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{'item': 'W226 2139449-1'}

Obsah (30)§ 46§ 35Art. 133§ 5Art. 18§ 61§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Artikel 21Art. 4Art. 3Art. 39Art. 8§ 10§ 9§ 17§ 6§ 1Art. 130§ 7§ 50Art. 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW226 2139449-1 SpruchW226 2139449-1/6E W226 2139447-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 46Abs.

1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen der am 08.11.2016 erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen wird

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Kindesvater wurden sie am 11.06.2016 in Polen erkennungsdienstlich behandelt und beantragten sie nach illegaler Einreise in das österrreichische Bundesgebiet am 14.06.2016 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.06.2016 gaben die Erstbeschwerdeführerin sowie der Ehegatte im Wesentlichen an, in Österreich oder in einem Staat der Europäischen Union über keinerlei familiäre Bindungen - abgesehen von den Bindungen zueinander - zu verfügen und führte die Erstbeschwerdeführerin aus, im ersten Monat schwanger zu sein. Zur Reisebewegung führten die Antragssteller aus, sich von Russland aus über Polen nach Österreich begeben zu haben. Soweit sie wüssten hätten sie in Polen nicht um Asyl angesucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 28.06.2016 stimmten die polnischen Behörden dem jeweiligen Wiederaufnahmeantrag unter Hinweis auf Artikel 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.06.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 28.06.2016 stimmten die polnischen Behörden dem jeweiligen Wiederaufnahmeantrag unter Hinweis auf Artikel 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragen an, sie habe psychische Probleme und habe sie einen Zusammenbruch gehabt und sei im Spital gewesen und außerdem sei sie nunmehr im dritten Monat schwanger. Der Zweitbeschwerdeführer habe eine Infektion, er müsse behandelt werden; Befunde darüber habe sie nicht. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin führte auf Befragen aus, schwer krank zu sein und habe einen Tumor am Hals und legte er hiezu Befunde vor. Er sei am XXXX in seiner Heimat operiert worden und habe man ihm die Lymphknoten entfernt. Die Wunde sei nicht zugeheilt und sei sie ca. 5 bis 6 cm offen und leide er an ständigen Schmerzen. Aus dieser Wunde trete ständig Eiter. Es sei nun festgelegt worden, dass er einen bösartigen Tumor am Hals habe. Am 15.07.2016 habe er einen neuen Termin für die Behandlung. Ihm seien Medikamente gegen die Schmerzen verschrieben worden. Befragt nach Bezugspersonen in Österreich gab dieser nun an, er habe eine Tante, die Schwester der Mutter und unterstütze diese sie hier in Österreich. Sie begleite ihn bei Spitalsterminen wegen der Sprachprobleme und kaufe sie etwas, wenn er etwas benötige. Sie würden mit der Bezugsperson nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Tante befinde sich seit ca. XXXX Jahren in Österreich.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragen an, sie habe psychische Probleme und habe sie einen Zusammenbruch gehabt und sei im Spital gewesen und außerdem sei sie nunmehr im dritten Monat schwanger. Der Zweitbeschwerdeführer habe eine Infektion, er müsse behandelt werden; Befunde darüber habe sie nicht. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin führte auf Befragen aus, schwer krank zu sein und habe einen Tumor am Hals und legte er hiezu Befunde vor. Er sei am römisch 40 in seiner Heimat operiert worden und habe man ihm die Lymphknoten entfernt. Die Wunde sei nicht zugeheilt und sei sie ca. 5 bis 6 cm offen und leide er an ständigen Schmerzen. Aus dieser Wunde trete ständig Eiter. Es sei nun festgelegt worden, dass er einen bösartigen Tumor am Hals habe. Am 15.07.2016 habe er einen neuen Termin für die Behandlung. Ihm seien Medikamente gegen die Schmerzen verschrieben worden. Befragt nach Bezugspersonen in Österreich gab dieser nun an, er habe eine Tante, die Schwester der Mutter und unterstütze diese sie hier in Österreich. Sie begleite ihn bei Spitalsterminen wegen der Sprachprobleme und kaufe sie etwas, wenn er etwas benötige. Sie würden mit der Bezugsperson nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Tante befinde sich seit ca. römisch 40 Jahren in Österreich. Finanziell würden sie, so die Erstbeschwerdeführerin, von der Tante des Ehegatten nicht unterstützt werden. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Asyl– und Aufnahmesituation in der Republik Polen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie glaube nicht, dass in Polen die Behandlung ihres Mannes gleich sein würde wie hier in Österreich. Besonders wenn die Behandlung hier in Österreich unterbrochen werde, werde es lebensgefährlich. Über die medizinische Versorgung in Polen könne sie nichts berichten, da sie dort nicht in Behandlung gewesen wären. Der Ehegatte gab hiezu auf Befragen an, dass er nicht glaube, dass die Behandlung in Polen so möglich sei wie hier in Österreich und habe die Behandlung bereits angefangen und glaube er, dass es besser sei hier behandelt zu werden. Mit Polen habe er keine Erfahrungen und sage man aber, dass die polnischen Behörden die Krankheiten nicht ernst nehmen würden. In Polen habe er niemanden; hier habe er seine Tante, die ihn unterstütze. Die Erstbeschwerdeführerin legte in weiterer Folge einen Patientenbrief eines Spitals der Stadt XXXX vom XXXX vor, wonach sie unter einer psychischen Überbelastungsreaktion leide sowie sei sie im Stande einer intakten Gravidität in der zwölften Schwangerschaftswoche. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Ladung zur psychologischen Untersuchung für den 21.07.2016 ausgefolgt, welcher sie jedoch nicht Folge leistete.Finanziell würden sie, so die Erstbeschwerdeführerin, von der Tante des Ehegatten nicht unterstützt werden. Auf Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Asyl– und Aufnahmesituation in der Republik Polen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie glaube nicht, dass in Polen die Behandlung ihres Mannes gleich sein würde wie hier in Österreich. Besonders wenn die Behandlung hier in Österreich unterbrochen werde, werde es lebensgefährlich. Über die medizinische Versorgung in Polen könne sie nichts berichten, da sie dort nicht in Behandlung gewesen wären. Der Ehegatte gab hiezu auf Befragen an, dass er nicht glaube, dass die Behandlung in Polen so möglich sei wie hier in Österreich und habe die Behandlung bereits angefangen und glaube er, dass es besser sei hier behandelt zu werden. Mit Polen habe er keine Erfahrungen und sage man aber, dass die polnischen Behörden die Krankheiten nicht ernst nehmen würden. In Polen habe er niemanden; hier habe er seine Tante, die ihn unterstütze. Die Erstbeschwerdeführerin legte in weiterer Folge einen Patientenbrief eines Spitals der Stadt römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach sie unter einer psychischen Überbelastungsreaktion leide sowie sei sie im Stande einer intakten Gravidität in der zwölften Schwangerschaftswoche. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Erstbeschwerdeführerin eine Ladung zur psychologischen Untersuchung für den 21.07.2016 ausgefolgt, welcher sie jedoch nicht Folge leistete. Mit Bescheiden vom 29.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Art. 18Abs.

