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{'item': 'W169 2010036-1'}

Obsah (22)§ 22a§ 40§ 35Art. 28§ 5Art. 18§ 61§ 50§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13Art. 151§ 76§§ 56§ 77Art 2§ 39§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW169 2010036-1 SpruchW169 2010036-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGEL

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2014 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 20.07.2014 bis zum 24.07.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2014 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 20.07.2014 bis zum 24.07.2014 für rechtswidrig erklärt. II. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 19.07.2014 und die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 19.07.2014, 18:05 Uhr, bis 20.07.2014, 06:00 Uhr, wird

§ 40Abs. 1 Z 3 i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 19.07.2014 und die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 19.07.2014, 18:05 Uhr, bis 20.07.2014, 06:00 Uhr, wird

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 20.07.2014, 06:00 Uhr bis 14.00 Uhr, richtet,

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 20.07.2014, 06:00 Uhr bis 14.00 Uhr, richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt. IV. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Art. 28der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) i

Vm § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde vom BF am 20.07.2014 persönlich übernommen. Zuvor wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.01.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 1000022004/14006653, ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO eine Zuständigkeit Deutschlands festgestellt und gegen den BF

§ 61Abs. 1 FPG idg

F die Außerlandesbringung angeordnet wurde, demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. W212 2004653-1/5E, als unbegründet abgewiesen.Zuvor wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.01.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014, Zl. 1000022004/14006653, ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO eine Zuständigkeit Deutschlands festgestellt und gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF die Außerlandesbringung angeordnet wurde, demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. W212 2004653-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit 17.02.2014 aus der Grundversorgung entlassen. Von 20.03.2014 bis 02.04.2014 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Josefstadt, von 19.03.2014 bis 20.03.2014 und von 09.03.2014 bis 21.12.2015 war er an einer Obdachlosenadresse behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um 17:45 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 13, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrenskarte

§ 50Asyl

G. Eine vor Ort durchgeführte EKIS- bzw. ZMR-Anfrage ergab eine Anordnung zur Außerlandesbringung; eine ZMR-Anfrage verlief negativ. Eine weitere Amtshandlung wurde auf die nahe gelegene PI Laurenzerberg verlegt. Um 18 Uhr wurde mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen. Dieser hat um 18:05 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund von § 40 Abs. 1 BFA-VG mit Direkteinlieferung angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2014 um 17:45 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 13, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrenskarte

Paragraph 50, AsylG. Eine vor Ort durchgeführte EKIS- bzw. ZMR-Anfrage ergab eine Anordnung zur Außerlandesbringung; eine ZMR-Anfrage verlief negativ. Eine weitere Amtshandlung wurde auf die nahe gelegene PI Laurenzerberg verlegt. Um 18 Uhr wurde mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen. Dieser hat um 18:05 Uhr die Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund von Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG mit Direkteinlieferung angeordnet. Am 20.07.2014 um 14 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Hernalser Gürtel bis 14:30 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Um 14:30 Uhr wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Der BF befand sich seit 20.07.2014, 14:30 Uhr, in Schubhaft und wurde am 24.07.2014 aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit entlassen. Gegen die Anordnung von Schubhaft mittels des oben im Spruch genannten Bescheides, die Anhaltung in Schubhaft bis zum 24.07.2014 und die Festnahme vom 19.07.2014 wurde seitens des BF durch seine Vertretung binnen offener Frist – die Beschwerde langte beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2014 ein – Beschwerde erhoben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt sei.

Art. 28Dublin III-VO habe Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen.

Nach Art. 2 lit. n der Dublin III-VO obliege es den Mitgliedstaaten, zur Bestimmung der Fluchtgefahr objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene Norm des § 76 Abs. 1 FPG lege aber keine objektiven gesetzlichen Kriterien der Fluchtgefahr fest. Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zufolge. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorliegen einer "erheblichen" Fluchtgefahr

den Bestimmungen von Dublin-III zu prüfen, weshalb allein aus diesem Grund die Schubhaft rechtswidrig sei. Da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens mit den österreichischen Behörden kooperiert habe, liege das erforderliche Sicherungsbedürfnis für die Verhängung der Schubhaft nicht vor.Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt sei.

Artikel 28, Dublin III-VO habe Fluchtgefahr in erheblichem Maße vorzuliegen.

