RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlL508 2108417-3 SpruchL508 2108417-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über di
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein.
Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend des Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte März 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen.4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 24.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein.
Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend des Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte März 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag – neben dem Formular der belangten Behörde zur Erteilung des verfahrensgegenständlichen Titels – auch noch bei: * Bescheidausfertigung des AMS Steyr vom 25.1.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG* Bescheidausfertigung des AMS Steyr vom 25.1.2016 über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG * Lehrvertrag vom 11.12.2015 * Zeugnis vom 22.2.2016 über den erfolgreichen Abschluss des Pflichtschulabschlusses * Farbkopie eines Mopedführerscheins des Beschwerdeführers vom 29.9.2015 * Farbkopie der e-card des Beschwerdeführers * Lohn/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom Oktober 2016 * Unterstützungsschreiben vom 18.11.2016 durch die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers * Passfoto 5. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.5. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe weder eine körperliche noch eine geistige Beeinträchtigung geltend gemacht. Eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde, liege gegenständlich nicht vor. Auch könne nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde. Der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2010 die Schule besucht, er spreche die Sprache des Heimatstaates und sei mit den Sitten und Gebräuchen des Heimatlandes vertraut. Er könne sich wirtschaftlich und sozial in Pakistan integrieren. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige nahe Angehörige. Zum Privat- und Familienleben hätten sich im Vergleich zum Asylverfahren keine relevanten Änderungen ergeben und sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSv nova producta feststellbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten integrationsfördernden Eingaben seien inhaltlich bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2016, GZ L 508 2108417-1 berücksichtigt worden, weshalb von keinem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Zur Beschäftigungsbewilligung sei auszuführen, dass diese mit der faktischen Außerlandesbringung ex lege erlösche. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Arbeitgeberin sei ebenso bereits nicht zu berücksichtigen, zumal die beruflichen Bestrebungen bereits im oben angerführten Erkenntnis berücksichtigt worden seien. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei, könne keine Integrationsverfestigung darstellen. Ebenso könne der Beschwerdeführer seine Kontakte im Falle einer Abschiebung mittels Telefon oder E-Mail aufrechthalten bzw. könne er unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sich um einen Aufenthaltstitel in Österreich erwirken. Zur beantragten mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass es im Administrativverfahren kein Recht bestehe, von der Behörde zur Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks über die Persönlichkeit, mündlich gehört zu werden. Ergänzend sei ausgeführt, dass bereits durch die Begründung auf dem Antragsformular das Parteiengehör ausreichend gewahrt worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich auf. Die Übertretung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und würden diese Normen einen hohen Stellenwert iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einnehmen.Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich auf. Die Übertretung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und würden diese Normen einen hohen Stellenwert iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK einnehmen. Die belangte Behörde führte weiters an, dass nur jener Zeitraum zu berücksichtigen sei, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Antragstellung zu berücksichtigen sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen gewesen.
- Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2017, GZ L525 2108417-2/2E gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs
- B-VG für nicht zulässig erklärt.
- Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.03.2017, GZ L525 2108417-2/2E gemäß Paragraphen 28, VwGVG in Verbindung mit 55, 58 Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Nachfolgend werden die entscheidungsrelevanten Ausführungen dieses Erkenntnisses im Rahmen der rechtlichen Würdigung wiedergegeben: .."Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue, berücksichtigungswürdige Sachverhaltsaspekte vor, die eine Neubewertung notwendig macht. Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mündlich einvernehmen müssen, so ist dem zu erwidern, dass weder das AsylG noch das BFA-VG eine derartige Regelung kennen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde steht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 278, mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus ausführt, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringung des Antragsformulars ein Parteiengehör ausreichend wahren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht auf eigene Beweismittel bezieht bzw. ausschließlich die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel rechtlich würdigt. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Partei zu ihren eigenen Angaben oder Beweismittel, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat zu hören. Die gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §45 Rz 29 angeführte Rechtsprechung des VwGH). Darüber hinaus gilt, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde – keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131).Soweit die Beschwerde zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mündlich einvernehmen müssen, so ist dem zu erwidern, dass weder das AsylG noch das BFA-VG eine derartige Regelung kennen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde im Ermessen der Behörde steht vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 278, mwN). Soweit die Beschwerde darüber hinaus ausführt, das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, da die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Einbringung des Antragsformulars ein Parteiengehör ausreichend wahren würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht auf eigene Beweismittel bezieht bzw. ausschließlich die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel rechtlich würdigt. Aus dem allgemeinen Grundsatz des Parteiengehörs kann aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, die Partei zu ihren eigenen Angaben oder Beweismittel, die sie selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat zu hören. Die gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen vergleiche die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, §45 Rz 29 angeführte Rechtsprechung des VwGH). Darüber hinaus gilt, dass – selbst wenn man davon ausgeht, dass das Parteiengehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt wurde – keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn im Zuge der Rechtsmittelerhebung den Feststellungen der belangten Behörde entgegengetreten werden kann vergleiche VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/06/0131). Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte das Datum der Rückkehrentscheidung rechtswidrigerweise mit der Rechtskraft des oben angeführten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angenommen, sondern hätte als Beobachtungszeitraum die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid Asylbescheid vom 6.5.2015 und dem nunmehr bekämpften Bescheid herangezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz von der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung spricht. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der Zustellung des bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 rechtskräftig und nicht bereits mit dem erstinstanzlichen Asylbescheid. Es ist daher nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der Zustellung und der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren vergangen ist, zumal nur nach den Erläuterungen zu § 58 Abs. 10 AsylG die inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes nur auf jenen Zeitraum zu beziehen hat, der zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. die im Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 angeführten Gesetzesmaterialien).Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte das Datum der Rückkehrentscheidung rechtswidrigerweise mit der Rechtskraft des oben angeführten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angenommen, sondern hätte als Beobachtungszeitraum die Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid Asylbescheid vom 6.5.2015 und dem nunmehr bekämpften Bescheid herangezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz von der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung spricht. Die Rückkehrentscheidung wurde mit der Zustellung des bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 rechtskräftig und nicht bereits mit dem erstinstanzlichen Asylbescheid. Es ist daher nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, der zwischen der Zustellung und der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren vergangen ist, zumal nur nach den Erläuterungen zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG die inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes nur auf jenen Zeitraum zu beziehen hat, der zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche die im Erk. des VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037 angeführten Gesetzesmaterialien). 3.3 Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die integrationsfördernden Eingaben des Beschwerdeführers bei der Stellung des Antrages nach § 55 Abs. 1 AsylG, nämlich Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben, den Pflichtschulabschluss, eine AMS-Beschäftigungsbewilligung, einen Lehrvertrag, einen Führerschein, eine E-Card usw. inhaltlich bereits im hg Erkenntnis vom 21.9.2016 berücksichtigt wurden und daher von keinem neuen Sachverhalt auszugehen ist. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Auszubildenden (gemeint wohl: der Arbeitgeberin) fände keine entsprechende Relevanz für eine positive Integration, da die beruflichen Bestrebungen bereits im abgeführten Erkenntnis des BVwG Würdigung gefunden hätten. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 24.9.2016 (Zustellung) und der persönlichen Antragstellung am 24.11.2016 habe kein geänderter Sachverhalt festgestellt werden können. Ebenso sei die Rückkehrsituation nach Pakistan im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unverändert geblieben und habe der Beschwerdeführer keine neuen integrationsbegründenden Sachverhalte gesetzt. Dem stellte die belangte Behörde das unverändert hohe Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber, die nach wie vor in unveränderter Weise im Vergleich zur Rückkehrentscheidung aufrecht seien.3.3 Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die integrationsfördernden Eingaben des Beschwerdeführers bei der Stellung des Antrages nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, nämlich Empfehlungsschreiben und Unterstützungsschreiben, den Pflichtschulabschluss, eine AMS-Beschäftigungsbewilligung, einen Lehrvertrag, einen Führerschein, eine E-Card usw. inhaltlich bereits im hg Erkenntnis vom 21.9.2016 berücksichtigt wurden und daher von keinem neuen Sachverhalt auszugehen ist. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Auszubildenden (gemeint wohl: der Arbeitgeberin) fände keine entsprechende Relevanz für eine positive Integration, da die beruflichen Bestrebungen bereits im abgeführten Erkenntnis des BVwG Würdigung gefunden hätten. Zwischen der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 24.9.2016 (Zustellung) und der persönlichen Antragstellung am 24.11.2016 habe kein geänderter Sachverhalt festgestellt werden können. Ebenso sei die Rückkehrsituation nach Pakistan im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung unverändert geblieben und habe der Beschwerdeführer keine neuen integrationsbegründenden Sachverhalte gesetzt. Dem stellte die belangte Behörde das unverändert hohe Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber, die nach wie vor in unveränderter Weise im Vergleich zur Rückkehrentscheidung aufrecht seien. 