1 lit b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden vom 29.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Beweiswürdigend wurde in allen Akten festgehalten, dass die angeführten Krankheiten bzw. der psychische und physische Zustand der Erstbeschwerdeführerin und des Ehegatten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Überstellung nach Polen keine Verletzung der durch Art. 3 EMAK gewährleisteten Rechten darstelle. Das Vorbringen betreffend die medizinische Versorgung in Polen werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Integrationsverfestigung liege keine vor sowie keine Verletzung des Art. 8 EMRK im Hinblick auf ein Recht auf Familienleben.Beweiswürdigend wurde in allen Akten festgehalten, dass die angeführten Krankheiten bzw. der psychische und physische Zustand der Erstbeschwerdeführerin und des Ehegatten im Hinblick auf die Zulässigkeit der Überstellung nach Polen keine Verletzung der durch Artikel 3, EMAK gewährleisteten Rechten darstelle. Das Vorbringen betreffend die medizinische Versorgung in Polen werde mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Integrationsverfestigung liege keine vor sowie keine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf ein Recht auf Familienleben. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde angeführt, dass das Bundesamt behaupte, dass in den vorliegenden Fällen eine Zuständigkeit Polens vorliege, gehe aber dabei nicht auf die massiven Mängel im polnischen Asylverfahren sowie auf die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht ein. Das Bundesamt behaupte weiters, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Polen akzeptabel wäre, wobei es sich zur Begründung dieser Ansicht ausschließlich auf staatliche Quellen berufe, die ein Interesse daran hätten, den Eindruck zu erwecken, die Lage wäre besser als sie tatsächlich ist. Überdies fänden sich in der Beweiswürdigung ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Polen. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartig, schablonenhaften Bescheiden nicht hervor. Eine Überprüfung der Befürchtung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer problematischen gesundheitlichen Situation und damit verbundenen Vulnerabilität, in Polen keine adäquate Versorgung erhalten zu können, sei ebenso wenig durchgeführt worden, wie eine Erwägung der Frage, ob Polen aufgrund der geographischen Lage Sicherheit vor ihren Verfolgern bieten könne. Individuell-konkrete Gefährdungspotenziale wurden in der Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Insbesondere seien in den angefochtenen Bescheiden die Bemerkungen bezüglich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Polen in Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer zu kritisieren. So führe das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt sich weiters kein Indiz darauf anstehende oder dringliche Behandlungen beispielsweise in Form von Operationen und sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen ergebe. Die Krebserkrankung des Ehegatten sei unglücklicherweise ausgesprochen aggressiv. Nach einem stationären Aufenthalt im AKH vom XXXX . bis XXXX benötige er weitere Chemo- und Radiotherapie, um sein Leben hoffentlich noch retten zu können. Eine Abschiebung nach Polen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre verantwortungslos. Auch auf die komplikative Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin sei im Übrigen diesbezüglich nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeschrift wurden Unterlagen des Allgemeinen Krankenhauses XXXX vom 07.09.2016 betreffend die onkologische Behandlung des Ehegatten inklusive Vorstellung an der onkologischen Ambulanz zur weiteren Behandlung übermittelt. Die laufende Chemotherapie sowie ein Karzinom wurden bestätigt. Unteranderem legte die Erstbeschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass hinsichtlich ihrer Gravidität mit errechnetem voraussichtlichem Geburtstermin XXXX vor.Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde angeführt, dass das Bundesamt behaupte, dass in den vorliegenden Fällen eine Zuständigkeit Polens vorliege, gehe aber dabei nicht auf die massiven Mängel im polnischen Asylverfahren sowie auf die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und ihre persönliche Situation in Österreich nicht ein. Das Bundesamt behaupte weiters, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Polen akzeptabel wäre, wobei es sich zur Begründung dieser Ansicht ausschließlich auf staatliche Quellen berufe, die ein Interesse daran hätten, den Eindruck zu erwecken, die Lage wäre besser als sie tatsächlich ist. Überdies fänden sich in der Beweiswürdigung ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Polen. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem rein textbausteinartig, schablonenhaften Bescheiden nicht hervor. Eine Überprüfung der Befürchtung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer problematischen gesundheitlichen Situation und damit verbundenen Vulnerabilität, in Polen keine adäquate Versorgung erhalten zu können, sei ebenso wenig durchgeführt worden, wie eine Erwägung der Frage, ob Polen aufgrund der geographischen Lage Sicherheit vor ihren Verfolgern bieten könne. Individuell-konkrete Gefährdungspotenziale wurden in der Beschwerdeschrift betreffend die Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt. Insbesondere seien in den angefochtenen Bescheiden die Bemerkungen bezüglich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Polen in Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer zu kritisieren. So führe das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt sich weiters kein Indiz darauf anstehende oder dringliche Behandlungen beispielsweise in Form von Operationen und sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen ergebe. Die Krebserkrankung des Ehegatten sei unglücklicherweise ausgesprochen aggressiv. Nach einem stationären Aufenthalt im AKH vom römisch 40 . bis römisch 40 benötige er weitere Chemo- und Radiotherapie, um sein Leben hoffentlich noch retten zu können. Eine Abschiebung nach Polen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre verantwortungslos. Auch auf die komplikative Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin sei im Übrigen diesbezüglich nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeschrift wurden Unterlagen des Allgemeinen Krankenhauses römisch 40 vom 07.09.2016 betreffend die onkologische Behandlung des Ehegatten inklusive Vorstellung an der onkologischen Ambulanz zur weiteren Behandlung übermittelt. Die laufende Chemotherapie sowie ein Karzinom wurden bestätigt. Unteranderem legte die Erstbeschwerdeführerin einen Mutter-Kind-Pass hinsichtlich ihrer Gravidität mit errechnetem voraussichtlichem Geburtstermin römisch 40 vor. Am XXXX erfolgte die Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht.Am römisch 40 erfolgte die Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Polen mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, Zl. W105 2135609-1/3E ua. wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 29.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

