Training Organisation (ATO) auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Standardisierungslehrganges lasse sich hingegen nicht ableiten. Vielmehr stehe es der Behörde frei, die Standardisierungslehrgänge selbst durchzuführen. Wenn die Behörde diese Lehrgänge nicht selbst durchführen könne oder wolle, könne sie unter besonderen Bedingungen die Lehrgänge von einer ATO durchführen lassen. Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen habe die Austro Control GmbH – so die Bescheidbegründung weiter – die Ausbildungsbestimmungen für Prüfer dahingehend umgesetzt, dass der theoretische Teil der Standardisierungslehrgänge von der Austro Control GmbH als Behörde selbst durchgeführt werde, wogegen der praktische Teil der Standardisierungslehrgänge von Zivilluftfahrerschulen durchgeführt werden könne, da dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeigneter erscheine. Für die Durchführung des praktischen Teils der Standardisierungslehrgänge könnten Flugschulen demnach eine Genehmigung unter den in FCL.10 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises genannten Voraussetzungen beantragen. Hinsichtlich des theoretischen Teils der Lehrgänge sei daher der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.In seiner Begründung nahm die Behörde zunächst auf FCL.1015 Litera a, des Annexes römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, Bezug, wonach Bewerber um eine Prüferberechtigung einen Standardisierungslehrgang zu besuchen haben, der entweder von der jeweils zuständigen Behörde oder von einer Approved Training Organisation (i.e. Zivilluftfahrerschule) nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird. Das von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA gemäß ARA.GEN.120 des Annexes römisch sechs der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, publizierte Acceptable Means of Compliance (kurz: AMC) enthalte in Bezug auf FCL.1015 den Hinweis, dass die Behörde die Standardisierungslehrgänge für Prüfer entweder selbst oder über ein "Arrangement" mit einer Zivilluftfahrerschule anbieten könne, wobei jedenfalls klargestellt werden solle, dass die Zivilluftfahrerschule diese Lehrgänge unter dem Managementsystem der Behörde durchführt. Dem Wortlaut nach sei ausschließlicher Normzweck von FCL.1015 Litera a, die Normierung der Voraussetzungen für die Erlangung bzw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Prüfer-Urkunde. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch einer Approved Training Organisation (ATO) auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Standardisierungslehrganges lasse sich hingegen nicht ableiten. Vielmehr stehe es der Behörde frei, die Standardisierungslehrgänge selbst durchzuführen. Wenn die Behörde diese Lehrgänge nicht selbst durchführen könne oder wolle, könne sie unter besonderen Bedingungen die Lehrgänge von einer ATO durchführen lassen. Aufgrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen habe die Austro Control GmbH – so die Bescheidbegründung weiter – die Ausbildungsbestimmungen für Prüfer dahingehend umgesetzt, dass der theoretische Teil der Standardisierungslehrgänge von der Austro Control GmbH als Behörde selbst durchgeführt werde, wogegen der praktische Teil der Standardisierungslehrgänge von Zivilluftfahrerschulen durchgeführt werden könne, da dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeigneter erscheine. Für die Durchführung des praktischen Teils der Standardisierungslehrgänge könnten Flugschulen demnach eine Genehmigung unter den in FCL.10 des Zivilluftfahrtpersonal-Hinweises genannten Voraussetzungen beantragen. Hinsichtlich des theoretischen Teils der Lehrgänge sei daher der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der u.a. die Abänderung des Bescheides zu Gunsten einer Stattgabe des Antrages, in eventu die Aufhebung des Bescheides und – wieder in eventu – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anschließende Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In den Beschwerdegründen vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich bei der Bestimmung FCL.1015 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 keineswegs um eine Ermessensbestimmung handle und deshalb dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Gemäß der Formulierung in FCL.1015 lit a stehe es dem jeweiligen Bewerber um eine Prüferberechtigung frei, ob er einen Lehrgang besuche, der von der zuständigen Behörde abgehalten wird, oder ob er einen von einer Approved Training Organisation abgehaltenen Lehrgang besuche. Voraussetzung dafür sei natürlich, dass derartige Lehrgänge tatsächlich angeboten bzw. durchgeführt werden. Auch die Bestimmung FCL.1025 lit b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthalte bezüglich der Verlängerung einer derartigen Prüferberechtigung die gleiche Formulierung.