RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW119 2111404-1 SpruchW119 2111404-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2015, Zl. 1050267400-150065334, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- 2016 und
- 2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2015, Zl. 1050267400-150065334, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- 2016 und
- 2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2014 mit einer Aufenthaltsbewilligung XXXX, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX, legal nach Österreich ein. Am
- 2015 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2014 mit einer Aufenthaltsbewilligung römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 , legal nach Österreich ein. Am
- 2015 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am
- 2015 gab sie an, dass sie bangladeschische Staatsangehörige sei und sich zum buddhistischen Glauben bekenne. Sie sei ledig und habe in Bangladesch von 2002 bis 2012 die Grundschule besucht. Sie lebe in Österreich bei einer Gastfamilie. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass sie und ihre Mutter von ihrem Vater regelmäßig geschlagen worden seien. Sie sei dann zu ihrem Onkel gezogen, wo sie fünf Jahre zur Schule gegangen sei und ihre Großmutter gepflegt habe. Nach deren Tod habe ihr Onkel sie weggeschickt und sie habe zwei Monate bei ihrer Tante gelebt. Dort habe ihr Cousin ihr geholfen, ins Ausland zu gehen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass sie zur Minderheit der Buddhisten gehöre. Die Situation in Bangladesch sei momentan sehr schlimm, es würden Mädchen und Frauen entführt und vergewaltigt. Sie befürchte, dass dies ihr auch passieren könne. Am
- 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein ihrer deutschsprachigen Vertrauensperson einvernommen. Es wurde ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keine Einwände gegen die anwesenden Personen, einschließlich des Dolmetschers, habe. Es gehe ihr gut und sie benötige keine Medikamente. Sie stamme aus XXXX, Chittagong in Bangladesch. Sie sei in gutem Kontakt zu ihrem Onkel, zu ihrer Mutter und zu ihrer Schwester. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Ihre Tante und ihr Cousin hätten die Reise nach Österreich bezahlt. Von Februar 2014 bis Jänner 2015 habe sie in Österreich bei ihrer Gastfamilie gelebt und sei an einem Gymnasium zur Schule gegangen. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie sehr arm gewesen seien. Sie habe hier besser leben und in die Schule gehen wollen. Auch habe ihr Vater sie und ihre Mutter geschlagen. Deshalb habe ihre Großmutter sie zu sich geholt. Ihre Mutter lebe weiterhin mit ihrem Vater zusammen. Während sie ab 2008 oder 2009 bei ihrem Onkel (und ihrer Großmutter) gelebt habe, sei sie nur mit ihrer Mutter in Kontakt gewesen. Befragt, warum sie erst im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, wenn es ihr hier gut gehe.Am
- 2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) im Beisein ihrer deutschsprachigen Vertrauensperson einvernommen. Es wurde ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie keine Einwände gegen die anwesenden Personen, einschließlich des Dolmetschers, habe. Es gehe ihr gut und sie benötige keine Medikamente. Sie stamme aus römisch 40 , Chittagong in Bangladesch. Sie sei in gutem Kontakt zu ihrem Onkel, zu ihrer Mutter und zu ihrer Schwester. Zu ihrem Vater habe sie keinen Kontakt. Ihre Tante und ihr Cousin hätten die Reise nach Österreich bezahlt. Von Februar 2014 bis Jänner 2015 habe sie in Österreich bei ihrer Gastfamilie gelebt und sei an einem Gymnasium zur Schule gegangen. Zum Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihre Familie sehr arm gewesen seien. Sie habe hier besser leben und in die Schule gehen wollen. Auch habe ihr Vater sie und ihre Mutter geschlagen. Deshalb habe ihre Großmutter sie zu sich geholt. Ihre Mutter lebe weiterhin mit ihrem Vater zusammen. Während sie ab 2008 oder 2009 bei ihrem Onkel (und ihrer Großmutter) gelebt habe, sei sie nur mit ihrer Mutter in Kontakt gewesen. Befragt, warum sie erst im Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter ihr gesagt habe, sie solle nicht mehr nach Hause kommen, wenn es ihr hier gut gehe. Zudem gab sie an, dass sie Angst habe, weil sie Buddhistin sei: "Wir sind Buddhisten, deswegen haben wir ein Problem. Mädchen haben allgemeine Probleme." Befragt, ob sie konkret ein persönliches Problem wegen ihrer Religion gehabt habe und ob es konkrete Bedrohungen oder Übergriffe auf sie gegeben habe, gab sie an: "Wegen der Religion nicht. Meine Eltern haben ein Problem, ich konkret nicht." Es habe keine konkrete Verfolgung wegen ihrer Religion gegeben. Frauen gehe es dort nicht gut. Sie würden zwangsverheiratet. Auf den Vorhalt, dass es sich um hypothetische Annahmen handle und auf die Frage ob es etwas Konkretes gebe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sterben oder zwangsverheiratet werde. Mädchen würden allgemein geschlagen. Deswegen habe sie ein Problem. Befragt, ob sie von fremden Personen geschlagen worden sei, sagte sie, dass sie immer Angst gehabt hätte. Dies auch wenn sie von der Schule nach Hause gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass sie zehn Jahre ohne Probleme in die Schule gehen habe können, gab sie an, dass sie Angst gehabt und gesehen habe, wie Leute umgebracht worden seien. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr erwarte, gab sie an: "Ich habe Angst, dass mein Vater mich töten könnte." Auf den Vorhalt, dass sie ihren Angaben zufolge vier bis fünf Jahre ohne Probleme bei ihrem Onkel habe leben können, dabei keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe und jetzt Angst vor ihm habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, früher gab es Probleme. Deswegen bin ich von zu Hause weggegangen. Ich will nicht wo anders hin in Bangladesch." Hinweise dafür, dass sie zwangsverheiratet werden würde, gebe es nicht. Sie wolle jetzt nicht heiraten, sondern in Österreich bleiben und zur Schule gehen. In einem anderen Teil von Bangladesch hätte sie keinen Platz zum Wohnen und Leben. Auf den Vorhalt, dass sie zu ihrem Onkel gehen könnte, bei dem sie vier bis fünf Jahre problemlos gelebt habe, erwiderte sie, dass er sie nicht mehr akzeptieren werde. Als ihre Großmutter noch gelebt habe, sei es besser gewesen. Sie lebe in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung und habe hier ein paar Freunde. Auch unternehme ihr Gastvater viel mit ihr und lerne mit ihr. Am Ende