Nach Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO obliege es den Mitgliedstaaten, zur Bestimmung der Fluchtgefahr objektive Kriterien gesetzlich festzulegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde herangezogene Norm des Paragraph 76, Absatz eins, FPG lege aber keine objektiven gesetzlichen Kriterien der Fluchtgefahr fest. Die Unionsrechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides habe die Rechtswidrigkeit der darauf gestützten Anhaltung zufolge. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Vorliegen einer "erheblichen" Fluchtgefahr

den Bestimmungen von Dublin-III zu prüfen, weshalb allein aus diesem Grund die Schubhaft rechtswidrig sei. Da der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens mit den österreichischen Behörden kooperiert habe, liege das erforderliche Sicherungsbedürfnis für die Verhängung der Schubhaft nicht vor. Weiters wurde ausgeführt, dass die Festnahme durch das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne konkrete Rechtsgrundlage erfolgt sei. Auch sei die Anhaltedauer im Zuge der Festnahme rechtswidrig, da der Beschwerdeführer bereits am 19.07.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt und Schubhaft daher bereits am 19.07.2014 hätte verhängt werden können. Zudem hätte die Einvernahme des Beschwerdeführers auch in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag des 20.07.2014 stattfinden können, wie dies vom VfGH in ständiger Rechtsprechung gefordert werde, weshalb in eventu beantragt werde festzustellen, dass die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am 20.07.2017 von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr – dem Zeitpunkt der Vorführung durch die belangte Behörde – in rechtswidriger Weise erfolgt sei und den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt habe. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, ihm Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Weiters wurde beantragt, dem BF Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, die gesetzliche Grundlage für das Verwaltungsgericht für die gegenständliche Entscheidung auszusprechen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Mit der Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.07.2014 ein, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt € 426,20 zu verpflichten. Die Fluchtgefahr bestehe bei dem BF ohne Zweifel, zumal er im Zuge der Einvernahme angegeben habe, trotz widerrechtlichen Aufenthaltes das Bundesgebiet illegal verlassen zu wollen. Da die Behörde ein bestimmtes Prozedere in der Organisation der Anhaltung und Vorführung zur Einvernahme einhalten müsse und es somit zu zeitlichen Verzögerungen komme, seien die diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerdeschrift und ein kürzerer Zeitrahmen unrealistisch. Es werde stets außer Acht gelassen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Einlieferung ins PAZ erforderlich sei, sprich ärztliche Untersuchungen auf Haftfähigkeit durchzuführen seien, die Essenseinnahme zu ermöglichen, die Nachtruhe einzuhalten usw. Weiters habe die Behörde einen Dolmetscher inkl. dessen Anreise zu organisieren. Darüber hinaus sei in § 40 Abs. 4 BFA-VG eine Anhaltedauer von 48 Stunden zulässig, die im konkreten Fall weit unterschritten worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zitierte Erkenntnis des VfGH, B930/85, verwiesen, wonach eine ähnlich lange Anhaltedauer des do. Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen sei. In Summe sei ein erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen bestehen.426,20 zu verpflichten. Die Fluchtgefahr bestehe bei dem BF ohne Zweifel, zumal er im Zuge der Einvernahme angegeben habe, trotz widerrechtlichen Aufenthaltes das Bundesgebiet illegal verlassen zu wollen. Da die Behörde ein bestimmtes Prozedere in der Organisation der Anhaltung und Vorführung zur Einvernahme einhalten müsse und es somit zu zeitlichen Verzögerungen komme, seien die diesbezüglichen Schilderungen in der Beschwerdeschrift und ein kürzerer Zeitrahmen unrealistisch. Es werde stets außer Acht gelassen, dass eine entsprechende Dokumentation durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Einlieferung ins PAZ erforderlich sei, sprich ärztliche Untersuchungen auf Haftfähigkeit durchzuführen seien, die Essenseinnahme zu ermöglichen, die Nachtruhe einzuhalten usw. Weiters habe die Behörde einen Dolmetscher inkl. dessen Anreise zu organisieren. Darüber hinaus sei in Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG eine Anhaltedauer von 48 Stunden zulässig, die im konkreten Fall weit unterschritten worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zitierte Erkenntnis des VfGH, B930/85, verwiesen, wonach eine ähnlich lange Anhaltedauer des do. Beschwerdeführers rechtmäßig gewesen sei. In Summe sei ein erheblicher Sicherungsbedarf gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen bestehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Deutschlands festgestellt und gegen den BF

§ 61Abs.