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der u.a. die Abänderung des Bescheides zu Gunsten einer Stattgabe des Antrages, in eventu die Aufhebung des Bescheides und – wieder in eventu – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und anschließende Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In den Beschwerdegründen vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich bei der Bestimmung FCL.1015 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, keineswegs um eine Ermessensbestimmung handle und deshalb dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Gemäß der Formulierung in FCL.1015 Litera a, stehe es dem jeweiligen Bewerber um eine Prüferberechtigung frei, ob er einen Lehrgang besuche, der von der zuständigen Behörde abgehalten wird, oder ob er einen von einer Approved Training Organisation abgehaltenen Lehrgang besuche. Voraussetzung dafür sei natürlich, dass derartige Lehrgänge tatsächlich angeboten bzw. durchgeführt werden. Auch die Bestimmung FCL.1025 Litera b, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, enthalte bezüglich der Verlängerung einer derartigen Prüferberechtigung die gleiche Formulierung. Im Rahmen des legislativen Entstehungsprozesses der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 habe die EASA einen Änderungswunsch der belangten Behörde in Bezug auf die Formulierung des späteren FCL.1015 lit a, der auf eine exklusive Durchführung der Standardisierungslehrgänge für Prüfer durch die belangte Behörde hinausgelaufen sei, abgelehnt. Auch der Hinweis der belangten Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung auf die AMC der EASA schlage fehl und könne die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht stützen, zumal die AMC von der EASA kundgemachte unverbindliche Standards darstellen würden.Im Rahmen des legislativen Entstehungsprozesses der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, habe die EASA einen Änderungswunsch der belangten Behörde in Bezug auf die Formulierung des späteren FCL.1015 Litera a,, der auf eine exklusive Durchführung der Standardisierungslehrgänge für Prüfer durch die belangte Behörde hinausgelaufen sei, abgelehnt. Auch der Hinweis der belangten Behörde im Rahmen der Bescheidbegründung auf die AMC der EASA schlage fehl und könne die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht stützen, zumal die AMC von der EASA kundgemachte unverbindliche Standards darstellen würden. Selbst wenn man bei FCL.1015 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von einer "Kann-Bestimmung" ausgehen würde, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Der Bescheid enthalte keine Begründung, wie sie für eine Ermessensübung erforderlich wäre. Die belangte Behörde sei auch jede Begründung für die Annahme schuldig geblieben, dass es zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer sei, wenn die Behörde selbst derartige Lehrgänge anbiete, obwohl die Durchführung von Lehrgängen durch eine Zivilluftfahrerschule mit keinen direkten Kosten für die Behörde verbunden wäre. Überdies wäre die belangte Behörde gar nicht in der Lage, den praktischen Teil eines Prüfer-Standardisierungslehrganges anzubieten, da ihr die erforderlichen Ressourcen dafür fehlen würden. In Anbetracht dessen, dass eine einheitliche Organisation sowohl des theoretischen als auch des praktischen Teils des Standardisierungslehrganges eine höhere Qualität des Lehrganges bieten würde, so erfülle gerade die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Durchführung eines (einheitlichen) Prüfer-Standardisierungslehrganges, nicht jedoch die belangte Behörde, die lediglich den theoretischen Teil anbieten könne. Die Integration der Beschwerdeführerin in das Managementsystem der Behörde sei ferner leicht möglich und könne für eine Bewilligung keinen Hinderungsgrund darstellen.Selbst wenn man bei FCL.1015 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, von einer "Kann-Bestimmung" ausgehen würde, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Der Bescheid enthalte keine Begründung, wie sie für eine Ermessensübung erforderlich wäre. Die belangte Behörde sei auch jede Begründung für die Annahme schuldig geblieben, dass es zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer sei, wenn die Behörde selbst derartige Lehrgänge anbiete, obwohl die Durchführung von Lehrgängen durch eine Zivilluftfahrerschule mit keinen direkten Kosten für die Behörde verbunden wäre. Überdies wäre die belangte Behörde gar nicht in der Lage, den praktischen Teil eines Prüfer-Standardisierungslehrganges anzubieten, da ihr die erforderlichen Ressourcen dafür fehlen würden. In Anbetracht dessen, dass eine einheitliche Organisation sowohl des theoretischen als auch des praktischen Teils des Standardisierungslehrganges eine höhere Qualität des Lehrganges bieten würde, so erfülle gerade die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Durchführung eines (einheitlichen) Prüfer-Standardisierungslehrganges, nicht jedoch die belangte Behörde, die lediglich den theoretischen Teil anbieten könne. Die Integration der Beschwerdeführerin in das Managementsystem der Behörde sei ferner leicht möglich und könne für eine Bewilligung keinen Hinderungsgrund darstellen.