der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während der Einvernahme keine Probleme gehabt habe, dieser ohne Probleme folgen und den Dolmetscher einwandfrei verstehen habe können. Im Protokoll ist nach der Rückübersetzung die Bestätigung der Beschwerdeführerin vermerkt, dass alles richtig und vollständig protokolliert sei. Das Protokoll wurde nach Rückübersetzung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von ihrer deutschsprachigen Vertrauensperson unterschrieben. Die Beschwerdeführerin legte bei der Einvernahme eine Vielzahl an Dokumenten vor. Unter anderem ein angebliches Schreiben ihrer Mutter in Bengali und dessen englische Übersetzung. Aus dieser geht hervor, dass ihre Mutter ihr rate, nicht nach Bangladesch zurückzukehren. Denn Morde, Raubüberfälle, sexuelle Belästigung und Vergewaltigung stünden bei ihnen an der Tagesordnung. Das Leben sei für die Menschen sehr schwierig geworden und sie, die Buddhisten, würden sich unsicher fühlen. Die Regierung gewähre ihnen keine ausreichende Sicherheit. Bei Angriffen religiöser Extremisten würden sie nicht die notwendige Hilfe durch die Polizei erhalten. Ihr Onkel sei vor kurzem überfallen, ausgeraubt und schwer verletzt worden. In der Nähe seien vor einigen Wochen 60 Häuser niedergebrannt worden und die Familien müssten ohne Dach über dem Kopf übernachten. Ihre Neffen würden seit einiger Zeit aus Angst nicht in die Schule gehen. Schüler würden umgebracht und vergewaltigt. Die Frauen hätten Angst, das Haus zu verlassen und in der Dunkelheit sei an ein Verlassen des Hauses nicht zu denken. Zudem legte die Beschwerdeführerin mehrere Zeitungsberichte und Fotos zur Situation in Bangladesch vor. Weiters legte sie einen Artikel vom
- 2013 vor, demzufolge die Gesellschaft für bedrohte Völker vor einer Einschränkung der Glaubensfreiheit in Bangladesch warne und besseren Schutz für bedrängte Hindu, Christen und Buddhisten fordere. So habe es eine Massendemonstration in Dhaka für die Umsetzung eines 13-Punkte-Planes zur Islamisierung des Landes gegeben. Auch seien Hindu und Buddhisten sowie ihre religiösen Einrichtungen zur Zielscheibe von Angriffen radikaler Islamisten geworden. Der Anteil der religiösen Minderheiten an der Gesamtbevölkerung gehe aufgrund fehlenden Schutzes immer weiter zurück und sei von rund 30 Prozent vor der Gründung Bangladeschs im Jahre 1971 bis zum Jahr 2012 auf 9,7 Prozent gesunken. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2015, Zahl: 1050267400-150065334, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1050267400-150065334, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am
- 2015 zu ihren Fluchtgründen befragt, angegeben habe, sie habe Bangladesch verlassen, weil ihre Familie sehr arm gewesen sei und sie hier in Österreich ein besseres Leben führen wolle. Sie habe immer wieder die allgemeine Lage beschrieben und nicht vermocht, ein Erlebnis oder eine Bedrohung zu beschreiben. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie in Bangladesch weder bedroht noch verfolgt worden sei. Sie habe vier bis fünf Jahre bei ihrem Onkel leben können, ohne dass es ein Problem mit ihrem Vater gegeben habe, womit ihre Befürchtung, von ihrem Vater getötet zu werden nicht glaubhaft sei. Auch habe sie ihren Vater als Notfallkontakt im Reisepass angegeben. Hätte es eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung gegeben, hätte die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt. Sie habe ihren Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Die Frage ob es eine konkrete Verfolgung wegen ihrer Religion gegeben habe, habe sie verneint.Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am
- 2015 zu ihren Fluchtgründen befragt, angegeben habe, sie habe Bangladesch verlassen, weil ihre Familie sehr arm gewesen sei und sie hier in Österreich ein besseres Leben führen wolle. Sie habe immer wieder die allgemeine Lage beschrieben und nicht vermocht, ein Erlebnis oder eine Bedrohung zu beschreiben. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie in Bangladesch weder bedroht noch verfolgt worden sei. Sie habe vier bis fünf Jahre bei ihrem Onkel leben können, ohne dass es ein Problem mit ihrem Vater gegeben habe, womit ihre Befürchtung, von ihrem Vater getötet zu werden nicht glaubhaft sei. Auch habe sie ihren Vater als Notfallkontakt im Reisepass angegeben. Hätte es eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung gegeben, hätte die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt. Sie habe ihren Antrag auf internationalen Schutz lediglich gestellt, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Die Frage ob es eine konkrete Verfolgung wegen ihrer Religion gegeben habe, habe sie verneint. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes begründete das Bundesamt, damit, dass vor dem Hintergrund, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, keine Gründe erkennbar seien, weshalb sie in Bangladesch einer größeren Gefährdung ausgesetzt sein sollte als andere dort lebende Personen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und bereit, in Österreich jede Arbeit zu verrichten. Es seien keine Gründe hervorgekommen, warum sie dazu auch nicht in Bangladesch in der Lage wäre. Somit sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin nach wie vor ohne relevante Probleme in Bangladesch leben könnten. Eine existenzgefährdende Lebenssituation dieser habe sie nicht vorgebracht.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des subsidiären Schutzes begründete das Bundesamt, damit, dass vor dem Hintergrund, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, keine Gründe erkennbar seien, weshalb sie in Bangladesch einer größeren Gefährdung ausgesetzt sein sollte als andere dort lebende Personen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und bereit, in Österreich jede Arbeit zu verrichten. Es seien keine Gründe hervorgekommen, warum sie dazu auch nicht in Bangladesch in der Lage wäre. Somit sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, selbständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin nach wie vor ohne relevante Probleme in Bangladesch leben könnten. Eine existenzgefährdende Lebenssituation dieser habe sie nicht vorgebracht. Es hätten keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte (der Beschwerdeführerin) in Österreich festgestellt werden können. Die öffentlichen Interessen "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" würden das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.Es hätten keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte (der Beschwerdeführerin) in