Obsah (11)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 28§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW123 2140429-1 SpruchW123 2140429-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGE
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater im Zuge eines Selbstmordattentates ums Leben gekommen sei. Der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers habe der Familie die Grundstücke wegnehmen wollen und aus diesem Grund hätten "sie" den älteren Bruder des Beschwerdeführers umgebracht. Da der Beschwerdeführer der einzige Sohn sei und dem Tod entgehen wollte, habe er auf Raten des Onkels mütterlicherseits sein Heimatland verlassen.
- Am 23.05.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Die Niederschrift lautete auszugsweise: "LA: Weißt du, in welchem Land du mit deinen Eltern zuletzt gelebt hast? AW: Ich habe in Afghanistan, zuletzt gelebt. Ich habe die Schule in der Provinz Laghman besucht, ich bin aber in Jalalabad geboren, wir haben uns dort nur ca. drei Jahre aufgehalten. LA: Gibt es in deiner Heimatstadt ein Gebäude, was jeder kennt? AW: Ja, den XXXX Friedhof und die XXXX Schule, das ist eine sehr große Schule.AW: Ja, den römisch 40 Friedhof und die römisch 40 Schule, das ist eine sehr große Schule. LA: Hast du in der Ortschaft mit deinen Eltern in einem Haus oder einer Wohnung gelebt? AW: In Jalalabad haben wir in einem Lehm Haus gelebt. In Laghman haben wir ein Eigentumshaus, mein Vater ist aber schon verstorben. LA: Wie viele Räume hatte euer Haus? AW: Es hat sieben Zimmer. Wir hatten auch ein Gästezimmer. LA: Wohnten in dem Haus auch noch andere Verwandte? AW: Nein, als mein Vater verstorben ist, hat mein Onkel väterlicherseits mein Bruder umgebracht und das Haus für sich beansprucht. Er hat ihn wegen eines Grundstückes ermordet. Meine Mutter ist dann zu meinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. LA: Wo hält sich deine Mutter nun aktuell auf? AW: Sie lebt bei meinem Onkel, XXXX. Der andere Onkel mütterlicherseits heißt XXXX. Sie lebt in der Provinz Lagman, in dem Distrikt XXXX, in dem Dorf XXXX. Die Dörfer liegen eng bei einander.AW: Sie lebt bei meinem Onkel, römisch 40 . Der andere Onkel mütterlicherseits heißt römisch 40 . Sie lebt in der Provinz Lagman, in dem Distrikt römisch 40 , in dem Dorf römisch 40 . Die Dörfer liegen eng bei einander. LA: Wie lange bracht man von einem Dorf zum andren? AW: Mit dem Auto ca. 10 Minuten. LA: Bitte nenne mir die Vornahme deine Eltern und Geschwister! AW: Es stimmt alles, aber mein verstorbener Bruder XXXX fehlt noch.AW: Es stimmt alles, aber mein verstorbener Bruder römisch 40 fehlt noch. Anm. Die Daten wurden durch den Dolmetscher verlesen.Anmerkung Die Daten wurden durch den Dolmetscher verlesen. LA: Weißt du, wie alt deine Eltern und Geschwister sind? AW: Nein. Sie sind aber alle jünger als ich. LA: Wo lebt deine Mutter und Geschwister aktuell? AW: Sie lebt bei meinem Onkel im Distrikt XXXX.AW: Sie lebt bei meinem Onkel im Distrikt römisch 40 . FRAGEN zum Fluchtgrund: LA: Wolltest du aus eigenen Gründen Afghanistan verlassen? AW: Ich wollte nicht, aber nachdem mein Vater verstorben ist und mein Bruder von meinem Onkel umgebracht wurde, bin ich geflüchtet. LA: Wurdest du in Afghanistan jemals persönlich belangt? AW: Nein, körperlich nicht, aber