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{'item': 'W133 2103494-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 73§ 8i§ 14§ 15Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW133 2103494-1 SpruchW133 2103494-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und Obmann/Almbewirtschafter der XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 172,06 ha Hutweide und für die XXXX 4,42 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und Obmann/Almbewirtschafter der römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 172,06 ha Hutweide und für die römisch 40 4,42 ha Almfutterfläche angegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.10.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,35 ha, was eine Flächendifferenz von 0,07 ha ergibt. Beantragt waren 4,42 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.10.2012 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,35 ha, was eine Flächendifferenz von 0,07 ha ergibt. Beantragt waren 4,42 ha. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.795,48 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 31,45 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 18,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 4,42

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug 18,50 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 4,37 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 18,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.10.2012 auf der XXXX wurde eine relevante VOK-Abweichung von 0,05 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung hatte keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt. Die Futterfläche derXXXX konnte in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.795,48 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 31,45 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 18,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 4,42
  2. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug 18,50 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 4,37 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 18,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.10.2012 auf der römisch 40 wurde eine relevante VOK-Abweichung von 0,05 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung hatte keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt. Die Futterfläche derXXXX konnte in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der XXXXergaben für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 115,67 ha ergibt (beantragt waren 172,06 ha). Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 8.708,77 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 577,38 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte beihilfefähige Gesamtfläche von 53,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 39,47
  3. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug daher 44,91 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 39,42 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 44,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der XXXX wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 8.708,77 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 577,38 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte beihilfefähige Gesamtfläche von 53,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 39,47
  4. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug daher 44,91 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 39,42 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 44,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der römisch 40 wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Im Akt befindet sich eine "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung

Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 8.708,77 ausgesprochen (davon EUR 6.190,76 Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 53,55 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 39,47 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,86

  1. ha)und von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 14,97 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 8.708,77 ausgesprochen (davon EUR 6.190,76 Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 53,55 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 39,47 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  2. ha)und von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde eine Differenzfläche von 14,97 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, 6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Anfangs führt der Beschwerdeführer aus: Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - es wären aber die dem Betrieb ausbezahlten Fördersummen dieselben geblieben. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche - aus welchen Gründen auch immer - habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den im Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert werde, ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers. Dies sei weder sachgerecht noch gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2002 auf der XXXX und 2009 auf der XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2002 auf der römisch 40 und 2009 auf der römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2002 und 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2002 und 2009 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.

Artikel 73

, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Der Abzug des Hutweide-N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" betreffend die XXXX.Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von EUR 5.922,92 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 267,84 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 53,55 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 39,47

  1. ha)und einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  2. ha)und somit von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In diesem Bescheid wurde allerdings keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen.Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von EUR 5.922,92 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 267,84 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 53,55 ha (beantragte anteilige Almfutterfläche von 39,47
  3. ha)und einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  4. ha)und somit von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. In diesem Bescheid wurde allerdings keine Differenzfläche mehr festgestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. römisch 40 zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (Paragraph 8 i, MOG). Die verhängte Flächensanktion wurde somit zurückgenommen. Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. RECHTSMITTELBELEHRUNG Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten, als Beschwerdevorentscheidung erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2014, wendet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 29.09.2014 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX und Obmann/Almbewirtschafter der XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 172,06 ha Hutweide und für die XXXX 4,42 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 und Obmann/Almbewirtschafter der römisch 40 , für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 172,06 ha Hutweide und für die römisch 40 4,42 ha Almfutterfläche angegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.10.2012 auf derXXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,35 ha, was eine Flächendifferenz von 0,07 ha ergibt. Beantragt waren 4,42 ha. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.795,48 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 31,45 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 18,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 4,42

