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{'item': 'W170 2139448-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW170 2139448-1 SpruchW170 2139448-1/4E W170 2139441-1/4E W170 2139443-1/4E W170 2139444-1/4E W170 2139450-1/4E BESCHLUSS I. Das Bunde

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093382409 - 151672689, beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093382409 - 151672689, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpftenA) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 34 Abs. 4 und 5, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 34, Absatz 4 und 5, 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384305-151672778, beschlossen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384305-151672778, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpftenA) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 34 Abs. 4 und 5, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 34, Absatz 4 und 5, 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384109 - 151672751, beschlossen:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384109 - 151672751, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpftenA) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 34 Abs. 4 und 5, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 34, Absatz 4 und 5, 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384806 - 151672794, beschlossen:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384806 - 151672794, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpftenA) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 34 Abs. 4 und 5, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 34, Absatz 4 und 5, 3 Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX stellte am 2.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; gleichzeitig mit dieser stellten deren damals minderjähriger, inzwischen volljähriger Sohn XXXX sowie die immer noch minderjährigen Kinder XXXX und XXXX gleichartige Anträge.
  2. römisch 40 stellte am 2.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; gleichzeitig mit dieser stellten deren damals minderjähriger, inzwischen volljähriger Sohn römisch 40 sowie die immer noch minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 gleichartige Anträge.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte XXXX im Wesentlichen vor, sie habe Syrien im März 2012 gemeinsam mit den unter
  4. genannten Kindern verlassen und sei legal über den Flughafen von Damaskus in die Vereinigten Arabischen Emiraten ausgereist; dort habe sie bis Oktober 2015 gelebt und sei dann weiter nach Europa gereist, da ihr Mann dort kein fixes Arbeitsverhältnis gehabt habe und das Leben sehr teuer gewesen sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte XXXX unter anderem, dass
  5. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte römisch 40 im Wesentlichen vor, sie habe Syrien im März 2012 gemeinsam mit den unter
  6. genannten Kindern verlassen und sei legal über den Flughafen von Damaskus in die Vereinigten Arabischen Emiraten ausgereist; dort habe sie bis Oktober 2015 gelebt und sei dann weiter nach Europa gereist, da ihr Mann dort kein fixes Arbeitsverhältnis gehabt habe und das Leben sehr teuer gewesen sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte römisch 40 unter anderem, dass XXXX zum Militär einrücken müsse (AS 23).römisch 40 zum Militär einrücken müsse (AS 23). Aus Syrien sei XXXX ausgereist, weil der Krieg ihr Haus zerstört habe, persönliche Probleme habe sie nicht gehabt. Für die unter
  7. genannten Kinder der XXXX würden dieselben Fluchtgründe gelten.Aus Syrien sei römisch 40 ausgereist, weil der Krieg ihr Haus zerstört habe, persönliche Probleme habe sie nicht gehabt. Für die unter
  8. genannten Kinder der römisch 40 würden dieselben Fluchtgründe gelten. XXXX legte einen syrischen Personalausweis und ihr Familienbuch vor.römisch 40 legte einen syrischen Personalausweis und ihr Familienbuch vor. XXXX wurde im Administrativverfahren lediglich einer Erstbefragung aber keiner behördlichen Einvernahme unterzogen; im Rahmen der Erstbefragung gab XXXX an, Syrien Ende 2011 gemeinsam mit den unterrömisch 40 wurde im Administrativverfahren lediglich einer Erstbefragung aber keiner behördlichen Einvernahme unterzogen; im Rahmen der Erstbefragung gab römisch 40 an, Syrien Ende 2011 gemeinsam mit den unter
  9. Genannten Familienmitgliedern legal über den Flughafen von Damaskus verlassen zu haben; die Familie habe dann in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt, von wo diese im Oktober 2015 die Reise nach Europa angetreten hätte, weil das Leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu teuer gewesen sei und sie eine Abschiebung nach Syrien befürchtet hätten. XXXX hatte (laut dem Akt der XXXX ) einen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht.römisch 40 hatte (laut dem Akt der römisch 40 ) einen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht. XXXX und XXXX wurden im Administrativverfahren nicht befragt; laut Aktenlage wurde hinsichtlich dieser lediglich das Familienbuch (siehe oben) vorgelegt.römisch 40 und römisch 40 wurden im Administrativverfahren nicht befragt; laut Aktenlage wurde hinsichtlich dieser lediglich das Familienbuch (siehe oben) vorgelegt.
