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{'item': 'W246 1309324-2'}

Obsah (19)§§ 9Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 63§ 52§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 127§ 46a§ 55§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlW246 1309324-2 SpruchW246 1309324-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heinz VERDI

§§ 9Abs. 2 Z 3 und 57 Asyl

G 2005 alsA) Die Beschwerde wird

Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesasylamtes vom 02.01.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100, (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs.

1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des – zu diesem Zeitpunkt zuständigen – Bundesasylamtes vom 02.01.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.12.2010 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der – zu diesem Zeitpunkt zuständige – Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.12.2010 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ab. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2017 mit, dass auf Grund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner Integrationsverfestigung aufgetragen. In der im Wege seines anwaltlichen Vertreters erhobenen Stellungnahme vom 13.03.2017 hält der Beschwerdeführer fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit über 10 Jahren in Österreich, sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder berufstätig gewesen und gehe auch aktuell einer Beschäftigung nach. In der Folge erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.03.2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: AsylG 2005) von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs.

4 leg.cit. (Spruchpunkt II.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

§ 9Abs.

2 leg.cit. für unzulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

(Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer u.a. auf Grund von Verbrechen iSd § 17 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015, (in der Folge: StGB) strafrechtlich verurteilt worden sei, womit der Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.In der Folge erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.03.2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: AsylG 2005) von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer u.a. auf Grund von Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,, (in der Folge: StGB) strafrechtlich verurteilt worden sei, womit der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) vom 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) vom 22.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in der Folge: BFA-VG) der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 im Wege seines anwaltlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde.Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 im Wege seines anwaltlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Afghanistan, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2010 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: * Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.04.2010 wegen Sachbeschädigung (§ 125 StGB)* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.04.2010 wegen Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) * Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.09.2011 wegen Diebstahls (§ 127 StGB)* Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.09.2011 wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) * Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.08.2012 wegen Schlepperei (§ 114 Abs. 1 FPG)* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.08.2012 wegen Schlepperei (Paragraph 114, Absatz eins, FPG) * Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2016 wegen Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB)* Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2016 wegen Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die zuvor erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben und die von ihm vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem eingeholten Strafregisterauszug vom 28.04.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Nach § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Nach Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2017 zugestellt. Die am 19.04.2017 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid spricht keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aus, weshalb im vorliegenden Fall die vierwöchige Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG maßgeblich ist. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2017 zugestellt. Die am 19.04.2017 erhobene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 3.1.1.

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 9Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist

§ 9Abs.

4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. 3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 leg.cit. sehen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, womit diese strafbare Handlung als Verbrechen iSd § 17 StGB zu qualifizieren ist.3.1.2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. sehen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor, womit diese strafbare Handlung als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB zu qualifizieren ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 leg.cit. entzieht und im – nicht angefochtenen – Spruchpunkt III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan

§ 9Abs.

2, letzter Satz leg.cit. für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. entzieht und im – nicht angefochtenen – Spruchpunkt römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz leg.cit. für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftat bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10). Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen würden sowie bedingt nachgesehen worden seien und der Beschwerdeführer immer berufstätig gewesen sowie ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.). Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen würden sowie bedingt nachgesehen worden seien und der Beschwerdeführer immer berufstätig gewesen sowie ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.). Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. 3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat

§ 58Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57leg.cit.

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.2.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55leg.cit.

von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.2.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 46aAbs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016, (in der Folge: FPG) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (in der Folge: FPG) ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, solange deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. 3.2.

  1. Für das Vorliegen der von § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 Z 1 leg.cit. an den Beschwerdeführer steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des o.a. Verbrechens entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich aufhältig sei, über gute Deutschkenntnisse verfüge und hier familiär sowie beruflich verwurzelt sei, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere.3.2.
  2. Für das Vorliegen der von Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. an den Beschwerdeführer steht bereits dessen rechtskräftige Verurteilung wegen des o.a. Verbrechens entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in Österreich aufhältig sei, über gute Deutschkenntnisse verfüge und hier familiär sowie beruflich verwurzelt sei, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen wäre, gehen daher schon aus diesem Grund ins Leere. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach § 46a Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 war daher nicht geboten.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet, weshalb dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme und sohin diesbezüglich auch kein in Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevanter Eingriff in ein allenfalls in Österreich bestehendes Privat- bzw. Familienleben droht. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 war daher nicht geboten. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 für nicht gegeben erachtet. Weiters ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 leg.cit. auch ein Aufenthaltstitel nach § 55 leg.cit. nicht zu erteilen.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu folgen, wenn es die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 für nicht gegeben erachtet. Weiters ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. auch ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, leg.cit. nicht zu erteilen. 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem – damals bestehenden – Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem – damals bestehenden – Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem – damals bestehenden – Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem – damals bestehenden – Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.3.3.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W246.1309324.2.00

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