ich wurde immer bedroht. Mein Onkel väterlicherseits hat mir immer gesagt, dass die Grundstücke überlassen sollen und hat uns immer gedroht. LA: Seit wann hat der Onkel gedroht? AW: Er hat vor ca. vor 9 Monaten damit begonnen, als wir die Beerdigung meines Bruders hatte, ich bin schon am Abend geflüchtet. LA: Warum hat dein Onkel deinen Bruder ermordet? AW: Wegen des Grundstückes. LA: Gibt es noch andere Fluchtgründe? AW: Nein, sonst gibt es nichts. Ich bin weg, weil meine Mutter es mir so geraten hat. LA: Wie groß ist war das Grundstück? AW: Es war 20 Jarib groß. LA: Welcher Art war das Grundstück? AW: Wir hatten es Bauern gegeben und die haben es bewirtschaftet. LA: Was glaubst du, erwarten deine Mutter von dir? AW: Das ich mich bilde und meine Mutter und meine Geschwister hier her hole, da ihr Leben dort in Gefahr ist. LA: Warum hast du schlussendlich dein Heimatland verlassen? AW: Wegen den Grundstücken und wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage. LA: Was glaubst du würde passieren, wenn du zu deiner Mutter und deiner Familie nach Afghanistan zurückkehren würdest? AW: Mein Onkel väterlicherseits würde mich töten wollen, Freunde von mir wurden von den Taliban bedroht, die Sicherheitslage ist in Afghanistan sehr schlecht. LA: Kannst du mir die Namen der Freunde nennen, die von den Taliban bedroht wurden? AW: Ja, einer heißt XXXX und XXXX.AW: Ja, einer heißt römisch 40 und römisch 40 . LA: Wann wurden Sie bedroht? AW: Als ich noch dort war. Sie wurden aufgefordert, dass sie sich den Taliban anschließen. LA: Warum kann sich deine gesamte Familie noch im Heimatland aufhalten, du aber nicht? AW: Da ich jetzt der älteste Sohn bin muss ich mein Heimatland verlassen. LA: Da du aber jetzt weg bist rückt dein anderer Bruder nach? Was ist nun mit ihm? AW: Für ihn wird Gott gnädig sein. LA: Was meinst du genau damit? AW: Ich möchte eine Möglichkeit finden, damit ich meine Familie hier her hole. Danach befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob mein Onkel aktuell meine Familie behelligt."
- Der Beschwerdeführer erstattete am 18.08.2016 eine Stellungnahme und wies darauf hin, dass er ein detailreiches Fluchtvorbringen erstattet habe. Ferner habe der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht den Taliban anschließen möchte. Ferner leide der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Hingewiesen wurde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wo eine asylrelevante Verfolgung eines psychisch kranken Beschwerdeführers, ebenfalls Schiite und Hazara, auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken festgestellt und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
- Mit Bescheid vom 07.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 07.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass bei einer Verfolgung durch Privatpersonen (Onkel väterlicherseits) es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung handle. Auch der Verwaltungsgerichtshof sehe Grundstücksstreitigkeiten grundsätzlich nicht als asylrelevant an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2016 – rechtzeitig – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.08.2016.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.11.2016 – rechtzeitig – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.08.