3.4 Die Beschwerde brachte inhaltlich vor, die belangte Behörde hätte die überdurchschnittlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen großen Freundeskreis verfüge und an kulturellen Veranstaltungen teilnehme und "jede Menge an Empfehlungen vorlegen könne". Darüber hinaus, sei der Beschwerdeführer ein Paradefall eines integrierten Flüchtlings, habe der Beschwerdeführer einen positiven Schulabschluss nachgeholt, er habe einen Beschäftigungsbewilligung und einen Lehrvertrag bei einem etablierten Gastgewerbe in Dietach. Der Beschwerdeführer würde für sein eigenes Einkommen sorgen, wäre integriert, habe eine Mietwohnung inne und habe entsprechende Deutschkenntnisse vorzuweisen und sei selbsterhaltungsfähig und nicht mehr in Grundversorgung. Außerdem sei der Beschwerdeführer im April 2015 das letzte Mal vernommen worden, auch das Bundesverwaltungsgericht habe keinen Anlass gesehen im Zuge des Asylverfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.5 Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). -Strichaufzählung Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). -Strichaufzählung Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). -Strichaufzählung Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). -Strichaufzählung Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Im gegenständlichen Fall wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen. Die Beschwerde bringt nochmals sämtliche Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angeführt wurden bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden im Erkenntnis vom 21.9.2016 die Berufstätigkeit, die sozialen Kontakte, die karitative Betätigung des Beschwerdeführers und die Deutschkenntnisse umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag eine Unterstützungserklärung seine Arbeitgeberin beilegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, zumal die berufliche Tätigkeit bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fand. Nochmals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – wie auch die belangte Behörde feststellte – selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung und die Bildungsbestrebungen des Beschwerdeführers bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Erkenntnis vom 21.9.2016 insbesondere auch die relativ kurze Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, als für die Interessensabwägung nicht ausschlaggebend. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur ca. zwei Monate vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile nicht mehr in Grundversorgung befindet, aber begründet ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab (vgl. das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal – wie bereits ausgeführt – keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden.Im gegenständlichen Fall wird durch das erkennende Gericht kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gesehen. Die Beschwerde bringt nochmals sämtliche Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 21.9.2016 angeführt wurden bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden im Erkenntnis vom 21.9.2016 die Berufstätigkeit, die sozialen Kontakte, die karitative Betätigung des Beschwerdeführers und die Deutschkenntnisse umfassend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag eine Unterstützungserklärung seine Arbeitgeberin beilegte, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, zumal die berufliche Tätigkeit bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fand. Nochmals sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – wie auch die belangte Behörde feststellte – selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt vergleiche VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und auch die Deutschkenntnisse, die soziale Vernetzung und die Bildungsbestrebungen des Beschwerdeführers bereits in der Rückkehrentscheidung Eingang fanden. Ebenso kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Erkenntnis vom 21.9.2016 insbesondere auch die relativ kurze Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist, als für die Interessensabwägung nicht ausschlaggebend. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur ca. zwei Monate vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile nicht mehr in Grundversorgung befindet, aber begründet ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als zwei Monate ab vergleiche das Erk. vom 19.4.2016, Ra 2015/22/0052). Die Beschwerde tritt der Annahme, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten ist, im Ergebnis nicht substantiiert entgegen, zumal – wie bereits ausgeführt – keine neuen Aspekte, die sich zwischen der rechtskräftigen Entscheidung und der Antragstellung ergeben haben, vorgebracht wurden. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind. Neue – im Hinblick auf Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Aspekte – wurden ebenfalls nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar." ..Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind. Neue – im Hinblick auf Artikel 3, EMRK zu berücksichtigende Aspekte – wurden ebenfalls nicht vorgebracht und sind solche auch nicht erkennbar." .. Diese Entscheidung erwuchs mit 15.03.2017 in Rechtskraft. 8. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 24.04.2017 (mit Schriftsatz) bzw. am 03.07.2017 (persönlich mit Antragsformular) erneut – den nunmehr verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 Asyl
G beim BFA ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend mit jenem vom 24.11.
- Darin wird ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis vom 24.09.2016 nunmehr sieben Monate vergangen seien und sich die Verhältnisse maßgeblich geändert hätten, als neue integrationsbegründende Umstände vorgebracht werden könnten, weshalb der Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens gestellt werde. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend den Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte Jänner 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 24.04.2017 (mit Schriftsatz) bzw. am 03.07.2017 (persönlich mit Antragsformular) erneut – den nunmehr verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz 1 Asyl
G beim BFA ein. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im wesentlichen gleichlautend mit jenem vom 24.11.
