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{'item': 'W170 2162975-1'}

Obsah (4)§ 28§ 3Art. 133§ 29

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW170 2162975-1 SpruchW170 2162970-1/17E W170 2162965-1/15E W170 2162963-1/10E W170 2162973-1/9E W170 2162975-1/9E Gekürzte Ausfertigu

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098755308-151980693/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098755308-151980693/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 34, 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098755602-151980723/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098755602-151980723/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 34, 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098755907-151980740/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098755907-151980740/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 34, 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098756109-151980774/BMI-BFA_STM_RD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. 1098756109-151980774/BMI-BFA_STM_RD nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs.

2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs.

4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraphen 34, 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig.

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs. 2a Vw

GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Ergeht an:

  1. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Sauraugasse 1 8010 Graz XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 2.-
  2. vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2162975.1.00

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