- Am 05.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in Afghanistan in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen.BF: Ich bin in Afghanistan in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. [ ] R: Welche Familienangehörigen gibt es noch und wo leben diese? BF: In Afghanistan leben meine Mutter, meine drei Schwestern und drei Brüder. Sie sind immer noch im Heimatdorf aufhältig. Auch mein Onkel väterlicherseits lebt in Laghman. Ich habe zwei Onkel mütterlicherseits in Jalalabad. [ ] R: Lebt Ihre Mutter mit Ihren Geschwistern alleine in einem Haus oder bei Ihrem Onkel? BF: Sie lebt mit meinem Onkel väterlicherseits im selben Haus. Er erlaubt es ihr nicht einmal das Haus zu verlassen. R: Warum sind Sie aus Afghanistan geflüchtet? BF: Mein Onkel väterlicherseits hat meinen Bruder getötet. Meine Mutter und meine Onkeln mütterlicherseits haben mir geraten Afghanistan zu verlassen, weil sie gesagt haben, dass mein Onkel auch mich töten würde. Deshalb bin ich geflüchtet. R: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe vorzubringen? BF: Die Taliban haben Freunde von mir aufgefordert sich ihnen anzuschließen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Das hat mir Angst gemacht. Ich habe nämlich befürchtet, auch von den Taliban aufgefordert zu werden mit ihnen zu kämpfen. [ ] R: Können Sie mir nähere Details über den Grundstücksstreit zwischen Ihrem Onkel und Ihrem Bruder erzählen? BF: Nach dem Tod meines Vaters dachte mein Onkel väterlicherseits, dass er das Grundstück, das meinem Vater gehört hat, haben kann. Mein Bruder hat aber das nicht zugelassen. Deshalb hat er ihn getötet. Ich muss dazu sagen, dass ich den genauen Ablauf über die Vorfälle zwischen meinem Onkel und meinen Bruder nicht weiß. R: Was passierte, nachdem Ihr Onkel Ihren Bruder getötet hat? BF: Nach dem Tod meines Bruders wurde er beerdigt. Noch am selben Tag haben meine Onkel und meine Mutter beschlossen, dass ich Afghanistan verlassen soll. Ich bin nach Kabul und von dort nach XXXX gereist.BF: Nach dem Tod meines Bruders wurde er beerdigt. Noch am selben Tag haben meine Onkel und meine Mutter beschlossen, dass ich Afghanistan verlassen soll. Ich bin nach Kabul und von dort nach römisch 40 gereist. [ ] R: Warum haben Ihre Onkel mütterlicherseits und Ihre Mutter überhaupt beschlossen, dass Sie Afghanistan verlassen müssen? BF: Mein älterer Bruder wurde getötet. Ich bin der nächstältere Sohn zu Hause, deshalb haben sie mich weggeschickt. [ ] R: Wurden Sie von Ihrem Onkel persönlich bedroht? BF: Ich wurde von meinem Onkel väterlicherseits bedroht. Er hat mich einmal zusammengeschlagen und mich mit einem Messer attackiert. Ich habe eine Verletzung in der linken unteren Bauchhälfte gehabt. Die Narbe kann man zwar nicht mehr sehen, aber dass ich deswegen behandelt wurde, geht aus den ärztlichen Befunden hervor. Diese befinden sich allerdings in Afghanistan. Falls gewünscht ist, kann ich sie vorlegen. R: Wurden Sie auch schon vor dem Tod Ihres Bruders von Ihrem Onkel bedroht? BF: Ja. Zu dieser Zeit war mein Bruder am Leben, als ich verletzt wurde. R: Wieso hat Ihr Onkel Sie zu dieser Zeit überhaupt bedroht bzw. angegriffen, wenn Ihr Bruder (der älteste Sohn der Familie) noch am Leben war? BF: Mein Onkel väterlicherseits mochte uns nicht, deshalb hat er uns nach dem Tod meines Vaters schlecht behandelt. Wir waren ihm schutzlos ausgeliefert. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Ca. ein Jahr vor dem Tod meines Bruders. R: Seit dieser Zeit haben Sie ständig Probleme mit Ihrem Onkel gehabt, ist das richtig? BF: Mein Onkel väterlicherseits hat seit dem ein Problem mit uns gehabt, weil er gedacht hat, dass er die Grundstücke meines Vaters an sich nehmen kann. Als mein Bruder Widerstand geleistet hat, hat er ihn getötet und dachte vielleicht, dass er uns damit Angst machen würde und wir nichts mehr gegen ihn tun würden. Er hat aber erst vor kurzem meine Mutter zusammengeschlagen, weil er wissen wollte, wo das Geld hin ist. Als ich von zu Hause weggegangen bin, habe ich Geld mitgenommen, um die Schlepperkosten und weitere Kosten, die auf dem Fluchtweg entstehen, damit bezahlen zu können. R: Wann war der Vorfall mit Ihrer Mutter, als sie zusammengeschlagen wurde? BF: Ich habe vor