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{'item': 'W166 2008023-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 23§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW166 2008023-2 SpruchW166 2008023-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) im Bezug einer Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.. Als Dienstbeschädigungen sind anerkannt:

  1. Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks nach operativ versorgtem Innenknöchelbruch und Bruch des Würfelbeines, Metallentfernung und Bridgendurchtrennung
  2. Narbe im Stirn- Scheitelbereich links Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der ihm aufgrund der anerkannten Dienstbeschädigungen und der nachfolgenden Operation im Jahr 2012 entstandenen Kosten durch ärztliche Behandlungen. Da die Wiener Gebietskrankenkasse nur Teile dieser Kosten übernommen habe, mache er den ihm dadurch entstandenen Überhang (= nach Abzug der Erstattungsbeträge durch die GKK) an Kosten wie folgt geltend:Mit Antrag vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der ihm aufgrund der anerkannten Dienstbeschädigungen und der nachfolgenden Operation im Jahr 2012 entstandenen Kosten durch ärztliche Behandlungen. Da die Wiener Gebietskrankenkasse nur Teile dieser Kosten übernommen habe, mache er den ihm dadurch entstandenen Überhang (= nach Abzug der Erstattungsbeträge durch die GKK) an Kosten wie folgt geltend: -Strichaufzählung € 484,32: XXXX, Physiotherapeut, Honorarnote vom XXXX€ 484,32: römisch 40 , Physiotherapeut, Honorarnote vom römisch 40 -Strichaufzählung € 40,00: XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Honorarnote vom XXXX€ 40,00: römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Honorarnote vom römisch 40 -Strichaufzählung € 169,69: XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Honorarnote vom XXXX€ 169,69: römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Honorarnote vom römisch 40 -Strichaufzählung € 139,44: XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Honorarnote vom XXXX€ 139,44: römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Honorarnote vom römisch 40 -Strichaufzählung € 69,23: XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Honorarnote vom XXXX€ 69,23: römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, Honorarnote vom römisch 40 Über diesen Antrag entschied das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangten Behörde) mit Bescheid vom XXXX und sprach den Ersatz der Behandlungskosten für das Jahr 2013 laut Honorarnote vom XXXX (XXXX, Physiotherapeut) in der Höhe von € 484,32 zu, wies jedoch die übrigen, geltend gemachten Kosten (Honorarnote von XXXX vom XXXX, und die drei Honorarnoten von XXXX vom XXXX, XXXX und XXXX) ab.Über diesen Antrag entschied das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangten Behörde) mit Bescheid vom römisch 40 und sprach den Ersatz der Behandlungskosten für das Jahr 2013 laut Honorarnote vom römisch 40 (römisch 40 , Physiotherapeut) in der Höhe von € 484,32 zu, wies jedoch die übrigen, geltend gemachten Kosten (Honorarnote von römisch 40 vom römisch 40 , und die drei Honorarnoten von römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem am XXXX einlangenden Antrag den Ersatz der Restkosten für drei Wahlarzthonorarnoten (XXXX) und einer Honorarnote von XXXX (Vertragspartner der Wiener Gebietskrankenkasse) begehrt habe. Die Behandlung durch Dr. XXXX, als Vertragspartner der Kasse, habe er in dessen privater Zweitordination in Anspruch genommen. Andernfalls hätte die Wiener Gebietskrankenkasse tariflich geregelte Leistungen direkt mit dem Vertragspartner verrechnet, wobei dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden wären. Entsprechend den Bestimmungen des HVG können keine Kosten für privatärztliche Behandlungen übernommen werden, da diese Leistungen durch Ärzte mit entsprechendem Vertrag direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden, ohne dass ihm hierfür Kosten entstanden wären. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

§ 6Abs.

