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{'item': 'W170 2175453-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW170 2175453-1 SpruchW170 2175453-1/6E W170 2180310-1/3E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 27.10.2017 von XXXX ., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1054255201-150295577, beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 27.10.2017 von römisch 40 ., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2016, Zl. 1054255201-150295577, beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, eingestellt. B)

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der XXXX und über die Beschwerde des XXXX erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der römisch 40 und über die Beschwerde des römisch 40 erwogen:

  1. Feststellungen: I. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1096358908/151834468/BMI-BFA_STM_AST_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und am 29.09.2017 erlassen.römisch eins. römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1096358908/151834468/BMI-BFA_STM_AST_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und am 29.09.2017 erlassen. Gegen diesen Bescheid hat XXXX mit E-Mail vom 27.10.2017, am selben Tag beim Bundesamt eingelangt, Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 mit E-Mail vom 27.10.2017, am selben Tag beim Bundesamt eingelangt, Beschwerde erhoben. II. XXXX ist der minderjährige, unverheiratete Sohn von XXXX .römisch zwei. römisch 40 ist der minderjährige, unverheiratete Sohn von römisch 40 . XXXX hat am 21.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, eine Entscheidung über diesen Antrag konzipiert, diese wurde aber laut rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, W170 2124532-1/4E, nicht erlassen.römisch 40 hat am 21.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, eine Entscheidung über diesen Antrag konzipiert, diese wurde aber laut rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2016, W170 2124532-1/4E, nicht erlassen. Seitdem hat das Bundesamt über den Antrag des XXXX nicht mehr entschieden, es wurde diesem seit dem 26.02.2016 keine Entscheidung zugestellt.Seitdem hat das Bundesamt über den Antrag des römisch 40 nicht mehr entschieden, es wurde diesem seit dem 26.02.2016 keine Entscheidung zugestellt. XXXX hat mit E-Mail vom 27.10.2017, am selben Tag beim Bundesamt eingelangt, (gemeinsam mit XXXX ) Beschwerde gegen den "Bescheid vom 26.02.2016" erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20.12.2017 mit folgendem Wortlaut "Die Beschwerde wird sohin gehend dahin abgeändert, dass sich dierömisch 40 hat mit E-Mail vom 27.10.2017, am selben Tag beim Bundesamt eingelangt, (gemeinsam mit römisch 40 ) Beschwerde gegen den "Bescheid vom 26.02.2016" erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 20.12.2017 mit folgendem Wortlaut "Die Beschwerde wird sohin gehend dahin abgeändert, dass sich die Beschwerde nur mehr auf Frau XXXX ... bezieht. Etwaige AusführungenBeschwerde nur mehr auf Frau römisch 40 ... bezieht. Etwaige Ausführungen zum Sohn von Frau XXXX sind somit als obsolet anzusehen."zum Sohn von Frau römisch 40 sind somit als obsolet anzusehen." zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zu XXXX :römisch eins. Zu römisch 40 : Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Daher ist XXXX als Mutter des ledigen, minderjährigen XXXX dessen Familienangehörige.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Daher ist römisch 40 als Mutter des ledigen, minderjährigen römisch 40 dessen Familienangehörige. XXXX hat am 21.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den insbesondere mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheidkonzeptes vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, – dass diese Zustellung nicht rechtswirksam war, ist rechtskräftig bindend für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht mit die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, ausgesprochen worden – bis dato noch nicht abgesprochen wurde.römisch 40 hat am 21.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den insbesondere mangels rechtswirksamer Zustellung des Bescheidkonzeptes vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, – dass diese Zustellung nicht rechtswirksam war, ist rechtskräftig bindend für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht mit die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2016, Zl. 1054255201-150295577, ausgesprochen worden – bis dato noch nicht abgesprochen wurde. XXXX ist daher Asylwerber, der sich im Verfahren vor dem Bundesamt befindet. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG – der gemäß Abs. 5 leg.cit. auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt – hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.römisch 40 ist daher Asylwerber, der sich im Verfahren vor dem Bundesamt befindet. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG – der gemäß Absatz 5, leg.cit. auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt – hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 leg.cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.09.2015, E1174/2014), nach dieser ist das Verfahren einer Asylwerberin oder eines Asylwerbers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages ihrer bzw. seiner Familienangehörigen, deren Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht abgeschlossen waren, gemäß §34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten als Familienverfahren durchzuführen gewesen. Da XXXX Familienangehörige des XXXX ist und das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 4 AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der Spruchpunkt I. der diese betreffenden, angefochtenen Bescheides zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind.Da römisch 40 Familienangehörige des römisch 40 ist und das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen hat, ist der Spruchpunkt römisch eins. der diese betreffenden, angefochtenen Bescheides zu beheben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahren "unter einem" geführt werden, wenn diese bei verschiedenen Instanzen anhängig sind. Das Bundesamt wird über den Antrag der XXXX zeitgleich und unter Berücksichtigung der Ergebnisse im noch offenen Verfahren des XXXX zu entscheiden haben.Das Bundesamt wird über den Antrag der römisch 40 zeitgleich und unter Berücksichtigung der Ergebnisse im noch offenen Verfahren des römisch 40 zu entscheiden haben. Zu XXXX :Zu römisch 40 : Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH B vom 29.4.2015, Fr 2014/20/0047 hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren – wie oben dargestellt mittels Beschluss – einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens bezieht sich nur auf das hg. anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren und zeitigt keine Auswirkungen auf das beim Bundesamt anhängige Asylverfahren über den Antrag des XXXX , das weiterhin offen ist.Die Einstellung des Verfahrens bezieht sich nur auf das hg. anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren und zeitigt keine Auswirkungen auf das beim Bundesamt anhängige Asylverfahren über den Antrag des römisch 40 , das weiterhin offen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Offene Rechtsfragen waren nicht zu erkennen, daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2175453.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.