§ 61Abs.

3 FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des – weiteren – Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben.Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, Zl. W105 2135609-1/3E ua. wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 29.08.2016 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 61, Absatz 3, FPG wurde die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des – weiteren – Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung wie folgt: "

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und reisten sie über polnisches Staatsgebiet in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer wurden in Polen erkennungsdienstlich behandelt. Am 18.06.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welches mit Schreiben polnischer Behörden vom 28.06.2016, mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, akzeptiert wurde. Die Antragssteller verfügen im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der leiblichen Tante des Zweitbeschwerdeführers. Es bestehen kein gemeinsamer Haushalt und keine zwingenden gegenseitige finanziellen Abhängigkeiten. Die Bezugsperson unterstützt den Zweitbeschwerdeführer sowie auch die Erstbeschwerdeführerin bei notwendigen Arztbesuchen und ist sie durch Übersetzungstätigkeit behilflich.Am 18.06.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welches mit Schreiben polnischer Behörden vom 28.06.2016, mit Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, akzeptiert wurde. Die Antragssteller verfügen im österreichischen Bundesgebiet über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der leiblichen Tante des Zweitbeschwerdeführers. Es bestehen kein gemeinsamer Haushalt und keine zwingenden gegenseitige finanziellen Abhängigkeiten. Die Bezugsperson unterstützt den Zweitbeschwerdeführer sowie auch die Erstbeschwerdeführerin bei notwendigen Arztbesuchen und ist sie durch Übersetzungstätigkeit behilflich. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich im Status der Gravidität mit errechnetem Geburtstermin für den 20.01.
  2. Weiters leidet sie unter einer psychischen Überlastungsreaktion. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich vom 02.
  3. bis 04.07.2016 in spitalsärztlicher stationärer Behandlung und wurde sie sodann der Empfehlung weiterer gynäkologischer Kontrolluntersuchungen aus der stationären Beobachtung entlassen. Der Zweitbeschwerdeführer leidet unter einem sogenannten Rachen-Karzinom. Mit Patientenbrief des Allgemeinen Krankenhauses Wien vom 07.09.2016 wurde nach zweitägiger stationärer Abklärung seines medizinischen Krankheitsbildes und Konstatierung einer bösartigen Neubildung des Tumors eine Vorstellung an der onkologischen Ambulanz empfohlen und wurde dem Antragssteller am 18.08.2016 ein zweiter Zyklus einer Chemotherapie verabreicht. Der Antragssteller wurde nach komplikationslosem Verlauf der Behandlung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Dem Antragssteller wurde eine weitere Vorstellung an der onkologischen Ambulanz sowie an der Universitätsklinik für Strahlentherapie für Mitte September empfohlen. Festzuhalten ist, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht entnehmbar ist, dass sich der Zweitbeschwerdeführer in einem Krankheitsstadium eines Endstadiums einer lebensbedrohlichen Krankheit in concreto maligne Tumorerkrankung befindet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Polen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Im Bundesgebiet besteht ein familiärer Anknüpfungspunkt in Form der Tante des Zweitbeschwerdeführers, ohne dass zu Anknüpfungspersonen ein gemeinsamer Haushalt oder zwingende gegenseitige Abhängigkeiten bestehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben der Beschwerdeführer. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerdeführer sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht belegt entgegengetreten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. Gravidität der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Hervorzuheben ist in casu, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu einer weiteren psychologischen Abklärung vorgeladen wurde, welcher sie jedoch nicht Folge leistete. Konkrete medizinische Unterlagen zu ernsthaften psychischen oder physischen Erkrankungen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegen nicht vor. Zum Krankheitsbild des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Feststellungen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen beruhen, wonach der Antragssteller nach kurzer stationärer Behandlung und Abklärung seines medizinischen Status einer weiteren medizinischen bzw. radiologischen Behandlung anempfohlen wurde. Nicht ist in den vorgelegten medizinischen Unterlagen oder auch dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers entnehmbar, dass er sich hinsichtlich seiner Beschwerden in einem Endstadium einer schwersten lebensbedrohlichen Erkrankung befindet. Hervorzuheben ist weiters, dass sich der Antragssteller zum Entscheidungszeitpunkt nicht in zwingender stationärer klinischer Behandlung aufhalten muss. Hinsichtlich der, von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer geäußerten Bedenken, hinsichtlich der Qualität polnischer Gesundheitsdienste ist festzuhalten, dass

dem vorliegenden Länderprofil jedwede Krankheitsbilder bzw. Erkrankungen in der Republik Polen nach dem Stande der dortigen Wissenschaft und Medizin behandelbar sind. Diesbezügliche von den Antragsstellern im Rahmen der Bedenken angesprochene Zweifel einer guten Weiterbehandlung insbesondere des Zweitbeschwerdeführers können daher nicht geteilt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 5:Paragraph 5 : "

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. " § 10:Paragraph 10 : "
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: "
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art. 13:Artikel 13 : "
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig." Art. 16:Artikel 16 : "

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 17:Artikel 17 : "
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Art. 18:Artikel 18 : "

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." Art. 22:Artikel 22 : "