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug 18,50 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 4,37 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 18,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 18.10.2012 auf der XXXX wurde eine relevante VOK-Abweichung von 0,05 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung hat keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt. Die Futterfläche der XXXX konnte in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.795,48 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 31,45 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 18,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 4,42
  2. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug 18,50 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 4,37 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 18,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 18.10.2012 auf der römisch 40 wurde eine relevante VOK-Abweichung von 0,05 ha festgestellt. Diese Flächenabweichung hat keine Auswirkung, da sie innerhalb der Toleranz liegt. Die Futterfläche der römisch 40 konnte in diesem Bescheid vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der XXXX ergaben für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 115,67 ha ergibt (beantragt waren 172,06 ha).Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 15.10.2013, 28.10.2013 und 30.10.2013 auf der römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Hutweide von 56,39 ha, was eine Flächendifferenz von 115,67 ha ergibt (beantragt waren 172,06 ha). Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 8.708,77 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 577,38 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 53,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 39,47
  3. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug daher 44,91 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 39,42 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 44,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der XXXX wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt.Mit Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 8.708,77 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 577,38 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 53,55 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 39,47
  4. ha)zugrunde gelegt, dies bei 44,91 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug daher 44,91 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 39,42 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 44,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Die Futterfläche der römisch 40 wurde in diesem Bescheid nunmehr berücksichtigt. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX mit der BNr. XXXX abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 8.708,77 ausgesprochen (davon EUR 6.190,76 Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 53,55 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 39,47 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  5. ha)und von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen 44,91 ZA eine Differenzfläche von 14,97 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden, somit habe keine Beihilfe gewährt werden können.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 8.708,77 ausgesprochen (davon EUR 6.190,76 Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten beihilfefähigen Gesamtfläche von 53,55 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 39,47 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  6. ha)und von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Es wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen 44,91 ZA eine Differenzfläche von 14,97 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden, somit habe keine Beihilfe gewährt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde am 13.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" betreffend die XXXX.Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von EUR 5.922,92 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - erstmals unter Berücksichtigung der "Erklärungen des Auftreibers

§ 8i

MOG" - keine Flächensanktion mehr verhängt.Mit - nicht fristgerecht erlassener - Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von EUR 5.922,92 gewährt. In diesem Abänderungsbescheid wurde - erstmals unter Berücksichtigung der "Erklärungen des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" - keine Flächensanktion mehr verhängt. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 39,47 ha nur 15,86 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 53,55 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 29,94 ha. Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2014 eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" betreffend die XXXX übermittelte.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2014 eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 übermittelte. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Unter Berücksichtigung der vorliegenden "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" erfolgt keine Flächensanktion.Unter Berücksichtigung der vorliegenden "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" erfolgt keine Flächensanktion. Die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers werden somit wie folgt berücksichtigt: Bild kann nicht dargestellt werden Die Höhe der EBP, wie sie in der verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 festgesetzt wurde, erweist sich als richtig. Die Beschwerdevorentscheidung war aber zu beheben, da sie nicht fristgerecht erlassen worden war; siehe dazu auch die noch folgenden rechtlichen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf seine Erklärung als Auftreiber

§ 8iMOG.

Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden.Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, gründet sich auf seine Erklärung als Auftreiber

Paragraph 8 i, MOG. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die Gegenteiliges nahelegen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014)Zu A) römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014) Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 mit Bescheid vom 25.09.2014 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung bereits über vier Monate seit Einbringung der Beschwerde verstrichen (Postaufgabestempel der Beschwerde: 13.03.2014, Zustellung der Beschwerdevorentscheidung: 26.09.2014), somit wurde die Frist von vier Monaten

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 nicht gewahrt.26.09.2014), somit wurde die Frist von vier Monaten

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 nicht gewahrt. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Zu A) II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 26.02.2014)Zu A) römisch zwei. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 26.02.2014) Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 8i MOG lautet:Paragraph 8 i, MOG lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2)Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
(2)Absatz eins, findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 8.708,77 ausgesprochen (davon EUR 6.190,76 Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 53,55 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 39,47 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  1. ha)und von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergab sich - unter Berücksichtigung einer im Antragsjahr vorhandenen Anzahl von ZA in Höhe von 44,91 - gesamt eine Differenzfläche von 14,97 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte.Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 8.708,77 ausgesprochen (davon EUR 6.190,76 Flächensanktion). Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 53,55 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 39,47 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,94 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,86
  2. ha)und von 29,94 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergab sich - unter Berücksichtigung einer im Antragsjahr vorhandenen Anzahl von ZA in Höhe von 44,91 - gesamt eine Differenzfläche von 14,97 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, weshalb keine Beihilfe gewährt werden konnte. Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer aber eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" betreffend die XXXX.Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer aber eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . Auf Grundlage dieser Erklärung