ca. zwei Monaten mit ihr telefoniert. Bei diesem Gespräch hat sie mir von diesem Vorfall erzählt. [ ] R: Wie oft wurden Sie nach der Beerdigung Ihres Bruders von Ihrem Onkel bedroht? BF: Danach nicht mehr, weil ich unmittelbar danach von zu Hause geflüchtet bin. R: Es hat nach der Beerdigung keine einzige Bedrohung Ihres Onkels gegen Sie gegeben? BF: Ich wurde nicht bedroht, weil ich unmittelbar nach der Beerdigung meines Bruders mein zu Hause verlassen habe. Ich bin ihm nicht mehr begegnet. R: Dann verstehe ich nicht, warum Sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt geflüchtet sind. Können Sie mir das erklären? BF: Wir haben damals nicht angenommen, dass mein Onkel so weit gehen würde. Auch meine Mutter hat gesagt, dass er uns nur schlagen würde und dass wir das aushalten sollen, weil er unser Onkel ist. [ ] R: Hat Ihnen Ihr Onkel väterlicherseits, vor dem Tod Ihres Bruders, jemals gesagt, dass Sie ihm die Grundstücke überlassen sollen? BF: Ja. Deshalb hat mein Bruder mit ihm diskutiert. Sie hatten zu Hause einmal einen Streit. Als mein Bruder einmal auf den Feldern war, gab es nochmal einen Streit zwischen meinem Bruder und meinem Onkel väterlicherseits. Der Sohn meines Onkels mütterlicherseits hatte beobachtet, dass mein Onkel väterlicherseits meinen Bruder mit dem Messer attackiert und getötet hat. Er ist sofort zu seinem Vater gegangen und hat ihm davon berichtet. Mein Onkel mütterlicherseits konnte aber nichts unternehmen. Er konnte sich auch nicht an die Polizei wenden, weil mein Onkel väterlicherseits sich gegen Bezahlung von Geld wieder freigekauft hätte. Mein Onkel mütterlicherseits hat deshalb darauf bestanden, dass ich deshalb sofort Afghanistan verlasse. R: Warum sollte Ihr Onkel, vor dem Tod Ihres Bruders, Sie persönlich aufgefordert oder bedroht haben, ihm seine Grundstücke zu überlassen? Damals waren Sie ja noch nicht der Ansprechpartner für Ihren Onkel, da ja Ihr älterer Bruder noch gelebt hatte? BF: Mein Onkel väterlicherseits hat eigentlich meine Mutter darauf angesprochen. Zu dieser Zeit befand auch ich mich im Zimmer. Mitten im Gespräch kam mein Bruder in das Zimmer hinein und fragte worüber sie sprechen würden. Als meine Mutter ihm erklärte was mein Onkel wollte, regte sich mein Bruder auf und sagte meinem Onkel, dass er niemals bereit ist, das Grundstück herzugeben. R: Wurden Sie nach dem Tod Ihres Bruders, aber vor der Beerdigung, noch einmal von Ihrem Onkel bedroht? BF: Nein. Danach gab es kein Gespräch zwischen mir und meinem Onkel väterlicherseits. Als ich von zu Hause gegangen bin waren schon viele Gäste dort. Meine Onkel mütterlicherseits hatten ein Auto organisiert, mit dem ich nach Kabul fahren sollte. R: Was fürchten Sie im theoretischen Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? Vor wem haben Sie Angst? BF: Ich habe Angst davor, von meinem Onkel väterlicherseits getötet zu werden, sowie er meinen Bruder getötet hat. Hinzu kommt die Angst vor den Taliban. Sie haben meine Freunde aufgefordert für sie zu arbeiten. Ich habe Angst davor, dass auch ich von den Taliban gezwungen werde für sie zu arbeiten. [ ] R: Sind Sie jemals persönlich von den Taliban angesprochen worden? BF: Nein. Ich wurde von den Taliban nicht persönlich angesprochen. Wenn ich sie in der Ferne gesehen habe, bin ich weggelaufen. R: Wissen Sie, ob Ihr Onkel seit Ihrer Ausreise Ihren nächstältesten Bruder jetzt auch bedroht? BF: Mein Bruder ist sehr jung. Mir folgen zwei Schwestern, danach kommt ein Bruder. Es nützt meinem Onkel nichts, meinen jüngeren Bruder zu bedrohen, wenn ich noch am Leben bin. R: Wurden die Grundstücke zwischenzeitlich Ihrem Onkel übergeben? BF: Nein. Sie wurden ihm nicht übergeben. R: Stehen Sie im regelmäßigen Kontakt mit Ihrer Mutter? BF: Ja, manchmal. R: Und Ihre Mutter bzw. Ihre Geschwister leben jetzt noch immer bei Ihrem Onkel väterlicherseits? BF: Nein. Mein Onkel mütterlicherseits hat meine Familie zu sich mit nach Hause genommen. R: Seit wann bzw. wann ist Ihre Familie zu Ihrem Onkel mütterlicherseits gegangen? BF: Als mein Onkel väterlicherseits meine Mutter zusammengeschlagen hat, hat mein Onkel mütterlicherseits meine Familie mitgenommen. R: Wo lebt Ihr Onkel mütterlicherseits? BF: In Jalalabad. R: Das heißt Ihr Onkel