  10. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093382409 - 151672689, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  11. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093382409 - 151672689, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, diese Syrien des Krieges und der schlechten Sicherheitslage wegen verlassen habe, ihr drohe in Syrien keine persönliche Verfolgung. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093383101 – 151672727, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093383101 – 151672727, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX keine eigenen Fluchtgründe habe und diesem auch im Familienverfahren nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe habe und diesem auch im Familienverfahren nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2006, Zl. 1093384305-151672778, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2006, Zl. 1093384305-151672778, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX keine eigenen Fluchtgründe habe und diesem auch im Familienverfahren nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe habe und diesem auch im Familienverfahren nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384109 - 151672751, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" (richtig: Status der Asylberechtigten) abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" (richtig: "Status der subsidiär Schutzberechtigten") zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384109 - 151672751, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" (richtig: Status der Asylberechtigten) abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" (richtig: "Status der subsidiär Schutzberechtigten") zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX keine eigenen Fluchtgründe habe und dieser auch im Familienverfahren nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe habe und dieser auch im Familienverfahren nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384806 - 151672794, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" (richtig: Status der Asylberechtigten) abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" (richtig: "Status der subsidiär Schutzberechtigten") zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1093384806 - 151672794, erlassen am 21.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" (richtig: Status der Asylberechtigten) abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" (richtig: "Status der subsidiär Schutzberechtigten") zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass XXXX keine eigenen Fluchtgründe habe und dieser auch im Familienverfahren nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe habe und dieser auch im Familienverfahren nicht der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
  12. Mit am 8.11.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der unter
  13. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
  14. Mit am 8.11.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch eins. der unter
  15. bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX im Rahmen des Administrativverfahrens angegeben habe, dass XXXX zum Militär eingezogen werden würde; eine Weigerung würde gegebenenfalls sogar mit dem Tode bestraft werden und sei XXXX aus diesem Grunde mit ihrer Familie geflüchtet bzw. seien sie und ihre Familienangehörigen aus diesem Grunde Flüchtlinge "im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951".Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 im Rahmen des Administrativverfahrens angegeben habe, dass römisch 40 zum Militär eingezogen werden würde; eine Weigerung würde gegebenenfalls sogar mit dem Tode bestraft werden und sei römisch 40 aus diesem Grunde mit ihrer Familie geflüchtet bzw. seien sie und ihre Familienangehörigen aus diesem Grunde Flüchtlinge "im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951".
  16. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 11.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  17. Feststellungen: 1.1 XXXX ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht.1.1 römisch 40 ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, deren Identität feststeht. XXXX ist der zum Antragszeitpunkt am 2.11.2015 minderjährige, ledige Sohn der XXXX ist inzwischen volljährig und steht dessen Identität fest.römisch 40 ist der zum Antragszeitpunkt am 2.11.2015 minderjährige, ledige Sohn der römisch 40 ist inzwischen volljährig und steht dessen Identität fest. XXXX und XXXX sind die immer noch minderjährigen, ledigen Kinder der XXXX .römisch 40 und römisch 40 sind die immer noch minderjährigen, ledigen Kinder der römisch 40 . 1.