Österreich festgestellt werden können. Die öffentlichen Interessen "an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" würden das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese besteht aus einem mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich verfassten und einem handschriftlichen Teil. Im ersten Teil wurde ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht alles übersetzt habe, was sie gesagt habe, weil sie Buddhistin sei. Zudem habe der Dolmetscher sie bei der Einvernahme oft unterbrochen und nicht aussprechen lassen. Dadurch sei ein verzerrtes und falsches Bild von den "gegebenen Umständen entstanden". Dadurch sei das Verfahren mit "gravierendsten Fehlern" behaftet. Sie sei bei der Einvernahme sehr eingeschüchtert, blockiert und nervös gewesen, was negativen Einfluss auf ihre Aussagen gehabt habe. Sie sei im Jahr 2014 legal im Rahmen eines XXXX nach Österreich gekommen und habe ein Visum D für die Dauer eine Jahres gehabt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Diese besteht aus einem mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich verfassten und einem handschriftlichen Teil. Im ersten Teil wurde ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht alles übersetzt habe, was sie gesagt habe, weil sie Buddhistin sei. Zudem habe der Dolmetscher sie bei der Einvernahme oft unterbrochen und nicht aussprechen lassen. Dadurch sei ein verzerrtes und falsches Bild von den "gegebenen Umständen entstanden". Dadurch sei das Verfahren mit "gravierendsten Fehlern" behaftet. Sie sei bei der Einvernahme sehr eingeschüchtert, blockiert und nervös gewesen, was negativen Einfluss auf ihre Aussagen gehabt habe. Sie sei im Jahr 2014 legal im Rahmen eines römisch 40 nach Österreich gekommen und habe ein Visum D für die Dauer eine Jahres gehabt. In Bangladesch sei ihr Leben von Armut geprägt gewesen. Sie sei außerdem von ihrem Vater in ihrer Kindheit regelmäßig geschlagen worden. Die Buddhisten in Bangladesch würden diskriminiert, verfolgt und misshandelt. Dazu wurde auf einen vatikanischen Medienbericht aus dem Jahr 2015 verwiesen, der sich jedoch auf die Situation der Hindu bezieht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden und der angefochtene Bescheid enthalte keine Informationen über Buddhisten in Bangladesch. Da sie der Minderheit der Buddhisten angehöre, sei das Verfahren mit gravierenden Mängeln behaftet. Im Falle einer Rückkehr wäre sie auch mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehe.In Bangladesch sei ihr Leben von Armut geprägt gewesen. Sie sei außerdem von ihrem Vater in ihrer Kindheit regelmäßig geschlagen worden. Die Buddhisten in Bangladesch würden diskriminiert, verfolgt und misshandelt. Dazu wurde auf einen vatikanischen Medienbericht aus dem Jahr 2015 verwiesen, der sich jedoch auf die Situation der Hindu bezieht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden und der angefochtene Bescheid enthalte keine Informationen über Buddhisten in Bangladesch. Da sie der Minderheit der Buddhisten angehöre, sei das Verfahren mit gravierenden Mängeln behaftet. Im Falle einer Rückkehr wäre sie auch mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bestehe. Beantragt wurde, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an das Bundesamt zurückzuverweisen. Aus der (am
- 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Übersetzung des handschriftlichen Teiles der Beschwerde geht zusammengefasst hervor, dass buddhistische Bengalen nicht in Frieden leben könnten. Die Situation habe sich dermaßen verschlechtert, dass ihre ältere Schwester ihre Ausbildung nicht mehr fortsetzen könne und sich nicht mehr aus dem Haus traue. Wenn ihre Schwester einmal das Haus verlasse, werde es ihr nicht mehr möglich sein, zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin habe Angst zurückzukehren, weil sie dort um ihr Leben fürchten müsse. Sie würde dort vergewaltigt, wenn nicht ermordet. Als sie noch bei ihrer Großmutter in Bangladesch gelebt habe, sei sie jeden Tag mit großer Angst zur Schule gegangen. Nachdem ihre Großmutter gestorben sei, sei sie aus dem Haus geworfen worden. Während ihres Aufenthaltes in Österreich, habe ihre Mutter ihr geraten, Österreich nicht zu verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe der muslimische Dolmetscher falsch übersetzt, weil sie eine Buddhistin sei und gegen seinen Glauben gesprochen habe. Deshalb bitte sie, das nächste Mal einen buddhistischen oder hinduistischen Dolmetscher zu beauftragen. Mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme ihres früheren Gastvaters (von Februar 2014 bis Jänner 2015) als XXXX vorgelegt. In diesem Schreiben führt er aus, dass die im Bescheid protokollierte Einvernahme vor dem Bundesamt wesentliche Tatsachen nicht enthalte sowie "unpassende Antworten zu gestellten Fragen" beinhalte. Somit werde ein verzerrtes bzw. falsches Bild der wirklichen Gegebenheiten wiedergegeben. Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich führte er aus, dass Ende des Jahres 2014 ihr Aufenthalt ausgelaufen sei und alle Vorbereitungen für die Rückreise getroffen worden seien. Plötzlich sei ein Brief ihrer Mutter bei ihnen angekommen, in dem diese geschrieben habe, dass ihre Tochter auf keinen Fall zurückkehren solle, weil es in ihrem Heimatdorf zu Gewaltakten gegen Buddhisten und Hindus gekommen sei und auch ihre Familie davon unmittelbar betroffen sei. Ihr Onkel sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin begonnen, ihnen über diese Situation zu erzählen und ihnen aktuelle Bilder aus Bangladesch gezeigt. Aufgrund dieser religiösen Verfolgung gegen die buddhistische Bevölkerung in Bangladesch hätten sie sich zur Stellung eines Asylantrages entschlossen. Bei einer Ausweisung nach Bangladesch würde dort der sichere Tod auf sie warten.Mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme ihres früheren Gastvaters (von Februar 2014 bis Jänner 2015) als römisch 40 vorgelegt. In diesem Schreiben führt er aus, dass die im Bescheid protokollierte Einvernahme vor dem Bundesamt wesentliche Tatsachen nicht enthalte sowie "unpassende Antworten zu gestellten Fragen" beinhalte. Somit werde ein verzerrtes bzw. falsches Bild der wirklichen Gegebenheiten wiedergegeben. Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich führte er aus, dass Ende des Jahres 2014 ihr Aufenthalt ausgelaufen sei und alle Vorbereitungen für die Rückreise getroffen worden seien. Plötzlich sei ein Brief ihrer Mutter bei ihnen angekommen, in dem diese geschrieben habe, dass ihre Tochter auf keinen Fall zurückkehren solle, weil es in ihrem Heimatdorf zu Gewaltakten gegen Buddhisten und Hindus gekommen sei und auch ihre Familie davon unmittelbar betroffen sei. Ihr Onkel sei niedergeschlagen und ausgeraubt worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin begonnen, ihnen über diese Situation zu erzählen und ihnen aktuelle Bilder aus Bangladesch gezeigt. Aufgrund dieser religiösen Verfolgung gegen die buddhistische Bevölkerung in Bangladesch hätten sie sich zur Stellung eines Asylantrages entschlossen. Bei einer Ausweisung nach Bangladesch würde dort der sichere Tod auf sie warten. Am