väterlicherseits wohnt jetzt alleine in diesem Haus? BF: Ja. Er lebt dort alleine. Das Haus ist ein gemeinsames Haus von meinem Onkel und uns, die Grundstücke sind aber geteilt. R: Weiß Ihr Onkel väterlicherseits, wo sich Ihre Familie nunmehr befindet? BF: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht in Afghanistan, daher weiß ich solche Details nicht. R: Wissen Sie, ob Ihre Familie, seitdem sie bei Ihrem Onkel mütterlicherseits lebt, noch einmal von Ihrem Onkel väterlicherseits bedroht wurde? BF: Ich habe vor ca. zwei Monaten zum letzten Mal mit meiner Mutter telefoniert. Danach habe ich sie nicht mehr angerufen. R: Wie oft haben Sie vorher miteinander telefoniert? BF: Ca. einmal im Monat. R: Wer hat da immer angerufen? Sie oder Ihre Mutter? BF: Ich habe meinen Onkel mütterlicherseits angerufen. Wenn meine Mutter zufälligerweise dort war, habe ich mit ihr gesprochen und wenn nicht, konnte ich nicht mit ihr reden. R: Interessiert es Sie nicht, wie es derzeit Ihrer Familie geht? BF: Es interessiert mich schon, ich habe aber mein Handy verloren. Somit ist auch die Telefonnummer verloren gegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, geboren und aufgewachsen. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und seine drei Brüder sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Schwestern und seine drei Brüder sind nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt ist und eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen ist als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Stande war, nähere Details über die Vorfälle zwischen seinem Onkel und seinem Bruder, die zum Grundstücksstreit und zur anschließenden Tötung des Bruders geführt haben, anzugeben. Diese Vorfälle sollen aber letztlich der Anlass zur Flucht für den Beschwerdeführer gewesen sein. Zudem sind zwischen der Einvernahme vor dem BFA und jener vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfache Widersprüchlichkeiten bzw. Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers zu Tage getreten: Vor dem BFA verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Afghanistan jemals körperlich belangt worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer plötzlich aus, dass ihn sein Onkel einmal zusammengeschlagen und mit einem Messer attackiert habe. Der Beschwerdeführer habe aus dieser Tätlichkeit eine Verletzung an der linken unteren Bauchhälfte erlitten. Ebenso gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals zu Protokoll, dass seine Mutter vom Onkel väterlicherseits immer wieder geschlagen worden sei. Nachdem der Onkel väterlicherseits die Mutter des Beschwerdeführers vor ca. zwei Monaten wieder zusammengeschlagen habe, sei sie mit ihrer Familie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Jalalabad gezogen und würde seither dort leben. Diese Aussagen stehen aber im diametralen Widerspruch zu den Äußerungen des Beschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wonach seine Mutter, seine drei Schwestern und seine drei Brüder noch im Heimatdorf aufhältig seien und im Haus des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers leben würden. Der Beschwerdeführer gab sogar an, dass es der Onkel väterlicherseits der Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal erlauben würde, außer Haus zu gehen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hat der Beschwerdeführer über die aktuelle Wohnungssituation seiner Mutter und ihrer Familie wiederum eine andere Version erzählt: Danach sei zwar die Mutter ebenfalls zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet, jedoch zum Onkel mit dem Namen XXXX, der in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX, leben würde.Vor dem BFA verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Afghanistan jemals körperlich belangt worden sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer plötzlich aus, dass ihn sein Onkel einmal zusammengeschlagen und mit einem Messer attackiert habe. Der Beschwerdeführer habe aus dieser Tätlichkeit eine Verletzung an der linken unteren Bauchhälfte erlitten. Ebenso gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals zu Protokoll, dass seine Mutter vom Onkel väterlicherseits immer wieder geschlagen worden sei. Nachdem der Onkel väterlicherseits