- Darin wird ausgeführt, dass seit dem Erkenntnis vom 24.09.2016 nunmehr sieben Monate vergangen seien und sich die Verhältnisse maßgeblich geändert hätten, als neue integrationsbegründende Umstände vorgebracht werden könnten, weshalb der Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Wahrung des Privat- und Familienlebens gestellt werde. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend den Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte Jänner 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen. Es werde daher der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Einvernahme gestellt, in welcher der BF auch darlegen könne, dass er in Österreich über einen großen Freundeskreis verfüge. Er verbringe seine Freizeit mit österreichischen Staatsangehörigen und könne jede Menge an Empfehlungsschreiben vorlegen. Neu wurde gegenüber dem Antrag vom 24.11.2016 vorgebracht, dass der BF nach wie vor als Kochlehrling im zweiten Lehrjahr beschäftigt sei. Am 08.05.2017 werde er einen achtwöchigen Berufsschulaufenthalt absolvieren. Er habe im März 2017 netto Euro 660,70 verdient und sei dies die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr. Damit könne er seinen Lebensunterhalt finanzieren. Er wohne in einer Mietwohnung in Form einer Wohngemeinschaft, sei sehr beliebt und fleißig. Aufgrund seiner Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sei ihm bereits die Verantwortung in den Workshops für "Treffpunkt Mensch und Arbeit in Steyr" übertragen worden. Empfehlungsschreiben des Betriebsseelsorgers der Diözese Linz sowie des Pfarrers der Michaelakirche Steyr würden in Vorlage gebracht werden. Ebenso ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin, welche den BF ehrenamtliche betreut hatte. Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag – neben dem Formular der belangten Behörde zur Erteilung des verfahrensgegenständlichen Titels – auch noch bei: * Lohn/Gehaltsabrechnung vom Februar und März 2017 * Einberufung zum Berufsschulbesuch gemäß §33 Schulpflichtgesetz im Zeitraum vom 08.
- bis 30.06.2017 * Diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Privatpersonen, Jugend am Werk, einer Lehrerin, die den BF einst ehrenamtlich betreute, eines Betriebsseelsorgers sowie eines Pfarrers * Caritas-Bestätigung im Hinblick auf ehrenamtliche Unterstützung seit Februar 2015 vom 31.03.2017
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.07.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen.9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 24.07.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Seit der rechtskräftig negativen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 24.09.2016 halte sich der BF illegal im Bundesgebiet auf, da die beiden eingebrachten Anträge gemäß §55 Absatz 1 AsylG kein Bleiberecht begründen würde. Seit der Entscheidung des BVwG vom 21.09.2016 hätten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden können. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe weder eine körperliche noch eine geistige Beeinträchtigung geltend gemacht. Eine akute lebensbedrohende Krankheit, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der Judikatur des EGMR verbieten würde, liege gegenständlich nicht vor. Auch könne nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde. Der Beschwerdeführer habe von 2003 bis 2010 die Schule besucht, er spreche die Sprache des Heimatstaates und sei mit den Sitten und Gebräuchen des Heimatlandes vertraut. Auch würden noch Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) in Pakistan leben und sei somit ein soziales Netz vorhanden. Er könne sich wirtschaftlich und sozial in Pakistan integrieren. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige nahe Angehörigen. Zum Privat- und Familienleben hätten sich im Vergleich zum Asylverfahren keine relevanten Änderungen ergeben und sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSv nova producta feststellbar. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten integrationsfördernden Eingaben seien inhaltlich bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2016, GZ L 508 2108417-1 berücksichtigt worden, weshalb von keinem neuen Sachverhalt auszugehen sei. Es seien gravierende öffentliche Interessen (illegale Einreise, unbegründete Asylantragsstellung, illegaler Aufenthalt) festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechen und würden diese öffentlichen Interessen in ihrer Gesamtheit die privaten Interessen an einem weiteren Verbleich im Bundesgebiet überwiegen. Zur Beschäftigungsbewilligung sei auszuführen, dass diese mit der faktischen Außerlandesbringung ex lege erlösche. Das vorgelegte Empfehlungsschreiben der Arbeitgeberin, die Einberufung zum Berufsschulbesuch, sein ehrenamtliches Engagement seit Februar 2015 sowie die Lehrlingsstelle als Koch, seien bereits im Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2017 berücksichtigt worden und sei von keinem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Zur Beschäftigungsbewilligung sei auszuführen, dass diese mit der faktischen Außerlandesbringung ex lege erlösche. Ebenso mag die Einberufung zum Berufsschulbesuch nichts zu ändern, da diese zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, als sein Aufenthalt bereits illegal war. Auch die vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben können nur mit geringem Maß gewertet werden, da diese zum Großteil ohne Datum vorgelegt wurden und somit kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit rechtskräftiger Rückkehrentscheidung feststellbar ist. Ebenso könne der Beschwerdeführer seine Kontakte im Falle einer Abschiebung mittels Telefon oder E-Mail aufrechthalten bzw. könne er unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sich um einen Aufenthaltstitel in Österreich erwirken. Dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei, könne keine Integrationsverfestigung darstellen. Zur beantragten mündlichen Verhandlung sei auszuführen, dass es im Administrativverfahren kein Recht bestehe, von der Behörde zur Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks über die Persönlichkeit, mündlich gehört zu werden. Ergänzend sei ausgeführt, dass bereits durch die Begründung auf dem Antragsformular das Parteiengehör ausreichend gewahrt worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich auf. Die Übertretung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und würden diese Normen einen hohen Stellenwert iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK einnehmen.Der Beschwerdeführer halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung illegal in Österreich auf. Die Übertretung von fremdenpolizeilichen Vorschriften sei ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und würden diese Normen einen hohen Stellenwert iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK einnehmen. Die belangte Behörde führte weiters an, dass nur jener Zeitraum zu berücksichtigen sei, der zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der neuerlichen Antragstellung zu berücksichtigen sei. Aus dem dargestellten Sachverhalt gehe eindeutig hervor, dass keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher zurückzuweisen gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 07.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtene Bescheid aufzuheben und allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung aus den Gründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückzuverweisen und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu bewilligen.
- Mit Schriftsatz vom 07.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtene Bescheid aufzuheben und allenfalls zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung aus den Gründen der Verletzung von Verfahrensvorschriften zurückzuverweisen und in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu bewilligen. Begründend führte die Beschwerde aus, es sei nicht richtig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Alleine in der Tatsache der Antragstellung sei eine solche Änderung zu erblicken. Der Beschwerdeführer hätte im Erstantrag bereits eine Vielzahl an integrationsbegründenden Umständen vorgebracht und persönlich eingebracht. Soweit die belangte Behörde vermeine, dass dieses persönliche Einbringen die beantragte mündliche Einvernahme im Wege einer formellen Parteieneinvernahme ersetzen würde und bereits die Einbringung des Antrages das Parteiengehör ausreichend wahren würde, sei dies völlig unzureichend. Dass die Behörde auf den Beweisantrag nicht eingegangen sei, sei rechtswidrig. Davon abgesehen sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal die Behörde den Parteien Gelegenheit geben müsse, zum Ergebnis des Ergebnisses des Beweisverfahrens zu äußern. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, dass er über überdurchschnittliche hohe Deutschkenntnisse verfüge, dass er über einen großen Freundeskreis verfüge und auch an kulturellen Veranstaltungen teilnehme und jede Menge an Empfehlungen vorlegen könne. Allein aus dem Umstand, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom September 2016 bis zur – weiteren – Antragstellung meiner Person im Juli 2017 ein Zeitraum von 11 Monaten vergangen ist, zeigt, dass schon aus Zeitgründen ein neuer Sachverhalt gegeben sei. Im einzelnen werde auszugsweise aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.04.2017 zitiert: Zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend den Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte Jänner 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen. Zwischenzeitig habe der BF als Kochlehrling für das Schuljahr 2016/2017 am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten und sei er zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt. Seitens des AMS sei ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis Anfang Juni 2019 erteilt worden. Das Lehrverhältnis ende im Februar
- Völlig unzutreffend sei auch, wenn die belangte Behörde vermeine, dass die angeführte Integration zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Aufenthalt in Österreich bereits illegal gewesen sei. Es seien eine Vielzahl an Urkunden zu seiner Integration seit April 2017 vorgelegt worden. Die mit Entscheidung des BVwG vom 21.09.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung habe daher keine Gültigkeit mehr. Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei nicht für die Integration genutzt worden. Hinzu komme, dass das letzte Interview im April 2015 stattgefunden habe und es seither keine persönliche Einvernahme mehr gegeben habe. Eine entsprechende Beweisaufnahme in Form einer mündlichen Parteieneinvernahme werde daher beantragt. Auch werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Arbeitgeberin des BF beantragt. Eine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes sei auch insoweit gegeben, da im Erkenntnis des BVwG davon ausgegangen wurde, dass sich der BF in Grundversorgung befinde und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei. Das sei aber nicht richtig, da er sich ein einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling befinde und selbsterhaltungsfähig sei. Es liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und sei dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen.Zwischenzeitig habe der BF als Kochlehrling für das Schuljahr 2016 aus 2017, am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten und sei er zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt. Seitens des AMS sei ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis Anfang Juni 2019 erteilt worden. Das Lehrverhältnis ende im Februar
- Völlig unzutreffend sei auch, wenn die belangte Behörde vermeine, dass die angeführte Integration zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Aufenthalt in Österreich bereits illegal gewesen sei. Es seien eine Vielzahl an Urkunden zu seiner Integration seit April 2017 vorgelegt worden. Die mit Entscheidung des BVwG vom 21.09.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung habe daher keine Gültigkeit mehr. Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei nicht für die Integration genutzt worden. Hinzu komme, dass das letzte Interview im April 2015 stattgefunden habe und es seither keine persönliche Einvernahme mehr gegeben habe. Eine entsprechende Beweisaufnahme in Form einer mündlichen Parteieneinvernahme werde daher beantragt. Auch werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Arbeitgeberin des BF beantragt. Eine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes sei auch insoweit gegeben, da im Erkenntnis des BVwG davon ausgegangen wurde, dass sich der BF in Grundversorgung befinde und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei. Das sei aber nicht richtig, da er sich ein einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling befinde und selbsterhaltungsfähig sei. Es liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und sei dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.
- Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stellte am 17.1.2014 einen Asylantrag in Österreich. Über diesen Asylantrag wurde rechtskräftig mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.2016, zugestellt am 24.9.2016, Zl. L508 2108417-1 negativ abgesprochen und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nach Pakistan erlassen. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 24.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 24.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein.
Über diesen Antrag wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, GZ L525 2108417-2/2E negativ abgesprochen und wurde sein Antrag gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.Über diesen Antrag wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, GZ L525 2108417-2/2E negativ abgesprochen und wurde sein Antrag gemäß Paragraphen 28, VwGVG in Verbindung mit 55, 58 Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 24.04.2017 (mit Schriftsatz) bzw. am 03.07.2017 (persönlich mit Antragsformular) einen zweiten Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 24.04.2017 (mit Schriftsatz) bzw. am 03.07.2017 (persönlich mit Antragsformular) einen zweiten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitet als Kochlehrling. Er hat Freunde in Österreich und verfügt über einen Pflichtschulabschluss. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanziert seinen Lebensunterhalt durch seinen Verdienst als Kochlehrling. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines verfahrensgegenständlichen Antrages neu vor, dass er am 08.05.2017 einen achtwöchigen Berufsschulaufenthalt absolvieren werde. Er habe im März 20017 netto Euro 660,70 verdient und sei dies die Lehrlingsentschädigung für das zweite Lehrjahr. Damit könne er seinen Lebensunterhalt finanzieren. Nunmehr hat der BF als Kochlehrling für das Schuljahr 2016/2017 am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten und ist er zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt. Neu in Vorlage gebracht wurden überdies Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, von Privatpersonen, von einer Lehrerin, die den BF einst ehrenamtlich betreute, eines Betriebsseelsorgers sowie eines Pfarrers.Nunmehr hat der BF als Kochlehrling für das Schuljahr 2016 aus 2017, am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten und ist er zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt. Neu in Vorlage gebracht wurden überdies Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, von Privatpersonen, von einer Lehrerin, die den BF einst ehrenamtlich betreute, eines Betriebsseelsorgers sowie eines Pfarrers. Ansonsten konnten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 21.9.2016 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.9.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist bzw. war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bis zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gültig. In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die in Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen und wird der dargestellte Verfahrensgang ebenfalls zu Feststellungen erklärt.In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die in Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen und wird der dargestellte Verfahrensgang ebenfalls zu Feststellungen erklärt. Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem nunmehrigen zweiten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2016, rechtskräftig seit 24.09.2016) nicht vorliegt.Festgestellt wird, dass aus dem Antragsvorbringen zu seinem nunmehrigen zweiten Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf sein Privat- oder Familienleben ein geänderter Sachverhalt nicht hervorgeht, und sohin eine diesbezügliche Sachverhaltsänderung seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2016, rechtskräftig seit 24.09.2016) nicht vorliegt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2016, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.Die Verhältnisse in Pakistan haben sich seit dem abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2016, in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2017 nach Pakistan abgeschoben. 2.2. Beweiswürdigung: 2.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in gegenständliche Verfahrensakte des BFA, die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes, Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle sowie historische ZMR-Anfragen den BF betreffend. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen, die vorgelegten Unterlagen sowie das Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergaben sich ferner aus dem hg Verfahrensakt zu L508 und L525 2108417. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: A) (Spruchpunkt I)A) (Spruchpunkt römisch eins) Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lauten:3.1 Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lauten: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. 3.2. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)§ 58 Abs. 10, S 4 und Anm. 5), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf § 44b NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf die gegenständlichen Fälle anwendbar ist.3.2. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 58, Absatz 10,, S 4 und Anmerkung 5), weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf Paragraph 44 b, NAG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf die gegenständlichen Fälle anwendbar ist. Über die Rückkehrentscheidung wurde rechtsverbindlich abgesprochen. Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art. 8 EMRK muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068).Die maßgebliche Rechtsfrage ist jene, ob nach der rechtskräftigen erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf das Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf frühere maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068, mwN). Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein solcher maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in solch einem Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Es hat somit im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich die inhaltliche Neubewertung des Sachverhalts lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2012/22/0068). 3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daher folgendes: 3.3.1. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen vom 21.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 24.09.2016) aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), § 58 AsylG, E11).3.3.1. Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage im vorliegenden Sachverhalt war jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen vom 21.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 24.09.2016) aus dem begründeten Antragsvorbringen zum Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt , der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 58, AsylG, E11). Wie oben erwogen, besteht jedoch kein Raum für die Annahme, dass sich aus dem begründeten Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 21.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 24.09.2016) ableiten lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 24.09.2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach kam und bereits am 24.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 14.03.2017, GZ L525 2108417-2/2E gemäß §§ 28 VwGVG iVm 55, 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 24.04.2017 (mit Schriftsatz) bzw. am 03.07.2017 (persönlich mit Antragsformular) erneut – den nunmehr verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Absatz 1 Asyl
G beim BFA ein. Auch nunmehr besteht, wie oben erwogen, kein Anlass zur Annahme, dass sich nunmehr aus dem neuerlichen Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 21.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 24.09.2016) ableiten lässt.Zunächst ist festzuhalten, dass der BF nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom 24.09.2016 seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach kam und bereits am 24.11.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ein. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 14.03.2017, GZ L525 2108417-2/2E gemäß Paragraphen 28, VwGVG in Verbindung mit 55, 58 Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte am 24.04.2017 (mit Schriftsatz) bzw. am 03.07.2017 (persönlich mit Antragsformular) erneut – den nunmehr verfahrensgegenständlichen - zweiten Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz 1 Asyl
G beim BFA ein. Auch nunmehr besteht, wie oben erwogen, kein Anlass zur Annahme, dass sich nunmehr aus dem neuerlichen Antragsvorbringen ein geänderter Sachverhalt im Vergleich zu der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 21.09.2016 (Eintritt der Rechtskraft am 24.09.2016) ableiten lässt. Das BVwG hat sich bereits im Erkenntnis vom 14.03.2017 umfassend mit den Gründen zur Antragstellung auf Gewährung eines Aufenthaltstitels auseinandergesetzt und hat der BF im Rahmen der nunmehrigen Antragstellung grundsätzlich dieselben Gründe geltend gemacht, als jene die er bei der Antragstellung am 24.11.2016 vorbrachte. Dem bloßen Umstand, dass der BF zwischen der Entscheidung des BVwG vom 14.03.2017 und der zweiten Antragstellung am 24.04.2017 bzw. 03.07.2017 als Kochlehrling für das Schuljahr 2016/2017 am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten hat, kommt nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Selbiges gilt für die in Vorlage gebrachten neuen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, von Privatpersonen, von Jugend am Werk, von einer Lehrerin, die den BF einst ehrenamtlich betreute, sowie eines Betriebsseelsorgers und eines Pfarrers, wie auch zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit seit dem Jahr 2015.Dem bloßen Umstand, dass der BF zwischen der Entscheidung des BVwG vom 14.03.2017 und der zweiten Antragstellung am 24.04.2017 bzw. 03.07.2017 als Kochlehrling für das Schuljahr 2016 aus 2017, am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten hat, kommt nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu vergleiche dazu VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344) und vermag nach Ansicht der erkennenden Richterin einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Selbiges gilt für die in Vorlage gebrachten neuen Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, von Privatpersonen, von Jugend am Werk, von einer Lehrerin, die den BF einst ehrenamtlich betreute, sowie eines Betriebsseelsorgers und eines Pfarrers, wie auch zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit seit dem Jahr
- Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für einen geänderten Sachverhalt zu erkennen und wurde solche vom BF auch zu keinen Zeitpunkt konkret geltend gemacht. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue, berücksichtigungswürdige Sachverhaltsaspekte vor, die eine Neubewertung notwendig macht. 3.3.