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 legte die Austro Control GmbH als belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 04.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete darüber hinaus eine schriftliche Äußerung, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegen trat: So brachte die belangte Behörde vor, dass eine Integration von Flugschulen in das Managementsystem der Behörde hinsichtlich des theoretischen Teils der Standardisierungslehrgänge mit Qualitätsverlusten verbunden wäre, nachdem die von der Behörde für den Theorieunterricht herangezogenen Experten nicht in der derzeit möglichen Weise in die Qualitätssicherung miteinbezogen werden könnten. Die Praxisausbildung gestalte sich dagegen einfacher, da sie vom Umfang her eher in den Hintergrund trete und es diesbezüglich ausreiche, sie nicht unter der unmittelbaren Aufsicht der Behörde durchzuführen. Die meisten Beanstandungen seien nicht auf mangelnde Kenntnis der für einen Flugprüfer relevanten Praxis, sondern auf mangelnde Kenntnis der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und Verfahren zurückzuführen, weshalb es aus der Sicht der belangten Behörde geboten sei, dahingehende theoretische Schulungen zentral durchzuführen. Was die Durchführung von Ausbildungslehrgängen in Theorie und Praxis "aus einer Hand" anbelangt, so sei dies zwar wünschenswert, nicht aber notwendig, um eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu erlangen. Dies treffe insbesondere auf den Fall von Prüferlehrgängen zu, bei denen der Schwerpunkt der Ausbildung nicht in der eigentlichen Durchführung von Flügen, sondern im Erwerb theoretischen Wissens liege. Es sei essentiell, dass der theoretische Teil von der Behörde zentral vermittelt werde, um die notwendige Qualität des Unterrichts zu gewährleisten. Auf die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines gesamten Standardisierungslehrganges für Flugprüfer bestehe kein Rechtsanspruch.
- Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 06.04.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 wendete sich die Beschwerdeführerin insbesondere gegen die Einschätzung der belangten Behörde, dass mit der Einbindung von Flugschulen für den Theorieteil ein "Qualitätsverlust" verbunden sei, da – so die Beschwerdeführerin – es kein Problem darstellen sollte, Flugschulen in das Managementsystem der belangten Behörde einzubeziehen. Derartiges werde umgekehrt auch von Luftverkehrsunternehmen und Flugschulen in Bezug auf Geschäftspartner und Subauftragnehmer erwartet. Überdies stehe es der belangten Behörde frei, einen Vertreter im Rahmen der gegenständlichen Theorieausbildung zu entsenden. Außerdem zeige "bei allem Respekt" die Erfahrung, dass von Flugschulen beauftragte Vortragende nicht nur mindestens über die Fachkompetenz der Vortragenden der belangten Behörde, sondern darüber hinaus auch über praktische Erfahrung verfügen würden, was für die Qualität der Ausbildung besonders wertvoll sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gestalte sich die Genehmigung von Flugschulen zur Durchführung des theoretischen Teils von Prüfer-Standardisierungslehrgängen in anderen EU-Mitgliedstaaten völlig problemlos. Abschließend berichtete die Beschwerdeführerin von einer Besprechung zwischen ihr und Vertretern der belangten Behörde, die am 18.03.2016 (also nach Beschwerdeerhebung und vor Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht) stattgefunden habe und in welcher auch eine Integrierung der Beschwerdeführerin in das Managementsystem der belangten Behörde erörtert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ersucht worden, entsprechende Lehrgänge frühestens mit Juni 2016 anzubieten, um auch anderen Flugschulen, die ähnliche Anträge gestellt hatten, zu ermöglichen, derartige Lehrgänge anzubieten. In weiteren Gesprächen sei die Möglichkeit einer Zurückziehung der Beschwerde diskutiert und schließlich die Aufhebung des bekämpften Bescheides durch die belangte Behörde in Aussicht gestellt bzw. zugesichert worden. Diese Umstände würden zeigen, dass sich die belangte Behörde entgegen ihrem eigenen Vorbringen in der Lage gesehen habe, eine Aufnahme der Beschwerdeführerin in ihr Managementsystem zu gewährleisten und die erforderliche Qualität (auch durch Flugschulen) sicherzustellen.