§ 8i

MOG wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.922,92 gewährt. In diesem Bescheid wurde aufgrund der Vorlage der § 8i MOG-Erklärung keine Flächensanktion mehr verhängt, es kam nur zu einer "Flächenrichtigstellung". Eine Flächensanktion wurde also - im Gegensatz zum Bescheid vom 26.02.2014 - zu Recht nicht mehr verhängt. Diese Beschwerdevorentscheidung musste allerdings entsprechend Spruchpunkt A) I. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden.Auf Grundlage dieser Erklärung

Paragraph 8 i, MOG wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.922,92 gewährt. In diesem Bescheid wurde aufgrund der Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung keine Flächensanktion mehr verhängt, es kam nur zu einer "Flächenrichtigstellung". Eine Flächensanktion wurde also - im Gegensatz zum Bescheid vom 26.02.2014 - zu Recht nicht mehr verhängt. Diese Beschwerdevorentscheidung musste allerdings entsprechend Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht ist diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 39,47 ha nur 15,86 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 53,55 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 29,94 ha. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha festgestellt. Von der belangten Behörde wurde zu Recht keine Sanktion verhängt, weil im Verfahren unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung

§ 8i

MOG keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, die die Annahme nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - davon aus, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 39,47 ha nur 15,86 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 53,55 ha, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 29,94 ha. Die Differenzfläche wurde mit 0,00 ha festgestellt. Von der belangten Behörde wurde zu Recht keine Sanktion verhängt, weil im Verfahren unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung

Paragraph 8 i, MOG keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, die die Annahme nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Sanktionen wurden zwar im angefochtenen Bescheid verhängt, werden jedoch mit der nunmehrigen abändernden Entscheidung - ebenso wie in der wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu behebenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - auf Grundlage der Bestimmung des § 8i MOG für das Antragsjahr 2012 nicht mehr verhängt, weil der Beschwerdeführer in ausreichender Weise dargetan hat, dass für ihn als Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, sodass auf das diesbezügliche auf Sanktionen bezogene Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden muss.Sanktionen wurden zwar im angefochtenen Bescheid verhängt, werden jedoch mit der nunmehrigen abändernden Entscheidung - ebenso wie in der wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu behebenden Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014 - auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG für das Antragsjahr 2012 nicht mehr verhängt, weil der Beschwerdeführer in ausreichender Weise dargetan hat, dass für ihn als Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, sodass auf das diesbezügliche auf Sanktionen bezogene Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen werden muss. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zugrunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Bei der VOK 2013 auf der XXXX wurde

den gültigen Vorgaben mit Rückwirkung bis 2012 der Hutweide-N-Faktor (NLN-Faktor auf Hutweiden) angewandt und daher auf der gesamt beweideten Fläche eine weitaus geringere Futterfläche festgestellt.Bei der VOK 2013 auf der römisch 40 wurde

den gültigen Vorgaben mit Rückwirkung bis 2012 der Hutweide-N-Faktor (NLN-Faktor auf Hutweiden) angewandt und daher auf der gesamt beweideten Fläche eine weitaus geringere Futterfläche festgestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. Nicht einzugehen war auf die Einwendungen bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und den Einwand bezüglich eines möglichen Irrtums der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111)Nicht einzugehen war auf die Einwendungen bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und den Einwand bezüglich eines möglichen Irrtums der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, so folgt dies daraus, dass ihm nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung stand, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Art. 34

VO (EG) 73/2009 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, so folgt dies daraus, dass ihm nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung stand, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2103494.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.