1 erster Satz HVG habe der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wieder herzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem am römisch 40 einlangenden Antrag den Ersatz der Restkosten für drei Wahlarzthonorarnoten (römisch 40 ) und einer Honorarnote von römisch 40 (Vertragspartner der Wiener Gebietskrankenkasse) begehrt habe. Die Behandlung durch Dr. römisch 40 , als Vertragspartner der Kasse, habe er in dessen privater Zweitordination in Anspruch genommen. Andernfalls hätte die Wiener Gebietskrankenkasse tariflich geregelte Leistungen direkt mit dem Vertragspartner verrechnet, wobei dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden wären. Entsprechend den Bestimmungen des HVG können keine Kosten für privatärztliche Behandlungen übernommen werden, da diese Leistungen durch Ärzte mit entsprechendem Vertrag direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden, ohne dass ihm hierfür Kosten entstanden wären. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz HVG habe der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wieder herzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, dass das Bundessozialamt derartige Anträge von ihm in der Vergangenheit immer anerkannt habe, sofern der Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung gegeben war. So habe er beispielsweise am XXXX einen Kostenersatz in Höhe von €Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, dass das Bundessozialamt derartige Anträge von ihm in der Vergangenheit immer anerkannt habe, sofern der Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung gegeben war. So habe er beispielsweise am römisch 40 einen Kostenersatz in Höhe von € 298,66 für "Wahlarzthilfe" von der belangten Behörde überwiesen bekommen, wobei er diesen mit gleicher Begründung wie im gegenständlichen Antrag beantragt habe. Laut einem Merkblatt der belangten Behörde, welches ihm im Zuge des Bescheides vom XXXX über die Zuerkennung seiner Dienstbeschädigungen übermittelt worden sei, sei die Bestimmung des § 6 Abs. 2 HVG hinsichtlich der Heilfürsorge in der Art auszulegen, dass Behandlungsbeiträge, die nach Abzug der Kostenanteile durch den zuständigen Krankenversicherungsträger noch übrig bleiben und somit als Kostenanteile durch den Beschädigten zu tragen sind, auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Bundessozialamt erstattet werden. Der erste Teil des im gegenständlichen Bescheid befindlichen Spruches beruhe auf genau dieser Rechtsgrundlage. In Bezug auf diesen Teil sei der Bescheid auch richtig. Was den zweiten (abweisenden) Teil des Spruches anbelangt, so sei der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Behörde sei auf die beantragen Wahlarztkostenbehandlungsbeiträge nicht eingegangen, was ebenso eine Rechtswidrigkeit darstelle. In der Begründung des Bescheides werden die Leistungen von XXXX als behandelnden Chirurgen mit denen des Allgemeinmediziners XXXX gleichgesetzt, obwohl dieser kein Wahlarzt im engeren Sinn sei. Die von XXXX vorgenommene Operationsfreigabe sei von der Gebietskrankenkasse aus dem Grund nicht übernommen worden, weil dies nicht im Leistungsvertrag mit XXXX enthalten sei. Dieser habe daraufhin die Untersuchung voll verrechnet. Die Begründung im Bescheid: "Die Behandlung durch Hrn. XXXX, als Vertragspartner der Kasse, wurde jedoch in dessen privater Zweitordination in Anspruch genommen. Andernfalls hätte die Wr. Gebietskrankenkasse tariflich geregelte Leistungen direkt mit dem Vertragspartner verrechnet " sei daher falsch. Die Kosten dieser ärztlichen Behandlung von XXXX hätten jedenfalls ersetzt werden müssen.298,66 für "Wahlarzthilfe" von der belangten Behörde überwiesen bekommen, wobei er diesen mit gleicher Begründung wie im gegenständlichen Antrag beantragt habe. Laut einem Merkblatt der belangten Behörde, welches ihm im Zuge des Bescheides vom römisch 40 über die Zuerkennung seiner Dienstbeschädigungen übermittelt worden sei, sei die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, HVG hinsichtlich der Heilfürsorge in der Art auszulegen, dass Behandlungsbeiträge, die nach Abzug der Kostenanteile durch den zuständigen Krankenversicherungsträger noch übrig bleiben und somit als Kostenanteile durch den Beschädigten zu tragen sind, auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise vom Bundessozialamt erstattet werden. Der erste Teil des im gegenständlichen Bescheid befindlichen Spruches beruhe auf genau dieser Rechtsgrundlage. In Bezug auf diesen Teil sei der Bescheid auch richtig. Was den zweiten (abweisenden) Teil des Spruches anbelangt, so sei der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Behörde sei auf die beantragen Wahlarztkostenbehandlungsbeiträge nicht eingegangen, was ebenso eine Rechtswidrigkeit darstelle. In der Begründung des Bescheides werden die Leistungen von römisch 40 als behandelnden Chirurgen mit denen des Allgemeinmediziners römisch 40 gleichgesetzt, obwohl dieser kein Wahlarzt im engeren Sinn sei. Die von römisch 40 vorgenommene Operationsfreigabe sei von der Gebietskrankenkasse aus dem Grund nicht übernommen worden, weil dies nicht im Leistungsvertrag mit römisch 40 enthalten sei. Dieser habe daraufhin die Untersuchung voll verrechnet. Die Begründung im Bescheid: "Die Behandlung durch Hrn. römisch 40 , als Vertragspartner der Kasse, wurde jedoch in dessen privater Zweitordination in Anspruch genommen. Andernfalls hätte die Wr. Gebietskrankenkasse tariflich geregelte Leistungen direkt mit dem Vertragspartner verrechnet " sei daher falsch. Die Kosten dieser ärztlichen Behandlung von römisch 40 hätten jedenfalls ersetzt werden müssen. Die weitere Begründung im Bescheid, dass nach dem HVG Kosten für privatärztliche Behandlungen nicht übernommen werden, da diese Leistungen durch Ärzte mit entsprechendem Vertrag direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden, ohne dass dem Beschwerdeführer Kosten entstanden wären, sei ebenfalls unrichtig. Weder im Gesetzestext, noch im ausgehändigten Merkblatt sei davon die Rede, dass die Inanspruchnahme eines Wahlarztes unzulässig sei. Es werde lediglich ausgeführt, dass Beschädigte die bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger pflichtversichert sind, Anspruch auf die Leistungen dieser haben und Anspruch auf Erstattung der Kostenanteile (=überhängende Kosten bzw. Behandlungsbeiträge) durch das Bundessozialamt. Dies ergebe sich ausdrücklich aus § 6 Abs. 1 erster Satz HVG, welcher in der Begründung des Bescheides sogar als Grundlage für die Ablehnung zitiert worden sei, was völlig unverständlich sei. Eine Anführung der Bestimmung, woraus sich ergebe, dass die Kosten privatärztlicher Hilfe nicht ersetzt werden, sei hingegen unterblieben.Die weitere Begründung im Bescheid, dass nach dem HVG Kosten für privatärztliche Behandlungen nicht übernommen werden, da diese Leistungen durch Ärzte mit entsprechendem Vertrag direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden, ohne dass dem Beschwerdeführer Kosten entstanden wären, sei ebenfalls unrichtig. Weder im Gesetzestext, noch im ausgehändigten Merkblatt sei davon die Rede, dass die Inanspruchnahme eines Wahlarztes unzulässig sei. Es werde lediglich ausgeführt, dass Beschädigte die bei einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger pflichtversichert sind, Anspruch auf die Leistungen dieser haben und Anspruch auf Erstattung der Kostenanteile (=überhängende Kosten bzw. Behandlungsbeiträge) durch das Bundessozialamt. Dies ergebe sich ausdrücklich aus Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz HVG, welcher in der Begründung des Bescheides sogar als Grundlage für die Ablehnung zitiert worden sei, was völlig unverständlich sei. Eine Anführung der Bestimmung, woraus sich ergebe, dass die Kosten privatärztlicher Hilfe nicht ersetzt werden, sei hingegen unterblieben. Weiters sei nicht erkennbar, warum die Behörde den Überhang hinsichtlich der Kosten für die physiotherapeutischen Maßnahmen bei gleicher Gesetzesgrundlage zuerkannt habe – wobei auch hier nur eine Teilübernahme durch die Gebietskrankenkasse stattgefunden habe – und bei der Wahlarzthilfe nicht. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das Merkblatt des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) über die Heilfürsorge und orthopädische Versorgung nach dem HVG, sowie das ablehnende Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse, welches als Rückmeldung auf die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenerstattung in Bezug auf die Honorarnote von XXXX vom XXXX in Höhe von € 40,00 erfolgte.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das Merkblatt des Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice) über die Heilfürsorge und orthopädische Versorgung nach dem HVG, sowie das ablehnende Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse, welches als Rückmeldung auf die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenerstattung in Bezug auf die Honorarnote von römisch 40 vom römisch 40 in Höhe von € 40,00 erfolgte. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88a

Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 57 aus 2015, (BBG), lauten: "§ 4.
(1)Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf: 1. Rehabilitation
  1. a)Heilfürsorge;
  2. b)orthopädische Versorgung;
  3. c)berufliche und soziale Maßnahmen. 2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale. . . § 6.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag

§ 23Abs.

5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages

§ 23Abs. 5 zu leisten.Paragraph 6,

(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag

Paragraph 23, Absatz 5, beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages

Paragraph 23, Absatz 5, zu leisten.

(2)Die Heilfürsorge umfaßt 1. als Heilbehandlung:
  1. a)ärztliche Hilfe;
  2. b)Zahnbehandlung;
  3. c)Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
  4. d)Hauskrankenpflege;
  5. e)Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Anstalten;
  6. e)Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Anstalten; . . § 8
(1)Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 13) auf die satzungsmäßige Dauer zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.Paragraph 8,
(1)Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 6, Absatz 3,) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (Paragraph 13,) auf die satzungsmäßige Dauer zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat. . § 10
(1)Über den im § 8 bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.Paragraph 10,
(1)Über den im Paragraph 8, bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2)Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach § 14 zu tragen gehabt hätte.
(2)Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 14, zu tragen gehabt hätte. . Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, Zl. 2001/09/0007). Im Verfahren nach dem HVG geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das HVG als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümliche Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sogenannte "Verschlimmerungskomponente"; Hinweis E 2.Oktober 2003, Zl. 200/09/0128). Der ursächliche Zusammenhang und die – nach dem Gesetz ausreichende – Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Die Behörde hat der rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei die ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachterlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten der ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Die ärztlichen Sachverständigen haben vielmehr ihr Urteil zu begründen (Hinweis E 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0069) (VwGH 06.03.2008, Zl. 2006/09/0043). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid ohne Darlegung konkreter gesetzlicher Bestimmungen davon aus, dass nach dem HVG keine Kosten für privatärztliche Behandlungen übernommen werden, weshalb sie die Honorarnoten von Dr. Pichlhöfer als auch von XXXX abweist. Davon ausgehend wurden von der belangten Behörde auch keinerlei behördliche Ermittlungsschritte gesetzt. Es wären von dieser zumindest Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, die Aussagekraft darüber liefern, ob die durchgeführten Behandlungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der bereits festgestellten und anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers stehen.Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid ohne Darlegung konkreter gesetzlicher Bestimmungen davon aus, dass nach dem HVG keine Kosten für privatärztliche Behandlungen übernommen werden, weshalb sie die Honorarnoten von Dr. Pichlhöfer als auch von römisch 40 abweist. Davon ausgehend wurden von der belangten Behörde auch keinerlei behördliche Ermittlungsschritte gesetzt. Es wären von dieser zumindest Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, die Aussagekraft darüber liefern, ob die durchgeführten Behandlungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der bereits festgestellten und anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers stehen. In Anbetracht des umfangreicheren Voraktes, dies beruht schon darauf, dass die Dienstbeschädigung bereits viele Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer inzwischen einige Anträge auf Ersatz von Heilfürsorge gestellt und es diesbezüglich bereits einige Verfahren gegeben hat, wird im konkreten Fall, auch insbesondere aufgrund der krass mangelhaften Ermittlungen – zu den Honorarnoten von XXXX wurde zudem überhaupt nichts gesagt und wurden keinerlei Feststellungen getroffen– sogar der Eindruck erweckt, dass die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In Anbetracht des umfangreicheren Voraktes, dies beruht schon darauf, dass die Dienstbeschädigung bereits viele Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer inzwischen einige Anträge auf Ersatz von Heilfürsorge gestellt und es diesbezüglich bereits einige Verfahren gegeben hat, wird im konkreten Fall, auch insbesondere aufgrund der krass mangelhaften Ermittlungen – zu den Honorarnoten von römisch 40 wurde zudem überhaupt nichts gesagt und wurden keinerlei Feststellungen getroffen– sogar der Eindruck erweckt, dass die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Erstattung der dem Beschädigten erwachsenen Kostenanteile nach dem HVG aufgrund der nicht durchgeführten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist und demnach die Behandlungskosten dem Beschwerdeführer nach dem HVG ersetzt werden oder nicht. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2008023.2.00

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