- 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit Unterstützung des Verein Menschenrechte verfasstes Schreiben samt Berichtsmaterial ein. Die Beschwerdeführerin werde in Bangladesch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt und könne den Schutz ihres Herkunftsstaates nicht in Anspruch nehmen. Der Anteil an Menschen die religiösen Minderheiten angehörten sei in Bangladesch seit der Erlangung der Unabhängigkeit von ungefähr 30 auf mittlerweile ungefähr neun Prozent gesunken. Die Beschwerdeführerin sei auch davon beeinflusst. Sie habe im Alter von zwölf Jahren aus ihrem Heimatdorf fliehen müssen, weil dort eine muslimische kriminelle Gruppe das Dorfleben beherrscht und unter anderem Geld damit verdient habe, junge buddhistische Mädchen unter Zwang an Muslime zu verkuppeln. Bei Verweigerung hätten Vergewaltigung und Tötung gedroht. Solche Fälle seien bekannt. Dazu wurde ein Bericht (Report Nr. 2) "Bangladesh: Minority girls are abducted, forcefully converted, married, murdered, raped rampantly" vom
- 2015, vorgelegt. Der Autor des Berichts und das Medium, in dem er veröffentlich wurde bleiben im Unklaren ("BY EDITORS"). Auch die Familie der Beschwerdeführerin sei ständig einer Bedrohung durch die muslimischen Dorfbewohner ausgesetzt. So verließen ihre Mutter und ihre ältere Schwester kaum noch das Haus, weil sie aufgefordert würden, Kopftücher zu tragen. Bei Verweigerung würden ihre Gesichter mit Säure bespritzt werden. Das schlimmste Ereignis sei jedoch ihrer, namentlich genannten, Tante widerfahren. Diese sei beschuldigt worden, ihren eigenen Schwager, einen buddhistischen Mönch, der ein Waisenhaus in Raozan geleitet habe, geköpft zu haben. Dafür sei sie unschuldig im Gefängnis gewesen und dort fast zu Tode gefoltert worden. Dazu wurde auf die vorgelegten Berichte Nr. 3 und 4 (offenbar fremdsprachige Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung vorgelegt) verwiesen. Nach internationalen Protesten und der Hilfe von internationalen Organisationen "ist es ihrer Tante nach ihrer Genesung aus dem Spital gelungen vor ihren Peinigern einer muslimischen Terrorgruppe zu fliehen." Nachdem die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Mutter nach XXXX fliehen habe können, habe sie dort bei ihrer Großmutter bis zu deren Tod im Jahre 2012 gelebt. Sechs Monate habe sie noch alleine in der Wohnung ihrer Großmutter leben dürfen. Danach habe sie die Wohnung verlassen müssen, jedoch aus den geschilderten Gründen nicht mehr in ihr Heimatdorf zurückkehren können. Vorübergehend habe sie bei einer Tante in Indien Unterkunft finden können. Dann habe sie das Glück gehabt, im Rahmen eines XXXXein Jahr als XXXX bei einer Familie in Österreich zu leben. Da sich die Situation in Bangladesch, insbesondere in ihrem Heimatdorf, während ihres Aufenthaltes in Österreich verschlimmert habe, habe sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Auch die Familie der Beschwerdeführerin sei ständig einer Bedrohung durch die muslimischen Dorfbewohner ausgesetzt. So verließen ihre Mutter und ihre ältere Schwester kaum noch das Haus, weil sie aufgefordert würden, Kopftücher zu tragen. Bei Verweigerung würden ihre Gesichter mit Säure bespritzt werden. Das schlimmste Ereignis sei jedoch ihrer, namentlich genannten, Tante widerfahren. Diese sei beschuldigt worden, ihren eigenen Schwager, einen buddhistischen Mönch, der ein Waisenhaus in Raozan geleitet habe, geköpft zu haben. Dafür sei sie unschuldig im Gefängnis gewesen und dort fast zu Tode gefoltert worden. Dazu wurde auf die vorgelegten Berichte Nr. 3 und 4 (offenbar fremdsprachige Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung vorgelegt) verwiesen. Nach internationalen Protesten und der Hilfe von internationalen Organisationen "ist es ihrer Tante nach ihrer Genesung aus dem Spital gelungen vor ihren Peinigern einer muslimischen Terrorgruppe zu fliehen." Nachdem die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Mutter nach römisch 40 fliehen habe können, habe sie dort bei ihrer Großmutter bis zu deren Tod im Jahre 2012 gelebt. Sechs Monate habe sie noch alleine in der Wohnung ihrer Großmutter leben dürfen. Danach habe sie die Wohnung verlassen müssen, jedoch aus den geschilderten Gründen nicht mehr in ihr Heimatdorf zurückkehren können. Vorübergehend habe sie bei einer Tante in Indien Unterkunft finden können. Dann habe sie das Glück gehabt, im Rahmen eines XXXXein Jahr als römisch 40 bei einer Familie in Österreich zu leben. Da sich die Situation in Bangladesch, insbesondere in ihrem Heimatdorf, während ihres Aufenthaltes in Österreich verschlimmert habe, habe sie den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem Schreiben wurden weitere (soziale) Medienberichte in Englisch aus den Jahren 2012 bis 2015 über Plünderungen und Niederbrennen von Häusern und Tempeln bzw. Klöstern von Hindu und Buddhisten in Bangladesch sowie über Entführungen und Vergewaltigungen von Frauen aus religiösen bzw. ethnischen Minderheiten vorgelegt. Weiters wurde eine angebliche englischsprachige Übersetzung des handschriftlichen Teiles der Beschwerde vorgelegt. Dieser zufolge brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst eine Diskriminierung von Angehörigen religiöser Minderheiten in Bangladesch sowie Übergriffe gegen diese, insbesondere Vergewaltigungen von Frauen, vor. Während ihrer Einvernahme habe sie die Fragen nicht richtig (properly) beantworten können, weil sie erkannt habe, dass der Übersetzer Moslem sei. Das habe sie davon abgehalten, Muslime in Bangladesch zu beschuldigen (speak anything against Muslims in Bangladesh). Sie habe Angst gehabt, dass dies ihrer Familie in Bangladesch Probleme bereiten würde. Sie habe den Eindruck, dass er nicht das Übersetzt habe, was sie während der Einvernahme gesagt habe. Daher ersuche sie, zukünftig einen Dolmetscher, der einer anderen Religion angehört, zu beauftragen. Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin mit mehreren Deutschkursbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2015 und 2016 sowie einer Bestätigung über von ihr erbrachte freiwillige Leistungen in der Caritas bei der Kinderbetreuung für Mütter, die Deutsch lernten, ein. Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin mit einem ÖSD-Deutschzertifikat auf Niveau A2 vom