- Zunächst ist festzuhalten ist, dass sich die nunmehrige Beschwerde mit jener, welche gegen die zurückweisende Entscheidung über den ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel erhoben wurde, in großen Teilen gleichlautend darstellt. Die Beschwerde brachte inhaltlich vor, es sei nicht richtig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Alleine in der Tatsache der Antragstellung sei eine solche Änderung zu erblicken. Der Beschwerdeführer hätte im Erstantrag bereits eine Vielzahl an integrationsbegründenden Umständen vorgebracht und persönlich eingebracht. Soweit die belangte Behörde vermeine, dass dieses persönliche Einbringen die beantragte mündliche Einvernahme im Wege einer formellen Parteieneinvernahme ersetzen würde und bereits die Einbringung des Antrages das Parteiengehör ausreichend wahren würde, sei dies völlig unzureichend. Dass die Behörde auf den Beweisantrag nicht eingegangen sei, sei rechtswidrig. Davon abgesehen sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, zumal die Behörde den Parteien Gelegenheit geben müsse, zum Ergebnis des Ergebnisses des Beweisverfahrens zu äußern. Der Beschwerdeführer hätte vorgebracht, dass er über überdurchschnittliche hohe Deutschkenntnisse verfüge, dass er über einen großen Freundeskreis verfüge und auch an kulturellen Veranstaltungen teilnehme und jede Menge an Empfehlungen vorlegen könne. Allein aus dem Umstand, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom September 2016 bis zur – weiteren – Antragstellung meiner Person im Juli 2017 ein Zeitraum von 11 Monaten vergangen ist, zeigt, dass schon aus Zeitgründen ein neuer Sachverhalt gegeben sei. Im einzelnen werde auszugsweise aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.04.2017 zitiert: Zu Beginn der Einvernahme sei eine Bestätigung über einen Alphabetisierungskurs vom Mai 2014, eine Teilnahmebestätigung eines Basis-Bildungsgrundkurses sowie diverse Lichtbilder, zeigend den Beschwerdeführer bei einer gemeinnützigen Arbeit vorgelegt worden. Ausdrücklich sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe, indem er einen Externistenprüfung einen positiven Schulabschluss bestanden habe. Das entsprechende Zeugnis sei am 22.2.2016 ausgestellt worden und sei vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge seit Jänner 2016 beim AMS Steyr eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch erteilt erhalten. Ein Lehrvertrag sei mit einem Gastwirtschaftsbetrieb begründet worden und sei der Beschwerdeführer auch immer noch dort beschäftigt. Der Beschwerdeführer habe akzeptiert, dass er keinen internationalen Schutz erhalten habe, allerdings sei die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit Mitte Jänner 2014 und die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandene soziale, berufliche und wirtschaftliche Integration außergewöhnlich schützenswert. Dies ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Deutschkenntnisse habe, den Pflichtschulabschluss nachgeholt habe und auch in einem aufrechten Lehrverhältnis als Kochlehrling arbeite. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien berücksichtigungswürdige besondere integrative Aspekte gegeben. Der Beschwerdeführer sei speziell im Hinblick auf sein Alter weit fortgeschritten integriert, verfüge über sein eigenes Einkommen, wohne in einer Mietwohnung und sei strafrechtlich unbescholten bzw. habe Deutschkenntnisse vorzuweisen. Neu wird in der Beschwerde wie folgt vorgebracht: Zwischenzeitig habe der BF als Kochlehrling für das Schuljahr 2016/2017 am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten und sei er zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt. Seitens des AMS sei ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis Anfang Juni 2019 erteilt worden. Das Lehrverhältnis ende im Februar
- Völlig unzutreffend sei auch, wenn die belangte Behörde vermeine, dass die angeführte Integration zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Aufenthalt in Österreich bereits illegal gewesen sei. Es seien eine Vielzahl an Urkunden zu seiner Integration seit April 2017 vorgelegt worden. Die mit Entscheidung des BVwG vom 21.09.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung habe daher keine Gültigkeit mehr. Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei nicht für die Integration genutzt worden. Hinzu komme, dass das letzte Interview im April 2015 stattgefunden habe und es seither keine persönliche Einvernahme mehr gegeben habe. Eine entsprechende Beweisaufnahme in Form einer mündlichen Parteieneinvernahme werde daher beantragt. Auch werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Arbeitgeberin des BF beantragt. Eine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes sei auch insoweit gegeben, da im Erkenntnis des BVwG davon ausgegangen wurde, dass sich der BF in Grundversorgung befinde und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei. Das sei aber nicht richtig, da er sich ein einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling befinde und selbsterhaltungsfähig sei. Es liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und sei dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen.Zwischenzeitig habe der BF als Kochlehrling für das Schuljahr 2016 aus 2017, am 30.06.2017 ein positives Jahreszeugnis erhalten und sei er zum Aufsteigen in die zweite Klasse berechtigt. Seitens des AMS sei ihm eine Beschäftigungsbewilligung bis Anfang Juni 2019 erteilt worden. Das Lehrverhältnis ende im Februar
- Völlig unzutreffend sei auch, wenn die belangte Behörde vermeine, dass die angeführte Integration zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als der Aufenthalt in Österreich bereits illegal gewesen sei. Es seien eine Vielzahl an Urkunden zu seiner Integration seit April 2017 vorgelegt worden. Die mit Entscheidung des BVwG vom 21.09.2016 ausgesprochene Rückkehrentscheidung habe daher keine Gültigkeit mehr. Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sei nicht für die Integration genutzt worden. Hinzu komme, dass das letzte Interview im April 2015 stattgefunden habe und es seither keine persönliche Einvernahme mehr gegeben habe. Eine entsprechende Beweisaufnahme in Form einer mündlichen Parteieneinvernahme werde daher beantragt. Auch werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Arbeitgeberin des BF beantragt. Eine maßgebliche Veränderung des Sachverhaltes sei auch insoweit gegeben, da im Erkenntnis des BVwG davon ausgegangen wurde, dass sich der BF in Grundversorgung befinde und daher nicht selbsterhaltungsfähig sei. Das sei aber nicht richtig, da er sich ein einem Ausbildungsverhältnis als Kochlehrling befinde und selbsterhaltungsfähig sei. Es liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor und sei dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. 3.3.2.
- Soweit die Beschwerde nunme