- Nach Übermittlung dieses Schriftsatzes replizierte die belangte Behörde mit ihrer Äußerung vom 01.07.2016 auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Besprechung am 18.03.2016 und der damals diskutierten Integration der Beschwerdeführerin in das Managementsystem der Behörde, was derart angedacht gewesen wäre, dass Vertreter der Behörde zu den jeweiligen Flugschulen entsendet worden wären, um gemeinsam den Unterricht mit den dort beschäftigten Vortragenden durchzuführen. Die damalige Einschätzung der belangten Behörde, dass mit den bestehenden Personalressourcen der Bedarf an Behördenvertretern, die an die diversen Flugschulen entsendet werden würden, gedeckt werden könne, habe sich durch zwischenzeitlich eingetretene (näher genannte) Umstände, mit denen zusätzlicher Personalbedarf verbunden sei, geändert. Den Vorgaben gemäß ARA.GEN.200 könne nicht mehr gerecht werden, wenn nicht zusätzliches Personal akquiriert werden könne. Was die Frage des Rechtsanspruchs der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung anbelangt, verwies die belangte Behörde darauf, dass die AMC zu FCL.1015 sowie der dazu ergangene Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis FCL 10 lediglich eine Alternativmöglichkeit vorsehen, sollte sich die Behörde aufgrund gewisser Umstände entscheiden, diese Standardisierungskurse nicht durchzuführen oder aufgrund gewisser Aspekte nicht durchführen können. Es sei unter den oben erwähnten Umständen, nämlich die durch Personalkapazitäten eingeschränkte Möglichkeit zur Inkorporation von Flugschulen in das behördliche Managementsystem sachlich durchaus gerechtfertigt (und daher nicht willkürlich), den theoretischen Teil des Kurses nicht auszulagern. Was den internationalen Vergleich betrifft, würden andere Staaten, wie Deutschland oder die Schweiz, den Kurs ebenso wie die belangte Behörde durchführen, was veranschauliche, dass die AMC es der jeweiligen zuständigen Behörde überlassen, ob der Kurs ausgelagert werde oder nicht. Die Auslagerung des theoretischen Teils per se sei aufgrund des EU-Sekundärrechts keineswegs unzulässig, die belangte Behörde sei aber zur Ansicht gelangt, dass in Österreich die Durchführung des theoretischen Teiles durch die Behörde die Qualität des Kurses maximiere. Die Besprechung am 18.03.2016 zeige die Bereitschaft der belangten Behörde, eine positive Erledigung (zugunsten der Beschwerdeführerin) in Betracht zu ziehen, die – unbedingte – Zusicherung einer solchen im Wege einer Beschwerdevorentscheidung habe jedoch nicht stattgefunden. Es sei lediglich die Abänderung des ursprünglichen Bescheids durch Beschwerdevorentscheidung in Aussicht gestellt worden, sollten die Antragsunterlagen rechtzeitig ergänzt bzw. berichtigt werden.
- In ihrem Schriftsatz vom 05.08.2016 wertete die Beschwerdeführerin die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Einbindung der Beschwerdeführerin in ihr Managementsystem nicht möglich sei, als "Schutzbehauptung". Die mit Vertretern der belangten Behörde nach Beschwerdeerhebung geführten Gespräche würden zeigen, dass die belangte Behörde sich bewusst sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation im Recht sei und der beantragte Lehrgang zu bewilligen sei. Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in das Protokoll der Besprechung vom 18.03.2016, das von der belangten Behörde – auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts – in Form eines Gedächtnisprotokolls zur Kenntnis gebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Zivilluftfahrerschule am 09.04.2014 bei der Austro Control GmbH die Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragte.
- Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als österreichische Zivilluftfahrerschule am 09.04.2014 bei der Austro Control GmbH die Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, beantragte.