- 2016, einer Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS XXXX vom
- 2015 sowie einem Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin, ein. Aus diesem geht hervor, dass diese auf Anraten ihrer Eltern wegen religiöser Verfolgung "nach Ablauf des Austauschjahres" in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie nehme an zahlreichen integrativen Veranstaltungen teil und sei sehr an der Sprache und Kultur Österreichs interessiert. Sie habe über die Caritas-Nachbarschaftshilfe in der Kinderbetreuung gearbeitet, habe viele Freunde in Vorarlberg und sie wolle nach der Berufsschule "Krankenschwester und Dolmetscherin" werden.Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin mit einem ÖSD-Deutschzertifikat auf Niveau A2 vom
- 2016, einer Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des AMS römisch 40 vom
- 2015 sowie einem Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin, ein. Aus diesem geht hervor, dass diese auf Anraten ihrer Eltern wegen religiöser Verfolgung "nach Ablauf des Austauschjahres" in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie nehme an zahlreichen integrativen Veranstaltungen teil und sei sehr an der Sprache und Kultur Österreichs interessiert. Sie habe über die Caritas-Nachbarschaftshilfe in der Kinderbetreuung gearbeitet, habe viele Freunde in Vorarlberg und sie wolle nach der Berufsschule "Krankenschwester und Dolmetscherin" werden. Am
- 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Sie verstehe die Dolmetscherin gut. In Bangladesch lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Zu anderen Verwandten dort, Onkel und Tanten, habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe in Bangladesch zehn Jahre lang die Schule besucht. Bis 2009 habe sie bei ihren Eltern in XXXX, Chittagong gewohnt. Danach habe sie bei einem Onkel in XXXX gelebt. Danach habe sei bei einer Tante in XXXX und dann bei einer anderen Tante in XXXX gelebt. Dies seien Geschwister ihrer Mutter. Ihr Vater sei als Wachmann im Sicherheitsdienst tätig. Über Vorhalt gab sie an, dass er früher auch in Dubai gearbeitet habe. Ihre ältere Schwester habe aus Geldmangel die Schule nicht fortsetzen können. Sie selbst habe die Schule zehn Jahre lang besuchen können, weil sie auch bei ihrem Onkel gelebt und dort gearbeitet und ihn unterstützt habe. Ihre ältere Schwester lebe bei ihrer Tante mütterlicherseits, bei der sie selbst auch gelebt habe. Sie seien damals beide gemeinsam zur Tante gezogen, weil die Umstände zu Hause "nicht so gut sind". Diese Tante lebe weiterhin in Bangladesch. Sie sei zu dieser Tante im Jahr 2013 gezogen, nachdem ihre Großmutter verstorben sei und ihr Onkel sie hinausgeschmissen habe.Am
- 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Sie verstehe die Dolmetscherin gut. In Bangladesch lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester. Zu anderen Verwandten dort, Onkel und Tanten, habe sie keinen Kontakt mehr. Sie habe in Bangladesch zehn Jahre lang die Schule besucht. Bis 2009 habe sie bei ihren Eltern in römisch 40 , Chittagong gewohnt. Danach habe sie bei einem Onkel in römisch 40 gelebt. Danach habe sei bei einer Tante in römisch 40 und dann bei einer anderen Tante in römisch 40 gelebt. Dies seien Geschwister ihrer Mutter. Ihr Vater sei als Wachmann im Sicherheitsdienst tätig. Über Vorhalt gab sie an, dass er früher auch in Dubai gearbeitet habe. Ihre ältere Schwester habe aus Geldmangel die Schule nicht fortsetzen können. Sie selbst habe die Schule zehn Jahre lang besuchen können, weil sie auch bei ihrem Onkel gelebt und dort gearbeitet und ihn unterstützt habe. Ihre ältere Schwester lebe bei ihrer Tante mütterlicherseits, bei der sie selbst auch gelebt habe. Sie seien damals beide gemeinsam zur Tante gezogen, weil die Umstände zu Hause "nicht so gut sind". Diese Tante lebe weiterhin in Bangladesch. Sie sei zu dieser Tante im Jahr 2013 gezogen, nachdem ihre Großmutter verstorben sei und ihr Onkel sie hinausgeschmissen habe. Sie sei Buddhistin. Die Frage nach Problemen als Buddhistin in Bangladesch bejahte die Beschwerdeführerin. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt gesagt habe, keine Probleme gehabt zu haben, entgegnete sie, dies schon gesagt zu haben. Aufgefordert, diese Probleme zu schildern, gab sie an, dass die Probleme angefangen hätten, nachdem in Myanmar die Buddhisten die Muslime terrorisiert hätten. Radikale Muslime hätten dann in ihrer Wohngegend begonnen, die Buddhisten zu terrorisieren. Dadurch hätten sie nicht aus dem Haus und in die Schule gehen können. Dies habe Anfang 2009 begonnen. Im März 2009 hätten "sie" angefangen, zu behaupten, dass das Grundstück, wo ihr Haus stehe, nicht ihrer Familie gehöre. Sie hätten ihrem Vater angedroht, seine beiden Töchter zu vergewaltigen, wenn er das Grundstück nicht verlasse. Seine Töchter wären dann entehrt und würden sterben. Über Befragung, in welchem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Grundstücksklage stehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich bei den Leuten, die das Grundstück ihrer Familie wollten um reiche Nachbarn handle, die jeden bestechen könnten. Über weitere Befragung gab sie an, dass es sich bei den Nachbarn um Buddhisten handle. Auf den Vorhalt, warum sie dies nicht bereits dem Bundesamt gesagt habe, gab sie an, dass sie dies getan habe, jedoch wisse sie nicht, ob dies so übersetzt worden sei. Zu ihren persönlichen Problemen befragt, gab sie an, dass sie in der "Hölle" gelebt habe. Ihr Vater habe sich in der Armut nicht zurechtgefunden und sie alle misshandelt. Ab 2009 als die Muslime begonnen hätten, sie zu terrorisieren, hätten sie sich immer aus Angst vergewaltigt zu werden, versteckt gehalten. Ihre Mutter habe sie und ihre Schwester in den Wald geschickt, um sich zu verstecken, als sie gemerkt habe, dass die Muslime gekommen seien. Befragt, ob ihr konkret etwas passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einmal eingeschritten sei, als "sie" ihren Vater geschlagen hätten. Sie hätten dann auch sie geschlagen und ihr angedroht, sie zu verschleppen, wenn sie sich weiter einmischen würde. Befragt, was sie bei einer Rückkehr befürchten würde, gab sie an, dass das Problem wegen des Grundstückes noch nicht beendet sei. Auch ihre Schwester könne nicht zu ihren Eltern zurückkehren. Ihre Großmutter lebe nicht mehr und sie wisse nicht wohin sie zurückkehren könnte. Sie habe beim Bundesamt nicht angegeben, dass ihr Vater sie töten wolle. Zu ihrer Tante könnte sie nicht gehen. Diese sei nicht reich und ihre Schwester lebe bereits bei ihr. Sie bekomme zwei Mahlzeiten am Tag jedoch keine Schulbildung. Der Kontakt zu XXXXsei entstanden, weil sie in der Schule gut gewesen sei. Ihre Schule habe sie vermittelt. Ihr Vater und ein Cousin hätten geholfen, ein Visum und einen Pass zu bekommen. Sie hätten Geld geliehen, um das zu organisieren. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt ihren Cousin erwähnt habe, der die Reise organisiert habe und ihre Tante und ihr Cousin die Reise bezahlt hätten, gab sie an, dass diese sich nur um den Teil der Ausstellung des Reisepasses bemüht hätten und dafür Geld gegeben hätten. Ihr Vater habe auch ein wenig Geld ausgeliehen. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, ihr Vater habe nicht einmal gewusst, dass sie bei ihrem Onkel gewesen sei, erwiderte sie, dass sie dies nicht gesagt habe. Zu ihrem Gastvater sei sie weiterhin Kontakt, er helfe ihr noch immer. Sie sehe ihn mindestens einmal in der Woche. Seine Tochter sehe sie noch sporadisch. Sie plane die B1-Deutschprüfung zu absolvieren und danach wolle sie eine Krankenschwesternschule besuchen. Einen Partner habe sie in Österreich nicht. Sie sei nicht erwerbstätig und arbeite freiwillig in der Altenbetreuung. Die Caritas und ihr Gastvater würden sie finanziell unterstützen. Sie wolle in Österreich ein Leben aufbauen und bitte darum, nicht nach Bangladesch zurückgeschickt zu werden. Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Vertreter die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch übergeben und ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung unter anderem folgende Bescheinigungsmittel vor: eine Klage wegen des Grundstückes ihrer Familie samt englischer Übersetzung, Fotos von ermordeten Menschen, zahlreiche Fotos von gewalttätigen Vorfällen und von Zerstörungen an religiösen Einrichtungen. Zu ihrer Integration legte sie neun Unterstützungserklärungen, in denen auf ihre gute sprachliche Integration, ihr Engagement in der Kinder- und Altenbetreuung sowie ihre Aktivitäten in einer Tanzgruppe verwiesen wird und Fotos von kulturellen Tanzveranstaltungen, vor. Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein. Vorgelegt wurden unter anderem in Kopie Gerichtsdokumente zum vorgebrachten Grundstücksstreit; eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Grundstückstreitigkeit gegen fünf Personen mit dem gleichen Familiennamen samt englischer Übersetzung; diverse Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse der Beschwerdeführerin aus Bangladesch samt englischer Übersetzung, so unter anderem eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX, elfte Klasse "Business Studies group" vom
- 2013; ein "Secondary School Certificate Examination 2013" ausgestellt vom XXXX am
- 10.2013; eine Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; eine Bestätigung über die Anmeldung und Teilnahme an einem Deutschkurs auf B1 Niveau vom
- 2016 sowie diverse fremdsprachige Zeitungsberichte, angeblich über Familienangehörige der Beschwerdeführerin.Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein. Vorgelegt wurden unter anderem in Kopie Gerichtsdokumente zum vorgebrachten Grundstücksstreit; eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Grundstückstreitigkeit gegen fünf Personen mit dem gleichen Familiennamen samt englischer Übersetzung; diverse Schulbesuchsbestätigungen bzw. Zeugnisse der Beschwerdeführerin aus Bangladesch samt englischer Übersetzung, so unter anderem eine Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 , elfte Klasse "Business Studies group" vom
- 2013; ein "Secondary School Certificate Examination 2013" ausgestellt vom römisch 40 am
- 10.2013; eine Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; eine Bestätigung über die Anmeldung und Teilnahme an einem Deutschkurs auf B1 Niveau vom
- 2016 sowie diverse fremdsprachige Zeitungsberichte, angeblich über Familienangehörige der Beschwerdeführerin. Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein USB-Stick der Beschwerdeführerin mit Foto- und Videomaterial ein. Am
- 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch ein. In dieser wurde unter Bezugnahme auf die vorläufigen Sachverhaltsannahmen ausgeführt, dass Gewalt gegen Minderheiten wie Buddhisten nach wie vor stark verbreitet sei. Besonders Mitglieder der Jamaat-e-Islami terrorisierten Angehörige religiöser Minderheiten. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei sehr schlecht. Es komme regelmäßig zu Protesten der Opposition, die von der Polizei mit Unterstützung von Regierungsanhängern gewaltsam Niedergeschlagen würden. Frauen würden oft Opfer von Gewalt, die Gesetze änderten wenig daran. Es gebe Berichte über Sicherheitskräfte, die straflos Frauen, vor allem aus religiösen Minderheiten, missbrauchten. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines Sozialzentrums vom
- 2017 über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Betreuung alter Menschen ein. Am
- 2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen der Beschwerdeführerin über Kursbesuche Deutsch B1 und B2.1 vom November 2016 und Mai 2017 ein. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die in den Feststellungen zur Situation in Bangladesch ihren Niederschlag findet, zu folgenden Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes ein: "
- Wie ist das gesellschaftliche Klima in Bangladesch und speziell in der Division Chittagong gegenüber Buddhisten?
- Gibt es Berichte über Gewalt gegen Buddhisten in Bangladesch, in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong?
- Gibt es Berichte über Entführungen von- und sexuelle Übergriffe an Mädchen und Frauen in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, die ethnischen oder religiösen Minderheiten, insbesondere dem buddhistischen Glauben angehören?
- Versuchen die staatlichen Institutionen generell und insbesondere in der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, Buddhisten vor Gewalttaten, und insbesondere Mädchen und Frauen buddhistischen Glaubens vor sexuellen Übergriffen und Entführungen zu schützen und diese Straftaten aufzuklären? Werden solcher Verbrechen überführte Täter angemessen bestraft?
- Schützen die staatlichen Autoritäten Buddhisten vor Übergriffen durch manche Gruppen, aber durch andere nicht?