die Mutter des Beschwerdeführers vor ca. zwei Monaten wieder zusammengeschlagen habe, sei sie mit ihrer Familie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Jalalabad gezogen und würde seither dort leben. Diese Aussagen stehen aber im diametralen Widerspruch zu den Äußerungen des Beschwerdeführers zu Beginn der mündlichen Verhandlung, wonach seine Mutter, seine drei Schwestern und seine drei Brüder noch im Heimatdorf aufhältig seien und im Haus des Onkels väterlicherseits des Beschwerdeführers leben würden. Der Beschwerdeführer gab sogar an, dass es der Onkel väterlicherseits der Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal erlauben würde, außer Haus zu gehen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hat der Beschwerdeführer über die aktuelle Wohnungssituation seiner Mutter und ihrer Familie wiederum eine andere Version erzählt: Danach sei zwar die Mutter ebenfalls zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet, jedoch zum Onkel mit dem Namen römisch 40 , der in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 , leben würde. Der Beschwerdeführer hat somit zum aktuellen Wohnsitz seiner Familie drei verschiedene Versionen vorgebracht, die miteinander nicht in Einklang zu bringen sind. Dies ist insofern für die Frage entscheidungsrelevant, als die Mutter und die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt in Afghanistan leben können. Schon auf Grund dieser Widersprüchlichkeiten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Nicht nachvollziehbar waren auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Bedrohung des Onkels väterlicherseits wegen der Grundstücke. Der Beschwerdeführer soll noch im Zeitpunkt vor der Ermordung seines Bruders vom Onkel väterlicherseits darauf angesprochen worden sein, ihm, nämlich seinem Onkel, die Grundstücke zu überlassen. Der Beschwerdeführer schwächte dieses Vorbringen dann ab, indem er behauptete, dass sein Onkel väterlicherseits "eigentlich seine Mutter darauf angesprochen" habe. Jedenfalls sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers dazwischen gekommen und in weiterer Folge vom Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers ermordet worden. Warum aber der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als noch der ältere Bruder des Beschwerdeführers am Leben war und somit Hauptansprechpartner (als de facto "Familienoberhaupt") für den Onkel gewesen sein musste, bedrohen sollte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Zwangsrekrutierung drohen würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, nicht persönlich von den Taliban angesprochen worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat auch nicht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – "deutlich" zum Ausdruck gebracht, sich nicht den Taliban anschließen zu wollen (vgl. die Niederschriften vor dem BFA bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht).Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Zwangsrekrutierung drohen würde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angab, nicht persönlich von den Taliban angesprochen worden zu sein. Der Beschwerdeführer hat auch nicht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – "deutlich" zum Ausdruck gebracht, sich nicht den Taliban anschließen zu wollen vergleiche die Niederschriften vor dem BFA bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht). Schließlich liegt auch auf Grund der diagnostizierten "posttraumatischen Belastungsstörung" keine asylrelevante Verfolgung vor. Soweit in der Stellungnahme vom 18.08.2016 bzw. in der Beschwerde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht hingewiesen und gleichzeitig festgehalten wird, dass es sich bei der dortigen Entscheidung ebenfalls um einen Schiiten und Hazara gehandelt habe, verkennt die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sunnitischer Moslem ist und daher der Volksgruppe der Paschtunen angehört. Schon aus diesem Grund ist das zitierte Erkenntnis mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität er-reichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen – nicht asylrelevanten – Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen wurde. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2140429.1.00