1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet wurde, demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 abgewiesen.Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, wobei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

der Dublin III-VO eine Zuständigkeit Deutschlands festgestellt und gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung angeordnet wurde, demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 abgewiesen. Der BF wurde mit 17.02.2014 aus der Grundversorgung entlassen. Von 20.03.2014 bis 02.04.2014 befand sich der BF in der Justizanstalt Josefstadt, von 19.03.2014 bis 20.03.2014 und von 09.03.2014 bis 21.12.2015 war er an einer Obdachlosenadresse behördlich gemeldet. Der BF wurde am 19.07.2014 um 17.45 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 13, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei legitimierte sich der BF mit einer Verfahrenskarte

§ 50Asyl

G. Eine vor Ort durchgeführte EKIS- bzw. ZMR-Anfrage ergab eine Anordnung nur Außerlandesbringung; eine ZMR-Anfrage verlief negativ. Eine weitere Amtshandlung wurde auf die nahe gelegene PI Laurenzerberg verlegt. Um 18.00 Uhr wurde mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen. Dieser hat um 18.05 Uhr die Festnahme des BF auf Grund von § 40 Abs. 1 BFA-VG mit Direkteinlieferung angeordnet.Der BF wurde am 19.07.2014 um 17.45 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 13, einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei legitimierte sich der BF mit einer Verfahrenskarte

Paragraph 50, AsylG. Eine vor Ort durchgeführte EKIS- bzw. ZMR-Anfrage ergab eine Anordnung nur Außerlandesbringung; eine ZMR-Anfrage verlief negativ. Eine weitere Amtshandlung wurde auf die nahe gelegene PI Laurenzerberg verlegt. Um 18.00 Uhr wurde mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen. Dieser hat um 18.05 Uhr die Festnahme des BF auf Grund von Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG mit Direkteinlieferung angeordnet. Am 20.07.2014 um 14.00 Uhr wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Hernalser Gürtel bis 14.30 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Um 14.30 Uhr wurde über den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich seit 20.07.2014, 14.30 Uhr, in Schubhaft und wurde am 24.07.2014 aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit entlassen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem verwaltungsbehördlichen Fremden- und dem Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 RzDa sich die gegenständliche – zulässige – Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zu Spruchteil I.:Zu Spruchteil römisch eins.: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS

  1. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E
  2. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E
  3. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS
  4. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E
  5. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E
  6. April 2000, 99/05/0239).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche E VS

  1. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E
  2. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E
  3. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt vergleiche E VS
  4. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden vergleiche E
  5. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E
  6. April 2000, 99/05/0239). Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte – dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit n) und Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Abs. 1 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013 (vgl. BVwG 07.08.2015, Zl. W117 2000168-1/19E).Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte – dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Artikel 2, Litera n,) und Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Absatz eins, FPG in der Fassung vom 31.07.2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, vergleiche BVwG 07.08.2015, Zl. W117 2000168-1/19E). Diese lauten: Artikel 2 lit. n)Artikel 2 Litera n,) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Artikel 28 Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

§ 76Abs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 144/2013 können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gegen den BF wurde die Schubhaft

§ 76Abs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 144/2013 iVm Art. 28 Dublin III-VO zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen den BF wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht. Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund des Art. 28 Dublin III-VO. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da § 76 Abs. 1 FPG in der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Fassung keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthält, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden.Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund des Artikel 28, Dublin III-VO. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Fassung keine Kriterien für die nähere Bestimmung des Sicherungsbedarfs enthält, stützte sich die Behörde diesbezüglich ausschließlich auf Kriterien, die in höchstgerichtlichen Entscheidungen herangezogen wurden. Da die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war wie unter Spruchpunkt I. zu entscheiden.Da die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war wie unter Spruchpunkt römisch eins. zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. und III.:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde im Zuge der Festnahme unterlassen habe, sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen, sind insofern aktenwidrig, als in dem im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll I vom 19.07.2014, GZ VStV/914100309229/001/2014, nicht nur die Bestimmung des § 40 Abs. 1 BFA-VG angeführt ist, sondern ausdrücklich textlich festgehalten wurde, " [ ] Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) zum oben angeführten Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet am oben angeführten Tatort aufgehalten, [ ]", was im Ergebnis unzweideutig die sprachliche Festlegung auf Z 3 leg.cit. bedeutet. Das letztere nicht ausdrücklich genannt ist, schadet daher nicht.Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es die belangte Behörde im Zuge der Festnahme unterlassen habe, sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen, sind insofern aktenwidrig, als in dem im Akt aufliegenden Anhalteprotokoll römisch eins vom 19.07.2014, GZ VStV/914100309229/001/2014, nicht nur die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG angeführt ist, sondern ausdrücklich textlich festgehalten wurde, " [ ] Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) zum oben angeführten Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet am oben angeführten Tatort aufgehalten, [ ]", was im Ergebnis unzweideutig die sprachliche Festlegung auf Ziffer 3, leg.cit. bedeutet. Das letztere nicht ausdrücklich genannt ist, schadet daher nicht. Das Bundesamt ist