- Besteht für Buddhisten, insbesondere für Mädchen und Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt geworden sind effektiver Zugang zu Sicherheits- und Rechtsschutzbehörden?" Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Am
- 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Sie verstehe die Dolmetscherin gut. In Bangladesch lebten noch ihre Eltern ihre Schwester. Die Schwester lebe bei ihrer Tante. Sie wisse zurzeit nicht, ob ihre Eltern in Chittagong lebten, weil sie keinen Kontakt zu ihnen habe. Wo ihre Tante und ihre Schwester aktuell lebten, wisse sie nicht. "Theoretisch haben sie dort gelebt." Befragt, ob sie gar keinen Kontakt zu ihren Angehörigen habe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Momentan sind Aufstände, die Rohingyas kamen jetzt nach Bangladesh und machen einen Aufstand, dass die Buddhisten sie angreifen würden. In Wirklichkeit ist es jedoch umgekehrt." Sie gehöre der Volksgruppe der Bengalen an. Befragt, ob sie noch andere Ethnien in Chittagong kenne, verneinte sie dies. Befragt, welche Volksgruppe die Buddhisten terrorisiere, antwortete sie schließlich, dass es Bengalen seien. In diesem Zusammenhang erwähnte sie die Jamat-e Islami. Später gab sie über Befragung an, dass sie aus der Volksgruppe der Jumma nicht viele Menschen kenne. Vom Namen her kenne sie diese, jedoch nicht persönlich. Auf den Vorhalt, dass den ihrem Vertreter vorgelegten Berichten zufolge in Chittagong sehr viele Angehörige der Jumma lebten, gab sie an, dass dies "wahrscheinlich möglich" sei. Sie habe in einem Dorf in Chittagong gelebt, deshalb wisse sie dies nicht genau. Nach ihrer Rückkehrbefürchtung befragt, gab sie an: "Ich kann es nicht 100 Prozent sagen, was ich zu befürchten habe. Früher haben sie mich bedroht und wenn ich jetzt zurückkehre, werden sie mich umbringen. Sie werden mich schlachten, wie sie es bei anderen auch getan haben." Dem Vorhalt, dass die Gegner ihrer Familie, was die Grundstücksstreitigkeiten angeht, ebenfalls Buddhisten gewesen seien, stimmte die Beschwerdeführerin zu. Auf die Frage, ob es somit primär nicht um die religiöse Zugehörigkeit, sondern um Grundstücke gehe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Beides." Auf den Vorhalt, dass sie (ihre Familie und die Nachbarn mit denen die Grundstücksstreitigkeiten bestünden), derselben Religion angehörten, gab sie an, dass diese reich seien und andere Leute mit Geld bestochen hätten. Sie wisse nicht, ob ihre Eltern und Großeltern schon lange in Chittagong lebten. Ihre Eltern hätten ihr dazu nichts erzählt. Sie sei in Chittagong, XXXX geboren. Wo ihre Eltern geboren seien, wisse sie nicht.Dem Vorhalt, dass die Gegner ihrer Familie, was die Grundstücksstreitigkeiten angeht, ebenfalls Buddhisten gewesen seien, stimmte die Beschwerdeführerin zu. Auf die Frage, ob es somit primär nicht um die religiöse Zugehörigkeit, sondern um Grundstücke gehe, antwortete die Beschwerdeführerin: "Beides." Auf den Vorhalt, dass sie (ihre Familie und die Nachbarn mit denen die Grundstücksstreitigkeiten bestünden), derselben Religion angehörten, gab sie an, dass diese reich seien und andere Leute mit Geld bestochen hätten. Sie wisse nicht, ob ihre Eltern und Großeltern schon lange in Chittagong lebten. Ihre Eltern hätten ihr dazu nichts erzählt. Sie sei in Chittagong, römisch 40 geboren. Wo ihre Eltern geboren seien, wisse sie nicht. Über Befragung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, wie sich die Fluchtbewegung der Rohingya auf die Situation der Buddhisten in Bangladesch auswirke, gab sie an, dass die Rohingya momentan alle Veranstaltungen, auch in der Schule, verbieten würden. Sie (gemeint wohl: die Buddhisten) dürften auch nicht in den Tempel gehen. Die Rohingya seien auch gewalttätig. Das habe sie den Nachrichten und Facebook entnommen. Sie führe in Österreich kein Familienleben und keine Lebensgemeinschaft. Sie arbeite gemeinnützig in der Altenbetreuung. Dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurden die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Situation der Buddhisten in Chittagong vom
- 2017 übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführerin legte bei der Verhandlung weitere Unterlagen zu ihrer Integration, unter anderem einen Zeitungsartikel zu einer kulturellen Veranstaltung bei der sie als Tänzerin teilgenommen hat, vor. Weiters eine Erklärung ihres ehemaligen Gastvaters, wonach sie bei seiner Familie wohnen dürfe und von ihm unterstützt werde. Zudem legte sie ein Schreiben einer betagten Frau, wonach sie von der Beschwerdeführerin im Haushalt unterstützt werde und elf Unterstützungsschreiben vor, in denen im Wesentlichen ihre soziale Integration, ihre Deutschkenntnisse, kulturelle Tanzveranstaltungen an denen sie teilnimmt, ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Altenbetreuung und ihre Absicht, Krankenschwester zu werden, hervorgehoben werden. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Bangladesch samt Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Situation der Buddhisten in Chittagong vom
- 2017, ein. In dieser wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Anfragebeantwortung ausgeführt, dass "die buddhistische Minderheit, die eben unter dem Überbegriff der ,indigenen Jumma- zusammengefasst sind, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und seit der Unabhängigkeit Bangladeschs 1971 Vorfälle von Mord, Folter, Vergewaltigung und die Brandschatzung ihrer Dörfer erlebt haben." Weiters wird ausgeführt: "Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst immer sich als ,Bengalin- bezeichnet hat, so ist unstrittig, dass sie Angehörige der buddhistischen Minderheit ist und unstrittig in den ,Chittagong Hill Tracts- geboren ist und auch ihre Eltern dort bereits zur Welt gekommen sind. Es ist davon auszugehen, dass auch die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin der indigenen Bevölkerungsgruppe zugehörig ist, die unter dem Überbegriff ,Jummazusammengefasst sind. Jedenfalls ist hier auch den Ausführungen der Staatendokumentation sehr detailliert zu entnehmen, dass offensichtlich alle Angehörigen der buddhistischen Glaubensrichtung in Bangladesch dieser Minderheit und dieser Ethnie angehören." Aufgrund ausführlicher Recherchen über die Herkunft der Familie der Beschwerdeführerin könnten mehrere Unterlagen vorgelegt werden. Ihre Geburtsurkunde belege, dass die Beschwerdeführerin in den Chittagong Hill Tracts, "also genau dort wo die Minderheit der Jumma lebt, geboren ist." Zudem sei von einem "Kloster/Mönch" bestätigt worden, "dass die Familie der Beschwerdeführerin immer schon Buddhisten waren und genau der in der Staatendokumentation bezeichneten Ethnie, die unter dem Überbegriff ,Jumma- zusammengefasst sind, angehören." Zudem bedeute der Nachname "XXXX" offensichtlich Buddhist, dazu wurde auf einen vorgelegten Wikipedia-Artikel verwiesen. Die Familie der Beschwerdeführerin gehöre eben der "Hinayana" buddhistischen Sektion an und deren Vorfahren stammten aus Indien, noch bevor der muslimische Staat Bangladesch gegründet worden sei. Verwiesen wurde auf einen angeschlossenen weiteren Auszug "aus einer Homepage über die Geschichte der Ethnie, der die Beschwerdeführerin entstammt". Zusammenfassend könne darauf hingewiesen werden, dass "offensichtlich sämtliche Buddhisten in Bangladesch, sofern sie offensichtlich immer schon Buddhisten waren, den indigenen Völkern, die unter dem Überbegriff ,Jumma- zusammengefasst werden, entspringen. Dies ist aufgrund der nunmehr vorgelegten Unterlagen definitiv auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Auch die Eltern und Großeltern der Beschwerdeführerin waren bereits Buddhisten und werden schon alleine aus diesem Grund in Bangladesch verfolgt und sind, wie auch der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entnehmen ist, sehr wohl einer ,asylrelevanten Verfolgung- auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie und indigenen Minderheit, ausgesetzt. Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen. Gerade junge Mädchen dieser Ethnie sind sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Somit liegt eine asylrelevante Verfolgung, nämlich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zur Gruppe der Jumma und der buddhistischen Religionszugehörigkeit." In eventu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig.In eventu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bangladesch einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Vorgelegt wurden unter anderem Wikipedia-Artikel zum Familiennamen XXXX, zur Geschichte der Buddhisten in den Chittagong Hill Tracts, Kopien von Personalausweisen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben – auch in englischer Übersetzung - eines vorsitzenden Mönchs aus der Heimatgegend der Beschwerdeführerin, in dem er erklärt, diese und ihre Eltern zu kennen, sowie dass ihre Eltern regelmäßig den Tempel besuchen. Weiters wird in diesem Schreiben die Geschichte der Buddhisten in Bangladesch kurz erläutert und auf die Übergriffe an Buddhisten verwiesen, weshalb sie in großer Angst lebten.Vorgelegt wurden unter anderem Wikipedia-Artikel zum Familiennamen römisch 40 , zur Geschichte der Buddhisten in den Chittagong Hill Tracts, Kopien von Personalausweisen der Eltern der Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben – auch in englischer Übersetzung - eines vorsitzenden Mönchs aus der Heimatgegend der Beschwerdeführerin, in dem er erklärt, diese und ihre Eltern zu kennen, sowie dass ihre Eltern regelmäßig den Tempel besuchen. Weiters wird in diesem Schreiben die Geschichte der Buddhisten in Bangladesch kurz erläutert und auf die Übergriffe an Buddhisten verwiesen, weshalb sie in großer Angst lebten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch, buddhistischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Sie stammt aus der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, XXXX und lebte zeitweise auch bei einem Onkel und einer Tante, die ebenfalls in der Division Chittagong, im Distrikt Chittagong leben.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bangladesch, buddhistischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Sie stammt aus der Division Chittagong, Distrikt Chittagong, römisch 40 und lebte zeitweise auch bei einem Onkel und einer Tante, die ebenfalls in der Division Chittagong, im Distrikt Chittagong leben. Sie spricht die Sprache Bengali und keine der Tibeto-Burmanischen Sprachen, wie sie von den in den Chittagong Hill Tracts lebenden Angehörigen der indigenen Volksgruppen, welche unter der Sammelbezeichnung Jumma bezeichnend zusammengefasst werden, gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat in Bangladesch die secondary school, mit zehn Jahren Schulbildung abgeschlossen. Während sie das XXXX – "Business studies group" - in der elften Schulstufe besuchte, reiste sie im Februar 2014 im Rahmen eines XXXXmit einer Aufenthaltsbewilligung XXXX, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX, legal nach Österreich ein. Am