  18. A XXXX und XXXX haben in Syrien ein Familienleben geführt.1.
  19. A römisch 40 und römisch 40 haben in Syrien ein Familienleben geführt. 1.
  20. Das Bundesamt hat XXXX nicht einer behördlichen Einvernahme unterzogen, obwohl dieser zum Entscheidungszeitpunkt bereits im
  21. Lebensjahr stand.1.
  22. Das Bundesamt hat römisch 40 nicht einer behördlichen Einvernahme unterzogen, obwohl dieser zum Entscheidungszeitpunkt bereits im
  23. Lebensjahr stand. 1.
  24. XXXX kann derzeit nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren1.
  25. römisch 40 kann derzeit nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren 1.
  26. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob eine reale Gefahr besteht, dass XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien – insbesondere im Zuge der Einreiseformalitäten am Flughafen von Damaskus – festgenommen und dem Militärdienst zugeführt werden würde. Das Bundesamt hat diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, offenbar damit diese Ermittlungen vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden.1.
  27. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob eine reale Gefahr besteht, dass römisch 40 im Falle seiner Rückkehr nach Syrien – insbesondere im Zuge der Einreiseformalitäten am Flughafen von Damaskus – festgenommen und dem Militärdienst zugeführt werden würde. Das Bundesamt hat diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, offenbar damit diese Ermittlungen vom Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden. 1.
  28. Die Weigerung, den Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten, würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden. 1.
  29. Der Wehrdienst bei der syrischen Armee wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen.
  30. Beweiswürdigung: 2.
  31. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich unwidersprochen festgestellten Sachverhalt in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden. 2.
  32. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der XXXX im Administrativverfahren.Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der römisch 40 im Administrativverfahren. 2.
  33. Beweiswürdigung zu 1.3.: Dies ergibt sich aus der Aktenlage. 2.
  34. Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. 2.
  35. Beweiswürdigung zu 1.5.: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass XXXX bereits in der Erstbefragung angegeben hat, dass diese fürchte, dass XXXX dem Militärdienst zugeführt werde und weiters, dass das Bundesamt in weiterer Folge weder XXXX , der vor der Polizei nur Angaben zur Situation in den Vereinigten Arabischen Emiraten gemacht hat, einvernommen hat noch XXXX in deren behördlicher Einvernahme näher hiezu befragt hat.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass römisch 40 bereits in der Erstbefragung angegeben hat, dass diese fürchte, dass römisch 40 dem Militärdienst zugeführt werde und weiters, dass das Bundesamt in weiterer Folge weder römisch 40 , der vor der Polizei nur Angaben zur Situation in den Vereinigten Arabischen Emiraten gemacht hat, einvernommen hat noch römisch 40 in deren behördlicher Einvernahme näher hiezu befragt hat. Wie sich aus der unten dargestellte Rechtslage ergibt, kommt dieser Frage aber hinreichende Relevanz zu. Das Bundesamt hat – in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Militärdienstes in Syrien – nach der Aktenlage jegliche Ermittlungstätigkeit diesbezüglich unterlassen; dies ergibt sich aus dem Akt. 2.6.: Beweiswürdigung zu 1.
  36. und 1.7.: Dass die Weigerung, den Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Wehrdienst bei der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich die Seiten 4 und 5 im Bescheid vom 19.10.2016, Zl. 1093383101 – 151672727, bezüglich des Antrages des XXXX ).Dass die Weigerung, den Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Wehrdienst bei der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich die Seiten 4 und 5 im Bescheid vom 19.10.2016, Zl. 1093383101 – 151672727, bezüglich des Antrages des römisch 40 ).
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  38. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
  39. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist in den vorliegenden Fällen zweifellos Syrien.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist in den vorliegenden Fällen zweifellos Syrien.