§ 40

Abs 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs 1 Z 2 und 3 und Abs 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77

Abs 5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Nach Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs 1 lit a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), BGBl. Nr. 684/1988, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art 1 Abs 3 PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.Artikel eins, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art 2Abs 1 Z 4 Pers

FrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pers

FrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Nach Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Beschwerde behauptet im vorliegenden Fall die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit durch die Festnahme und Anhaltung des BF von 19.07.2014, 18:05 Uhr, bis 20.07.2014, 14:00 Uhr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung "ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987)".Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung "ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat vergleiche VfSlg 9208 aus 1981,, Seite 70f, 9368 aus 1982,, Seite 327, 11146 aus 1986,, 113711 aus 1987,)". Da es sich bei der Festnahme des BF nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.Da es sich bei der Festnahme des BF nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat. Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt: "Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 Abs 3 Z 1 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs 3 FPG) bezieht."Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach Paragraph 39, Absatz 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) bezieht. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig vergleiche zu Paragraph 177, Absatz 2, StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 36, Rz 5 mwN.)." In seinem Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Einvernahmen vor der Nachtzeit und zu Verzögerungen in Bezug auf Dolmetscher aus: "

§ 39Abs.

5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2010, Zl. 2006/01/0182)."

Paragraph 39, Absatz 5, zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des Paragraph 36, Absatz eins, VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2005, Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2000, VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2010, Zl. 2006/01/0182). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Für das Beschwerdevorbringen, wonach die Anhaltung des BF vom 19.07.2014, 18.05 Uhr, bis zum 20.07.2014 um 14.00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, zumal der BF bereits am 19.07.2014 der belangten Behörde hätte vorgeführt werden und die Schubhaft bereits am 19.07.2014 hätte verhängt werden können, ergibt sich gemessen an der angeführten Judikatur im gegenständlichen Fall Folgendes: In Bindung an die oben dargelegten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall Umstände fallbezogen vorlagen, die das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen belegten. Denn um das Überschreiten eines für die Vorbereitung und Erlassung eines Schubhaftbescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, ist nach höchstgerichtlicher Auffassung das Vorliegen solcher ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig. Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen (vgl die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988), haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen.Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden dürfen vergleiche die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes B 491/86 vom 17.06.1987 sowie B 1321/87 vom 27.09.1988), haben die Verwaltungsbehörden offensichtlich entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. sich um solche zu bemühen, um dem Erfordernis einer möglichst kurzen Haftdauer zu entsprechen. So nahm der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis, B 491/86, vom 17.06.1987 eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft aufgrund fehlender Vorsorgemaßnahmen an: "Die Anhaltung der Beschwerdeführerin währte vom 16.4.986, 14,40 Uhr bis 08,00 Uhr des nächsten Tages. Die Gendarmeriebeamten waren berechtigt, vor Überstellung der festgenommenen Beschwerdeführerin zur zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (zur BH Bregenz) die erforderlichen Maßnahmen (etwa Priorierung der Festgenommenen und Schreiben der Anzeige) zu treffen. Der hiefür nötige Zeitraum lief um etwa 17,00 Uhr ab; über diesen Zeitpunkt hinaus wurde die Beschwerdeführerin lediglich deshalb angehalten, weil bei der BH Bregenz um 17,00 Uhr Dienstschluß war, weshalb die Beschwerdeführerin erst am nächsten Tag um 08,00 Uhr der Behörde vorgeführt wurde. Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte (vgl. hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft).Nun ist aber dann, wenn - wie hier - die Festnahme noch während der Dienstzeit der Behörde erfolgt, die Vorsorge zu verlangen, daß der Festgenommene nach Abschluß der vorhin erwähnten Maßnahmen unverzüglich der Behörde zwecks Durchführung der Strafverhandlung übergeben werden kann. So wäre es hier ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, daß die Gendarmeriebeamten der BH Bregenz die Festnahme der Beschwerdeführerin telefonisch avisiert hätten und ein Strafreferent der Behörde - erforderlichenfalls auch über den Dienstschluß hinaus - die Überstellung der Beschwerdeführerin abgewartet hätte vergleiche hiezu zB VfGH 3.12.1986 B930/85 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur zur Dauer der Haft). Die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16.4.1986, 17,00 Uhr bis 17.4.1986, 08,00 Uhr verstößt gegen §36 Abs1 VStG; Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit." Besonders deutlich wurde der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 1321/87 vom 27.09.1988: "In einer Verzögerung der Einvernahme (und damit der Enthaftung) um etliche Stunden liegt noch kein Verstoß gegen §36 Abs1 VStG. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß auch der Gesetzgeber durch die Statuierung der 24-Stunden-Maximalfrist im zweiten Satz und der Begrenzung der Verwahrung mit insgesamt 48 Stunden im dritten Satz des §36 Abs1 VStG sowie in §4 Abs1 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird. Die Behörde hat (nur) die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um der sich aus §36 Abs1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen (siehe VfGH 17.06.87 B491/86)." Wie das Bundesamt in der Beschwerdevorlage zu Recht darauf hinweist, beinhalten Vorführung und Schubhaftverhängung unter anderem auch die Versorgung des Festgenommenen, eine ärztliche Untersuchung, entsprechende Dokumentationen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Bestellung eines Dolmetschers. Auch sind Nachtruhen und Essenspausen einzuhalten. Folglich war die Anhaltung im Zuge der Festnahme von 19.07.2014, 18:05 Uhr, bis 20.07.2014, 06:00 Uhr, als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Anhaltung am 20.07.2014 von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr ist hingegen festzuhalten, dass die Erforderlichkeit der Anhaltung über die Morgenstunden hinausgehende Dauer gänzlich fehlt. So hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 24.07.2014 nicht hinreichend dargetan, warum die Einvernahme des BF nicht in den frühen Morgenstunden des 20.07.2014, spätestens um 06.00 Uhr erfolgt ist, bzw. wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Gründe für die erst am Nachmittag erfolgte Einvernahme des BF dargetan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügt über einen Journaldienst, der rund um die Uhr – auch außerhalb der Amtsstunden – erreichbar ist. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des Beschwerdeführers noch am 20.07.2014 in den frühen Morgenstunden stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen des BFA RD Wien zur Verfügung stehen. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG zwar grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig, dieser Zeitraum steht aber der Anhaltung nicht ohne Einschränkung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 14:00 Uhr auch nach der Aktenlage in keiner Weise begründet ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten. So wurden etwa auch keine konkreten Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht, sondern lediglich die generelle Vorgangsweise mit den theoretischen Problemen, die sich stellen könnten, wiedergegeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügt über einen Journaldienst, der rund um die Uhr – auch außerhalb der Amtsstunden – erreichbar ist. Ohne weiteres hätte eine Einvernahme des Beschwerdeführers noch am 20.07.2014 in den frühen Morgenstunden stattfinden können, zumal entsprechende Ressourcen des BFA RD Wien zur Verfügung stehen. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG zwar grundsätzlich für einen Zeitraum bis zu maximal 48 Stunden zulässig, dieser Zeitraum steht aber der Anhaltung nicht ohne Einschränkung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 14:00 Uhr auch nach der Aktenlage in keiner Weise begründet ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten. So wurden etwa auch keine konkreten Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht, sondern lediglich die generelle Vorgangsweise mit den theoretischen Problemen, die sich stellen könnten, wiedergegeben. Somit ist nicht nachvollziehbar, warum die Einvernahme des BF nicht bereits früher, und zwar in den frühen Morgenstunden des 20.07.2014 – nach Einhaltung der Nachtruhe – hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine schnellstmögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Somit ist auch kein von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anerkannter Grund erkennbar, der die Verzögerung der Durchführung einer Einvernahme über die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Zeit – zumindest in den frühen Morgenstunden – rechtfertigen könnte. Dementsprechend wäre die Einvernahme um etwa acht Stunden früher, also um etwa 06:00 Uhr durchzuführen gewesen. Der BF wurde daher durch seine Anhaltung vom 20.07.2014, 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Anhaltung war insofern unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig. Zu Spruchpunkt IV.Zu Spruchpunkt römisch vier.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gegen Schubhaftbescheide die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerden gegen die Festnahme und die (Verhängung der) Schubhaft miteinander verbunden, zumal die Festnahme ausdrücklich zur Prüfung/Anordnung einer Schubhaft oder eines gelinderen Mittels erfolgte. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Schubhaft (und den sie begründenden Mandatsbescheid) ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei; hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme ist dies zum Teil auch das Bundesamt. Ein "teilweises Obsiegen" ist vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen worden. Den beschwerdeführenden Parteien gebührt als (teilweise) unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. 4. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 4 VwGVG entfallen.4. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W169.2010036.1.00

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