Vm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF. der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Antragstellerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz wobei sie in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache als Fluchtgrund angab Angst vor Al Shabaab und vor einer Zwangsheirat mit einem Mitglied dieser Gruppe zu haben. Die Antragstellerin ist die Mutter der am XXXX in Österreich geborenen XXXX . Sie und ihre Tochter sind Staatsangehörige Somalias.Die Antragstellerin ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen römisch 40 . Sie und ihre Tochter sind Staatsangehörige Somalias. Am 25.04.2017 stellte die Antragstellerin durch ihren Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs.1 Z3 B-VG (Säumnisbeschwerde).Am 25.04.2017 stellte die Antragstellerin durch ihren Vertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Z3 B-VG (Säumnisbeschwerde). Am 19.07.2017 wurde die Antragstellerin durch die Regionaldirektion des BFA Innsbruck nochmals niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, dass ihr von den Al-Shabaab Milizen getöteter Ehemann Zivilpolizist und in geheimer Mission unterwegs gewesen sei. Die Polizei habe den Verdacht geäußert, dass sie ihren Ehemann an Al-Shabaab verraten habe. Sie sei dann von Al-Shabaab kontaktiert worden und diese hätten einen Bericht von ihr verlangt den ihr Mann verfasst habe. Wenn sie diesen Bericht an die Al-Shabaab aushändigen würde, werde sie von Al-Shabaab gegen die Polizei geschützt. Sie habe dann ihr Haus verkaufen können und sei nach Mogadischu geflohen und von dort nach Istanbul geflogen. Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 28.11.2017 fand eine mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Beginn der Befragung R: Wann sind Sie geboren und wo? BF: Am XXXX in Marka, südlich von Mogadischu. Ich habe aber in Mogadischu im Orteilteil Shangani mit meiner Mutter und meinen Geschwistern gewohnt.BF: Am römisch 40 in Marka, südlich von Mogadischu. Ich habe aber in Mogadischu im Orteilteil Shangani mit meiner Mutter und meinen Geschwistern gewohnt. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Vier Schwestern und zwei Brüder. R: Zwischen Ihrem ältesten Bruder und Ihnen liegen neun Jahre, wo Ihre Mutter kein Kind bekommen hat, wissen Sie warum? BF: In der Zeit sind drei Kinder bzw. Geschwister gestorben. In Somalia sterben manchmal die Kinder während der Geburt, manchmal erkranken diese und sterben. R: Wie alt waren Sie, als der Vater gestorben ist? BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich glaube ich war etwa zehn Jahre alt oder zwölf. R: Dann hat Ihre Mutter noch einmal geheiratet? BF: Ja. R: Was hat der erste Vater und was hat der zweite Vater gearbeitet? BF: Mein Vater hatte ein Lebensmittelgeschäft, der Stiefvater weiß ich nicht. Er ist verwandt mit meiner Mutter, was er gemacht, weiß ich nicht. R: Ihre Mutter war Hausfrau? BF: Ja. R: Gibt es Ihren Stiefvater noch und wie heißt er? BF: Inzwischen haben sie sich getrennt. Er heißt Nuur Osman Ahmed. R: Wie waren Ihre Mutter und Ihr Stiefvater verwandt? BF: Sie weit entfernt verwandt, sie haben den gleichen Stamm angehört. R: Welcher Stamm? BF: Meine Mutter und mein Stiefvater waren Ashraf. Ich bin Sheikhal, wie mein Vater. R: Haben Sie die Schule besucht? BF: Ich war in der Koranschule, ich kann aber nicht Lesen und Schreiben. R: Sie haben in Mogadischu bei Ihrer Mutter gelebt, was haben Sie gemacht den ganzen Tag? BF: Ich habe meiner Mutter beim Haushalt geholfen. Dann hat meine Mutter mich mit einem Mann verheiratet, er hieß Said Abdinnur Ibrahim und gehörte dem Clan Ashraf an. Dann habe ich eine Tochter bekommen. R: Wie heißt die Tochter, wann ist sie geboren und wo ist die Tochter jetzt? BF: Sie ist im Jahr 2013 geboren, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht, es war das erste Quartal des Jahres. Sie ist jetzt vier Jahre alt und lebt bei meiner Mutter. Sie heißt Khadija Said Abdinnur. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Dann wurde mein Mann getötet. R: Was ist dann passiert? BF: Er wurde von der Al Shabaab getötet. Er hat für die Regierung für den Geheimdienst gearbeitet. Er hat Berichte vorbereitet, er hat über die Al Shabaab was geschrieben, er ist gerade aus dem Auto gestiegen, als die Al Shabaab ihn erschossen hat. Aufgrund dieser Berichte, die er geschrieben hatte, haben sie ihn getötet. R: Wie hat der Tag ausgesehen, als Ihr Mann erschossen worden ist, wie haben Sie davon erfahren? BF: Er wurde danach ins Spital gebracht und die Leute vom Bezirk haben davon erzählt. Meine Mutter hat es zuerst erfahren. Man hat es mir erst verheimlicht und erst später hat man mir erzählt, ich war schockiert. Danach wurde er beerdigt. Die Polizei hat zuerst angerufen und dann kamen sie zu mir nachhause. Dann hat mir die Polizei vorgeworfen, dass ich im Bezirk bei den Nachbarn verbreitet haben soll, dass mein Mann für den Geheimdienst gearbeitet hat. Es war ein Geheimnis und mein Mann hat niemanden davon erzählt. Ich selbst wusste es auch nicht. Die Polizei sagte, dass sie herausfinden würden, ob ich das wirklich bei der Nachbarschaft verraten habe. Sie mich zu einer Befragung mitgenommen und später wieder zurückgebracht. Wenn es bestätigt werden würde, dass ich das verraten habe, dann werde ich von der Polizei getötet. Nach einiger Zeit hat man mich mit unterdrückter Nummer angerufen. Die Al Shabaab hat mich angerufen, sie haben sich vorgestellt und sagten, dass mein Mann über die Al Shabbab Berichtet vorbereitet hat, ich sollte dies wissen, weil ich seine Frau war. Sie wollten diese Berichte haben, ich soll ihnen diese bringen. Ich werde in Sicherheit bei der der Al Shabaab leben können, sie würden mich vor der Regierung beschützen. Ich habe gesagt, dass ich nicht weiß, wo diese Papiere sind. Sie sagten aber, dass dies nicht stimmen würde, ich soll diese Papiere besorgen, sie werden mich sonst töten. Wenn ich meine Tochter groß aufziehen möchte, muss ich ihnen diese Berichte liefern. Dann bin ich weiter geblieben, nach einiger Zeit haben sie mich wieder mit unterdrückter Nummer angerufen, obwohl ich nach dem ersten Anruf meine Sim-Karte gewechselt habe. Sie sagten, dass sie mich beobachten würden, und sie wissen würden, was ich mache. Ich bin immer im Haus geblieben, ich ging nicht zum Markt einkaufen, ich habe das Haus nicht mehr verlassen. Dann hat ein Verwandter von meinem verstorbenen Mann einen Eigentumsvertrag von einem Grundstück mit Haus gebracht, er sagte mir, dass dies meinem Mann gehört hat und jetzt gehört dies mir und meiner Tochter. Ich wollte dieses Haus verkaufen, dann kamen die Regierungssicherheitskräfte auch mit einem Eigentumsvertrag dieses Hauses zu mir und meinten, dass es jemand anderem gehört. Es gab zwei Eigentumsverträge, aber der andere war gefälscht. Ein Abgal, der mit meinem Vater befreundet gewesen ist, hatte das Haus von uns gekauft, nachdem die Mutter von den Streitigkeiten erzählt hat. Er hat am Markt gearbeitet und er sagte, er löst das Problem. Er hat 7.000 Dollar für das Haus gezahlt. Mit 5.000 Dollar habe ich das Land verlassen und die restlichen 2.000 Dollar habe ich für meine Tochter bei meiner Mutter gelassen. Der Freund des Vaters hat mich geholfen wegzukommen. Er hat Schlepper gefunden und Leute, die in die Türkei wollten. Der Schlepper hat dann die Reise organisiert. R: Wer hat Sie bedroht? BF: Die Al Shabaab und die Regierung. R: Was hat Al Shabaab Ihnen angedroht? BF: Sie wollten, dass ich ihnen diese Berichte besorge, und wenn ich das mache, dann bekomme ich Schutz und ich hätte mit einem Al Shabaab verheiratet werden sollen. Ich sagte, dass es nicht geht, weil ich diese Berichte nicht habe. In Somalia hat man Angst, wenn man immer bedroht wird, ich hatte Angst um mein Leben und dann habe ich das Land verlassen. R: Was glauben Sie was passieren würde, wenn Sie zu Ihrer Mutter und Ihrer Tochter nach Mogadischu zurückfahren würden? BF: Ich werde immer getötet in Somalia. In Somalia ist das so, entweder man wird getötet und man tötet jemanden um sich selbst zu schützen. R: Besuchen Sie hier in Österreich einen Deutschkurs? BF: Ja, ich habe in der Unterkunft einen Deutschunterricht besucht, ich habe dort teilgenommen, aber ich tu mir noch schwer beim Lesen und Schreiben. Derzeit besuche ich aber keinen Kurs. R. Warum? BF: Ich habe versucht einen Deutschkurs zu bekommen, ich habe aber keinen Platz bekommen. Ich habe auch ein kleines Mädchen zuhause. R: Wo haben Sie Ihren jetzigen Mann, mit dem Sie jetzt traditionell verheiratet sind, kennengelernt? BF: In Tirol. R: Und warum haben Sie nicht standesamtlich geheiratet? BF: Das haben wir vor. R: Ihre Tochter XXXX ist noch nicht beschnitten? Wie stehen Sie dazu?R: Ihre Tochter römisch 40 ist noch nicht beschnitten? Wie stehen Sie dazu? BF: Sie ist nicht beschnitten, wir lassen das nicht machen, ich will das nicht. Ich habe das Problem selbst erlebt, ich will das nicht. Mein Mann will das auch nicht. Ich möchte auch, dass meine Tochter eine gute Ausbildung hat und ich möchte auch meine andere Tochter aus Somalia zu mir holen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrages vom 26.04.2014 der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Fremden- sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und stellte am 29.09.2015, vertreten durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde am 13.12.2017 durch Bescheid des BFA Zl. 1141611901-170126508 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und stellte am 29.09.2015, vertreten durch ihre Mutter als gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am 13.12.2017 durch Bescheid des BFA Zl. 1141611901-170126508 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus deren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird dient dies lediglich der Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, zum Asylstatus der Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den diesbezüglichen Verwaltungsakten des BFA. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fußt auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 02.01.2018. 4. Rechtliche Beurteilung: Allgemeine Rechtsgrundlagen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Säumnisbeschwerde:
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen
Abs 4.
Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen
Absatz 4,
Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 65, mwH). Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 124, mwH).
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01,2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.05.2015 gestellt wurde und somit die seit 01.06.2016 geltende Entscheidungsfrist
G 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 über einen Antrag auf interanationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden im konkreten Fall noch keine Anwendung findet.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 21.05.2015 gestellt wurde und somit die seit 01.06.2016 geltende Entscheidungsfrist
G 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, über einen Antrag auf interanationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden im konkreten Fall noch keine Anwendung findet. Zu Asylgewährung:
G 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Antragstellerin ist Familienangehörige einer aus eigenem Asylgrund asylberechtigten Tochter. Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin
G 2005 daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
G 2005 für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Antragstellerin ist Familienangehörige einer aus eigenem Asylgrund asylberechtigten Tochter. Im Einklang mit der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 daher der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 4.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W196.2165691.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.