  40. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  41. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Diesbezüglich ist hier relevant, dass XXXX vorgebracht hat, XXXX drohe im Falle der Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Militär. Ein Militärdienst wäre nach den Feststellungen aber mit dem strafbewehrten Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden.Diesbezüglich ist hier relevant, dass römisch 40 vorgebracht hat, römisch 40 drohe im Falle der Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Militär. Ein Militärdienst wäre nach den Feststellungen aber mit dem strafbewehrten Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Das Bundesamt hat aber jegliche Ermittlungstätigkeit, ob XXXX die zwangsbewehrte Durchsetzung seiner Wehrpflicht im Falle der Rückkehr nach Syrien, die nur über den Flughafen von Damaskus legal und sicher möglich ist, droht, unterlassen. Da dies in (aus objektiver Sicht anzunehmender) Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Themenbereich erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen unterlassen wurden, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.Das Bundesamt hat aber jegliche Ermittlungstätigkeit, ob römisch 40 die zwangsbewehrte Durchsetzung seiner Wehrpflicht im Falle der Rückkehr nach Syrien, die nur über den Flughafen von Damaskus legal und sicher möglich ist, droht, unterlassen. Da dies in (aus objektiver Sicht anzunehmender) Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu diesem Themenbereich erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen unterlassen wurden, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden. Darüber hinaus hat das Bundesamt, übersehen, dass ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3).Darüber hinaus hat das Bundesamt, übersehen, dass ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Obwohl XXXX zum Entscheidungszeitpunkt bereits im
  42. Lebensjahr stand und nach der Aktenlage auch sonst kein Grund zu ersehen ist, der annehmen ließe, dass dieser auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, hat es das Bundesamt unterlassen, XXXX einzuvernehmen. Daher sind die Ermittlungen im Verfahren über den Antrag des XXXX rudimentär geblieben.Obwohl römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt bereits im
  43. Lebensjahr stand und nach der Aktenlage auch sonst kein Grund zu ersehen ist, der annehmen ließe, dass dieser auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, hat es das Bundesamt unterlassen, römisch 40 einzuvernehmen. Daher sind die Ermittlungen im Verfahren über den Antrag des römisch 40 rudimentär geblieben.
  44. Da das Bundesamt, wie oben festgestellt, Ermittlungen hinsichtlich relevanten Vorbringens bzw. hinsichtlich relevanter amtswegig wahrzunehmender Umstände unterlassen hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so darf das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den bekämpften Bescheid nur beheben und die Angelegenheit zurückverweisen, wenn die Behörde lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass diese (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit die Ermittlungen dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel werden eine Zurückverweisung rechtfertigen. Zusätzlich ist Voraussetzung für die Zurückverweisung, dass die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid vom 19.10.2016, Zl. 1093383101 – 151672727, bezüglich des Antrages des XXXX hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht – hier: das Bundesverwaltungsgericht – selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid vom 19.10.2016, Zl. 1093383101 – 151672727, bezüglich des Antrages des römisch 40 hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
  45. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Daher ist XXXX eine Familienangehörige des XXXX und sind Z XXXX und XXXX Familienangehörige der XXXX .
  46. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Daher ist römisch 40 eine Familienangehörige des römisch 40 und sind Z römisch 40 und römisch 40 Familienangehörige der römisch 40 . Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG – der gemäß Abs. 5 leg.cit. auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt – hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG – der gemäß Absatz 5, leg.cit. auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt – hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Da XXXX Familienangehörige des XXXX ist sowie XXXX , XXXX und XXXX Familienangehörige der XXXX sind und das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der Spruchpunkte I. der diese betreffenden, jeweils angefochtenen Bescheide ebenfalls zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind.Da römisch 40 Familienangehörige des römisch 40 ist sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Familienangehörige der römisch 40 sind und das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der Spruchpunkte römisch eins. der diese betreffenden, jeweils angefochtenen Bescheide ebenfalls zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.09.2015, E1174/2014), nach dieser ist das Verfahren einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages ihrer bzw. seiner Familienangehörigen, deren Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht abgeschlossen waren, gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten als Familienverfahren durchzuführen gewesen.
  47. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind die beschwerdeführenden Parteien darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt – nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Bescheide und die Zurückverweisung der Angelegenheiten an das Bundesamt – durch die vorliegenden Bescheide unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2139448.1.00

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