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien

den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

  1. a)Beweismittel:
  2. i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
  3. ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
  4. b)Indizien:
  5. i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
  6. ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jedenfalls in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer. Da die Beschwerdeführer in Polen die Asylgewährung beantragt haben, sodann nach Österreich gekommen sind und hier die Asylgewährung beantragten. Dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit erloschen wäre, ist nicht hervorgetreten. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum polnischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Konkretes, detailliertes, Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese sich im Rahmen einer komplikationslosen Schwangerschaft befindet und ist im vorliegenden Fall nicht attestiert, dass die Antragstellerin unter weiteren schwerwiegenden oder gar schwersten psychischen oder sonstigen physischen Problemen leidet. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser an einer ernstzunehmenden physischen Erkrankung leidet und er derzeit in Österreich diesbezüglich in Behandlung steht. Der Antragsteller befand sich – so die vorgelegten Unterlagen – bereits in seinem Herkunftsstaat aus selbigem Grunde in medizinischer Behandlung. Nicht ist hervorgekommen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes in einem Status des Endstadiums etwa einer Krebserkrankung oder sich aktuell im Status einer lebensbedrohlichen Situation im Hinblick auf eine Überstellung nach Polen befindet. Es ist nicht hervorgekommen, dass sich einer der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Polen per se unzumutbar erscheinen lässt.Es ist nicht hervorgekommen, dass sich einer der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass beim Zweitbeschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Polen per se unzumutbar erscheinen lässt. Jedenfalls ist festzuhalten, dass in der Republik Polen – einem hochentwickeltem Mitgliedsstaat der Europäischen Union – jedwede medizinische Versorgung gewährleistet ist. Festzuhalten ist des Weiteren, dass auch polnische Bürger gegebenenfalls bei Vorliegen schwerster medizinischer Probleme - wie sie eine bösartige Tumorerkrankung jedenfalls darstellt - in Polen die Möglichkeit haben, sich adäquat nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch behandeln zu lassen. Nicht ist im vorliegenden des Zweitbeschwerdeführers hervorgetreten, dass dieser sich hinsichtlich seiner Behandlung in einem äußerst kritischen Stadium befindet oder er gar mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall einer Überstellung nach dem EU-Staat Polen zu rechnen hätte. Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung der Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin ist per se nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK zu befürchten wäre. Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht wurde noch medizinisch belegt wurde, dass die BF zudem nicht etwa stationär in Behandlung steht, und dass eine amtswegig organisierte und geordnete Rücküberstellung nach Kroatien nach menschlichem Ermessen keineswegs eine Maßnahme darstellt, die eine besondere körperliche Belastung darstellen würde, da Überstellungen auf dem Landweg (Buscharter), notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Aus einem jüngsten Bericht über eine Abschiebung einer Schwangeren mit 3 mj. Kindern (in diesem Fall nach Polen) ergibt sich beispielhaft (auszugsweise) Folgendes:Die Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin ist per se nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK zu befürchten wäre. Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht wurde noch medizinisch belegt wurde, dass die BF zudem nicht etwa stationär in Behandlung steht, und dass eine amtswegig organisierte und geordnete Rücküberstellung nach Kroatien nach menschlichem Ermessen keineswegs eine Maßnahme darstellt, die eine besondere körperliche Belastung darstellen würde, da Überstellungen auf dem Landweg (Buscharter), notorisch mit größtmöglicher Schonung der zu Überstellenden erfolgen. Aus einem jüngsten Bericht über eine Abschiebung einer Schwangeren mit 3 mj. Kindern (in diesem Fall nach Polen) ergibt sich beispielhaft (auszugsweise) Folgendes: "Kontaktaufnahme (Ort der Übernahme und Betreuungsgespräche wie z.B. Abschiebenotwendigkeit und über Aussichtslosigkeit von Wiederstandhandlungen, Namen der anwesenden Beamten und Schubhaftbetreuer: Den Abzuschiebenden wurde der genaue Ablauf der Abschiebung zur Kenntnis gebracht, weiters wurde die Möglichkeit angeboten, ein Telefongespräch zwecks Verständigung von Angehörigen bzw. Bekannten zu führen. Es wurde auch vereinbart, dass Sachen und Gegenstände ins PAZ RL bzw. in die FamU Zinnergasse nachgebracht werden