RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW167 2151142-1 SpruchW167 2151142-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter der Beschwerdeführerin) für die Jahre 2010 bis 2012 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ein.
- Am römisch 40 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (Mutter der Beschwerdeführerin) für die Jahre 2010 bis 2012 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse ein.
- Mit Bescheid vom XXXX lehnte die PVA diesen Antrag ab, da Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung lägen. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben.
- Mit Bescheid vom römisch 40 lehnte die PVA diesen Antrag ab, da Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als 12 Monate vor der Antragstellung lägen. Somit sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie verstehe nicht, wieso es möglich sei ein genehmigtes Ansuchen vom 02.01.2017 abzulehnen. Sie bittet einen Betrag zu erstatten, welcher der tatsächlichen Beitragsgrundlage entspreche (diese wäre bei Pflegestufe 5 von 2010 bis 2012 ca EUR 900, das sei eine Monatsprämie von EUR 200). Sie sei auch während der Leistung nicht über die Möglichkeit der Selbstversicherung informiert worden und wurde erst durch den Folder 14 der PVA darauf aufmerksam. Daher habe sie nicht früher urgieren können. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Kulanzregelung zu ihren Gunsten.
- Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und nahm zur Beschwerde schriftlich Stellung, verwies auf die Judikatur des VwGH und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Die Stellungnahme der PVA wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Jänner 2017 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des Antragsformulars der PVA die Selbstversicherung für die Pflege ihrer Mutter für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.11.
- Im Antragsformular lautet der Vordruck wie folgt: "Ich beantrage die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege frühestens ein Jahr vor der Antragstellung)."
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurden auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Es wurde ergänzend ein aktueller Auszug vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt, sowie ZMR-Auszüge betreffend die Beschwerdeführerin und ihre im Jahr 2012 verstorbene Mutter.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG): "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)bis
(6)[ ]" "Ausmaß und Entrichtung § 77.
(8)Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen."Paragraph 77,
(8)Für die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen." "Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
- Dezember 1955 sind anzusehen:
- bis
- [ ]
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind; [ ]."
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; [ ]." 3.1.
- Maßgebliche Judikatur des VwGH: Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. das zu § 18a ASVG idF vor der
- Novelle, BGBl. Nr. 20/1994, ergangene hg. Erkenntnis vom
- November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu § 17 Abs. 7 ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022)Auch wenn der Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche das zu Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung vor der
- Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, ergangene hg. Erkenntnis vom
- November 1994, Zl. 93/08/0226, sowie das zu Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2011/08/0012). (VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022) Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des § 18 bzw. § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach § 18a und § 18b im § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für § 18a iVm. § 669 Abs. 3 ASVG durch BGBl. I Nr. 3/2013 die Bestimmung des § 18b ASVG etwa übersehen hätte. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0085)Mit den Ausführungen im Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2015/08/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten - im Sinn der allgemeinen Regel - auf zwölf Monate (frühestmöglicher Beginn ist somit der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres) klargestellt. Weiters hat der Gerichtshof mit seinen Aussagen (implizit) auch zum Ausdruck gebracht, dass die im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG enthaltene Sonderregelung für die Fälle des Paragraph 18, bzw. Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegen diese Beurteilung bestehen auch insofern keine Bedenken, als in der unterschiedlichen Behandlung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a und Paragraph 18 b, im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG keine planwidrige Lücke zu erkennen ist, besteht doch kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der Sonderregelung für Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG etwa übersehen hätte. (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0085) 3.1.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Gemäß § 18b in Verbindung mit § 225 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG ist für die Beantragung der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG der frühestmögliche Beginn der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres. Diese zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate hat auch der Verwaltungsgerichtshof klargestellt.Gemäß Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz 1 Ziffer 3 ASVG ist für die Beantragung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG der frühestmögliche Beginn der vor der Antragstellung liegende Monatserste des Vorjahres. Diese zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate hat auch der Verwaltungsgerichtshof klargestellt. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihrer Mutter) gemäß § 18b ASVG im Jänner 2017 gestellt. Somit wäre im Beschwerdefall – 12 Monate ab Antragstellung zurückgerechnet – der 01.01.2016 der erste mögliche Beitragsmonat. Zeiträume vor dem 01.01.2016 können im Beschwerdefall somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (ihrer Mutter) gemäß Paragraph 18 b, ASVG im Jänner 2017 gestellt. Somit wäre im Beschwerdefall – 12 Monate ab Antragstellung zurückgerechnet – der 01.01.2016 der erste mögliche Beitragsmonat. Zeiträume vor dem 01.01.2016 können im Beschwerdefall somit nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, herangezogen werden. Im Beschwerdefall liegt daher für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.11.2012 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor.Im Beschwerdefall liegt daher für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis 30.11.2012 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG vor. Daher hat die PVA den Antrag zutreffend abgelehnt. Auch die von der Beschwerdeführerin monierte mangelnde Information durch die PVA und ihr Vorbringen, dass sie erst durch Folder 14 der PVA auf diese Möglichkeit aufmerksam wurde, können daran nichts zu ändern. Da eine klare rechtliche Regelung besteht, ist auch keine Kulanzlösung möglich. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Richterin erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, weil ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen und der Sachverhalt, insbesondere der Zeitpunkt der Beantragung, unstrittig war. Das Gericht konnte daher aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dadurch Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC zu verletzen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Richterin erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, weil ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen und der Sachverhalt, insbesondere der Zeitpunkt der Beantragung, unstrittig war. Das Gericht konnte daher aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dadurch Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC zu verletzen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die unter 3.1.2. zitierte Judikatur des VwGH, der die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage bereits entschieden hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die unter 3.1.2. zitierte Judikatur des VwGH, der die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage bereits entschieden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W167.2151142.1.00