Obsah (6)
§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW197 2141233-1 SpruchW197 2141233-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Ei
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i. V. m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, mangels Personaldokumenten steht seine Identität nicht fest. Er reiste nach spätestens am 06.02.2016 illegal nach Österreich ein, nachdem er durch Kroatien und Slowenien gereist war, und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl: GF 16-1104653303 VZ: 160188697-EAST Ost den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs. 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Gem. § 61 Abs. 2 FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl: GF 16-1104653303 VZ: 160188697-EAST Ost den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 13, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge nur im Zeitraum von 04.05.2016 bis 30.09.2016 über eine aufrechte Meldeadresse. Er war im Zeitraum von 08.02.2016 bis 07.04.2016 in die Grundversorgung einbezogen aus der er schließlich wegen Untertauchens entlassen wurde. Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge für das Bundesamt nicht greifbar, der unter
- dargestellte Bescheid musste durch Hinterlegung beim Stadtpolizeikommando Favoriten zugestellt werden.
- Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer schließlich von Organen des Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i. V. m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i. V. m. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO i. römisch fünf. m. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2016 nach Kroatien überstellt.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter keinen Umständen dazu bewogen werden hätte können, freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Anwendung eines gelinderen Mittels sich umgehend durch Untertauchen seinem Verfahren zur Außerlandesbringung entzogen hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung 1.
- Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch aus der erhobenen Beschwerde. 1.
- Die Verfahrensgang und Entscheidungen in den Asylverfahren des Beschwerdeführer ergeben sich aus den Akten. 1.
- Auf Grund des vorgelegen Verwaltungsaktes ist festzuhalten, dass sich die Behörde rechtzeitig ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet hat 1.
- Der Beschwerdeführer hat überzeugend seine Obdach- und Mittellosigkeit sowie seine mangelnde familiäre und soziale Anbindung im Bundesgebiet dargetan. Insbesondere war er nicht willens oder in der Lage, im Verfahren konkrete Namen und Anschrift von Personen anzugeben, die ihn aufnehmen würden, bei denen er sich anmelden könnte und wo er für die Behörden im Abschiebeverfahren jederzeit greifbar wäre. 1.
- Durch seine dezidierte Äußerung in der Einvernahme am 23.06.2016, er wolle nicht nach Kroatien zurück, hat der Beschwerdeführer überzeugend dargetan, dass er kein Interesse an einer Überstellung nach Kroatien hat. Auch äußerte er sich in dieser Einvernahme dezidiert dahingehend, dass ihn die Länderfeststellungen zu Kroatien nicht interessieren. 1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaft Haftfähig und bedurfte keiner wie immer gearteten Behandlung. 1.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere konnte wegen geklärten, entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Beschwerdevorbringens von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung 2.
- Zu Spruchpunkt A. I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft2.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 2.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.2.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 2.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z. 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z. 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z. 3).2.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 2.1.3.
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.1.3.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 2.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 2.1.
- Das Bundesamt hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Es besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, das Bundesamt hat die Abschiebung auch zeitnah durchgeführt. Der Schubhaft lag ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie war unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. 2.1.
- Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Verfahren niemals festgestellt worden sei, ob der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (MS) legal oder illegal erfolgt sei, und auch nicht, ob in seinem Fall ein staatlich organisierter Weitertransport in andere MS erfolgt sei, und sich auf Grund des Erkenntnisses VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 ua. die Rechtslage geändert habe, lässt sich sagen: Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Dublin-Verfahren. Jenes des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig abgeschlossen (vgl. oben I.2.) und einer Überprüfung im jetzigen Schubhaftverfahren nicht mehr zugänglich. Die Ausführungen erweisen sich somit als verfehlt.2.1.
- Zu den Beschwerdeausführungen, wonach im Verfahren niemals festgestellt worden sei, ob der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (MS) legal oder illegal erfolgt sei, und auch nicht, ob in seinem Fall ein staatlich organisierter Weitertransport in andere MS erfolgt sei, und sich auf Grund des Erkenntnisses VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 ua. die Rechtslage geändert habe, lässt sich sagen: Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf Dublin-Verfahren. Jenes des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig abgeschlossen vergleiche oben römisch eins.2.) und einer Überprüfung im jetzigen Schubhaftverfahren nicht mehr zugänglich. Die Ausführungen erweisen sich somit als verfehlt. 2.
- Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. – Kostenbegehren 2.2.
- Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 2.2.
- Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.2.2.
- Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre. 2.
- Zu Spruchpunkt B – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2141233.1.00