können. Die Telefongespräche wurden teilweise mit dem Mobiltelefon vom VMÖ durchgeführt. Der/Die Abzuschiebende gab beim Kontaktgespräch folgendes sinngemäß an: Fam.XXX (Mutter/3 Kinder) gab an, aufgrund der Schwangerschaft (Risikoschwangerschaft) sicher nicht transportfähig zu sein. Interventionen über Rechtsanwalt (CARITAS) und Hausarzt an das BFA. XXX. wurde durch den Amtsarzt untersucht und für transportfähig geschrieben. Dieser Umstand wurde XXX. mitgeteilt.Fam.XXX (Mutter/3 Kinder) gab an, aufgrund der Schwangerschaft (Risikoschwangerschaft) sicher nicht transportfähig zu sein. Interventionen über Rechtsanwalt (CARITAS) und Hausarzt an das BFA. römisch 30 . wurde durch den Amtsarzt untersucht und für transportfähig geschrieben. Dieser Umstand wurde römisch 30 . mitgeteilt. Gesundheitsstatus: BMI I/10 in Kenntnis. INFO Blatt, UNHCR/NGO¿s über die Kontaktadressen in Polen wurden abgelehnt, Sonstiges: Betreffend der medizinischen Informationen erfolgte eine Abklärung, sowie die durchgehende Betreuung durch die Notärztin, Dr. SCHMID! Bezüglich Fr.XXX "Risikoschwangerschaft" wurde ein mögliches Notfallszenario besprochen, die Escorts, die Kollegen aus der Slowakei und der Buslenker wurden informiert. . Ablauf der Abschiebung: Im Zuge der Kontaktgespräche konnten allen Abzuschiebenden der Ablauf verständlich gemacht werden. Die Wünsche der Betroffenen nach Telefonaten bzw. Kleidungswechsel wurde so weit möglich und mit der jeweiligen Hausordnung vereinbar, erfüllt! .. Alle Anwesenden Kräfte wurden vom Escortleader und von der Notärztin Dr. SCHMID über die Lage informiert. Es wurde ein Rollstuhl vorbereitet und die Escort haben durch ihr professionelles Vorgehen die Lage deeskaliert und XXX konnte mir sehr viel Feingefühl in den Bus gebracht werden.Alle Anwesenden Kräfte wurden vom Escortleader und von der Notärztin Dr. SCHMID über die Lage informiert. Es wurde ein Rollstuhl vorbereitet und die Escort haben durch ihr professionelles Vorgehen die Lage deeskaliert und römisch 30 konnte mir sehr viel Feingefühl in den Bus gebracht werden. Im Charterbus wurde die Sitzposition so gewählt, dass XXX ihre Füße ausstrecken konnte und zusätzlich wurden über Ersuchen der Notärztin ein Kopfkissen organisiert und der XXX übergeben.Im Charterbus wurde die Sitzposition so gewählt, dass römisch 30 ihre Füße ausstrecken konnte und zusätzlich wurden über Ersuchen der Notärztin ein Kopfkissen organisiert und der römisch 30 übergeben. Notärztin und Sanitäter wurden in unmittelbarer Nähe positioniert. Die Kinder wurden von der Mutter reisefertig gemacht und von den wEB entsprechend betreut. Bemerkt wird, dass bei dieser Abschiebung mehrere Kleinkinder an Bord waren. Die Betreuung der Familien und Kinder (Kleinkinder) erfolgte, durch die wEB mit höchst professioneller Weise. Das Besteigen des Reisebusses konnte ebenfalls ohne jegliche Zwischenfälle abgewickelt werden. Die Familien wurden entsprechend im Verband zusammengesetzt. (Sitzplan) An der Grenze Kittsee trafen die slowakischen Begleitbeamten (2 Stkw / 4 Beamte) pünktlich um [ ] ein und wurde der Reisebus ohne weitere Zwischenfälle zum Grenzübergang Skalite / Zwardon gelotst. Im Reisebus selbst befand sich kein slowakischer Beamter. Auf Grund einer vorherigen Kontaktaufnahme mit den polnischen Grenzbeamten, erfolgte das Übernahmeprozedere, welches in bewährter Weise und problemlos ablief. Die polnischen Kollegen trafen pünktlich um 08.00 Uhr ein. Übergabe von 08.00 bis 08.30 Uhr. .. Anmerkungen: Sowohl die Kontaktgespräche als auch die Abholung der Personen, wurde durch die Vorbereitung durch die Kollegen des PAZ RL bzw. FAMU Zinnergasse, sowie durch die professionelle Durchführung der Escort, Notärztin und Sanitäter wesentlich erleichtert und trugen zu einem ruhigen Ablauf des Abschiebevorgangs bei! Im Zuge des Bus-Charters wurden keine Personen verletzt oder Sachen beschädigt." (Die bezughabende außerordentliche Revision gegen die diesbezügliche abweisende Entscheidung des BVwG wurde mit Beschluss des VwGH vom 21.06.2016, Zl. Ra 2016/20/0081-12, zurückgewiesen.) Angesichts derart schonender Überstellungsmodalitäten unter Beisein von Notärztin und Sanitäter (!) kann nach menschlichem Ermessen nicht gesagt werden, dass eine solche Überstellung der BF unzumutbar wäre oder gar Art. 3 EMRK widersprechen würde. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".Angesichts derart schonender Überstellungsmodalitäten unter Beisein von Notärztin und Sanitäter (!) kann nach menschlichem Ermessen nicht gesagt werden, dass eine solche Überstellung der BF unzumutbar wäre oder gar Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Die obige Darstellung der Abschiebungsmodalitäten nach Polen zeigen, dass auch in den vorliegenden Fällen der Erstbeschwerdeführerin und des erkrankten Zweitbeschwerdeführer getrennt betrachtet eine Überstellung nach der Republik Polen aus humanitären Gründen nicht unzulässig erscheinen kann. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF

Art. 3

EMRK nicht erkannt werden kann.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Weiters ist jedoch auszuführen: In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden. Einerseits steht der Beginn der Schutzfrist unmittelbar bevor, sowie ist im konkreten Anlassfall der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin der schlechte Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers mitzuberücksichtigen, der für die gravide Erstbeschwerdeführerin jedenfalls eine nicht unerhebliche psychische Zusatzbelastung darstellt, weshalb ein Durchführungsaufschub so kurz vor Beginn des Mutterschutzzeitraumes auszusprechen war. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Polen auszugehen ist, und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen oder (Nach-) Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin auch in Polen durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass diese nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes und unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern nach Polen überstellt wird. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wurde erwogen: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es leben abgesehen von einer Tante des Zweitbeschwerdeführers, zu der kein zwingendes, über normale gegenseitige Hilfestellung unter Verwandten hinausgehendes, Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde, keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Kroatien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben abgesehen von einer Tante des Zweitbeschwerdeführers, zu der kein zwingendes, über normale gegenseitige Hilfestellung unter Verwandten hinausgehendes, Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde, keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Kroatien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der nur einige Monate dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, und diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht (VwGH vom 05.10.2015, Zl Ra 2016/19/0208 mit Verweis auf VwGH vom 25.11.2008 zu 2006/20/0624)." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Maßnahmenbeschwerde vom 16.11.2016, mit welcher die Abschiebung der beiden Beschwerdeführer nach Polen bekämpft wird, erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Maßnahmenbeschwerde vom 16.11.2016, mit welcher die Abschiebung der beiden Beschwerdeführer nach Polen bekämpft wird, erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Einreise am 14.06.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016 wurde jeweils der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016 wurde jeweils der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Verfahren des Ehegatten bzw. Kindesvaters wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlagen langten am 23.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W215 zugewiesen. Den Beschwerden wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die beiden Beschwerdeführer befanden sich ab 07.11.2016 in einer Familienunterkunft in Schubhaft, für den Ehegatten bzw. Kindesvater wurden am 07.11.2016 Befunde bezüglich einer Verschlechterung seines Krankheitsbildes bekannt, weshalb bezüglich des Ehegatten die Überstellung abgebrochen wurde. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn wurden am XXXX nach Polen abgeschoben.Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn wurden am römisch 40 nach Polen abgeschoben. Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war.Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren der Beschwerdeführer zu den Zahlen W105 2135609-1 und W105 2135608-1, sowie Zahl W105 2135606-1, betreffend den Ehegatten bzw. Kindesvater. Bezüglich der Feststellungen wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war wird auf nachfolgen rechtliche Beurteilung zu A verwiesen.Bezüglich der Feststellungen wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen mit einer ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden war wird auf nachfolgen rechtliche Beurteilung zu A verwiesen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A)

