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{'item': 'W136 2120721-2'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 39§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW136 2120721-2 SpruchW136 2120721-2/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYE

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit

A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.10.2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 93/2007 iVm § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF zukommt.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.10.2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) keine Befugnis zum Einschreiten als Verteidiger in Strafsachen nach Paragraph 516, Absatz 4, StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF zukommt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom 22.05.2017, GZ W136 2120721-2/5E wurde die vom BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 22.11.2017, Zl. Ro 2017/03/0023 wurde der vom BF erhobenen Revision stattgegeben und das vorgenannte Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
  4. Mit Note vom 22.12.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der in Ausführung des vorangeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes entsprechende Rechtszustand durch Aufnahme des BF in die

§ 39Abs. 3 St

PO aF weiterzuführende Liste der "Nur-Verteidiger" und Ausfolgung einer entsprechenden Legitimationsurkunde hergestellt wurde. Mit Note vom 28.12.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdezurückziehung des BF vom 27.12.2017.3. Mit Note vom 22.12.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der in Ausführung des vorangeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes entsprechende Rechtszustand durch Aufnahme des BF in die

Paragraph 39, Absatz 3, StPO aF weiterzuführende Liste der "Nur-Verteidiger" und Ausfolgung einer entsprechenden Legitimationsurkunde hergestellt wurde. Mit Note vom 28.12.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerdezurückziehung des BF vom 27.12.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.Der unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:
  4. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.

  1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2.
  2. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.
  3. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,2.
  4. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 2.
  5. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
  6. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2120721.2.00

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