- Die Feststellung gründet auf dem Akteninhalt und ist auch zwischen den Parteien unstrittig geblieben.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.1 Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1 Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In Anbetracht der gesamten Beschwerdeausführungen, die sich in keiner Weise gegen Spruchpunkt II. (Gebührenentscheidung) wendeten, kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I., also die Abweisung des Antrags auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen hinsichtlich der Durchführung des Theorie-Teils, richtete.In Anbetracht der gesamten Beschwerdeausführungen, die sich in keiner Weise gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Gebührenentscheidung) wendeten, kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins., also die Abweisung des Antrags auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen hinsichtlich der Durchführung des Theorie-Teils, richtete. 3.2 Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag ist eingedenk folgender (unions-)rechtlicher Bestimmungen zu beurteilen: Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lauten folgendermaßen:Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, lauten folgendermaßen: "FCL.1015 Prüfer-Standardisierung a) Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. b) Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten: FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen a) Gültigkeit. Eine Prüferberechtigung gilt drei Jahre. b) Verlängerung. Eine Prüferberechtigung wird verlängert, wenn der Inhaber während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung: 2) Während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraumes an einem Prüfer-Auffrischungsseminar teilgenommen hat, das von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. ." ARA.GEN.120 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom 30.3.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. Nr. L 100/1 lautet auszugsweise:ARA.GEN.120 der Verordnung (EU) Nr. 290 aus 2012, der Kommission vom 30.3.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, ABl. Nr. L 100/1 lautet auszugsweise: "ARA.GEN.120 Nachweisverfahren a) Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.a) Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt. " Die demgemäß von der EASA publizierten AMC1 enthalten zu FCL.1015 die Regelung, dass die zuständige Behörde die Lehrgänge für Prüfer selbst oder durch ein "arrangement" mit einer ATO anbieten kann. Dieses "arrangement" sollte festhalten, dass die ATO unter dem Management-System der Behörde handelt. 3.3 Zur Erhebung einer (Partei-)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Beschwerdelegitimation setzt daher jedenfalls voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abspricht. Dem Beschwerdeführer muss im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zugekommen sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht [2014] Rz 1027 mwN). Nach österreichischem Verwaltungsverfahrensrecht sind Parteien jene Personen, die an einer Rechtssache "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind" (§ 8 AVG).3.3 Zur Erhebung einer (Partei-)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Die Beschwerdelegitimation setzt daher jedenfalls voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abspricht. Dem Beschwerdeführer muss im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß Paragraph 8, AVG zugekommen sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht [2014] Rz 1027 mwN). Nach österreichischem Verwaltungsverfahrensrecht sind Parteien jene Personen, die an einer Rechtssache "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind" (Paragraph 8, AVG). Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann nicht auf Grund verfahrensrechtlicher Bestimmungen, sondern muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mHa VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; vgl. auch VwSlg. 13.357 A/1991; VwGH 23.
- 2002, 2001/07/0133; VwSlg. 16.195 A/2003; VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023; VwGH 23.04.2007, 2007/10/0030; vgl. auch aus jüngerer Zeit VfSlg. 19.724/2012). Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg. 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014;Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann nicht auf Grund verfahrensrechtlicher Bestimmungen, sondern muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 4 mHa VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; vergleiche auch VwSlg. 13.357 A/1991; VwGH 23.
- 2002, 2001/07/0133; VwSlg. 16.195 A/2003; VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023; VwGH 23.04.2007, 2007/10/0030; vergleiche auch aus jüngerer Zeit VfSlg. 19.724 aus 2012,). Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg. 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014; VfSlg. 12.861/1991; 14.024/1995; 17.201/2004), deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981;VfSlg. 12.861 aus 1991,; 14.024 aus 1995,; 17.201 aus 2004,), deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg. 4227/1962).VfSlg. 4227 aus 1962,). 3.4 Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist und subjektive öffentliche Rechte im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand geltend machen kann:3.4 Im vorliegenden Verfahren ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist und subjektive öffentliche Rechte im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand geltend machen kann: Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 dient der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa und legt u.a. Einzelbestimmungen für Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Aufhebung von Lizenzen und die Zertifizierung von Personen, die für die Flugausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind, fest (siehe Art. 1 der Verordnung). Gemäß FCL.1015 sind Bewerber um eine Prüferberechtigung verpflichtet, einen – von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten – Standardisierungslehrgang, der aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung besteht, zu absolvieren.Die Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, dient der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa und legt u.a. Einzelbestimmungen für Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Aufhebung von Lizenzen und die Zertifizierung von Personen, die für die Flugausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind, fest (siehe Artikel eins, der Verordnung). Gemäß FCL.1015 sind Bewerber um eine Prüferberechtigung verpflichtet, einen – von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten – Standardisierungslehrgang, der aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung besteht, zu absolvieren. Aus dem Unionsrechtsbestand sind individuelle Rechte abzuleiten, wenn durch die unionsrechtliche Norm zumindest auch Interessen Einzelner geschützt werden sollen (dazu allgemein vgl. Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts [2009] 352 ff.; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006] 122 ff), nicht aber wenn ausschließlich Allgemeininteressen verfolgt werden (vgl. z.B. EuGH 12.10.2004, Rs C-222/02 Paul). Ob Bewerber um eine Prüfungsberechtigung einen Anspruch darauf haben, zwischen Lehrgängen, die von der Luftfahrbehörde durchgeführt werden, oder Lehrgängen, die von einer ATO veranstaltet werden, wählen zu können, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben. Rechtliche Interessen von ATOs werden jedenfalls weder ausdrücklich begründet, noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Aus dem Regelungsziel der Verordnung, der Förderung der Verkehrssicherheit in der Zivilluftfahrt, kann keineswegs abgeleitet werden, dass ATOs ein individuelles Recht darauf haben, den theoretischen Teil der Standardisierungslehrgänge durchzuführen. Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Rechtssetzungsprozess zu FCL.1015 lässt sich in diesem Zusammenhang (für die Frage des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf die Durchführung des Lehrgangs) nichts gewinnen. Zweifelsfrei hat die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des theoretischen Teils der Standardisierungslehrgänge. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschriften zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen aber keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. z.B. VwGH 21.01.2003, 2002/07/0160 mwN).Aus dem Unionsrechtsbestand sind individuelle Rechte abzuleiten, wenn durch die unionsrechtliche Norm zumindest auch Interessen Einzelner geschützt werden sollen (dazu allgemein vergleiche Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts [2009] 352 ff.; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006] 122 ff), nicht aber wenn ausschließlich Allgemeininteressen verfolgt werden vergleiche z.B. EuGH 12.10.2004, Rs C-222/02 Paul). Ob Bewerber um eine Prüfungsberechtigung einen Anspruch darauf haben, zwischen Lehrgängen, die von der Luftfahrbehörde durchgeführt werden, oder Lehrgängen, die von einer ATO veranstaltet werden, wählen zu können, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben. Rechtliche Interessen von ATOs werden jedenfalls weder ausdrücklich begründet, noch ergeben sich diese implizit aus der dargestellten Rechtslage. Aus dem Regelungsziel der Verordnung, der Förderung der Verkehrssicherheit in der Zivilluftfahrt, kann keineswegs abgeleitet werden, dass ATOs ein individuelles Recht darauf haben, den theoretischen Teil der Standardisierungslehrgänge durchzuführen. Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Rechtssetzungsprozess zu FCL.1015 lässt sich in diesem Zusammenhang (für die Frage des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf die Durchführung des Lehrgangs) nichts gewinnen. Zweifelsfrei hat die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des theoretischen Teils der Standardisierungslehrgänge. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschriften zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen aber keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche z.B. VwGH 21.01.2003, 2002/07/0160 mwN). Demzufolge wäre der Antrag der Beschwerdeführerin mangels subjektiven öffentlichen Rechts zurückzuweisen gewesen, was aus Anlass der gegenständlichen Beschwerde durch das erkennende Gericht zu berichtigen war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich sowohl die Frage der Relevanz der nach Beschwerdeerhebung (und vor Beschwerdevorlage) stattgefundenen Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und Vertretern der belangten Behörde, als auch die Frage, ob im angefochtenen Bescheid eine Ermessensentscheidung getroffen und ob eine solche entsprechend begründet wurde.
- Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Im Übrigen war der Sachverhalt als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung "in eventu" beantragt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die keiner Klärung oder Erörterung in einer Verhandlung bedürfen (vgl. iSd jüngst EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vgl. ferner VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004 mwH).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Im Übrigen war der Sachverhalt als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung "in eventu" beantragt hat. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die keiner Klärung oder Erörterung in einer Verhandlung bedürfen vergleiche iSd jüngst EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; vergleiche ferner VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004 mwH).
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So liegt zur hier relevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin ein subjektives öffentliches Recht in der gegenständlichen Konstellation geltend machen kann, eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vor.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da der gegenständliche Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So liegt zur hier relevanten Frage, ob die Beschwerdeführerin ein subjektives öffentliches Recht in der gegenständlichen Konstellation geltend machen kann, eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2124123.1.00