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  3. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

  1. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 61 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
  2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 61, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 61Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Paragraph 61, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 61 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 61, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (§ 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
  5. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253). Wie dargestellt wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ebenso der Antrag des Ehegatten/Vaters mit Bescheid jeweils vom 29.08.2016

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer ebenso wie gegen den Vater/Gatten

§ 61Abs.

1 Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.Wie dargestellt wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ebenso der Antrag des Ehegatten/Vaters mit Bescheid jeweils vom 29.08.2016

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer ebenso wie gegen den Vater/Gatten

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Die Beschwerdeführer und der Kindesvater/Ehegatte erhoben gegen diese Bescheide vom 29.08.2016 fristgerecht Beschwerde, die Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit 23.09.2016 und wurde durch das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung sämtlicher Beschwerdeführer, sowie des Ehegatten/Kindesvaters wurden somit mit 03.10.2016 durchführbar. In weiterer Folge – und dies ist die Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens – wurde für sämtliche Antragsteller für den XXXX eine Überstellung per Buscharter nach Polen in Aussicht genommen und wurden Festnahmeaufträge erlassen. Die Beschwerdeführer, ebenso wie der Ehegatte/Kindesvater wurden am 07.11.2016 festgenommen und in eine Familienunterkunft verbracht.In weiterer Folge – und dies ist die Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens – wurde für sämtliche Antragsteller für den römisch 40 eine Überstellung per Buscharter nach Polen in Aussicht genommen und wurden Festnahmeaufträge erlassen. Die Beschwerdeführer, ebenso wie der Ehegatte/Kindesvater wurden am 07.11.2016 festgenommen und in eine Familienunterkunft verbracht. Laut Aktenlage wurde erst am 07.11.2016 in einem Kurzbrief des AKH XXXX vom 07.11.2016 die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehegatten/Kindesvaters bei der Behörde bekannt, insbesondere, dass dieser sich zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nach Polen in einem laufenden Therapieblock wegen seiner Krebserkrankung, voraussichtlich bis XXXX befand, weshalb am 07.11.2016 der Kindesvater/Ehegatte wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde.Laut Aktenlage wurde erst am 07.11.2016 in einem Kurzbrief des AKH römisch 40 vom 07.11.2016 die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehegatten/Kindesvaters bei der Behörde bekannt, insbesondere, dass dieser sich zum Zeitpunkt der geplanten Überstellung nach Polen in einem laufenden Therapieblock wegen seiner Krebserkrankung, voraussichtlich bis römisch 40 befand, weshalb am 07.11.2016 der Kindesvater/Ehegatte wegen Haftunfähigkeit entlassen wurde. Die belangte Behörde ging somit mit Datum 07.11.2016 von einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Überstellung des Ehegatten/Kindesvaters nach Polen aus, dies wegen eines im AKH durchgeführten Therapieblocks, wobei sich laut Einschätzung der belangten Behörde nach Auskunft eines behandelnden Arztes die Situation des Kindesvaters/Ehegatten voraussichtlich per XXXX , nach Ende des laufenden Therapieblocks, besser darstellen würde, als eine Therapieunterbrechung für mehr als zwei Tage dann wieder in Frage käme.Die belangte Behörde ging somit mit Datum 07.11.2016 von einer vorübergehenden Unzulässigkeit einer Überstellung des Ehegatten/Kindesvaters nach Polen aus, dies wegen eines im AKH durchgeführten Therapieblocks, wobei sich laut Einschätzung der belangten Behörde nach Auskunft eines behandelnden Arztes die Situation des Kindesvaters/Ehegatten voraussichtlich per römisch 40 , nach Ende des laufenden Therapieblocks, besser darstellen würde, als eine Therapieunterbrechung für mehr als zwei Tage dann wieder in Frage käme. Vor dem Hintergrund, dass die Dublin-Überstellungsfrist aller Familienmitglieder mit 28.12.2016 endete, bei der Erstbeschwerdeführerin angesichts des Entbindungstermins XXXX jedoch eine Überstellung nach Polen längstens noch bis November 2016 zulässig war, entschied sich die belangte Behörde somit offensichtlich für eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer mit 08.11.2016, wobei eine zusätzliche Überstellung des Ehegatten/Kindesvaters nach Ende des Therapieblocks somit nach XXXX ins Auge gefasst wurde.Vor dem Hintergrund, dass die Dublin-Überstellungsfrist aller Familienmitglieder mit 28.12.2016 endete, bei der Erstbeschwerdeführerin angesichts des Entbindungstermins römisch 40 jedoch eine Überstellung nach Polen längstens noch bis November 2016 zulässig war, entschied sich die belangte Behörde somit offensichtlich für eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer mit 08.11.2016, wobei eine zusätzliche Überstellung des Ehegatten/Kindesvaters nach Ende des Therapieblocks somit nach römisch 40 ins Auge gefasst wurde. Diese Überlegungen der belangten Behörde, vorgetragen in der Äußerung zur Maßnahmenbeschwerde, sind schlüssig und lassen sich aus dem Akteninhalt nachvollziehen. Die Beschwerdeführer müssen gegen sich gelten lassen, dass sie im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde auf einen Kurzbrief des AKH der Stadt XXXX vom 08.11.2016 verweisen, somit auf Befunde, die erst nach Überstellung der beiden Beschwerdeführer erstellt wurden. Auch ist für das erkennende Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum weder gegenüber der belangten Behörde, noch im anhängigen Verfahren zu § 5 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vergleichbare Befunde vorgelegt wurden, muss den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretung doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehegatten/Kindesvaters bereits vor der Überstellung bzw. vor der Festnahme am 07.11.2016 bekannt gewesen sein.Die Beschwerdeführer müssen gegen sich gelten lassen, dass sie im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde auf einen Kurzbrief des AKH der Stadt römisch 40 vom 08.11.2016 verweisen, somit auf Befunde, die erst nach Überstellung der beiden Beschwerdeführer erstellt wurden. Auch ist für das erkennende Gericht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum weder gegenüber der belangten Behörde, noch im anhängigen Verfahren zu Paragraph 5, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vergleichbare Befunde vorgelegt wurden, muss den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertretung doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehegatten/Kindesvaters bereits vor der Überstellung bzw. vor der Festnahme am 07.11.2016 bekannt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund kann die von der belangten Behörde in Aussicht genommene Überstellung der Beschwerdeführer zu unterschiedlichen Zeitpunkten – bezüglich des Kindesvaters/Ehegatten erst mit einmonatiger Verzögerung nach Abschluss des Therapieblocks - nicht als unschlüssig und rechtswidrig erkannt werden, lässt sich doch aus der Berichtslage bis zum 08.11.2016 eine dauerhafte Unzulässigkeit der Überstellung nach Polen für den Ehegatten/Kindesvaters keinesfalls nachvollziehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 08.11.2016, zugestellt erst am folgenden Tag, nicht davon aus, dass beim vorliegenden Krankheitsbild des Ehegatten/Kindesvaters eine Überstellung unzumutbar wäre oder gar Art. 3 EMRK widersprechen würde, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht nach den im Verfahren vorgelegten Dokumenten von einem "komplikationslosen Verlauf der Behandlung" und einer "Entlassung in guten Allgemeinzustand nach Hause" ausging, den medizinischen Unterlagen sei nicht entnehmbar, dass sich der Ehegatte/Kindesvater in einem Krankheitsstadium mit lebensbedrohlichen Aspekten befinde.Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 08.11.2016, zugestellt erst am folgenden Tag, nicht davon aus, dass beim vorliegenden Krankheitsbild des Ehegatten/Kindesvaters eine Überstellung unzumutbar wäre oder gar Artikel 3, EMRK widersprechen würde, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht nach den im Verfahren vorgelegten Dokumenten von einem "komplikationslosen Verlauf der Behandlung" und einer "Entlassung in guten Allgemeinzustand nach Hause" ausging, den medizinischen Unterlagen sei nicht entnehmbar, dass sich der Ehegatte/Kindesvater in einem Krankheitsstadium mit lebensbedrohlichen Aspekten befinde. Aus Sicht der belangten Behörde bestand somit, zumal durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren

§ 5Asyl

G keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, zum Zeitpunkt der Abschiebung am XXXX eine rechtskräftige und zulässige Außerlandesbringung und konnte sich die belangte Behörde in Ermangelung der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht auf diese durchsetzbare Abschiebung nach Polen stützen.Aus Sicht der belangten Behörde bestand somit, zumal durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren

Paragraph 5, AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, zum Zeitpunkt der Abschiebung am römisch 40 eine rechtskräftige und zulässige Außerlandesbringung und konnte sich die belangte Behörde in Ermangelung der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht auf diese durchsetzbare Abschiebung nach Polen stützen.

§ 46Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Hierzu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführer unzweifelhaft eine zulässige Außerlandesbringung bestand und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, dadurch erfüllt ist. Wird eine Abschiebung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 § 46 FPG Anmerkung 2.).

Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist zu prüfen, ob eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Hierzu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführer unzweifelhaft eine zulässige Außerlandesbringung bestand und sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, dadurch erfüllt ist. Wird eine Abschiebung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014 Paragraph 46, FPG Anmerkung 2.). Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag.

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, verweist auf Artikel 2, oder 3 EMRK.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Es finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die konkreten Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Polen mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt waren, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin entgegenstanden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in Polen an der notdürftigsten Lebensgrundlage gefehlt hätte, solches wird auch nicht behauptet.Es finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die konkreten Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Polen mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt waren, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer dorthin entgegenstanden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in Polen an der notdürftigsten Lebensgrundlage gefehlt hätte, solches wird auch nicht behauptet. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu las

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.