- 2015, somit kurz vor Ende ihres legalen Aufenthalts im Bundesgebiet, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin hat in Bangladesch die secondary school, mit zehn Jahren Schulbildung abgeschlossen. Während sie das römisch 40 – "Business studies group" - in der elften Schulstufe besuchte, reiste sie im Februar 2014 im Rahmen eines XXXXmit einer Aufenthaltsbewilligung römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 , legal nach Österreich ein. Am
- 2015, somit kurz vor Ende ihres legalen Aufenthalts im Bundesgebiet, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Eigenschaft als Buddhistin einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Bangladesch ausgesetzt gewesen ist. Die Eltern und die Schwester sowie zumindest ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin, alle buddhistischen Glaubens, leben weiterhin in den Chittagong Hill Tracts in Bangladesch. Die Eltern haben ein eigenes Grundstück samt Haus, wobei es wegen des Grundstückes einen Rechtsstreit gibt. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat sie in Österreich Verwandte. Hingegen ist sie durch die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen in Österreich und durch gemeinnützige Arbeit in der Betreuung alter Menschen sozial verankert. Sie hat gute Deutschkenntnisse. Zur Situation in Bangladesch: Politische Lage Bangladesh ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a). Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016). Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesh, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016). Politisches Machtzentrum in Bangladesh ist die Exekutive und hier v.a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und – bis zu den vorletzten Wahlen – die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesh ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).Bangladesh ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a). Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016). Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vergleiche AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesh, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016). Politisches Machtzentrum in Bangladesh ist die Exekutive und hier v.a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und – bis zu den vorletzten Wahlen – die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesh ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesh, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung The Bangladesh Chronicle (12.1.2014): Hasina embarks on her third string promising good governance, http://bangladeshchronicle.net/2014/01/hasina-embarks-on-her-third-string-promising-good-governance/, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2014): Sheikh Hasina sworn in as Bangladesh PM, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25705834, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (6.1.2014): Bangladesh's ruling Awami League wins boycotted poll, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25618108, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesh, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/318374/457377_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (1.2.2016): Bangladesh Aktuell,http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.1.2014): Matriarchs’ Duel for Power Threatens to Tilt Bangladesh Off Balance, http://www.nytimes.com/2014/01/12/world/asia/matriarchs-duel-for-power-threatens-to-tilt-bangladesh-off-balance.html?_r=0, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung UPI - United Press International (14.1.2014): Bangladesh's re-elected prime minister starts new term, http://www.upi.com/Top_News/Special/2014/01/14/Bangladeshs-re-elected-prime-minister-starts-new-term/UPI-77731389697260/, 29.2.2016 -Strichaufzählung WSJ - The Wall Street Journal (13.1.2014): Bangladesh's Largest Opposition Party Rejects New Cabinet http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304549504579318363501145346, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung Zeitonline (5.1.2014): Wahl in Bangladesh endet im Chaos, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/bangladesch-wahl-gewalt-tote-boykott, Zugriff 29.2.2016 Sicherheitslage Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal" und ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schließen von Geschäften usw.; Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeshs" (Jama’atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesh, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesh -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partenerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (7.1.2016): Bangladesh - Aktuell - Zweiter Jahrestag der Parlamentswahlen, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/zweiter-jahrestag-der-parlamentswahlen/cHash/c967223bcb83a8cdc94fb22a83f47899.html, Zugriff 3.3.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem in Bangladesh ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet – Bangladesh -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 29.2.2016 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesh vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesh (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016). Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder-) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106). Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesh, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.1.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015). Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 29.2.2016 Korruption Korruption ist in Bangladesh weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesh den
- von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller Bangladeshischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016). Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesh, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesh -Strichaufzählung TI - Transparency International (27.1.2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/#downloads, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 29.2.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatz-urteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016). Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015). Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016). Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 1.3.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/318374/457377_de.html, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online-)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016). In Bangladesh besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem
- Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesh befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem
- Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung RwB - Reporters without Borders (12.2.2015): World press freedom index 2015, http://en.rsf.org/world-press-freedom-index-2015-12-02-2015,47573.html, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016). Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesh traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesh. Obwohl Bangladesh sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016). Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesh traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesh. Obwohl Bangladesh sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013). Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016). Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden: notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg – im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen – hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016). Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesh, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesh. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106). Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesh -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesh, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vgl. AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesh erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen (USDOS 25.6.2015). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 25.6.2015). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend (D-A-CH 3.2013), sodass sich Krankheiten ausbreiten (D-A-CH 3.2013; vergleiche AA 14.1.2016). Die Regierung von Bangladesh erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich,